# § 616 BGB einfach erklärt: Lohn bei kurzer Verhinderung aus persönlichem Grund

Amtlicher Titel: Vorübergehende Verhinderung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/616/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 616 BGB behältst du deinen Lohn, wenn du für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kannst.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Du verlierst deinen Anspruch auf Vergütung nicht, wenn du kurz nicht arbeiten kannst. Dafür müssen 3 Bedingungen erfüllt sein:
- Die Verhinderung dauert nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit.
- Der Grund liegt in deiner Person, also bei dir selbst.
- Du bist nicht selbst schuld daran.
Was genau als solcher Grund zählt und wie lange „nicht erheblich“ ist, sagt das Gesetz nicht. Das entscheiden im Streit die Gerichte.
Bekommst du für diese Zeit Geld aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, in der du nach dem Gesetz versichert sein musst, wird dieser Betrag angerechnet. Dein Arbeitgeber zahlt dann nur die Differenz.
Das gilt für Arbeitsverhältnisse und für andere Dienstverträge.

**Original:** Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

## Darauf kommt es an

- Der Lohn bleibt nur bei einer verhältnismäßig kurzen Verhinderung aus einem persönlichen Grund, an dem du nicht schuld bist.
- Geld aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung für dieselbe Zeit wird auf den Lohn angerechnet.

## Beispiel: Beerdigung des Vaters

Der Vater von Sophie ist gestorben. Die Beerdigung ist an einem Donnerstag, einem ihrer Arbeitstage. Sophie nimmt teil und fehlt deshalb einen Tag. Sie ist nicht schuld an der Verhinderung, und es geht nur um einen Tag. Zählt die Beerdigung des eigenen Vaters als Grund in ihrer Person, behält Sophie nach § 616 BGB für diesen Tag ihren Lohn. Welche Anlässe genau dazu zählen, legt das Gesetz nicht fest. Im Streit entscheiden das die Gerichte.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich Lohn, wenn ich wegen einer Familienangelegenheit kurz fehle?**  
Nach § 616 BGB behältst du deinen Lohn, wenn du für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden verhindert bist. Welche Anlässe genau dazu zählen, legt die Norm nicht fest.

**Wie viele Tage bezahlte Freistellung gibt es nach § 616 BGB?**  
Eine feste Zahl nennt § 616 BGB nicht. Es muss sich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handeln. Ob dein Arbeits- oder Tarifvertrag konkrete Tage festlegt, beantwortet § 616 BGB nicht.

**Wird Geld von der Krankenkasse auf den Lohn angerechnet?**  
Ja. Bekommst du für die Zeit der Verhinderung Geld aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, in der du nach dem Gesetz versichert sein musst, wird dieser Betrag nach § 616 Satz 2 BGB auf deine Vergütung angerechnet.

## Begriffe

- **verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit**: Eine im Verhältnis kurze Zeit. Eine feste Grenze in Tagen nennt das Gesetz nicht.
- **in seiner Person liegender Grund**: Ein Grund, der dich persönlich betrifft – er liegt also bei dir selbst.
- **ohne sein Verschulden**: Du hast die Verhinderung weder absichtlich noch durch eigene Nachlässigkeit herbeigeführt.

## Verweise

- § 3 EntgFG – Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, bis zu 6 Wochen
- § 615 BGB – Lohn, wenn der Arbeitgeber deine angebotene Arbeit nicht annimmt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).