# § 630 BGB einfach erklärt: Dein Anspruch auf ein Zeugnis

Amtlicher Titel: Pflicht zur Zeugniserteilung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/630/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 630 BGB kann, wer in einem dauernden Dienstverhältnis tätig war, an dessen Ende ein schriftliches Zeugnis verlangen, auf Wunsch auch über Leistung und Führung; für Arbeitnehmer gilt § 109 GewO.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Endet dein dauerndes Dienstverhältnis, kannst du von der anderen Seite ein schriftliches Zeugnis verlangen. Darin steht, um was für ein Dienstverhältnis es ging und wie lange es gedauert hat. Wenn du es verlangst, muss das Zeugnis auch deine Leistungen und deine Führung im Dienst beurteilen.
Mit deiner Einwilligung darf das Zeugnis in elektronischer Form ausgestellt werden.
Bist du Arbeitnehmer, gilt für dein Zeugnis § 109 der Gewerbeordnung.

**Original:** Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

## Darauf kommt es an

- Eine Beurteilung von Leistung und Führung musst du verlangen; sonst beschreibt das Zeugnis nur das Dienstverhältnis und seine Dauer.
- Elektronisch darf das Zeugnis nur mit deiner Einwilligung ausgestellt werden.
- Für Arbeitnehmer gilt § 109 der Gewerbeordnung.

## Beispiel: Zeugnis nach der freien Mitarbeit

Hannah hat 4 Jahre lang als freie Mitarbeiterin fast ihre ganze Arbeitszeit für einen Verlag Texte lektoriert. Arbeitnehmerin war sie nicht. Nun endet die Zusammenarbeit. Hannah verlangt ein Zeugnis, das auch ihre Leistungen und ihre Führung beurteilt. Nach § 630 BGB muss der Verlag ihr ein schriftliches Zeugnis über die Tätigkeit und ihre Dauer ausstellen. Weil Hannah es verlangt, muss er darin auch ihre Leistungen und ihre Führung beurteilen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?**  
Wenn ein dauerndes Dienstverhältnis endet, kannst du nach § 630 BGB ein schriftliches Zeugnis verlangen. Bist du Arbeitnehmer, gilt dafür § 109 der Gewerbeordnung.

**Muss im Zeugnis etwas über meine Leistung stehen?**  
Nur, wenn du es verlangst. Dann muss sich das Zeugnis nach § 630 Satz 2 BGB auch auf deine Leistungen und deine Führung im Dienst erstrecken.

**Darf mein Zeugnis elektronisch ausgestellt werden?**  
Nach § 630 Satz 3 BGB ja, aber nur mit deiner Einwilligung. Gemeint ist die elektronische Form nach § 126a BGB, also ein Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur.

## Begriffe

- **dauerndes Dienstverhältnis**: Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das auf längere Zeit angelegt ist, nicht nur für eine einzelne, kurze Aufgabe.
- **Führung im Dienst**: Dein Verhalten bei der Arbeit, zum Beispiel gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden.
- **elektronische Form**: Ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB).

## Verweise

- § 109 GewO – Anspruch von Arbeitnehmern auf ein Arbeitszeugnis und Anforderungen an seinen Inhalt
- § 126a BGB – Was die elektronische Form ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).