# § 4 BUrlG einfach erklärt: Ab wann du im neuen Job den vollen Urlaub hast

Amtlicher Titel: Wartezeit  
Gesetz: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/burlg/4/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 4 BUrlG erwerben Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch zum ersten Mal, wenn ihr Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht – das ist die sogenannte Wartezeit.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Den vollen Urlaubsanspruch bekommst du zum ersten Mal, wenn dein Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht. Diese 6 Monate heißen Wartezeit. Es kommt darauf an, wie lange dein Arbeitsverhältnis besteht. Das Gesetz zählt also nicht deine tatsächlichen Arbeitstage. Die Wartezeit gilt nur am Anfang deines Arbeitsverhältnisses. In den Jahren danach musst du nicht erneut warten. Was dir vor dem Ende der Wartezeit zusteht, regelt § 5 BUrlG (Teilurlaub).

**Original:** Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

## Darauf kommt es an

- Die Wartezeit von 6 Monaten gilt nur zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, nicht in jedem Jahr neu.
- Vor dem Ende der Wartezeit kann dir Teilurlaub zustehen; das regelt § 5 BUrlG.

## Beispiel: Neuer Job im März

Tim beginnt am 1. März 2026 einen neuen Job. Nach § 4 BUrlG erwirbt er den vollen Urlaubsanspruch erst, wenn sein Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht. Das ist Ende August 2026 der Fall. Ab dann steht ihm für 2026 der volle Jahresurlaub zu. Im Jahr 2027 muss Tim nicht noch einmal 6 Monate warten, denn die Wartezeit gilt nur zum ersten Mal.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?**  
§ 4 BUrlG spricht nicht von Probezeit, sondern von 6 Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Den vollen Urlaub erwirbst du erst danach. Vorher kann dir Teilurlaub nach § 5 BUrlG zustehen.

**Muss ich jedes Jahr 6 Monate auf meinen Urlaub warten?**  
Nein. Nach § 4 BUrlG erwirbst du den vollen Urlaub „erstmalig“ nach 6 Monaten. Die Wartezeit gilt also nur am Anfang deines Arbeitsverhältnisses.

**Ab wann habe ich im neuen Job vollen Urlaubsanspruch?**  
Nach § 4 BUrlG, sobald dein Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht.

## Begriffe

- **Wartezeit**: Die ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses. Erst danach erwirbst du den vollen Urlaubsanspruch.
- **voller Urlaubsanspruch**: Der ganze Jahresurlaub, der dir zusteht – nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage.
- **Arbeitsverhältnis**: Die rechtliche Beziehung zwischen dir und deinem Arbeitgeber, die durch den Arbeitsvertrag entsteht.

## Verweise

- § 3 BUrlG – Wie viel Urlaub mindestens zusteht
- § 5 BUrlG – Teilurlaub, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist
- § 13 BUrlG – Tarifverträge können von der Wartezeit abweichen

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).