# § 10 BUrlG einfach erklärt: Kur und Reha zählen nicht als Urlaub

Amtlicher Titel: Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation  
Gesetz: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/burlg/10/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 10 BUrlG darf eine Kur oder Reha nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit der Arbeitnehmer dafür Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften hat.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Machst du eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, zum Beispiel eine Kur oder Reha, zählt diese Zeit nicht als Urlaub. Sie darf nicht auf deinen Urlaub angerechnet werden. Das gilt, soweit du für diese Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den gesetzlichen Vorschriften hast. Diese Vorschriften stehen im Entgeltfortzahlungsgesetz, für Kur und Reha in § 9 EntgFG.

**Original:** Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

## Darauf kommt es an

- Kur und Reha zählen nicht als Urlaub, soweit du für diese Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hast.

## Beispiel: Drei Wochen Reha nach einer Operation

Murat arbeitet seit 5 Jahren in einem Lager in Dortmund. Die Rentenversicherung bewilligt ihm eine 3-wöchige Reha in einer Reha-Klinik. Für diese Zeit hat er nach § 9 EntgFG Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns. Sein Arbeitgeber will die 3 Wochen von Murats Jahresurlaub abziehen. Das darf er nach § 10 BUrlG nicht: Die Reha darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf mein Arbeitgeber meine Reha auf den Urlaub anrechnen?**  
Nein, soweit du für die Reha nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hast (§ 10 BUrlG). Wann dieser Anspruch bei Kur und Reha besteht, regelt § 9 EntgFG.

**Zählt eine Kur als Urlaub?**  
Eine Kur als Maßnahme der medizinischen Vorsorge darf nach § 10 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass du dafür Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften hast.

## Begriffe

- **Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation**: Eine Behandlung wie eine Kur oder Reha. Sie soll einer Krankheit vorbeugen oder nach einer Krankheit helfen, wieder gesund und arbeitsfähig zu werden.
- **Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall**: Dein Arbeitgeber zahlt deinen Lohn weiter, obwohl du nicht arbeiten kannst. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

## Verweise

- § 9 EntgFG – Wann der Lohn bei Kur und Reha weitergezahlt wird
- § 7 Abs. 1 BUrlG – Urlaub direkt im Anschluss an eine Kur oder Reha verlangen
- § 9 BUrlG – Krankheit während des Urlaubs

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).