# § 2 BUrlG einfach erklärt: Für wen das Urlaubsgesetz gilt

Amtlicher Titel: Geltungsbereich  
Gesetz: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/burlg/2/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 2 BUrlG gilt das Urlaubsgesetz für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sowie für arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich unselbstständig sind.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Das Bundesurlaubsgesetz gilt für Arbeitnehmer. Dazu zählen Arbeiter und Angestellte. Auch wer zur Berufsausbildung beschäftigt ist, zählt dazu, zum Beispiel Auszubildende. Außerdem gilt das Gesetz für arbeitnehmerähnliche Personen. Das sind Menschen, die keine Arbeitnehmer sind, aber wirtschaftlich unselbstständig. Sie werden für das Urlaubsgesetz wie Arbeitnehmer behandelt. Wann genau jemand wirtschaftlich unselbstständig ist, legt § 2 BUrlG nicht fest. Für Menschen in Heimarbeit gelten die Sonderregeln in § 12 BUrlG.

**Original:** Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

## Darauf kommt es an

- Auch Auszubildende sind Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes.
- Arbeitnehmerähnliche Personen gelten für das Urlaubsgesetz ebenfalls als Arbeitnehmer.

## Beispiel: Urlaub in der Ausbildung

Mia macht eine Ausbildung zur Friseurin in Leipzig. Ihre Chefin sagt, Urlaub nach dem Gesetz gebe es erst nach der Gesellenprüfung. Nach § 2 BUrlG zählen aber auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer. Für Mia gilt also das Bundesurlaubsgesetz. Sie hat Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 1 BUrlG.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Haben Auszubildende Anspruch auf Urlaub?**  
Ja. Nach § 2 BUrlG zählen auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer, für sie gilt also das Bundesurlaubsgesetz. Für Jugendliche bleiben nach § 15 BUrlG zusätzlich die Urlaubsregeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestehen.

**Haben Freelancer Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz?**  
Nach § 2 BUrlG gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen als Arbeitnehmer. Das sind Menschen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit Arbeitnehmern ähnlich sind. Wann ein Freelancer dazu zählt, sagt § 2 BUrlG nicht genau.

## Begriffe

- **arbeitnehmerähnliche Person**: Jemand, der kein Arbeitnehmer ist, aber wegen seiner wirtschaftlichen Unselbstständigkeit einem Arbeitnehmer ähnlich ist.
- **wirtschaftliche Unselbständigkeit**: Wirtschaftliche Abhängigkeit, zum Beispiel von einem Auftraggeber. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- **Heimarbeit**: Arbeit, die jemand im Auftrag zu Hause oder in einer selbst gewählten Arbeitsstätte erledigt. Genaueres regelt das Heimarbeitsgesetz.

## Verweise

- § 1 BUrlG – Anspruch auf bezahlten Urlaub
- § 12 BUrlG – Sonderregeln für Urlaub in der Heimarbeit
- § 15 BUrlG – Urlaubsregeln in anderen Gesetzen, etwa für Jugendliche, bleiben bestehen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).