# § 576a BGB einfach erklärt: Widerspruch bei Kündigung der Werkmietwohnung

Amtlicher Titel: Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/576a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 576a BGB zählen beim Härte-Widerspruch gegen die Kündigung einer Werkmietwohnung auch die Belange des Arbeitgebers; in bestimmten Fällen gibt es gar kein Widerspruchsrecht.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Widersprichst du der Kündigung deiner Werkmietwohnung nach den §§ 574 bis 574c BGB wegen Härte, werden bei der Abwägung auch die Belange des Dienstberechtigten berücksichtigt. Das ist derjenige, für den du gearbeitet hast – meist dein Arbeitgeber.

**Original:** (1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** In diesen Fällen kannst du nicht nach den §§ 574 bis 574c BGB widersprechen:
1. Der Vermieter hat nach § 576 Absatz 1 Nr. 2 BGB gekündigt – also mit der kurzen Frist für Wohnungen, die wegen der Art der Arbeit nahe an der Arbeitsstätte liegen mussten.
2. Du hast dein Dienstverhältnis selbst beendet, ohne dass dein Arbeitgeber dir einen gesetzlich begründeten Anlass dazu gegeben hat. Oder du hast deinem Arbeitgeber durch dein Verhalten einen gesetzlich begründeten Anlass gegeben, das Dienstverhältnis zu beenden.

**Original:** (2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn

1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat;
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.

**Original:** (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

## Darauf kommt es an

- Bei der Abwägung über einen Härte-Widerspruch zählen auch die Belange deines Arbeitgebers.
- Hast du deinen Job selbst gekündigt, ohne dass dein Arbeitgeber dir einen gesetzlich begründeten Anlass gegeben hat, kannst du der Kündigung der Werkmietwohnung nicht wegen Härte widersprechen.

## Beispiel: Selbst gekündigt, kein Widerspruch

Petra wohnt in einer Werkmietwohnung ihres Arbeitgebers. Sie kündigt ihre Stelle, weil sie zu einer anderen Firma wechseln will. Ihr Arbeitgeber hatte ihr dafür keinen gesetzlich begründeten Anlass gegeben. Ihr Arbeitgeber kündigt daraufhin als Vermieter die Werkmietwohnung. Petra möchte wegen Härte widersprechen. Nach § 576a Absatz 2 Nr. 2 BGB gelten die §§ 574 bis 574c BGB in ihrem Fall aber nicht. Ein Widerspruch wegen Härte ist ausgeschlossen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann ich der Kündigung meiner Werkswohnung widersprechen?**  
Grundsätzlich ja, nach den §§ 574 bis 574c BGB; dabei zählen auch die Belange deines Arbeitgebers. Ausgeschlossen ist der Widerspruch, wenn nach § 576 Absatz 1 Nr. 2 BGB gekündigt wurde oder die Gründe aus § 576a Absatz 2 Nr. 2 BGB vorliegen.

**Habe ich ein Widerspruchsrecht, wenn ich meinen Job selbst gekündigt habe?**  
Nicht, wenn dein Arbeitgeber dir dafür keinen gesetzlich begründeten Anlass gegeben hat (§ 576a Absatz 2 Nr. 2 BGB).

## Begriffe

- **Dienstberechtigter**: Derjenige, für den die Dienste geleistet werden – im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber.
- **gesetzlich begründeter Anlass**: Ein Grund, den das Gesetz als Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses anerkennt.

## Verweise

- § 574 BGB – Widerspruch gegen die Kündigung wegen Härte
- § 576 BGB – Kürzere Kündigungsfristen für Werkmietwohnungen
- § 576b BGB – Wohnungen, die direkt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen sind

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).