# § 615 BGB einfach erklärt: Lohn, wenn der Arbeitgeber dich nicht arbeiten lässt

Amtlicher Titel: Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/615/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 615 BGB behalten Beschäftigte ohne Nacharbeit ihren Lohn, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeit nicht annimmt oder das Ausfallrisiko trägt; Erspartes und anderswo Verdientes wird angerechnet.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Du bietest deinem Arbeitgeber deine Arbeit an, aber er nimmt sie nicht an. Dann kommt er in Annahmeverzug. Für die Arbeit, die deshalb ausfällt, kannst du trotzdem die vereinbarte Vergütung verlangen. Du musst die ausgefallene Arbeit nicht nachholen.
Auf deine Vergütung wird aber angerechnet:
- was du sparst, weil du nicht arbeitest,
- was du in dieser Zeit durch eine andere Arbeit verdienst,
- was du hättest verdienen können, es aber böswillig nicht getan hast.
Diese Regeln gelten auch, wenn dein Arbeitgeber das Risiko trägt, dass die Arbeit ausfällt. Man spricht vom Betriebsrisiko. In welchen Fällen der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, legt § 615 BGB nicht selbst fest. Das entscheiden im Streit die Gerichte.
Die Sätze über den Annahmeverzug gelten für Arbeitsverhältnisse und für andere Dienstverträge.

**Original:** Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

## Darauf kommt es an

- Ausgefallene Arbeit musst du nicht nachholen, wenn dein Arbeitgeber deine angebotene Arbeit nicht angenommen hat.
- Was du in dieser Zeit sparst, anderswo verdienst oder böswillig nicht verdienst, wird auf deine Vergütung angerechnet.

## Beispiel: Nach Hause geschickt

Marco ist Koch in einem Restaurant und kommt am Dienstag pünktlich zur Schicht. Weil kaum Reservierungen da sind, schickt ihn die Chefin für 3 Tage nach Hause. Marco hat seine Arbeit angeboten, die Chefin hat sie nicht angenommen. Nach § 615 BGB bekommt Marco für die 3 Tage seinen vereinbarten Lohn. Er muss die Stunden nicht nacharbeiten. Verdient er in den 3 Tagen woanders Geld, wird das angerechnet.

_Ausgedachter Fall._

## So sehen es die Gerichte

Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden: Muss ein Betrieb wegen eines staatlich angeordneten, allgemeinen Lockdowns in der Corona-Pandemie schließen, trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Lohn nach § 615 Satz 3 BGB gibt es dann nicht.

## Häufige Fragen

**Bekomme ich Lohn, wenn mich mein Chef nach Hause schickt?**  
Ja, wenn du deine Arbeit angeboten hast und dein Arbeitgeber sie nicht annimmt. Dann kannst du nach § 615 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen. Angerechnet wird, was du dadurch sparst, anderswo verdienst oder böswillig nicht verdienst.

**Muss ich Minusstunden nacharbeiten, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit hat?**  
Wenn dein Arbeitgeber deine angebotene Arbeit nicht annimmt, musst du die ausgefallene Arbeit nach § 615 BGB nicht nachholen. Ob dein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitszeitkonto etwas anderes regelt, beantwortet § 615 BGB nicht.

**Wer zahlt den Lohn, wenn im Betrieb nicht gearbeitet werden kann?**  
Trägt dein Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, musst du nach § 615 Satz 3 BGB weiter bezahlt werden. Wann der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, sagt die Norm nicht. Das entscheiden im Streit die Gerichte.

## Begriffe

- **Annahmeverzug**: Der Arbeitgeber nimmt die Arbeit nicht an, die du ihm ordnungsgemäß anbietest – zum Beispiel, weil er dich nach Hause schickt.
- **böswillig unterlassen**: Du hättest in dieser Zeit anderswo Geld verdienen können und lässt das bewusst bleiben. Wann das „böswillig“ ist, entscheiden im Streit die Gerichte.
- **Risiko des Arbeitsausfalls**: Die Gefahr, dass im Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Trägt sie der Arbeitgeber, muss er den Lohn trotzdem zahlen.

## Verweise

- § 293 BGB – Wann jemand in Annahmeverzug kommt: Er nimmt eine angebotene Leistung nicht an
- § 11 KSchG – Was nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess auf den nachzuzahlenden Lohn angerechnet wird
- § 614 BGB – Wann die Vergütung fällig ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).