# § 13 BUrlG einfach erklärt: Wann von den Urlaubsregeln abgewichen werden darf

Amtlicher Titel: Unabdingbarkeit  
Gesetz: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/burlg/13/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 13 BUrlG dürfen Tarifverträge von vielen Urlaubsregeln abweichen, vom Mindesturlaub aber nur in Sonderbranchen; ohne Tarifvertrag darf grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Ein Tarifvertrag darf von den Regeln dieses Gesetzes abweichen, auch zu deinem Nachteil. Ausgenommen sind § 1 (Anspruch auf bezahlten Urlaub), § 2 (für wen das Gesetz gilt) und § 3 Absatz 1 (mindestens 24 Werktage Urlaub). Davon darf auch ein Tarifvertrag nicht abweichen. Gilt der Tarifvertrag für dich und deinen Arbeitgeber nicht von selbst, gelten seine abweichenden Regeln trotzdem, wenn ihr vereinbart habt, dass die passende tarifliche Urlaubsregelung angewendet wird. Sonst darf von diesem Gesetz nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden, also auch nicht im Arbeitsvertrag. Eine Ausnahme gilt für § 7 Absatz 2 Satz 2: Danach muss bei geteiltem Urlaub ein Teil mindestens 12 Werktage am Stück umfassen. Von dieser Regel darf auch ohne Tarifvertrag zu deinem Nachteil abgewichen werden.

**Original:** (1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Für das Baugewerbe und ähnliche Branchen gibt es eine Sonderregel. Gemeint sind Branchen, in denen die Arbeit oft an wechselnden Orten stattfindet und deshalb Arbeitsverhältnisse unter einem Jahr in erheblichem Umfang üblich sind. Dort darf ein Tarifvertrag weiter abweichen als nach Absatz 1, also auch von § 1, § 2 und § 3 Absatz 1. Das gilt aber nur, soweit es nötig ist, damit alle Arbeitnehmer einen zusammenhängenden Jahresurlaub bekommen. Auch hier gelten die abweichenden Regeln für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn sie die Anwendung der tariflichen Urlaubsregelung vereinbart haben.

**Original:** (2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Für die Deutsche Bahn AG, für Gesellschaften, die nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliedert wurden, und für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gilt: Ein Tarifvertrag darf dort bestimmen, dass das Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr ist. Nach § 1 BUrlG ist das Urlaubsjahr sonst das Kalenderjahr.

**Original:** (3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

## Darauf kommt es an

- Vom Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 1), vom Geltungsbereich (§ 2) und vom Mindesturlaub (§ 3 Absatz 1) darf auch ein Tarifvertrag nicht abweichen – außer in den Sonderfällen nach Absatz 2 und 3.
- Ohne Tarifvertrag darf von den Urlaubsregeln nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden; die einzige Ausnahme ist § 7 Absatz 2 Satz 2.

## Beispiel: Zu wenig Urlaub im Arbeitsvertrag

Tom arbeitet in einer kleinen Werbeagentur in Kiel, für die kein Tarifvertrag gilt. In seinem Arbeitsvertrag stehen 18 Werktage Urlaub im Jahr. Nach § 3 Absatz 1 BUrlG stehen ihm aber mindestens 24 Werktage zu. Nach § 13 Absatz 1 BUrlG darf ohne Tarifvertrag nicht zu Toms Nachteil vom Gesetz abgewichen werden. Tom hat deshalb Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf mein Arbeitsvertrag weniger Urlaub vorsehen als das Gesetz?**  
Nein. Nach § 13 Absatz 1 BUrlG darf ohne Tarifvertrag nicht zu deinem Nachteil vom Gesetz abgewichen werden. Vom Mindesturlaub in § 3 Absatz 1 BUrlG darf selbst ein Tarifvertrag nur in den Sonderfällen nach § 13 Absatz 2 abweichen.

**Darf ein Tarifvertrag die gesetzlichen Urlaubsregeln verschlechtern?**  
Teilweise. Nach § 13 Absatz 1 BUrlG darf ein Tarifvertrag abweichen, aber nicht von §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 – also nicht vom Anspruch auf bezahlten Urlaub, vom Kreis der geschützten Personen und vom Mindesturlaub. Weitergehende Abweichungen erlauben nur Absatz 2 für Branchen wie das Baugewerbe und Absatz 3 beim Urlaubsjahr für Bahn und Post-Nachfolger.

## Begriffe

- **Tarifvertrag**: Ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband, der Regeln für Arbeitsverhältnisse festlegt.
- **nichttarifgebunden**: Der Tarifvertrag gilt für dein Arbeitsverhältnis nicht von selbst, zum Beispiel weil du nicht in der Gewerkschaft oder dein Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband ist.
- **zuungunsten**: Zum Nachteil – hier: schlechter für den Arbeitnehmer, als es das Gesetz vorsieht.

## Verweise

- § 1 BUrlG – Anspruch auf bezahlten Urlaub im Kalenderjahr
- § 3 BUrlG – Mindesturlaub von 24 Werktagen
- § 7 Abs. 2 BUrlG – Urlaub zusammenhängend gewähren, ein Teil mindestens 12 Werktage

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).