# § 566d BGB einfach erklärt: Forderungen gegen den alten Vermieter verrechnen

Amtlicher Titel: Aufrechnung durch den Mieter  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/566d/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 566d BGB darf der Mieter nach einem Eigentümerwechsel eine Forderung gegen den alten Vermieter mit der Miete an den neuen Eigentümer verrechnen, soweit Zahlungen nach § 566c noch wirken.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Wurde deine Wohnung verkauft und hast du gegen deinen bisherigen Vermieter noch eine Forderung, darfst du sie mit der Miete verrechnen, die der neue Eigentümer von dir verlangt. Das nennt man Aufrechnung. Es geht aber nur für die Mieten, für die eine Zahlung an den bisherigen Vermieter nach § 566c BGB noch gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam wäre. Ausgeschlossen ist die Aufrechnung in 2 Fällen:
- Du hast die Forderung erst erworben, nachdem du vom Eigentümerwechsel erfahren hast.
- Die Forderung ist erst fällig geworden, nachdem du vom Eigentümerwechsel erfahren hast, und außerdem später als die Miete.

**Original:** Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.

## Darauf kommt es an

- Forderungen, die du erst erwirbst, nachdem du vom Eigentümerwechsel weißt, kannst du nicht mit der Miete an den neuen Eigentümer verrechnen.

## Beispiel: Alte Forderung mit der neuen Miete verrechnet

Ida hat gegen ihren alten Vermieter seit Januar eine fällige Forderung über 300 Euro. Seit 1. März gehört ihre Wohnung Herrn Yilmaz. Ida erfährt davon am 5. April. Herr Yilmaz verlangt von ihr die April-Miete von 800 Euro. Nach § 566d BGB darf Ida ihre 300 Euro gegen den alten Vermieter mit dieser Miete verrechnen, denn die April-Miete fällt noch in den Zeitraum, für den § 566c BGB Zahlungen an den alten Vermieter gelten lässt. Sie zahlt Herrn Yilmaz also 500 Euro.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann ich Geld, das mir der alte Vermieter schuldet, von der Miete an den neuen Eigentümer abziehen?**  
Nach § 566d BGB ja, soweit eine Mietzahlung an den alten Vermieter nach § 566c BGB noch wirksam wäre. Das geht nicht, wenn du die Forderung erst nach Kenntnis vom Eigentümerwechsel erworben hast oder sie erst nach Kenntnis und später als die Miete fällig wurde.

## Begriffe

- **aufrechnen**: Zwei Forderungen gegeneinander verrechnen, sodass sie sich in Höhe des kleineren Betrags gegenseitig aufheben (§ 387 BGB).
- **Gegenforderung**: Deine eigene Forderung gegen den bisherigen Vermieter, die du verrechnen willst.
- **fällig**: Der Zeitpunkt, ab dem eine Zahlung verlangt werden kann.

## Verweise

- § 566c BGB – Für welche Mieten Zahlungen an den alten Vermieter noch wirksam sind
- § 387 BGB – Was eine Aufrechnung ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).