# § 579 BGB einfach erklärt: Wann die Miete für Grundstücke, Räume und Sachen fällig ist

Amtlicher Titel: Fälligkeit der Miete  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/579/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 579 BGB ist die Miete für Grundstücke und bewegliche Sachen am Ende der Mietzeit oder des jeweiligen Zeitabschnitts fällig; für Räume gilt wie bei Wohnungen: spätestens am 3. Werktag.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen – etwa ein Auto oder ein Werkzeug – musst du am Ende der Mietzeit zahlen. Ist die Miete nach Zeitabschnitten berechnet, etwa pro Tag oder pro Woche, musst du sie jeweils nach Ablauf des einzelnen Zeitabschnitts zahlen. Für ein Grundstück gilt eine Besonderheit: Ist die Miete nicht nach kürzeren Zeitabschnitten berechnet, zahlst du sie jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am 1. Werktag des folgenden Monats.

**Original:** (1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Für gemietete Räume – etwa ein Büro oder einen Laden – gilt § 556b Absatz 1 BGB entsprechend. Die Miete ist dann zu Beginn jedes Zeitabschnitts zu zahlen, nach dem sie berechnet ist, spätestens bis zu dessen 3. Werktag. Bei einer Monatsmiete heißt das: spätestens am 3. Werktag des Monats.

**Original:** (2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.

## Darauf kommt es an

- Für Grundstücke und bewegliche Sachen ist die Miete nach dem Gesetz erst am Ende der Mietzeit oder des jeweiligen Zeitabschnitts fällig.
- Für gemietete Räume ist die Miete zu Beginn des Zeitabschnitts fällig, spätestens am 3. Werktag.
- Anders als viele Vorschriften zur Wohnraummiete enthält § 579 BGB kein Verbot abweichender Vereinbarungen.

## Beispiel: Jahresmiete für eine Lagerfläche

Ein Handwerksbetrieb mietet von Frau Schulte eine unbebaute Fläche als Lagerplatz. Vereinbart sind 2.400 Euro Miete im Jahr. Wann gezahlt wird, steht nicht im Vertrag. Weil die Miete nicht nach kürzeren Zeitabschnitten als einem Vierteljahr berechnet ist, ist sie nach § 579 Absatz 1 BGB jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres fällig. Die Miete für Januar bis März 2026 ist also am 1. Werktag im April zu zahlen, am Mittwoch, 1. April 2026.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wann muss ich die Miete für ein Büro zahlen?**  
Für gemietete Räume verweist § 579 Absatz 2 BGB auf § 556b Absatz 1 BGB: zu Beginn des Zeitabschnitts, nach dem die Miete berechnet ist, spätestens bis zu dessen 3. Werktag – bei Monatsmiete also bis zum 3. Werktag des Monats.

**Wann ist die Miete für ein gemietetes Auto fällig?**  
Nach § 579 Absatz 1 BGB am Ende der Mietzeit. Ist die Miete nach Zeitabschnitten berechnet, etwa pro Tag, ist sie jeweils nach Ablauf des einzelnen Zeitabschnitts fällig. Das ist die gesetzliche Regel; ein Verbot abweichender Vereinbarungen enthält § 579 BGB nicht.

## Begriffe

- **bewegliche Sachen**: Gegenstände, die man fortbewegen kann – zum Beispiel ein Auto, ein Fahrrad oder eine Maschine; Grundstücke gehören nicht dazu.
- **Kalendervierteljahr**: Eines der 4 Quartale eines Jahres: Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember.
- **Zeitabschnitt**: Der Zeitraum, nach dem die Miete berechnet ist – zum Beispiel ein Tag, eine Woche oder ein Monat.

## Verweise

- § 556b BGB – Fälligkeit der Miete bei Wohnräumen, die für andere Räume entsprechend gilt
- § 578 BGB – Welche weiteren Mietvorschriften für Grundstücke und Räume gelten

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).