# § 619 BGB einfach erklärt: Fürsorgepflichten lassen sich nicht wegverhandeln

Amtlicher Titel: Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/619/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 619 BGB können die Pflichten des Arbeitgebers zur Krankenfürsorge (§ 617) und zum Schutz von Leben und Gesundheit (§ 618) nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Die Pflichten deines Arbeitgebers aus § 617 BGB und § 618 BGB kann man nicht im Voraus durch einen Vertrag aufheben oder einschränken. Gemeint sind die Pflicht, dich bei Krankheit zu versorgen, wenn du in seinem Haushalt lebst, und die Pflicht, dich bei der Arbeit vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Das Gesetz nennt den Arbeitgeber hier „Dienstberechtigten“; die Regel gilt also auch für andere Dienstverträge.

**Original:** Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

## Darauf kommt es an

- Auch wenn du einen Vertrag unterschrieben hast, der die Schutzpflichten aus §§ 617 und 618 BGB im Voraus ausschließt oder einschränkt, gelten diese Pflichten weiter.

## Beispiel: Klausel im Arbeitsvertrag

In Jans Arbeitsvertrag als Lagerhelfer steht: „Der Arbeitgeber übernimmt keine Pflicht, für sichere Arbeitsgeräte zu sorgen.“ Jan unterschreibt. Diese Klausel hilft dem Arbeitgeber nicht. Nach § 619 BGB kann die Schutzpflicht aus § 618 BGB nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben werden. Der Arbeitgeber muss die Geräte, die er für die Arbeit stellt, weiter so einrichten und in Stand halten, dass Jan geschützt ist, soweit die Art der Arbeit es zulässt.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann mein Arbeitsvertrag den Arbeitsschutz ausschließen?**  
Die Schutzpflichten aus § 618 BGB und die Pflicht zur Krankenfürsorge aus § 617 BGB können nach § 619 BGB nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

## Begriffe

- **im Voraus**: Bevor ein konkreter Fall eingetreten ist – zum Beispiel schon beim Abschluss des Arbeitsvertrags.

## Verweise

- § 617 BGB – Versorgung bei Krankheit, wenn du im Haushalt des Arbeitgebers lebst
- § 618 BGB – Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).