# § 623 BGB einfach erklärt: Kündigung und Aufhebungsvertrag nur schriftlich

Amtlicher Titel: Schriftform der Kündigung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/623/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 623 BGB sind die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und ein Auflösungsvertrag nur wirksam, wenn sie schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen; E-Mail oder elektronische Form reichen nicht.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Ein Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung oder durch einen Auflösungsvertrag beendet werden. Beides ist nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist. Schriftform heißt: auf Papier und eigenhändig unterschrieben (siehe § 126 BGB). Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Dokument mit elektronischer Signatur reicht also nicht. Das gilt für eine Kündigung durch deinen Arbeitgeber und für deine eigene Kündigung.

**Original:** Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

## Darauf kommt es an

- Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündlich beendet ein Arbeitsverhältnis nicht, weil die Schriftform fehlt.
- Auch ein Auflösungsvertrag, oft Aufhebungsvertrag genannt, muss schriftlich geschlossen werden.
- Die elektronische Form, also ein Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

## Beispiel: Kündigung per WhatsApp

Nach einem Streit schreibt Tobias' Chef ihm am Abend per WhatsApp: „Du bist gekündigt.“ Ein unterschriebenes Kündigungsschreiben auf Papier bekommt Tobias nicht. Nach § 623 BGB ist diese Kündigung unwirksam, weil die Schriftform fehlt. Tobias' Arbeitsverhältnis besteht weiter. Will der Chef wirksam kündigen, braucht er ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp gültig?**  
Nein. Nach § 623 BGB braucht die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform, also Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.

**Kann ich mündlich kündigen?**  
Nein. Auch deine eigene Kündigung ist nach § 623 BGB nur wirksam, wenn sie schriftlich mit deiner eigenhändigen Unterschrift erfolgt.

**Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich sein?**  
Ja. § 623 BGB verlangt die Schriftform auch für einen Auflösungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die elektronische Form reicht nicht.

## Begriffe

- **Schriftform**: Das Schreiben muss auf Papier stehen und eigenhändig mit Namen unterschrieben sein (§ 126 BGB).
- **Auflösungsvertrag**: Ein Vertrag, mit dem du und dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemeinsam beendet. Oft heißt er Aufhebungsvertrag.
- **elektronische Form**: Ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB). Für Kündigungen ist sie ausgeschlossen.

## Verweise

- § 126 BGB – Was Schriftform bedeutet: eigenhändige Unterschrift
- § 126a BGB – Was die elektronische Form ist
- § 622 BGB – Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse
- § 4 KSchG – Die 3-Wochen-Frist für die Klage beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).