# § 566c BGB einfach erklärt: An wen du nach einem Eigentümerwechsel Miete zahlst

Amtlicher Titel: Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/566c/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 566c BGB wirkt eine Mietzahlung an den alten Vermieter gegenüber dem neuen Eigentümer bis zum Monat, in dem der Mieter vom Wechsel erfährt (nach dem 15. bis zum Folgemonat) – nicht, wenn er beim Zahlen davon weiß.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Wurde deine Wohnung verkauft, gilt für Vereinbarungen und Zahlungen zwischen dir und deinem bisherigen Vermieter, die die Miete betreffen – vor allem für deine Mietzahlungen:
- Sie sind gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam, soweit es um die Miete bis einschließlich des Kalendermonats geht, in dem du vom Eigentümerwechsel erfährst.
- Erfährst du davon nach dem 15. Tag des Monats, sind sie auch für die Miete des folgenden Monats wirksam.
- Zahlst oder vereinbarst du aber nach dem Eigentümerwechsel etwas mit dem bisherigen Vermieter und weißt dabei schon von dem Wechsel, ist das gegenüber dem neuen Eigentümer unwirksam.

**Original:** Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.

## Darauf kommt es an

- Sobald du vom Eigentümerwechsel weißt, wirken neue Zahlungen an den bisherigen Vermieter gegenüber dem neuen Eigentümer nicht mehr.
- Mietzahlungen an den bisherigen Vermieter zählen gegenüber dem neuen Eigentümer höchstens bis zum Monat, in dem du vom Wechsel erfährst – nach dem 15. auch für den Folgemonat.

## Beispiel: Miete an den alten Vermieter überwiesen

Die Wohnung von Ole wurde verkauft; seit 1. März ist Frau Roth Eigentümerin. Ole weiß davon nichts und überweist die Mieten für März, April und Mai wie gewohnt an seinen alten Vermieter. Am 10. Mai erfährt er vom Wechsel – nach seiner Mai-Überweisung. Nach § 566c BGB muss Frau Roth die Zahlungen für März bis Mai gegen sich gelten lassen. Die Juni-Miete muss Ole an Frau Roth zahlen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss ich die Miete doppelt zahlen, wenn ich nach dem Verkauf noch an den alten Vermieter überwiesen habe?**  
Nach § 566c BGB nicht für Zahlungen, die die Miete bis zu dem Monat betreffen, in dem du vom Eigentümerwechsel erfahren hast – bei Kenntnis nach dem 15. auch für den Folgemonat. Zahlst du erst, nachdem du vom Wechsel weißt, an den alten Vermieter, wirkt das gegenüber dem neuen Eigentümer nicht.

## Begriffe

- **Rechtsgeschäft**: Eine Handlung oder Vereinbarung mit rechtlicher Wirkung, zum Beispiel eine Zahlung oder eine Absprache über die Miete.
- **Kenntnis**: Du weißt tatsächlich davon, dass die Wohnung einen neuen Eigentümer hat.
- **Erwerber**: Der neue Eigentümer, der die Wohnung gekauft oder sonst bekommen hat.

## Verweise

- § 566 BGB – Der neue Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein
- § 566d BGB – Wann du eigene Forderungen gegen den alten Vermieter verrechnen darfst
- § 566e BGB – Was gilt, wenn dein Vermieter dir den Verkauf mitteilt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).