# § 625 BGB einfach erklärt: Wenn du nach Vertragsende einfach weiterarbeitest

Amtlicher Titel: Stillschweigende Verlängerung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/625/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 625 BGB gilt ein Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn nach seinem Ende mit Wissen des anderen weitergearbeitet wird und dieser nicht unverzüglich widerspricht.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Deine Dienstzeit ist abgelaufen, aber du arbeitest weiter. Weiß die andere Seite davon, gilt dein Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert. Das gilt nicht, wenn die andere Seite unverzüglich widerspricht, also ohne schuldhaftes Zögern.

**Original:** Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

## Darauf kommt es an

- Die Verlängerung tritt nur ein, wenn die andere Seite vom Weiterarbeiten weiß.
- Wer die Verlängerung nicht will, muss unverzüglich widersprechen.

## Beispiel: Weiter Social Media betreut

Defne betreut als freie Mitarbeiterin die Social-Media-Kanäle einer Bäckerei. Ihr Vertrag läuft bis zum 31. März. Im April postet sie einfach weiter wie bisher. Die Inhaberin sieht die Beiträge und sagt nichts dazu. Nach § 625 BGB gilt Defnes Vertrag damit als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hätte die Inhaberin unverzüglich widersprochen, wäre das nicht passiert.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was passiert, wenn ich nach Vertragsende einfach weiterarbeite?**  
Weiß die andere Seite davon und widerspricht sie nicht unverzüglich, gilt dein Dienstverhältnis nach § 625 BGB als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für befristete Arbeitsverträge enthält das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine eigene Regel.

## Begriffe

- **unverzüglich**: Ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) – also so schnell, wie es einem vernünftigerweise möglich ist.
- **auf unbestimmte Zeit**: Ohne festes Ende. Das Dienstverhältnis endet dann erst durch Kündigung oder Vereinbarung.

## Verweise

- § 15 TzBfG – Eigene Regel, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf fortgesetzt wird
- § 620 BGB – Wann ein Dienstverhältnis endet

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).