# § 6 BUrlG einfach erklärt: Kein doppelter Urlaub beim Jobwechsel

Amtlicher Titel: Ausschluß von Doppelansprüchen  
Gesetz: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/burlg/6/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 6 BUrlG zählt Urlaub, den ein früherer Arbeitgeber im selben Kalenderjahr schon gewährt hat, beim neuen Arbeitgeber mit; beim Ende des Jobs gibt es eine Urlaubsbescheinigung.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Wechselst du im Laufe eines Jahres den Job, bekommst du den Urlaub nicht doppelt. Hat dir ein früherer Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr schon Urlaub gewährt, zählt dieser Urlaub mit. Soweit du ihn schon bekommen hast, hast du beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch darauf.

**Original:** (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Endet dein Arbeitsverhältnis, muss dein Arbeitgeber dir eine Bescheinigung aushändigen. Darin steht, wie viel Urlaub er dir im laufenden Kalenderjahr gewährt hat. Darin steht auch, wie viel Urlaub er dir in Geld ausgezahlt hat. Das nennt das Gesetz „abgegolten“.

**Original:** (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

## Darauf kommt es an

- Urlaub, den dir ein früherer Arbeitgeber im selben Kalenderjahr schon gewährt hat, zählt beim neuen Arbeitgeber mit.
- Wenn dein Arbeitsverhältnis endet, muss dein Arbeitgeber dir eine Bescheinigung über den Urlaub im laufenden Jahr aushändigen.

## Beispiel: Jobwechsel im Sommer

Ole arbeitet bis Ende Juli 2026 in einer Spedition in Hamburg. Dort hat er im Frühjahr schon 24 Werktage Urlaub genommen – den gesetzlichen Mindesturlaub für das ganze Jahr (§ 3 BUrlG). Zum Abschied muss ihm sein Arbeitgeber eine Bescheinigung über diesen Urlaub aushändigen (§ 6 Absatz 2 BUrlG). Ab August arbeitet Ole in einem Lager. Nach § 6 Absatz 1 BUrlG hat er dort für 2026 keinen Anspruch mehr auf den gesetzlichen Mindesturlaub, weil sein früherer Arbeitgeber ihm diesen Urlaub schon gewährt hat.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich beim Jobwechsel im selben Jahr doppelt Urlaub?**  
Nein. Nach § 6 Absatz 1 BUrlG hast du beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch, soweit dir ein früherer Arbeitgeber für dasselbe Kalenderjahr schon Urlaub gewährt hat.

**Muss mein Arbeitgeber mir eine Urlaubsbescheinigung geben?**  
Ja. Wenn dein Arbeitsverhältnis endet, muss er dir nach § 6 Absatz 2 BUrlG eine Bescheinigung aushändigen. Darin steht der Urlaub, den er dir im laufenden Jahr gewährt oder in Geld abgegolten hat.

## Begriffe

- **gewährt**: Der Arbeitgeber hat dir den Urlaub gegeben – du hattest also frei.
- **abgegolten**: Urlaub, den du nicht genommen hast und der dir stattdessen in Geld ausgezahlt wurde, etwa am Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Absatz 4 BUrlG).
- **laufendes Kalenderjahr**: Das aktuelle Jahr, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

## Verweise

- § 5 BUrlG – Teilurlaub, wenn du nicht das ganze Jahr beim selben Arbeitgeber bist
- § 7 Abs. 4 BUrlG – Auszahlung von Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis endet

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).