# § 630f BGB einfach erklärt: Was in deiner Patientenakte stehen muss

Amtlicher Titel: Dokumentation der Behandlung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/630f/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 630f BGB muss der Behandelnde zeitnah eine Patientenakte führen, alle wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse eintragen, Änderungen erkennbar halten und die Akte 10 Jahre nach Behandlungsende aufbewahren.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Der Behandelnde muss eine Behandlungsakte führen, auf Papier oder elektronisch. Er muss die Einträge in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung machen, also zeitnah. Berichtigt oder ändert er später etwas, muss der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleiben. Außerdem muss erkennbar sein, wann die Änderung gemacht wurde. Das muss auch bei elektronischen Akten sichergestellt sein.

**Original:** (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Behandlungsakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Behandlungsakten sicherzustellen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** In die Akte muss der Behandelnde alle Maßnahmen und ihre Ergebnisse eintragen, die aus fachlicher Sicht für die jetzige und künftige Behandlung wesentlich sind. Dazu gehören vor allem:
- die Anamnese, also deine Krankengeschichte,
- Diagnosen,
- Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
- Befunde,
- Therapien und ihre Wirkungen,
- Eingriffe und ihre Wirkungen,
- Einwilligungen und Aufklärungen.
Auch Arztbriefe gehören in die Akte.

**Original:** (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Behandlungsakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Behandlungsakte aufzunehmen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Der Behandelnde muss die Akte 10 Jahre nach dem Ende der Behandlung aufbewahren. Das gilt nicht, soweit andere Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen vorsehen.

**Original:** (3) Der Behandelnde hat die Behandlungsakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

## Darauf kommt es an

- Die Akte muss 10 Jahre nach dem Ende der Behandlung aufbewahrt werden, soweit andere Vorschriften keine andere Frist vorsehen.
- Spätere Änderungen in der Akte sind nur erlaubt, wenn der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben.

## Beispiel: Akte nach 8 Jahren

Die Behandlung von Herrn Krüger bei seiner Hausärztin endete im März 2018. Im Jahr 2026 möchte er wissen, welche Befunde damals erhoben wurden. Nach § 630f Absatz 3 BGB muss die Praxis seine Akte 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren, also bis März 2028 – sofern keine andere Vorschrift eine andere Frist vorsieht. Die Akte muss also noch vorhanden sein.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie lange muss ein Arzt die Patientenakte aufbewahren?**  
Nach § 630f Absatz 3 BGB 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen vorsehen.

**Darf ein Arzt nachträglich etwas in der Patientenakte ändern?**  
Nur so, dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt und man sieht, wann die Änderung gemacht wurde. Das gilt auch für elektronische Akten (§ 630f Absatz 1 BGB).

## Begriffe

- **Anamnese**: Deine Krankengeschichte, also was du dem Behandelnden über Beschwerden, frühere Krankheiten und Medikamente berichtest.
- **Befund**: Das Ergebnis einer Untersuchung, zum Beispiel eines Röntgenbilds oder einer Blutprobe.
- **Arztbrief**: Ein Schreiben, in dem ein Arzt einem anderen Arzt über die Behandlung berichtet.

## Verweise

- § 630g BGB – Dein Recht, die Behandlungsakte einzusehen
- § 630h BGB – Folgen, wenn eine wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).