# § 575 BGB einfach erklärt: Wann ein befristeter Mietvertrag erlaubt ist

Amtlicher Titel: Zeitmietvertrag  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/575/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 575 BGB ist ein befristeter Wohnungsmietvertrag nur mit einem gesetzlichen Grund wie Eigenbedarf möglich, den der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich nennt; sonst gilt der Vertrag als unbefristet.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Ein Mietvertrag kann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, also mit festem Enddatum. Dafür muss dein Vermieter nach dem Ende der Mietzeit einen dieser Pläne haben:
1. Er will die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen.
2. Er will die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so stark verändern oder instand setzen, dass die Arbeiten erheblich erschwert würden, wenn der Mietvertrag weiterliefe.
3. Er will die Räume an jemanden vermieten, der zur Dienstleistung verpflichtet ist – etwa an einen Arbeitnehmer.
Außerdem muss er dir den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Fehlt das, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

**Original:** (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Frühestens 4 Monate vor dem Ende der Befristung kannst du von deinem Vermieter verlangen, dass er dir innerhalb eines Monats mitteilt, ob der Grund für die Befristung noch besteht. Antwortet er später, kannst du verlangen, dass das Mietverhältnis um die Zeit der Verspätung verlängert wird.

**Original:** (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Tritt der Grund für die Befristung erst später ein, kannst du eine Verlängerung um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Fällt der Grund ganz weg, kannst du eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Dein Vermieter muss beweisen, dass der Grund eingetreten ist und wie lange es sich verzögert hat.

**Original:** (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.

**Original:** (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

## Darauf kommt es an

- Der Grund für die Befristung muss dir bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden – sonst gilt der Mietvertrag als unbefristet.
- Frühestens 4 Monate vor Ablauf kannst du fragen, ob der Grund noch besteht; dein Vermieter hat dann 1 Monat Zeit für die Antwort.
- Fällt der Grund weg, kannst du eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.

## Beispiel: Die Tochter bleibt im Ausland

Frau Kaya vermietet ihre Wohnung an Jonas bis zum 31. März 2027. Im Vertrag steht schriftlich der Grund: Danach soll ihre Tochter dort einziehen. Anfang Januar 2027 fragt Jonas, ob der Grund noch besteht. Frau Kaya antwortet innerhalb eines Monats: Ihre Tochter hat eine feste Stelle im Ausland und zieht nicht ein. Der Grund für die Befristung ist damit weggefallen. Jonas kann nach § 575 Absatz 3 BGB verlangen, dass sein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Ist mein befristeter Mietvertrag wirksam?**  
Die Befristung gilt nur, wenn dein Vermieter einen der Gründe aus § 575 Absatz 1 BGB hat und dir diesen Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat. Sonst gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für manchen Wohnraum gilt § 575 BGB nicht, siehe § 549 BGB.

**Was passiert, wenn der Grund für die Befristung wegfällt?**  
Dann kannst du verlangen, dass dein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird (§ 575 Absatz 3 BGB). Tritt der Grund nur später ein, kannst du eine Verlängerung um diesen Zeitraum verlangen.

**Muss mein Vermieter mir sagen, ob der Befristungsgrund noch besteht?**  
Ja, wenn du ihn frühestens 4 Monate vor Ende der Befristung danach fragst. Er muss dann innerhalb eines Monats antworten; antwortet er später, kannst du eine Verlängerung um die Zeit der Verspätung verlangen (§ 575 Absatz 2 BGB).

## Begriffe

- **Befristung**: Die Vereinbarung, dass der Mietvertrag zu einem festen Zeitpunkt endet.
- **Befristungsgrund**: Der Plan des Vermieters für die Zeit nach dem Mietende, der die Befristung erlaubt – etwa Eigenbedarf.
- **zur Dienstleistung Verpflichteter**: Jemand, der für den Vermieter oder einen anderen Dienste leisten muss, zum Beispiel ein Arbeitnehmer.
- **Beweislast**: Wer etwas beweisen muss. Kann er es nicht, geht der Streit in diesem Punkt zu seinen Lasten aus.

## Verweise

- § 549 BGB – Wohnraum, für den § 575 BGB nicht gilt, etwa im Studentenwohnheim
- § 575a BGB – Außerordentliche Kündigung eines befristeten Mietvertrags
- § 573 BGB – Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags durch den Vermieter
- § 550 BGB – Ein Mietvertrag über mehr als 1 Jahr ohne Schriftform gilt als unbefristet

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).