# § 613a BGB einfach erklärt: Was bei einem Betriebsübergang mit deinem Job passiert

Amtlicher Titel: Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/613a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über, außer der Arbeitnehmer widerspricht; eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft – etwa einen Verkauf – auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die zu diesem Zeitpunkt bestehen. Dein Arbeitsverhältnis geht also mit seinem Inhalt auf den neuen Inhaber über.
Sind deine Rechte und Pflichten in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt, werden sie Teil deines Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Inhaber. Sie dürfen dann 1 Jahr lang ab dem Übergang nicht zu deinem Nachteil geändert werden.
Das gilt nicht, wenn beim neuen Inhaber ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung diese Rechte und Pflichten regelt.
Vor Ablauf des Jahres dürfen die Rechte und Pflichten trotzdem geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt. Dasselbe gilt, wenn nicht beide Seiten tarifgebunden sind und der neue Inhaber und du vereinbart, dass ein anderer Tarifvertrag angewendet wird, in dessen Geltungsbereich ihr fallt.

**Original:** (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Dein bisheriger Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Pflichten nach Absatz 1, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb von 1 Jahr nach dem Übergang fällig werden. Beide haften als Gesamtschuldner: Du kannst dich an jeden von beiden wenden, bekommst den Betrag aber nur einmal. Wird eine solche Pflicht erst nach dem Übergang fällig, haftet der bisherige Arbeitgeber nur anteilig – für den Teil des Bemessungszeitraums, der beim Übergang schon vorbei war. Beispiel: Eine Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr ist im Dezember fällig, der Übergang war am 1. Juli. Dann haftet der bisherige Arbeitgeber nur für die Hälfte.

**Original:** (2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person, etwa eine GmbH, oder eine Personenhandelsgesellschaft durch eine Umwandlung erlischt.

**Original:** (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam – egal ob dein bisheriger Arbeitgeber oder der neue Inhaber kündigt. Aus anderen Gründen darf weiterhin gekündigt werden.

**Original:** (4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Dein bisheriger Arbeitgeber oder der neue Inhaber muss dich vor dem Übergang in Textform informieren über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die Maßnahmen, die für die Arbeitnehmer geplant sind.
Textform heißt: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Erklärenden nennt, etwa ein Brief oder eine E-Mail.

**Original:** (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Du kannst dem Übergang deines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Das musst du schriftlich tun, innerhalb eines Monats, nachdem du die Information nach Absatz 5 erhalten hast. Den Widerspruch kannst du an deinen bisherigen Arbeitgeber oder an den neuen Inhaber richten. Widersprichst du, geht dein Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber über. Wie es dann beim bisherigen Arbeitgeber weitergeht, regelt § 613a BGB nicht.

**Original:** (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

## Darauf kommt es an

- Dein Arbeitsverhältnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über, wenn du nicht widersprichst.
- Du kannst innerhalb eines Monats nach der Information schriftlich widersprechen.
- Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam; aus anderen Gründen bleibt eine Kündigung möglich.

## Beispiel: Die Bäckerei-Filiale wird verkauft

Svenja arbeitet als Verkäuferin in einer Bäckerei-Filiale. Der Inhaber verkauft die Filiale zum 1. April 2026 an eine andere Bäckerei. Am Freitag, 20. Februar 2026, erhält Svenja eine vollständige Information in Textform über den Übergang. Bis zum 20. März 2026 kann sie schriftlich widersprechen. Tut sie das nicht, geht ihr Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Bäckerei über – mit ihrem Lohn und ihren Urlaubstagen. Wegen des Übergangs darf ihr niemand kündigen.

_Ausgedachter Fall._

## So sehen es die Gerichte

Das Bundesarbeitsgericht hat 2006 entschieden: Die Monatsfrist für den Widerspruch beginnt nur mit einer ordnungsgemäßen, vollständigen Information nach Absatz 5. Ist die Information fehlerhaft, läuft die Frist nicht. Das Widerspruchsrecht kann dann aber nach längerer Zeit verwirkt sein.

## Häufige Fragen

**Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag bei einem Betriebsübergang?**  
Der neue Inhaber tritt nach § 613a Absatz 1 BGB in dein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ein. Du kannst dem Übergang aber innerhalb eines Monats nach der Information schriftlich widersprechen (Absatz 6).

**Darf mir wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden?**  
Nein. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach § 613a Absatz 4 BGB unwirksam, egal ob der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber kündigt. Eine Kündigung aus anderen Gründen bleibt möglich.

**Wie lange habe ich Zeit, dem Betriebsübergang zu widersprechen?**  
1 Monat, nachdem du die Information nach § 613a Absatz 5 BGB erhalten hast. Der Widerspruch muss schriftlich sein und kann an den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber gehen (Absatz 6).

## Begriffe

- **Betriebsübergang**: Ein Betrieb oder Betriebsteil bekommt durch ein Rechtsgeschäft, etwa einen Verkauf, einen neuen Inhaber.
- **Betriebsvereinbarung**: Ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der Regeln für die Beschäftigten im Betrieb festlegt.
- **Gesamtschuldner**: Mehrere, die für dieselbe Schuld haften: Man kann von jedem die ganze Leistung verlangen, bekommt sie insgesamt aber nur einmal.
- **Bemessungszeitraum**: Der Zeitraum, für den eine Leistung berechnet wird – zum Beispiel ein Kalenderjahr bei einer Jahressonderzahlung.
- **Umwandlung**: Eine Änderung der Rechtsform oder Struktur eines Unternehmens, etwa wenn zwei Gesellschaften verschmolzen werden.

## Verweise

- § 613 BGB – Der Anspruch auf die Arbeit ist im Zweifel nicht übertragbar
- § 126b BGB – Was Textform bedeutet
- § 126 BGB – Was Schriftform bedeutet
- § 4 KSchG – Frist für die Klage gegen eine Kündigung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).