# § 567a BGB einfach erklärt: Wohnung verkauft, bevor der Mieter eingezogen ist

Amtlicher Titel: Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/567a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 567a BGB tritt ein Käufer auch in den Mietvertrag ein, wenn die Wohnung vor dem Einzug verkauft oder belastet wurde – sofern er dem Vermieter zugesagt hat, die Pflichten aus dem Mietvertrag zu erfüllen.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Manchmal verkauft der Vermieter die Wohnung oder belastet sie mit einem Recht eines Dritten, bevor du sie überhaupt bekommen hast – also zwischen Vertragsschluss und Einzug. Das Recht muss so sein, dass seine Ausübung dir die vereinbarte Nutzung nimmt oder einschränkt. Dann gilt dasselbe wie nach § 566 Absatz 1 BGB (Verkauf nach dem Einzug) und § 567 BGB (Belastung nach dem Einzug). Voraussetzung ist aber: Der Käufer oder Rechtsinhaber hat sich gegenüber deinem Vermieter verpflichtet, die Pflichten aus deinem Mietvertrag zu erfüllen.

**Original:** Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.

## Darauf kommt es an

- Wurde die Wohnung vor deinem Einzug verkauft, tritt der Käufer nach § 567a BGB nur ein, wenn er dem Vermieter die Erfüllung der Pflichten aus deinem Mietvertrag zugesagt hat.

## Beispiel: Verkauf vor der Schlüsselübergabe

Merve unterschreibt am 1. Februar einen Mietvertrag; einziehen soll sie am 1. April. Im März verkauft ihr Vermieter die Wohnung an Herrn Ott. Im Kaufvertrag verpflichtet sich Herr Ott gegenüber dem Verkäufer, die Pflichten aus Merves Mietvertrag zu erfüllen. Nach § 567a BGB gilt deshalb dasselbe wie bei § 566 Absatz 1 BGB: Herr Ott tritt in Merves Mietvertrag ein.

_Ausgedachter Fall._

## Begriffe

- **Überlassung**: Der Zeitpunkt, an dem du die Wohnung tatsächlich bekommen hast – meist die Schlüsselübergabe.
- **Erwerber**: Der neue Eigentümer oder derjenige, dem der Vermieter ein Recht an der Wohnung eingeräumt hat.

## Verweise

- § 566 BGB – Ein neuer Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein
- § 567 BGB – Was gilt, wenn der Vermieter einem Dritten ein Recht an der Wohnung gibt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).