# § 630d BGB einfach erklärt: Ohne deine Einwilligung keine Behandlung

Amtlicher Titel: Einwilligung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/630d/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 630d BGB muss der Behandelnde vor einer medizinischen Maßnahme die Einwilligung des aufgeklärten Patienten einholen, mit Ausnahmen etwa im Notfall; der Patient kann sie jederzeit formlos widerrufen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Vor einer medizinischen Maßnahme muss der Behandelnde deine Einwilligung einholen. Das gilt vor allem für Eingriffe in deinen Körper oder deine Gesundheit.
Kannst du nicht selbst einwilligen, muss er die Einwilligung einer Person einholen, die dazu berechtigt ist – etwa deiner Betreuerin, deines Bevollmächtigten oder bei Kindern der Eltern. Das gilt nicht, soweit eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 BGB die Maßnahme erlaubt oder verbietet.
Andere Vorschriften, die strengere Anforderungen an die Einwilligung stellen, gelten daneben weiter.
Muss eine Maßnahme sofort erfolgen und kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sie deinem mutmaßlichen Willen entspricht.

**Original:** (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Deine Einwilligung ist nur wirksam, wenn du vorher nach § 630e Absatz 1 bis 4 BGB aufgeklärt worden bist. Willigt für dich eine berechtigte Person ein, muss diese vorher entsprechend aufgeklärt worden sein.

**Original:** (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Du kannst deine Einwilligung jederzeit widerrufen. Dafür brauchst du keinen Grund und keine bestimmte Form – ein mündliches Nein reicht.

**Original:** (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

## Darauf kommt es an

- Deine Einwilligung ist nur wirksam, wenn du vorher ordnungsgemäß aufgeklärt worden bist.
- Du kannst deine Einwilligung jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne bestimmte Form widerrufen.
- Ohne Einwilligung darf eine unaufschiebbare Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn die Einwilligung nicht rechtzeitig zu bekommen ist und die Maßnahme deinem mutmaßlichen Willen entspricht.

## Beispiel: Am Abend vor der Operation

Frau Schröder hat nach einem ausführlichen Aufklärungsgespräch in eine Operation an ihrer Schulter eingewilligt. Am Abend vor dem Termin bekommt sie Zweifel. Sie ruft im Krankenhaus an und sagt, dass sie die Operation nicht mehr will. Nach § 630d Absatz 3 BGB kann sie ihre Einwilligung jederzeit, ohne Grund und formlos widerrufen. Das Krankenhaus darf die Operation dann nicht durchführen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf ein Arzt mich ohne meine Einwilligung behandeln?**  
Grundsätzlich nicht. Nach § 630d Absatz 1 BGB muss er vor einer medizinischen Maßnahme deine Einwilligung einholen. Nur wenn eine Maßnahme nicht aufgeschoben werden kann und die Einwilligung nicht rechtzeitig zu bekommen ist, darf er handeln – und nur, wenn das deinem mutmaßlichen Willen entspricht.

**Kann ich meine Einwilligung in eine Operation zurückziehen?**  
Ja. Nach § 630d Absatz 3 BGB kannst du sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen.

**Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr selbst einwilligen kann?**  
Dann muss der Behandelnde die Einwilligung einer dazu berechtigten Person einholen. Das gilt nicht, soweit deine Patientenverfügung die Maßnahme erlaubt oder verbietet (§ 630d Absatz 1 BGB).

## Begriffe

- **Einwilligung**: Deine Zustimmung, bevor eine medizinische Maßnahme an dir vorgenommen wird.
- **einwilligungsunfähig**: Du kannst Bedeutung und Folgen einer Maßnahme gerade nicht verstehen oder danach entscheiden – etwa weil du bewusstlos bist.
- **Patientenverfügung**: Eine schriftliche Festlegung, in welche Behandlungen du für den Fall einwilligst oder nicht, dass du später nicht mehr selbst entscheiden kannst (§ 1827 BGB).
- **mutmaßlicher Wille**: Was du wahrscheinlich wollen würdest, wenn man dich fragen könnte.
- **widerrufen**: Eine Erklärung zurücknehmen, hier also die Einwilligung.

## Verweise

- § 630e BGB – Worüber und wie du vor der Einwilligung aufgeklärt werden musst
- § 1827 BGB – Patientenverfügung
- § 630h BGB – Der Behandelnde muss beweisen, dass er die Einwilligung eingeholt hat

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).