# § 580a BGB einfach erklärt: Kündigungsfristen für Gewerberäume, Grundstücke und Sachen

Amtlicher Titel: Kündigungsfristen  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/580a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 580a BGB lassen sich Geschäftsräume spätestens am 3. Werktag eines Quartals zum Ende des nächsten Quartals kündigen; für Grundstücke, andere Räume und bewegliche Sachen gelten eigene Fristen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Für Mietverträge über Grundstücke und über Räume, die keine Geschäftsräume sind, gelten für die ordentliche Kündigung diese Fristen:
1. Ist die Miete nach Tagen berechnet: an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages.
2. Ist die Miete nach Wochen berechnet: spätestens am 1. Werktag einer Woche zum Ende des folgenden Samstags.
3. Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten berechnet: spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats. Bei gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken endet der Vertrag aber nur zum Ende eines Kalendervierteljahres.

**Original:** (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Für Mietverträge über Geschäftsräume – etwa einen Laden oder ein Büro – gilt: Die ordentliche Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres erfolgen. Sie wirkt dann zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres.

**Original:** (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Für Mietverträge über bewegliche Sachen oder digitale Produkte gelten für die ordentliche Kündigung diese Fristen:
1. Ist die Miete nach Tagen berechnet: an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages.
2. Ist die Miete nach längeren Zeitabschnitten berechnet: spätestens am 3. Tag vor dem Tag, an dessen Ende das Mietverhältnis enden soll.
Die besonderen Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte gelten daneben weiter.

**Original:** (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die Fristen aus Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 gelten auch, wenn ein Mietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann – etwa nach dem Tod des Mieters (§ 580 BGB).

**Original:** (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

## Darauf kommt es an

- Geschäftsräume: Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres.
- Grundstücke und Räume, die keine Geschäftsräume sind, bei Monatsmiete: spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.
- Die beiden genannten Fristen gelten auch für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

## Beispiel: Kündigung des Ladenlokals

Yusuf hat ein Ladenlokal für seinen Kiosk gemietet und will den Mietvertrag ordentlich kündigen. Seine Kündigung kommt am Freitag, 2. Januar 2026, bei der Vermieterin an. Das ist der 1. Werktag des Kalendervierteljahres, denn der 1. Januar ist ein Feiertag. Nach § 580a Absatz 2 BGB endet der Mietvertrag zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres, also am 30. Juni 2026.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Welche Kündigungsfrist gilt für Gewerberäume?**  
Nach § 580a Absatz 2 BGB muss die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres erfolgen; sie wirkt zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres. Zwischen dem 3. Werktag und dem Vertragsende liegen also knapp 6 Monate.

**Welche Kündigungsfrist gilt für Räume, die keine Geschäftsräume sind?**  
Bei Monatsmiete: spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats (§ 580a Absatz 1 Nr. 3 BGB). Dasselbe gilt für Grundstücke; gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke lassen sich aber nur zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Für Wohnraum gilt stattdessen § 573c BGB.

**Wie kurzfristig kann ich ein gemietetes Gerät kündigen?**  
Bei Miete nach Tagen an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages. Bei längeren Zeitabschnitten spätestens am 3. Tag vor dem Tag, an dessen Ende der Vertrag enden soll (§ 580a Absatz 3 BGB).

## Begriffe

- **Geschäftsräume**: Räume, die für eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gemietet sind, etwa ein Laden, ein Büro oder eine Praxis.
- **Kalendervierteljahr**: Eines der 4 Quartale eines Jahres: Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember.
- **ordentliche Kündigung**: Die normale Kündigung eines Vertrags ohne festes Ende, bei der eine Kündigungsfrist einzuhalten ist.
- **bewegliche Sachen**: Gegenstände, die man fortbewegen kann – zum Beispiel ein Auto, ein Fahrrad oder eine Maschine.

## Verweise

- § 573c BGB – Kündigungsfristen für Wohnraum
- § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung nach dem Tod des Mieters
- § 578 BGB – Welche weiteren Mietvorschriften für Grundstücke und Räume gelten
- § 327 BGB – Vorschriften über Verbraucherverträge über digitale Produkte

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).