# § 613 BGB einfach erklärt: Du musst deine Arbeit persönlich erledigen

Amtlicher Titel: Unübertragbarkeit  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/613/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 613 BGB muss, wer zu Diensten verpflichtet ist, sie im Zweifel persönlich leisten, und der Anspruch auf diese Dienste ist im Zweifel nicht auf andere übertragbar.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Wer zu Diensten verpflichtet ist – etwa du als Arbeitnehmer –, muss sie im Zweifel persönlich leisten. Du darfst also nicht einfach jemand anderen für dich arbeiten lassen. Umgekehrt kann dein Arbeitgeber seinen Anspruch auf deine Arbeit im Zweifel nicht auf einen anderen übertragen. „Im Zweifel“ heißt: wenn nichts anderes vereinbart ist und sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt.

**Original:** Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

## Darauf kommt es an

- Du musst deine Arbeit im Zweifel selbst erledigen und darfst keinen Ersatz schicken.
- Dein Arbeitgeber kann seinen Anspruch auf deine Arbeit im Zweifel nicht auf andere übertragen.

## Beispiel: Der Freund als Vertretung

Marco arbeitet als Kellner in einem Restaurant. Am Samstag möchte er lieber auf ein Konzert gehen und schickt seinen Freund Tim als Vertretung. Im Arbeitsvertrag steht dazu nichts, und auch sonst ist nichts dazu abgesprochen. Nach § 613 BGB muss Marco seine Arbeit im Zweifel persönlich leisten. Sein Chef muss Tim deshalb nicht als Ersatz akzeptieren.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf ich mich bei der Arbeit von jemand anderem vertreten lassen?**  
Im Zweifel nein. Nach § 613 BGB musst du deine Dienste persönlich leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist und sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt.

**Darf mein Arbeitgeber meine Arbeitskraft an eine andere Firma weitergeben?**  
Nach § 613 Satz 2 BGB ist sein Anspruch auf deine Arbeit im Zweifel nicht übertragbar. Für das Verleihen von Arbeitnehmern gilt außerdem das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; für den Übergang eines Betriebs gilt § 613a BGB.

## Begriffe

- **im Zweifel**: Wenn nichts anderes vereinbart ist und sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt.
- **zur Dienstleistung Verpflichteter**: Wer aus einem Dienstvertrag Arbeit leisten muss, zum Beispiel ein Arbeitnehmer.

## Verweise

- § 613a BGB – Was mit Arbeitsverhältnissen geschieht, wenn der Betrieb einen neuen Inhaber bekommt
- § 1 AÜG – Regeln für das Verleihen von Arbeitnehmern an andere Firmen

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).