# § 566e BGB einfach erklärt: Wenn der Vermieter einen Eigentümerwechsel mitteilt

Amtlicher Titel: Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/566e/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 566e BGB muss ein Vermieter, der dem Mieter einen Eigentümerwechsel mitteilt, diesen bei der Miete gegen sich gelten lassen – auch wenn er nicht stattfand oder unwirksam ist.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Teilt dir dein Vermieter mit, dass er das Eigentum an deiner Wohnung auf jemand anderen übertragen hat, muss er das bei der Miete gegen sich gelten lassen. Das gilt auch, wenn die Übertragung gar nicht stattgefunden hat oder nicht wirksam ist. Zahlst du die Miete also an den genannten neuen Eigentümer, kann dein Vermieter sie von dir nicht noch einmal verlangen.

**Original:** (1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Dein Vermieter kann die Mitteilung nur zurücknehmen, wenn die Person zustimmt, die er als neuen Eigentümer genannt hat.

**Original:** (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.

## Darauf kommt es an

- Auf die Mitteilung deines Vermieters über einen Eigentümerwechsel darfst du dich bei der Mietzahlung verlassen, auch wenn der Wechsel nicht wirksam war.
- Zurücknehmen kann dein Vermieter die Mitteilung nur mit Zustimmung der Person, die er als neuen Eigentümer genannt hat.

## Beispiel: Der Verkauf platzt

Herr Scholz schreibt seinem Mieter Leon im Juni: „Ich habe die Wohnung an Frau Roth übertragen. Bitte zahlen Sie die Miete ab Juli an sie.“ Leon überweist die Juli-Miete an Frau Roth. Später stellt sich heraus, dass die Übertragung nicht wirksam war. Herr Scholz verlangt die Juli-Miete noch einmal von Leon. Nach § 566e BGB muss er die mitgeteilte Übertragung bei der Miete aber gegen sich gelten lassen. Leon muss nicht noch einmal zahlen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss ich die Miete doppelt zahlen, wenn der Verkauf meiner Wohnung nicht geklappt hat?**  
Nicht, wenn dein Vermieter dir den Eigentümerwechsel mitgeteilt hat und du daraufhin an den genannten neuen Eigentümer gezahlt hast. Nach § 566e Absatz 1 BGB muss er die mitgeteilte Übertragung bei der Miete gegen sich gelten lassen.

## Begriffe

- **in Ansehung der Mietforderung**: Was die Miete betrifft – also bei der Frage, an wen du die Miete wirksam zahlst.
- **gegen sich gelten lassen**: Der Vermieter muss die Folgen hinnehmen, als wäre seine Mitteilung richtig gewesen.

## Verweise

- § 566 BGB – Der neue Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein
- § 566c BGB – Welche Mietzahlungen an den bisherigen Vermieter wirksam bleiben

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).