# § 12 BUrlG einfach erklärt: Urlaub und Urlaubsentgelt in der Heimarbeit

Amtlicher Titel: Urlaub im Bereich der Heimarbeit  
Gesetz: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/burlg/12/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 12 BUrlG bekommen Heimarbeiter bei 24 Werktagen Urlaub 9,1 Prozent ihres Arbeitsentgelts als Urlaubsentgelt; Wartezeit, Teilurlaub und die Berechnung nach § 11 BUrlG gelten für sie nicht.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Für Menschen in Heimarbeit gilt das Urlaubsgesetz mit Besonderheiten. Das betrifft die in Heimarbeit Beschäftigten und Personen, die ihnen nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind. Bei Gleichgestellten gilt das nur, wenn die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist. Nicht anwendbar sind die §§ 4 bis 6 (Wartezeit, Teilurlaub, Doppelansprüche), § 7 Absatz 3 und 4 (Übertragung und Auszahlung von Urlaub) und § 11 (Urlaubsentgelt). Stattdessen gilt:
1. Heimarbeiter und nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte bekommen bei einem Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt von 9,1 Prozent ihres Arbeitsentgelts. Es zahlt der Auftraggeber oder, wenn sie für einen Zwischenmeister arbeiten, dieser. Grundlage ist das Entgelt vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres oder bis zum Ende der Beschäftigung. Gerechnet wird mit dem Betrag vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, ohne Unkostenzuschlag und ohne die Zahlungen für Feiertage, Krankheit und Urlaub.
2. War jemand im Berechnungszeitraum nicht ständig beschäftigt, müssen ihm nur so viele Urlaubstage gegeben werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste im Urlaubsentgelt nach Nummer 1 stecken. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt nach Nummer 1 bleibt davon unberührt.
3. Das Urlaubsentgelt nach Nummer 1 soll erst bei der letzten Entgeltzahlung vor Beginn des Urlaubs ausgezahlt werden.
4. Hausgewerbetreibende und nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte bekommen vom Auftraggeber oder Zwischenmeister 9,1 Prozent des an sie ausgezahlten Arbeitsentgelts, gerechnet wie in Nummer 1. Der Betrag ist ihr eigenes Urlaubsentgelt und sichert zugleich die Urlaubsansprüche der Menschen, die sie selbst beschäftigen.
5. Zwischenmeister, die nach § 1 Absatz 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, können von ihrem Auftraggeber die Beträge nach Nummer 1 und 4 verlangen, die sie nachweislich zahlen müssen.
6. Die Beträge nach Nummer 1, 4 und 5 müssen im Entgeltbeleg gesondert ausgewiesen werden.
7. Ein Tarifvertrag kann bestimmen: Heimarbeiter, die nur für einen Auftraggeber arbeiten und tariflich allgemein wie Betriebsarbeiter behandelt werden, bekommen Urlaub nach den allgemeinen Regeln.
8. Für die Beträge nach Nummer 1, 4 und 5 gelten die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend (Schutz des Entgelts). Für die Beträge nach Nummer 1 und 4 gilt außerdem § 21 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend. Für die Urlaubsansprüche der fremden Hilfskräfte der Personen aus Nummer 4 gilt § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend.

**Original:** Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für die die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem bei einem Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt von 9,1 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2. War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht ständig beschäftigt, so brauchen unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsentgelt nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage gegeben zu werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nummer 1 enthalten sind.
3. Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 bezeichneten Personen soll erst bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden.
4. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem als eigenes Urlaubsentgelt und zur Sicherung der Urlaubsansprüche der von ihnen Beschäftigten einen Betrag von 9,1 vom Hundert des an sie ausgezahlten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
5. Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf die von ihnen nach den Nummern 1 und 4 nachweislich zu zahlenden Beträge.
6. Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5 sind gesondert im Entgeltbeleg auszuweisen.
7. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes), die nur für einen Auftraggeber tätig sind und tariflich allgemein wie Betriebsarbeiter behandelt werden, Urlaub nach den allgemeinen Urlaubsbestimmungen erhalten.
8. Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen Beträge finden die §§ 23 bis 25, 27 und 28 und auf die in den Nummern 1 und 4 vorgesehenen Beträge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Urlaubsansprüche der fremden Hilfskräfte der in Nummer 4 genannten Personen gilt § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend.

## Darauf kommt es an

- In der Heimarbeit gilt § 11 BUrlG nicht: Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem Anspruch auf 24 Werktage 9,1 Prozent des Arbeitsentgelts.
- Die Urlaubsbeträge müssen im Entgeltbeleg gesondert ausgewiesen werden.

## Beispiel: Urlaubsentgelt für eine Heimarbeiterin

Frau Kowalski montiert zu Hause Kabelsätze für eine Firma. Sie ist Heimarbeiterin und hat Anspruch auf 24 Werktage Urlaub. Vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2026 hat sie 12.000 € Arbeitsentgelt verdient – vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, ohne Unkostenzuschlag und ohne Zahlungen für Feiertage, Krankheit und Urlaub. Nach § 12 Nummer 1 BUrlG bekommt sie 9,1 Prozent davon als Urlaubsentgelt, also 1.092 €.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie viel Urlaubsentgelt bekommen Heimarbeiter?**  
Nach § 12 Nummer 1 BUrlG bei einem Anspruch auf 24 Werktage 9,1 Prozent des Arbeitsentgelts aus der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres oder bis zum Ende der Beschäftigung. Gerechnet wird vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, ohne Unkostenzuschlag und ohne Zahlungen für Feiertage, Krankheit und Urlaub.

**Gilt die Wartezeit von 6 Monaten auch in der Heimarbeit?**  
Nein. § 12 BUrlG nimmt die §§ 4 bis 6 BUrlG – Wartezeit, Teilurlaub und Doppelansprüche – für die Heimarbeit aus.

## Begriffe

- **Zwischenmeister**: Jemand, der Heimarbeit von einem Auftraggeber übernimmt und an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.
- **Hausgewerbetreibende**: Selbstständige, die in eigener Arbeitsstätte mit wenigen fremden Hilfskräften im Auftrag arbeiten. Genaueres regelt das Heimarbeitsgesetz.
- **Unkostenzuschlag**: Ein Betrag für Kosten, die Menschen in Heimarbeit durch die Arbeit selbst entstehen. Er zählt beim Urlaubsentgelt nicht mit.
- **Entgeltbeleg**: Ein schriftlicher Nachweis über das gezahlte Arbeitsentgelt, ähnlich einer Lohnabrechnung.

## Verweise

- § 2 BUrlG – Für wen das Urlaubsgesetz gilt
- § 11 BUrlG – Normales Urlaubsentgelt, das in der Heimarbeit nicht gilt
- § 10 EntgFG – Zuschlag für den Krankheitsfall in der Heimarbeit

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).