# § 568 BGB einfach erklärt: Kündigung der Wohnung nur schriftlich

Amtlicher Titel: Form und Inhalt der Kündigung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/568/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 568 BGB muss die Kündigung eines Wohnungsmietvertrags schriftlich erfolgen; der Vermieter soll den Mieter rechtzeitig auf das Widerspruchsrecht nach §§ 574 bis 574b hinweisen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Eine Kündigung des Mietvertrags muss schriftlich sein. Das gilt für dich und für deinen Vermieter. Was „schriftlich“ heißt, regelt § 126 BGB. Im Normalfall ist das ein Schreiben, das der Kündigende eigenhändig unterschreibt. Eine einfache E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht reicht deshalb nicht.

**Original:** (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Kündigt dein Vermieter, soll er dich rechtzeitig darauf hinweisen, dass du der Kündigung nach den §§ 574 bis 574b BGB widersprechen kannst – und in welcher Form und Frist. Mit einem Widerspruch kannst du verlangen, dass der Mietvertrag fortgesetzt wird, wenn die Kündigung für dich eine Härte bedeuten würde, die auch mit Blick auf die Interessen deines Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB).

**Original:** (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

## Darauf kommt es an

- Eine Kündigung der Wohnung muss schriftlich sein, im Normalfall also eigenhändig unterschrieben (§ 126 BGB) – das gilt für Mieter und Vermieter.
- Der Vermieter soll dich rechtzeitig auf dein Widerspruchsrecht hinweisen und darauf, in welcher Form und Frist du widersprechen kannst.

## Beispiel: Kündigung per WhatsApp

Lina schickt ihrer Vermieterin am 1. März eine WhatsApp: „Ich kündige die Wohnung zum 31. Mai.“ Nach § 568 Absatz 1 BGB muss eine Kündigung aber schriftlich sein. Die WhatsApp-Nachricht reicht nicht. Lina druckt deshalb ein Kündigungsschreiben aus, unterschreibt es von Hand und wirft es am 2. März in den Briefkasten ihrer Vermieterin. Damit ist die Form gewahrt; der Mietvertrag endet nach § 573c BGB am 31. Mai.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann ich meine Wohnung per E-Mail kündigen?**  
Nein, eine einfache E-Mail reicht nicht. Nach § 568 Absatz 1 BGB muss die Kündigung schriftlich sein. Dafür verlangt § 126 BGB im Normalfall deine eigenhändige Unterschrift auf dem Schreiben.

**Muss der Vermieter in der Kündigung auf das Widerspruchsrecht hinweisen?**  
Nach § 568 Absatz 2 BGB soll er dich rechtzeitig auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs hinweisen. Was gilt, wenn der Hinweis fehlt, regelt § 574b Absatz 2 BGB.

## Begriffe

- **schriftliche Form**: Im Normalfall ein Schriftstück, das der Erklärende eigenhändig mit seinem Namen unterschreibt; die Einzelheiten regelt § 126 BGB.
- **Widerspruch**: Deine Erklärung, dass du die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangst, weil die Kündigung für dich eine Härte wäre (§§ 574 bis 574b BGB).

## Verweise

- § 126 BGB – Was schriftliche Form bedeutet
- § 574 BGB – Widerspruch gegen die Kündigung wegen besonderer Härte
- § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs; was gilt, wenn der Hinweis fehlt
- § 573c BGB – Welche Kündigungsfristen gelten

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).