# § 567b BGB einfach erklärt: Wenn der neue Eigentümer die Wohnung weiterverkauft

Amtlicher Titel: Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/567b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 567b BGB gelten die Mieterschutzregeln zum Verkauf auch, wenn der neue Eigentümer die Wohnung weiterverkauft oder belastet; erfüllt der nächste Erwerber seine Pflichten nicht, haftet der frühere Vermieter.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Verkauft der neue Eigentümer deine Wohnung weiter oder belastet er sie mit einem Recht eines Dritten, gelten § 566 Absatz 1 BGB und die §§ 566a bis 567a BGB entsprechend. Auch der nächste Erwerber tritt also in deinen Mietvertrag ein, und die Regeln zu Kaution und Mietzahlungen gelten wieder. Erfüllt der neue Erwerber die Pflichten aus deinem Mietvertrag nicht, haftet dir der frühere Vermieter nach § 566 Absatz 2 BGB – also wie ein Bürge, mit den dort geregelten Grenzen.

**Original:** Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

## Darauf kommt es an

- Auch bei einem zweiten oder weiteren Verkauf läuft dein Mietvertrag mit dem jeweils neuen Eigentümer weiter.

## Begriffe

- **weiterveräußern**: Das Eigentum erneut an jemand anderen übertragen, zum Beispiel durch Weiterverkauf.
- **Erwerber**: Der neue Eigentümer, der die Wohnung gekauft oder sonst bekommen hat.

## Verweise

- § 566 BGB – Ein neuer Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein; Haftung des Vermieters
- § 566a BGB – Was mit der Kaution passiert
- § 567 BGB – Was gilt, wenn ein Dritter ein Recht an der Wohnung bekommt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).