# § 574b BGB einfach erklärt: Wie und bis wann du einer Kündigung widersprichst

Amtlicher Titel: Form und Frist des Widerspruchs  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/574b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 574b BGB muss ein Mieter den Härte-Widerspruch in Textform erklären, spätestens 2 Monate vor Ende des Mietverhältnisses; ohne rechtzeitigen Hinweis des Vermieters geht es noch im ersten Gerichtstermin.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Deinen Widerspruch gegen die Kündigung musst du in Textform erklären. Textform heißt: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der du als Absender genannt bist (§ 126b BGB) – etwa ein Brief oder eine E-Mail. Verlangt dein Vermieter es, sollst du ihm unverzüglich mitteilen, aus welchen Gründen du widersprichst. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB).

**Original:** (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Dein Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn du ihm den Widerspruch nicht spätestens 2 Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses erklärt hast. Es gibt eine Ausnahme: Hat dein Vermieter dich nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist auf die Möglichkeit des Widerspruchs, auf die Form und auf die Frist hingewiesen? Dann kannst du noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits widersprechen. Das ist die erste Gerichtsverhandlung, wenn dein Vermieter auf Räumung der Wohnung klagt.

**Original:** (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.

**Original:** (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

## Darauf kommt es an

- Der Widerspruch muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per Brief oder E-Mail.
- Erklärst du den Widerspruch später als 2 Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses, kann dein Vermieter die Fortsetzung ablehnen.
- Hat dein Vermieter nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen, kannst du noch im ersten Termin des Räumungsprozesses widersprechen.

## Beispiel: Kein Hinweis im Kündigungsschreiben

Herr Krüger kündigt seinem Mieter Emil zum 31. Oktober 2026. Auf das Recht zum Widerspruch, dessen Form und Frist weist er nicht hin. Emil widerspricht erst im September, also weniger als 2 Monate vor dem Ende. Herr Krüger klagt auf Räumung. Weil er Emil nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen hat, kann Emil den Widerspruch noch im ersten Termin vor Gericht erklären (§ 574b Absatz 2 BGB).

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bis wann muss ich der Kündigung widersprechen?**  
Spätestens 2 Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses, sonst kann dein Vermieter die Fortsetzung ablehnen (§ 574b Absatz 2 BGB). Hat er dich nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen, kannst du noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits widersprechen.

**Kann ich der Kündigung per E-Mail widersprechen?**  
Ja. Der Widerspruch muss nach § 574b Absatz 1 BGB in Textform erklärt werden, und dazu gehört auch eine E-Mail, die dich als Absender nennt (§ 126b BGB).

**Muss ich im Widerspruch Gründe nennen?**  
§ 574b BGB verlangt das nicht von vornherein. Verlangt dein Vermieter es aber, sollst du ihm unverzüglich Auskunft über die Gründe geben (Absatz 1 Satz 2).

## Begriffe

- **Textform**: Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Absender nennt – etwa ein Brief oder eine E-Mail; eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 126b BGB).
- **unverzüglich**: Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dir unter den Umständen möglich ist.
- **Räumungsrechtsstreit**: Ein Gerichtsverfahren, in dem der Vermieter verlangt, dass der Mieter die Wohnung räumt und herausgibt.

## Verweise

- § 574 BGB – Wann du der Kündigung wegen Härte widersprechen kannst
- § 568 BGB – Der Vermieter soll rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hinweisen
- § 126b BGB – Was Textform bedeutet
- § 574a BGB – Wie lange das Mietverhältnis nach dem Widerspruch weiterläuft

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).