# § 627 BGB einfach erklärt: Vertrauensdienste ohne wichtigen Grund kündigen

Amtlicher Titel: Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/627/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 627 BGB kann ein Dienstvertrag, der kein Arbeitsverhältnis ist, über Vertrauensdienste höherer Art ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt werden, wenn kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen besteht.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Diese Regel gilt nur für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 622 BGB sind. Hier dürfen beide Seiten auch ohne wichtigen Grund nach § 626 BGB fristlos kündigen, wenn diese Punkte zutreffen:
- Die Person, die die Dienste leistet, steht nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen.
- Sie leistet Dienste höherer Art.
- Solche Dienste werden üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen.
Welche Dienste das im Einzelfall sind, sagt das Gesetz nicht. Das entscheiden im Streit die Gerichte.

**Original:** (1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Kündigt die Person, die die Dienste leistet, muss sie den Zeitpunkt so wählen, dass du dir die Dienste anderswo beschaffen kannst. Das gilt nicht, wenn sie einen wichtigen Grund für eine Kündigung zur Unzeit hat. Kündigt sie ohne solchen Grund zur Unzeit, muss sie dir den Schaden ersetzen, der dir dadurch entsteht.

**Original:** (2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

## Darauf kommt es an

- Die Regel gilt nicht für Arbeitsverhältnisse.
- Wer die Dienste leistet, darf nicht zur Unzeit kündigen, sodass sich der andere keinen Ersatz beschaffen kann – sonst muss er den Schaden ersetzen, außer er hat dafür einen wichtigen Grund.

## Beispiel: Vertrauen in die Anwältin verloren

Herr Wagner hat eine Rechtsanwältin beauftragt, ihn in einem Streit mit seinem Nachbarn zu vertreten. Nach einigen Wochen hat er kein Vertrauen mehr in sie. Einen Fehler kann er ihr nicht vorwerfen. Die Anwältin steht bei ihm nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Zählt ihre Vertretung zu den Diensten höherer Art, die üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, kann Herr Wagner den Vertrag nach § 627 BGB ohne wichtigen Grund fristlos kündigen. Was er für die bisherige Arbeit zahlen muss, regelt § 628 BGB.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann ich meinem Anwalt jederzeit kündigen?**  
§ 627 BGB erlaubt die Kündigung ohne wichtigen Grund bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen, wenn kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen besteht. Ob das bei deinem Vertrag zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

## Begriffe

- **Dienste höherer Art**: Anspruchsvolle Tätigkeiten, etwa mit besonderem Fachwissen. Was genau dazu zählt, legt das Gesetz nicht fest.
- **feste Bezüge**: Eine regelmäßige, feste Bezahlung, etwa ein festes Monatshonorar in einem auf Dauer angelegten Verhältnis.
- **zur Unzeit**: Zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der andere die Dienste nicht rechtzeitig anderswo beschaffen kann.

## Verweise

- § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 628 BGB – Vergütung für die bisherige Arbeit nach der Kündigung
- § 630b BGB – Für Behandlungsverträge gelten die Regeln über Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).