{"herausgeber":"Gesetze einfach (gesetze-einfach.de)","lizenz_erklaerungen":"CC0 1.0 – bitte gesetze-einfach.de, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen","lizenz_original":"Amtliches Werk, gemeinfrei (§ 5 UrhG); nichtamtliche Lesefassung nach gesetze-im-internet.de","ki_hinweis":"Erklärungen KI-erstellt (Claude, Anthropic), durch zweiten KI-Durchgang gegen den Gesetzestext abgeglichen, keine menschliche oder juristische Prüfung. Keine Rechtsberatung.","schema":"https://gesetze-einfach.de/daten/","erstellt":"2026-10-07","gesetz":{"kuerzel":"BAföG","name":"Bundesausbildungsförderungsgesetz","slug":"bafoeg","quelle":"https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/","abgerufen":"2026-10-07","zuletzt_geaendert_durch_gesetz_vom":"2026-04-16"},"normen":[{"nr":"1","bezeichnung":"§ 1 BAföG","titel_amtlich":"Grundsatz","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/1/","original":[{"nr":null,"text":"Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen."}],"erklaerung":{"nr":"1","titel_einfach":"Wann du ein Recht auf BAföG hast","kurz":"Nach § 1 BAföG hast du ein Recht auf Ausbildungsförderung, wenn die Ausbildung zu deiner Neigung, Eignung und Leistung passt und dir das nötige Geld nicht anderweitig zur Verfügung steht.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Du hast einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung. Das heißt: Wenn du die Voraussetzungen des BAföG erfüllst, steht dir die Förderung zu. Die Ausbildung muss deiner Neigung, deiner Eignung und deiner Leistung entsprechen. Neigung heißt: was dich interessiert. Eignung und Leistung heißen: ob du die Fähigkeiten dafür hast und sie auch zeigst.\nAußerdem bekommst du die Förderung nur, wenn dir das Geld für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung steht. Der Anspruch besteht „nach Maßgabe dieses Gesetzes“. Wie viel du bekommst und unter welchen Bedingungen, regeln also die weiteren Vorschriften des BAföG."}],"beispiel":{"titel":"Studium ohne eigenes Geld","text":"Mira hat Abitur und beginnt ein Biologiestudium, das zu ihren Interessen und Fähigkeiten passt. Eigenes Geld für Miete, Essen und Bücher hat sie nicht. Nach § 1 BAföG hat sie dann einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung – vorausgesetzt, sie erfüllt auch die weiteren Bedingungen des BAföG. Wie viel sie bekommt, hängt unter anderem davon ab, welche Mittel ihr anderweitig zur Verfügung stehen; das regeln die weiteren Vorschriften des Gesetzes."},"wichtig":["BAföG gibt es nur, wenn dir die Mittel für Lebensunterhalt und Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung stehen.","Der Anspruch besteht nur „nach Maßgabe dieses Gesetzes“, also so, wie es die weiteren Vorschriften des BAföG im Einzelnen regeln."],"begriffe":[{"wort":"Rechtsanspruch","erklaerung":"Ein Recht, das man einfordern kann: Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss die Leistung bekommen."},{"wort":"individuelle Ausbildungsförderung","erklaerung":"Förderung, die sich nach deiner persönlichen Lage richtet – nach deiner Ausbildung und nach dem Geld, das dir zur Verfügung steht."},{"wort":"Auszubildender","erklaerung":"Im BAföG heißt so jede Person, die gefördert werden kann – also Schülerinnen, Schüler und Studierende."}],"fragen":[{"frage":"Habe ich einen Anspruch auf BAföG?","antwort":"§ 1 BAföG gibt dir einen Rechtsanspruch, wenn die Ausbildung zu deiner Neigung, Eignung und Leistung passt und dir das nötige Geld nicht anderweitig zur Verfügung steht. Ob du im Einzelfall Förderung bekommst, hängt von den weiteren Voraussetzungen des BAföG ab."},{"frage":"Ist BAföG eine freiwillige Leistung des Staates?","antwort":"Nein. § 1 BAföG gibt einen Rechtsanspruch nach Maßgabe des Gesetzes. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat ein Recht auf die Förderung."}],"verweise":[{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Für welche Schulen und Hochschulen es Förderung gibt"},{"norm":"§ 7 BAföG","warum":"Für welche Ausbildung und wie lange gefördert wird"},{"norm":"§ 11 BAföG","warum":"Wofür die Förderung geleistet wird und welches Einkommen und Vermögen angerechnet wird"}],"praxis":null,"leicht":"Sie gehen zur Schule oder Sie studieren.\nDas Gesetz nennt das: Ausbildung.\nFür die Ausbildung können Sie Geld vom Staat bekommen.\nDieses Geld heißt BAföG.\nSie haben ein Recht auf dieses Geld.\nDafür gibt es Bedingungen.\nDie Ausbildung muss zu Ihnen passen.\nDas heißt: Sie interessieren sich für die Ausbildung.\nUnd Sie können die Ausbildung schaffen.\nEine weitere Bedingung: Ihnen fehlt das Geld für das Leben und für die Ausbildung.\nSie bekommen dieses Geld auch nicht von anderer Stelle.\nIm BAföG stehen noch mehr Regeln dazu."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"2","bezeichnung":"§ 2 BAföG","titel_amtlich":"Ausbildungsstätten","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/2/","original":[{"nr":"1","text":"Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von\n\n1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,\n2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,\n3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,\n4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,\n5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,\n6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.\nMaßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird."},{"nr":"1a","text":"Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und\n\n1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,\n2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,\n3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist."},{"nr":"2","text":"Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte."},{"nr":"3","text":"Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von\n\n1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,\n2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,\nwenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist."},{"nr":"4","text":"Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt."},{"nr":"5","text":"Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn\n\n1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und\n2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.\nAusbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt."},{"nr":"6","text":"Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende\n\n1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Grundsicherungsgeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,\n2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,\n3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder\n4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat."}],"erklaerung":{"nr":"2","titel_einfach":"Für welche Schulen und Hochschulen es BAföG gibt","kurz":"§ 2 BAföG legt fest, für welche Schulen, Hochschulen und Praktika es Ausbildungsförderung gibt, wann Schüler dafür nicht bei den Eltern wohnen dürfen und wer keine Förderung bekommt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bekommst Ausbildungsförderung, wenn du eine dieser Ausbildungsstätten besuchst:\n1. weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 – dazu zählen auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung – sowie Fach- und Fachoberschulklassen, für die du keine abgeschlossene Berufsausbildung brauchst. Hier gibt es Förderung nur unter den Voraussetzungen von Absatz 1a.\n2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, für die du keine abgeschlossene Berufsausbildung brauchst, wenn sie in einem mindestens 2-jährigen Bildungsgang zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen – also zu einem Abschluss, mit dem du einen Beruf ausüben kannst,\n3. Fach- und Fachoberschulklassen, für die du eine abgeschlossene Berufsausbildung brauchst,\n4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,\n5. Höhere Fachschulen und Akademien, deren Abschlüsse nach Landesrecht nicht mit Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,\n6. Hochschulen und Akademien, deren Abschlüsse nach Landesrecht mit Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.\nZu welcher Gruppe eine Ausbildung gehört, richtet sich nach Art und Inhalt der Ausbildung. Gefördert wird eine Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder an einer genehmigten Ersatzschule. Nichtstaatliche Hochschulen sind davon ausgenommen. Für sie und für Ergänzungsschulen gilt Absatz 2."},{"nr":"1a","einfach":"Besuchst du eine Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nummer 1 – zum Beispiel ab Klasse 10 ein Gymnasium –, bekommst du nur Förderung, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst und außerdem einer dieser Fälle vorliegt:\n1. Von der Wohnung deiner Eltern aus kannst du keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichen.\n2. Du führst einen eigenen Haushalt und bist oder warst verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft.\n3. Du führst einen eigenen Haushalt und lebst mit mindestens einem Kind zusammen.\nDie Bundesregierung darf durch eine Rechtsverordnung weitere Fälle festlegen. Gemeint sind Fälle, in denen man dich aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung deiner Eltern verweisen kann. Der Bundesrat muss dieser Verordnung nicht zustimmen."},{"nr":"2","einfach":"Für Ergänzungsschulen, nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche Akademien im Sinne von Absatz 1 Nummer 6 gibt es Förderung nur, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt: Der Besuch ist gleichwertig mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte aus Absatz 1. Diese Gleichwertigkeit wird von Amts wegen geprüft, also ohne eigenen Antrag, wenn über die Förderung entschieden wird. Die Ausbildungsstätte kann die Prüfung auch selbst beantragen."},{"nr":"3","einfach":"Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf durch eine Rechtsverordnung festlegen, dass es auch Förderung gibt für den Besuch von:\n1. Ausbildungsstätten, die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannt sind,\n2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche stattfinden.\nVoraussetzung ist, dass der Besuch gleichwertig ist mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte aus den Absätzen 1 und 2. Der Bundesrat muss nicht zustimmen."},{"nr":"4","einfach":"Du bekommst auch Förderung für ein Praktikum. Dafür muss das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte nach den Absätzen 1 bis 3 gefordert sein. Und sein Inhalt muss in Ausbildungsbestimmungen geregelt sein. Ist das Praktikum für eine Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nummer 1 gefordert, gibt es Förderung nur, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst."},{"nr":"5","einfach":"Förderung gibt es nur, wenn\n1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und\n2. die Ausbildung deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.\nEin Ausbildungsabschnitt ist die Zeit, die du an Ausbildungsstätten einer Art verbringst, bis du einen Abschluss machst oder abbrichst. Praktika, die dabei gefordert sind, zählen mit. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a BAföG gilt gegenüber dem Studiengang, auf dem er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt."},{"nr":"6","einfach":"Du bekommst keine Ausbildungsförderung, wenn\n1. du Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB II bekommst,\n2. du Leistungen von einem Begabtenförderungswerk bekommst,\n3. du als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln bekommst oder\n4. du als Strafgefangener nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe hast."}],"beispiel":{"titel":"Gymnasiast wohnt bei den Eltern","text":"Emil ist 16, geht in die 11. Klasse eines Gymnasiums und wohnt bei seinen Eltern in Göttingen. Das Gymnasium ist eine weiterführende allgemeinbildende Schule nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BAföG. Dafür gibt es nach Absatz 1a nur Förderung, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt und einer der dort genannten Fälle vorliegt. Weil Emil bei seinen Eltern wohnt, bekommt er für diesen Schulbesuch kein BAföG."},"wichtig":["Gehst du ab Klasse 10 auf eine Schule nach Absatz 1 Nummer 1, gibt es BAföG nur, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst und ein Fall aus Absatz 1a vorliegt.","Die Ausbildung muss mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauern und deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen.","Bekommst du Leistungen von einem Begabtenförderungswerk oder eine der anderen Leistungen aus Absatz 6, gibt es kein BAföG."],"begriffe":[{"wort":"Ersatzschule","erklaerung":"Eine private Schule, die eine öffentliche Schule ersetzen kann und dafür staatlich genehmigt ist."},{"wort":"Ergänzungsschulen","erklaerung":"Private Schulen, die keine öffentliche Schulart ersetzen, sondern eigene Bildungsangebote machen."},{"wort":"Ausbildungsabschnitt","erklaerung":"Die Zeit an Ausbildungsstätten einer Art bis zum Abschluss oder Abbruch, einschließlich der dabei geforderten Praktika."},{"wort":"Ausbildungsbestimmungen","erklaerung":"Verbindliche Regeln für eine Ausbildung, zum Beispiel eine Studien- oder Prüfungsordnung."},{"wort":"Begabtenförderungswerk","erklaerung":"Eine Einrichtung, die begabte Schüler oder Studierende mit Stipendien fördert."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich Schüler-BAföG, wenn ich bei meinen Eltern wohne?","antwort":"Für Schulen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BAföG, etwa ein Gymnasium ab Klasse 10, nicht: Dort verlangt Absatz 1a, dass du nicht bei deinen Eltern wohnst und ein dort genannter Fall vorliegt. Für die anderen Ausbildungsstätten aus Absatz 1, zum Beispiel Berufsfachschulklassen nach Nummer 2, stellt § 2 diese Bedingung nicht."},{"frage":"Gibt es BAföG für ein Teilzeitstudium?","antwort":"Nach § 2 Absatz 5 BAföG gibt es Förderung nur, wenn die Ausbildung deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ob das bei einem bestimmten Studiengang so ist, regelt § 2 nicht im Einzelnen."},{"frage":"Kann ich BAföG und ein Stipendium gleichzeitig bekommen?","antwort":"Nicht, wenn das Stipendium von einem Begabtenförderungswerk kommt: § 2 Absatz 6 Nummer 2 BAföG schließt die Förderung dann aus. Für andere Stipendien regelt § 2 das nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 3 BAföG","warum":"Förderung für Fernunterrichtslehrgänge"},{"norm":"§ 7 BAföG","warum":"Erstausbildung, weitere Ausbildung und Masterstudiengänge (Absatz 1a)"},{"norm":"§ 12 BAföG","warum":"Wie viel Schülerinnen und Schüler bekommen"},{"norm":"§ 13 BAföG","warum":"Wie viel Studierende bekommen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie gehen zur Schule oder Sie studieren.\nDafür können Sie BAföG bekommen.\nBAföG ist Geld vom Staat für die Ausbildung.\nDas Gesetz zählt auf: Für diese Schulen und Hoch-Schulen gibt es BAföG.\nDie Schule muss öffentlich sein.\nOder sie ist eine genehmigte private Schule.\nFür andere private Schulen und Hoch-Schulen gibt es extra Regeln.\nSie gehen ab Klasse 10 zum Beispiel auf ein Gymnasium?\nDann gibt es BAföG nur in bestimmten Fällen.\nEine Bedingung dafür: Sie wohnen nicht bei Ihren Eltern.\nDie Ausbildung muss Ihre ganze Kraft brauchen.\nManche Menschen bekommen kein BAföG.\nEin Beispiel: Sie bekommen schon Geld von einem Begabten-Förder-Werk.\nDas ist eine Einrichtung für begabte Schüler und Studenten."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"3","bezeichnung":"§ 3 BAföG","titel_amtlich":"Fernunterricht","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/3/","original":[{"nr":"1","text":"Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten."},{"nr":"2","text":"Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden."},{"nr":"3","text":"Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn\n\n1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,\n2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.\nDas ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen."},{"nr":"4","text":"Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die\n\n1. auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,\n2. auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,\n3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,\n4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien\ngleichgestellt."},{"nr":"5","text":"§ 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"3","titel_einfach":"BAföG für Fernlehrgänge","kurz":"Nach § 3 BAföG gibt es Förderung für zugelassene Fernunterrichtslehrgänge, wenn du schon 6 Monate erfolgreich teilgenommen hast, in höchstens 12 Monaten fertig werden kannst und der Lehrgang dich voll auslastet.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bekommst Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen. Voraussetzung: Der Lehrgang bereitet unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vor wie eine Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 BAföG oder eine nach § 2 Absatz 3 BAföG bestimmte Ausbildungsstätte."},{"nr":"2","einfach":"Gefördert werden nur Lehrgänge, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind. Ebenfalls gefördert werden Lehrgänge eines öffentlich-rechtlichen Trägers, die nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen."},{"nr":"3","einfach":"Außerdem gibt es Förderung nur, wenn\n1. du in den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hast und die Vorbereitung auf den Abschluss in höchstens 12 Monaten beenden kannst,\n2. die Teilnahme deine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt und diese Zeit mindestens 3 Kalendermonate am Stück dauert.\nBeides musst du mit einer Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachweisen."},{"nr":"4","einfach":"Die zuständige Landesbehörde entscheidet, mit welcher Art von Ausbildungsstätte die Teilnehmer eines Fernlehrgangs gleichgestellt werden. Für einige Lehrgänge legt das Gesetz die Gleichstellung selbst fest:\n1. Lehrgänge zum Hauptschulabschluss: nach Vollendung des 17. Lebensjahres (also ab dem 17. Geburtstag) wie Schüler von Abendhauptschulen,\n2. Lehrgänge zum Realschulabschluss: nach Vollendung des 18. Lebensjahres (also ab dem 18. Geburtstag) wie Schüler von Abendrealschulen,\n3. Lehrgänge zur Fachhochschulreife: nach Vollendung des 19. Lebensjahres (also ab dem 19. Geburtstag) wie Schüler von Fachoberschulklassen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist,\n4. Lehrgänge zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife: nach Vollendung des 21. Lebensjahres (also ab dem 21. Geburtstag) wie Schüler von Abendgymnasien."},{"nr":"5","einfach":"§ 2 Absatz 4 und 6 BAföG gilt entsprechend. Das heißt: Auch für ein gefordertes Praktikum kann es Förderung geben. Und die Gründe, aus denen es keine Förderung gibt, gelten auch hier – zum Beispiel, wenn du Leistungen von einem Begabtenförderungswerk bekommst."}],"beispiel":{"titel":"Abitur per Fernlehrgang","text":"Murat ist 23 und bereitet sich mit einem zugelassenen Fernlehrgang auf das Abitur vor. In den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums hat er erfolgreich teilgenommen. Der Lehrgang lastet ihn voll aus, und er kann in 10 Monaten fertig sein. Das bescheinigt ihm das Fernlehrinstitut. Nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 BAföG wird Murat wie ein Schüler eines Abendgymnasiums behandelt, weil er schon 21 Jahre alt geworden ist."},"wichtig":["Gefördert wird erst, wenn du in den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich am Lehrgang teilgenommen hast.","Du musst die Vorbereitung auf den Abschluss in höchstens 12 Monaten beenden können.","Die Voraussetzungen musst du mit einer Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachweisen."],"begriffe":[{"wort":"Fernunterrichtslehrgang","erklaerung":"Ein Lehrgang, bei dem du nicht vor Ort unterrichtet wirst, sondern aus der Ferne lernst, etwa mit zugeschickten oder digitalen Lernmaterialien."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den dir die Förderung zugesagt wird."},{"wort":"Vollendung des 17. Lebensjahres","erklaerung":"Der 17. Geburtstag."}],"fragen":[{"frage":"Gibt es BAföG für einen Fernlehrgang?","antwort":"Ja, unter den Voraussetzungen von § 3 BAföG. Der Lehrgang muss zugelassen sein und auf denselben Abschluss vorbereiten wie eine geförderte Schule oder Hochschule. Außerdem muss er deine Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen, und du musst schon 6 Monate erfolgreich teilgenommen haben."},{"frage":"Ab wann bekomme ich BAföG für einen Fernlehrgang?","antwort":"Erst wenn du in den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich teilgenommen hast und die Vorbereitung in höchstens 12 Monaten beenden kannst. Das musst du mit einer Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachweisen."}],"verweise":[{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Welche Ausbildungsstätten gefördert werden, Praktikum (Absatz 4) und Ausschlussgründe (Absatz 6)"},{"norm":"§ 12 FernUSG","warum":"Zulassung von Fernlehrgängen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie lernen in einem Fern-Kurs.\nFern-Kurs heißt: Sie lernen zu Hause mit Material vom Kurs-Anbieter.\nAuch dafür können Sie BAföG bekommen.\nDer Kurs muss zu einem Abschluss wie an einer Schule oder Hoch-Schule führen.\nZum Beispiel zum Abitur.\nDer Kurs muss zugelassen sein.\nOder ein staatlicher Träger bietet den Kurs an.\nSie müssen schon 6 Monate gut mitgemacht haben.\nSie müssen in höchstens 12 Monaten fertig sein können.\nDer Kurs muss Ihre ganze Kraft brauchen.\nDas muss mindestens 3 Monate so sein.\nDer Kurs-Anbieter muss Ihnen das bescheinigen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"4","bezeichnung":"§ 4 BAföG","titel_amtlich":"Ausbildung im Inland","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/4/","original":[{"nr":null,"text":"Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet."}],"erklaerung":{"nr":"4","titel_einfach":"BAföG gibt es grundsätzlich für Ausbildung in Deutschland","kurz":"Nach § 4 BAföG gibt es Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland; für eine Ausbildung im Ausland gelten die besonderen Regeln der §§ 5 und 6 BAföG.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Du bekommst Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland, also in Deutschland. Für eine Ausbildung im Ausland gelten Sonderregeln: Sie stehen in § 5 BAföG (Ausbildung im Ausland) und § 6 BAföG (Förderung von Deutschen, die im Ausland wohnen)."}],"beispiel":null,"wichtig":["Ob und wann es BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt, steht nicht in § 4, sondern in §§ 5 und 6 BAföG."],"begriffe":[{"wort":"Inland","erklaerung":"Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland."}],"fragen":[{"frage":"Gibt es BAföG für ein Studium im Ausland?","antwort":"§ 4 BAföG regelt nur den Grundsatz: Gefördert wird die Ausbildung im Inland. Wann es Förderung für eine Ausbildung im Ausland gibt, steht in §§ 5 und 6 BAföG."}],"verweise":[{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird"},{"norm":"§ 6 BAföG","warum":"Förderung von Deutschen, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben"}],"praxis":null,"leicht":"Sie gehen zur Schule oder Sie studieren.\nDafür können Sie BAföG bekommen.\nBAföG ist Geld vom Staat für die Ausbildung.\nDas Geld gibt es für eine Ausbildung in Deutschland.\nSie möchten im Ausland lernen?\nDafür gibt es eigene Regeln.\nDiese Regeln stehen in Paragraf 5 und Paragraf 6."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"5","bezeichnung":"§ 5 BAföG","titel_amtlich":"Ausbildung im Ausland","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/5/","original":[{"nr":"1","text":"Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet."},{"nr":"2","text":"Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn\n\n1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder\n2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder\n3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder\n4. die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.\nDie Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen."},{"nr":"3","text":"(weggefallen)"},{"nr":"4","text":"Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:\n\n1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,\n2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,\n3. Berufsfachschulen,\n4. Fach- und Fachoberschulklassen,\n5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;\nAbsatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens."},{"nr":"5","text":"Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre."}],"erklaerung":{"nr":"5","titel_einfach":"Wann es BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt","kurz":"Nach § 5 BAföG gibt es Förderung für eine Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland, wenn du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hast und einer der gesetzlichen Fälle vorliegt, etwa ein Studium in der EU.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Dein ständiger Wohnsitz im Sinne des BAföG ist an dem Ort, der nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt deines Lebens ist. Ob du dort für immer bleiben willst, spielt keine Rolle. Bist du an einem Ort nur wegen deiner Ausbildung, hast du dort keinen ständigen Wohnsitz."},{"nr":"2","einfach":"Hast du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland, bekommst du Förderung auch für eine Ausbildungsstätte im Ausland. Dafür muss einer dieser Fälle vorliegen:\n1. Der Besuch ist für deine Ausbildung nach deinem Ausbildungsstand förderlich. Außerdem muss zumindest ein Teil davon auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden können. Diese Anrechnung ist bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen nicht nötig.\n2. Eine deutsche und mindestens eine ausländische Ausbildungsstätte arbeiten grenzüberschreitend zusammen. Sie bieten die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd an.\n3. Du beginnst eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz oder setzt sie dort fort.\n4. Die Ausbildung kann nach einer Festlegung, die mit der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbar ist, regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden.\nDie Ausbildung muss mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer Kooperation statt, die mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbart ist, reichen mindestens 12 Wochen.\nDiese Mindestdauer gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 BAföG genannten Personen – vor allem Deutsche sowie Bürger der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums mit bestimmten Aufenthaltsrechten. Das gilt, wenn sie eine Ausbildungsstätte in einem EU-Mitgliedstaat besuchen und eine vergleichbare Ausbildung in Deutschland förderungsfähig wäre.\nDiese Personen können die Förderung nach den Nummern 1 bis 4 auch ohne ständigen Wohnsitz in Deutschland bekommen. Dann müssen sie nach den besonderen Umständen ihres Einzelfalls anders nachweisen, dass sie ausreichend mit Deutschland verbunden sind.\nFür die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 BAföG genannten Personen – etwa Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen – gilt Nummer 3 nur unter einer Bedingung: Sie haben die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung in Deutschland erworben oder besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes."},{"nr":"3","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"4","einfach":"Die Fälle aus Absatz 2 Nummer 1 und 2 gelten nur, wenn der Besuch im Ausland gleichwertig ist mit dem Besuch einer dieser Ausbildungsstätten in Deutschland nach § 2 BAföG:\n1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,\n2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit man dort die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erwerben kann,\n3. Berufsfachschulen,\n4. Fach- und Fachoberschulklassen,\n5. Höhere Fachschulen, Akademien oder Hochschulen.\nDer Fall aus Absatz 2 Nummer 3 (EU und Schweiz) gilt nur, wenn der Besuch gleichwertig ist mit dem Besuch der Ausbildungsstätten aus den Nummern 3 bis 5. Fachoberschulklassen sind dabei ausgenommen. Die Gleichwertigkeit wird von Amts wegen geprüft, wenn über die Förderung entschieden wird."},{"nr":"5","einfach":"Fordert deine Ausbildung ein Praktikum, kann es auch für ein Praktikum im Ausland Förderung geben. Das gilt, wenn du in Deutschland eine Berufsfachschule, eine Fachschulklasse, eine Höhere Fachschule, eine Akademie oder eine Hochschule besuchst. Es gilt auch, wenn du nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gefördert eine vergleichbare Ausbildungsstätte in einem EU-Mitgliedstaat besuchst.\nVoraussetzung: Deine Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle erkennt an, dass das Auslandspraktikum die Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle erfüllt. Außerdem muss das Praktikum für deine Ausbildung nach deinem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens 12 Wochen dauern.\nDiese beiden Bedingungen – förderlich und mindestens 12 Wochen – gelten nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 BAföG genannten Personen bei einem Praktikum in einem EU-Mitgliedstaat, wenn ein vergleichbares Praktikum in Deutschland förderungsfähig wäre."}],"beispiel":{"titel":"Ein Semester in Spanien","text":"Lisa hat ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland und studiert in Leipzig. Für das 5. Semester wechselt sie für ein Semester an eine Universität in Valencia. Spanien ist ein Mitgliedstaat der EU, und die Ausbildung dort dauert ein Semester. Damit liegt der Fall aus § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BAföG vor – vorausgesetzt, der Besuch der Universität in Valencia ist dem Besuch einer deutschen Hochschule gleichwertig (Absatz 4)."},"wichtig":["Grundsätzlich brauchst du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland; ein Ort, an dem du nur wegen der Ausbildung bist, zählt dafür nicht.","Die Ausbildung im Ausland muss mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern, bei einer vereinbarten Kooperation mindestens 12 Wochen; für bestimmte Personen in der EU gilt eine Ausnahme.","Ein Auslandspraktikum wird nur gefördert, wenn deine Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass es den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt."],"begriffe":[{"wort":"ständiger Wohnsitz","erklaerung":"Der Ort, der nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt deines Lebens ist. Ein Ort, an dem du nur wegen der Ausbildung bist, gehört nicht dazu."},{"wort":"Mittelpunkt der Lebensbeziehungen","erklaerung":"Der Ort, an dem sich dein Leben hauptsächlich abspielt."},{"wort":"Regelstudienzeit","erklaerung":"Die Zeit, in der ein Studium nach den Studienregeln abgeschlossen werden soll."},{"wort":"Hochschulzugangsberechtigung","erklaerung":"Ein Schulabschluss wie das Abitur, mit dem du an einer Hochschule studieren darfst."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich BAföG für ein Auslandssemester?","antwort":"Das ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 5 BAföG erfüllt sind. Du brauchst grundsätzlich einen ständigen Wohnsitz in Deutschland, und einer der Fälle aus Absatz 2 muss vorliegen, etwa ein Studium in der EU oder der Schweiz. Die Ausbildung muss mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern, bei einer vereinbarten Kooperation mindestens 12 Wochen."},{"frage":"Kann ich ein ganzes Studium im EU-Ausland mit BAföG machen?","antwort":"Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BAföG gibt es Förderung, wenn du eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz aufnimmst oder dort fortsetzt. Die übrigen Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein, etwa grundsätzlich der ständige Wohnsitz in Deutschland und die Gleichwertigkeit nach Absatz 4."},{"frage":"Gibt es BAföG für ein Praktikum im Ausland?","antwort":"Nach § 5 Absatz 5 BAföG ja, wenn deine Ausbildung das Praktikum fordert und du eine der dort genannten Ausbildungsstätten besuchst, etwa eine Berufsfachschule oder Hochschule. Deine Ausbildungsstätte oder die Prüfungsstelle muss das Praktikum anerkennen. Es muss außerdem deiner Ausbildung förderlich sein und mindestens 12 Wochen dauern; für bestimmte Personen gilt das bei Praktika in der EU nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Welche Ausbildungsstätten in Deutschland gefördert werden"},{"norm":"§ 4 BAföG","warum":"Grundsatz: Förderung für die Ausbildung im Inland"},{"norm":"§ 5a BAföG","warum":"Wie Auslandszeiten bei der Förderungsdauer berücksichtigt werden"},{"norm":"§ 8 BAföG","warum":"Welche Staatsangehörigen und Ausländer gefördert werden"},{"norm":"§ 25 AufenthG","warum":"Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie möchten im Ausland lernen oder studieren.\nAuch dafür können Sie BAföG bekommen.\nDafür gibt es Bedingungen.\nSie wohnen fest in Deutschland.\nDas heißt: Ihr Leben spielt sich hauptsächlich in Deutschland ab.\nEin Fall für die Förderung: Sie lernen in einem Land der Europäischen Union.\nOder Sie lernen in der Schweiz.\nEs gibt noch andere Fälle.\nDie Ausbildung im Ausland muss mindestens 6 Monate dauern.\nOder sie dauert mindestens ein Semester.\nSemester heißt: ein halbes Studien-Jahr.\nManchmal reichen auch 12 Wochen.\nAuch für ein Praktikum im Ausland gibt es manchmal Geld.\nEs gibt noch mehr Regeln und Ausnahmen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"5a","bezeichnung":"§ 5a BAföG","titel_amtlich":"Unberücksichtigte Ausbildungszeiten","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/5a/","original":[{"nr":null,"text":"Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist."}],"erklaerung":{"nr":"5a","titel_einfach":"Wie Auslandszeiten beim BAföG zählen","kurz":"Nach § 5a BAföG bleibt eine Ausbildungszeit im Ausland bei der Förderung für eine Ausbildung in Deutschland bis zu 1 Jahr unberücksichtigt, außer der Auslandsaufenthalt ist vorgeschrieben.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Wirst du für eine Ausbildung in Deutschland gefördert, bleibt die Zeit, die du im Ausland ausgebildet wurdest, bis zu 1 Jahr unberücksichtigt. Sie zählt also bei der Förderung nicht mit.\nBeginnst du eine Ausbildung in Deutschland und setzt sie nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 BAföG im Ausland fort, kann es passieren, dass du dabei die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG erreichst. Dann verlängert sich diese Dauer um die Zeit, die du im Ausland verbracht hast – höchstens um 1 Jahr.\nInsgesamt bleibt nach diesen beiden Regeln höchstens 1 Jahr unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn du mehrmals zwischen Deutschland und dem Ausland wechselst.\nBeide Regeln gelten nicht, wenn deine Ausbildungsbestimmungen den Auslandsaufenthalt als notwendigen Teil der Ausbildung vorschreiben, der im Ausland stattfinden muss."}],"beispiel":{"titel":"Zwei Semester in Schweden","text":"Jan studiert Maschinenbau in Aachen. Für 2 Semester studiert er an einer Universität in Schweden, danach macht er in Aachen weiter. Seine Studienordnung schreibt keinen Auslandsaufenthalt vor. Bei seiner weiteren Förderung in Deutschland bleiben die 2 Semester in Schweden nach § 5a BAföG unberücksichtigt, weil sie nicht länger als 1 Jahr dauern."},"wichtig":["Insgesamt bleibt höchstens 1 Jahr Auslandszeit unberücksichtigt, auch wenn du mehrmals zwischen Deutschland und dem Ausland wechselst.","Schreiben deine Ausbildungsbestimmungen den Auslandsaufenthalt als notwendigen Teil der Ausbildung vor, gelten diese Regeln nicht."],"begriffe":[{"wort":"Förderungshöchstdauer","erklaerung":"Die längste Zeit, für die du für eine Ausbildung BAföG bekommen kannst. Sie ist in § 15a BAföG geregelt."},{"wort":"Ausbildungsbestimmungen","erklaerung":"Verbindliche Regeln für eine Ausbildung, zum Beispiel eine Studien- oder Prüfungsordnung."}],"fragen":[{"frage":"Zählt mein Auslandssemester beim BAföG mit?","antwort":"Nach § 5a BAföG bleibt eine Ausbildungszeit im Ausland bei der Förderung für die Ausbildung in Deutschland bis zu 1 Jahr unberücksichtigt. Das gilt nicht, wenn deine Ausbildungsbestimmungen den Auslandsaufenthalt als notwendigen Teil der Ausbildung vorschreiben."},{"frage":"Verlängert ein Auslandsstudium meine BAföG-Förderung?","antwort":"Das ist möglich. Setzt du eine in Deutschland begonnene Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 BAföG im Ausland fort und erreichst dabei die Förderungshöchstdauer, verlängert sie sich um die Auslandszeit, höchstens um 1 Jahr. Insgesamt bleibt nach § 5a BAföG höchstens 1 Jahr unberücksichtigt."}],"verweise":[{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird"},{"norm":"§ 15 BAföG","warum":"Förderungsdauer und Verlängerung in besonderen Fällen (Absätze 3 und 4)"},{"norm":"§ 15a BAföG","warum":"Förderungshöchstdauer"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG für eine Ausbildung in Deutschland.\nEine Zeit lang lernen Sie im Ausland.\nDiese Zeit im Ausland zählt beim BAföG nicht mit.\nDas gilt für höchstens 1 Jahr.\nManchmal bekommen Sie dadurch auch länger BAföG.\nAuch dann gilt: höchstens 1 Jahr.\nEs gibt eine Ausnahme.\nIhre Ausbildung schreibt die Zeit im Ausland als Pflicht vor.\nDann zählt die Zeit im Ausland mit."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"6","bezeichnung":"§ 6 BAföG","titel_amtlich":"Förderung der Deutschen im Ausland","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/6/","original":[{"nr":null,"text":"Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"6","titel_einfach":"BAföG für Deutsche, die im Ausland wohnen","kurz":"Nach § 6 BAföG kann eine Deutsche oder ein Deutscher mit ständigem Wohnsitz im Ausland ausnahmsweise Förderung für eine Ausbildung dort bekommen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls das rechtfertigen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Diese Regel gilt für dich, wenn alle diese Punkte zutreffen:\n- Du bist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes.\n- Du hast deinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Staat.\n- Du besuchst dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte.\n- Du hast keinen Anspruch auf Förderung nach § 5 BAföG.\nDann kannst du Ausbildungsförderung bekommen, wenn die besonderen Umstände deines Einzelfalls das rechtfertigen. Einen festen Anspruch gibt § 6 dir nicht: Die Förderung „kann“ geleistet werden.\nWelche Leistungen du bekommst und wie lange, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen im Land, in dem du lebst. Dasselbe gilt dafür, wie Einkommen und Vermögen angerechnet werden.\n§ 9 Absatz 1 und 2 BAföG (Eignung für die Ausbildung) und § 48 BAföG (Nachweise der Ausbildungsstätte) gelten entsprechend. Die §§ 36 bis 38 BAföG gelten hier nicht. Dort geht es um die Vorausleistung von Förderung und den Übergang von Unterhalts- und anderen Ansprüchen."}],"beispiel":null,"wichtig":["Die Förderung nach § 6 BAföG ist eine Kann-Leistung: Es muss besondere Umstände im Einzelfall geben, die sie rechtfertigen.","§ 6 greift nur, wenn kein Anspruch nach § 5 BAföG besteht.","Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung von Einkommen und Vermögen richten sich nach den Verhältnissen im Land, in dem du lebst."],"begriffe":[{"wort":"Deutsche im Sinne des Grundgesetzes","erklaerung":"Vor allem Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit; wer genau dazugehört, regelt Artikel 116 des Grundgesetzes."},{"wort":"ständiger Wohnsitz","erklaerung":"Der Ort, der nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt deines Lebens ist (§ 5 Absatz 1 BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich BAföG, wenn ich als Deutscher im Ausland lebe?","antwort":"Nach § 6 BAföG ist das möglich, wenn du dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchst, keinen Anspruch nach § 5 BAföG hast und besondere Umstände deines Einzelfalls die Förderung rechtfertigen. Einen festen Anspruch gibt § 6 nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Förderung einer Ausbildung im Ausland bei ständigem Wohnsitz in Deutschland"},{"norm":"§ 9 BAföG","warum":"Eignung für die Ausbildung"},{"norm":"§ 48 BAföG","warum":"Leistungsnachweise und Mitwirkung der Ausbildungsstätte"},{"norm":"§ 36 BAföG","warum":"Vorausleistung von Ausbildungsförderung, gilt hier nicht"},{"norm":"Art. 116 GG","warum":"Wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist"}],"praxis":null,"leicht":"Sie sind Deutscher oder Deutsche.\nSie wohnen fest in einem anderen Land.\nDort gehen Sie zur Schule oder Sie studieren dort.\nOder Sie lernen in einem Nachbar-Land.\nDann können Sie manchmal BAföG bekommen.\nDafür muss es einen besonderen Grund geben.\nDie Art und die Dauer von der Förderung richten sich nach dem Land.\nGemeint ist das Land, in dem Sie wohnen.\nEs gibt kein festes Recht auf dieses Geld."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"7","bezeichnung":"§ 7 BAföG","titel_amtlich":"Erstausbildung, weitere Ausbildung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/7/","original":[{"nr":"1","text":"Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat."},{"nr":"1a","text":"Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn\n\n1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und\n2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.\nFür nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 oder 4 verlängerten Förderungsdauer."},{"nr":"1b","text":"Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind."},{"nr":"2","text":"Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,\n\n1. (weggefallen)\n2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,\n3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,\n4. wenn der Auszubildende\n\na) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder\nb) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder\n\n5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.\nIm Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern."},{"nr":"3","text":"Hat der Auszubildende\n\n1. aus wichtigem Grund oder\n2. aus unabweisbarem Grund\ndie Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden."},{"nr":"4","text":"(weggefallen)"}],"erklaerung":{"nr":"7","titel_einfach":"Erstausbildung, Master, Zweitausbildung, Fachwechsel","kurz":"§ 7 BAföG regelt, bis zu welchem Abschluss die Ausbildung gefördert wird, wann es BAföG für einen Master oder eine weitere Ausbildung gibt und was nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel gilt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bekommst Ausbildungsförderung für eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung. Außerdem bekommst du sie für mindestens 3 Schul- oder Studienjahre einer berufsbildenden Ausbildung nach §§ 2 und 3 BAföG. Die Förderung läuft bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss, der daran anschließt – also einem Abschluss, mit dem du einen Beruf ausüben kannst. Längstens wirst du gefördert, bis du einen Hochschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss erworben hast.\nEin Abschluss aus dem Ausland ist auch berufsqualifizierend, wenn er dort zur Ausübung eines Berufs befähigt. Das gilt aber nicht in diesem Fall: Du setzt eine in Deutschland begonnene Ausbildung fort, nachdem du den Abschluss im Zusammenhang mit einer Auslandsausbildung erworben hast, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist."},{"nr":"1a","einfach":"Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder einen postgradualen Diplomstudiengang bekommst du Förderung. Das gilt auch für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der EU und in der Schweiz. Voraussetzung:\n1. Der Studiengang baut auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss auf. Oder: Er findet im Rahmen einer Auslandsausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 BAföG statt und baut auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Studium in Deutschland auf. Dieses Studium muss die aufnehmende Hochschule oder Akademie als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkennen. Und:\n2. Du hast bisher ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder eine Anerkennung nach Nummer 1 erreicht.\nFür diese Studiengänge gilt Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 (wichtiger Grund) nicht. Nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel bleibt hier also nur Absatz 3 Satz 1 Nummer 2: der unabweisbare Grund.\nBist du nur vorläufig zugelassen und für einen solchen Studiengang eingeschrieben, bekommst du für die Dauer der vorläufigen Zulassung Förderung, höchstens für 12 Monate. Die Förderung steht dann unter dem Vorbehalt der Rückforderung: Bist du bis dahin nicht endgültig zugelassen, kann sie zurückgefordert werden. Dieser Vorbehalt gilt nur für die Zeit nach dem Ende der Förderungshöchstdauer deines noch nicht abgeschlossenen Bachelorstudiengangs oder nach dem Ende der nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG verlängerten Förderungsdauer."},{"nr":"1b","einfach":"Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), bekommst du auch dann Förderung, wenn du schon einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen hast. Voraussetzung: Der Bachelorstudiengang ist durch die Studien- oder Prüfungsordnung vollständig in den Staatsexamensstudiengang eingebunden. Das heißt: Innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelors musst du auch alle Ausbildungs- und Prüfungsleistungen erbringen, die die Studien- oder Prüfungsordnung des Staatsexamensstudiengangs für denselben Zeitraum vorsieht."},{"nr":"2","einfach":"Für eine einzige weitere Ausbildung bekommst du Förderung, längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss, in diesen Fällen:\n1. (weggefallen)\n2. Die weitere Ausbildung ergänzt eine Hochschulausbildung oder eine nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung, soweit das für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist.\n3. Der Zugang zur weiteren Ausbildung wurde dir im Zusammenhang mit der vorherigen Ausbildung eröffnet. Sie ist in sich selbständig und führt fachlich in derselben Richtung weiter.\n4. Du\na) besuchst eine Fachoberschulklasse, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg oder\nb) hast die Zugangsvoraussetzungen für die weitere Ausbildung an einer der unter a genannten Schulen, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG erworben.\n5. Du hast als erste berufsbildende Ausbildung eine mindestens 3-jährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse abgeschlossen, für die keine abgeschlossene Berufsausbildung nötig war.\nIn allen anderen Fällen gibt es Förderung für eine einzige weitere Ausbildung nur, wenn die besonderen Umstände deines Einzelfalls das erfordern – vor allem das angestrebte Ausbildungsziel."},{"nr":"3","einfach":"Hast du die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, bekommst du Förderung für eine andere Ausbildung, wenn du das\n1. aus wichtigem Grund oder\n2. aus unabweisbarem Grund\ngetan hast. An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 (wichtiger Grund) nur bis zum Beginn des 5. Fachsemesters. Was genau ein wichtiger oder ein unabweisbarer Grund ist, legt § 7 nicht fest; im Streit entscheiden das die Gerichte.\nAbbruch heißt: Du gibst den Besuch von Ausbildungsstätten einer Art endgültig auf, einschließlich der dazu geforderten Praktika.\nFachrichtungswechsel heißt: Du strebst an einer Ausbildungsstätte derselben Art einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an.\nBeim ersten Fachrichtungswechsel oder Abbruch wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund nach Nummer 1 vorliegt. An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt diese Vermutung nur, wenn du bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wechselst oder abbrichst.\nBei der Frage, im wievielten Fachsemester du bist, werden die Semester abgezogen, die die Ausbildungsstätte aus deinem bisherigen Fach auf den neuen Studiengang anrechnet."},{"nr":"4","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."}],"beispiel":{"titel":"Fachwechsel im 3. Semester","text":"Nina studiert Chemie in Mainz. Im 3. Fachsemester merkt sie, dass das Fach nicht zu ihr passt, und wechselt zu Geografie. Es ist ihr erster Fachrichtungswechsel, und er liegt vor dem Beginn des 4. Fachsemesters. Nach § 7 Absatz 3 BAföG wird deshalb in der Regel vermutet, dass sie aus wichtigem Grund gewechselt hat. Dann bekommt sie Förderung für das neue Studium, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des BAföG erfüllt sind."},"wichtig":["An Hochschulen reicht ein wichtiger Grund für Abbruch oder Fachrichtungswechsel nur bis zum Beginn des 5. Fachsemesters; danach kommt nur ein unabweisbarer Grund in Betracht.","Beim ersten Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wird ein wichtiger Grund in der Regel vermutet.","Einen Master fördert das BAföG nach Absatz 1a nur, wenn du bisher ausschließlich einen Bachelor abgeschlossen oder eine Anerkennung nach Absatz 1a Nummer 1 erreicht hast."],"begriffe":[{"wort":"berufsqualifizierender Abschluss","erklaerung":"Ein Abschluss, mit dem du einen Beruf ausüben kannst."},{"wort":"Fachsemester","erklaerung":"Die Semester, die du in einem bestimmten Studienfach verbracht hast."},{"wort":"unabweisbarer Grund","erklaerung":"Ein Grund, der dir keine andere Wahl lässt, als abzubrechen oder zu wechseln. § 7 definiert ihn nicht näher. Anders als beim wichtigen Grund gibt es dafür keine Semester-Grenze."},{"wort":"Nichtschülerprüfung","erklaerung":"Eine Prüfung, mit der du einen Schulabschluss erwerben kannst, ohne die Schule besucht zu haben."},{"wort":"postgradualer Diplomstudiengang","erklaerung":"Ein Diplomstudiengang, den man nach einem ersten Hochschulabschluss beginnt."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich BAföG für den Master?","antwort":"Nach § 7 Absatz 1a BAföG ja, wenn der Master auf einem Bachelor aufbaut und du bisher ausschließlich einen Bachelor abgeschlossen hast. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG müssen auch erfüllt sein. Bist du nur vorläufig zugelassen, gibt es Förderung für höchstens 12 Monate unter dem Vorbehalt der Rückforderung."},{"frage":"Bekomme ich nach einem Studienfachwechsel weiter BAföG?","antwort":"Nach § 7 Absatz 3 BAföG ja, wenn du aus wichtigem oder unabweisbarem Grund gewechselt hast. An Hochschulen reicht ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des 5. Fachsemesters; beim ersten Wechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wird er in der Regel vermutet. Im Master nach Absatz 1a zählt der wichtige Grund nicht, dort hilft nur ein unabweisbarer Grund."},{"frage":"Gibt es BAföG für eine zweite Ausbildung?","antwort":"Nur für eine einzige weitere Ausbildung und nur in den Fällen von § 7 Absatz 2 BAföG, zum Beispiel wenn du die Zugangsvoraussetzungen an einem Abendgymnasium erworben hast. Sonst nur, wenn die besonderen Umstände deines Einzelfalls das erfordern."}],"verweise":[{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Welche Ausbildungsstätten gefördert werden"},{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Ausbildung im Ausland"},{"norm":"§ 10 BAföG","warum":"Altersgrenze und ihre Ausnahmen, die teils auf § 7 Absatz 2 verweisen"},{"norm":"§ 15 BAföG","warum":"Förderungsdauer und Verlängerung"},{"norm":"§ 15a BAföG","warum":"Förderungshöchstdauer"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG für Ihre Ausbildung bis zu einem Berufs-Abschluss.\nMit einem Berufs-Abschluss dürfen Sie in einem Beruf arbeiten.\nAuch für einen Master können Sie BAföG bekommen.\nDafür brauchen Sie vorher einen Bachelor.\nFür eine zweite Ausbildung gibt es nur manchmal BAföG.\nDas Gesetz nennt dafür bestimmte Fälle.\nSie wechseln Ihr Studien-Fach?\nOder Sie hören mit der Ausbildung auf?\nFür weiteres BAföG brauchen Sie dann einen wichtigen Grund.\nAn einer Hoch-Schule muss der Wechsel vor dem 5. Fach-Semester sein.\nSpäter brauchen Sie einen Grund, der Ihnen keine andere Wahl lässt.\nEs ist Ihr erster Wechsel vor dem 4. Fach-Semester?\nDann gilt das meistens als wichtiger Grund.\nFür den Master gelten strengere Regeln.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Abs. 1–3 (Grundanspruch, Master nach Abs. 1a, Zweitausbildung, Abbruch/Fachwechsel mit 4./5.-Fachsemester-Grenzen, Anrechnung von Semestern) und Beispiel (1. Wechsel im 3. Fachsemester → wichtiger Grund vermutet) gegen den Wortlaut geprüft; keine Fehler gefunden."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"8","bezeichnung":"§ 8 BAföG","titel_amtlich":"Staatsangehörigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/8/","original":[{"nr":"1","text":"Ausbildungsförderung wird geleistet\n\n1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,\n2. Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,\n3. Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen, oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,\n4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,\n5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,\n6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,\n7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)."},{"nr":"2","text":"Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und\n\n1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,\n2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34, § 36 Absatz 2 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten."},{"nr":"2a","text":"Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten."},{"nr":"3","text":"Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn\n\n1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder\n2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist."},{"nr":"4","text":"Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten."},{"nr":"5","text":"Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"8","titel_einfach":"Wer BAföG je nach Staatsangehörigkeit bekommt","kurz":"§ 8 BAföG legt fest, welche Deutschen, EU-Bürger und Ausländer Ausbildungsförderung bekommen – je nach Aufenthaltsstatus, teils erst nach 15 Monaten Aufenthalt oder nach Jahren der Erwerbstätigkeit in Deutschland.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Ausbildungsförderung bekommen:\n1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,\n2. Unionsbürger – also Staatsangehörige eines EU-Staats – mit einem Recht auf Daueraufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Ebenso ihre Familienangehörigen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und ihnen nahestehende Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 dieses Gesetzes, wenn sie ein solches Recht auf Daueraufenthalt haben. Außerdem Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz,\n3. Unionsbürger, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind. Ebenso ihre Familienangehörigen und nahestehenden Personen (wie in Nummer 2), wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben. Gefördert werden auch Kinder, die diese Rechte nur deshalb nicht haben, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehe- oder Lebenspartnern keinen Unterhalt bekommen,\n4. Unionsbürger, die vor Beginn der Ausbildung in Deutschland beschäftigt waren, wenn die Beschäftigung inhaltlich mit der Ausbildung zusammenhängt,\n5. Staatsangehörige eines anderen Staats des Europäischen Wirtschaftsraums sowie ihre Familienangehörigen und nahestehenden Personen (wie in Nummer 2) unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,\n6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, außerhalb Deutschlands als Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) anerkannt wurden und in Deutschland nicht nur vorübergehend bleiben dürfen,\n7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet."},{"nr":"2","einfach":"Andere Ausländer bekommen Förderung, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und\n1. eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2 oder §§ 104a, 104c des Aufenthaltsgesetzes haben. Oder sie haben als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, §§ 32 bis 34 oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, oder\n2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes haben. Oder sie haben als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, §§ 32 bis 34, § 36 Absatz 2 oder § 36a des Aufenthaltsgesetzes. In den Fällen dieser Nummer 2 müssen sie sich außerdem seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten."},{"nr":"2a","einfach":"Bist du geduldet (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) und hast deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland, bekommst du Förderung, wenn du dich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhältst."},{"nr":"3","einfach":"Andere Ausländer bekommen Förderung, wenn\n1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt 5 Jahre in Deutschland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren oder\n2. mindestens ein Elternteil sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig war.\nLiegen diese Voraussetzungen erst später im Verlauf des Ausbildungsabschnitts vor, gibt es Förderung ab diesem Zeitpunkt.\nDie Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt. Dafür musst du im vorherigen Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben und den neuen Abschnitt danach unverzüglich begonnen haben.\nAuf die Erwerbstätigkeit des Elternteils in den letzten 6 Jahren kann verzichtet werden, wenn er aus einem Grund nicht erwerbstätig war, für den er nichts kann, und wenn er in Deutschland mindestens 6 Monate erwerbstätig war."},{"nr":"4","einfach":"Bist du nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatte oder Lebenspartner selbst förderungsberechtigt, verlierst du den Anspruch nicht dadurch, dass ihr dauernd getrennt lebt oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde. Voraussetzung: Du hältst dich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf."},{"nr":"5","einfach":"Andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen weitere Ausländer gefördert werden müssen, gelten weiter."}],"beispiel":{"titel":"Ausbildung mit Duldung","text":"Yusuf lebt seit 18 Monaten ununterbrochen in Hamburg und hat dort seinen ständigen Wohnsitz. Zuerst hatte er eine Aufenthaltsgestattung, jetzt ist er geduldet. Er möchte eine Berufsfachschule besuchen. Weil er sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält, erfüllt er die Voraussetzung von § 8 Absatz 2a BAföG. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG muss er außerdem erfüllen."},"wichtig":["Bei den Aufenthaltserlaubnissen aus Absatz 2 Nummer 2 und bei einer Duldung brauchst du mindestens 15 Monate ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland.","Passt keiner der Fälle aus den Absätzen 1 bis 2a, kann Absatz 3 helfen: Du hast dich insgesamt 5 Jahre in Deutschland aufgehalten und warst rechtmäßig erwerbstätig – oder ein Elternteil hat das in den letzten 6 Jahren insgesamt 3 Jahre lang erfüllt.","Trennung oder Scheidung nimmt dir den Anspruch als Ehegatte oder Lebenspartner nicht, wenn du dich weiter rechtmäßig in Deutschland aufhältst."],"begriffe":[{"wort":"Unionsbürger","erklaerung":"Menschen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union."},{"wort":"Niederlassungserlaubnis","erklaerung":"Ein unbefristeter Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz."},{"wort":"Aufenthaltserlaubnis","erklaerung":"Ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Für das BAföG kommt es darauf an, nach welchem Paragrafen er erteilt wurde."},{"wort":"geduldet","erklaerung":"Geduldet ist, wessen Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes)."},{"wort":"Europäischer Wirtschaftsraum","erklaerung":"Die Staaten der EU zusammen mit Island, Liechtenstein und Norwegen."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich als Ausländer BAföG?","antwort":"Das hängt nach § 8 BAföG von deiner Staatsangehörigkeit und deinem Aufenthaltsstatus ab. Gefördert werden zum Beispiel Menschen mit Niederlassungserlaubnis, bestimmte EU-Bürger und Menschen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen, teils erst nach 15 Monaten Aufenthalt."},{"frage":"Bekomme ich BAföG mit einer Duldung?","antwort":"Nach § 8 Absatz 2a BAföG ja, wenn du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hast und dich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet hier aufhältst. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG müssen auch erfüllt sein."},{"frage":"Verliere ich mein BAföG nach der Scheidung?","antwort":"Wenn du nach § 8 Absatz 1 oder 2 BAföG als Ehegatte oder Lebenspartner förderungsberechtigt bist, nicht allein deswegen. Du musst dich aber weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten."}],"verweise":[{"norm":"§ 61 BAföG","warum":"Ergänzende Förderung bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes"},{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Welche dieser Personen auch im Ausland gefördert werden"},{"norm":"§ 60a AufenthG","warum":"Duldung"},{"norm":"§ 2 FreizügG/EU","warum":"Wer als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt ist"}],"praxis":null,"leicht":"Für BAföG kommt es auf Ihre Staats-Angehörigkeit an.\nAuch Ihre Erlaubnis für den Aufenthalt ist wichtig.\nDeutsche bekommen BAföG.\nViele Menschen aus der Europäischen Union bekommen auch BAföG.\nAndere Menschen brauchen eine bestimmte Erlaubnis für den Aufenthalt.\nManche müssen schon 15 Monate in Deutschland leben.\nDas gilt auch für Menschen mit Duldung.\nDuldung heißt: Die Abschiebung ist für eine Zeit ausgesetzt.\nEs gibt noch einen anderen Weg.\nSie waren insgesamt 5 Jahre in Deutschland und haben hier erlaubt gearbeitet.\nOder ein Eltern-Teil war in den letzten 6 Jahren insgesamt 3 Jahre hier und hat erlaubt gearbeitet.\nDann können Sie auch BAföG bekommen.\nEs gibt noch mehr Regeln."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"9","bezeichnung":"§ 9 BAföG","titel_amtlich":"Eignung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/9/","original":[{"nr":"1","text":"Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht."},{"nr":"2","text":"Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen."},{"nr":"3","text":"Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat."}],"erklaerung":{"nr":"9","titel_einfach":"Wann du für BAföG als geeignet giltst","kurz":"Nach § 9 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn deine Leistungen erwarten lassen, dass du das Ausbildungsziel erreichst; an Hochschulen musst du dafür übliche Studienfortschritte nachweisen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Deine Ausbildung wird gefördert, wenn deine Leistungen erwarten lassen, dass du das angestrebte Ausbildungsziel erreichst."},{"nr":"2","einfach":"Davon geht man in der Regel aus, solange du die Ausbildungsstätte besuchst oder am Praktikum teilnimmst. Besuchst du eine Höhere Fachschule, Akademie oder Hochschule, musst du außerdem Studienfortschritte zeigen, die den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen deines Fachs entsprechen. Das musst du mit den Nachweisen belegen, die § 48 BAföG verlangt."},{"nr":"3","einfach":"Nimmst du an einem Fernunterrichtslehrgang teil, geht man davon aus, wenn du die Bescheinigung des Fernlehrinstituts nach § 3 Absatz 3 BAföG vorgelegt hast."}],"beispiel":{"titel":"Studienfortschritt an der Hochschule","text":"Leonie studiert Soziale Arbeit an einer Hochschule in Köln. Nach § 9 Absatz 2 BAföG geht man in der Regel davon aus, dass sie ihr Ausbildungsziel erreicht, solange sie studiert und Studienfortschritte zeigt, die ihrer Studien- und Prüfungsordnung entsprechen. Belegen muss sie das mit den Nachweisen nach § 48 BAföG; dort steht, dass es vom 5. Fachsemester an erst ab dem Zeitpunkt Förderung gibt, an dem sie einen solchen Nachweis vorgelegt hat."},"wichtig":["An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen musst du Studienfortschritte zeigen, die deinen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechen, und sie nach § 48 BAföG nachweisen."],"begriffe":[{"wort":"Ausbildungsziel","erklaerung":"Der Abschluss, den du mit deiner Ausbildung erreichen willst, zum Beispiel Abitur oder Bachelor."},{"wort":"Studienfortschritte","erklaerung":"Die Leistungen, die du nach deiner Studien- und Prüfungsordnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt normalerweise erbracht haben solltest."}],"fragen":[{"frage":"Brauche ich für BAföG gute Noten?","antwort":"§ 9 BAföG verlangt keine bestimmten Noten. Deine Leistungen müssen erwarten lassen, dass du das Ausbildungsziel erreichst. Das wird in der Regel angenommen, solange du die Ausbildungsstätte besuchst und – an Hochschulen – Studienfortschritte nach deiner Prüfungsordnung zeigst."},{"frage":"Was ist der BAföG-Leistungsnachweis?","antwort":"§ 9 Absatz 2 BAföG verlangt an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen Nachweise über deine Studienfortschritte. Was genau du vorlegen musst und ab wann, steht in § 48 BAföG."}],"verweise":[{"norm":"§ 48 BAföG","warum":"Welche Leistungsnachweise du an der Hochschule vorlegen musst und ab wann"},{"norm":"§ 3 BAföG","warum":"Bescheinigung des Fernlehrinstituts bei Fernunterricht"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG für eine Ausbildung.\nSie müssen die Ausbildung schaffen können.\nIhre Leistungen müssen das zeigen.\nSie gehen zur Schule?\nDann reicht das meistens.\nSie studieren an einer Hoch-Schule?\nDann müssen Sie im Studium voran-kommen.\nDas heißt: Sie schaffen die Leistungen nach dem Plan von Ihrem Studien-Fach.\nDas müssen Sie nachweisen.\nSie lernen in einem Fern-Kurs?\nDann reicht eine Bescheinigung vom Kurs-Anbieter."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"10","bezeichnung":"§ 10 BAföG","titel_amtlich":"Alter","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/10/","original":[{"nr":"1","text":"(weggefallen)"},{"nr":"2","text":"(weggefallen)"},{"nr":"3","text":"Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn\n\n1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,\n1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,\n1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,\n2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,\n3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder\n4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.\nSatz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt."}],"erklaerung":{"nr":"10","titel_einfach":"Die Altersgrenze beim BAföG und ihre Ausnahmen","kurz":"Nach § 10 BAföG gibt es keine Förderung, wenn du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 45 Jahre alt bist – außer etwa bei Kindererziehung, Abitur auf dem zweiten Bildungsweg oder Master direkt nach dem Bachelor.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"2","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"3","einfach":"Du bekommst keine Ausbildungsförderung, wenn du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den du Förderung beantragst, das 45. Lebensjahr vollendet hast – also deinen 45. Geburtstag schon hattest. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn\n1. du die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung an einer Schule nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a BAföG erworben hast (zum Beispiel an einem Abendgymnasium oder Kolleg), durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG,\n1a. du ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund deiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG eingeschrieben wurdest,\n1b. du eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 BAföG beginnst,\n2. du während eines abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiums das 45. Lebensjahr vollendet hast (also 45 Jahre alt geworden bist) und danach unverzüglich einen Studiengang nach § 7 Absatz 1a BAföG beginnst, etwa einen Master,\n3. persönliche oder familiäre Gründe dich gehindert haben, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Das ist vor allem der Fall, wenn du ab dem Erreichen der Altersgrenze bis zum Beginn der Ausbildung ohne Unterbrechung ein eigenes Kind unter 14 Jahren erziehst und in dieser Zeit im Monatsdurchschnitt höchstens 30 Wochenstunden erwerbstätig bist. Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, um nicht auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen zu sein, oder\n4. du durch eine einschneidende Veränderung deiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden bist und noch keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hast.\nIn den Fällen der Nummern 1, 1b, 3 und 4 gilt die Ausnahme nur, wenn du die Ausbildung unverzüglich beginnst. Das heißt: unverzüglich, nachdem du die Zugangsvoraussetzungen erreicht hast, die Hinderungsgründe weggefallen sind oder du durch die einschneidende Veränderung bedürftig geworden bist."}],"beispiel":{"titel":"Mit 47 ins Studium ohne Abitur","text":"Andrea ist 47 und Pflegefachfrau. Sie hat kein Abitur, wird aber aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule für ein Pflegestudium eingeschrieben. Normalerweise gibt es ab 45 Jahren bei Beginn des Ausbildungsabschnitts keine Förderung. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1a BAföG gilt diese Altersgrenze für Andrea aber nicht."},"wichtig":["Maßgeblich ist dein Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den du Förderung beantragst.","In den Ausnahmefällen der Nummern 1, 1b, 3 und 4 musst du die Ausbildung unverzüglich beginnen, sonst gilt die Altersgrenze doch.","Wirst du während deines Bachelorstudiums 45, kannst du für einen unverzüglich anschließenden Master trotzdem gefördert werden."],"begriffe":[{"wort":"das 45. Lebensjahr vollendet","erklaerung":"Du hast deinen 45. Geburtstag erreicht."},{"wort":"unverzüglich","erklaerung":"Ohne schuldhaftes Zögern."},{"wort":"Nichtschülerprüfung","erklaerung":"Eine Prüfung, mit der du einen Schulabschluss erwerben kannst, ohne die Schule besucht zu haben."},{"wort":"Hochschulzugangsberechtigung","erklaerung":"Ein Abschluss wie das Abitur, mit dem du an einer Hochschule studieren darfst."}],"fragen":[{"frage":"Bis zu welchem Alter bekomme ich BAföG?","antwort":"Nach § 10 Absatz 3 BAföG gibt es keine Förderung, wenn du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 45 Jahre alt bist. Es gibt aber mehrere Ausnahmen, zum Beispiel bei Kindererziehung oder wenn du die Zugangsvoraussetzungen an einem Abendgymnasium erworben hast."},{"frage":"Bekomme ich BAföG für den Master, wenn ich schon 45 bin?","antwort":"Ja, wenn du während deines abgeschlossenen Bachelorstudiums 45 geworden bist und danach unverzüglich einen Studiengang nach § 7 Absatz 1a BAföG beginnst, etwa einen Master (§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BAföG)."},{"frage":"Gilt die BAföG-Altersgrenze auch, wenn ich Kinder erzogen habe?","antwort":"Nicht, wenn dich persönliche oder familiäre Gründe gehindert haben, rechtzeitig zu beginnen. Das ist vor allem der Fall, wenn du ab Erreichen der Altersgrenze bis zum Ausbildungsbeginn ohne Unterbrechung ein eigenes Kind unter 14 Jahren erziehst und höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeitest; Alleinerziehende dürfen mehr arbeiten, um Grundsicherung zu vermeiden. Du musst die Ausbildung dann unverzüglich beginnen."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 BAföG","warum":"Master (Absatz 1a) und weitere Ausbildung (Absatz 2), auf die die Ausnahmen verweisen"},{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Welche Ausbildungsstätten gefördert werden"}],"praxis":null,"leicht":"Für BAföG gibt es eine Alters-Grenze.\nSie liegt bei 45 Jahren.\nSie fangen eine Ausbildung an.\nSie sind dann schon 45 Jahre oder älter?\nDann bekommen Sie kein BAföG.\nEs gibt aber viele Ausnahmen.\nEin Beispiel: Sie haben Ihr Abitur an einem Abend-Gymnasium gemacht.\nEin anderes Beispiel: Sie haben bis zur Ausbildung ein eigenes Kind erzogen.\nDas Kind ist jünger als 14 Jahre.\nDann gilt die Alters-Grenze unter bestimmten Bedingungen nicht.\nWichtig ist: Sie beginnen die Ausbildung ohne Zögern."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"11","bezeichnung":"§ 11 BAföG","titel_amtlich":"Umfang der Ausbildungsförderung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/11/","original":[{"nr":"1","text":"Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf)."},{"nr":"2","text":"Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."},{"nr":"2a","text":"Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten."},{"nr":"3","text":"Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende\n\n1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,\n2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,\n3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder\n4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.\nSatz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten."},{"nr":"4","text":"Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten."}],"erklaerung":{"nr":"11","titel_einfach":"Wofür es BAföG gibt und wessen Einkommen zählt","kurz":"Nach § 11 BAföG gibt es Förderung für Lebensunterhalt und Ausbildung; angerechnet werden dein Einkommen und Vermögen, dann das Einkommen deines Ehegatten und deiner Eltern – mit Ausnahmen etwa ab 30 Jahren.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bekommst Ausbildungsförderung für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung. Das Gesetz nennt diesen Betrag „Bedarf“."},{"nr":"2","einfach":"Auf deinen Bedarf wird nach den Regeln der folgenden Vorschriften des BAföG angerechnet, und zwar in dieser Reihenfolge:\n- dein eigenes Einkommen und Vermögen,\n- das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners,\n- das Einkommen deiner Eltern.\nAngerechnet wird zuerst auf den Teil des Bedarfs, den du nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG je zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen bekommst. Danach auf den Teil, den du nach § 17 Absatz 3 BAföG als Darlehen bekommst. Zuletzt auf den Teil, den du nach § 17 Absatz 1 BAföG als Zuschuss bekommst.\nAls Ehegatte oder Lebenspartner zählt im BAföG nur, wer nicht dauernd getrennt von dir lebt – außer das Gesetz bestimmt etwas anderes."},{"nr":"2a","einfach":"Das Einkommen deiner Eltern zählt nicht, wenn nicht bekannt ist, wo sie sich aufhalten. Es zählt auch nicht, wenn sie rechtlich oder tatsächlich daran gehindert sind, in Deutschland Unterhalt zu leisten."},{"nr":"3","einfach":"Das Einkommen deiner Eltern zählt außerdem nicht, wenn du\n1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchst,\n2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hast (also deinen 30. Geburtstag schon hattest),\n3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres (also nach deinem 18. Geburtstag) 5 Jahre erwerbstätig warst oder\n4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach einer abgeschlossenen, mindestens 3-jährigen berufsqualifizierenden Ausbildung 3 Jahre erwerbstätig warst. War diese Ausbildung kürzer, musst du entsprechend länger erwerbstätig gewesen sein.\nDie Nummern 3 und 4 gelten nur, wenn du dich in den Jahren deiner Erwerbstätigkeit aus deinem Verdienst selbst unterhalten konntest."},{"nr":"4","einfach":"Manchmal muss das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners, deiner Eltern oder eines Elternteils nicht nur auf deinen Bedarf angerechnet werden, sondern auch auf den Bedarf anderer Auszubildender – zum Beispiel deiner Geschwister. Gemeint sind Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) gefördert werden kann. Dann wird das Einkommen zu gleichen Teilen angerechnet.\nDabei zählen auch die Kinder der Person mit dem Einkommen mit, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern bekommen können. Das gilt nicht für Kinder, die ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet hatten (also 30 Jahre alt waren).\nNicht mitgezählt werden Auszubildende an einer Universität der Bundeswehr oder einer Verwaltungsfachhochschule, wenn sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln bekommen."}],"beispiel":{"titel":"Mit 31 ins Studium, ohne Elterneinkommen","text":"Selin ist 31 Jahre alt, als sie ihr Bachelorstudium in Hannover beginnt. Ihre Eltern verdienen gut. Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BAföG bleibt das Einkommen ihrer Eltern trotzdem außer Betracht. Denn Selin hatte bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr schon vollendet, also ihren 30. Geburtstag schon hinter sich. Auf ihren Bedarf werden nur ihr eigenes Einkommen und Vermögen und gegebenenfalls das Einkommen eines Ehegatten angerechnet."},"wichtig":["Angerechnet wird in dieser Reihenfolge: dein Einkommen und Vermögen, dann das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners, dann das Einkommen deiner Eltern.","Von Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern zählt nach § 11 Absatz 2 BAföG nur das Einkommen, nicht ihr Vermögen.","Bist du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 30 oder liegt ein anderer Fall von Absatz 2a oder 3 vor, bleibt das Einkommen deiner Eltern außer Betracht."],"begriffe":[{"wort":"Bedarf","erklaerung":"Der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung ansetzt. Seine Höhe steht in §§ 12 bis 14b BAföG."},{"wort":"Zuschuss","erklaerung":"Geld, das du nicht zurückzahlen musst."},{"wort":"Darlehen","erklaerung":"Geld, das du später zurückzahlen musst."},{"wort":"dauernd Getrenntlebende","erklaerung":"Ehegatten oder Lebenspartner, die auf Dauer nicht mehr zusammenleben."}],"fragen":[{"frage":"Wann bekomme ich BAföG unabhängig vom Einkommen meiner Eltern?","antwort":"Nach § 11 Absatz 3 BAföG, wenn du ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchst, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 30 bist oder vorher lange genug erwerbstätig warst und dich davon selbst unterhalten konntest. Nach Absatz 2a außerdem, wenn unbekannt ist, wo deine Eltern sind, oder sie gehindert sind, in Deutschland Unterhalt zu leisten."},{"frage":"Wird das Vermögen meiner Eltern beim BAföG angerechnet?","antwort":"Nein. Nach § 11 Absatz 2 BAföG wird bei deinen Eltern nur ihr Einkommen angerechnet. Vermögen wird nur bei dir selbst angerechnet."},{"frage":"Was gilt, wenn meine Geschwister auch in Ausbildung sind?","antwort":"Muss das Einkommen deiner Eltern auch auf den Bedarf von Geschwistern angerechnet werden, deren Ausbildung nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann, wird es nach § 11 Absatz 4 BAföG zu gleichen Teilen angerechnet."}],"verweise":[{"norm":"§ 12 BAföG","warum":"Bedarf für Schülerinnen und Schüler"},{"norm":"§ 13 BAföG","warum":"Bedarf für Studierende"},{"norm":"§ 17 BAföG","warum":"Wann die Förderung als Zuschuss, halb als Darlehen oder ganz als Darlehen kommt"},{"norm":"§ 21 BAföG","warum":"Was als Einkommen zählt"},{"norm":"§ 56 SGB III","warum":"Berufsausbildungsbeihilfe"}],"praxis":null,"leicht":"BAföG ist Geld für Ihr Leben und für Ihre Ausbildung.\nDas Gesetz nennt das: Bedarf.\nAuf den Bedarf rechnet man Einkommen an.\nDas heißt: Ein Teil vom Einkommen verringert das BAföG.\nZuerst zählen Ihr Einkommen und Ihr Vermögen.\nDann zählt das Einkommen von Ihrem Ehe-Partner.\nDann zählt das Einkommen von Ihren Eltern.\nDas Vermögen von Ihren Eltern zählt dabei nicht.\nManchmal zählt das Einkommen von Ihren Eltern gar nicht.\nEin Beispiel: Sie sind schon 30 Jahre alt, wenn Ihre Ausbildung beginnt.\nEin anderes Beispiel: Sie haben vorher lange gearbeitet und konnten davon leben.\nIhre Eltern haben noch mehr Kinder in Ausbildung?\nDann teilt man das Einkommen von Ihren Eltern gleich auf."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"12","bezeichnung":"§ 12 BAföG","titel_amtlich":"Bedarf für Schüler","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/12/","original":[{"nr":"1","text":"Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler\n\n1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 276 Euro,\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 498 Euro."},{"nr":"2","text":"Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler\n\n1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 666 Euro,\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 775 Euro."},{"nr":"3","text":"(weggefallen)"},{"nr":"3a","text":"Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht."},{"nr":"4","text":"Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden."}],"erklaerung":{"nr":"12","titel_einfach":"Wie hoch der BAföG-Bedarf für Schüler ist","kurz":"Nach § 12 BAföG beträgt der monatliche Bedarf für Schüler je nach Schulart 276 oder 498 Euro und, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen, 666 oder 775 Euro; dazu kommen Reisekosten bei Ausbildung im Ausland.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Absatz 2 regelt den Fall, dass du nicht bei deinen Eltern wohnst. Für die übrigen Fälle gilt als monatlicher Bedarf:\n1. für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, für die keine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist: 276 Euro,\n2. für Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist: 498 Euro."},{"nr":"2","einfach":"Wohnst du nicht bei deinen Eltern, gilt als monatlicher Bedarf:\n1. für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, für die keine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist: 666 Euro,\n2. für Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist: 775 Euro."},{"nr":"3","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"3a","einfach":"Du wohnst auch dann bei deinen Eltern, wenn der Raum, in dem du wohnst, deinen Eltern gehört."},{"nr":"4","einfach":"Machst du deine Ausbildung im Ausland, bekommst du einen Reisekostenzuschlag für die Hinreise zum Ausbildungsort und für eine Rückreise. Er beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können zusätzlich die notwendigen Kosten für eine weitere Hin- und Rückreise übernommen werden."}],"beispiel":{"titel":"Berufsfachschule mit und ohne eigene Wohnung","text":"Hanna ist 17 und besucht eine 2-jährige Berufsfachschule, die zu einem Berufsabschluss führt und keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Sie wohnt bei ihren Eltern. Ihr monatlicher Bedarf beträgt nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG 276 Euro. Würde sie nicht bei ihren Eltern wohnen, wären es nach Absatz 2 Nummer 1 BAföG 666 Euro. Wie viel sie am Ende bekommt, hängt davon ab, welches Einkommen nach § 11 BAföG angerechnet wird."},"wichtig":["Wohnst du nicht bei deinen Eltern, gelten die höheren Beträge aus Absatz 2: 666 Euro oder 775 Euro im Monat.","Wohnst du in einem Raum, der deinen Eltern gehört, giltst du als bei deinen Eltern wohnend.","Der Bedarf ist der Ausgangsbetrag; darauf wird nach § 11 BAföG noch Einkommen und Vermögen angerechnet."],"begriffe":[{"wort":"Bedarf","erklaerung":"Der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung im Monat ansetzt (§ 11 Absatz 1 BAföG)."},{"wort":"Reisekostenzuschlag","erklaerung":"Ein fester Betrag für die Fahrt zu einem Ausbildungsort im Ausland und zurück."},{"wort":"Härtefall","erklaerung":"Eine besondere Lage, in der die normale Regel zu einem unzumutbaren Ergebnis führen würde. Wann genau das so ist, legt § 12 nicht fest."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel Schüler-BAföG gibt es mit eigener Wohnung?","antwort":"Nach § 12 Absatz 2 BAföG beträgt der monatliche Bedarf 666 Euro für Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen, von Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen ohne vorausgesetzte Berufsausbildung. Für Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen mit vorausgesetzter Berufsausbildung sind es 775 Euro."},{"frage":"Wie viel Schüler-BAföG gibt es, wenn ich bei meinen Eltern wohne?","antwort":"Dann gilt § 12 Absatz 1 BAföG, denn die höheren Beträge aus Absatz 2 setzen voraus, dass du nicht bei deinen Eltern wohnst. Der Bedarf beträgt 276 Euro für Berufsfachschulen und Fachschulklassen ohne vorausgesetzte Berufsausbildung und 498 Euro für Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen mit vorausgesetzter Berufsausbildung. Ob du überhaupt gefördert wirst, wenn du bei deinen Eltern wohnst, regelt § 2 BAföG."},{"frage":"Gilt eine Wohnung meiner Eltern als eigene Wohnung?","antwort":"Nein. Nach § 12 Absatz 3a BAföG wohnst du auch dann bei deinen Eltern, wenn der Raum, in dem du wohnst, deinen Eltern gehört."}],"verweise":[{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Für welche Schulen es Förderung gibt und wann nur ohne Wohnen bei den Eltern"},{"norm":"§ 11 BAföG","warum":"Welches Einkommen und Vermögen auf den Bedarf angerechnet wird"},{"norm":"§ 13a BAföG","warum":"Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung"},{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird"}],"praxis":null,"leicht":"Schüler können BAföG bekommen.\nDas Gesetz legt fest: So viel Geld brauchen Schüler im Monat.\nDas nennt man Bedarf.\nDer Bedarf hängt von der Schule ab.\nEr hängt auch von der Wohnung ab.\nSie wohnen bei Ihren Eltern?\nDann sind es je nach Schule 276 Euro oder 498 Euro.\nSie wohnen nicht bei Ihren Eltern?\nDann sind es je nach Schule 666 Euro oder 775 Euro.\nGehört Ihre Wohnung Ihren Eltern?\nDann wohnen Sie für das BAföG bei Ihren Eltern.\nSie gehen im Ausland zur Schule?\nDann gibt es Geld für die Hin-Reise und eine Rück-Reise.\nIn Europa sind es je Reise 250 Euro, sonst 500 Euro."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"13","bezeichnung":"§ 13 BAföG","titel_amtlich":"Bedarf für Studierende","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/13/","original":[{"nr":"1","text":"Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in\n\n1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro,\n2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro."},{"nr":"2","text":"Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende\n\n1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,\n2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro."},{"nr":"3","text":"(weggefallen)"},{"nr":"3a","text":"Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht."},{"nr":"4","text":"Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt."}],"erklaerung":{"nr":"13","titel_einfach":"Wie hoch der BAföG-Bedarf für Studierende ist","kurz":"Nach § 13 BAföG beträgt der monatliche Bedarf an Hochschulen 475 Euro, an Abendgymnasien, Kollegs und bestimmten Fachschulklassen 442 Euro; für die Unterkunft kommen 59 oder 380 Euro dazu.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Als monatlicher Bedarf gilt:\n1. für Fachschulklassen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist, für Abendgymnasien und für Kollegs: 442 Euro,\n2. für Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen: 475 Euro."},{"nr":"2","einfach":"Für die Unterkunft erhöht sich dieser Bedarf\n1. um 59 Euro im Monat, wenn du bei deinen Eltern wohnst,\n2. um 380 Euro im Monat, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst."},{"nr":"3","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"3a","einfach":"Du wohnst auch dann bei deinen Eltern, wenn der Raum, in dem du wohnst, deinen Eltern gehört."},{"nr":"4","einfach":"Machst du eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 BAföG, gibt es beim Bedarf einen Zuschlag oder einen Abschlag, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland das erfordern. Wie hoch er ist, legt die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung fest. Der Bundesrat muss nicht zustimmen."}],"beispiel":{"titel":"Student in der WG","text":"Lukas studiert an einer Universität in Freiburg und wohnt in einer WG, nicht bei seinen Eltern. Sein monatlicher Bedarf beträgt nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG 475 Euro. Dazu kommen nach Absatz 2 Nummer 2 BAföG 380 Euro für die Unterkunft. Zuschläge für seine Kranken- und Pflegeversicherung regelt § 13a BAföG. Wie viel er am Ende bekommt, hängt davon ab, welches Einkommen nach § 11 BAföG angerechnet wird."},"wichtig":["Für die Unterkunft gibt es 59 Euro, wenn du bei deinen Eltern wohnst, und 380 Euro, wenn nicht; § 13 knüpft den Betrag nicht an die tatsächliche Höhe deiner Miete.","Wohnst du in einem Raum, der deinen Eltern gehört, giltst du als bei deinen Eltern wohnend.","Der Bedarf ist der Ausgangsbetrag; darauf wird nach § 11 BAföG noch Einkommen und Vermögen angerechnet."],"begriffe":[{"wort":"Bedarf","erklaerung":"Der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung im Monat ansetzt (§ 11 Absatz 1 BAföG)."},{"wort":"Unterkunft","erklaerung":"Die Wohnung oder das Zimmer, in dem du wohnst."},{"wort":"Kolleg","erklaerung":"Eine Schule, an der Erwachsene mit Berufserfahrung tagsüber das Abitur nachholen können."}],"fragen":[{"frage":"Wie hoch ist der BAföG-Bedarf für Studierende?","antwort":"§ 13 BAföG legt für Studierende an Hochschulen einen Bedarf von 475 Euro im Monat fest. Dazu kommen für die Unterkunft 380 Euro, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst, oder 59 Euro, wenn du bei ihnen wohnst. Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung stehen in § 13a BAföG."},{"frage":"Wie viel BAföG gibt es für die Miete?","antwort":"Nach § 13 Absatz 2 BAföG erhöht sich der Bedarf für die Unterkunft um 380 Euro im Monat, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst, und um 59 Euro, wenn du bei ihnen wohnst."},{"frage":"Bekomme ich im Ausland mehr BAföG?","antwort":"Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 BAföG gibt es einen Zu- oder Abschlag zum Bedarf, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland das erfordern. Die Höhe legt die Bundesregierung per Rechtsverordnung fest."}],"verweise":[{"norm":"§ 11 BAföG","warum":"Welches Einkommen und Vermögen auf den Bedarf angerechnet wird"},{"norm":"§ 13a BAföG","warum":"Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung"},{"norm":"§ 14b BAföG","warum":"Zuschlag für Auszubildende mit Kind"},{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird"}],"praxis":null,"leicht":"Studenten können BAföG bekommen.\nDas Gesetz legt fest: So viel Geld brauchen Studenten im Monat.\nDas nennt man Bedarf.\nAn einer Hoch-Schule sind es 475 Euro.\nAn einem Abend-Gymnasium oder einem Kolleg sind es 442 Euro.\nDazu kommt Geld für die Wohnung.\nSie wohnen bei Ihren Eltern?\nDann kommen 59 Euro dazu.\nSie wohnen nicht bei Ihren Eltern?\nDann kommen 380 Euro dazu.\nGehört Ihre Wohnung Ihren Eltern?\nDann wohnen Sie für das BAföG bei Ihren Eltern.\nIm Ausland kann der Betrag höher oder niedriger sein.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Beträge 442 / 475 / 59 / 380 Euro, Abs. 3a (Raum im Eigentum der Eltern) und Abs. 4 erneut geprüft; Beispiel 475 + 380 Euro korrekt als Bedarf (nicht Auszahlungsbetrag) dargestellt."]}},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"13a","bezeichnung":"§ 13a BAföG","titel_amtlich":"Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/13a/","original":[{"nr":"1","text":"Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 35 Euro monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."},{"nr":"2","text":"Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 185 Euro monatlich. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 48 Euro monatlich."},{"nr":"3","text":"Für Auszubildende, die ausschließlich\n\n1. beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und\n2. aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,\nerhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 35 Euro monatlich. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"13a","titel_einfach":"Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung","kurz":"Nach § 13a BAföG erhöht sich der Bedarf, wenn du auf eine der dort genannten Arten kranken- und pflegeversichert bist: je nach Versicherung um 102 und 35 Euro oder um 185 und 48 Euro im Monat.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V versichert – also zum Beispiel als Studentin oder Student pflichtversichert –, erhöht sich dein Bedarf für deinen Krankenversicherungsbeitrag um 102 Euro im Monat. Bist du außerdem als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB XI versichert, kommen für diesen Beitrag weitere 35 Euro im Monat dazu.\nDasselbe gilt, wenn du freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bist, Beiträge zahlen musst und deine Beiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 SGB XI berechnet werden."},{"nr":"2","einfach":"Bist du in anderen Fällen als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und musst Beiträge zahlen, erhöht sich dein Bedarf um 185 Euro im Monat. Für deinen Beitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 SGB XI kommen 48 Euro im Monat dazu. Die Fälle aus Absatz 1 Satz 3 sind davon ausgenommen; für sie gilt Absatz 1."},{"nr":"3","einfach":"Bist du ausschließlich privat krankenversichert, erhöht sich dein Bedarf um 102 Euro im Monat. Dafür muss beides zutreffen:\n1. Du bist bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen beitragspflichtig versichert, das die Voraussetzungen von § 257 Absatz 2a Satz 1 SGB V erfüllt, und\n2. du kannst aus dieser Versicherung Leistungen verlangen, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen – ausgenommen Krankengeld und Mutterschaftsgeld.\nSind diese Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die Krankenversicherungsbeiträge, die du nachweist – höchstens um 102 Euro.\nBist du nach § 23 SGB XI bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert, das die Voraussetzungen von § 61 Absatz 5 SGB XI erfüllt, und musst Beiträge zahlen, kommen weitere 35 Euro im Monat dazu.\nBist du älter als die Altersgrenze in § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V, gelten diese Beträge nicht. Dann gilt Absatz 2 entsprechend."}],"beispiel":{"titel":"Studentin in der gesetzlichen Krankenkasse","text":"Elif studiert in Bremen. Sie ist als Studentin nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V gesetzlich krankenversichert und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Nach § 13a Absatz 1 BAföG erhöht sich ihr Bedarf um 102 Euro für die Krankenversicherung und um weitere 35 Euro für die Pflegeversicherung."},"wichtig":["Wie hoch der Zuschlag ist, hängt davon ab, wie du versichert bist: In den Fällen von Absatz 1 gibt es 102 Euro und 35 Euro, in den Fällen von Absatz 2 gibt es 185 Euro und 48 Euro im Monat.","Bei einer privaten Krankenversicherung, die nur einen Anteil der Kosten erstattet, gibt es nur die nachgewiesenen Beiträge, höchstens 102 Euro.","Bist du privat versichert und älter als die Altersgrenze in § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V, gilt Absatz 2 entsprechend."],"begriffe":[{"wort":"Bedarf","erklaerung":"Der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung im Monat ansetzt (§ 11 Absatz 1 BAföG)."},{"wort":"freiwilliges Mitglied","erklaerung":"Ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, das dort nicht pflichtversichert ist, sondern sich freiwillig versichert hat."},{"wort":"soziale Pflegeversicherung","erklaerung":"Die gesetzliche Pflegeversicherung nach dem SGB XI."},{"wort":"beitragspflichtig","erklaerung":"Du musst für deine Versicherung selbst Beiträge zahlen."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich mit BAföG Geld für die Krankenversicherung?","antwort":"Ja, nach § 13a BAföG erhöht sich dein Bedarf, wenn du auf eine der dort genannten Arten kranken- und pflegeversichert bist. Bist du als Studentin oder Student gesetzlich pflichtversichert, sind es 102 Euro für die Krankenversicherung und 35 Euro für die Pflegeversicherung im Monat."},{"frage":"Wie hoch ist der BAföG-Zuschlag bei freiwilliger Krankenversicherung?","antwort":"Werden deine Beiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 SGB XI berechnet, gelten nach § 13a Absatz 1 BAföG 102 Euro und 35 Euro. In den anderen Fällen freiwilliger Versicherung sind es nach Absatz 2 185 Euro für die Krankenversicherung und 48 Euro für die Pflegeversicherung im Monat."},{"frage":"Gibt es den Zuschlag auch bei privater Krankenversicherung?","antwort":"Ja, unter den Voraussetzungen von § 13a Absatz 3 BAföG: 102 Euro für die Krankenversicherung und 35 Euro für die Pflegeversicherung. Erstattet die Versicherung nur einen Anteil der Kosten, gibt es die nachgewiesenen Beiträge, höchstens 102 Euro. Bist du älter als die Altersgrenze in § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V, gilt stattdessen Absatz 2 entsprechend."}],"verweise":[{"norm":"§ 13 BAföG","warum":"Grundbedarf für Studierende, zu dem der Zuschlag hinzukommt"},{"norm":"§ 5 SGB V","warum":"Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, etwa Studierende"},{"norm":"§ 240 SGB V","warum":"Wie Beiträge freiwilliger Mitglieder berechnet werden"},{"norm":"§ 20 SGB XI","warum":"Wer in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ist"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG.\nSie zahlen selbst Geld für Ihre Kranken-Versicherung.\nDann kann Ihr BAföG höher sein.\nDas gilt auch für die Pflege-Versicherung.\nDie Höhe hängt von Ihrer Versicherung ab.\nViele Studenten sind als Studenten in der Kranken-Kasse versichert.\nDann gibt es 102 Euro für die Kranken-Versicherung.\nUnd 35 Euro für die Pflege-Versicherung.\nManche sind auf andere Art in der Kranken-Kasse versichert.\nDann gibt es manchmal 185 Euro und 48 Euro.\nAuch für eine private Versicherung gibt es Geld.\nDafür gibt es Bedingungen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"14","bezeichnung":"§ 14 BAföG","titel_amtlich":"Bedarf für Praktikanten","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/14/","original":[{"nr":null,"text":"Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"14","titel_einfach":"Wie hoch der BAföG-Bedarf im Praktikum ist","kurz":"Nach § 14 BAföG gilt für Praktikanten derselbe monatliche Bedarf wie für Schüler oder Studierende der Ausbildungsstätte, zu deren Besuch das Praktikum gehört.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Machst du ein Praktikum, gilt als monatlicher Bedarf derselbe Betrag, den Schüler oder Studierende der Ausbildungsstätte bekommen, mit deren Besuch das Praktikum zusammenhängt. Für ein Praktikum im Ausland gilt § 13 Absatz 4 BAföG entsprechend: Je nach den Lebens- und Ausbildungsverhältnissen dort kann es einen Zu- oder Abschlag geben, dessen Höhe die Bundesregierung festlegt."}],"beispiel":{"titel":"Pflichtpraktikum im Studium","text":"Tobias studiert Maschinenbau an einer Hochschule in Kassel und wohnt nicht bei seinen Eltern. Seine Studienordnung schreibt ein Praktikum vor. Für die Zeit des Praktikums gilt nach § 14 BAföG derselbe Bedarf wie für Studierende seiner Hochschule. Nach § 13 BAföG sind das 475 Euro und dazu 380 Euro für die Unterkunft, weil er nicht bei seinen Eltern wohnt."},"wichtig":["Für Praktikanten gibt es keine eigenen Beträge; es gelten die Beträge der Schule oder Hochschule, zu der das Praktikum gehört."],"begriffe":[{"wort":"Bedarf","erklaerung":"Der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung im Monat ansetzt (§ 11 Absatz 1 BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel BAföG bekomme ich im Pflichtpraktikum?","antwort":"Nach § 14 BAföG gilt derselbe Bedarf wie für Schüler oder Studierende der Ausbildungsstätte, zu der das Praktikum gehört. Wann ein Praktikum überhaupt gefördert wird, regelt § 2 Absatz 4 BAföG."}],"verweise":[{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Wann ein Praktikum gefördert wird (Absatz 4)"},{"norm":"§ 12 BAföG","warum":"Bedarf für Schülerinnen und Schüler"},{"norm":"§ 13 BAföG","warum":"Bedarf für Studierende und Zu- oder Abschlag im Ausland (Absatz 4)"}],"praxis":null,"leicht":"Sie machen ein Praktikum.\nDas Praktikum gehört zu Ihrer Schule oder zu Ihrem Studium.\nAuch im Praktikum können Sie BAföG bekommen.\nEs gilt derselbe Betrag wie in Ihrer Schule oder in Ihrem Studium.\nSie machen das Praktikum im Ausland?\nDann kann der Betrag höher oder niedriger sein."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"14a","bezeichnung":"§ 14a BAföG","titel_amtlich":"Zusatzleistungen in Härtefällen","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/14a/","original":[{"nr":null,"text":"Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden\n\n1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,\n2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.\nIn der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über\n\n1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,\n2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,\n3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,\n4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,\n5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung."}],"erklaerung":{"nr":"14a","titel_einfach":"Zusätzliches BAföG in Härtefällen per Verordnung","kurz":"Nach § 14a BAföG darf die Bundesregierung per Rechtsverordnung festlegen, dass es bei einer Ausbildung in Deutschland zusätzliche Förderung für besondere Ausbildungs- oder Unterkunftskosten gibt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Die Bundesregierung darf durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass es bei einer Ausbildung in Deutschland mehr Förderung gibt als die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 und § 13a BAföG. Das zusätzliche Geld deckt besondere Kosten:\n1. für die Ausbildung, wenn sie unmittelbar mit ihr zusammenhängen und nötig sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen,\n2. für die Unterkunft, soweit das nötig ist, um unbillige Härten zu vermeiden.\nDie Verordnung kann vor allem regeln:\n1. für welche Ausbildungsgänge es zusätzlichen Bedarf gibt,\n2. welche Arten von Kosten allgemein den Bedarf erhöhen,\n3. für welche Lern- und Arbeitsmittel die Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf zählen,\n4. wie der zusätzliche Bedarf auf den Ausbildungsabschnitt verteilt wird,\n5. wie hoch der zusätzliche Bedarf ist oder höchstens sein darf und wie hoch ein Eigenanteil ist."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Rechtsverordnung","erklaerung":"Eine verbindliche Regelung, die eine Regierung oder ein Ministerium auf Grundlage eines Gesetzes erlässt."},{"wort":"unbillige Härte","erklaerung":"Eine besondere Belastung, die im Einzelfall nicht zumutbar wäre. Was genau darunter fällt, legt § 14a nicht fest."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 12 BAföG","warum":"Bedarf für Schülerinnen und Schüler"},{"norm":"§ 13 BAföG","warum":"Bedarf für Studierende"},{"norm":"§ 13a BAföG","warum":"Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"14b","bezeichnung":"§ 14b BAföG","titel_amtlich":"Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/14b/","original":[{"nr":"1","text":"Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten."},{"nr":"2","text":"Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird."}],"erklaerung":{"nr":"14b","titel_einfach":"Zuschlag für Auszubildende mit Kind","kurz":"Nach § 14b BAföG erhöht sich der Bedarf um 160 Euro im Monat für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, mit dem du in einem Haushalt lebst; den Zuschlag bekommt nur ein Elternteil.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Lebst du mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt, das jünger als 14 Jahre ist (also das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat), erhöht sich dein Bedarf um 160 Euro im Monat – für jedes dieser Kinder. Für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil den Zuschlag. Sind beide Eltern nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, legen sie untereinander fest, wer den Zuschlag bekommt."},{"nr":"2","einfach":"Bei anderen Sozialleistungen zählt der Zuschlag nicht als Einkommen. Für einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII gilt das aber nur, soweit dieser Beitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird."}],"beispiel":{"titel":"Studentin mit zwei Kindern","text":"Mara studiert in Leipzig und lebt mit ihren Kindern Ben (4 Jahre) und Lotta (9 Jahre) in einem Haushalt. Beide Kinder sind jünger als 14 Jahre. Nach § 14b BAföG erhöht sich Maras Bedarf deshalb um 160 Euro im Monat für Ben und um weitere 160 Euro im Monat für Lotta. Den Zuschlag für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil."},"wichtig":["Den Zuschlag gibt es für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, mit dem du in einem Haushalt lebst.","Für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil den Zuschlag; leben beide förderungsberechtigten Eltern zusammen, bestimmen sie selbst, wer ihn bekommt.","Bei anderen Sozialleistungen zählt der Zuschlag nicht als Einkommen; bei Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII nur für die reguläre Kindertagesbetreuung an Wochentagen."],"begriffe":[{"wort":"dem Grunde nach förderungsberechtigt","erklaerung":"Du erfüllst die Voraussetzungen für BAföG – unabhängig davon, ob du nach Anrechnung von Einkommen tatsächlich Geld bekommst."},{"wort":"Kostenbeitrag","erklaerung":"Ein Betrag, den Eltern nach § 90 SGB VIII für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zahlen, zum Beispiel für die Kindertagesbetreuung."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel BAföG gibt es zusätzlich für ein Kind?","antwort":"Nach § 14b BAföG erhöht sich dein Bedarf um 160 Euro im Monat für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, mit dem du in einem Haushalt lebst."},{"frage":"Bekommen beide Eltern den Kinderbetreuungszuschlag?","antwort":"Nein. Für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil den Zuschlag. Sind beide nach dem BAföG förderungsberechtigt und leben zusammen, bestimmen sie selbst, wer ihn bekommt."},{"frage":"Zählt der Kinderbetreuungszuschlag bei anderen Sozialleistungen als Einkommen?","antwort":"Nein, nach § 14b Absatz 2 BAföG bleibt er bei Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt. Bei Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII gilt das nur, soweit es um Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten geht."}],"verweise":[{"norm":"§ 17 BAföG","warum":"Der Kinderbetreuungszuschlag wird nicht als Darlehen geleistet (Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3)"},{"norm":"§ 90 SGB VIII","warum":"Kostenbeiträge, etwa für die Kindertagesbetreuung"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG.\nSie haben ein eigenes Kind.\nIhr Kind ist jünger als 14 Jahre.\nIhr Kind wohnt bei Ihnen.\nDann kann Ihr BAföG höher sein.\nFür jedes Kind zählen 160 Euro im Monat mehr.\nDas Geld bekommt nur ein Eltern-Teil.\nBeide Eltern haben ein Recht auf BAföG und wohnen zusammen?\nDann entscheiden die Eltern: Wer bekommt das Geld?\nBei anderen Hilfen vom Staat zählt dieses Geld nicht als Einkommen.\nEs gibt eine Ausnahme."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"15","bezeichnung":"§ 15 BAföG","titel_amtlich":"Förderungsdauer","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/15/","original":[{"nr":"1","text":"Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an."},{"nr":"2","text":"Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet."},{"nr":"2a","text":"Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus."},{"nr":"3","text":"Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie\n\n1. aus schwerwiegenden Gründen,\n2. infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,\n3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen\n\na) der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,\nb) der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,\nc) der Studentenwerke und\nd) der Länder,\n\n4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,\n5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren\nüberschritten worden ist. Bei der Bestimmung der angemessenen Zeit, um die die Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus verlängert wird, bleibt ein Flexibilitätssemester nach Absatz 4 außer Betracht. Eine bereits erfolgte Verlängerung nach Absatz 4 schließt eine Verlängerung der Förderungsdauer nach Satz 1 nicht aus."},{"nr":"4","text":"Ausbildungsförderung wird Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 für ein weiteres sich unmittelbar anschließendes Semester gewährt (Flexibilitätssemester), wenn die Auszubildenden noch kein Flexibilitätssemester für einen früheren Ausbildungsabschnitt in Anspruch genommen haben. Werden während eines Flexibilitätssemesters eingetretene Umstände im Sinne von Absatz 3 Satz 1 geltend gemacht, wird nach Ablauf des Flexibilitätssemesters für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet."},{"nr":"5","text":"Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können."}],"erklaerung":{"nr":"15","titel_einfach":"Ab wann und wie lange es BAföG gibt","kurz":"Nach § 15 BAföG gibt es Förderung ab Ausbildungsbeginn, frühestens ab dem Antragsmonat, und im Studium grundsätzlich bis zur Förderungshöchstdauer; Verlängerungen gibt es nur in bestimmten Fällen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bekommst Ausbildungsförderung ab dem Beginn des Monats, in dem du die Ausbildung aufnimmst. Frühestens bekommst du sie aber ab dem Beginn des Monats, in dem du den Antrag stellst."},{"nr":"2","einfach":"Du bekommst die Förderung für die Dauer der Ausbildung, auch in der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit. Bei Studiengängen an Hochschulen und Akademien nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG gibt es Förderung aber grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Für Fernunterricht gibt es höchstens für 12 Kalendermonate Förderung."},{"nr":"2a","einfach":"Kannst du wegen einer Krankheit oder einer Schwangerschaft die Ausbildung nicht durchführen, bekommst du die Förderung weiter. Das gilt aber nicht über das Ende des 3. Kalendermonats hinaus."},{"nr":"3","einfach":"Über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommst du für eine angemessene Zeit Förderung, wenn du sie überschritten hast\n1. aus schwerwiegenden Gründen,\n2. weil du zu Hause einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegst, der nach §§ 14 und 15 SGB XI mindestens in Pflegegrad 3 eingestuft ist,\n3. weil du in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen mitgewirkt hast, und zwar\na) der Hochschulen und der Akademien nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG,\nb) der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten,\nc) der Studentenwerke und\nd) der Länder,\n4. weil du die Abschlussprüfung beim ersten Mal nicht bestanden hast,\n5. wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder weil du ein Kind bis zu 14 Jahren gepflegt und erzogen hast.\nWas eine „angemessene Zeit“ ist, legt § 15 nicht genau fest. Ein Flexibilitätssemester nach Absatz 4 spielt bei dieser Bemessung keine Rolle. Hast du schon eine Verlängerung nach Absatz 4 bekommen, schließt das eine Verlängerung nach Satz 1 nicht aus."},{"nr":"4","einfach":"Studierst du an einer Hochschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG, bekommst du nach dem Ende der Förderungshöchstdauer noch ein weiteres Semester Förderung, das sich direkt anschließt. Das heißt Flexibilitätssemester. Dasselbe gilt nach dem Ende einer Förderungsdauer, die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 verlängert wurde. Voraussetzung: Du hast für einen früheren Ausbildungsabschnitt noch kein Flexibilitätssemester genutzt.\nTreten während des Flexibilitätssemesters Umstände nach Absatz 3 Satz 1 ein und machst du sie geltend, bekommst du nach dem Flexibilitätssemester für eine angemessene Zeit weiter Förderung."},{"nr":"5","einfach":"Studierst du an einer Hochschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG in einem in sich selbständigen Studiengang, gibt es eine Hilfe zum Studienabschluss. Du bekommst dann für höchstens 12 Monate weiter Förderung – auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder nach Absatz 4. Dafür muss beides zutreffen:\n- Du bist spätestens innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden.\n- Die Prüfungsstelle bescheinigt, dass du die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen kannst.\nIst keine Abschlussprüfung vorgesehen, brauchst du stattdessen eine Bestätigung der Ausbildungsstätte, dass du die Ausbildung innerhalb dieser Dauer abschließen kannst."}],"beispiel":{"titel":"Antrag erst im zweiten Monat","text":"Jana beginnt ihr Studium am 1. Oktober. Ihren BAföG-Antrag stellt sie erst am 20. November. Nach § 15 Absatz 1 BAföG bekommt sie Förderung frühestens ab dem Beginn des Antragsmonats, also ab dem 1. November. Für Oktober bekommt sie keine Förderung, obwohl ihr Studium da schon begonnen hatte."},"wichtig":["Förderung gibt es frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem du den Antrag stellst.","Im Studium gibt es Förderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer; länger nur in den Fällen der Absätze 3 bis 5.","Bei Krankheit oder Schwangerschaft läuft die Förderung weiter, aber nicht über das Ende des 3. Kalendermonats hinaus."],"begriffe":[{"wort":"Förderungshöchstdauer","erklaerung":"Die längste Zeit, für die es im Studium grundsätzlich Förderung gibt; sie ist in § 15a BAföG geregelt."},{"wort":"Flexibilitätssemester","erklaerung":"Ein zusätzliches Semester Förderung direkt nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, wenn du noch keins für einen früheren Ausbildungsabschnitt genutzt hast."},{"wort":"Hilfe zum Studienabschluss","erklaerung":"Bis zu 12 Monate weitere Förderung nach dem Ende der Förderungsdauer, damit du dein Studium abschließen kannst."},{"wort":"Pflegegrad","erklaerung":"Eine Einstufung nach dem SGB XI, die zeigt, wie stark ein Mensch auf Pflege angewiesen ist."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich BAföG rückwirkend?","antwort":"Nach § 15 Absatz 1 BAföG gibt es Förderung frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem du den Antrag stellst. Für frühere Monate gibt es keine Förderung, auch wenn deine Ausbildung schon früher begonnen hat."},{"frage":"Bekomme ich länger BAföG, wenn ich länger studiere?","antwort":"Nach § 15 Absatz 3 BAföG für eine angemessene Zeit, wenn du die Förderungshöchstdauer aus bestimmten Gründen überschritten hast, etwa wegen einer Schwangerschaft, der Erziehung eines Kindes oder weil du die Abschlussprüfung beim ersten Mal nicht bestanden hast. An Hochschulen gibt es außerdem einmalig ein Flexibilitätssemester (Absatz 4) und unter bestimmten Bedingungen bis zu 12 Monate Hilfe zum Studienabschluss (Absatz 5), diese nach § 17 Absatz 3 BAföG nur als Darlehen."},{"frage":"Bekomme ich BAföG in den Semesterferien?","antwort":"Ja. Nach § 15 Absatz 2 BAföG gibt es Förderung für die Dauer der Ausbildung einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit."}],"verweise":[{"norm":"§ 15a BAföG","warum":"Wie lange die Förderungshöchstdauer ist"},{"norm":"§ 17 BAföG","warum":"Ob Förderung als Zuschuss oder Darlehen kommt, etwa nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer (Absatz 3)"},{"norm":"§ 46 BAföG","warum":"Antrag auf Ausbildungsförderung"},{"norm":"§ 7 PflegeZG","warum":"Wer als naher Angehöriger gilt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG ab dem Monat, in dem Ihre Ausbildung beginnt.\nAber: Sie bekommen das Geld frühestens ab dem Monat von Ihrem Antrag.\nFür Monate vor dem Antrag gibt es kein Geld.\nSie bekommen BAföG auch in den Ferien.\nIm Studium gibt es BAföG nur für eine bestimmte Zeit.\nDiese Zeit heißt Förderungs-Höchst-Dauer.\nManchmal bekommen Sie länger BAföG.\nZum Beispiel: Sie sind schwanger oder Sie erziehen ein Kind.\nEin anderes Beispiel: Sie haben die Abschluss-Prüfung beim ersten Mal nicht geschafft.\nEinmal gibt es ein Extra-Semester.\nAm Ende vom Studium gibt es manchmal noch bis zu 12 Monate Geld.\nSie sind krank oder schwanger und können nicht lernen?\nDann bekommen Sie BAföG noch eine Zeit weiter.\nHöchstens bis zum Ende vom 3. Monat.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["Frage „länger BAföG“: Die Hilfe zum Studienabschluss stand ohne Hinweis da, dass sie nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausschließlich als Darlehen gezahlt wird – Studierende hätten mit der üblichen Zuschuss-Hälfte gerechnet. Als Verweis ergänzt.","Abs. 1–5 und Beispiel (Antrag 20. November → Förderung ab 1. November) geprüft – stimmen."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"15a","bezeichnung":"§ 15a BAföG","titel_amtlich":"Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/15a/","original":[{"nr":"1","text":"Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung."},{"nr":"1a","text":"Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden."},{"nr":"1b","text":"Die Bundesregierung darf abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Förderungshöchstdauer über die Regelstudienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist."},{"nr":"2","text":"Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen\n\n1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,\n2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,\n3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Absatz 1a Nummer 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.\nZeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat."},{"nr":"3","text":"Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt."}],"erklaerung":{"nr":"15a","titel_einfach":"Wie lange es BAföG fürs Studium höchstens gibt","kurz":"Nach § 15a BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit; vorher schon in diesem Studium verbrachte oder anerkannte Zeiten werden angerechnet, nötige Sprachkenntnisse können sie verlängern.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Förderungshöchstdauer ist die Zeit, bis zu der es BAföG für ein Studium grundsätzlich gibt (§ 15 Absatz 2 BAföG). Sie entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festlegung. Ausnahmen regeln die Absätze 1a und 1b."},{"nr":"1a","einfach":"Manchmal wird die Regelstudienzeit als Ausnahme von den Regeln des Hochschulrechts verlängert. Der Grund: Der Lehrbetrieb war vorübergehend außergewöhnlich beeinträchtigt. Solche Verlängerungen zählen für die Förderungshöchstdauer nicht."},{"nr":"1b","einfach":"Die Bundesregierung darf per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die Förderungshöchstdauer um einen bestimmten Zeitraum über die Regelstudienzeit hinaus verlängert wird. Das darf sie, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Hochschulen und gleichgestellten Akademien (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 BAföG) erheblich beeinträchtigt ist."},{"nr":"2","einfach":"Diese Zeiten zählen bei der Förderungshöchstdauer mit (sie werden angerechnet):\n1. Zeiten, die du vor Beginn der Förderung schon in der Ausbildung verbracht hast, für die du jetzt BAföG willst.\n2. Zeiten, die die zuständige Stelle für diese Ausbildung anerkennt, weil du vorher eine andere Ausbildung, eine berufspraktische Tätigkeit oder ein Praktikum gemacht hast.\n3. Bei einem Masterstudium im Ausland, das nach dem 31. Dezember 2007 begonnen hat und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 BAföG gefördert wird: die Zeit über das 8. Fachsemester hinaus, die du in einem einstufigen Studiengang verbracht hast. Gemeint ist ein Studiengang, der nach § 7 Absatz 1a Nummer 1 BAföG als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wurde.\nZeiten in Teilzeit werden in Vollzeit umgerechnet. Legst du keine Anerkennungsentscheidung nach Nummer 2 vor, legt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten selbst fest. Es richtet sich dabei nach der Studien- und Prüfungsordnung und nach den Umständen deines Einzelfalls. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle davon ab, wird sie berücksichtigt. Das gilt aber nur, wenn du nachweist, dass du die Anerkennung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hast."},{"nr":"3","einfach":"Manche Studiengänge setzen Kenntnisse in anderen Sprachen als Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein voraus. Lernst du eine solche Sprache während des Studiums, verlängert sich die Förderungshöchstdauer um 1 Semester pro Sprache. Für Latein gilt das nur in einem Fall: Du hast deine Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in den neuen Bundesländern oder im früheren Ost-Berlin erworben (Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages). Dann verlängern auch nötige Lateinkenntnisse, die du während des Studiums erwirbst, die Förderungshöchstdauer."}],"beispiel":{"titel":"Griechisch und Hebräisch fürs Theologiestudium","text":"Jonas studiert evangelische Theologie. Die Regelstudienzeit seines Studiengangs beträgt 10 Semester. Der Studiengang setzt Kenntnisse in Altgriechisch und Hebräisch voraus. Jonas lernt beide Sprachen während des Studiums. Nach § 15a Absatz 3 BAföG verlängert sich seine Förderungshöchstdauer um 1 Semester pro Sprache, also auf 12 Semester."},"wichtig":["Zeiten, die du vor Beginn der Förderung schon in derselben Ausbildung verbracht hast, zählen bei der Förderungshöchstdauer mit.","Eine spätere, abweichende Anerkennung deiner Vorleistungen zählt nur, wenn du nachweist, dass du sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hast."],"begriffe":[{"wort":"Förderungshöchstdauer","erklaerung":"Die Zeit, bis zu der es BAföG für ein Studium grundsätzlich gibt."},{"wort":"Regelstudienzeit","erklaerung":"Die Studienzeit, die für einen Studiengang festgelegt ist und in der man den Abschluss erreichen kann."},{"wort":"anrechnen","erklaerung":"Hier: Eine Zeit zählt bei der Förderungshöchstdauer mit, sodass für die Förderung weniger Zeit übrig bleibt."}],"fragen":[{"frage":"Wie lange bekomme ich BAföG im Studium?","antwort":"Nach § 15a Absatz 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit deines Studiengangs. Bis zu ihrem Ende gibt es BAföG im Studium grundsätzlich. Wann es darüber hinaus Förderung gibt, regelt § 15 BAföG."},{"frage":"Zählen Semester aus einem früheren Studium bei der BAföG-Höchstdauer mit?","antwort":"Ja, wenn die zuständige Stelle sie für dein jetziges Studium anerkennt (§ 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BAföG). Legst du keine Anerkennung vor, legt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten selbst fest. Auch Zeiten, die du vor Beginn der Förderung schon in diesem Studium verbracht hast, zählen mit (Nummer 1)."},{"frage":"Gibt es länger BAföG, wenn ich für mein Studium eine Sprache lernen muss?","antwort":"Ja, wenn dein Studiengang Kenntnisse in einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein voraussetzt und du sie während des Studiums erwirbst. Dann verlängert sich die Förderungshöchstdauer um 1 Semester pro Sprache (§ 15a Absatz 3 BAföG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 15 BAföG","warum":"Förderungsdauer und Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus"},{"norm":"§ 10 HRG","warum":"Regelstudienzeit nach dem Hochschulrahmengesetz"},{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Welche Ausbildungsstätten gefördert werden, etwa Hochschulen und Akademien"},{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Förderung einer Ausbildung im Ausland"},{"norm":"§ 7 BAföG","warum":"Förderung von Masterstudiengängen und weiteren Ausbildungen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie studieren und bekommen BAföG.\nBAföG gibt es nur für eine bestimmte Zeit.\nDiese Zeit heißt Förderungs-Höchst-Dauer.\nSie richtet sich nach der Regel-Studien-Zeit.\nDie Regel-Studien-Zeit ist für jeden Studien-Gang festgelegt.\nVielleicht haben Sie schon vorher studiert.\nDiese Zeit kann mitzählen.\nDann bleibt weniger Zeit mit BAföG.\nManche Studien-Gänge verlangen eine besondere Sprache.\nZum Beispiel Griechisch oder Hebräisch.\nSie lernen diese Sprache während des Studiums.\nDann bekommen Sie 1 Semester länger BAföG.\nEin Semester ist ein halbes Studien-Jahr.\nDas gilt für jede solche Sprache.\nEs gibt Ausnahmen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"15b","bezeichnung":"§ 15b BAföG","titel_amtlich":"Aufnahme und Beendigung der Ausbildung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/15b/","original":[{"nr":"1","text":"Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden."},{"nr":"2","text":"Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen."},{"nr":"2a","text":"Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen."},{"nr":"3","text":"Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde."},{"nr":"4","text":"Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt."}],"erklaerung":{"nr":"15b","titel_einfach":"Wann deine Ausbildung fürs BAföG beginnt und endet","kurz":"Nach § 15b BAföG beginnt eine Ausbildung im Monat, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich starten; ein Studium endet im Monat, in dem dir der Abschluss mitgeteilt wird, spätestens 2 Monate nach der letzten Prüfung.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für das BAföG gilt deine Ausbildung ab dem Anfang des Monats als begonnen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich beginnen."},{"nr":"2","einfach":"Manchmal liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn des nächsten nur 1 Monat. Dann gilt der neue Abschnitt schon ab Beginn dieses Monats als aufgenommen. Dieser Monat gehört zum ersten Bewilligungszeitraum des neuen Ausbildungsabschnitts."},{"nr":"2a","einfach":"Du hast eine Ausbildung im Ausland beendet. Danach beginnt deine nächste Ausbildung in Deutschland. Bis zu deren frühestmöglichem Beginn besuchst du höchstens 4 Monate lang keine Ausbildungsstätte. Dann bekommst du BAföG höchstens für die 2 Monate vor Beginn der Ausbildung in Deutschland. Diese 2 Kalendermonate gehören zum folgenden Bewilligungszeitraum."},{"nr":"3","einfach":"Die Ausbildung endet mit Ablauf des Monats, in dem du die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden hast. Ist keine Abschlussprüfung vorgesehen, endet sie mit Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Bekommst du ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis, zählt stattdessen das Datum dieses Zeugnisses. Für ein Studium an einer Hochschule gilt eine eigene Regel: Es endet mit Ablauf des Monats, in dem dir der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts zum ersten Mal bekanntgegeben wurde. Spätestens endet es mit Ablauf des 2. Monats nach dem Monat, in dem du den letzten Prüfungsteil abgelegt hast."},{"nr":"4","einfach":"Die Ausbildung endet außerdem, wenn du sie abbrichst (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BAföG) und nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Art weitermachst. Abbrechen heißt dort: Du gibst den Besuch von Ausbildungsstätten dieser Art endgültig auf."}],"beispiel":{"titel":"Wann das Bachelorstudium fürs BAföG endet","text":"Selin schreibt am 20. Juli ihre letzte Bachelorprüfung. Am 14. August erfährt sie vom Prüfungsamt, dass sie bestanden hat. Nach § 15b Absatz 3 BAföG endet ihr Studium mit Ablauf des Monats, in dem ihr der Abschluss erstmals bekanntgegeben wurde – also Ende August. Hätte das Prüfungsamt erst im Oktober Bescheid gegeben, wäre spätestens Ende September Schluss gewesen: mit Ablauf des 2. Monats nach dem Monat der letzten Prüfung."},"wichtig":["Ein Hochschulstudium endet für das BAföG spätestens mit Ablauf des 2. Monats nach dem Monat, in dem du den letzten Prüfungsteil abgelegt hast.","Brichst du die Ausbildung ab und machst nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Art weiter, ist die Ausbildung beendet."],"begriffe":[{"wort":"Ausbildungsabschnitt","erklaerung":"Die Zeit an Ausbildungsstätten einer Art bis zu einem Abschluss oder Abbruch. Ein Masterstudium ist ein eigener Abschnitt (§ 2 Absatz 5 BAföG)."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den über dein BAföG entschieden wird – in der Regel 1 Jahr (§ 50 Absatz 3 BAföG)."},{"wort":"Abgangszeugnis","erklaerung":"Ein Zeugnis, das du bekommst, wenn du eine Schule ohne Abschlussprüfung verlässt."}],"fragen":[{"frage":"Wann endet mein Studium beim BAföG nach der letzten Prüfung?","antwort":"Nach § 15b Absatz 3 BAföG mit Ablauf des Monats, in dem dir der erfolgreiche Abschluss erstmals bekanntgegeben wurde. Spätestens endet es mit Ablauf des 2. Monats nach dem Monat deines letzten Prüfungsteils."},{"frage":"Bekomme ich BAföG im Monat zwischen Bachelor und Master?","antwort":"Liegt zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts nur 1 Monat, gilt der neue Abschnitt schon ab Beginn dieses Monats als aufgenommen (§ 15b Absatz 2 BAföG). Der Monat gehört dann zum ersten Bewilligungszeitraum des Masters. Bei einer längeren Pause greift diese Regel nicht; BAföG gibt es zudem frühestens ab dem Antragsmonat (§ 15 Absatz 1 BAföG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 15 BAföG","warum":"BAföG wird ab dem Monat geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird"},{"norm":"§ 7 BAföG","warum":"Was als Abbruch der Ausbildung gilt"},{"norm":"§ 50 BAföG","warum":"Bescheid und Bewilligungszeitraum"}],"praxis":null,"leicht":"Sie machen eine Ausbildung oder studieren.\nSie bekommen dafür BAföG.\nDie Ausbildung beginnt im Monat mit dem ersten Unterricht.\nIm Studium heißt das: im Monat mit den ersten Vorlesungen.\nDie Ausbildung endet im Monat mit der bestandenen Prüfung.\nIm Studium gilt: Sie bekommen Bescheid über den Abschluss.\nIn diesem Monat endet das Studium.\nEs gibt auch ein spätestes Ende.\nEin Beispiel: Die letzte Prüfung ist im Juli.\nDann endet das Studium spätestens Ende September.\nSie brechen die Ausbildung ab?\nUnd Sie machen nicht an einer anderen Art von Schule weiter?\nDann endet die Ausbildung auch.\nEs gibt Ausnahmen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16","bezeichnung":"§ 16 BAföG","titel_amtlich":"Förderungsdauer im Ausland","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/16/","original":[{"nr":"1","text":"Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist."},{"nr":"2","text":"Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist."},{"nr":"3","text":"In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet."}],"erklaerung":{"nr":"16","titel_einfach":"Wie lange es BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt","kurz":"Nach § 16 BAföG gibt es für einen Ausbildungsaufenthalt nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 oder ein Auslandspraktikum grundsätzlich höchstens 1 Jahr BAföG; für Ausbildungen in der EU oder der Schweiz gilt diese Grenze nicht.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 BAföG oder ein Praktikum im Ausland nach § 5 Absatz 5 BAföG gibt es BAföG höchstens 1 Jahr lang. § 5 Absatz 2 Nummer 1 meint einen Aufenthalt an einer Ausbildungsstätte im Ausland, der deiner Ausbildung förderlich ist. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts muss dieses Jahr ein einziger zusammenhängender Zeitraum sein. Das gilt nicht, wenn der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung ist."},{"nr":"2","einfach":"Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BAföG kann es darüber hinaus für 3 weitere Semester BAföG geben. Das gilt für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den Hochschulen in Deutschland gleichwertig ist. Der Besuch muss für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung sein."},{"nr":"3","einfach":"Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BAföG gelten die Zeitgrenzen der Absätze 1 und 2 nicht. Nummer 2 meint eine einheitliche Ausbildung, die eine deutsche und mindestens eine ausländische Ausbildungsstätte gemeinsam anbieten, mit Lehrveranstaltungen abwechselnd in beiden Ländern. Nummer 3 meint eine Ausbildung, die du an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufnimmst oder fortsetzt."}],"beispiel":{"titel":"Zwei Semester in Kanada","text":"Paul studiert Geografie in Münster. Von September bis April studiert er 2 Semester an einer Universität in Kanada. Der Aufenthalt ist seinem Studium förderlich (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 BAföG). Nach § 16 Absatz 1 BAföG gibt es dafür höchstens 1 Jahr BAföG – das deckt seinen Aufenthalt ab. Bleibt Paul länger, kann es nach Absatz 2 bis zu 3 weitere Semester geben. Dafür muss die Uni deutschen Hochschulen gleichwertig und der Besuch für sein Studium von besonderer Bedeutung sein."},"wichtig":["Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gibt es das eine Jahr nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, außer mehrere Länder sind für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung.","Für eine Ausbildung, die du in einem EU-Mitgliedstaat oder in der Schweiz aufnimmst oder fortsetzt, gelten die Zeitgrenzen dieser Vorschrift nicht."],"begriffe":[{"wort":"Ausbildungsabschnitt","erklaerung":"Die Zeit an Ausbildungsstätten einer Art bis zu einem Abschluss oder Abbruch, etwa ein Bachelorstudium (§ 2 Absatz 5 BAföG)."},{"wort":"von besonderer Bedeutung","erklaerung":"Der Aufenthalt ist für deine Ausbildung besonders wichtig. Was genau darunter fällt, legt § 16 BAföG nicht fest."}],"fragen":[{"frage":"Wie lange bekomme ich Auslands-BAföG?","antwort":"Für einen Aufenthalt nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder ein Auslandspraktikum nach § 5 Absatz 5 BAföG höchstens 1 Jahr (§ 16 Absatz 1 BAföG). An einer Ausbildungsstätte, die deutschen Hochschulen gleichwertig ist, kann es 3 weitere Semester geben, wenn der Besuch von besonderer Bedeutung ist (Absatz 2). Für Ausbildungen in der EU oder der Schweiz gelten diese Grenzen nicht (Absatz 3)."},{"frage":"Gibt es BAföG für ein ganzes Studium in einem anderen EU-Land?","antwort":"Nach § 16 Absatz 3 BAföG gelten für eine Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 – also in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz – die Zeitgrenzen von 1 Jahr und 3 weiteren Semestern nicht. Welche Voraussetzungen sonst gelten, regelt § 5 BAföG."}],"verweise":[{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Wann eine Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland gefördert wird"},{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Was ein Ausbildungsabschnitt ist"}],"praxis":null,"leicht":"Sie machen einen Teil Ihrer Ausbildung im Ausland.\nOder Sie machen ein Praktikum im Ausland.\nDafür kann es BAföG geben.\nDann gibt es BAföG höchstens 1 Jahr lang.\nIm Studium kann es länger BAföG geben.\nDann gibt es bis zu 3 Semester mehr.\nDer Aufenthalt muss dafür besonders wichtig für Ihr Studium sein.\nFür Länder in der Europäischen Union gilt eine andere Regel.\nAuch für die Schweiz gilt diese Regel.\nDort gibt es keine Grenze von 1 Jahr.\nEs gibt weitere Regeln."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"17","bezeichnung":"§ 17 BAföG","titel_amtlich":"Förderungsarten","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/17/","original":[{"nr":"1","text":"Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet."},{"nr":"2","text":"Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht\n\n1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,\n2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,\n3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b."},{"nr":"3","text":"Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen\n\n1. (weggefallen)\n2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,\n3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5.\nNummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b. Satz 1 Nummer 2 gilt auch nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 oder 4 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird."}],"erklaerung":{"nr":"17","titel_einfach":"Wann BAföG geschenkt ist und wann ein Darlehen","kurz":"Nach § 17 BAföG ist BAföG grundsätzlich ein Zuschuss; im Studium gibt es den monatlichen Betrag zur Hälfte als Darlehen, in bestimmten Fällen nur als Darlehen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"BAföG gibt es als Zuschuss. Einen Zuschuss musst du nicht zurückzahlen. Ausnahmen regeln die Absätze 2 und 3."},{"nr":"2","einfach":"Besuchst du eine Höhere Fachschule, eine Akademie oder eine Hochschule, bekommst du den monatlichen Förderungsbetrag zur Hälfte als Darlehen. Das gilt auch für ein Praktikum, das mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten zusammenhängt. Die andere Hälfte ist ein Zuschuss. Ausnahmen regelt Absatz 3. Ganz als Zuschuss gibt es:\n1. den Zuschlag für nachweisbar notwendige Studiengebühren nach § 13 Absatz 4 BAföG,\n2. BAföG, das du nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommst – also wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren,\n3. den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG."},{"nr":"3","einfach":"An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen – und bei einem Praktikum, das damit zusammenhängt – gibt es BAföG in diesen Fällen nur als Darlehen:\n1. (weggefallen)\n2. für eine andere Ausbildung nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel (§ 7 Absatz 3 BAföG), soweit du die Förderungshöchstdauer der neuen Ausbildung überschreitest. Diese Höchstdauer wird um die Fachsemester der vorherigen, nicht abgeschlossenen Ausbildung gekürzt.\n3. für die Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Absatz 5 BAföG. Das ist Förderung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, nach einer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 verlängerten Förderungsdauer oder nach dem Flexibilitätssemester (§ 15 Absatz 4 BAföG).\nNummer 2 gilt nicht, wenn du erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hast. Die Regel „nur als Darlehen“ gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG. Nummer 2 gilt auch nicht für BAföG, das du nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommst."}],"beispiel":{"titel":"Halb Zuschuss, halb Darlehen","text":"Mara studiert Biologie in Leipzig. Ihr BAföG-Bescheid nennt einen monatlichen Förderungsbetrag von 700 Euro. Nach § 17 Absatz 2 BAföG bekommt sie davon 350 Euro als Zuschuss und 350 Euro als Darlehen. Nur das Darlehen muss sie später zurückzahlen. Ihr Bruder Tim besucht eine Berufsfachschule und bekommt Schüler-BAföG. Das ist nach § 17 Absatz 1 BAföG ganz ein Zuschuss."},"wichtig":["Im Studium ist die Hälfte des monatlichen BAföG ein Darlehen, das du später zurückzahlen musst.","Die Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Absatz 5 BAföG gibt es nur als Darlehen.","Wer nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel die gekürzte Förderungshöchstdauer der neuen Ausbildung überschreitet, bekommt nur noch ein Darlehen – außer er hat erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder gewechselt oder es geht um eine Verlängerung nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG."],"begriffe":[{"wort":"Zuschuss","erklaerung":"Geld, das du nicht zurückzahlen musst."},{"wort":"Darlehen","erklaerung":"Geld, das du geliehen bekommst und später zurückzahlen musst. Wie, regelt § 18 BAföG."},{"wort":"Fachrichtungswechsel","erklaerung":"Du strebst an derselben Art von Ausbildungsstätte einen anderen Abschluss an, zum Beispiel ein anderes Studienfach (§ 7 Absatz 3 BAföG)."},{"wort":"unabweisbarer Grund","erklaerung":"Ein Grund, der dir keine Wahl lässt, die Ausbildung so fortzusetzen. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich BAföG zurückzahlen?","antwort":"BAföG ist nach § 17 Absatz 1 BAföG grundsätzlich ein Zuschuss, den du nicht zurückzahlen musst – etwa beim Schüler-BAföG. An Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen bekommst du den monatlichen Betrag nach Absatz 2 zur Hälfte als Darlehen; nur diese Hälfte zahlst du zurück. Es gibt Ausnahmen, etwa für den Kinderbetreuungszuschlag (ganz Zuschuss) oder die Hilfe zum Studienabschluss (ganz Darlehen)."},{"frage":"Ist BAföG nach der Regelstudienzeit nur noch ein Darlehen?","antwort":"Das hängt vom Grund ab. Bei einer Verlängerung wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre (§ 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG) ist es ganz ein Zuschuss, bei den übrigen Verlängerungen nach § 15 Absatz 3 und 4 BAföG halb Zuschuss, halb Darlehen. Die Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Absatz 5 BAföG gibt es nur als Darlehen."},{"frage":"Was passiert mit meinem BAföG nach einem Fachrichtungswechsel?","antwort":"Nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BAföG gibt es nur noch ein Darlehen, soweit du die Förderungshöchstdauer der neuen Ausbildung überschreitest; sie wird um die Fachsemester der alten Ausbildung gekürzt. Das gilt nicht, wenn du erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund gewechselt hast. Es gilt auch nicht für BAföG, das du nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommst."}],"verweise":[{"norm":"§ 18 BAföG","warum":"Wie das Darlehen zurückgezahlt und wann es verzinst wird"},{"norm":"§ 7 BAföG","warum":"Abbruch und Fachrichtungswechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund"},{"norm":"§ 15 BAföG","warum":"Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, Flexibilitätssemester, Hilfe zum Studienabschluss"},{"norm":"§ 13 BAföG","warum":"Bedarf für Studierende, Zuschlag für Studiengebühren"},{"norm":"§ 14b BAföG","warum":"Kinderbetreuungszuschlag"}],"praxis":null,"leicht":"BAföG gibt es als Zuschuss oder als Darlehen.\nEinen Zuschuss müssen Sie nicht zurückzahlen.\nEin Darlehen müssen Sie später zurückzahlen.\nSchüler bekommen BAföG als Zuschuss.\nIm Studium ist es anders.\nDort ist die Hälfte vom BAföG ein Darlehen.\nDie andere Hälfte ist ein Zuschuss.\nManche Teile sind ganz ein Zuschuss.\nZum Beispiel: Geld für die Betreuung von Ihrem Kind.\nManchmal gibt es BAföG nur als Darlehen.\nZum Beispiel: Sie studieren länger als die Höchst-Dauer.\nDann kann es eine Hilfe für den Abschluss geben.\nDiese Hilfe ist ganz ein Darlehen.\nEs gibt weitere Ausnahmen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18","bezeichnung":"§ 18 BAföG","titel_amtlich":"Darlehensbedingungen","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/18/","original":[{"nr":"1","text":"Für\n\n1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,\n2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a."},{"nr":"2","text":"Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten."},{"nr":"3","text":"Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten."},{"nr":"4","text":"Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate\n\n1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,\n2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit\nzu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat. Wurde die Darlehensschuld für den ersten Ausbildungsabschnitt bereits vollständig getilgt und wird nach vollständiger Tilgung für einen neuen Ausbildungsabschnitt eine weitere Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 festgesetzt, so ist die erste Rate für den neuen Ausbildungsabschnitt unbeschadet der Regelungen in Absatz 3 Satz 1 und 2 drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit des neuen Ausbildungsabschnitts zu zahlen."},{"nr":"5","text":"Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen."},{"nr":"6","text":"Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt."},{"nr":"7","text":"Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten."},{"nr":"8","text":"Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig."},{"nr":"9","text":"Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend."},{"nr":"10","text":"Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren."},{"nr":"11","text":"Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen."},{"nr":"12","text":"Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022."},{"nr":"13","text":"Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt."},{"nr":"14","text":"Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über\n\n1. den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,\n2. das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,\n3. die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und\n4. die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1."},{"nr":"15","text":"Darlehensnehmende werden während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zugeht, von der Verpflichtung zur Rückzahlung freigestellt. Rückwirkend erfolgt die Freistellung für längstens vier Monate vor Zugang der Mitteilung nach Satz 1. Die Freistellung endet\n\n1. mit der vollständigen Tilgung der Darlehensschuld durch den Träger der Sozialen Entschädigung nach § 94 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,\n2. mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über eine vollständige Ablehnung zugeht oder\n3. mit Beginn des Monats, in dem neben der Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über die teilweise Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist.\n4. § 18a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"18","titel_einfach":"Wie du das BAföG-Darlehen zurückzahlst","kurz":"Nach § 18 BAföG ist das BAföG-Darlehen grundsätzlich zinslos und in Raten von mindestens 130 Euro im Monat zurückzuzahlen; beim Darlehen nach § 17 Absatz 2 wird der Rest nach 77 vollen Monatsraten erlassen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Welche Regeln gelten, hängt von der Art des Darlehens ab:\n1. Für das Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG – also die Darlehenshälfte etwa im Studium – gelten die Absätze 2 bis 14 sowie die §§ 18a und 18b BAföG.\n2. Für das reine Darlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG und für BAföG, das nach einer Rechtsverordnung nach § 59 BAföG nur als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, Absatz 14 und § 18a BAföG.\nFür das reine Darlehen gelten also der Erlass nach 77 Raten (Absatz 13) und der Teilerlass nach § 18b BAföG nicht."},{"nr":"2","einfach":"Für das Darlehen zahlst du keine Zinsen. Das ändert sich, wenn du einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschreitest. Dann wird jeweils der gesamte bis dahin noch nicht getilgte Betrag mit 6 Prozent im Jahr verzinst – solange die Rechtslage gleich bleibt. Verzinst wird aber höchstens der Rückzahlungsbetrag, den du nach Absatz 13 Satz 1 (Erlass nach 77 Raten) tilgen musst. Beim reinen Darlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG wird in diesem Fall der gesamte noch offene Betrag verzinst. Kosten, die entstehen, weil die Forderung gegen dich durchgesetzt werden muss, sind mit den Zinsen nicht abgegolten."},{"nr":"3","einfach":"Du zahlst das Darlehen in gleichbleibenden Monatsraten von mindestens 130 Euro zurück, innerhalb von 20 Jahren. Das gilt, solange die Rechtslage gleich bleibt. Alle Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG zählen dabei als ein Darlehen. Ebenso zählen alle Darlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG als ein Darlehen. Solange du selbst BAföG bekommst, wirst du auf Antrag von der Rückzahlung freigestellt."},{"nr":"4","einfach":"Die erste Rate für das Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG ist fällig:\n1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG: 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,\n2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BAföG: 5 Jahre nach dem Ende der Ausbildungszeit, die die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorsieht.\nEs zählt der Ausbildungs- oder Studiengang, der zuletzt mit Darlehen gefördert wurde. Hast du solche Darlehen in mehreren Ausbildungsabschnitten bekommen, zählt das Ende der Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit, die zuletzt für den ersten Abschnitt gegolten hat. Sonderfall: Du hast die Schuld für den ersten Abschnitt schon vollständig getilgt und bekommst danach für einen neuen Abschnitt wieder ein solches Darlehen. Dann ist die erste Rate für den neuen Abschnitt 3 Jahre nach dem Ende von dessen Förderungshöchstdauer oder vorgesehener Ausbildungszeit fällig. Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten dabei weiter."},{"nr":"5","einfach":"Hast du nur Darlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG bekommen, ist die erste Rate 3 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit fällig."},{"nr":"6","einfach":"Hast du Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG bekommen, zahlst du zuerst das Darlehen nach Absatz 2 zurück. Die erste Rate des Darlehens nach Absatz 3 ist dann in dem Monat fällig, der auf die letzte Rate des ersten Darlehens folgt."},{"nr":"7","einfach":"Fordert dich das Bundesverwaltungsamt dazu auf, zahlst du die Raten für jeweils 3 aufeinanderfolgende Monate in einer Summe."},{"nr":"8","einfach":"Zinsen nach Absatz 2 musst du sofort zahlen."},{"nr":"9","einfach":"Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer schickt dir das Bundesverwaltungsamt einen Bescheid. Darin stehen die Höhe deiner Darlehensschuld und deine Förderungshöchstdauer. Wann die Raten nach den Absätzen 4 bis 6 fällig werden, ändert sich dadurch nicht. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, werden diese Angaben nicht mehr überprüft. Insbesondere gilt dann § 44 SGB X nicht – nach dieser Vorschrift kann ein falscher Bescheid sonst auch später noch zurückgenommen werden. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag gezahlt, den der Bescheid nicht erfasst, wird er in einem ergänzenden Bescheid festgestellt. Auch dieser wird nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mehr überprüft."},{"nr":"10","einfach":"Du kannst die Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 BAföG jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Auf Antrag bekommst du einen Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld. Wie hoch der Nachlass ist, steht nicht in § 18 BAföG."},{"nr":"11","einfach":"Stirbt die Person, die das Darlehen bekommen hat, erlischt die restliche Darlehensschuld. Das gilt auch für damit verbundene Kosten und Zinsen."},{"nr":"12","einfach":"Der Rückzahlungszeitraum nach Absatz 3 Satz 1 dauert 20 Jahre. Hast du in dieser Zeit nicht oder nur geringfügig gegen deine Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen, wird dir die verbleibende Schuld erlassen – einschließlich Kosten und Zinsen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bekommst du darüber einen Bescheid. Diese Regeln gelten auch für Darlehen nach § 17 in der Fassung vor dem 1. September 2019, außer für Bankdarlehen nach § 18c BAföG. Sie gelten auch dann, wenn du eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 BAföG abgegeben hast. Bei diesen älteren Darlehen wird die verbleibende Schuld 20 Jahre nach Beginn deines Rückzahlungszeitraums erlassen. Wer die 20 Jahre schon vor dem 22. Juli 2022 überschritten hatte, bekam den Erlass zum 1. Oktober 2022."},{"nr":"13","einfach":"Schon vor dem Ende der planmäßigen Rückzahlungsdauer, die sich nach der Höhe deiner Schuld richtet, wird dir die restliche Schuld erlassen. Voraussetzung: Du hast 77 Monatsraten in der Höhe gezahlt, die du nach Absatz 3 schuldest. Warst du nach § 18a Absatz 1 BAföG freigestellt und hast verminderte Raten gezahlt, reichen für diese Zeit die verminderten Raten, die das Bundesverwaltungsamt festgesetzt hat. Das Recht, vorzeitig zurückzuzahlen (Absatz 10), bleibt bestehen. Dieser Erlass gilt nur für das Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG (siehe Absatz 1)."},{"nr":"14","einfach":"Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf für die Aufgaben nach § 39 Absatz 2 BAföG per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten regeln:\n1. Beginn und Ende der Verzinsung und den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,\n2. wie die Darlehen verwaltet und eingezogen werden – auch welche Nachweise nötig sind, wann eine Versicherung an Eides statt genügt, wie die Rückzahlung gesichert wird und wie das Geld an Bund und Länder zurückfließt,\n3. Kostenpauschalen für die Suche nach deiner Anschrift und für das Mahnverfahren,\n4. wann ein Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nur geringfügig im Sinne von Absatz 12 Satz 1 ist."},{"nr":"15","einfach":"Darlehensnehmende werden während der Rückzahlungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 von der Rückzahlung freigestellt, wenn ihnen eine Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 1 SGB XIV zugeht. Die Freistellung beginnt mit dem Monat, in dem die Mitteilung zugeht. Rückwirkend gilt sie für höchstens 4 Monate vor dem Zugang. Die Freistellung endet:\n1. mit der vollständigen Tilgung der Darlehensschuld durch den Träger der Sozialen Entschädigung nach § 94 Absatz 1 SGB XIV,\n2. mit Beginn des Monats, in dem eine Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 SGB XIV über eine vollständige Ablehnung zugeht, oder\n3. mit Beginn des Monats, in dem nach einer Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 SGB XIV über eine teilweise Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist.\n4. § 18a Absatz 4 Satz 1 BAföG gilt entsprechend: Ändert sich ein maßgeblicher Umstand, wird der Bescheid ab Beginn des Monats geändert, in dem die Änderung eingetreten ist."}],"beispiel":{"titel":"Erste Rate 5 Jahre nach dem Studium","text":"Lukas hat Maschinenbau studiert und BAföG zur Hälfte als Darlehen bekommen. Seine Förderungshöchstdauer endete im März 2026. Nach § 18 Absatz 4 BAföG ist seine erste Rate 5 Jahre nach diesem Ende fällig, also 2031. Er zahlt dann gleichbleibende Raten von mindestens 130 Euro im Monat (Absatz 3). Hat er 77 Monatsraten in der geschuldeten Höhe gezahlt, wird ihm die restliche Schuld erlassen (Absatz 13)."},"wichtig":["Überschreitest du einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage, wird der noch nicht getilgte Betrag mit 6 Prozent im Jahr verzinst – beim Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG höchstens bis zur Höhe des Betrags nach Absatz 13 Satz 1.","Beim Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG wird dir die restliche Schuld erlassen, wenn du 77 Monatsraten in der geschuldeten Höhe gezahlt hast.","Ist der Bescheid über deine Darlehensschuld unanfechtbar geworden, wird er nicht mehr überprüft, auch nicht nach § 44 SGB X."],"begriffe":[{"wort":"Bundesverwaltungsamt","erklaerung":"Die Bundesbehörde, die nach dieser Vorschrift die Bescheide über die Darlehensschuld erteilt und die Raten anfordert."},{"wort":"unanfechtbar","erklaerung":"Ein Bescheid ist unanfechtbar, wenn du ihn nicht mehr mit Widerspruch oder Klage angreifen kannst, etwa weil die Frist abgelaufen ist."},{"wort":"Erlass","erklaerung":"Die Schuld fällt weg. Du musst den erlassenen Betrag nicht mehr zahlen."},{"wort":"Mitwirkungspflichten","erklaerung":"Pflichten, bei der Rückzahlung mitzuhelfen, etwa nötige Angaben zu machen. Was ein geringfügiger Verstoß ist, kann eine Verordnung regeln (Absatz 14)."}],"fragen":[{"frage":"Wann muss ich mein BAföG zurückzahlen?","antwort":"Beim Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG, etwa aus dem Studium, ist die erste Rate 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig (§ 18 Absatz 4 BAföG); hast du in mehreren Ausbildungsabschnitten Darlehen bekommen, etwa im Bachelor und im Master, zählt die Förderungshöchstdauer des ersten Abschnitts. Hast du nur ein reines Darlehen nach § 17 Absatz 3 BAföG bekommen, ist die erste Rate nach 3 Jahren fällig (Absatz 5)."},{"frage":"Wie hoch ist die monatliche BAföG-Rate?","antwort":"Nach § 18 Absatz 3 BAföG mindestens 130 Euro im Monat, in gleichbleibenden Raten innerhalb von 20 Jahren. Bei geringem Einkommen kannst du nach § 18a BAföG eine Freistellung beantragen."},{"frage":"Wird mir ein Teil des BAföG-Darlehens erlassen?","antwort":"Nach § 18 BAföG gibt es 2 Erlassfälle. Hast du beim Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG 77 Monatsraten in der geschuldeten Höhe gezahlt, wird dir der Rest erlassen (Absatz 13); hast du während des 20-jährigen Rückzahlungszeitraums nicht oder nur geringfügig gegen deine Pflichten verstoßen, wird dir die verbleibende Schuld erlassen (Absatz 12). Zahlst du vorzeitig zurück, bekommst du außerdem auf Antrag einen Nachlass (Absatz 10)."}],"verweise":[{"norm":"§ 17 BAföG","warum":"Wann BAföG als Zuschuss, halb als Darlehen oder nur als Darlehen geleistet wird"},{"norm":"§ 18a BAföG","warum":"Freistellung von der Rückzahlung bei geringem Einkommen"},{"norm":"§ 18b BAföG","warum":"Teilerlass für besonders gute oder schnelle Abschlüsse bis Ende 2012"},{"norm":"§ 18c BAföG","warum":"Rückzahlung der früheren Bankdarlehen der KfW"},{"norm":"§ 15a BAföG","warum":"Förderungshöchstdauer"},{"norm":"§ 44 SGB X","warum":"Rücknahme eines falschen belastenden Bescheids – gilt hier nach Unanfechtbarkeit nicht"},{"norm":"§ 94 SGB XIV","warum":"Tilgung des BAföG-Darlehens durch den Träger der Sozialen Entschädigung"},{"norm":"§ 66a BAföG","warum":"Übergangsregeln für Darlehen nach älterem Recht"}],"praxis":null,"leicht":"Sie haben BAföG als Darlehen bekommen.\nDarlehen heißt: Sie müssen das Geld zurückzahlen.\nSie zahlen dafür keine Zinsen.\nSie zahlen jeden Monat mindestens 130 Euro.\nIm Studium beginnt das Zurückzahlen 5 Jahre nach dem Ende der Förderungs-Höchst-Dauer.\nSie hatten BAföG im Bachelor und im Master?\nDann zählt die Förderungs-Höchst-Dauer vom Bachelor.\nSie zahlen mehr als 45 Tage zu spät?\nDann müssen Sie Zinsen zahlen.\nSie haben 77 Raten bezahlt?\nDann müssen Sie den Rest nicht mehr zahlen.\nDas gilt für die Darlehens-Hälfte aus dem Studium.\nSie bekommen selbst gerade BAföG?\nDann können Sie eine Pause beantragen.\nEs gibt Ausnahmen.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["Frage „Wann muss ich zurückzahlen?“ und leicht: Für den häufigsten Fall Bachelor + Master (nach § 2 Abs. 5 Satz 3 zwei Ausbildungsabschnitte) hätte man die 5 Jahre ab Ende des Masters gerechnet. Nach Abs. 4 Satz 3 zählt aber die Förderungshöchstdauer des ersten Abschnitts – die erste Rate kann also Jahre früher fällig werden. Ergänzt.","Zinsregel (Abs. 2 inkl. Satz 3 für Darlehen nach § 17 Abs. 3), 130-Euro-Raten, 77-Raten-Erlass, 20-Jahres-Erlass und Beispiel (Ende März 2026 → 2031) geprüft – stimmen."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18a","bezeichnung":"§ 18a BAföG","titel_amtlich":"Einkommensabhängige Rückzahlung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/18a/","original":[{"nr":"1","text":"Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 690 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für\n\n1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner um 850 Euro,\n2. jedes Kind der Darlehensnehmenden um 770 Euro,\nwenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und volljährigen Kinder. Als Kinder gelten insoweit außer eigenen Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend."},{"nr":"2","text":"Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag\n\n1. bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,\n2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind."},{"nr":"3","text":"Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Bei erstmaliger Bewilligung einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung abweichend von Satz 1 in der Regel für zwei Jahre. Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Die Darlehensnehmenden haben das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit nicht durch Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Absatz 14 Nummer 2 etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit eine Glaubhaftmachung mittels der Versicherung an Eides statt zugelassen ist, ist das Bundesverwaltungsamt für die Abnahme derselben zuständig."},{"nr":"4","text":"Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge."}],"erklaerung":{"nr":"18a","titel_einfach":"Keine oder kleinere BAföG-Raten bei wenig Einkommen","kurz":"Nach § 18a BAföG wirst du auf Antrag von der Rückzahlung des BAföG-Darlehens freigestellt, soweit dein Einkommen 1 690 Euro im Monat nicht um mindestens 42 Euro übersteigt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Auf Antrag wirst du während der Rückzahlungsfrist nach § 18 Absatz 3 Satz 1 BAföG von der Rückzahlung freigestellt, längstens bis zu ihrem Ende. Das gilt, soweit dein monatliches Einkommen nicht mindestens 42 Euro über 1 690 Euro liegt. „Soweit“ heißt: Die Freistellung kann auch nur einen Teil betreffen; dann zahlst du verminderte Raten (siehe § 18 Absatz 13 BAföG). Der Betrag von 1 690 Euro erhöht sich:\n1. für deine Ehefrau, deinen Ehemann, deine Lebenspartnerin oder deinen Lebenspartner um 850 Euro,\n2. für jedes deiner Kinder um 770 Euro.\nDas gilt nur, wenn diese Personen nicht in einer Ausbildung sind, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann. Die Erhöhungen werden um das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners und deiner volljährigen Kinder gekürzt. Als Kinder zählen neben deinen eigenen Kindern auch die Personen aus § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 BAföG: Pflegekinder, in deinen Haushalt aufgenommene Kinder deines Ehe- oder Lebenspartners und in deinen Haushalt aufgenommene Enkel. Außerdem gilt § 47 Absatz 4 und 5 BAföG entsprechend – dort stehen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten, etwa des Ehe- oder Lebenspartners und des Arbeitgebers."},{"nr":"2","einfach":"Auf einen besonderen Antrag hin erhöht sich der Betrag von 1 690 Euro:\n1. bei Menschen mit Behinderung um die behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,\n2. bei Alleinstehenden um die notwendigen Kosten für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren, das zum Haushalt gehört – bis zu 175 Euro im Monat für das erste Kind und je 85 Euro für jedes weitere Kind."},{"nr":"3","einfach":"Die Freistellung beginnt mit dem Monat, in dem du den Antrag stellst. Sie gilt in der Regel für 1 Jahr. Rückwirkend gilt sie für höchstens 4 Monate vor dem Antragsmonat. Diesen ganzen Zeitraum nennt das Gesetz Freistellungszeitraum. Bekommst du die Freistellung zum ersten Mal, gilt sie in der Regel für 2 Jahre. Dein Einkommen im Antragsmonat gilt als dein monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums – außer es ändert sich etwas nach Absatz 4. Du musst nachweisen, dass die Voraussetzungen vorliegen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 14 Nummer 2 BAföG nichts anderes regelt. Ist eine Versicherung an Eides statt zugelassen, nimmt das Bundesverwaltungsamt sie ab."},{"nr":"4","einfach":"Ändert sich nach dem Antrag ein Umstand, der für die Freistellung wichtig ist, wird der Bescheid geändert. Die Änderung gilt ab Beginn des Monats, in dem sich der Umstand geändert hat. Die regelmäßigen Anpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge zählen dabei nicht als Änderung."}],"beispiel":{"titel":"Teilzeitjob nach dem Studium","text":"Hanna muss seit Januar ihr BAföG-Darlehen zurückzahlen. Sie arbeitet in Teilzeit und hat ein Einkommen von 1 500 Euro im Monat. Damit liegt sie nicht mindestens 42 Euro über 1 690 Euro. Im März beantragt sie die Freistellung. Nach § 18a BAföG wird sie freigestellt – rückwirkend für bis zu 4 Monate vor dem Antragsmonat, also auch für Januar und Februar. Weil es ihre erste Freistellung ist, gilt sie in der Regel für 2 Jahre."},"wichtig":["Die Freistellung gibt es nur auf Antrag, und rückwirkend höchstens für 4 Monate vor dem Antragsmonat.","Die erste Freistellung gilt in der Regel für 2 Jahre, jede weitere in der Regel für 1 Jahr.","Ändert sich nach dem Antrag ein wichtiger Umstand, wird der Bescheid ab dem Monat der Änderung angepasst."],"begriffe":[{"wort":"Freistellung","erklaerung":"Du musst für eine bestimmte Zeit keine Raten oder nur verminderte Raten zahlen."},{"wort":"Freistellungszeitraum","erklaerung":"Die Zeit, für die die Freistellung gilt: ab dem Antragsmonat, dazu bis zu 4 Monate davor."},{"wort":"Versicherung an Eides statt","erklaerung":"Eine förmliche Erklärung, mit der du versicherst, dass deine Angaben stimmen."},{"wort":"Regelanpassungen","erklaerung":"Die regelmäßigen Erhöhungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich BAföG zurückzahlen, wenn ich wenig verdiene?","antwort":"Nach § 18a Absatz 1 BAföG wirst du auf Antrag freigestellt, soweit dein Einkommen 1 690 Euro im Monat nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 850 Euro für deinen Ehe- oder Lebenspartner und um 770 Euro für jedes Kind – wenn sie nicht in einer förderfähigen Ausbildung sind. Das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners und deiner volljährigen Kinder wird von diesen Erhöhungen abgezogen."},{"frage":"Wie lange gilt die Freistellung von der BAföG-Rückzahlung?","antwort":"Nach § 18a Absatz 3 BAföG in der Regel 1 Jahr ab dem Antragsmonat, beim ersten Mal in der Regel 2 Jahre. Rückwirkend gilt sie für höchstens 4 Monate vor dem Antragsmonat."},{"frage":"Wie oft kann ich mich von der BAföG-Rückzahlung freistellen lassen?","antwort":"§ 18a BAföG begrenzt die Zahl der Anträge nicht ausdrücklich. Die Freistellung ist aber nur während der Rückzahlungsfrist nach § 18 Absatz 3 Satz 1 BAföG möglich und längstens bis zu deren Ende."}],"verweise":[{"norm":"§ 18 BAföG","warum":"Rückzahlung des Darlehens, Rückzahlungsfrist und Erlass nach 77 Raten"},{"norm":"§ 25 BAföG","warum":"Wer als Kind zählt (Absatz 5)"},{"norm":"§ 47 BAföG","warum":"Auskunfts- und Mitwirkungspflichten"},{"norm":"§ 33b EStG","warum":"Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung"},{"norm":"§ 56 SGB III","warum":"Berufsausbildungsbeihilfe"}],"praxis":null,"leicht":"Sie müssen Ihr BAföG-Darlehen zurückzahlen.\nAber Sie verdienen nur wenig Geld.\nDann können Sie einen Antrag stellen.\nVielleicht müssen Sie dann weniger zahlen.\nOder Sie müssen eine Zeit lang gar nichts zahlen.\nDas heißt Freistellung.\nDie Grenze liegt bei 1 690 Euro plus 42 Euro Einkommen im Monat.\nFür einen Ehe-Partner steigt die Grenze.\nAuch für jedes Kind steigt die Grenze.\nDie Freistellung gilt meistens 1 Jahr.\nBeim ersten Mal gilt sie meistens 2 Jahre.\nSie können den Antrag auch etwas später stellen.\nDie Freistellung gilt bis zu 4 Monate rückwirkend.\nIhr Einkommen ändert sich?\nDann gibt es einen neuen Bescheid."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18b","bezeichnung":"§ 18b BAföG","titel_amtlich":"Teilerlass des Darlehens","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/18b/","original":[{"nr":"1","text":"(weggefallen)"},{"nr":"2","text":"Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag\n\n1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer,\n2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,\n3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer\ndie Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass\n\na) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,\nb) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.\nAuszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Absatz 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr."},{"nr":"2a","text":"Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt."},{"nr":"3","text":"Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen."},{"nr":"4","text":"Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen."},{"nr":"5","text":"Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt."},{"nr":"5a","text":"Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist."},{"nr":"6","text":"Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist."}],"erklaerung":{"nr":"18b","titel_einfach":"Teilerlass für gute oder schnelle Abschlüsse bis 2012","kurz":"Nach § 18b BAföG wurde auf Antrag ein Teil des Darlehens erlassen, wenn man die Abschlussprüfung bis Ende 2012 unter den besten 30 Prozent oder mindestens 2 Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer bestand.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"2","einfach":"Hast du die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden und gehörst nach dem Ergebnis zu den besten 30 Prozent aller, die diese Prüfung im selben Kalenderjahr abgeschlossen haben? Dann wird dir auf Antrag ein Teil des Darlehens für diesen Ausbildungsabschnitt erlassen. Erlassen wird folgender Anteil des Darlehens, das du nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Abschnitt bekommen hast:\n1. 25 Prozent, wenn du die Prüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden hast,\n2. 20 Prozent, wenn du sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden hast,\n3. 15 Prozent, wenn du sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden hast.\nDen Antrag musst du innerhalb von 1 Monat stellen, nachdem dir der Bescheid nach § 18 Absatz 9 BAföG bekanntgegeben wurde. In 2 Fällen kommt es darauf an, ob du zu den besten 30 Prozent der Geförderten gehörst, und es zählen andere Leistungen:\na) Wird als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt, zählen die Leistungen, die du in dieser Prüfung erbracht hast.\nb) Gibt es keine Abschlussprüfung, zählen die Leistungen, die am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesen sind. Eine feinere Bewertung als die Zuordnung zu den besten 30 Prozent ist dabei nicht nötig.\nHast du die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Ausland bestanden, gibt es den Teilerlass nicht. Ausnahme: Du hast vor dem 1. April 2001 eine Ausbildung begonnen, die nach § 5 Absatz 1 oder 3 BAföG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung oder nach § 6 BAföG förderungsfähig war. Du hast die Abschlussprüfung im Ausland bestanden und gehörst zu den besten 30 Prozent der Geförderten. Dann bekommst du den Teilerlass, wenn die Ausbildungsstätte im Ausland einer deutschen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. In diesen Fällen übernimmt das nach § 45 BAföG zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Aufgabe der Prüfungsstelle."},{"nr":"2a","einfach":"An Akademien beträgt der Teilerlass nach Absatz 2 20 Prozent – unabhängig davon, wann du die Abschlussprüfung bestanden hast."},{"nr":"3","einfach":"Hast du die Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 schon 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet, werden dir auf Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beendet heißt: mit bestandener Abschlussprüfung oder, wenn keine vorgesehen ist, planmäßig nach den Ausbildungsvorschriften. Waren es nur 2 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer, werden 1 025 Euro erlassen. Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat stellen, nachdem dir der Bescheid nach § 18 Absatz 9 BAföG bekanntgegeben wurde."},{"nr":"4","einfach":"Manche Ausbildungen haben eine Mindestausbildungszeit (Absatz 5). Liegen zwischen ihrem Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als 4 Monate, bekommst du den Erlass von 2 560 Euro nach Absatz 3 Satz 1 auf Antrag auch dann, wenn du die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet hast. Den Erlass von 1 025 Euro nach Absatz 3 Satz 2 bekommst du auf Antrag auch, wenn du die Mindestausbildungszeit um höchstens 2 Monate überschritten hast. Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 9 BAföG stellen. Sonderfall: Der Bescheid war vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig, wurde aber vor dem 13. Dezember 2011 bekanntgegeben. Dann war der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen."},{"nr":"5","einfach":"Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ende die Ausbildung nicht mit Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Gibt es eine Mindeststudienzeit und eine Abschlussprüfung, die ganz oder in bestimmten Teilen erst nach der Mindeststudienzeit beginnen darf, gilt als Mindestausbildungszeit: Mindeststudienzeit plus Prüfungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die man ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der betreffenden Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig braucht. Ist sie nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt, wird vermutet, dass sie 3 Monate beträgt."},{"nr":"5a","einfach":"Absatz 4 gilt nicht, wenn über den Teilerlass nach Absatz 3 schon vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden wurde."},{"nr":"6","einfach":"Das Bundesministerium für Bildung und Forschung regelt per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens, vor allem die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Die Prüfungsstellen müssen Auskunft geben und mitwirken, soweit das für die Durchführung des BAföG nötig ist."}],"beispiel":{"titel":"Sehr guter Abschluss im Jahr 2025","text":"Emre hat 2025 seinen Master mit einer der besten Noten seines Jahrgangs abgeschlossen. Er hofft, dass ihm deshalb ein Teil seines BAföG-Darlehens erlassen wird. § 18b BAföG sieht einen Teilerlass für die besten 30 Prozent aber nur vor, wenn die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden wurde. Auch der Erlass für ein vorzeitiges Ende nach Absatz 3 gilt nur bis zu diesem Datum. Emre bekommt nach § 18b BAföG also keinen Teilerlass."},"wichtig":["Den Teilerlass gibt es nur für Abschlussprüfungen und Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember 2012 bestanden oder beendet wurden.","Der Antrag ist innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 9 BAföG zu stellen."],"begriffe":[{"wort":"Teilerlass","erklaerung":"Ein Teil der Darlehensschuld fällt weg und muss nicht zurückgezahlt werden."},{"wort":"Mindestausbildungszeit","erklaerung":"Die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ende man die Ausbildung nicht abschließen kann."},{"wort":"bestandskräftig","erklaerung":"Ein Bescheid ist bestandskräftig, wenn er nicht mehr mit Widerspruch oder Klage angegriffen werden kann."}],"fragen":[{"frage":"Gibt es noch einen BAföG-Teilerlass für gute Noten?","antwort":"Nach § 18b Absatz 2 BAföG gibt es ihn nur für Abschlussprüfungen, die bis zum 31. Dezember 2012 bestanden wurden. Für spätere Abschlüsse sieht § 18b BAföG keinen Teilerlass vor."},{"frage":"Wie viel wurde beim BAföG-Teilerlass erlassen?","antwort":"Für die besten 30 Prozent eines Prüfungsjahrgangs 25, 20 oder 15 Prozent des Darlehens – je nachdem, ob sie innerhalb der Förderungshöchstdauer oder bis 6 beziehungsweise 12 Monate danach bestanden (§ 18b Absatz 2 BAföG). Wer die Ausbildung 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendete, bekam 2 560 Euro erlassen, bei 2 Monaten 1 025 Euro (Absatz 3)."}],"verweise":[{"norm":"§ 18 BAföG","warum":"Rückzahlung des Darlehens und Bescheid über die Darlehensschuld (Absatz 9)"},{"norm":"§ 15a BAföG","warum":"Förderungshöchstdauer"},{"norm":"§ 45 BAföG","warum":"Welches Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist"}],"praxis":null,"leicht":"Sie haben BAföG als Darlehen bekommen.\nDarlehen heißt: Sie müssen das Geld zurückzahlen.\nFrüher gab es eine besondere Regel.\nGute Absolventen mussten weniger zurückzahlen.\nAuch schnelle Absolventen mussten weniger zurückzahlen.\nDiese Regel gilt nur für Prüfungen bis Ende 2012.\nFür spätere Prüfungen gilt sie nicht.\nMan musste dafür einen Antrag stellen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18c","bezeichnung":"§ 18c BAföG","titel_amtlich":"Bankdarlehen","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/18c/","original":[{"nr":"1","text":"Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen."},{"nr":"1a","text":"Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren."},{"nr":"2","text":"Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen."},{"nr":"3","text":"Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz."},{"nr":"4","text":"Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein. Es gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert."},{"nr":"5","text":"§ 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 11 und Absatz 15 ist entsprechend anzuwenden. Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen."},{"nr":"6","text":"Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen."},{"nr":"7","text":"Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt."},{"nr":"8","text":"Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 – die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten."},{"nr":"9","text":"Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden."},{"nr":"10","text":"Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn\n\n1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,\n2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,\n3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,\n4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder\n5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.\nMit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über."},{"nr":"11","text":"Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten."}],"erklaerung":{"nr":"18c","titel_einfach":"Wie das frühere BAföG-Bankdarlehen der KfW zurückgeht","kurz":"Nach § 18c BAföG sind frühere BAföG-Bankdarlehen der KfW verzinst und in Monatsraten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen; die erste Rate ist 18 Monate nach dem letzten Fördermonat fällig.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Diese Vorschrift gilt für Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für BAföG nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG in der Fassung, die am 31. Juli 2019 galt. Du zahlst sie nach den Absätzen 1a bis 11 zurück."},{"nr":"1a","einfach":"Du und die KfW könnt andere Darlehensbedingungen vereinbaren als in den Absätzen 2 bis 11."},{"nr":"2","einfach":"Das Bankdarlehen wird ab der Auszahlung verzinst. Bis die Rückzahlung beginnt, werden die Zinsen gestundet – du musst sie also noch nicht zahlen. Die gestundeten Zinsen werden jeweils zum 31. März und zum 30. September auf deine Darlehensschuld aufgeschlagen."},{"nr":"3","einfach":"Der Zinssatz für den gesamten Darlehensbetrag gilt jeweils für ein halbes Jahr ab dem 1. April und ab dem 1. Oktober – solange die Rechtslage gleich bleibt. Er entspricht dem EURIBOR für 6 Monate plus einem Aufschlag von 1 Prozent. Der EURIBOR ist der Zinssatz, zu dem sich erstklassige Banken in den Staaten der Europäischen Währungsunion Geld für 6 Monate leihen. Wird an diesen Terminen kein EURIBOR-Satz ermittelt, gilt der nächste festgelegte Satz."},{"nr":"4","einfach":"Ab Beginn der Rückzahlung kannst du beantragen, dass für die (Rest-)Laufzeit ein fester Zins vereinbart wird, für höchstens 10 Jahre. Den Antrag kannst du jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober stellen. Er muss 1 Monat vorher bei der KfW eingegangen sein. Der Festzins entspricht – solange die Rechtslage gleich bleibt – dem Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit plus 1 Prozent."},{"nr":"5","einfach":"Diese Regeln aus § 18 BAföG gelten entsprechend: die Freistellung auf Antrag, solange du BAföG bekommst (Absatz 3 Satz 3), das Erlöschen der Schuld beim Tod (Absatz 11) und die Freistellung im Zusammenhang mit der Sozialen Entschädigung (Absatz 15). Für die Rückzahlung zählen alle Bankdarlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG in der Fassung vom 31. Juli 2019 als ein Darlehen."},{"nr":"6","einfach":"Du zahlst das Bankdarlehen einschließlich Zinsen in möglichst gleichbleibenden Monatsraten von mindestens 130 Euro zurück, innerhalb von 20 Jahren – solange die Rechtslage gleich bleibt. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats fällig, für den du zuletzt Bankdarlehen bekommen hast."},{"nr":"7","einfach":"Hast du ein Bankdarlehen und ein Darlehen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 BAföG bekommen, wird die Rückzahlung aufeinander abgestimmt. Zuerst zahlst du das Bankdarlehen zurück, dann das andere Darlehen. Beide zusammen zahlst du einschließlich Zinsen in möglichst gleichbleibenden Monatsraten von mindestens 130 Euro innerhalb von 22 Jahren zurück – solange die Rechtslage gleich bleibt. Die erste Rate des anderen Darlehens ist in dem Monat fällig, der auf die letzte Rate des Bankdarlehens folgt. Tilgst du das Bankdarlehen früher, ist die erste Rate des anderen Darlehens am Ende des Monats fällig, der auf den Monat der Tilgung folgt. Die Regeln in § 18 Absatz 4 BAföG zur ersten Rate gelten daneben weiter."},{"nr":"8","einfach":"Bevor die Rückzahlung beginnt, teilt dir die KfW mit: die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für dich geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Raten und den Rückzahlungszeitraum. Wann die Raten nach Absatz 6 fällig sind, ändert sich dadurch nicht. Fordert dich die KfW dazu auf, zahlst du die Raten für jeweils 3 aufeinanderfolgende Monate in einer Summe."},{"nr":"9","einfach":"Du kannst das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen."},{"nr":"10","einfach":"Ist von dir keine pünktliche Zahlung zu erwarten, kann die KfW verlangen, dass ihr deine Darlehens- und Zinsschuld gezahlt wird. Das ist insbesondere so, wenn:\n1. du fällige Raten 6 Monate hintereinander nicht gezahlt hast oder für diese Zeit mit dem 4-fachen einer Monatsrate im Rückstand bist,\n2. die KfW den Darlehensvertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt hat,\n3. die Rückzahlung wegen Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Krankheit von mehr als 1 Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,\n4. du zahlungsunfähig geworden bist oder seit mindestens 1 Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bekommst (Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld),\n5. dein Aufenthalt seit mehr als 6 Monaten nicht ermittelt werden konnte.\nMit dieser Zahlung geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über. Die KfW verwaltet und zieht den Betrag dann für den Bund ein (§ 18d BAföG)."},{"nr":"11","einfach":"Das Bundesministerium für Bildung und Forschung regelt per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wie die Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten angepasst werden."}],"beispiel":{"titel":"Erste Rate und Festzins beim Bankdarlehen","text":"Sophie bekam zuletzt für Juni 2019 ein BAföG-Bankdarlehen der KfW. Nach § 18c Absatz 6 BAföG war ihre erste Rate 18 Monate nach dem Ende dieses Monats fällig, also Ende Dezember 2020. Ihr Zinssatz ändert sich jedes halbe Jahr mit dem EURIBOR. Sie möchte lieber einen festen Zins. Nach Absatz 4 kann sie ihn zum 1. Oktober beantragen. Der Antrag muss dafür bis zum 1. September bei der KfW eingegangen sein."},"wichtig":["Das Bankdarlehen wird ab der Auszahlung verzinst; die bis zur Rückzahlung gestundeten Zinsen werden halbjährlich der Schuld zugeschlagen.","Einen Festzins kannst du ab Beginn der Rückzahlung zum 1. April oder 1. Oktober beantragen; der Antrag muss 1 Monat vorher bei der KfW sein.","Zahlst du fällige Raten 6 Monate hintereinander nicht, kann die KfW die Zahlung der Schuld verlangen; mit dieser Zahlung geht der Anspruch auf den Bund über."],"begriffe":[{"wort":"Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)","erklaerung":"Eine staatliche Förderbank, die nach früherem Recht BAföG-Bankdarlehen vergeben hat."},{"wort":"gestundet","erklaerung":"Die Zinsen sind schon entstanden, du musst sie aber erst später zahlen."},{"wort":"EURIBOR","erklaerung":"Ein Zinssatz, zu dem sich erstklassige Banken in den Staaten der Europäischen Währungsunion Geld leihen; hier der Satz für 6 Monate."},{"wort":"Festzins","erklaerung":"Ein Zinssatz, der für eine vereinbarte Zeit gleich bleibt – hier für höchstens 10 Jahre."}],"fragen":[{"frage":"Wie hoch sind die Zinsen beim BAföG-Bankdarlehen?","antwort":"Nach § 18c Absatz 3 BAföG gilt jeweils für ein halbes Jahr der EURIBOR für 6 Monate plus 1 Prozent. Ab Beginn der Rückzahlung kannst du nach Absatz 4 einen Festzins beantragen: den Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit plus 1 Prozent."},{"frage":"Wann muss ich das KfW-Bankdarlehen zurückzahlen?","antwort":"Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats fällig, für den du zuletzt Bankdarlehen bekommen hast. Du zahlst in möglichst gleichbleibenden Raten von mindestens 130 Euro im Monat innerhalb von 20 Jahren (§ 18c Absatz 6 BAföG)."},{"frage":"Kann ich das BAföG-Bankdarlehen früher zurückzahlen?","antwort":"Ja. Nach § 18c Absatz 9 BAföG kannst du das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen."}],"verweise":[{"norm":"§ 17 BAföG","warum":"Förderungsarten; Absatz 3 in der Fassung vom 31. Juli 2019 war die Grundlage der Bankdarlehen"},{"norm":"§ 18 BAföG","warum":"Rückzahlung des staatlichen BAföG-Darlehens"},{"norm":"§ 18d BAföG","warum":"Was die KfW nach dem Übergang auf den Bund tut und was ihr erstattet wird"}],"praxis":null,"leicht":"Früher gab es BAföG auch als Bank-Darlehen.\nDas Bank-Darlehen kam von der KfW.\nDie KfW ist eine staatliche Bank.\nFür dieses Darlehen zahlen Sie Zinsen.\nDie Zinsen ändern sich alle 6 Monate.\nSie können auch einen festen Zins beantragen.\nSie zahlen jeden Monat mindestens 130 Euro zurück.\nDie erste Rate ist nach 18 Monaten fällig.\nDie 18 Monate zählen ab dem Ende vom letzten Monat mit Bank-Darlehen.\nSie können das Darlehen auch früher zurückzahlen.\nSie zahlen lange nicht?\nDann kann die KfW das Darlehen an den Staat abgeben."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18d","bezeichnung":"§ 18d BAföG","titel_amtlich":"Kreditanstalt für Wiederaufbau","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/18d/","original":[{"nr":"1","text":"Die nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen."},{"nr":"2","text":"Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet:\n\n1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Absatz 11 erlöschen, und\n2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Absatz 10 Satz 1."},{"nr":"3","text":"Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden."},{"nr":"4","text":"Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag."}],"erklaerung":{"nr":"18d","titel_einfach":"Was die KfW mit übergegangenen Bankdarlehen macht","kurz":"Nach § 18d BAföG verwaltet die KfW die auf den Bund übergegangenen BAföG-Bankdarlehen, zieht sie ein und bekommt bestimmte Beträge und Verwaltungskosten erstattet.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bankdarlehen, die nach § 18c Absatz 10 BAföG auf den Bund übergegangen sind, verwaltet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und zieht sie ein."},{"nr":"2","einfach":"Die KfW bekommt erstattet:\n1. Darlehensbeträge, die beim Tod der Darlehensnehmer entsprechend § 18 Absatz 11 BAföG erlöschen, und\n2. die Darlehens- und Zinsbeträge, deren Zahlung sie nach § 18c Absatz 10 Satz 1 BAföG verlangt hat."},{"nr":"3","einfach":"Verwaltungskosten bekommt die KfW nur für die Verwaltung der auf den Bund übergegangenen Darlehen erstattet, und nur, soweit die Darlehensnehmer die Kosten nicht selbst tragen."},{"nr":"4","einfach":"Nach jedem Kalenderjahr schickt die KfW den Ländern eine Aufstellung: wie viel sie für den Bund eingezogen hat – bei Darlehen, deren Erstattung sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat – und wie diese Beträge nach Maßgabe von § 56 Absatz 2a BAföG aufgeteilt werden. Zum Jahresende zahlt sie jedem Land einen Abschlag in Höhe des voraussichtlichen Anteils, den Rest bis zum 30. Juni des Folgejahres."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Abschlag","erklaerung":"Eine Teilzahlung im Voraus, die später mit dem genauen Betrag abgerechnet wird."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 18c BAföG","warum":"Rückzahlung der Bankdarlehen und Übergang auf den Bund"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"19","bezeichnung":"§ 19 BAföG","titel_amtlich":"Aufrechnung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/19/","original":[{"nr":null,"text":"Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c."}],"erklaerung":{"nr":"19","titel_einfach":"Wann das Amt Rückforderungen mit BAföG verrechnen darf","kurz":"Nach § 19 BAföG darf eine Rückforderung von BAföG in voller Höhe mit deinem BAföG-Anspruch für bereits abgelaufene Monate verrechnet werden; für Bankdarlehen gilt das nicht.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Musst du BAföG erstatten – nach § 50 SGB X oder nach § 20 BAföG –, darf diese Forderung mit deinem Anspruch auf BAföG für bereits abgelaufene Monate verrechnet werden (Aufrechnung). Das geht in voller Höhe. Die Grenzen, die § 51 SGB I für eine Aufrechnung gegen Sozialleistungen sonst setzt, gelten dafür nicht. Hast du deinen BAföG-Anspruch an einen Träger der Sozialhilfe abgetreten, damit er seine Ausgaben für dich ausgleichen kann, gilt etwas anderes: Dann darf das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht mit einer Erstattungsforderung aufrechnen. Beide Regeln gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG."}],"beispiel":{"titel":"Nachzahlung und Rückforderung","text":"Nach einer Neuberechnung stehen Jakob für Oktober bis Dezember noch 300 Euro BAföG zu. Gleichzeitig muss er für ein früheres Semester 250 Euro BAföG erstatten. Nach § 19 BAföG darf das Amt die 250 Euro in voller Höhe mit der Nachzahlung für die abgelaufenen Monate verrechnen. Jakob bekommt dann noch 50 Euro ausgezahlt."},"wichtig":["Die Verrechnung in voller Höhe ist nur mit BAföG für bereits abgelaufene Monate erlaubt."],"begriffe":[{"wort":"Aufrechnung","erklaerung":"Zwei Geldforderungen werden miteinander verrechnet, sodass nur der Unterschied gezahlt wird."},{"wort":"abtreten","erklaerung":"Einen Anspruch auf jemand anderen übertragen, sodass dieser das Geld bekommt."},{"wort":"Erstattung","erklaerung":"Die Rückzahlung von Geld, das du zu Unrecht bekommen hast."}],"fragen":[{"frage":"Darf das BAföG-Amt eine Nachzahlung mit einer Rückforderung verrechnen?","antwort":"Ja. Nach § 19 Satz 1 BAföG darf eine Erstattungsforderung mit deinem Anspruch auf BAföG für abgelaufene Monate in voller Höhe verrechnet werden. Das gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG."},{"frage":"Darf das Amt mein laufendes BAföG wegen einer Rückforderung kürzen?","antwort":"§ 19 BAföG erlaubt die Verrechnung in voller Höhe nur mit BAföG für bereits abgelaufene Monate. Für laufende Monate gilt diese Sonderregel nicht; die allgemeinen Grenzen stehen in § 51 SGB I."}],"verweise":[{"norm":"§ 20 BAföG","warum":"Wann du BAföG zurückzahlen musst"},{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen"},{"norm":"§ 51 SGB I","warum":"Allgemeine Grenzen der Aufrechnung gegen Sozialleistungen"},{"norm":"§ 18c BAföG","warum":"Frühere Bankdarlehen der KfW"}],"praxis":null,"leicht":"Manchmal haben Sie zu viel BAföG bekommen.\nDann müssen Sie Geld zurückzahlen.\nManchmal bekommen Sie noch BAföG für vergangene Monate.\nDann darf das Amt beides verrechnen.\nVerrechnen heißt: Das Amt zieht Ihre Schulden von Ihrem BAföG ab.\nDas Amt darf den ganzen Betrag abziehen.\nDas gilt nur für BAföG für vergangene Monate.\nFür das frühere Bank-Darlehen gilt diese Regel nicht."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"20","bezeichnung":"§ 20 BAföG","titel_amtlich":"Rückzahlungspflicht","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/20/","original":[{"nr":"1","text":"Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als\n\n1. (weggefallen)\n2. (weggefallen)\n3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,\n4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.\nDie Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c."},{"nr":"2","text":"Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c."}],"erklaerung":{"nr":"20","titel_einfach":"Wann du BAföG zurückzahlen musst","kurz":"Nach § 20 BAföG musst du zu viel gezahltes BAföG erstatten, soweit dein Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt blieb oder es unter Vorbehalt gezahlt wurde, und bei einer Unterbrechung, die du zu vertreten hast.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Haben die Voraussetzungen für BAföG an keinem Tag des Monats vorgelegen, für den du es bekommen hast, wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben und du musst das Geld erstatten. Das gilt, soweit:\n1. (weggefallen)\n2. (weggefallen)\n3. du Einkommen im Sinne von § 21 BAföG hattest, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurde. Die regelmäßigen Anpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge zählen dabei nicht.\n4. das BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurde.\nDiese Regel gilt nicht in den Fällen, die die §§ 44 bis 50 SGB X regeln. Dort stehen die allgemeinen Regeln zur Aufhebung von Bescheiden und zur Erstattung. Die Erstattungspflicht nach diesem Absatz gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG."},{"nr":"2","einfach":"Hast du die Ausbildung aus einem Grund unterbrochen, den du zu vertreten hast, musst du das BAföG zurückzahlen. Das gilt für den Kalendermonat oder den Teil des Kalendermonats, in dem du unterbrochen hast. Auch diese Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG."}],"beispiel":{"titel":"BAföG unter Vorbehalt","text":"Lisas Eltern haben ihren Steuerbescheid noch nicht. Das Amt zahlt Lisa deshalb BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 24 Absatz 2 BAföG). Als der Steuerbescheid da ist, zeigt er ein höheres Einkommen der Eltern. Lisa hätten danach jeden Monat 120 Euro weniger zugestanden. Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BAföG muss sie diesen zu viel gezahlten Betrag erstatten."},"wichtig":["Hattest du Einkommen, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurde, musst du zu viel gezahltes BAföG erstatten.","BAföG, das unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurde, musst du erstatten, soweit es dir nicht zustand.","Unterbrichst du die Ausbildung aus einem Grund, den du zu vertreten hast, musst du das BAföG für diesen Monat oder Teilmonat zurückzahlen."],"begriffe":[{"wort":"Vorbehalt der Rückforderung","erklaerung":"BAföG wird gezahlt, obwohl noch nicht alles endgültig feststeht. Stand dir weniger zu, musst du den Unterschied zurückzahlen."},{"wort":"zu vertreten haben","erklaerung":"Du bist für den Grund verantwortlich. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte."},{"wort":"Bewilligungsbescheid","erklaerung":"Der Bescheid, mit dem dir das Amt BAföG für einen bestimmten Zeitraum zusagt."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich BAföG zurückzahlen, wenn ich nebenbei mehr verdient habe?","antwort":"Soweit du Einkommen im Sinne von § 21 BAföG hattest, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurde, wird der Bescheid aufgehoben und du erstattest den Betrag (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BAföG). Wie viel Einkommen anrechnungsfrei bleibt, regelt § 23 BAföG."},{"frage":"Was heißt BAföG unter Vorbehalt der Rückforderung?","antwort":"Das Amt zahlt BAföG, bevor alles endgültig feststeht – etwa weil ein Steuerbescheid der Eltern fehlt (§ 24 Absatz 2 BAföG). Stand dir am Ende weniger zu, musst du den Unterschied nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BAföG erstatten."},{"frage":"Muss ich BAföG zurückzahlen, wenn ich mein Studium unterbreche?","antwort":"Nach § 20 Absatz 2 BAföG ja, wenn du die Ausbildung aus einem Grund unterbrochen hast, den du zu vertreten hast. Dann zahlst du das BAföG für den Kalendermonat oder Teil des Monats der Unterbrechung zurück."}],"verweise":[{"norm":"§ 21 BAföG","warum":"Was als Einkommen zählt"},{"norm":"§ 23 BAföG","warum":"Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden"},{"norm":"§ 24 BAföG","warum":"Wann BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wird"},{"norm":"§ 44 SGB X","warum":"Allgemeine Regeln zur Aufhebung von Bescheiden (§§ 44 bis 50 SGB X)"},{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen"},{"norm":"§ 19 BAföG","warum":"Verrechnung der Rückforderung mit BAföG für abgelaufene Monate"},{"norm":"§ 18c BAföG","warum":"Frühere Bankdarlehen der KfW"}],"praxis":null,"leicht":"Manchmal müssen Sie BAföG zurückzahlen.\nDas Amt hebt dann den Bescheid auf.\nEin Grund: Sie hatten Einkommen.\nDas Amt hat dieses Einkommen nicht mitgerechnet.\nEin anderer Grund: Sie haben BAföG unter Vorbehalt bekommen.\nVorbehalt heißt: Das Amt prüft später noch einmal.\nStand Ihnen weniger zu?\nDann zahlen Sie den Unterschied zurück.\nNoch ein Grund: Sie unterbrechen die Ausbildung aus eigener Schuld.\nDann zahlen Sie das BAföG für diesen Monat zurück.\nFür das frühere Bank-Darlehen gelten diese Regeln nicht."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"21","bezeichnung":"§ 21 BAföG","titel_amtlich":"Einkommensbegriff","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/21/","original":[{"nr":"1","text":"Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:\n\n1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),\n2. (weggefallen)\n3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,\n4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und\n5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.\nLeibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit."},{"nr":"2","text":"Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:\n\n1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 22,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 17 200 Euro,\n2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10 200 Euro,\n3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 29 500 Euro,\n4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10 200 Euro.\nJeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt."},{"nr":"2a","text":"Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung."},{"nr":"3","text":"Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge\n\n1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,\n2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;\n3. (weggefallen)\n4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.\nDie Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), gilt als Einkommen des Kindes. Gleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung."},{"nr":"4","text":"Nicht als Einkommen gelten\n\n1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,\n2. ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechender Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ruht,\n3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigungszahlung geleistet würde,\n4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.\n5. (weggefallen)\n6. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Kapitel 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Ausgleichszahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzahlungen nach § 83 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes."}],"erklaerung":{"nr":"21","titel_einfach":"Was beim BAföG als Einkommen zählt","kurz":"Nach § 21 BAföG zählen als Einkommen die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz abzüglich Steuern und einer Pauschale für die soziale Sicherung, dazu etwa Waisenrenten und Ausbildungsbeihilfen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ausnahmen und Ergänzungen stehen in Satz 3 und in den Absätzen 2a, 3 und 4. Verluste aus anderen Einkunftsarten dürfen nicht gegengerechnet werden. Auch Verluste des Ehe- oder Lebenspartners, mit dem jemand zusammen veranlagt wird, werden nicht verrechnet. Abgezogen werden können:\n1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),\n2. (weggefallen)\n3. die Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, die für den Berechnungszeitraum zu zahlen ist,\n4. die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit für den Berechnungszeitraum sowie freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang,\n5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.\nLeibrenten – auch Unfallrenten – und Versorgungsrenten zählen in voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit."},{"nr":"2","einfach":"Die Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 werden nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, sondern mit einer Pauschale abgegolten. Grundlage ist die Summe der positiven Einkünfte, gemindert um den Altersentlastungsbetrag und um Beträge nach Absatz 4 Nummer 4. Davon werden abgezogen:\n1. bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und bei Auszubildenden 22,3 Prozent, höchstens 17 200 Euro im Jahr,\n2. bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und bei Personen im Ruhestandsalter mit Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit 16,5 Prozent, höchstens 10 200 Euro im Jahr,\n3. bei Nichtarbeitnehmern, etwa Selbstständigen, und bei Arbeitnehmern, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind, 38,8 Prozent, höchstens 29 500 Euro im Jahr,\n4. bei Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und bei sonstigen Nichterwerbstätigen 16,5 Prozent, höchstens 10 200 Euro im Jahr.\nJede Person mit Einkommen wird nur einer dieser Gruppen zugeordnet – auch wenn sie die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht schon unter eine der vorherigen Nummern fällt."},{"nr":"2a","einfach":"Als Einkommen zählen auch Einkünfte, die nur ausländischem Steuerrecht unterliegen, wenn die Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Vom Bruttobetrag werden – entsprechend dem Einkommensteuergesetz – Beträge je nach Einkunftsart abgezogen, gegebenenfalls mindestens die Werbungskosten-Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte wird um die gezahlten Steuern und um eine Pauschale für die soziale Sicherung nach Absatz 2 gemindert."},{"nr":"3","einfach":"Als Einkommen zählen außerdem in Höhe der tatsächlich gezahlten Beträge:\n1. Waisenrenten und Waisengelder, die du als Antragsteller bekommst,\n2. Ausbildungsbeihilfen und ähnliche Leistungen, die nicht nach dem BAföG gezahlt werden. Werden sie nach Begabung und Leistung nach allgemeinen Richtlinien des Gebers vergeben, ohne dass der Verwendungszweck näher festgelegt ist, zählen sie nur, soweit sie im Berechnungszeitraum im Monatsdurchschnitt 300 Euro übersteigen. Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt.\n3. (weggefallen)\n4. sonstige Einnahmen, die den Lebensbedarf decken sollen, soweit das Bundesministerium für Bildung und Forschung sie in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. Ausgenommen ist Unterhalt von deinen Eltern und von deinem Ehe- oder Lebenspartner.\nDie Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind bekommt (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 SGB XIV in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), zählt als Einkommen des Kindes. Dasselbe gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in dieser Fassung."},{"nr":"4","einfach":"Nicht als Einkommen zählen:\n1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 SGB XIV, Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 SGB XIV und Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 SGB XIV,\n2. ein Betrag in Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 SGB XIV, soweit der Anspruch darauf nach § 8 Absatz 3 SGB XIV ruht,\n3. Renten an Opfer nationalsozialistischer Verfolgung wegen eines Gesundheitsschadens durch die Verfolgung – bis zu dem Betrag, der nach Kapitel 9 SGB XIV bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigung gezahlt würde,\n4. Einnahmen, deren Zweck einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht – vor allem Einnahmen, die für einen anderen Zweck bestimmt sind als für den Bedarf, den das BAföG decken soll,\n5. (weggefallen)\n6. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Kapitel 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Ausgleichszahlungen nach Kapitel 7 und Geldzahlungen nach § 83 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes."}],"beispiel":{"titel":"Pauschale für die soziale Sicherung","text":"Ninas Vater ist rentenversicherungspflichtig angestellt. Seine positiven Einkünfte im maßgeblichen Jahr betragen 50 000 Euro. Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BAföG werden davon pauschal 22,3 Prozent für die soziale Sicherung abgezogen, also 11 150 Euro. Seine tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge spielen dafür keine Rolle. Zusätzlich werden nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 die Einkommensteuer und Kirchensteuer abgezogen, die er für das Jahr zahlen muss."},"wichtig":["Verluste aus einer Einkunftsart dürfen nicht mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden.","Statt der tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge wird eine Pauschale abgezogen – bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Auszubildenden 22,3 Prozent, höchstens 17 200 Euro im Jahr.","Begabungs- und leistungsabhängige Ausbildungsbeihilfen ohne festgelegten Verwendungszweck zählen nur, soweit sie im Monatsdurchschnitt 300 Euro übersteigen."],"begriffe":[{"wort":"positive Einkünfte","erklaerung":"Einkünfte nach dem Steuerrecht, die über null liegen – etwa Lohn nach Abzug der Werbungskosten."},{"wort":"Berechnungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, dessen Einkommen zählt: bei dir der Bewilligungszeitraum (§ 22 BAföG), bei Eltern und Ehe- oder Lebenspartner das vorletzte Kalenderjahr (§ 24 BAföG)."},{"wort":"Ausbildungsbeihilfen","erklaerung":"Geld, das jemand für deine Ausbildung zahlt, etwa ein Stipendium."},{"wort":"Altersentlastungsbetrag","erklaerung":"Ein Freibetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes für Menschen ab einem bestimmten Alter."}],"fragen":[{"frage":"Was zählt beim BAföG als Einkommen?","antwort":"Nach § 21 Absatz 1 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Abgezogen werden unter anderem Steuern und eine Pauschale für die soziale Sicherung (Absatz 2). Zusätzlich zählen etwa Waisenrenten und Ausbildungsbeihilfen (Absatz 3)."},{"frage":"Zählt ein Stipendium beim BAföG als Einkommen?","antwort":"Ausbildungsbeihilfen, die nicht nach dem BAföG gezahlt werden, zählen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BAföG als Einkommen. Werden sie nach Begabung und Leistung ohne näher festgelegten Verwendungszweck vergeben, zählen sie nur, soweit sie im Monatsdurchschnitt 300 Euro übersteigen. Ob ein bestimmtes Stipendium darunter fällt, sagt § 21 BAföG nicht."},{"frage":"Wie hoch ist die Sozialpauschale beim BAföG?","antwort":"Je nach Gruppe 22,3 Prozent (höchstens 17 200 Euro im Jahr), 16,5 Prozent (höchstens 10 200 Euro) oder 38,8 Prozent (höchstens 29 500 Euro), siehe § 21 Absatz 2 BAföG. Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende gelten 22,3 Prozent."}],"verweise":[{"norm":"§ 2 EStG","warum":"Was Einkünfte und Einkunftsarten sind"},{"norm":"§ 22 BAföG","warum":"Welcher Zeitraum beim Einkommen des Auszubildenden zählt"},{"norm":"§ 23 BAföG","warum":"Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden"},{"norm":"§ 24 BAföG","warum":"Welcher Zeitraum beim Einkommen der Eltern zählt"},{"norm":"§ 25 BAföG","warum":"Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehe- oder Lebenspartners"}],"praxis":null,"leicht":"Für das BAföG zählt Ihr Einkommen.\nAuch das Einkommen von Ihren Eltern kann zählen.\nEinkommen ist zum Beispiel Lohn.\nVom Einkommen zieht das Amt Steuern ab.\nAuch Geld für Versicherungen zieht das Amt ab.\nDafür gibt es einen festen Prozent-Satz.\nManche Verluste dürfen Sie nicht abziehen.\nAuch eine Waisen-Rente zählt als Einkommen.\nEine Waisen-Rente bekommen Kinder nach dem Tod von einem Eltern-Teil.\nAuch ein Stipendium kann als Einkommen zählen.\nManches Geld zählt nicht als Einkommen.\nZum Beispiel Geld für einen ganz bestimmten anderen Zweck."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"22","bezeichnung":"§ 22 BAföG","titel_amtlich":"Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/22/","original":[{"nr":"1","text":"Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird."},{"nr":"2","text":"Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird."},{"nr":"3","text":"Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens\n\n1. der Kinder nach § 23 Absatz 2,\n2. der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3."}],"erklaerung":{"nr":"22","titel_einfach":"Welcher Zeitraum bei deinem eigenen Einkommen zählt","kurz":"Nach § 22 BAföG zählt dein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum; es wird gleichmäßig auf alle Monate dieses Zeitraums verteilt und auf deinen Bedarf angerechnet.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für die Anrechnung deines eigenen Einkommens zählt dein Einkommen im Bewilligungszeitraum. Müssen dabei Werbungskosten-Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden, gilt: Ein Zwölftel des Jahrespauschbetrags wird mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums multipliziert. Dieser Betrag wird abgezogen."},{"nr":"2","einfach":"Dein Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum wird durch die Zahl seiner Kalendermonate geteilt. Dieser Betrag wird auf deinen Bedarf in jedem Monat des Bewilligungszeitraums angerechnet."},{"nr":"3","einfach":"Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Einkommen:\n1. der Kinder nach § 23 Absatz 2 BAföG,\n2. der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 BAföG genannten Personen (Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehe- oder Lebenspartners, in den Haushalt aufgenommene Enkel) und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3 BAföG."}],"beispiel":{"titel":"Ferienjob im August","text":"Ben bekommt BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober bis September, also 12 Monate. Im August hat er einen Ferienjob, sonst kein Einkommen. Nach den Abzügen aus § 21 BAföG bleiben 2 400 Euro Einkommen. Nach § 22 Absatz 2 BAföG wird dieses Einkommen auf alle 12 Monate verteilt: 200 Euro pro Monat. Wie viel davon wirklich angerechnet wird, hängt noch von den Freibeträgen in § 23 BAföG ab."},"wichtig":["Bei deinem eigenen Einkommen zählt das Einkommen im Bewilligungszeitraum.","Dein Einkommen wird gleichmäßig auf alle Monate des Bewilligungszeitraums verteilt, egal in welchem Monat du es verdienst."],"begriffe":[{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den über dein BAföG entschieden wird – in der Regel 1 Jahr (§ 50 Absatz 3 BAföG)."},{"wort":"Werbungskosten-Pauschbetrag","erklaerung":"Ein fester Betrag nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, der ohne Nachweis als Kosten für die Einnahmen abgezogen wird."}],"fragen":[{"frage":"Welches eigene Einkommen zählt beim BAföG?","antwort":"Nach § 22 Absatz 1 BAföG zählt dein Einkommen im Bewilligungszeitraum. Es wird durch die Zahl der Monate geteilt und jeden Monat auf deinen Bedarf angerechnet (Absatz 2)."},{"frage":"Zählt ein Ferienjob beim BAföG nur in dem Monat, in dem ich arbeite?","antwort":"Nein. Nach § 22 Absatz 2 BAföG wird dein Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum durch die Zahl der Monate geteilt. Dieser Durchschnitt wird auf den Bedarf jedes Monats angerechnet."}],"verweise":[{"norm":"§ 21 BAföG","warum":"Was als Einkommen zählt"},{"norm":"§ 23 BAföG","warum":"Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden"},{"norm":"§ 24 BAföG","warum":"Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern"},{"norm":"§ 25 BAföG","warum":"Wer als Kind oder sonstiger Unterhaltsberechtigter zählt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG.\nDann zählt auch Ihr eigenes Einkommen.\nWichtig ist das Einkommen im Bewilligungs-Zeitraum.\nDas ist die Zeit, für die Sie BAföG bekommen.\nMeistens ist das 1 Jahr.\nDas Amt teilt Ihr Einkommen durch die Zahl der Monate.\nDann zählt jeder Monat gleich.\nEin Beispiel: Sie haben nur im Sommer gearbeitet.\nDas Geld zählt dann verteilt auf alle Monate."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"23","bezeichnung":"§ 23 BAföG","titel_amtlich":"Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/23/","original":[{"nr":"1","text":"Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei\n\n1. für den Auszubildenden selbst vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 353 Euro,\n2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 850 Euro,\n3. für jedes Kind des Auszubildenden 770 Euro.\nSatz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann."},{"nr":"2","text":"Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des volljährigen Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der volljährigen Kinder des Auszubildenden zu decken."},{"nr":"3","text":"Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet."},{"nr":"4","text":"Abweichend von Absatz 1 werden\n\n1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 270 Euro, anderer Auszubildender 190 Euro monatlich nicht angerechnet,\n2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,\n3. (weggefallen)\n4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners."},{"nr":"5","text":"Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 390 Euro monatlich."},{"nr":"6","text":"Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Betrag ändert sich zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt in dem Maße, in dem sich seit dem 25. Juli 2024 oder in den Fällen einer späteren Festsetzung nach Satz 3 seit der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Festsetzung dieses Betrages die Differenz aus dem Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrages eines Zwölftels des in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten und abzüglich des Produkts aus dieser Differenz und dem Vomhundertsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert hat. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat jeweils zum 1. Januar eines Jahres den sich nach Satz 1 ergebenden Betrag zu berechnen; der Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung setzt den nach Satz 2 berechneten und aufgerundeten Betrag im Falle einer Änderung gegenüber dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrag oder gegenüber dem zuletzt bekanntgemachten Betrag fest und macht diesen im Bundesgesetzblatt bekannt. In der Bekanntmachung ist der Zeitpunkt festzulegen, ab dem der geänderte Betrag anzuwenden ist."}],"erklaerung":{"nr":"23","titel_einfach":"Wie viel eigenes Einkommen beim BAföG frei bleibt","kurz":"Nach § 23 BAföG bleiben von deinem eigenen Einkommen monatlich 353 Euro anrechnungsfrei, dazu grundsätzlich 850 Euro für deinen Ehe- oder Lebenspartner und 770 Euro für jedes Kind.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Von deinem Einkommen bleiben jeden Monat anrechnungsfrei:\n1. für dich selbst 353 Euro – dieser Betrag kann sich durch eine Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 ändern,\n2. für deinen Ehe- oder Lebenspartner 850 Euro,\n3. für jedes deiner Kinder 770 Euro.\nGemeint ist dein Einkommen im Sinne von § 21 BAföG, also nach den dortigen Abzügen. Die Freibeträge nach Nummer 2 und 3 gibt es nicht für Ehe- oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung sind, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann."},{"nr":"2","einfach":"Die Freibeträge für deinen Ehe- oder Lebenspartner und deine Kinder (Absatz 1 Nummer 2 und 3) werden gekürzt. Abgezogen werden deine Einnahmen sowie das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners und deines volljährigen Kindes, soweit dieses Geld den Unterhalt deines Ehe- oder Lebenspartners und deiner volljährigen Kinder decken soll. Das gilt auch, wenn es üblicherweise oder zumutbar dafür verwendet wird."},{"nr":"3","einfach":"Eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird voll angerechnet. Die Freibeträge aus den Absätzen 1 und 2 gelten dafür nicht."},{"nr":"4","einfach":"Abweichend von Absatz 1 gilt:\n1. Von einer Waisenrente oder einem Waisengeld bleiben 190 Euro im Monat anrechnungsfrei. Bei Schülern, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG richtet, sind es 270 Euro im Monat.\n2. Ausbildungsbeihilfen und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die dafür öffentliche Mittel bekommen, werden voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Förderleistungen ausländischer Staaten. Wird eine solche Leistung aus öffentlichen und privaten Mitteln bezahlt und als eine Leistung ausgezahlt, gilt sie insgesamt als Leistung aus öffentlichen Mitteln. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das du aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bekommst.\n3. (weggefallen)\n4. Unterhalt von deinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten wird voll auf den Bedarf angerechnet. Dasselbe gilt für Unterhalt von deinem Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder von deinem dauernd getrennt lebenden Lebenspartner."},{"nr":"5","einfach":"Um unbillige Härten zu vermeiden, kann auf besonderen Antrag ein weiterer Teil deines Einkommens anrechnungsfrei bleiben – abweichend von den Absätzen 1 und 4. Das geht, soweit du dieses Geld für besondere Kosten der Ausbildung brauchst, die der Bedarfssatz nicht deckt. Höchstens bleiben so 390 Euro im Monat zusätzlich frei. Den Antrag musst du vor dem Ende des Bewilligungszeitraums stellen."},{"nr":"6","einfach":"Der Freibetrag für dich selbst (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann sich ändern. Er ändert sich in dem Maß, in dem sich seit dem 25. Juli 2024 – oder seit seiner letzten Festsetzung – folgender Wert verändert hat: der Betrag nach § 8 Absatz 1a SGB IV (die Verdienstgrenze für Minijobs) minus ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes). Davon werden noch 22,3 Prozent dieses Unterschieds abgezogen (Prozentsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BAföG). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung berechnet den Betrag jeweils zum 1. Januar und rundet ihn auf einen vollen Euro-Betrag auf. Weicht er vom Betrag in Absatz 1 oder vom zuletzt bekanntgemachten Betrag ab, setzt das Ministerium ihn fest und macht ihn im Bundesgesetzblatt bekannt. In der Bekanntmachung steht, ab wann der neue Betrag gilt."}],"beispiel":{"titel":"Nebenjob im Studium","text":"Tobias studiert in Kiel und hat einen Nebenjob. Nach den Abzügen aus § 21 BAföG und verteilt auf seinen Bewilligungszeitraum (§ 22 BAföG) hat er ein Einkommen von 400 Euro im Monat. Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG bleiben davon 353 Euro anrechnungsfrei. Auf seinen Bedarf werden also 47 Euro im Monat angerechnet."},"wichtig":["Der Freibetrag von 353 Euro gilt für dein Einkommen nach den Abzügen aus § 21 BAföG und kann sich durch eine Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ändern.","Eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird voll angerechnet.","Einen zusätzlichen Härtefreibetrag von bis zu 390 Euro im Monat musst du vor dem Ende des Bewilligungszeitraums beantragen."],"begriffe":[{"wort":"anrechnungsfrei","erklaerung":"Dieser Teil deines Einkommens wird nicht von deinem BAföG-Bedarf abgezogen."},{"wort":"Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis","erklaerung":"Das Geld, das du während einer Ausbildung von deinem Ausbildungsbetrieb bekommst."},{"wort":"unbillige Härte","erklaerung":"Ein Ergebnis, das im Einzelfall ungerecht wäre. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte."},{"wort":"Arbeitnehmer-Pauschbetrag","erklaerung":"Ein fester Betrag für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, der ohne Nachweis vom Arbeitslohn abgezogen wird."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel darf ich neben dem BAföG verdienen?","antwort":"Nach § 23 Absatz 1 BAföG bleiben von deinem eigenen Einkommen monatlich 353 Euro anrechnungsfrei. Gemeint ist das Einkommen nach den Abzügen aus § 21 BAföG, verteilt auf den Bewilligungszeitraum (§ 22 BAföG). Was darüber liegt, wird grundsätzlich auf deinen Bedarf angerechnet."},{"frage":"Wird eine Ausbildungsvergütung aufs BAföG angerechnet?","antwort":"Ja, voll. Nach § 23 Absatz 3 BAföG gelten die Freibeträge der Absätze 1 und 2 für eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis nicht."},{"frage":"Wie viel Waisenrente bleibt beim BAföG frei?","antwort":"Nach § 23 Absatz 4 Nummer 1 BAföG bleiben 190 Euro im Monat anrechnungsfrei. Bei Schülern, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG richtet, sind es 270 Euro."}],"verweise":[{"norm":"§ 21 BAföG","warum":"Was als Einkommen zählt und welche Abzüge es gibt"},{"norm":"§ 22 BAföG","warum":"Berechnungszeitraum für dein eigenes Einkommen"},{"norm":"§ 12 BAföG","warum":"Bedarf für Schüler"},{"norm":"§ 8 SGB IV","warum":"Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs"},{"norm":"§ 56 SGB III","warum":"Berufsausbildungsbeihilfe"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG.\nSie verdienen auch selbst Geld.\nEin Teil von Ihrem Einkommen bleibt frei.\nDas heißt: Das Amt zieht diesen Teil nicht vom BAföG ab.\nFür Sie selbst sind das 353 Euro im Monat.\nVorher zieht das Amt noch Steuern und Versicherungen ab.\nHaben Sie einen Ehe-Partner?\nDann bleiben noch einmal 850 Euro frei.\nFür jedes Kind bleiben 770 Euro frei.\nEs gibt Ausnahmen.\nGeld aus einer Ausbildung im Betrieb zählt ganz.\nDafür gibt es keinen freien Betrag."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"24","bezeichnung":"§ 24 BAföG","titel_amtlich":"Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/24/","original":[{"nr":"1","text":"Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend."},{"nr":"2","text":"Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden."},{"nr":"3","text":"Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden."},{"nr":"4","text":"Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens."}],"erklaerung":{"nr":"24","titel_einfach":"Welches Einkommensjahr der Eltern beim BAföG zählt","kurz":"Nach § 24 BAföG zählt das Einkommen deiner Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum; ist es jetzt wesentlich niedriger, kannst du die Berücksichtigung des aktuellen Einkommens beantragen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für das Einkommen deiner Eltern und deines Ehe- oder Lebenspartners zählen die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums."},{"nr":"2","einfach":"Wird die Person für dieses Jahr zur Einkommensteuer veranlagt, liegt dem Amt für Ausbildungsförderung der Steuerbescheid aber noch nicht vor, entscheidet das Amt anhand der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse. Das BAföG wird dann insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt – außer bei Bankdarlehen nach § 18c BAföG. Sobald der Steuerbescheid vorliegt, entscheidet das Amt endgültig über deinen Antrag."},{"nr":"3","einfach":"Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr, kannst du einen besonderen Antrag stellen. Dann zählen die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum. Anträge, die du erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums stellst, werden nicht berücksichtigt. Du musst glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das BAföG wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt – außer bei Bankdarlehen nach § 18c BAföG. Sobald sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, entscheidet das Amt abschließend."},{"nr":"4","einfach":"Auf deinen Bedarf in jedem Monat des Bewilligungszeitraums wird ein Zwölftel des Jahreseinkommens aus dem Berechnungszeitraum angerechnet. In den Fällen von Absatz 3 gilt etwas anderes: Die Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums werden zusammengezählt und durch die Zahl seiner Kalendermonate geteilt. Als Monatseinkommen gilt dabei ein Zwölftel des Einkommens im jeweiligen Kalenderjahr."}],"beispiel":{"titel":"Vater verdient jetzt weniger","text":"Lea beantragt BAföG für den Bewilligungszeitraum ab Oktober 2026. Nach § 24 Absatz 1 BAföG zählt das Einkommen ihrer Eltern aus dem Jahr 2024. Ihr Vater ist aber seit Anfang 2026 arbeitslos. Sein Einkommen im Bewilligungszeitraum wird voraussichtlich wesentlich niedriger sein. Lea stellt deshalb einen besonderen Antrag nach Absatz 3. Dann zählt das Einkommen im Bewilligungszeitraum. Das BAföG wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt."},"wichtig":["Beim Einkommen deiner Eltern zählt das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.","Den besonderen Antrag, das wesentlich niedrigere aktuelle Einkommen zu berücksichtigen, musst du vor dem Ende des Bewilligungszeitraums stellen.","Wird nach vorläufigen Angaben oder auf diesen Antrag hin entschieden, gibt es das BAföG insoweit nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung."],"begriffe":[{"wort":"glaubhaft machen","erklaerung":"Überzeugend darlegen, dass etwas wahrscheinlich zutrifft – ein voller Beweis ist nicht nötig."},{"wort":"zur Einkommensteuer veranlagen","erklaerung":"Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer einer Person mit einem Steuerbescheid fest."},{"wort":"wesentlich niedriger","erklaerung":"Das Einkommen muss deutlich sinken. Wie viel genau, legt § 24 BAföG nicht fest."},{"wort":"Vorbehalt der Rückforderung","erklaerung":"BAföG wird gezahlt, obwohl noch nicht alles endgültig feststeht. Stand dir weniger zu, musst du den Unterschied zurückzahlen (§ 20 BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Welches Einkommen der Eltern zählt beim BAföG?","antwort":"Nach § 24 Absatz 1 BAföG das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Beginnt dein Bewilligungszeitraum zum Beispiel im Oktober 2026, zählt das Jahr 2024."},{"frage":"Was gilt beim BAföG, wenn meine Eltern jetzt weniger verdienen?","antwort":"Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger, kannst du nach § 24 Absatz 3 BAföG einen besonderen Antrag stellen. Dann zählt das Einkommen im Bewilligungszeitraum, und das BAföG wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Anträge nach dem Ende des Bewilligungszeitraums werden nicht berücksichtigt."},{"frage":"Was passiert, wenn der Steuerbescheid meiner Eltern noch fehlt?","antwort":"Nach § 24 Absatz 2 BAföG entscheidet das Amt anhand der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse und zahlt insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sobald der Steuerbescheid vorliegt, entscheidet es endgültig."}],"verweise":[{"norm":"§ 21 BAföG","warum":"Was als Einkommen zählt"},{"norm":"§ 25 BAföG","warum":"Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehe- oder Lebenspartners"},{"norm":"§ 20 BAföG","warum":"Rückzahlung von BAföG, das unter Vorbehalt gezahlt wurde"},{"norm":"§ 18c BAföG","warum":"Frühere Bankdarlehen der KfW"}],"praxis":null,"leicht":"Für das BAföG zählt auch das Einkommen von Ihren Eltern.\nDas Amt nimmt dafür ein älteres Jahr.\nEs ist das vorletzte Jahr vor Ihrem BAföG-Zeitraum.\nEin Beispiel: Ihr BAföG beginnt im Oktober 2026.\nDann zählt das Einkommen aus dem Jahr 2024.\nVielleicht verdienen Ihre Eltern jetzt viel weniger.\nDann können Sie einen Antrag stellen.\nDann zählt das Einkommen von jetzt.\nSie müssen den Antrag vor dem Ende vom BAföG-Zeitraum stellen.\nDas Amt prüft das Einkommen später noch einmal.\nStand Ihnen weniger zu?\nDann zahlen Sie den Unterschied zurück."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"25","bezeichnung":"§ 25 BAföG","titel_amtlich":"Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/25/","original":[{"nr":"1","text":"Es bleiben monatlich anrechnungsfrei\n\n1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 540 Euro,\n2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 690 Euro."},{"nr":"2","text":"(weggefallen)"},{"nr":"3","text":"Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich\n\n1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 850 Euro,\n2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 770 Euro,\nwenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des volljährigen Kindes oder des sonstigen volljährigen Unterhaltsberechtigten."},{"nr":"4","text":"Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei\n\n1. zu 50 vom Hundert und\n2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird."},{"nr":"5","text":"Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern\n\n1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),\n2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,\n3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel."},{"nr":"6","text":"Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist."}],"erklaerung":{"nr":"25","titel_einfach":"Wie viel Einkommen deiner Eltern beim BAföG frei bleibt","kurz":"Nach § 25 BAföG bleiben vom Einkommen verheirateter, nicht getrennt lebender Eltern monatlich 2 540 Euro frei, sonst je Elternteil 1 690 Euro; vom Rest bleiben 50 Prozent plus 5 Prozent je Kind mit Freibetrag frei.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Jeden Monat bleiben anrechnungsfrei:\n1. vom Einkommen deiner Eltern, wenn sie miteinander verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind und nicht dauernd getrennt leben: 2 540 Euro,\n2. in allen anderen Fällen vom Einkommen jedes Elternteils sowie vom Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners: je 1 690 Euro."},{"nr":"2","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"3","einfach":"Die Freibeträge aus Absatz 1 erhöhen sich:\n1. um 850 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner der Person mit Einkommen (Einkommensbezieher), wenn er nicht dein Elternteil ist – zum Beispiel deine Stiefmutter,\n2. um je 770 Euro für Kinder der Person mit Einkommen und für weitere Personen, denen sie nach bürgerlichem Recht Unterhalt schuldet.\nDas gilt nur, wenn diese Personen nicht in einer Ausbildung sind, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 werden um das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, des volljährigen Kindes oder der sonstigen volljährigen unterhaltsberechtigten Person gekürzt."},{"nr":"4","einfach":"Liegt das Einkommen deiner Eltern oder deines Ehe- oder Lebenspartners über den Freibeträgen nach den Absätzen 1, 3 und 6, bleibt auch vom Rest ein Teil anrechnungsfrei:\n1. 50 Prozent und\n2. zusätzlich 5 Prozent für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird."},{"nr":"5","einfach":"Als Kinder der Person mit Einkommen zählen neben ihren eigenen Kindern auch:\n1. Pflegekinder – also Personen, mit denen sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist. Sie muss sie in ihren Haushalt aufgenommen haben, und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern darf nicht mehr bestehen.\n2. Kinder ihres Ehe- oder Lebenspartners, die sie in ihren Haushalt aufgenommen hat,\n3. Enkel, die sie in ihren Haushalt aufgenommen hat."},{"nr":"6","einfach":"Um unbillige Härten zu vermeiden, kann auf besonderen Antrag ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben – abweichend von den Absätzen davor. Der Antrag muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Dazu gehören vor allem außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes. Dazu gehören auch Ausgaben für Menschen mit Behinderung, denen die Person mit Einkommen nach bürgerlichem Recht Unterhalt schuldet."}],"beispiel":{"titel":"Eltern mit zwei Kindern","text":"Emmas Eltern sind verheiratet und leben zusammen. Ihr Einkommen nach den BAföG-Regeln beträgt 4 310 Euro im Monat. Emmas Bruder ist 8 Jahre alt und geht zur Grundschule. Nach § 25 Absatz 1 und 3 BAföG bleiben 2 540 Euro plus 770 Euro für den Bruder frei, zusammen 3 310 Euro. Von den übrigen 1 000 Euro bleiben nach Absatz 4 50 Prozent plus 5 Prozent für den Bruder frei, also 550 Euro. Auf Emmas Bedarf werden 450 Euro angerechnet."},"wichtig":["Vom Einkommen über den Freibeträgen bleibt die Hälfte anrechnungsfrei, für jedes Kind mit Freibetrag nach Absatz 3 weitere 5 Prozent.","Für Geschwister, die nicht in einer nach BAföG oder § 56 SGB III förderfähigen Ausbildung sind, erhöht sich der Freibetrag um je 770 Euro, gekürzt um das Einkommen volljähriger Kinder.","Einen weiteren Freibetrag wegen unbilliger Härte gibt es nur auf besonderen Antrag vor dem Ende des Bewilligungszeitraums."],"begriffe":[{"wort":"Einkommensbezieher","erklaerung":"Die Person, deren Einkommen angerechnet wird – also ein Elternteil oder dein Ehe- oder Lebenspartner."},{"wort":"dauernd getrennt leben","erklaerung":"Ehe- oder Lebenspartner leben nicht nur vorübergehend getrennt."},{"wort":"Pflegekinder","erklaerung":"Kinder, die dauerhaft wie in einer Familie im Haushalt leben, ohne dass noch ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu ihren Eltern besteht."},{"wort":"außergewöhnliche Belastungen","erklaerung":"Besondere Kosten nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes, etwa im Zusammenhang mit einer Behinderung."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel dürfen meine Eltern verdienen, damit ich BAföG bekomme?","antwort":"§ 25 BAföG nennt keine feste Grenze, sondern Freibeträge: bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern 2 540 Euro im Monat, sonst je Elternteil 1 690 Euro, dazu je 770 Euro für Geschwister ohne förderfähige Ausbildung. Vom Einkommen darüber bleiben 50 Prozent plus 5 Prozent je solchem Kind frei (Absatz 4). Wie viel BAföG am Ende bleibt, hängt auch von deinem Bedarf ab."},{"frage":"Gibt es beim BAföG einen Freibetrag für Geschwister?","antwort":"Ja. Nach § 25 Absatz 3 BAföG erhöht sich der Freibetrag um je 770 Euro für jedes Kind, das nicht in einer nach BAföG oder § 56 SGB III förderfähigen Ausbildung ist; das Einkommen volljähriger Kinder wird abgezogen. Für jedes solche Kind bleiben außerdem weitere 5 Prozent des übrigen Einkommens frei (Absatz 4)."},{"frage":"Was gilt beim BAföG, wenn mein Elternteil neu verheiratet ist?","antwort":"Nach § 25 Absatz 3 Nummer 1 BAföG erhöht sich der Freibetrag deines Elternteils um 850 Euro für dessen Ehe- oder Lebenspartner, wenn dieser nicht dein Elternteil ist. Dieser Betrag wird um das Einkommen des neuen Partners gekürzt."}],"verweise":[{"norm":"§ 21 BAföG","warum":"Was als Einkommen zählt"},{"norm":"§ 24 BAföG","warum":"Welches Kalenderjahr beim Einkommen der Eltern zählt"},{"norm":"§ 11 BAföG","warum":"Anrechnung, wenn mehrere Kinder gefördert werden"},{"norm":"§ 33 EStG","warum":"Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)"},{"norm":"§ 56 SGB III","warum":"Berufsausbildungsbeihilfe"}],"praxis":null,"leicht":"Für das BAföG zählt auch das Einkommen von Ihren Eltern.\nEin Teil von diesem Einkommen bleibt frei.\nDas Amt rechnet diesen Teil nicht an.\nIhre Eltern sind verheiratet und leben zusammen?\nDann bleiben 2 540 Euro im Monat frei.\nSonst bleiben für jeden Eltern-Teil 1 690 Euro frei.\nFür Geschwister bleibt noch mehr frei.\nFür jedes Kind sind das 770 Euro.\nEs gibt Ausnahmen.\nVom Einkommen darüber bleibt die Hälfte frei.\nFür jedes dieser Geschwister-Kinder bleibt noch etwas mehr frei.\nNur der Rest zählt für Ihr BAföG."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"26","bezeichnung":"§ 26 BAföG","titel_amtlich":"Umfang der Vermögensanrechnung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/26/","original":[{"nr":null,"text":"Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet."}],"erklaerung":{"nr":"26","titel_einfach":"Dein eigenes Vermögen zählt beim BAföG mit","kurz":"Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden angerechnet; was als Vermögen gilt, welche Freibeträge es gibt und wie viel monatlich zählt, regeln die §§ 27 bis 30 BAföG.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Dein eigenes Vermögen wird beim BAföG angerechnet. Wie das geht, regeln die §§ 27 bis 30 BAföG: was als Vermögen gilt, wie sein Wert bestimmt wird, welche Freibeträge es gibt und wie viel davon auf jeden Monat entfällt."}],"beispiel":null,"wichtig":["Angerechnet wird dein eigenes Vermögen, und zwar nach den Regeln der §§ 27 bis 30 BAföG."],"begriffe":[{"wort":"Vermögen","erklaerung":"Was du besitzt, etwa Geld auf dem Konto oder Wertpapiere. Was genau dazugehört, regelt § 27 BAföG."}],"fragen":[{"frage":"Zählt mein Erspartes beim BAföG?","antwort":"Ja. Nach § 26 BAföG wird dein Vermögen nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Welche Beträge frei bleiben, steht in § 29 BAföG."},{"frage":"Zählt das Vermögen meiner Eltern beim BAföG?","antwort":"§ 26 BAföG nennt nur das Vermögen des Auszubildenden, also dein eigenes. Das Vermögen deiner Eltern erwähnt diese Vorschrift nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 27 BAföG","warum":"Was als Vermögen gilt"},{"norm":"§ 28 BAföG","warum":"Wie der Wert des Vermögens bestimmt wird"},{"norm":"§ 29 BAföG","warum":"Freibeträge vom Vermögen"},{"norm":"§ 30 BAföG","warum":"Wie viel Vermögen pro Monat angerechnet wird"}],"praxis":null,"leicht":"Für das BAföG zählt auch Ihr Vermögen.\nGemeint ist Ihr eigenes Vermögen.\nVermögen ist zum Beispiel Geld auf Ihrem Konto.\nEin Teil vom Vermögen bleibt frei.\nDie genauen Regeln stehen in anderen Paragrafen.\nDas sind die Paragrafen 27 bis 30."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"27","bezeichnung":"§ 27 BAföG","titel_amtlich":"Vermögensbegriff","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/27/","original":[{"nr":"1","text":"Als Vermögen gelten alle\n\n1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,\n2. Forderungen und sonstige Rechte.\nAusgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann."},{"nr":"2","text":"Nicht als Vermögen gelten\n\n1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,\n2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,\n3. Nießbrauchsrechte,\n4. Haushaltsgegenstände."}],"erklaerung":{"nr":"27","titel_einfach":"Was beim BAföG als Vermögen zählt","kurz":"Nach § 27 BAföG zählen zum Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und Rechte; ausgenommen sind etwa Haushaltsgegenstände, Rentenansprüche und rechtlich nicht verwertbare Gegenstände.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Als Vermögen gelten alle:\n1. beweglichen und unbeweglichen Sachen – zum Beispiel ein Auto oder ein Grundstück,\n2. Forderungen und sonstigen Rechte – zum Beispiel ein Guthaben auf deinem Konto.\nAusgenommen sind Gegenstände, soweit du sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kannst."},{"nr":"2","einfach":"Nicht als Vermögen gelten:\n1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und auf andere wiederkehrende Leistungen,\n2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 21. April 1983 sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,\n3. Nießbrauchsrechte,\n4. Haushaltsgegenstände."}],"beispiel":{"titel":"Sparkonto, Auto und Möbel","text":"Laura beantragt BAföG. Sie hat 3 000 Euro auf dem Sparkonto, ein eigenes Auto und Möbel in ihrer Wohnung. Nach § 27 Absatz 1 BAföG zählen das Sparguthaben und das Auto zu ihrem Vermögen. Die Möbel sind Haushaltsgegenstände und zählen nach Absatz 2 Nummer 4 nicht. Welcher Teil ihres Vermögens frei bleibt, regelt § 29 BAföG."},"wichtig":["Auch Guthaben auf Konten und andere Forderungen zählen als Vermögen.","Gegenstände, die du aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kannst, zählen insoweit nicht als Vermögen.","Haushaltsgegenstände und Rechte auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen zählen nicht als Vermögen."],"begriffe":[{"wort":"bewegliche und unbewegliche Sachen","erklaerung":"Bewegliche Sachen sind Gegenstände wie ein Auto oder Schmuck. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke und Gebäude."},{"wort":"Forderungen","erklaerung":"Ansprüche gegen jemand anderen auf Geld oder eine Leistung, etwa dein Guthaben bei der Bank."},{"wort":"verwerten","erklaerung":"Einen Gegenstand zu Geld machen, etwa durch Verkauf."},{"wort":"Nießbrauchsrecht","erklaerung":"Das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Erträge zu behalten, zum Beispiel Mieteinnahmen aus einem Haus."}],"fragen":[{"frage":"Zählt mein Auto beim BAföG als Vermögen?","antwort":"Ein Auto ist eine bewegliche Sache und zählt nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 BAföG zum Vermögen. Wie sein Wert bestimmt wird, regelt § 28 BAföG; welche Beträge frei bleiben, regelt § 29 BAföG."},{"frage":"Zählt Geld auf meinem Konto beim BAföG als Vermögen?","antwort":"Ja. Ein Kontoguthaben ist eine Forderung gegen die Bank und gilt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 BAföG als Vermögen."},{"frage":"Was zählt beim BAföG nicht als Vermögen?","antwort":"Nach § 27 Absatz 2 BAföG unter anderem Haushaltsgegenstände, Nießbrauchsrechte und Rechte auf Renten oder Versorgungsbezüge. Außerdem zählen Gegenstände nicht, soweit du sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kannst (Absatz 1 Satz 2)."}],"verweise":[{"norm":"§ 26 BAföG","warum":"Dass Vermögen des Auszubildenden angerechnet wird"},{"norm":"§ 28 BAföG","warum":"Wie der Wert des Vermögens bestimmt wird"},{"norm":"§ 29 BAföG","warum":"Freibeträge vom Vermögen"}],"praxis":null,"leicht":"Für das BAföG zählt Ihr Vermögen.\nVermögen sind zum Beispiel Sachen.\nEin Auto ist so eine Sache.\nAuch ein Grundstück ist Vermögen.\nAuch Geld auf dem Konto ist Vermögen.\nManches zählt nicht als Vermögen.\nZum Beispiel Ihre Möbel und Ihr Geschirr.\nDas sind Haushalts-Gegenstände.\nAuch ein Anspruch auf Rente zählt nicht.\nEin Teil vom Vermögen bleibt außerdem frei."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"28","bezeichnung":"§ 28 BAföG","titel_amtlich":"Wertbestimmung des Vermögens","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/28/","original":[{"nr":"1","text":"Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen\n\n1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,\n2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes."},{"nr":"2","text":"Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung."},{"nr":"3","text":"Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen."},{"nr":"4","text":"Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt."}],"erklaerung":{"nr":"28","titel_einfach":"Wie der Wert deines Vermögens bestimmt wird","kurz":"Nach § 28 BAföG zählt der Wert deines Vermögens bei der Antragstellung, abzüglich der Schulden zu diesem Zeitpunkt; spätere Änderungen im Bewilligungszeitraum bleiben unberücksichtigt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Wert eines Gegenstands wird so bestimmt:\n1. bei Wertpapieren nach dem Kurswert,\n2. bei anderen Gegenständen nach dem Zeitwert."},{"nr":"2","einfach":"Es zählt der Wert zum Zeitpunkt, an dem du den Antrag stellst."},{"nr":"3","einfach":"Von diesem Betrag werden die Schulden und Lasten abgezogen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen. Das gilt nicht für ein Darlehen, das du nach dem BAföG bekommen hast – es wird nicht abgezogen."},{"nr":"4","einfach":"Was sich zwischen der Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraums ändert, bleibt unberücksichtigt."}],"beispiel":{"titel":"Stichtag ist der Antrag","text":"Kai stellt seinen BAföG-Antrag am 15. September. An diesem Tag hat er 20 000 Euro auf dem Konto und 2 000 Euro Schulden aus einem Ratenkauf. Nach § 28 Absatz 2 und 3 BAföG zählt sein Vermögen mit 18 000 Euro. Im November gibt er 5 000 Euro für eine Reise aus. Nach Absatz 4 ändert das für diesen Bewilligungszeitraum nichts. Welcher Teil seines Vermögens frei bleibt, regelt § 29 BAföG."},"wichtig":["Es zählt der Wert deines Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung.","Schulden bei Antragstellung werden abgezogen, ein BAföG-Darlehen aber nicht.","Änderungen nach der Antragstellung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt."],"begriffe":[{"wort":"Kurswert","erklaerung":"Der Preis, zu dem ein Wertpapier, etwa eine Aktie, an der Börse gehandelt wird."},{"wort":"Zeitwert","erklaerung":"Der Wert, den ein Gegenstand zum maßgeblichen Zeitpunkt hat – etwa was ein gebrauchtes Auto dann noch wert ist."},{"wort":"Lasten","erklaerung":"Belastungen eines Vermögensgegenstands, etwa eine Grundschuld auf einem Grundstück."}],"fragen":[{"frage":"Welcher Stichtag gilt beim BAföG für das Vermögen?","antwort":"Nach § 28 Absatz 2 BAföG zählt der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung. Änderungen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt (Absatz 4)."},{"frage":"Werden Schulden beim BAföG vom Vermögen abgezogen?","antwort":"Ja. Nach § 28 Absatz 3 BAföG werden die Schulden und Lasten abgezogen, die bei Antragstellung bestehen. Ein Darlehen nach dem BAföG wird aber nicht abgezogen."},{"frage":"Wie wird der Wert von Aktien beim BAföG bestimmt?","antwort":"Nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 BAföG mit dem Kurswert. Maßgeblich ist der Kurswert zum Zeitpunkt der Antragstellung (Absatz 2)."}],"verweise":[{"norm":"§ 27 BAföG","warum":"Was als Vermögen gilt"},{"norm":"§ 29 BAföG","warum":"Freibeträge vom Vermögen"},{"norm":"§ 30 BAföG","warum":"Wie viel Vermögen pro Monat angerechnet wird"}],"praxis":null,"leicht":"Für das BAföG zählt Ihr Vermögen.\nWichtig ist der Wert von Ihrem Vermögen.\nEs zählt der Tag von Ihrem Antrag.\nAn diesem Tag schaut das Amt auf Ihr Vermögen.\nBei Aktien zählt der Preis an der Börse.\nBei anderen Sachen zählt der Wert an diesem Tag.\nSie haben Schulden?\nDann zieht das Amt die Schulden ab.\nDas BAföG-Darlehen zählt dabei nicht als Schuld.\nSpäter ändert sich Ihr Vermögen?\nDas spielt bis zum Ende vom BAföG-Zeitraum keine Rolle."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"29","bezeichnung":"§ 29 BAföG","titel_amtlich":"Freibeträge vom Vermögen","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/29/","original":[{"nr":"1","text":"Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei\n\n1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,\n2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,\n3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung."},{"nr":"2","text":"(weggefallen)"},{"nr":"3","text":"Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben."}],"erklaerung":{"nr":"29","titel_einfach":"Wie viel Vermögen du beim BAföG behalten darfst","kurz":"Nach § 29 BAföG bleiben von deinem Vermögen 15 000 Euro anrechnungsfrei, ab 30 Jahren 45 000 Euro, dazu je 2 300 Euro für deinen Ehegatten oder Lebenspartner und für jedes Kind.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Ein Teil deines Vermögens wird nicht auf dein BAföG angerechnet. Diese Beträge bleiben frei:\n1. für dich selbst 15 000 Euro, wenn du noch nicht 30 Jahre alt bist. Bist du 30 Jahre oder älter, sind es 45 000 Euro.\n2. für deinen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,\n3. für jedes deiner Kinder 2 300 Euro.\nEs zählen die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, an dem du den Antrag stellst. Es kommt also darauf an, wie alt du an diesem Tag bist und ob du dann verheiratet bist oder Kinder hast."},{"nr":"2","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"3","einfach":"Damit keine unbillige Härte entsteht, kann ein weiterer Teil deines Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Wann eine solche Härte vorliegt, legt § 29 BAföG nicht fest."}],"beispiel":{"titel":"Erspartes von 17 000 Euro","text":"Lena ist 22 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. Als sie im September BAföG beantragt, hat sie 17 000 Euro auf ihrem Sparkonto und keine Schulden. Nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BAföG bleiben 15 000 Euro anrechnungsfrei. Nur die übrigen 2 000 Euro werden angerechnet. Wie dieser Betrag auf die Monate verteilt wird, regelt § 30 BAföG."},"wichtig":["Für die Freibeträge zählt deine Lage zum Zeitpunkt der Antragstellung, zum Beispiel dein Alter an diesem Tag.","Der höhere Freibetrag von 45 000 Euro gilt erst, wenn du bei der Antragstellung 30 Jahre oder älter bist.","Die Freibeträge für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder kommen zu deinem eigenen Freibetrag hinzu."],"begriffe":[{"wort":"anrechnungsfrei","erklaerung":"Dieser Teil deines Vermögens zählt nicht und mindert dein BAföG nicht."},{"wort":"unbillige Härte","erklaerung":"Eine Lage, in der die volle Anrechnung des Vermögens für dich unzumutbar wäre. Was genau darunter fällt, lässt das Gesetz offen."},{"wort":"das 30. Lebensjahr vollendet","erklaerung":"Du hast deinen 30. Geburtstag erreicht, bist also 30 Jahre oder älter."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel Erspartes darf ich beim BAföG haben?","antwort":"Nach § 29 Absatz 1 BAföG bleiben 15 000 Euro anrechnungsfrei, wenn du bei der Antragstellung noch nicht 30 Jahre alt bist, sonst 45 000 Euro. Für deinen Ehegatten oder Lebenspartner und für jedes Kind kommen je 2 300 Euro dazu."},{"frage":"Zu welchem Zeitpunkt zählt mein Vermögen beim BAföG?","antwort":"Nach § 29 Absatz 1 BAföG zählen für die Freibeträge die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dass auch der Wert des Vermögens zu diesem Zeitpunkt bestimmt wird, regelt § 28 BAföG."},{"frage":"Kann mehr Vermögen anrechnungsfrei bleiben als 15 000 Euro?","antwort":"Ja, das ist möglich. Nach § 29 Absatz 3 BAföG kann ein weiterer Teil frei bleiben, wenn sonst eine unbillige Härte entstünde. Wann das der Fall ist, legt die Vorschrift nicht fest."}],"verweise":[{"norm":"§ 27 BAföG","warum":"Was beim BAföG als Vermögen gilt"},{"norm":"§ 28 BAföG","warum":"Wie der Wert des Vermögens bestimmt wird und dass Schulden abgezogen werden"},{"norm":"§ 30 BAföG","warum":"Wie das anzurechnende Vermögen auf die Monate verteilt wird"}],"praxis":null,"leicht":"Sie beantragen BAföG.\nDann prüft das Amt Ihr Vermögen.\nVermögen ist zum Beispiel Geld auf dem Spar-Konto.\nEinen Teil davon dürfen Sie behalten.\nDieser Teil heißt Frei-Betrag.\nSie sind jünger als 30 Jahre?\nDann ist der Frei-Betrag 15 000 Euro.\nSie sind 30 Jahre oder älter?\nDann ist der Frei-Betrag 45 000 Euro.\nSie haben einen Ehe-Partner oder einen Lebens-Partner?\nDann gibt es für diese Person 2 300 Euro mehr.\nSie haben Kinder?\nDann gibt es für jedes Kind 2 300 Euro mehr.\nEs zählt der Tag von Ihrem Antrag.\nIn schweren Fällen kann der Frei-Betrag höher sein."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"30","bezeichnung":"§ 30 BAföG","titel_amtlich":"Monatlicher Anrechnungsbetrag","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/30/","original":[{"nr":null,"text":"Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird."}],"erklaerung":{"nr":"30","titel_einfach":"Wie dein Vermögen auf die BAföG-Monate verteilt wird","kurz":"Nach § 30 BAföG wird das anzurechnende Vermögen durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt; dieser Betrag wird jeden Monat auf deinen Bedarf angerechnet.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Vermögen, das über deinen Freibeträgen liegt, wird auf dein BAföG angerechnet. Dafür wird der anzurechnende Betrag durch die Zahl der Kalendermonate im Bewilligungszeitraum geteilt. Das Ergebnis wird jeden Monat von deinem Bedarf abgezogen. Der Bedarf ist der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung vorsieht."}],"beispiel":{"titel":"2 400 Euro über dem Freibetrag","text":"Malik hat bei der Antragstellung 2 400 Euro mehr Vermögen, als nach § 29 BAföG frei bleibt. Sein Bewilligungszeitraum umfasst 12 Monate. Nach § 30 BAföG werden die 2 400 Euro durch 12 geteilt. Auf seinen monatlichen Bedarf werden also jeden Monat 200 Euro angerechnet."},"wichtig":["Das anzurechnende Vermögen wird gleichmäßig auf alle Kalendermonate des Bewilligungszeitraums verteilt."],"begriffe":[{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den das Amt über dein BAföG entscheidet – in der Regel 1 Jahr (§ 50 Absatz 3 BAföG)."},{"wort":"Bedarf","erklaerung":"Der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung ansetzt (§ 11 Absatz 1 BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Wie wird mein Vermögen beim BAföG angerechnet?","antwort":"Nach § 30 BAföG wird der Teil deines Vermögens, der angerechnet wird, durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Dieser Betrag mindert jeden Monat deinen Bedarf. Welcher Teil angerechnet wird, ergibt sich aus den §§ 27 bis 29 BAföG."}],"verweise":[{"norm":"§ 29 BAföG","warum":"Welche Vermögensfreibeträge gelten"},{"norm":"§ 28 BAföG","warum":"Wie der Wert des Vermögens bestimmt wird"},{"norm":"§ 50 BAföG","warum":"Wie lange ein Bewilligungszeitraum in der Regel dauert"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG.\nSie haben Vermögen.\nEin Teil davon ist frei.\nDen Rest rechnet das Amt an.\nDas Amt teilt diesen Rest durch die Zahl der Monate.\nGemeint sind die Monate, für die Sie BAföG bekommen.\nDas Ergebnis zieht das Amt jeden Monat ab.\nDann bekommen Sie jeden Monat weniger BAföG."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"35","bezeichnung":"§ 35 BAföG","titel_amtlich":"Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/35/","original":[{"nr":null,"text":"Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten."}],"erklaerung":{"nr":"35","titel_einfach":"Wie oft die BAföG-Sätze überprüft werden","kurz":"Nach § 35 BAföG werden Bedarfssätze, Freibeträge und die Beträge nach § 21 Absatz 2 alle 2 Jahre überprüft und, wenn nötig, durch Gesetz neu festgesetzt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Die Bedarfssätze, die Freibeträge und die Prozentsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 BAföG werden alle 2 Jahre überprüft. Wenn nötig, werden sie durch Gesetz neu festgesetzt. Dabei werden die Entwicklung der Einkommen und der Vermögensbildung, die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und die finanzwirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt. Die Bundesregierung berichtet darüber dem Bundestag und dem Bundesrat."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Bedarfssätze","erklaerung":"Die Beträge, die das BAföG für Lebensunterhalt und Ausbildung ansetzt, etwa für Studierende."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 21 BAföG","warum":"Was als Einkommen gilt; Absatz 2 regelt die Pauschalen für die soziale Sicherung, die vom Einkommen abgezogen werden"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"36","bezeichnung":"§ 36 BAföG","titel_amtlich":"Vorausleistung von Ausbildungsförderung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/36/","original":[{"nr":"1","text":"Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt."},{"nr":"2","text":"Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\n\n1. der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn\n2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben."},{"nr":"3","text":"Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt."},{"nr":"4","text":"Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten."},{"nr":"5","text":"Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden."}],"erklaerung":{"nr":"36","titel_einfach":"BAföG, wenn deine Eltern keinen Unterhalt zahlen","kurz":"Nach § 36 BAföG gibt es auf Antrag BAföG ohne Anrechnung des Elternbeitrags, wenn du glaubhaft machst, dass deine Eltern ihn nicht zahlen, und deine Ausbildung dadurch gefährdet ist.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Beim BAföG kann ein Unterhaltsbetrag deiner Eltern angerechnet werden. Das ist der Betrag aus dem Einkommen deiner Eltern, der nach den Regeln des BAföG auf deinen Bedarf angerechnet wird. Zahlen sie ihn nicht, kannst du Vorausleistung beantragen. Dafür gilt:\n- Du musst glaubhaft machen, dass deine Eltern den angerechneten Betrag nicht zahlen.\n- Deine Ausbildung muss dadurch gefährdet sein. Dabei wird auch das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum berücksichtigt.\n- Das Amt hört vorher deine Eltern an.\nDann bekommst du BAföG, ohne dass dieser Unterhaltsbetrag angerechnet wird. Einen Antrag, den du erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums stellst, berücksichtigt das Amt nicht."},{"nr":"2","einfach":"Absatz 1 gilt entsprechend, wenn beide dieser Bedingungen erfüllt sind:\n1. Du machst glaubhaft, dass deine Eltern deinen Bedarf nach den §§ 12 bis 14b BAföG nicht leisten. Außerdem geben deine Eltern dem Amt die nötigen Auskünfte nicht oder legen die nötigen Urkunden nicht vor, obwohl sie dazu nach § 47 Absatz 4 BAföG verpflichtet sind. Deshalb kann ihr Einkommen nicht angerechnet werden.\n2. Ein Bußgeld oder ein Verwaltungszwangsverfahren hat innerhalb von 2 Monaten nicht dazu geführt, dass deine Eltern die Auskünfte geben. Oder diese Mittel sind rechtlich nicht zulässig, vor allem weil deine Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben."},{"nr":"3","einfach":"Kindergeld, das an dich weitergeleitet oder direkt an dich ausgezahlt wird, wird nicht auf den vorausgeleisteten Betrag angerechnet. Zahlt ein Elternteil mehr, als er muss, wird dieses Mehr nicht auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils angerechnet."},{"nr":"4","einfach":"Es gibt keine Vorausleistung, soweit deine Eltern bereit sind, Unterhalt so zu leisten, wie sie es nach § 1612 Absatz 2 BGB bestimmt haben. Wie Eltern die Art des Unterhalts bestimmen können, steht in § 1612 Absatz 2 BGB."},{"nr":"5","einfach":"Das Amt kann darauf verzichten, deine Eltern anzuhören. Das geht, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Es geht auch, wenn du im selben Ausbildungsabschnitt schon für den vorherigen Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 bekommen hast."}],"beispiel":{"titel":"Der Vater zahlt nicht","text":"Sophie studiert in Leipzig. In ihrem BAföG-Bescheid ist ein Unterhaltsbetrag von 250 Euro im Monat aus dem Einkommen ihres Vaters angerechnet. Ihr Vater zahlt aber nichts. Ohne das Geld kann Sophie ihre Miete nicht zahlen und ihr Studium ist gefährdet. Noch vor dem Ende ihres Bewilligungszeitraums beantragt sie Vorausleistung und macht glaubhaft, dass ihr Vater nicht zahlt. Nachdem das Amt die Eltern angehört hat, bekommt Sophie nach § 36 Absatz 1 BAföG ihr BAföG, ohne dass die 250 Euro angerechnet werden."},"wichtig":["Den Antrag auf Vorausleistung musst du vor dem Ende des Bewilligungszeitraums stellen; spätere Anträge berücksichtigt das Amt nicht.","Du musst glaubhaft machen, dass deine Eltern nicht zahlen, und deine Ausbildung muss gefährdet sein – dabei zählt auch das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners.","Sind deine Eltern bereit, Unterhalt in der Form zu leisten, die sie nach § 1612 Absatz 2 BGB bestimmt haben, gibt es insoweit keine Vorausleistung."],"begriffe":[{"wort":"Vorausleistung","erklaerung":"Das Amt zahlt dir BAföG, ohne den Unterhaltsbetrag deiner Eltern abzuziehen. Es springt also für den Betrag ein, den deine Eltern nicht zahlen."},{"wort":"glaubhaft machen","erklaerung":"Du musst deine Angaben so darlegen, dass sie überwiegend wahrscheinlich stimmen. Ein voller Beweis ist nicht nötig."},{"wort":"Anhörung","erklaerung":"Das Amt gibt deinen Eltern Gelegenheit, sich zu äußern, bevor es entscheidet."},{"wort":"überobligatorische Leistungen","erklaerung":"Zahlungen eines Elternteils, die über das hinausgehen, was er nach dem BAföG beitragen muss."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den das Amt über dein BAföG entscheidet – in der Regel 1 Jahr (§ 50 Absatz 3 BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Meine Eltern zahlen keinen Unterhalt – bekomme ich trotzdem BAföG?","antwort":"Nach § 36 Absatz 1 BAföG kannst du Vorausleistung beantragen. Dann bekommst du BAföG, ohne dass der Unterhaltsbetrag deiner Eltern angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass du glaubhaft machst, dass deine Eltern nicht zahlen, und dass deine Ausbildung dadurch gefährdet ist."},{"frage":"Was passiert, wenn meine Eltern dem BAföG-Amt keine Auskunft geben?","antwort":"Nach § 36 Absatz 2 BAföG ist eine Vorausleistung auch dann möglich. Dafür müssen ein Bußgeld oder ein Verwaltungszwangsverfahren innerhalb von 2 Monaten nicht zur Auskunft geführt haben oder unzulässig sein, etwa weil deine Eltern im Ausland wohnen. Außerdem musst du glaubhaft machen, dass deine Eltern deinen Bedarf nicht leisten."},{"frage":"Erfahren meine Eltern von meinem Antrag auf Vorausleistung?","antwort":"Nach § 36 Absatz 1 BAföG hört das Amt deine Eltern an, bevor es entscheidet. Nach Absatz 5 kann es darauf verzichten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder du im selben Ausbildungsabschnitt schon für den vorherigen Bewilligungszeitraum Vorausleistung bekommen hast."}],"verweise":[{"norm":"§ 37 BAföG","warum":"Dein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern geht auf das Land über, das sich das Geld von ihnen holen kann"},{"norm":"§ 47 BAföG","warum":"Auskunftspflichten, auch der Eltern (Absatz 4)"},{"norm":"§ 1612 BGB","warum":"Absatz 2: wie Eltern die Art des Unterhalts bestimmen können"},{"norm":"§§ 12 bis 14b BAföG","warum":"Wie hoch der Bedarf für Schüler und Studierende ist"}],"praxis":null,"leicht":"Ihre Eltern sollen Ihnen Geld für die Ausbildung geben.\nDas Amt rechnet dieses Geld beim BAföG an.\nDann bekommen Sie weniger BAföG.\nManchmal zahlen die Eltern das Geld nicht.\nDann ist Ihre Ausbildung vielleicht in Gefahr.\nSie können dann einen Antrag stellen.\nDer Antrag heißt: Voraus-Leistung.\nSie müssen dem Amt zeigen: Meine Eltern zahlen nicht.\nDas Amt fragt vorher Ihre Eltern.\nDann bekommen Sie BAföG ohne den Betrag von den Eltern.\nDer Antrag muss vor dem Ende vom Bewilligungs-Zeitraum beim Amt sein.\nDer Bewilligungs-Zeitraum ist die Zeit, für die Sie BAföG bekommen.\nManchmal geben Ihre Eltern dem Amt auch keine Auskunft.\nAuch dann kann es eine Voraus-Leistung geben.\nEs gibt Ausnahmen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"37","bezeichnung":"§ 37 BAföG","titel_amtlich":"Übergang von Unterhaltsansprüchen","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/37/","original":[{"nr":"1","text":"Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat."},{"nr":"2","text":"(weggefallen)"},{"nr":"3","text":"(weggefallen)"},{"nr":"4","text":"Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem\n\n1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder\n2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht."},{"nr":"5","text":"(weggefallen)"},{"nr":"6","text":"Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt."}],"erklaerung":{"nr":"37","titel_einfach":"Wann sich das Land den Unterhalt von den Eltern holt","kurz":"Nach § 37 BAföG geht dein Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern auf das Land über, soweit es dir BAföG zahlt und Elterneinkommen anzurechnen ist; das Land kann den Unterhalt dann von deinen Eltern verlangen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Eltern","Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Vielleicht hast du nach bürgerlichem Recht einen Anspruch auf Unterhalt gegen deine Eltern – für die Zeit, für die du BAföG bekommst. Dann geht dieser Anspruch auf das Land über, sobald das Land dir BAföG zahlt. Mit ihm geht auch dein Recht über, von deinen Eltern Auskunft für den Unterhalt zu verlangen. Der Übergang gilt nur bis zur Höhe dessen, was das Land gezahlt hat. Und er gilt nur, soweit nach dem BAföG das Einkommen deiner Eltern auf deinen Bedarf anzurechnen ist. Das Land kann außerdem nicht mehr verlangen, als dir nach bürgerlichem Recht zusteht. Zahlungen, die deine Eltern leisten, weil man ihnen den Übergang mitgeteilt hat, werden entsprechend § 11 Absatz 2 BAföG angerechnet. Das alles gilt nicht, soweit du BAföG als Bankdarlehen nach § 18c BAföG bekommen hast."},{"nr":"2","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"3","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"4","einfach":"Für die Vergangenheit kann das Land von deinen Eltern nur Geld verlangen ab dem Zeitpunkt, an dem\n1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts dafür vorlagen oder\n2. deine Eltern bei deinem BAföG-Antrag mitgewirkt oder von ihm erfahren haben und darüber belehrt wurden, unter welchen Voraussetzungen das BAföG erlaubt, sie in Anspruch zu nehmen."},{"nr":"5","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"6","einfach":"Der Anspruch muss ab seiner Fälligkeit mit 6 Prozent verzinst werden. Zinsen werden aber erst ab dem Beginn des Monats verlangt, der auf die Mitteilung des Amtes über den Übergang des Anspruchs folgt."}],"beispiel":{"titel":"Das Land fordert Unterhalt von der Mutter","text":"Tim bekommt BAföG ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags seiner Mutter, weil sie nicht zahlt (§ 36 BAföG). Nach § 37 Absatz 1 BAföG geht Tims Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter auf das Land über. Das Amt teilt ihr den Übergang am 10. März mit. Das Land kann nun von ihr Unterhalt verlangen, soweit Tim ihn nach bürgerlichem Recht fordern könnte – höchstens so viel, wie es an Tim gezahlt hat und wie nach dem BAföG von ihrem Einkommen anzurechnen ist. Zinsen von 6 Prozent darf es frühestens ab dem 1. April verlangen."},"wichtig":["Der Übergang ist dreifach begrenzt: auf deinen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht, auf das nach dem BAföG anzurechnende Elterneinkommen und auf das gezahlte BAföG.","Für die Vergangenheit können Eltern nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 4 vorliegen, etwa eine Belehrung beim BAföG-Antrag.","Der übergegangene Anspruch wird mit 6 Prozent verzinst, Zinsen aber erst ab dem Monat nach der Mitteilung über den Übergang."],"begriffe":[{"wort":"Übergang des Unterhaltsanspruchs","erklaerung":"Nicht mehr du, sondern das Land ist Inhaber deines Anspruchs auf Unterhalt gegen deine Eltern und kann ihn geltend machen."},{"wort":"unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch","erklaerung":"Das Recht, von unterhaltspflichtigen Eltern Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu verlangen, um den Unterhalt zu berechnen."},{"wort":"Fälligkeit","erklaerung":"Der Zeitpunkt, ab dem eine Zahlung verlangt werden kann."},{"wort":"Bankdarlehen nach § 18c","erklaerung":"Ein früheres BAföG-Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das nach eigenen Regeln zurückgezahlt wird."}],"fragen":[{"frage":"Kann das BAföG-Amt Geld von meinen Eltern zurückfordern?","antwort":"Ja, unter Voraussetzungen. Nach § 37 Absatz 1 BAföG geht dein Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern auf das Land über, soweit es dir BAföG zahlt und das Einkommen deiner Eltern anzurechnen ist. Das Land kann aber nur so viel verlangen, wie du selbst nach bürgerlichem Recht von deinen Eltern verlangen könntest."},{"frage":"Müssen meine Eltern auch für vergangene Monate zahlen?","antwort":"Nach § 37 Absatz 4 BAföG nur ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorlagen. Oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie beim BAföG-Antrag mitgewirkt oder davon erfahren haben und über ihre mögliche Inanspruchnahme belehrt wurden."},{"frage":"Wie hoch sind die Zinsen, wenn das Land Unterhalt von den Eltern fordert?","antwort":"Nach § 37 Absatz 6 BAföG 6 Prozent ab Fälligkeit. Erhoben werden die Zinsen aber erst ab dem Beginn des Monats, der auf die Mitteilung über den Übergang des Anspruchs folgt."}],"verweise":[{"norm":"§ 36 BAföG","warum":"BAföG ohne Anrechnung des Elternbeitrags, wenn die Eltern nicht zahlen"},{"norm":"§ 11 BAföG","warum":"In welcher Reihenfolge Einkommen und Vermögen auf den Bedarf angerechnet werden"},{"norm":"§ 18c BAföG","warum":"Rückzahlung der früheren Bankdarlehen der KfW"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG.\nIhre Eltern müssen Ihnen vielleicht Unterhalt zahlen.\nUnterhalt ist Geld für Ihr Leben.\nIhr Recht auf diesen Unterhalt geht dann auf das Land über.\nDas Land darf den Unterhalt von Ihren Eltern holen.\nDas gilt nur, wenn das Amt das Einkommen von Ihren Eltern beim BAföG anrechnet.\nDas Land holt höchstens so viel, wie es an Sie gezahlt hat.\nDas Amt teilt das Ihren Eltern mit.\nFür vergangene Monate gelten besondere Regeln.\nDie Eltern müssen auch Zinsen zahlen.\nDie Zinsen sind 6 Prozent.\nEs gibt Ausnahmen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"38","bezeichnung":"§ 38 BAföG","titel_amtlich":"Übergang von anderen Ansprüchen","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/38/","original":[{"nr":null,"text":"Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"38","titel_einfach":"Wann andere Ansprüche auf das Land übergehen","kurz":"Nach § 38 BAföG geht dein Anspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die kein Leistungsträger ist, auf das Land über, wenn es dir BAföG zahlt und die Leistung anzurechnen ist oder BAföG ausschließt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Manchmal hast du für die BAföG-Zeit einen Anspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die kein Leistungsträger ist. Ist diese Leistung auf deinen Bedarf anzurechnen oder schließt sie BAföG aus, geht dein Anspruch mit der BAföG-Zahlung auf das Land über. Das gilt in Höhe dessen, was das Land gezahlt hat. § 104 und § 115 SGB X gelten daneben weiter."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Leistungsträger","erklaerung":"Eine Stelle, die Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbringt, etwa eine Krankenkasse oder die Rentenversicherung."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 104 SGB X","warum":"Erstattung zwischen Sozialleistungsträgern, wenn ein anderer vorrangig zahlen müsste"},{"norm":"§ 115 SGB X","warum":"Übergang von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"39","bezeichnung":"§ 39 BAföG","titel_amtlich":"Auftragsverwaltung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/39/","original":[{"nr":"1","text":"Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt."},{"nr":"2","text":"Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr."},{"nr":"3","text":"Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben."},{"nr":"4","text":"Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln."}],"erklaerung":{"nr":"39","titel_einfach":"Wer das BAföG verwaltet","kurz":"Nach § 39 BAföG führen die Länder das BAföG im Auftrag des Bundes aus; die staatlichen BAföG-Darlehen verwaltet und zieht das Bundesverwaltungsamt ein.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Länder führen das BAföG im Auftrag des Bundes aus. Eine Ausnahme regelt Absatz 2."},{"nr":"2","einfach":"Die Darlehen nach § 18 Absatz 1 BAföG verwaltet das Bundesverwaltungsamt und zieht sie ein. Die zuständige Bundeskasse übernimmt dabei die Kassenaufgaben: Sie zieht die Darlehen samt Kosten und Zinsen ein und mahnt sie an."},{"nr":"3","einfach":"Jedes Land bestimmt die Behörden, die für Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute mit Sitz in diesem Land entscheiden: über die Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 2 BAföG und über die Einordnung von Fernlehrgängen nach § 3 Absatz 4 BAföG."},{"nr":"4","einfach":"Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln, dass die BAföG-Leistungen einheitlich maschinell berechnet, zurückgerechnet und abgerechnet werden. Das geschieht in Form eines Programmablaufplans, also einer Darstellung der Rechenregeln als Algorithmus."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Auftragsverwaltung","erklaerung":"Die Länder führen ein Bundesgesetz aus, der Bund kann ihnen dabei aber Weisungen geben."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 18 BAföG","warum":"Wie das staatliche BAföG-Darlehen zurückgezahlt wird"},{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Für welche Ausbildungsstätten es BAföG gibt; Absatz 2 regelt die Gleichwertigkeit"},{"norm":"§ 3 BAföG","warum":"BAföG für Fernunterricht; Absatz 4 regelt die Einordnung der Lehrgänge"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"40","bezeichnung":"§ 40 BAföG","titel_amtlich":"Ämter für Ausbildungsförderung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/40/","original":[{"nr":"1","text":"Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten."},{"nr":"2","text":"Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die Länder können bestimmen, dass ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn\n\n1. es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und\n2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat."},{"nr":"3","text":"Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten."}],"erklaerung":{"nr":"40","titel_einfach":"Wo es Ämter für Ausbildungsförderung gibt","kurz":"Nach § 40 BAföG errichten die Länder Ämter für Ausbildungsförderung in Kreisen und kreisfreien Städten; für Studierende sitzen sie bei staatlichen Hochschulen oder Studentenwerken.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden","Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Mehrere Kreise oder Städte können ein gemeinsames Amt haben. Berlin darf mehrere Ämter errichten. Berlin, Bremen und Hamburg können auch ganz auf solche Ämter verzichten."},{"nr":"2","einfach":"Für Studierende an Hochschulen in Deutschland richten die Länder die Ämter bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein. Diese Ämter können auch für andere Auszubildende zuständig werden, die BAföG wie Studierende bekommen. Ein Amt an einer staatlichen Hochschule kann ein Studentenwerk für seine Aufgaben heranziehen, wenn das Land es so bestimmt. Ein Studentenwerk kann nur dann selbst Amt für Ausbildungsförderung sein, wenn\n1. es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und\n2. ein Beschäftigter die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat."},{"nr":"3","einfach":"Für Auszubildende an Ausbildungsstätten im Ausland können die Länder die Ämter bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Amt für Ausbildungsförderung","erklaerung":"Die Behörde, die über BAföG-Anträge entscheidet – oft „BAföG-Amt“ genannt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 45 BAföG","warum":"Welches Amt für deinen Antrag örtlich zuständig ist"},{"norm":"§ 40a BAföG","warum":"Landesämter für Ausbildungsförderung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"40a","bezeichnung":"§ 40a BAföG","titel_amtlich":"Landesämter für Ausbildungsförderung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/40a/","original":[{"nr":null,"text":"Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung."}],"erklaerung":{"nr":"40a","titel_einfach":"Landesämter für Ausbildungsförderung","kurz":"Nach § 40a BAföG können die Länder Landesämter für Ausbildungsförderung errichten, auch gemeinsam mit anderen Ländern.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können auch ein gemeinsames Landesamt errichten. Gibt es ein solches Landesamt, gilt die Bedingung aus § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BAföG nicht. Danach muss ein Studentenwerk, das Amt für Ausbildungsförderung ist, einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 40 BAföG","warum":"Wo die Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet werden"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"41","bezeichnung":"§ 41 BAföG","titel_amtlich":"Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/41/","original":[{"nr":"1","text":"Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden."},{"nr":"2","text":"Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber."},{"nr":"3","text":"Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten."},{"nr":"4","text":"Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen."}],"erklaerung":{"nr":"41","titel_einfach":"Was das BAföG-Amt macht und was es prüfen darf","kurz":"Nach § 41 BAföG entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung über BAföG-Anträge, berät Auszubildende und Eltern und darf per Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern prüfen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Amt für Ausbildungsförderung erledigt die Aufgaben, die zur Ausführung des BAföG nötig sind, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Für die Bearbeitung der Anträge kann es zentrale Verwaltungsstellen heranziehen."},{"nr":"2","einfach":"Das Amt klärt alles, was für die Entscheidung über deinen Antrag nötig ist. Es entscheidet über den Antrag und schickt dir darüber einen Bescheid."},{"nr":"3","einfach":"Das Amt muss dich und deine Eltern beraten, wie deine Ausbildung nach den Vorschriften von Bund und Ländern gefördert werden kann."},{"nr":"4","einfach":"Das Amt darf bei Menschen, die BAföG bekommen, auch regelmäßig einen automatischen Datenabgleich machen. Dabei prüft es, ob und welche Daten über sie nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet wurden. Dafür darf es diese Daten an das Bundeszentralamt schicken: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Amts- und Förderungsnummer. Das kann auch über eine zentrale Stelle des Landes laufen. Nach dem Abgleich muss das Bundeszentralamt die Daten und Datenträger unverzüglich zurückgeben, löschen oder vernichten. Das Amt darf die zurückgemeldeten Daten nur für diese Prüfung nutzen. Ergibt die Prüfung keine Abweichungen, muss es die Daten unverzüglich löschen."}],"beispiel":null,"wichtig":["Das Amt muss dich und deine Eltern über die Förderung deiner Ausbildung beraten.","Das Amt darf regelmäßig per automatischem Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern prüfen, ob dort Daten nach § 45d Absatz 1 EStG über dich vorliegen."],"begriffe":[{"wort":"automatisierter Datenabgleich","erklaerung":"Ein Computer vergleicht die Daten von BAföG-Beziehern mit den Daten, die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind."},{"wort":"unverzüglich","erklaerung":"Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie es den Umständen nach möglich ist."}],"fragen":[{"frage":"Darf das BAföG-Amt meine Daten beim Bundeszentralamt für Steuern abgleichen?","antwort":"Ja. Nach § 41 Absatz 4 BAföG darf das Amt regelmäßig automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 EStG über dich gemeldet wurden. Welche Daten das genau sind, regelt das Einkommensteuergesetz."},{"frage":"Muss mich das BAföG-Amt beraten?","antwort":"Ja. Nach § 41 Absatz 3 BAföG muss das Amt Auszubildende und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach Bundes- und Landesrecht beraten."}],"verweise":[{"norm":"§ 45d EStG","warum":"Welche Daten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, etwa zu Freistellungsaufträgen"},{"norm":"§ 50 BAföG","warum":"Was im BAföG-Bescheid stehen muss"}],"praxis":null,"leicht":"Das BAföG-Amt entscheidet über Ihren Antrag.\nDas Amt schickt Ihnen danach einen Bescheid.\nDer Bescheid ist ein Brief mit der Entscheidung.\nDas Amt muss Sie und Ihre Eltern beraten.\nDas Amt darf auch Daten prüfen.\nDazu fragt es beim Bundes-Zentral-Amt für Steuern nach.\nDas Amt schickt dafür zum Beispiel Ihren Namen und Ihre Adresse.\nDas BAföG-Amt darf die Daten nur für diese Prüfung nutzen.\nDas Bundes-Zentral-Amt für Steuern muss die Daten danach löschen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44","bezeichnung":"§ 44 BAföG","titel_amtlich":"Beirat für Ausbildungsförderung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/44/","original":[{"nr":"1","text":"Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei\n\n1. der Durchführung des Gesetzes,\n2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und\n3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen\nberät."},{"nr":"2","text":"In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen."}],"erklaerung":{"nr":"44","titel_einfach":"Der Beirat für Ausbildungsförderung","kurz":"Nach § 44 BAföG kann das Bundesbildungsministerium per Verordnung einen Beirat bilden, der es beim BAföG berät; darin sitzen unter anderem Vertreter von Behörden, Auszubildenden und Eltern.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden. Der Beirat berät das Ministerium\n1. bei der Ausführung des Gesetzes,\n2. bei der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regeln zur individuellen Ausbildungsförderung und\n3. bei der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen."},{"nr":"2","einfach":"In den Beirat werden Vertreter berufen: von den beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, vom Deutschen Studentenwerk e. V., von der Bundesagentur für Arbeit, von den Lehrkräften der Ausbildungsstätten, von den Auszubildenden, von der Elternschaft, aus den Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, von den Arbeitgebern und von den Arbeitnehmern."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Rechtsverordnung","erklaerung":"Eine Regelung, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder ein Ministerium aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis erlässt."}],"fragen":[],"verweise":[],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"45","bezeichnung":"§ 45 BAföG","titel_amtlich":"Örtliche Zuständigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/45/","original":[{"nr":"1","text":"Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn\n\n1. der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,\n2. seine Eltern nicht mehr leben,\n3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,\n4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,\n5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,\n6. der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,\n7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).\nHat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt."},{"nr":"2","text":"Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an\n\n1. Abendgymnasien und Kollegs,\n2. Höheren Fachschulen und Akademien\ndas Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht."},{"nr":"3","text":"Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt."},{"nr":"4","text":"Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt."}],"erklaerung":{"nr":"45","titel_einfach":"Welches BAföG-Amt für dich zuständig ist","kurz":"Nach § 45 BAföG ist grundsätzlich das Amt am Wohnsitz deiner Eltern zuständig; für Studierende an staatlichen Hochschulen ist es das Amt bei ihrer Hochschule, für das Ausland ein bestimmtes Amt.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Grundsätzlich entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk deine Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Lebt nur noch ein Elternteil, zählt dessen Wohnsitz.\nIn diesen Fällen ist stattdessen das Amt an deinem eigenen ständigen Wohnsitz zuständig:\n1. Du bist oder warst verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft.\n2. Deine Eltern leben nicht mehr.\n3. Dem Elternteil, der noch lebt, steht die elterliche Sorge nicht zu – oder sie stand ihm nicht zu, als du volljährig wurdest.\n4. Deine Eltern haben ihren ständigen Wohnsitz nicht beide im Bezirk desselben Amtes.\n5. Kein Elternteil hat einen Wohnsitz in Deutschland.\n6. Du besuchst eine Fachschulklasse, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung ist.\n7. Du bekommst BAföG für einen Fernunterrichtslehrgang (§ 3 BAföG).\nHast du in diesen Fällen keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland, ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk deine Ausbildungsstätte liegt."},{"nr":"2","einfach":"Abweichend von Absatz 1 ist das Amt am Ort deiner Ausbildungsstätte zuständig, wenn du\n1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchst oder\n2. eine Höhere Fachschule oder Akademie besuchst."},{"nr":"3","einfach":"Bist du an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, das bei dieser Hochschule eingerichtet ist. Das gilt auch, wenn du im Zusammenhang mit dem Studium ein Vor- oder Nachpraktikum machst. Die Länder können bestimmen, dass dieses Amt auch für Studierende anderer Hochschulen zuständig ist und für andere Auszubildende, die BAföG wie Studierende bekommen. Ist das Amt bei einem Studentenwerk eingerichtet, legt das Land fest, für welches Gebiet es zuständig ist."},{"nr":"4","einfach":"Für BAföG für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 und nach § 6 BAföG ist allein das Amt zuständig, das das zuständige Land dafür bestimmt hat. Welches Land dieses Amt für Ausbildungsstätten in einem bestimmten anderen Staat bestimmt, legt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung fest."}],"beispiel":{"titel":"Schüler mit eigener Wohnung","text":"Lukas ist 18, ledig und besucht eine Berufsfachschule in Freiburg. Dort wohnt er in einer eigenen Wohnung. Seine Eltern sind verheiratet und wohnen beide in Offenburg. Keine der Ausnahmen aus § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BAföG trifft auf ihn zu. Zuständig ist deshalb nach Absatz 1 Satz 1 das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk Offenburg liegt."},"wichtig":["Für Studierende an staatlichen Hochschulen ist das Amt zuständig, das bei ihrer Hochschule eingerichtet ist (Absatz 3).","Für BAföG im Ausland ist allein das Amt zuständig, das dafür bestimmt ist (Absatz 4)."],"begriffe":[{"wort":"ständiger Wohnsitz","erklaerung":"Der Ort, der nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt deines Lebens ist. Wer nur zur Ausbildung an einem Ort wohnt, hat dort keinen ständigen Wohnsitz (§ 5 Absatz 1 BAföG)."},{"wort":"elterliche Sorge","erklaerung":"Das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, auch Sorgerecht genannt."},{"wort":"immatrikuliert","erklaerung":"An einer Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben."}],"fragen":[{"frage":"Welches BAföG-Amt ist für mich zuständig?","antwort":"Grundsätzlich das Amt am ständigen Wohnsitz deiner Eltern, in bestimmten Fällen – etwa wenn du verheiratet bist – das Amt an deinem eigenen Wohnsitz (§ 45 Absatz 1 BAföG). Bist du an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben, ist abweichend davon das Amt bei deiner Hochschule zuständig (Absatz 3). Für eine Ausbildung im Ausland gilt Absatz 4."},{"frage":"Wo beantrage ich Auslands-BAföG?","antwort":"Nach § 45 Absatz 4 BAföG ist allein das Amt zuständig, das das zuständige Land für die Ausbildung im Ausland bestimmt hat. Welches Land das für welchen Staat ist, legt das Bundesbildungsministerium durch Rechtsverordnung fest."}],"verweise":[{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird und was ein ständiger Wohnsitz ist"},{"norm":"§ 40 BAföG","warum":"Wo die Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet werden"},{"norm":"§ 45a BAföG","warum":"Was gilt, wenn ein anderes Amt zuständig wird"},{"norm":"§ 46 BAföG","warum":"Der Antrag geht an das örtlich zuständige Amt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie wollen BAföG beantragen.\nDafür gibt es ein Amt.\nEs heißt: Amt für Ausbildungs-Förderung.\nEs gibt viele solche Ämter.\nDie Regel ist: Das Amt am Wohn-Ort von Ihren Eltern ist zuständig.\nEs gibt Ausnahmen.\nZum Beispiel: Sie sind verheiratet.\nDann ist das Amt an Ihrem eigenen Wohn-Ort zuständig.\nFür Studierende gibt es eine besondere Regel.\nSie studieren an einer staatlichen Hochschule?\nDann ist das Amt bei Ihrer Hochschule zuständig.\nFür eine Ausbildung im Ausland gibt es besondere Ämter.\nEs gibt noch mehr Regeln."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"45a","bezeichnung":"§ 45a BAföG","titel_amtlich":"Wechsel in der Zuständigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/45a/","original":[{"nr":"1","text":"Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."},{"nr":"2","text":"Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden."},{"nr":"3","text":"Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über."}],"erklaerung":{"nr":"45a","titel_einfach":"Was gilt, wenn ein anderes BAföG-Amt zuständig wird","kurz":"Nach § 45a BAföG übernimmt bei einem Zuständigkeitswechsel das neue Amt alle Aufgaben; das bisherige Amt zahlt weiter, bis das neue die Zahlung fortsetzt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, tritt es bei allen Verwaltungshandlungen an die Stelle des bisherigen Amtes. Das gilt auch für das Vorverfahren, also das Widerspruchsverfahren. § 2 Absatz 2 SGB X gilt daneben weiter."},{"nr":"2","einfach":"Wechselt die örtliche Zuständigkeit, muss das bisherige Amt die Leistungen so lange weiterzahlen, bis das neue Amt die Zahlung fortsetzt."},{"nr":"3","einfach":"Sobald ein Amt in einem anderen Bundesland zuständig ist, gehen Erstattungsansprüche nach § 50 Absatz 1 SGB X und Rückzahlungsansprüche nach § 20 BAföG auf dieses Land über."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Vorverfahren","erklaerung":"Das Widerspruchsverfahren: Das Amt prüft seine Entscheidung noch einmal, bevor man vor Gericht klagen kann."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 45 BAföG","warum":"Welches Amt örtlich zuständig ist"},{"norm":"§ 2 SGB X","warum":"Regeln für Behörden, wenn sich die Zuständigkeit ändert"},{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen"},{"norm":"§ 20 BAföG","warum":"Wann BAföG zurückgezahlt werden muss"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"46","bezeichnung":"§ 46 BAföG","titel_amtlich":"Antrag","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/46/","original":[{"nr":"1","text":"Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden."},{"nr":"2","text":"Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind."},{"nr":"3","text":"(weggefallen)"},{"nr":"4","text":"(weggefallen)"},{"nr":"5","text":"Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete\n\n1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,\n2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,\n3. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,\n4. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,\n5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3\nvorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt."}],"erklaerung":{"nr":"46","titel_einfach":"Wie du BAföG beantragst","kurz":"Nach § 46 BAföG gibt es BAföG nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag beim örtlich zuständigen Amt; in bestimmten Fällen muss es auf Antrag vorab entscheiden, ob du gefördert werden kannst.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Über BAföG entscheidet das Amt nur, wenn du einen Antrag stellst. Den Antrag kannst du schriftlich oder elektronisch stellen."},{"nr":"2","einfach":"Du richtest den Antrag an das Amt für Ausbildungsförderung, das örtlich für dich zuständig ist. Die Angaben, die das Amt für die Prüfung deines Anspruchs braucht, machst du auf den Formblättern, soweit es dafür Formblätter gibt."},{"nr":"3","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"4","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"5","einfach":"Auf deinen Antrag muss das Amt vorab entscheiden, ob du dem Grunde nach gefördert werden kannst. Das geht für eine genau bezeichnete Ausbildung – mit Fachrichtung und Ausbildungsstätte – in diesen Fällen:\n1. eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 BAföG,\n2. ein Master- oder vergleichbares Studium nach § 7 Absatz 1a BAföG,\n3. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 BAföG,\n4. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG, also nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel,\n5. eine Ausbildung, die du beginnst, nachdem du die Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 BAföG überschritten hast.\nIn den Fällen 2 bis 5 gilt die Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt. Beginnst du die Ausbildung nicht innerhalb von 1 Jahr nach deinem Antrag, ist das Amt an die Entscheidung nicht mehr gebunden."}],"beispiel":{"titel":"Vorab klären vor dem Fachwechsel","text":"Nora studiert im 2. Semester Chemie in Göttingen und will zu Pharmazie an derselben Universität wechseln. Bevor sie wechselt, beantragt sie am 10. März 2027 beim Amt eine Entscheidung nach § 46 Absatz 5 Nr. 4 BAföG. Das Amt muss vorab entscheiden, ob Pharmazie als andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG dem Grunde nach gefördert werden kann. Die Entscheidung gilt für den ganzen Ausbildungsabschnitt. Beginnt Nora Pharmazie nicht bis zum 10. März 2028, ist das Amt nicht mehr daran gebunden."},"wichtig":["BAföG gibt es nur auf Antrag – schriftlich oder elektronisch beim örtlich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.","Für Ausland, Master, eine weitere oder andere Ausbildung oder eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze kannst du vorab entscheiden lassen, ob du dem Grunde nach gefördert werden kannst.","Beginnst du die Ausbildung nicht innerhalb von 1 Jahr nach dem Antrag auf Vorabentscheidung, ist das Amt nicht mehr an seine Entscheidung gebunden."],"begriffe":[{"wort":"dem Grunde nach","erklaerung":"Es geht nur darum, ob du überhaupt gefördert werden kannst – nicht darum, wie viel BAföG du bekommst."},{"wort":"Formblätter","erklaerung":"Die amtlichen Antragsformulare für das BAföG."},{"wort":"Ausbildungsabschnitt","erklaerung":"Die Zeit an Ausbildungsstätten einer Art bis zu einem Abschluss oder Abbruch, etwa ein Bachelorstudium (§ 2 Absatz 5 BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Kann ich BAföG online beantragen?","antwort":"Ja. Nach § 46 Absatz 1 BAföG entscheidet das Amt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Der Antrag geht an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung (Absatz 2)."},{"frage":"Kann ich vor einem Fachrichtungswechsel klären, ob ich weiter BAföG bekomme?","antwort":"Ja. Nach § 46 Absatz 5 Nr. 4 BAföG muss das Amt auf Antrag vorab entscheiden, ob eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG dem Grunde nach gefördert werden kann. Dafür musst du Fachrichtung und Ausbildungsstätte genau angeben."},{"frage":"Wie lange gilt eine Vorabentscheidung beim BAföG?","antwort":"In den Fällen von § 46 Absatz 5 Nr. 2 bis 5 BAföG gilt sie für den ganzen Ausbildungsabschnitt. Beginnst du die Ausbildung aber nicht innerhalb von 1 Jahr nach deinem Antrag, ist das Amt nicht mehr an sie gebunden."}],"verweise":[{"norm":"§ 45 BAföG","warum":"Welches Amt örtlich zuständig ist"},{"norm":"§ 15 BAföG","warum":"Ab wann BAföG gezahlt wird – frühestens ab dem Monat, in dem du den Antrag stellst"},{"norm":"§ 7 BAföG","warum":"Wann es BAföG für Master, eine weitere oder eine andere Ausbildung gibt"},{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird"},{"norm":"§ 10 BAföG","warum":"Die Altersgrenze beim BAföG"},{"norm":"§ 50 BAföG","warum":"Der Bescheid über deinen Antrag"}],"praxis":null,"leicht":"Sie möchten BAföG bekommen.\nDafür müssen Sie einen Antrag stellen.\nDen Antrag können Sie auf Papier stellen.\nSie können den Antrag auch elektronisch stellen.\nElektronisch heißt zum Beispiel: im Internet.\nDer Antrag geht an das Amt für Ausbildungs-Förderung.\nEs muss das Amt sein, das für Sie zuständig ist.\nFür den Antrag gibt es Formulare.\nSie können auch vorher eine Frage klären lassen.\nDie Frage ist: Bekomme ich für diese Ausbildung überhaupt BAföG?\nDas geht zum Beispiel bei einem Wechsel vom Studien-Fach.\nOder bei einem Studium im Ausland.\nDas Amt muss Ihnen dann vorher antworten.\nDie Antwort gilt nur sicher, wenn Sie innerhalb von 1 Jahr anfangen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"47","bezeichnung":"§ 47 BAföG","titel_amtlich":"Auskunftspflichten","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/47/","original":[{"nr":"1","text":"Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 5 sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest."},{"nr":"2","text":"Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert."},{"nr":"3","text":"Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht."},{"nr":"4","text":"§ 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden."},{"nr":"5","text":"Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat\n\n1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,\n2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen."},{"nr":"6","text":"Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen."}],"erklaerung":{"nr":"47","titel_einfach":"Wer dem BAföG-Amt Auskunft geben muss","kurz":"Nach § 47 BAföG müssen Ausbildungsstätten, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner sowie Arbeitgeber dem BAföG-Amt die nötigen Auskünfte und Bescheinigungen geben; das Amt kann dafür Fristen setzen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen müssen die Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen ausstellen, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 5 und den §§ 48 und 49 BAföG nötig sind. Die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nr. 2 BAföG stellt das nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers aus. Diese Person legt auch fest, wie viele ECTS-Leistungspunkte zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt üblich sind (für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nr. 3 BAföG)."},{"nr":"2","einfach":"Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und ihre Träger müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte geben, Urkunden vorlegen und die Besichtigung der Ausbildungsstätte erlauben. Das gilt, soweit es für die Ausführung des BAföG nötig ist, vor allem für § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 BAföG."},{"nr":"3","einfach":"Hat dir eine Schule nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 BAföG – oder eine nach § 2 Absatz 3 gleichgestellte Ausbildungsstätte – für das BAföG bescheinigt, dass du sie besuchst? Dann muss sie dem Amt unverzüglich Bescheid geben, wenn du die Ausbildung abbrichst."},{"nr":"4","einfach":"Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I gelten auch für deine Eltern und für deinen Ehegatten oder Lebenspartner – auch wenn ihr dauernd getrennt lebt. Nach § 60 SGB I muss man unter anderem alle Tatsachen angeben, die für die Leistung wichtig sind, und auf Verlangen Beweisurkunden vorlegen."},{"nr":"5","einfach":"Soweit es für die Ausführung des BAföG nötig ist, gilt:\n1. Der jeweilige Arbeitgeber muss dir, deinen Eltern, deinem Ehegatten oder Lebenspartner und dem Amt auf Verlangen eine Bescheinigung ausstellen. Darin stehen der Arbeitslohn und der Freibetrag, der als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt wurde.\n2. Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtungen müssen dem Amt Auskunft über die Alters- und Hinterbliebenenversorgung geben, die sie an dich, deine Eltern oder deinen Ehegatten oder Lebenspartner zahlen."},{"nr":"6","einfach":"Das Amt kann den Stellen und Personen aus den Absätzen 2, 4 und 5 eine angemessene Frist setzen, um Auskünfte zu geben und Urkunden vorzulegen."}],"beispiel":{"titel":"Der Vater muss sein Einkommen angeben","text":"Paula beantragt BAföG für ihr Studium. Ihr Vater reicht keine Angaben zu seinem Einkommen ein. Nach § 47 Absatz 4 BAföG gelten die Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB I auch für ihn. Das Amt setzt ihm nach Absatz 6 eine Frist bis zum 15. Mai, um die Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen. Sein Arbeitgeber muss ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über seinen Arbeitslohn ausstellen (Absatz 5 Nr. 1)."},"wichtig":["Deine Eltern und dein Ehegatte oder Lebenspartner – auch bei dauerndem Getrenntleben – müssen beim BAföG nach § 60 SGB I mitwirken.","Das Amt kann Eltern, Ehegatten, Arbeitgebern und Ausbildungsstätten eine angemessene Frist für Auskünfte und Unterlagen setzen.","Schulen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 BAföG müssen dem Amt unverzüglich melden, wenn du die Ausbildung abbrichst."],"begriffe":[{"wort":"Lohnsteuerabzugsmerkmal","erklaerung":"Daten, nach denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnet, etwa die Steuerklasse oder ein Freibetrag."},{"wort":"ECTS-Leistungspunkte","erklaerung":"Punkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen, die man für bestandene Studienleistungen bekommt."},{"wort":"Zusatzversorgungseinrichtung","erklaerung":"Eine Kasse, die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine Betriebsrente zahlt."},{"wort":"unverzüglich","erklaerung":"Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie es den Umständen nach möglich ist."}],"fragen":[{"frage":"Müssen meine Eltern beim BAföG-Antrag Auskunft geben?","antwort":"Ja. Nach § 47 Absatz 4 BAföG gelten die Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB I auch für deine Eltern. Das Amt kann ihnen dafür nach Absatz 6 eine angemessene Frist setzen."},{"frage":"Muss der Arbeitgeber meiner Eltern eine Verdienstbescheinigung für das BAföG ausstellen?","antwort":"Ja, soweit es für das BAföG nötig ist. Nach § 47 Absatz 5 Nr. 1 BAföG muss der Arbeitgeber auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag ausstellen."},{"frage":"Erfährt das BAföG-Amt, wenn ich die Schule abbreche?","antwort":"Bei Schulen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 BAföG ja: Hat die Schule dir für das BAföG den Besuch bescheinigt, muss sie dem Amt nach § 47 Absatz 3 BAföG unverzüglich melden, wenn du die Ausbildung abbrichst."}],"verweise":[{"norm":"§ 60 SGB I","warum":"Welche Angaben und Nachweise man bei Sozialleistungen machen muss"},{"norm":"§ 48 BAföG","warum":"Welche Leistungsnachweise ab dem 5. Fachsemester nötig sind"},{"norm":"§ 36 BAföG","warum":"BAföG ohne Elternbeitrag, wenn die Eltern keine Auskunft geben"},{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Für welche Ausbildungsstätten es BAföG gibt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie beantragen BAföG.\nDann braucht das Amt viele Angaben.\nAuch Ihre Eltern müssen Angaben machen.\nZum Beispiel über ihr Einkommen.\nDas gilt auch für Ihren Ehe-Partner.\nDer Arbeit-Geber von Ihren Eltern muss eine Bescheinigung über den Lohn ausstellen.\nDas macht er, wenn jemand danach fragt.\nIhre Schule oder Hochschule muss auch Bescheinigungen ausstellen.\nDas Amt kann eine Frist setzen.\nBis dahin müssen die Angaben beim Amt sein."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"47a","bezeichnung":"§ 47a BAföG","titel_amtlich":"Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/47a/","original":[{"nr":null,"text":"Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen."}],"erklaerung":{"nr":"47a","titel_einfach":"Wann Eltern zu Unrecht gezahltes BAföG ersetzen müssen","kurz":"Nach § 47a BAföG müssen Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner zu Unrecht gezahltes BAföG dem Land ersetzen, wenn sie es durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben verursacht haben.","relevanz":2,"fuer_wen":["Eltern","Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Du bist Elternteil, Ehegatte oder Lebenspartner einer Person, die BAföG bekommt? Dann musst du dem Land BAföG ersetzen, das zu Unrecht gezahlt wurde, wenn du die Zahlung verursacht hast. Das ist der Fall, wenn du vorsätzlich oder fahrlässig\n- falsche oder unvollständige Angaben gemacht hast oder\n- eine Änderung nicht mitgeteilt hast, die du nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I mitteilen musstest.\nDu musst den Förderungsbetrag nach § 17 BAföG ersetzen, der zu Unrecht gezahlt wurde. Der Betrag wird ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Zahlung mit 6 Prozent im Jahr verzinst."}],"beispiel":{"titel":"Mieteinnahmen vergessen","text":"Jans Mutter gibt für seinen BAföG-Antrag ihr Einkommen an, vergisst aber aus Unachtsamkeit ihre Mieteinnahmen. Dadurch bekommt Jan 10 Monate lang je 120 Euro BAföG zu viel, insgesamt 1 200 Euro. Weil seine Mutter fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat, muss sie dem Land nach § 47a BAföG die 1 200 Euro ersetzen. Der Betrag wird ab der jeweiligen Zahlung mit 6 Prozent im Jahr verzinst."},"wichtig":["Schon fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben reichen – Absicht ist nicht nötig.","Auch wer eine Änderung nicht mitteilt, die nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I mitzuteilen ist, muss zu Unrecht gezahltes BAföG ersetzen.","Der zu ersetzende Betrag wird ab der unrechtmäßigen Zahlung mit 6 Prozent im Jahr verzinst."],"begriffe":[{"wort":"vorsätzlich","erklaerung":"Mit Wissen und Wollen – man weiß, dass die Angabe falsch ist, und macht sie trotzdem."},{"wort":"fahrlässig","erklaerung":"Aus Unachtsamkeit – man hätte bei der nötigen Sorgfalt erkennen können, dass die Angabe falsch oder unvollständig ist."},{"wort":"Förderungsbetrag","erklaerung":"Der BAföG-Betrag, der an die Person in Ausbildung gezahlt wird – als Zuschuss, Darlehen oder beides (§ 17 BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Müssen Eltern BAföG zurückzahlen, wenn sie falsche Angaben gemacht haben?","antwort":"Ja, wenn sie die Zahlung durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben verursacht haben. Nach § 47a BAföG müssen sie dem Land den zu Unrecht gezahlten Förderungsbetrag ersetzen, mit 6 Prozent Zinsen im Jahr."},{"frage":"Gilt die Ersatzpflicht auch, wenn meine Eltern eine Änderung nicht gemeldet haben?","antwort":"Ja. § 47a BAföG gilt auch, wenn sie eine Änderung nicht mitgeteilt haben, die sie nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I mitteilen mussten, und dadurch BAföG zu Unrecht gezahlt wurde – sofern sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben."}],"verweise":[{"norm":"§ 60 SGB I","warum":"Pflicht, Angaben zu machen und Änderungen mitzuteilen"},{"norm":"§ 47 BAföG","warum":"Auskunftspflichten der Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner"},{"norm":"§ 17 BAföG","warum":"Ob BAföG als Zuschuss oder Darlehen gezahlt wird"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Kind bekommt BAföG.\nSie haben dem Amt Angaben gemacht.\nZum Beispiel über Ihr Einkommen.\nDie Angaben waren falsch oder unvollständig.\nDeshalb hat Ihr Kind zu viel BAföG bekommen.\nDann müssen Sie dem Land das Geld ersetzen.\nDas heißt: Sie zahlen das Geld an das Land.\nDas gilt, wenn Sie absichtlich oder nicht sorgfältig gehandelt haben.\nDas gilt auch, wenn Sie eine Änderung nicht gemeldet haben.\nSie müssen außerdem Zinsen zahlen.\nDie Zinsen sind 6 Prozent im Jahr.\nDas gilt auch für Ehe-Partner von Menschen mit BAföG."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"48","bezeichnung":"§ 48 BAföG","titel_amtlich":"Mitwirkung von Ausbildungsstätten","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/48/","original":[{"nr":"1","text":"Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat\n\n1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,\n2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder\n3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.\nDie Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind."},{"nr":"2","text":"Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen."},{"nr":"3","text":"Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht."},{"nr":"4","text":"In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."},{"nr":"5","text":"In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen."},{"nr":"6","text":"Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist."}],"erklaerung":{"nr":"48","titel_einfach":"Welchen Leistungsnachweis du ab dem 5. Semester brauchst","kurz":"Nach § 48 BAföG gibt es ab dem 5. Fachsemester BAföG erst ab dem Zeitpunkt, an dem du einen Leistungsnachweis vorlegst, etwa über die übliche Zahl an ECTS-Punkten.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Ab dem 5. Fachsemester bekommst du BAföG für eine Höhere Fachschule, Akademie oder Hochschule erst ab dem Zeitpunkt, an dem du einen dieser Nachweise vorgelegt hast:\n1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung. Es muss eine Zwischenprüfung sein, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst ab dem Ende des 3. Fachsemesters abgeschlossen werden kann. Du musst sie vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen haben.\n2. eine Bescheinigung deiner Ausbildungsstätte, ausgestellt nach Beginn des 4. Fachsemesters. Darin steht, dass du die Leistungen erbracht hast, die bei einem geordneten Verlauf bis zum Ende deines erreichten Fachsemesters üblich sind.\n3. einen Nachweis über deine bisher erworbenen ECTS-Leistungspunkte, ausgestellt nach Beginn des 4. Fachsemesters. Du musst dabei mindestens die Zahl an Punkten haben, die bei einem geordneten Verlauf bis zum Ende deines erreichten Fachsemesters üblich ist.\nLegst du den Nachweis in den ersten 4 Monaten des folgenden Semesters vor, gilt er als zum Ende des vorherigen Semesters vorgelegt. Dafür muss sich aus ihm ergeben, dass du die Leistungen schon im vorherigen Semester erbracht hast."},{"nr":"2","einfach":"Gibt es Tatsachen, die voraussichtlich später eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 BAföG oder eine Verlängerung nach § 15a Absatz 3 BAföG rechtfertigen? Dann kann das Amt erlauben, dass du die Bescheinigung entsprechend später vorlegst."},{"nr":"3","einfach":"Während du eine Höhere Fachschule, Akademie oder Hochschule besuchst, kann das Amt bei begründeten Zweifeln an deiner Eignung (§ 9 BAföG) eine gutachtliche Stellungnahme deiner Ausbildungsstätte einholen. Eignung heißt: Deine Leistungen lassen erwarten, dass du dein Ausbildungsziel erreichst."},{"nr":"4","einfach":"Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nr. 2 und 3 BAföG. Das ist eine gemeinsame Ausbildung einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte oder eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz."},{"nr":"5","einfach":"Bei einer weiteren Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 BAföG und bei einer anderen Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG – also nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel – kann das Amt eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen."},{"nr":"6","einfach":"Von der gutachtlichen Stellungnahme darf das Amt nur aus wichtigem Grund abweichen. Diesen Grund muss es dir schriftlich oder elektronisch mitteilen."}],"beispiel":{"titel":"ECTS-Nachweis im 5. Semester","text":"Ahmed studiert Informatik. Sein 5. Fachsemester beginnt am 1. Oktober. An seiner Hochschule sind bis zum Ende des 4. Fachsemesters 90 ECTS-Punkte als üblich festgelegt. Ahmed hat bis August 95 Punkte erreicht. Den Nachweis darüber, ausgestellt im August, legt er am 20. Januar vor – innerhalb der ersten 4 Monate des 5. Semesters. Nach § 48 Absatz 1 BAföG gilt er als zum Ende des 4. Semesters vorgelegt. Ab Beginn des 5. Semesters steht der Leistungsnachweis seinem BAföG also nicht im Weg."},"wichtig":["Ab dem 5. Fachsemester gibt es BAföG erst ab dem Zeitpunkt, an dem du einen der Nachweise aus Absatz 1 vorlegst.","Legst du den Nachweis in den ersten 4 Monaten des Semesters vor und stammen die Leistungen aus dem Semester davor, gilt er als zum Ende des vorherigen Semesters vorgelegt.","Bescheinigung und ECTS-Nachweis müssen nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt sein."],"begriffe":[{"wort":"Fachsemester","erklaerung":"Ein Semester, das du in deinem Studiengang verbracht hast oder das dir darauf angerechnet wird."},{"wort":"ECTS-Leistungspunkte","erklaerung":"Punkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen, die man für bestandene Studienleistungen bekommt."},{"wort":"geordneter Verlauf der Ausbildung","erklaerung":"Ein Studium, das so vorangeht, wie es die Studien- und Prüfungsordnung vorsieht."},{"wort":"gutachtliche Stellungnahme","erklaerung":"Eine fachliche Einschätzung deiner Ausbildungsstätte, auf die sich das Amt bei seiner Entscheidung stützt."}],"fragen":[{"frage":"Was passiert, wenn ich den BAföG-Leistungsnachweis zu spät abgebe?","antwort":"Ab dem 5. Fachsemester gibt es BAföG erst ab dem Zeitpunkt, an dem du den Nachweis vorlegst (§ 48 Absatz 1 BAföG). Legst du ihn in den ersten 4 Monaten des Semesters vor und stammen die Leistungen aus dem Semester davor, gilt er als zum Ende des vorherigen Semesters vorgelegt."},{"frage":"Wie viele ECTS-Punkte brauche ich für BAföG im 5. Semester?","antwort":"§ 48 BAföG nennt keine feste Zahl. Du brauchst mindestens die Zahl an Punkten, die bei einem geordneten Verlauf bis zum Ende deines erreichten Fachsemesters üblich ist. Wer diese Zahl festlegt, regelt § 47 Absatz 1 BAföG."},{"frage":"Kann ich den Leistungsnachweis später einreichen?","antwort":"Das Amt kann es nach § 48 Absatz 2 BAföG erlauben. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 BAföG oder eine Verlängerung nach § 15a Absatz 3 BAföG rechtfertigen. Welche Gründe das sind, steht in diesen Vorschriften."}],"verweise":[{"norm":"§ 47 BAföG","warum":"Wer die Eignungsbescheinigung ausstellt und die übliche ECTS-Zahl festlegt"},{"norm":"§ 9 BAföG","warum":"Wann du für die Ausbildung geeignet bist"},{"norm":"§ 15 BAföG","warum":"Aus welchen Gründen es BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus gibt"},{"norm":"§ 15a BAföG","warum":"Förderungshöchstdauer und Verlängerung wegen Sprachkenntnissen"},{"norm":"§ 7 BAföG","warum":"BAföG für eine weitere oder andere Ausbildung"}],"praxis":null,"leicht":"Sie studieren und bekommen BAföG.\nAb dem 5. Semester brauchen Sie einen Nachweis.\nDer Nachweis zeigt: Sie haben die üblichen Leistungen geschafft.\nZum Beispiel eine Liste mit Ihren Punkten aus dem Studium.\nDiese Punkte heißen ECTS-Punkte.\nSie brauchen so viele Punkte, wie bis dahin üblich sind.\nDas BAföG gibt es erst, wenn das Amt den Nachweis hat.\nBringen Sie den Nachweis in den ersten 4 Monaten vom Semester?\nDann bekommen Sie das BAföG ab Beginn vom Semester.\nDie Punkte müssen aber aus dem Semester davor sein.\nIn besonderen Fällen dürfen Sie den Nachweis später bringen.\nDafür gibt es bestimmte Gründe im Gesetz.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Abs. 1–6, Verweis auf § 47 Abs. 1 (ECTS-Festlegung) und § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Beispiel (Nachweis aus dem 4. Semester, Vorlage 20. Januar innerhalb der ersten 4 Monate) geprüft; keine Fehler gefunden."]}},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"49","bezeichnung":"§ 49 BAföG","titel_amtlich":"Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/49/","original":[{"nr":"1","text":"Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, dass\n\n1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1),\n2. (weggefallen)\n3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Absatz 2)."},{"nr":"1a","text":"Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, dass das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Absatz 5 entspricht."},{"nr":"2","text":"§ 48 Absatz 6 ist anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"49","titel_einfach":"Welche Nachweise du für Auslands-BAföG brauchst","kurz":"Nach § 49 BAföG brauchst du für Auslands-BAföG auf Verlangen eine Stellungnahme deiner Ausbildungsstätte und für ein Auslandspraktikum eine Bescheinigung, dass es den Anforderungen entspricht.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Wenn das Amt es verlangt, musst du eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einreichen, die du bisher besucht hast. Darin muss stehen, dass\n1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Absatz 2 Nr. 1 BAföG),\n2. (weggefallen)\n3. der Besuch einer Hochschule im Ausland für 3 weitere Semester für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Absatz 2 BAföG)."},{"nr":"1a","einfach":"Für ein Praktikum im Ausland musst du eine Bescheinigung einreichen, dass das Praktikum den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht. Die Bescheinigung stellt die Ausbildungsstätte aus, die du besuchen willst oder besucht hast, oder die zuständige Prüfungsstelle."},{"nr":"2","einfach":"§ 48 Absatz 6 BAföG gilt: Das Amt darf von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen und muss dir diesen Grund schriftlich oder elektronisch mitteilen."}],"beispiel":{"titel":"Praktikum in Kanada","text":"Jonas studiert Maschinenbau. Seine Prüfungsordnung verlangt ein Praktikum, das er bei einem Unternehmen in Kanada machen will. Für das Auslands-BAföG muss er nach § 49 Absatz 1a BAföG eine Bescheinigung seiner Hochschule oder der zuständigen Prüfungsstelle einreichen. Darin muss stehen, dass das Praktikum den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht."},"wichtig":["Für ein Auslandspraktikum brauchst du eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle, dass es den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht.","Das Amt darf von der gutachtlichen Stellungnahme deiner Ausbildungsstätte nur aus wichtigem Grund abweichen und muss ihn dir mitteilen."],"begriffe":[{"wort":"gutachtliche Stellungnahme","erklaerung":"Eine fachliche Einschätzung deiner Ausbildungsstätte, auf die sich das Amt bei seiner Entscheidung stützt."},{"wort":"von besonderer Bedeutung","erklaerung":"Der Aufenthalt ist für deine Ausbildung besonders wichtig. Was genau darunter fällt, legt das Gesetz nicht fest."}],"fragen":[{"frage":"Welche Bescheinigung brauche ich für Auslands-BAföG bei einem Praktikum?","antwort":"Nach § 49 Absatz 1a BAföG eine Bescheinigung deiner Ausbildungsstätte oder der zuständigen Prüfungsstelle, dass das Praktikum den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht."},{"frage":"Was brauche ich, um länger als 1 Jahr Auslands-BAföG zu bekommen?","antwort":"Auf Verlangen des Amtes eine gutachtliche Stellungnahme deiner bisherigen Ausbildungsstätte, dass der Besuch der ausländischen Hochschule für 3 weitere Semester für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 49 Absatz 1 Nr. 3 BAföG). Für welche Auslandsausbildungen die Grenze von 1 Jahr gilt und was sonst nötig ist, steht in § 16 BAföG."}],"verweise":[{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"Wann eine Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland gefördert wird"},{"norm":"§ 16 BAföG","warum":"Wie lange es BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt"},{"norm":"§ 48 BAföG","warum":"Absatz 6: Abweichen von der gutachtlichen Stellungnahme"}],"praxis":null,"leicht":"Sie wollen im Ausland studieren oder ein Praktikum machen.\nDafür können Sie BAföG bekommen.\nDas Amt kann eine Stellungnahme verlangen.\nDie Stellungnahme schreibt Ihre Schule oder Hoch-Schule.\nSie sagt zum Beispiel: Die Ausbildung im Ausland passt fachlich.\nFür ein Praktikum im Ausland brauchen Sie eine Bescheinigung.\nDie Bescheinigung zeigt: Das Praktikum passt zu den Regeln.\nDas Amt darf nur aus einem wichtigen Grund von der Stellungnahme abweichen.\nDen Grund muss das Amt Ihnen mitteilen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"50","bezeichnung":"§ 50 BAföG","titel_amtlich":"Bescheid","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/50/","original":[{"nr":"1","text":"Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über\n\n1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,\n2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,\n3. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder\n4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3\nentschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt."},{"nr":"2","text":"In dem Bescheid sind anzugeben\n\n1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,\n2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,\n3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,\n4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,\n5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben."},{"nr":"3","text":"Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden."},{"nr":"4","text":"Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden."}],"erklaerung":{"nr":"50","titel_einfach":"Was im BAföG-Bescheid steht und wie lange er gilt","kurz":"Nach § 50 BAföG entscheidet das Amt per Bescheid meist für 1 Jahr; ist dein Folgeantrag 2 Monate vor Ablauf im Wesentlichen vollständig, zahlt es im selben Ausbildungsabschnitt bis zum neuen Bescheid vorläufig weiter.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Amt teilt dir seine Entscheidung schriftlich oder elektronisch mit. Das nennt man Bescheid. Einen Bescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung darf es nur erlassen, wenn das BAföG das vorsieht. Hat das Amt in einem Bescheid dem Grunde nach entschieden über\n1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a BAföG (zum Beispiel einen Master),\n2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 BAföG,\n3. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG oder\n4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 BAföG,\ndann gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt."},{"nr":"2","einfach":"Im Bescheid muss stehen:\n1. wie hoch dein Bedarf ist und wie er sich zusammensetzt,\n2. wie hoch dein Einkommen, das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners und deiner Eltern sowie dein Vermögen ist,\n3. wie hoch die Steuern und die Abzüge für die soziale Sicherung sind, die bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt wurden,\n4. wie hoch die Freibeträge sind und welches Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners und deiner Eltern nach § 11 Absatz 4 BAföG auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechnet wurde,\n5. welche Beträge aus deinem Einkommen und Vermögen und aus dem Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners und deiner Eltern auf deinen Bedarf angerechnet wurden.\nDiese Angaben muss der Bescheid nicht enthalten, wenn dein Antrag dem Grunde nach abgelehnt wird. Ein Elternteil oder dein Ehegatte oder Lebenspartner kann mit Begründung verlangen, dass die Angaben über sein Einkommen wegfallen. Dann steht nur der Betrag des angerechneten Einkommens im Bescheid. Das gilt nicht, soweit du ein besonderes berechtigtes Interesse hast, die Angaben zu kennen, um deinen BAföG-Anspruch durchzusetzen. Studierst du an einer Hochschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, muss in jedem Bescheid stehen, wann deine Förderungshöchstdauer endet."},{"nr":"3","einfach":"Über dein BAföG entscheidet das Amt in der Regel für 1 Jahr. Diesen Zeitraum nennt man Bewilligungszeitraum."},{"nr":"4","einfach":"Endet dein Bewilligungszeitraum und gibt es noch keinen neuen Bescheid, bekommst du im selben Ausbildungsabschnitt weiter BAföG nach dem bisherigen Bescheid. Das geschieht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Voraussetzung ist: Du hast den neuen Antrag spätestens 2 Kalendermonate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums im Wesentlichen vollständig gestellt und die nötigen Nachweise beigefügt."}],"beispiel":{"titel":"Folgeantrag rechtzeitig gestellt","text":"Mias Bewilligungszeitraum läuft vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027. Sie studiert im selben Studiengang weiter. Am 3. Juli 2027 reicht sie ihren Antrag für das nächste Jahr im Wesentlichen vollständig und mit allen nötigen Nachweisen ein. Bis Ende September hat das Amt noch nicht entschieden. Nach § 50 Absatz 4 BAföG bekommt Mia ab Oktober weiter BAföG in der bisherigen Höhe – allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung."},"wichtig":["Damit dein BAföG ohne neuen Bescheid weiterläuft, musst du den neuen Antrag spätestens 2 Kalendermonate vor Ende des Bewilligungszeitraums im Wesentlichen vollständig und mit den nötigen Nachweisen stellen.","Die Weiterzahlung nach dem alten Bescheid läuft unter dem Vorbehalt der Rückforderung.","Studierst du an einer Hochschule, muss jeder Bescheid das Ende deiner Förderungshöchstdauer nennen."],"begriffe":[{"wort":"Bescheid","erklaerung":"Die schriftliche oder elektronische Entscheidung des Amtes über deinen Antrag."},{"wort":"Vorbehalt der Rückforderung","erklaerung":"Das Geld wird nur vorläufig gezahlt. Das Amt kann es zurückfordern, wenn sich später herausstellt, dass dir weniger zusteht (§ 20 BAföG)."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den das Amt über dein BAföG entscheidet – in der Regel 1 Jahr."},{"wort":"dem Grunde nach","erklaerung":"Es geht nur darum, ob du überhaupt gefördert werden kannst – nicht darum, wie viel BAföG du bekommst."},{"wort":"Förderungshöchstdauer","erklaerung":"Die Zeit, für die es im Studium grundsätzlich höchstens BAföG gibt. Sie richtet sich nach der Regelstudienzeit (§ 15a BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Wie lange gilt ein BAföG-Bescheid?","antwort":"Nach § 50 Absatz 3 BAföG entscheidet das Amt in der Regel für 1 Jahr. Diesen Zeitraum nennt man Bewilligungszeitraum."},{"frage":"Bekomme ich weiter BAföG, wenn der neue Bescheid noch nicht da ist?","antwort":"Ja, wenn du den neuen Antrag spätestens 2 Kalendermonate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums im Wesentlichen vollständig und mit den nötigen Nachweisen gestellt hast. Dann zahlt das Amt im selben Ausbildungsabschnitt nach dem bisherigen Bescheid weiter, unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 50 Absatz 4 BAföG)."},{"frage":"Kann mein Vater verhindern, dass sein Einkommen in meinem BAföG-Bescheid steht?","antwort":"Teilweise. Nach § 50 Absatz 2 BAföG kann ein Elternteil mit Begründung verlangen, dass die Angaben über sein Einkommen wegfallen. Der angerechnete Betrag steht trotzdem im Bescheid. Das gilt nicht, soweit du ein besonderes berechtigtes Interesse an den Angaben hast, um deinen Anspruch durchzusetzen."}],"verweise":[{"norm":"§ 20 BAföG","warum":"Wann unter Vorbehalt gezahltes BAföG zurückgezahlt werden muss"},{"norm":"§ 46 BAföG","warum":"Wie du den Antrag stellst und wann vorab entschieden wird"},{"norm":"§ 53 BAföG","warum":"Wann der Bescheid geändert wird"},{"norm":"§ 7 BAföG","warum":"Master, weitere oder andere Ausbildung"},{"norm":"§ 11 BAföG","warum":"Wie Einkommen und Vermögen auf den Bedarf angerechnet werden"}],"praxis":null,"leicht":"Sie haben BAföG beantragt.\nDas Amt schickt Ihnen dann einen Bescheid.\nDer Bescheid ist ein Brief oder eine elektronische Nachricht mit der Entscheidung.\nIm Bescheid steht, wie das Amt Ihr BAföG berechnet hat.\nDer Bescheid gilt meistens für 1 Jahr.\nDanach brauchen Sie einen neuen Bescheid.\nDafür stellen Sie einen neuen Antrag.\nSie stellen den neuen Antrag früh?\nGemeint ist: spätestens 2 Monate vor dem Ende von Ihrem BAföG-Jahr.\nUnd der Antrag ist vollständig, mit allen Nachweisen?\nDann bekommen Sie weiter Geld, auch wenn der neue Bescheid noch fehlt.\nVielleicht müssen Sie später Geld zurückzahlen.\nDas ist so, wenn Ihnen weniger zusteht."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"51","bezeichnung":"§ 51 BAföG","titel_amtlich":"Zahlweise","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/51/","original":[{"nr":"1","text":"Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen."},{"nr":"2","text":"Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet."},{"nr":"3","text":"Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden."},{"nr":"4","text":"Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro."}],"erklaerung":{"nr":"51","titel_einfach":"Wie und wann BAföG ausgezahlt wird","kurz":"Nach § 51 BAföG wird BAföG monatlich im Voraus aufs Konto gezahlt; dauert der Erstantrag zu lange, gibt es für 4 Monate bis zu vier Fünftel des voraussichtlichen Bedarfs unter Vorbehalt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das BAföG wird jeden Monat im Voraus gezahlt, und zwar unbar, zum Beispiel per Überweisung."},{"nr":"2","einfach":"Beantragst du zum ersten Mal in einem Ausbildungsabschnitt BAföG oder nach einer Unterbrechung deiner Ausbildung, gilt: Kann das Amt die nötigen Feststellungen nicht innerhalb von 6 Kalenderwochen treffen? Oder kann es nicht innerhalb von 10 Kalenderwochen zahlen? Dann bekommst du für 4 Monate BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Es beträgt monatlich bis zu vier Fünftel des Bedarfs, der dir für deine Ausbildung voraussichtlich zusteht. Gemeint ist der Bedarf nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 13a und 14b BAföG."},{"nr":"3","einfach":"Ergibt der monatliche Förderungsbetrag keinen vollen Euro, wird gerundet: Cent-Beträge bis 0,49 Euro werden abgerundet, ab 0,50 Euro wird aufgerundet."},{"nr":"4","einfach":"Beträgt dein monatliches BAföG weniger als 10 Euro, wird es nicht ausgezahlt."}],"beispiel":{"titel":"Der Erstantrag bleibt liegen","text":"Elif beginnt im Oktober ihr erstes Studium und beantragt zum ersten Mal BAföG. Das Amt kann die nötigen Feststellungen nicht innerhalb von 6 Kalenderwochen treffen. Nach § 51 Absatz 2 BAföG bekommt sie deshalb für 4 Monate BAföG von bis zu vier Fünfteln ihres voraussichtlichen Bedarfs. Das Geld wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Stellt sich später heraus, dass ihr weniger zusteht, richtet sich die Rückforderung nach § 20 BAföG."},"wichtig":["BAföG wird monatlich im Voraus und unbar gezahlt.","Kann das Amt beim ersten Antrag nicht binnen 6 Kalenderwochen entscheiden oder binnen 10 Kalenderwochen zahlen, gibt es 4 Monate lang bis zu vier Fünftel des voraussichtlichen Bedarfs unter Vorbehalt.","Monatliche Beträge unter 10 Euro werden nicht ausgezahlt."],"begriffe":[{"wort":"unbar","erklaerung":"Nicht in bar, sondern zum Beispiel per Überweisung auf dein Konto."},{"wort":"Vorbehalt der Rückforderung","erklaerung":"Das Geld wird nur vorläufig gezahlt. Das Amt kann es zurückfordern, wenn sich später herausstellt, dass dir weniger zusteht (§ 20 BAföG)."},{"wort":"Bedarf","erklaerung":"Der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung ansetzt (§ 11 Absatz 1 BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Wann wird BAföG ausgezahlt?","antwort":"Nach § 51 Absatz 1 BAföG monatlich im Voraus und unbar, also zum Beispiel per Überweisung. Einen genauen Tag nennt die Vorschrift nicht."},{"frage":"Was passiert, wenn mein erster BAföG-Antrag lange bearbeitet wird?","antwort":"Kann das Amt die nötigen Feststellungen nicht innerhalb von 6 Kalenderwochen treffen oder nicht innerhalb von 10 Kalenderwochen zahlen, bekommst du für 4 Monate bis zu vier Fünftel deines voraussichtlichen Bedarfs. Das gilt beim ersten Antrag in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung und wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt (§ 51 Absatz 2 BAföG)."},{"frage":"Gibt es BAföG auch, wenn mir nur wenige Euro zustehen?","antwort":"Nur ab 10 Euro im Monat. Nach § 51 Absatz 4 BAföG werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro nicht ausgezahlt."}],"verweise":[{"norm":"§ 13 BAföG","warum":"Wie hoch der Bedarf für Studierende ist"},{"norm":"§ 12 BAföG","warum":"Wie hoch der Bedarf für Schüler ist"},{"norm":"§ 13a BAföG","warum":"Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung"},{"norm":"§ 14b BAföG","warum":"Zuschlag für die Betreuung eigener Kinder"},{"norm":"§ 20 BAföG","warum":"Wann unter Vorbehalt gezahltes BAföG zurückgezahlt werden muss"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG.\nDas Geld kommt jeden Monat auf Ihr Konto.\nDas Amt zahlt das Geld im Voraus für den Monat.\nManchmal dauert der erste Antrag lange.\nDann gibt es eine Hilfe.\nSie bekommen für 4 Monate einen Teil vom Geld.\nDas sind höchstens vier Fünftel von Ihrem Bedarf.\nBedarf heißt: So viel Geld rechnet das BAföG für Ihr Leben und Ihre Ausbildung.\nVielleicht müssen Sie später etwas zurückzahlen.\nDas ist so, wenn Ihnen weniger zusteht.\nBeträge unter 10 Euro gibt es nicht."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"53","bezeichnung":"§ 53 BAföG","titel_amtlich":"Änderung des Bescheides","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/53/","original":[{"nr":null,"text":"Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert\n\n1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,\n2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.\nNicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird."}],"erklaerung":{"nr":"53","titel_einfach":"Ab wann sich dein BAföG ändert, wenn sich etwas ändert","kurz":"Nach § 53 BAföG gilt eine Änderung zu deinen Gunsten ab dem Monat der Änderung, rückwirkend aber höchstens für 3 Monate vor dem Monat deiner Meldung; zu deinen Ungunsten ab dem Folgemonat.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Ändert sich etwas, das für dein BAföG wichtig ist, ändert das Amt den Bescheid:\n1. Ist die Änderung gut für dich, gilt sie ab dem Beginn des Monats, in dem sie eingetreten ist. Rückwirkend gilt sie aber höchstens für die 3 Monate vor dem Monat, in dem du sie dem Amt mitgeteilt hast.\n2. Ist die Änderung schlecht für dich, gilt sie ab dem Beginn des Monats, der auf die Änderung folgt.\nDie regelmäßigen Anpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge zählen nicht als Änderung. § 48 SGB X gilt hier nicht. Ob du Geld erstatten musst, richtet sich nach § 50 SGB X.\nIn manchen Fällen ändert das Amt den Bescheid ab dem Beginn des Bewilligungszeitraums. Das gilt, wenn sich dein eigenes Einkommen ändert (§ 22 Absatz 1 BAföG). Es gilt auch, wenn sich in den Fällen von § 24 Absatz 3 BAföG das Einkommen ändert. Dort zählt auf deinen Antrag das aktuelle Einkommen deiner Eltern oder deines Ehegatten oder Lebenspartners. Und es gilt, wenn sich ein Härtefreibetrag nach § 25 Absatz 6 BAföG ändert.\nIn den Fällen von § 22 Absatz 3 BAföG gelten die Nummern 1 und 2 mit einer Besonderheit: Das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, wird durch die Zahl der restlichen Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese Monate angerechnet."}],"beispiel":{"titel":"Auszug aus dem Elternhaus","text":"Ben studiert und wohnt bei seinen Eltern. Am 15. März zieht er in eine eigene Wohnung. Dadurch steigt sein Bedarf für die Unterkunft (§ 13 Absatz 2 BAföG). Dem Amt teilt er den Umzug erst im Juli mit. Nach § 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG gilt eine Änderung zu seinen Gunsten rückwirkend höchstens für die 3 Monate vor dem Monat der Mitteilung. Ben bekommt das höhere BAföG deshalb erst ab dem 1. April, nicht schon ab März."},"wichtig":["Eine Änderung zu deinen Gunsten wirkt höchstens 3 Monate vor dem Monat zurück, in dem du sie dem Amt mitteilst.","Eine Änderung zu deinen Ungunsten gilt ab dem Beginn des Monats nach der Änderung.","Ändert sich dein eigenes Einkommen, ändert das Amt den Bescheid ab dem Beginn des Bewilligungszeitraums."],"begriffe":[{"wort":"maßgeblicher Umstand","erklaerung":"Eine Tatsache, die für die Höhe deines BAföG wichtig ist, etwa deine Wohnsituation oder ein Einkommen."},{"wort":"Regelanpassung","erklaerung":"Die regelmäßige, allgemeine Anpassung gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge, die nicht vom Einzelfall abhängt."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den das Amt über dein BAföG entscheidet – in der Regel 1 Jahr (§ 50 Absatz 3 BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Ab wann bekomme ich mehr BAföG, wenn sich etwas zu meinen Gunsten ändert?","antwort":"Nach § 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG ab dem Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist. Rückwirkend aber höchstens für die 3 Monate vor dem Monat, in dem du die Änderung dem Amt mitgeteilt hast."},{"frage":"Ab wann wird mein BAföG gekürzt, wenn sich etwas ändert?","antwort":"Grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, der auf die Änderung folgt (§ 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Ändert sich dein eigenes Einkommen, ändert das Amt den Bescheid aber ab dem Beginn des Bewilligungszeitraums."},{"frage":"Wird mein BAföG neu berechnet, wenn die Rente meiner Eltern steigt?","antwort":"Nicht wegen einer regelmäßigen Rentenanpassung. Nach § 53 Satz 2 BAföG gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge nicht als Änderung."}],"verweise":[{"norm":"§ 22 BAföG","warum":"Wie dein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet wird"},{"norm":"§ 24 BAföG","warum":"Absatz 3: Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum, wenn es deutlich niedriger ist"},{"norm":"§ 25 BAföG","warum":"Absatz 6: weiterer Freibetrag bei unbilliger Härte"},{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen"},{"norm":"§ 48 SGB X","warum":"Allgemeine Regel zur Änderung von Bescheiden, die hier nicht gilt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG.\nDann ändert sich etwas in Ihrem Leben.\nZum Beispiel: Sie ziehen bei Ihren Eltern aus.\nDas kann die Höhe von Ihrem BAföG ändern.\nDann ändert das Amt den Bescheid.\nBekommen Sie dadurch mehr Geld?\nDann gilt die Änderung ab dem Monat, in dem sie passiert ist.\nDas Amt zahlt aber höchstens 3 Monate rückwirkend.\nGemeint sind die 3 Monate vor dem Monat von Ihrer Meldung beim Amt.\nBekommen Sie dadurch weniger Geld?\nDann gilt die Änderung ab dem nächsten Monat.\nFür Ihr eigenes Einkommen gibt es eine andere Regel."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"54","bezeichnung":"§ 54 BAföG","titel_amtlich":"Rechtsweg","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/54/","original":[{"nr":null,"text":"Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben."}],"erklaerung":{"nr":"54","titel_einfach":"Welches Gericht bei BAföG-Streit zuständig ist","kurz":"Nach § 54 BAföG entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem BAföG die Verwaltungsgerichte.","relevanz":1,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem BAföG, etwa mit dem BAföG-Amt, sind die Verwaltungsgerichte zuständig."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Verwaltungsrechtsweg","erklaerung":"Der Weg zu den Verwaltungsgerichten, die über Streit zwischen Bürgern und Behörden im öffentlichen Recht entscheiden."}],"fragen":[],"verweise":[],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"55","bezeichnung":"§ 55 BAföG","titel_amtlich":"Statistik","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/55/","original":[{"nr":"1","text":"Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt."},{"nr":"2","text":"Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale:\n\n1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Bewilligung eines Flexibilitätssemesters, Bewilligung einer Studienstarthilfe, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Absatz 3,\n2. von dem Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Absatz 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,\n3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zwischen den Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Absatz 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,\n4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, Kennzeichnung, ob das Einkommen der Eltern bei der Berechnung des Bedarfs außer Betracht zu bleiben hatte, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels im Berichtszeitraum sowie Art und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert nach Monaten."},{"nr":"2a","text":"Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden mit Ausbildungsförderung für den Studienstart (Studienstarthilfe) geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr sowie die Art des nach § 56 Absatz 1 zugrundeliegenden Sozialleistungsbezugs."},{"nr":"3","text":"Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung."},{"nr":"4","text":"Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind vorbehaltlich des Satzes 3 die Ämter für Ausbildungsförderung. Für das Erhebungsmerkmal Bewilligung einer Studienstarthilfe nach Absatz 2 Nummer 1 sowie die Merkmale nach Absatz 2a sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen auskunftspflichtig, sofern sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut wurden."}],"erklaerung":{"nr":"55","titel_einfach":"Welche Daten die BAföG-Statistik erfasst","kurz":"Nach § 55 BAföG wird über das BAföG eine jährliche Bundesstatistik geführt, die Merkmale der Geförderten, ihrer Eltern und Ehegatten sowie die Förderbeträge erfasst.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Über das BAföG wird eine Bundesstatistik geführt."},{"nr":"2","einfach":"Die Statistik erfasst jedes Jahr für das vorige Kalenderjahr zu jeder geförderten Person unter anderem:\n1. Angaben zur Person selbst, etwa Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnsituation, Ausbildungsstätte, Semester, Ende der Förderungshöchstdauer, Flexibilitätssemester, Studienstarthilfe, Einkommen und gegebenenfalls Vermögen,\n2. Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner, etwa Berufstätigkeit, Einkommen und Unterhaltsberechtigte,\n3. Angaben zu den Eltern, etwa Familienstand, Berufstätigkeit, Einkommen und weitere unterhaltsberechtigte Kinder,\n4. Angaben zur Förderung, etwa Gesamtbedarf, angerechnete Beträge, tatsächlich gezahlter Unterhalt der Eltern, Bewilligungszeitraum und Höhe des Förderungsbetrags je Monat."},{"nr":"2a","einfach":"Für jede Person, die Studienstarthilfe bekommt, erfasst die Statistik jedes Jahr für das vorige Kalenderjahr Geschlecht, Geburtsjahr und die Art der Sozialleistung nach § 56 Absatz 1 BAföG, auf der die Hilfe beruht."},{"nr":"3","einfach":"Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung."},{"nr":"4","einfach":"Für die Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter für Ausbildungsförderung. Für die Angaben zur Studienstarthilfe sind es die Stellen, die ein Land durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 BAföG mit der Studienstarthilfe betraut hat, sofern es das getan hat."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Erhebungsmerkmale","erklaerung":"Die Angaben, die für die Statistik gesammelt und ausgewertet werden."},{"wort":"Hilfsmerkmale","erklaerung":"Angaben, die nur zur Durchführung der Statistik dienen und nicht ausgewertet werden, hier Name und Anschrift der Ämter."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 56 BAföG","warum":"Wer Studienstarthilfe bekommt"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"56","bezeichnung":"§ 56 BAföG","titel_amtlich":"Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/56/","original":[{"nr":"1","text":"Auszubildenden, die sich erstmalig an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 2 immatrikulieren und das 25. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie die Leistung beantragen, noch nicht vollendet haben, wird auf Antrag Ausbildungsförderung zum Studienstart (Studienstarthilfe) geleistet, sofern sie im Monat vor dem Ausbildungsbeginn\n\n1. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,\n2. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,\n3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,\n4. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,\n5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,\n6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,\n7. selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder\n8. selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz\nbeziehen. Studienstarthilfe wird auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 geleistet, mit Ausnahme der Höheren Fachschulen. § 2 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn Auszubildenden nach Satz 1 eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden."},{"nr":"2","text":"§ 2 Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 8 sowie § 11 Absatz 2 finden keine Anwendung."},{"nr":"3","text":"Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Der Antrag ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt. Dem Antrag ist der Nachweis über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Leistungen, des Kinderzuschlags, von Wohngeld oder einer in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistung im Monat vor dem Ausbildungsbeginn sowie der Immatrikulation beizufügen."},{"nr":"4","text":"Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Stellen als die Ämter für Ausbildungsförderung mit der Durchführung der Studienstarthilfe zu betrauen."},{"nr":"5","text":"Für die Entscheidung über die Studienstarthilfe ist das im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige mit der Durchführung betraute Stelle zuständig."}],"erklaerung":{"nr":"56","titel_einfach":"Wer die Studienstarthilfe bekommt und wie","kurz":"Nach § 56 BAföG gibt es Studienstarthilfe, wenn du dich erstmals an einer Hochschule einschreibst, unter 25 bist und im Monat davor etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Wohngeld bekamst.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bekommst auf Antrag Studienstarthilfe, wenn du dich zum ersten Mal an einer Hochschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG einschreibst. Das gilt auch für nichtstaatliche Hochschulen und Akademien, die nach § 2 Absatz 2 BAföG als gleichwertig anerkannt sind. Zu Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den du die Hilfe beantragst, darfst du noch nicht 25 Jahre alt sein. Außerdem musst du im Monat vor dem Beginn der Ausbildung eine dieser Leistungen bekommen haben:\n1. Leistungen nach dem SGB II, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld),\n2. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII,\n3. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII,\n4. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV,\n5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,\n6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,\n7. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz – für dich selbst oder von deinen Eltern für dich bezogen,\n8. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz – selbst oder als Mitglied eines Haushalts.\nStudienstarthilfe gibt es auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte in einem anderen EU-Staat oder der Schweiz nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BAföG, aber nicht für Höhere Fachschulen. § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG gilt weiter: Der Ausbildungsabschnitt muss mindestens ein Studienhalbjahr dauern und deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen. Studienstarthilfe gibt es auch, wenn du eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 91 Absatz 1 SGB VIII bekommst und deine Eltern nicht nach der Kostenbeitragsverordnung aus ihrem Einkommen an den Kosten beteiligt werden. Auch dann musst du dich zum ersten Mal einschreiben und die Altersgrenze einhalten."},{"nr":"2","einfach":"Diese Regeln gelten für die Studienstarthilfe nicht: § 2 Absatz 6 Nr. 1 und 2 BAföG (kein BAföG bei bestimmten Weiterbildungsleistungen oder bei Leistungen der Begabtenförderungswerke), § 8 BAföG (Staatsangehörigkeit) und § 11 Absatz 2 BAföG (Anrechnung von Einkommen und Vermögen)."},{"nr":"3","einfach":"Du kannst den Antrag bis zum Ende des Monats stellen, der auf den Monat deines Ausbildungsbeginns folgt. Du stellst ihn elektronisch über das Portal „BAföG Digital“. Kannst du den Antrag nicht elektronisch stellen, unterstützt dich das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere Stelle, die das Land damit betraut hat. Dem Antrag fügst du bei:\n- einen Nachweis, dass du im Monat vor dem Ausbildungsbeginn eine der Leistungen aus Absatz 1 bekommen hast, und\n- einen Nachweis über deine Einschreibung (Immatrikulation)."},{"nr":"4","einfach":"Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung andere Stellen als die Ämter für Ausbildungsförderung mit der Studienstarthilfe betrauen."},{"nr":"5","einfach":"Über die Studienstarthilfe entscheidet das Amt oder die betraute Stelle, die zum Zeitpunkt deines Antrags örtlich zuständig ist."}],"beispiel":{"titel":"Studienstart mit Wohngeld","text":"Jana ist 19 Jahre alt. Sie lebt mit ihren Eltern in einem Haushalt, der Wohngeld bekommt, auch im September. Jana zählt dabei als Haushaltsmitglied. Sie schreibt sich zum ersten Mal an einer Universität ein, ihr Studium beginnt im Oktober. Nach § 56 Absatz 1 Nr. 8 BAföG kann sie Studienstarthilfe bekommen. Sie stellt den Antrag über „BAföG Digital“, spätestens bis Ende November. Dazu lädt sie den Nachweis über das Wohngeld für September und ihre Immatrikulationsbescheinigung hoch."},"wichtig":["Den Antrag kannst du nur bis zum Ende des Monats stellen, der auf den Monat deines Ausbildungsbeginns folgt.","Entscheidend ist, dass du im Monat vor dem Ausbildungsbeginn eine der genannten Leistungen bekommen hast – das musst du nachweisen.","Der Antrag läuft elektronisch über „BAföG Digital“; wer das nicht kann, bekommt Unterstützung vom zuständigen Amt oder der betrauten Stelle."],"begriffe":[{"wort":"Studienstarthilfe","erklaerung":"Eine Ausbildungsförderung zum Studienbeginn für junge Menschen, die vorher bestimmte Sozialleistungen bekommen haben."},{"wort":"immatrikulieren","erklaerung":"Sich an einer Hochschule als Studentin oder Student einschreiben."},{"wort":"das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet","erklaerung":"Du hattest deinen 25. Geburtstag noch nicht, bist also höchstens 24 Jahre alt."},{"wort":"Ausbildungsabschnitt","erklaerung":"Die Zeit an Ausbildungsstätten einer Art bis zu einem Abschluss oder Abbruch, etwa ein Bachelorstudium (§ 2 Absatz 5 BAföG)."}],"fragen":[{"frage":"Wer bekommt die Studienstarthilfe?","antwort":"Nach § 56 Absatz 1 BAföG Menschen, die sich zum ersten Mal an einer Hochschule oder gleichgestellten Akademie einschreiben, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts unter 25 sind und im Monat vor Ausbildungsbeginn eine der genannten Leistungen bekommen haben. Dazu gehören etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Kinderzuschlag oder Wohngeld."},{"frage":"Bis wann muss ich die Studienstarthilfe beantragen?","antwort":"Nach § 56 Absatz 3 BAföG bis zum Ende des Monats, der auf den Monat deines Ausbildungsbeginns folgt. Beginnt dein Studium zum Beispiel im Oktober, hast du bis Ende November Zeit."},{"frage":"Zählt das Einkommen meiner Eltern bei der Studienstarthilfe?","antwort":"Es wird nicht angerechnet. Nach § 56 Absatz 2 BAföG gilt § 11 Absatz 2 BAföG nicht, der die Anrechnung von Einkommen und Vermögen regelt. Entscheidend ist der Bezug einer der Leistungen aus Absatz 1 im Monat vor Ausbildungsbeginn."}],"verweise":[{"norm":"§ 56a BAföG","warum":"Wie hoch die Studienstarthilfe ist"},{"norm":"§ 56b BAföG","warum":"Die Studienstarthilfe zählt bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen"},{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Welche Ausbildungsstätten gefördert werden und was ein Ausbildungsabschnitt ist"},{"norm":"§ 91 SGB VIII","warum":"Welche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemeint sind"}],"praxis":null,"leicht":"Sie fangen ein Studium an.\nVorher haben Sie Geld vom Staat bekommen.\nZum Beispiel Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld) oder Wohn-Geld.\nDann können Sie Studien-Start-Hilfe bekommen.\nSie müssen dafür jünger als 25 Jahre sein.\nUnd Sie schreiben sich zum ersten Mal an einer Hoch-Schule ein.\nWichtig ist der Monat vor dem Studien-Beginn.\nIn diesem Monat müssen Sie das Geld vom Staat bekommen haben.\nDen Antrag stellen Sie im Internet.\nDie Seite heißt: BAföG Digital.\nSie können das nicht?\nDann hilft Ihnen das Amt.\nSie haben Zeit bis zum Ende vom nächsten Monat nach dem Studien-Beginn.\nDas Einkommen von Ihren Eltern zählt dabei nicht."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"56a","bezeichnung":"§ 56a BAföG","titel_amtlich":"Förderungsart und Umfang; Datenabgleich","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/56a/","original":[{"nr":"1","text":"Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1 000 Euro geleistet."},{"nr":"2","text":"Um eine mehrfache Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe zu vermeiden, führt die für das Antragsportal „BAföG Digital“ zuständige Stelle vor Weiterleitung der Anträge an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die vom Land mit der Durchführung betraute Stelle einen automatischen Abgleich von den im Rahmen der Antragstellung angegebenen Daten des Antragstellers mit den Daten von bisherigen Antragstellern der Studienstarthilfe durch. Zu diesem Zweck speichert die für das Antragsportal zuständige Stelle folgende Daten aus dem Antrag:\n\n1. Name und Vorname sowie Geburtsname,\n2. Geburtsort und Geburtsdatum,\nund führt mit den Daten bei Antragstellung den in Satz 1 genannten Abgleich durch. Die für das Antragsportal zuständige Stelle speichert für jeden Antrag auch das nach § 56 Absatz 5 zuständige Amt oder die betraute Stelle. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten dürfen außer zu ihrer Übermittlung im Rahmen der Antragstellung ausschließlich für den Zweck des Datenabgleichs nach Satz 1 verwendet werden und sind nach Ablauf von drei Jahren zu löschen. Sofern mit den in Satz 2 genannten Daten bereits ein Antrag auf Studienstarthilfe im Antragsportal gespeichert ist, ist die erneute Antragstellung ausgeschlossen, der Antragsteller ist im Antragsportal darauf hinzuweisen und an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle zu verweisen. Die Möglichkeit der Datenkorrektur durch erneute Eingabe der Antragsdaten bleibt unberührt. Besteht nach Prüfung des Amtes oder der zuständigen Stelle trotz des Ergebnisses des Datenabgleichs ein Anspruch auf Studienstarthilfe, ist dem Antrag stattzugeben."}],"erklaerung":{"nr":"56a","titel_einfach":"Wie viel Studienstarthilfe es gibt","kurz":"Nach § 56a BAföG beträgt die Studienstarthilfe einmalig 1 000 Euro als Zuschuss; ein Datenabgleich im Portal „BAföG Digital“ soll verhindern, dass sie mehrfach beantragt wird.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Studienstarthilfe gibt es einmal zum Beginn der Ausbildung. Sie beträgt 1 000 Euro und wird als Zuschuss gezahlt."},{"nr":"2","einfach":"Damit niemand die Studienstarthilfe mehrfach beantragt und bekommt, gleicht die Stelle, die für das Portal „BAföG Digital“ zuständig ist, die Daten ab. Das passiert, bevor sie deinen Antrag an das zuständige Amt oder die betraute Stelle weiterleitet. Dabei vergleicht ein Computer deine Daten mit den Daten früherer Antragsteller. Dafür speichert die Stelle aus deinem Antrag:\n1. Name, Vorname und Geburtsname,\n2. Geburtsort und Geburtsdatum.\nSie speichert außerdem, welches Amt oder welche Stelle nach § 56 Absatz 5 BAföG für deinen Antrag zuständig ist. Die Daten dürfen nur für die Weiterleitung des Antrags und für diesen Abgleich genutzt werden. Nach 3 Jahren müssen sie gelöscht werden.\nIst mit denselben Daten schon ein Antrag im Portal gespeichert, kannst du keinen neuen Antrag stellen. Das Portal weist dich darauf hin und verweist dich an das zuständige Amt oder die betraute Stelle. Du kannst deine Daten aber durch erneute Eingabe korrigieren. Stellt das Amt oder die Stelle fest, dass du trotz des Abgleichs einen Anspruch hast, muss es deinem Antrag stattgeben."}],"beispiel":{"titel":"Gleicher Name, anderer Mensch","text":"Lea Schmidt will Studienstarthilfe beantragen. Im Portal „BAföG Digital“ ist mit denselben Daten – Name, Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum – schon ein Antrag gespeichert. Das Portal lässt ihren Antrag deshalb nicht zu und verweist sie an das zuständige Amt. Das Amt prüft ihren Fall. Hat Lea trotz des Abgleichs einen Anspruch, muss es ihrem Antrag nach § 56a Absatz 2 BAföG stattgeben. Sie bekommt dann einmalig 1 000 Euro als Zuschuss."},"wichtig":["Die Studienstarthilfe gibt es nur einmal, und zwar als Zuschuss von 1 000 Euro.","Zeigt das Portal an, dass schon ein Antrag mit deinen Daten gespeichert ist, verweist es dich an das zuständige Amt; hast du trotzdem einen Anspruch, muss das Amt dem Antrag stattgeben."],"begriffe":[{"wort":"Zuschuss","erklaerung":"Geld, das – anders als ein Darlehen – nicht zur Rückzahlung bestimmt ist."},{"wort":"Datenabgleich","erklaerung":"Ein Computer vergleicht die Daten deines Antrags mit den Daten früherer Anträge, um doppelte Anträge zu erkennen."}],"fragen":[{"frage":"Wie hoch ist die Studienstarthilfe?","antwort":"Nach § 56a Absatz 1 BAföG gibt es einmalig 1 000 Euro zum Beginn der Ausbildung."},{"frage":"Muss ich die Studienstarthilfe zurückzahlen?","antwort":"Sie wird nach § 56a Absatz 1 BAföG als Zuschuss gezahlt, nicht als Darlehen. Ob Geld zurückgefordert werden kann, das zu Unrecht gezahlt wurde, regelt diese Vorschrift nicht."},{"frage":"Warum kann ich die Studienstarthilfe im Portal nicht beantragen?","antwort":"Nach § 56a Absatz 2 BAföG ist ein neuer Antrag ausgeschlossen, wenn mit denselben Daten schon ein Antrag gespeichert ist. Das Portal verweist dich dann an das zuständige Amt. Stellt es fest, dass du trotzdem einen Anspruch hast, muss es deinem Antrag stattgeben."}],"verweise":[{"norm":"§ 56 BAföG","warum":"Wer Studienstarthilfe bekommt und wie man sie beantragt"},{"norm":"§ 56b BAföG","warum":"Die Studienstarthilfe zählt bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie fangen ein Studium an.\nDann können Sie Studien-Start-Hilfe bekommen.\nDie Hilfe ist 1 000 Euro.\nSie bekommen das Geld nur einmal.\nDas Geld ist ein Zuschuss.\nDas heißt: Es ist kein Kredit.\nDas Antrags-Portal prüft zum Beispiel Ihren Namen und Ihren Geburts-Tag.\nSo erkennt das Portal doppelte Anträge.\nVielleicht gibt es schon einen Antrag mit Ihren Daten.\nDann können Sie im Portal keinen Antrag stellen.\nDas Portal schickt Sie dann zum Amt.\nDas Amt prüft Ihren Fall.\nHaben Sie ein Recht auf die Hilfe?\nDann bekommen Sie die Hilfe."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"56b","bezeichnung":"§ 56b BAföG","titel_amtlich":"Nichtanrechnung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/56b/","original":[{"nr":"1","text":"Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen."},{"nr":"2","text":"Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen."}],"erklaerung":{"nr":"56b","titel_einfach":"Die Studienstarthilfe zählt nicht als Einkommen","kurz":"Nach § 56b BAföG zählt die Studienstarthilfe bei einkommensabhängigen Sozialleistungen und beim Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen und wird nicht auf Leistungsstipendien angerechnet.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählt die Studienstarthilfe nicht als Einkommen. In der Kinder- und Jugendhilfe gilt sie nicht als Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII. Sie muss dort auch nicht als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII eingesetzt werden."},{"nr":"2","einfach":"Die Studienstarthilfe wird nicht auf Stipendien aus öffentlichen Mitteln angerechnet, die nach Leistung oder Begabung vergeben werden."}],"beispiel":{"titel":"Kinderzuschlag ohne Anrechnung","text":"Toms Eltern bekommen für ihn Kinderzuschlag. Im Oktober beginnt Tom sein Studium und bekommt 1 000 Euro Studienstarthilfe. Der Kinderzuschlag hängt vom Einkommen ab. Nach § 56b Absatz 1 BAföG darf die Studienstarthilfe dabei nicht als Einkommen berücksichtigt werden."},"wichtig":["Die Studienstarthilfe zählt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen.","Auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendien aus öffentlichen Mitteln wird sie nicht angerechnet."],"begriffe":[{"wort":"einkommensabhängige Sozialleistungen","erklaerung":"Sozialleistungen, deren Höhe oder Anspruch davon abhängt, wie viel Einkommen jemand hat."},{"wort":"zweckgleiche Leistung","erklaerung":"Eine Leistung, die demselben Zweck dient wie die Jugendhilfe und deshalb normalerweise für deren Kosten eingesetzt werden muss."}],"fragen":[{"frage":"Wird die Studienstarthilfe auf Grundsicherungsgeld angerechnet?","antwort":"Nein. Nach § 56b Absatz 1 BAföG zählt die Studienstarthilfe bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen. Dazu gehört das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld); welches Einkommen dort sonst zählt, regelt § 11 SGB II."},{"frage":"Wird die Studienstarthilfe auf mein Stipendium angerechnet?","antwort":"Nicht auf ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln, das nach Leistung oder Begabung vergeben wird (§ 56b Absatz 2 BAföG). Für andere Stipendien sagt die Vorschrift nichts."}],"verweise":[{"norm":"§ 56a BAföG","warum":"Wie hoch die Studienstarthilfe ist"},{"norm":"§ 93 SGB VIII","warum":"Welches Einkommen in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden muss"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Studien-Start-Hilfe.\nVielleicht bekommen Sie auch andere Hilfe vom Staat.\nDie Höhe von dieser Hilfe hängt von Ihrem Einkommen ab.\nZum Beispiel Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld) oder Wohn-Geld.\nDann zählt die Studien-Start-Hilfe dort nicht als Einkommen.\nDas Amt kürzt die andere Hilfe also nicht wegen der Studien-Start-Hilfe.\nVielleicht bekommen Sie ein Stipendium für gute Leistungen.\nDas Geld dafür kommt vom Staat.\nDie Studien-Start-Hilfe verringert das Stipendium nicht."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"57","bezeichnung":"§ 57 BAföG","titel_amtlich":"Aufbringung der Mittel","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/57/","original":[{"nr":"1","text":"Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18d Absatz 2, trägt der Bund. Die Mittel für die Darlehen nach § 17 Absatz 2 und 3 Satz 1 können von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellt werden. In diesen Fällen trägt der Bund die der Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfallrisiko."},{"nr":"2","text":"Das Bundesverwaltungsamt hat von den ab dem Jahr 2015 eingezogenen Beträgen und Zinsen aus Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 2,058 Milliarden Euro an die Länder abzuführen. Dies hat in jährlichen Raten in Höhe des Betrages zu erfolgen, der für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 nach der vor dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung dieses Absatzes im Jahresdurchschnitt an die Länder weitergeleitet worden ist, höchstens jedoch in Höhe von jeweils 35 vom Hundert der in einem Kalenderjahr vom Bundesverwaltungsamt insgesamt eingezogenen Beträge und Zinsen. Bleibt in einem Kalenderjahr wegen der vorgesehenen Begrenzung nach Satz 2 ein Differenzbetrag bis zum maßgeblichen Durchschnittsbetrag der Kalenderjahre 2012 bis 2014 offen, ist die Differenz im jeweils nächsten Kalenderjahr zusätzlich an die Länder abzuführen; für den Betrag, der daneben für dieses jeweils nächste Kalenderjahr abzuführen ist, bleibt Satz 2 unberührt. Das Bundesverwaltungsamt hat den so ermittelten jährlich abzuführenden Gesamtbetrag jeweils in dem Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die in den Jahren 2012 bis 2014 an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen."},{"nr":"2a","text":"Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus Darlehen, die ihr bis zum 31. Dezember 2014 erstattet wurden, in dem Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die auf Bewilligungsbescheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014 gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen."},{"nr":"3","text":"Das Land führt die auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab."},{"nr":"4","text":"Im Falle einer vor dem Jahr 2015 geleisteten Förderung nach § 5 Absatz 2 bis 5 erstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 45 Absatz 4 Satz 2 zuständigen Land 35 vom Hundert der Ausgaben."}],"erklaerung":{"nr":"57","titel_einfach":"Wer das Geld für das BAföG bezahlt","kurz":"Nach § 57 BAföG trägt der Bund die Kosten des BAföG; außerdem regelt die Norm, welche Rückzahlungen aus BAföG-Darlehen zwischen Bund und Ländern weitergegeben werden.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Geld, das für das BAföG nötig ist, bezahlt der Bund. Dazu gehören auch die Beträge, die er der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach § 18d Absatz 2 BAföG erstattet. Das Geld für die Darlehen nach § 17 Absatz 2 und 3 Satz 1 BAföG kann die KfW bereitstellen. Dann trägt der Bund die Kosten der KfW dafür und das Ausfallrisiko."},{"nr":"2","einfach":"Das Bundesverwaltungsamt muss aus den ab 2015 eingezogenen Rückzahlungen und Zinsen der Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG insgesamt 2,058 Milliarden Euro an die Länder abgeben. Das geschieht in jährlichen Raten. Eine Rate ist so hoch wie der Betrag, der nach der alten Fassung dieses Absatzes in den Jahren 2012 bis 2014 im Durchschnitt pro Jahr an die Länder ging. Sie beträgt aber höchstens 35 Prozent der Beträge und Zinsen, die das Bundesverwaltungsamt im jeweiligen Jahr insgesamt eingezogen hat. Bleibt wegen dieser Grenze ein Rest offen, kommt er im nächsten Jahr zusätzlich dazu. Die normale Rate für das nächste Jahr wird daneben wie bisher berechnet, also auch mit der 35-Prozent-Grenze. Verteilt wird nach dem Verhältnis der Darlehensleistungen, die die einzelnen Länder in den Jahren 2012 bis 2014 dem Bundesverwaltungsamt gemeldet haben."},{"nr":"2a","einfach":"Die KfW zieht nach § 18d Absatz 1 BAföG für den Bund Beträge und Zinsen aus Darlehen ein. Aus Darlehen, die ihr bis zum 31. Dezember 2014 erstattet wurden, muss sie 35 Prozent dieser Einnahmen an die Länder abgeben. Verteilt wird nach dem Verhältnis der Darlehensbeträge, die auf Bewilligungsbescheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014 gezahlt wurden."},{"nr":"3","einfach":"Das Land gibt an den Bund weiter, was es nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und nach den §§ 20, 37, 38 und 47a BAföG eingezogen hat. Diese Vorschriften betreffen Rückforderungen, auf das Land übergegangene Ansprüche und die Ersatzpflicht von Eltern und Ehegatten oder Lebenspartnern."},{"nr":"4","einfach":"Für eine Förderung nach § 5 Absatz 2 bis 5 BAföG – also für eine Ausbildung im Ausland –, die vor 2015 geleistet wurde, gilt: Das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, erstattet 35 Prozent der Ausgaben. Es zahlt an das Land, das nach der Rechtsverordnung auf Grund von § 45 Absatz 4 Satz 2 BAföG zuständig ist."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Kreditanstalt für Wiederaufbau","erklaerung":"Die KfW. Nach § 57 Absatz 1 BAföG kann sie das Geld für bestimmte BAföG-Darlehen bereitstellen; ihre Kosten dafür trägt der Bund."},{"wort":"Ausfallrisiko","erklaerung":"Das Risiko, dass ein Darlehen nicht zurückgezahlt wird."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 17 BAföG","warum":"Wann BAföG als Zuschuss und wann als Darlehen gezahlt wird"},{"norm":"§ 18d BAföG","warum":"Aufgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau beim BAföG"},{"norm":"§ 20 BAföG","warum":"Wann gezahltes BAföG zurückgezahlt werden muss"},{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen"},{"norm":"§ 45 BAföG","warum":"Welches Amt für eine Ausbildung im Ausland zuständig ist"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"58","bezeichnung":"§ 58 BAföG","titel_amtlich":"Ordnungswidrigkeiten","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/58/","original":[{"nr":"1","text":"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n\n1. entgegen § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;\n2. entgegen § 47 Absatz 2 oder 5 Nummer 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;\n2a. entgegen § 47 Absatz 3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\n3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 14 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."},{"nr":"2","text":"Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden."},{"nr":"3","text":"Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 das Bundesverwaltungsamt."}],"erklaerung":{"nr":"58","titel_einfach":"Bußgeld bei falschen Angaben zum BAföG","kurz":"Nach § 58 BAföG kann eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro drohen, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig falsche, unvollständige oder verspätete Angaben macht oder Auskünfte nicht erteilt.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Eltern","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine dieser Pflichten verstößt:\n1. Du machst eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, falsch, unvollständig oder zu spät. Oder du legst eine Beweisurkunde nicht, falsch, unvollständig oder zu spät vor. Die Pflicht dazu steht in § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I): Dort geht es darum, alle wichtigen Tatsachen anzugeben und Änderungen mitzuteilen. Über § 47 Absatz 4 BAföG gilt das auch für deine Eltern und deinen Ehegatten oder Lebenspartner, auch wenn ihr dauernd getrennt lebt.\n2. Wer nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 5 Nummer 1 BAföG Auskünfte geben oder Urkunden vorlegen oder ausstellen muss, erteilt eine Auskunft nicht, falsch, unvollständig oder zu spät. Oder er legt eine Urkunde nicht oder zu spät vor oder stellt sie nicht oder zu spät aus. Das betrifft Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und deren Träger sowie Arbeitgeber, die eine Bescheinigung über den Arbeitslohn ausstellen müssen.\n2a. Eine Ausbildungsstätte informiert das Amt für Ausbildungsförderung entgegen § 47 Absatz 3 BAföG nicht oder zu spät darüber, dass ein Auszubildender die Ausbildung abgebrochen hat.\n3. Jemand verstößt gegen eine Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 14 Nummer 2 BAföG. Sie regelt, wie die BAföG-Darlehen verwaltet und eingezogen werden. Das gilt nur, soweit die Verordnung für den bestimmten Fall auf diese Bußgeldvorschrift verweist."},{"nr":"2","einfach":"Für die Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro verhängt werden."},{"nr":"3","einfach":"Wer die Geldbuße verhängt, hängt vom Verstoß ab. In den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig. Bei der Studienstarthilfe kann es stattdessen die Stelle sein, die ein Land nach § 56 Absatz 4 BAföG per Rechtsverordnung damit betraut hat. Im Fall der Nummer 3 ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Diese Stellen sind die Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)."}],"beispiel":{"titel":"Sparbuch im Antrag vergessen","text":"Jonas beantragt BAföG für sein Studium in Leipzig. Im Antrag gibt er an, kein Vermögen zu haben. Dabei hat er ein Sparbuch mit 15.000 Euro, an das er beim Ausfüllen nicht gedacht hat. Seine Angabe ist also nicht richtig. Hat er dabei fahrlässig gehandelt, ist das nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 BAföG eine Ordnungswidrigkeit. Das Amt für Ausbildungsförderung kann dafür eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro verhängen. Ob Jonas außerdem BAföG zurückzahlen muss, regelt § 58 BAföG nicht."},"wichtig":["Schon fahrlässig falsche, unvollständige oder verspätete Angaben können eine Ordnungswidrigkeit sein – Vorsatz ist dafür nicht nötig.","Die Geldbuße kann bis zu 2.500 Euro betragen.","Die Pflicht zu richtigen und vollständigen Angaben trifft über § 47 Absatz 4 BAföG auch deine Eltern und deinen Ehegatten oder Lebenspartner."],"begriffe":[{"wort":"Ordnungswidrigkeit","erklaerung":"Ein Verstoß gegen eine Pflicht, der keine Straftat ist, für den die Behörde aber eine Geldbuße verhängen kann."},{"wort":"vorsätzlich oder fahrlässig","erklaerung":"Vorsätzlich heißt: wissentlich und gewollt. Fahrlässig heißt: Man hat die nötige Sorgfalt nicht beachtet, zum Beispiel aus Unachtsamkeit."},{"wort":"Beweisurkunde","erklaerung":"Ein Dokument, das eine Angabe belegt, zum Beispiel eine Bescheinigung über den Arbeitslohn."}],"fragen":[{"frage":"Was passiert, wenn ich im BAföG-Antrag falsche Angaben mache?","antwort":"Machst du vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben, ist das nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 BAföG eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Ob du außerdem Geld zurückzahlen musst, regelt § 58 BAföG nicht."},{"frage":"Gibt es ein Bußgeld, wenn ich eine Änderung beim BAföG zu spät melde?","antwort":"Das ist möglich. Nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 BAföG handelt ordnungswidrig, wer eine Änderungsmitteilung nach § 60 Absatz 1 SGB I vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig macht. Die Geldbuße kann bis zu 2.500 Euro betragen."},{"frage":"Können auch meine Eltern beim BAföG ein Bußgeld bekommen?","antwort":"Ja. Über § 47 Absatz 4 BAföG gilt die Pflicht aus § 60 SGB I auch für deine Eltern und deinen Ehegatten oder Lebenspartner. Machen sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche, unvollständige oder verspätete Angaben, kann auch gegen sie eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden."}],"verweise":[{"norm":"§ 60 SGB I","warum":"Pflicht, wichtige Tatsachen anzugeben und Änderungen mitzuteilen"},{"norm":"§ 47 BAföG","warum":"Auskunftspflichten von Eltern, Ehegatten, Ausbildungsstätten und Arbeitgebern"},{"norm":"§ 18 BAföG","warum":"Rückzahlung der Darlehen; Absatz 14 erlaubt eine Verordnung zur Verwaltung und Einziehung"},{"norm":"§ 56 BAföG","warum":"Andere Stellen für die Studienstarthilfe"},{"norm":"§ 36 OWiG","warum":"Welche Behörde Ordnungswidrigkeiten verfolgt und ahndet"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen BAföG.\nOder Sie stellen einen Antrag auf BAföG.\nDann müssen Ihre Angaben richtig und vollständig sein.\nSie müssen auch wichtige Änderungen rechtzeitig melden.\nVielleicht machen Sie eine falsche Angabe.\nOder Sie melden eine Änderung zu spät.\nDas ist dann eine Ordnungs-Widrigkeit.\nDas bedeutet: Sie haben gegen eine Regel verstoßen.\nDas gilt bei Absicht.\nEs gilt auch bei Unachtsamkeit.\nDann kann das BAföG-Amt eine Geld-Buße verlangen.\nDie Geld-Buße kann bis zu 2.500 Euro hoch sein.\nDiese Regel gilt auch für Ihre Eltern.\nSie gilt auch für Ihren Ehe-Partner oder Lebens-Partner."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"59","bezeichnung":"§ 59 BAföG","titel_amtlich":"Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/59/","original":[{"nr":"1","text":"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch Beschluss festgestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förderungsberechtigten nach diesem Gesetz vorübergehend auszuweiten. Der Deutsche Bundestag hat die Feststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung der Notlage gilt als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbestehen der Notlage feststellt."},{"nr":"2","text":"Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deutschen Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern, soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung verlangt."},{"nr":"3","text":"In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere für Auszubildende, die an einer Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach § 48 nicht anzuwenden sind."},{"nr":"4","text":"In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen,\n\n1. dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung des Nachweises einer individuellen Betroffenheit von der Notlage\n\na) Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1 oder\nb) im Fall des Besuchs höherer Fachschulen, Akademien oder Hochschulen sowie bei Praktika im Zusammenhang mit solchen Ausbildungen Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 2\ngeleistet wird, und\n2. wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis zu führen ist."},{"nr":"5","text":"In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im Sinne des Absatzes 4 abweichend von § 17 Absatz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet wird. Sobald der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei aufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat, kann in der Rechtsverordnung abweichend von Absatz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförderung nur nach Satz 1 geleistet wird."},{"nr":"6","text":"In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden,\n\n1. dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach § 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzuwenden sind,\n2. dass die Höhe der Förderung abweichend von § 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung festgesetzten monatlichen Höchstbetrag begrenzt ist,\n3. dass die Antragstellenden im Fall der Förderung nach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszahlungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung festgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen können."},{"nr":"7","text":"Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 tritt spätestens mit dem Ende des Monats außer Kraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch den Deutschen Bundestag folgt."},{"nr":"8","text":"Eine Förderung auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu § 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu erfassen."}],"erklaerung":{"nr":"59","titel_einfach":"Wann die Regierung das BAföG in Notlagen ausweiten darf","kurz":"Nach § 59 BAföG darf die Bundesregierung per Verordnung vorübergehend mehr Menschen BAföG ermöglichen, wenn der Bundestag eine bundesweite Notlage feststellt, weil Nebenjobs für Auszubildende wegbrechen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden","Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregierung eine bundesweite Notlage feststellen. Eine Notlage heißt hier: Jobs, mit denen Auszubildende neben der Ausbildung Geld verdienen, brechen auf dem Arbeitsmarkt erheblich weg. Dann darf die Bundesregierung per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorübergehend mehr Menschen BAföG ermöglichen. Der Bundestag muss die Feststellung aufheben, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie gilt als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens 3 Monate danach auf Antrag der Bundesregierung feststellt, dass die Notlage fortbesteht."},{"nr":"2","einfach":"Die Verordnung muss dem Bundestag unverzüglich – also ohne Verzögerung – nach ihrer Verkündung mitgeteilt werden. Verlangt der Bundestag innerhalb von 4 Wochen nach der Verkündung, dass sie aufgehoben oder geändert wird, muss das unverzüglich geschehen."},{"nr":"3","einfach":"Die Verordnung kann vor allem für Auszubildende an Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG in Deutschland bestimmte Voraussetzungen aussetzen: § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (die Ausbildung muss die Arbeitskraft im Allgemeinen voll beanspruchen), § 7 (Erstausbildung und weitere Ausbildung), § 10 (Altersgrenze), § 11 (Umfang der Förderung), § 15 Absatz 2 Satz 1 (Förderungsdauer) und § 48 BAföG (Mitwirkung der Ausbildungsstätten, etwa bei Leistungsnachweisen)."},{"nr":"4","einfach":"Die Verordnung muss Folgendes vorsehen:\n1. Förderung nach den üblichen Regeln von § 17 BAföG gibt es im Einzelfall nur, wenn jemand nachweist, dass er persönlich von der Notlage betroffen ist. Gemeint ist:\na) Förderung als Zuschuss nach § 17 Absatz 1 BAföG oder\nb) beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen und bei dazugehörigen Praktika Förderung nach § 17 Absatz 2 BAföG, also zur Hälfte als Darlehen.\n2. Sie muss regeln, wie dieser Nachweis zu führen ist."},{"nr":"5","einfach":"Die Verordnung kann vorsehen, dass es Förderung auch ohne Nachweis der persönlichen Betroffenheit gibt – dann aber nur als Darlehen. Hat der Bundestag das Fortbestehen der Notlage in 2 Beschlüssen nacheinander festgestellt, kann die Verordnung abweichend von Absatz 4 vorsehen, dass es nur noch diese Darlehensförderung gibt."},{"nr":"6","einfach":"Die Verordnung kann außerdem vorsehen:\n1. kürzere Bewilligungszeiträume als nach § 50 Absatz 3 BAföG üblich,\n2. dass die Förderung abweichend von § 11 Absatz 1 BAföG auf einen monatlichen Höchstbetrag begrenzt ist, den die Verordnung festlegt,\n3. dass Antragsteller bei einer Darlehensförderung nach Absatz 5 die Höhe ihrer monatlichen Auszahlung selbst bestimmen können – bis zu einem Höchstbetrag, den die Verordnung festlegt."},{"nr":"7","einfach":"Die Verordnung endet spätestens mit dem Ende des Monats, der auf die Aufhebung der Notlage durch den Bundestag folgt."},{"nr":"8","einfach":"Eine Förderung nach dieser Verordnung wird in der BAföG-Statistik zusätzlich zu den Merkmalen aus § 55 Absatz 2 BAföG erfasst."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Rechtsverordnung","erklaerung":"Regeln, die eine Regierung oder ein Ministerium auf Grund eines Gesetzes selbst erlassen darf, ohne dass das Parlament ein eigenes Gesetz beschließt."},{"wort":"Notlage","erklaerung":"Hier: Auf dem Arbeitsmarkt fallen viele Jobs weg, mit denen Auszubildende neben der Ausbildung Geld verdienen, und der Bundestag stellt das fest."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 17 BAföG","warum":"Förderung als Zuschuss oder als Darlehen"},{"norm":"§ 10 BAföG","warum":"Altersgrenze für das BAföG"},{"norm":"§ 48 BAföG","warum":"Leistungsnachweise ab dem 5. Fachsemester"},{"norm":"§ 50 BAföG","warum":"Bescheid und Bewilligungszeitraum"},{"norm":"§ 55 BAföG","warum":"BAföG-Statistik"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"60","bezeichnung":"§ 60 BAföG","titel_amtlich":"Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/60/","original":[{"nr":null,"text":"Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen,\n\n1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Absatz 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bleibt unberührt,\n2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Absatz 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen,\n3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Absatz 3 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleistete Darlehensbetrag unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Absatz 8 an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu richten."}],"erklaerung":{"nr":"60","titel_einfach":"BAföG-Sonderregeln für Opfer von SED-Unrecht","kurz":"Nach § 60 BAföG gelten für Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht bei Ausbildungsabschnitten, die vor 2003 beginnen, Sonderregeln: unter Bedingungen keine Altersgrenze und Erlass des BAföG-Darlehens.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Diese Sonderregeln gelten für Verfolgte nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes und für verfolgte Schüler nach § 3 dieses Gesetzes – also für Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht. Sie gelten nur für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen.\n1. Die Altersgrenze aus § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG gilt für dich nicht, wenn du eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bekommen hast. § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BAföG bleibt davon unberührt. Diese Vorschrift betrifft Menschen, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Ausbildung nicht rechtzeitig beginnen konnten.\n2. Auf Antrag wird dir das Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG erlassen, das nach dem 31. Dezember 1990 gezahlt wurde. Voraussetzung: Die Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes stellt eine Verfolgungszeit oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 fest, die insgesamt mehr als 3 Jahre dauerte. Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat stellen, nachdem dir der Bescheid nach § 18 Absatz 9 BAföG bekannt gegeben wurde. In diesem Bescheid stellt das Bundesverwaltungsamt die Höhe deiner Darlehensschuld fest.\n3. Unter denselben Voraussetzungen wie in Nummer 2 wird dir auf Antrag auch das Darlehen erlassen, das nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Absatz 3 BAföG gezahlt wurde. Maßgeblich ist dabei die Fassung von § 17 Absatz 3 BAföG, die am 31. Juli 2019 galt. Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) richten, nachdem du ihre Mitteilung nach § 18c Absatz 8 BAföG bekommen hast. In dieser Mitteilung nennt die KfW vor Beginn der Rückzahlung unter anderem die Höhe deiner Darlehensschuld."}],"beispiel":null,"wichtig":["Die Sonderregeln gelten nur für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen.","Für den Erlass des Darlehens muss die Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als 3 Jahren feststellen.","Den Antrag auf Erlass musst du innerhalb von 1 Monat stellen – nach dem Bescheid nach § 18 Absatz 9 BAföG oder nach der Mitteilung der KfW nach § 18c Absatz 8 BAföG."],"begriffe":[{"wort":"Berufliches Rehabilitierungsgesetz","erklaerung":"Ein Gesetz für Menschen, die durch politische Verfolgung beruflich benachteiligt wurden. Nach seinen §§ 17 und 18 gibt es Bescheinigungen über die Verfolgung."},{"wort":"erlassen","erklaerung":"Eine Schuld wird gestrichen. Du musst das erlassene Darlehen nicht zurückzahlen."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich als Opfer von SED-Unrecht mein BAföG-Darlehen zurückzahlen?","antwort":"§ 60 BAföG erlaubt auf Antrag einen Erlass des Darlehens, aber nur für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen. Außerdem muss deine Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als 3 Jahren feststellen. Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat stellen."},{"frage":"Gilt die BAföG-Altersgrenze für Opfer von SED-Unrecht?","antwort":"Nach § 60 Nummer 1 BAföG nicht, wenn du eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bekommen hast und dein Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Januar 2003 beginnt."}],"verweise":[{"norm":"§ 10 BAföG","warum":"Altersgrenze für das BAföG und Ausnahmen davon"},{"norm":"§ 17 BAföG","warum":"Wann BAföG als Darlehen gezahlt wird"},{"norm":"§ 18 BAföG","warum":"Darlehensbedingungen und Bescheid über die Darlehensschuld"},{"norm":"§ 18c BAföG","warum":"Bankdarlehen der KfW"},{"norm":"§ 17 BerRehaG","warum":"Bescheinigung über die Verfolgung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"61","bezeichnung":"§ 61 BAföG","titel_amtlich":"Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/61/","original":[{"nr":"1","text":"Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und\n\n1. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder\n2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen ausgestellt worden ist\n\na) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder\nb) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes."},{"nr":"2","text":"§ 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."},{"nr":"3","text":"§ 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"61","titel_einfach":"BAföG mit Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz","kurz":"Nach § 61 BAföG können Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) oder passender Fiktionsbescheinigung BAföG bekommen, wenn sie in Deutschland wohnen und erfasst wurden (§ 49 AufenthG).","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Zusätzlich zu den Gruppen in § 8 Absatz 2 Nummer 1 BAföG kannst du auch in diesen Fällen als Ausländerin oder Ausländer BAföG bekommen: Du wurdest nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erkennungsdienstlich behandelt, du hast deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland, und es liegt einer dieser Fälle vor:\n1. Du hast eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG bekommen – das ist die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz.\n2. Du hast eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt und dafür bekommen:\na) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 AufenthG oder\nb) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 AufenthG."},{"nr":"2","einfach":"§ 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gilt entsprechend. Danach gilt sinngemäß: Wurde die Fiktionsbescheinigung nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt, reicht statt der erkennungsdienstlichen Behandlung, dass deine Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden. Die zuständige Behörde musste eine fehlende erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder § 16 des Asylgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachholen. Das Nachholen ist nicht nötig, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist."},{"nr":"3","einfach":"§ 5 Absatz 2 Satz 4 BAföG gilt entsprechend. § 5 Absatz 2 BAföG regelt, wann es BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt."}],"beispiel":{"titel":"Studium mit Schutz-Aufenthaltserlaubnis","text":"Oksana ist aus Charkiw nach Deutschland gekommen. Sie wohnt fest in Dresden, wurde nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt und hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Im Oktober beginnt sie ein Informatikstudium in Dresden. Nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 BAföG gehört sie damit zu den Menschen, die BAföG bekommen können. Ob und wie viel sie bekommt, hängt von den übrigen Voraussetzungen des BAföG ab."},"wichtig":["Du musst deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sein; für Fiktionsbescheinigungen, die nach dem 24. Februar und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurden, gibt es eine Ausnahme (Absatz 2).","Hast du die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erst beantragt, kann statt der Erlaubnis eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 AufenthG genügen."],"begriffe":[{"wort":"erkennungsdienstlich behandelt","erklaerung":"Die Behörde hat Merkmale zur Feststellung deiner Identität aufgenommen, zum Beispiel Fingerabdrücke und Lichtbilder."},{"wort":"Fiktionsbescheinigung","erklaerung":"Eine Bescheinigung der Ausländerbehörde, die deinen Aufenthalt vorläufig absichert, solange über deinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden ist."},{"wort":"ständiger Wohnsitz","erklaerung":"Der Ort, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt deines Lebens ist (§ 5 Absatz 1 BAföG). Ein Aufenthalt nur zur Ausbildung reicht dafür nicht."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich BAföG mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG?","antwort":"Das ist möglich. Nach § 61 Absatz 1 BAföG gehörst du zu den geförderten Personen, wenn du diese Aufenthaltserlaubnis hast, deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hast und nach § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden bist. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG musst du ebenfalls erfüllen."},{"frage":"Bekomme ich BAföG, wenn ich nur eine Fiktionsbescheinigung habe?","antwort":"Das ist möglich, wenn du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt hast und dafür eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder 4 AufenthG bekommen hast. Außerdem musst du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und erkennungsdienstlich behandelt worden sein (§ 61 Absatz 1 Nummer 2 BAföG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 8 BAföG","warum":"Welche Ausländerinnen und Ausländer sonst BAföG bekommen"},{"norm":"§ 24 AufenthG","warum":"Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz"},{"norm":"§ 81 AufenthG","warum":"Fiktionsbescheinigung, solange über den Antrag noch nicht entschieden ist"},{"norm":"§ 49 AufenthG","warum":"Erkennungsdienstliche Maßnahmen"},{"norm":"§ 74 SGB II","warum":"Sonderregeln für 2022 ausgestellte Fiktionsbescheinigungen"},{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"BAföG für eine Ausbildung im Ausland"}],"praxis":null,"leicht":"Sie kommen aus einem anderen Land.\nSie wohnen jetzt fest in Deutschland.\nSie haben eine Aufenthalts-Erlaubnis zum vorübergehenden Schutz.\nVorübergehend heißt: für eine bestimmte Zeit.\nDiese Erlaubnis steht in Paragraf 24 im Aufenthalts-Gesetz.\nDann können Sie BAföG bekommen.\nBAföG ist Geld vom Staat für die Schule oder für das Studium.\nVielleicht haben Sie diese Erlaubnis erst beantragt.\nUnd Sie haben dafür ein bestimmtes Papier bekommen.\nDas Papier heißt: Fiktions-Bescheinigung.\nMit diesem Papier können Sie auch BAföG bekommen.\nEs gibt noch eine Bedingung.\nDie Behörde hat Ihre Merkmale aufgenommen, zum Beispiel Ihre Finger-Abdrücke.\nFür das BAföG gibt es noch weitere Regeln."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"65","bezeichnung":"§ 65 BAföG","titel_amtlich":"Weitergeltende Vorschriften","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/65/","original":[{"nr":"1","text":"Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach\n\n1. dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,\n2. den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären,\n3. (weggefallen)\n4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie\n5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)\nwerden durch dieses Gesetz nicht berührt."},{"nr":"2","text":"Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz."}],"erklaerung":{"nr":"65","titel_einfach":"Welche anderen Förderregeln neben dem BAföG gelten","kurz":"Nach § 65 BAföG bleiben Regeln zur Ausbildungsförderung im SGB XIV, im Bundesentschädigungsgesetz und im Häftlingshilfegesetz bestehen; einige davon haben Vorrang vor dem BAföG.","relevanz":1,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das BAföG lässt die Vorschriften über individuelle Förderung der Ausbildung in diesen Gesetzen unberührt:\n1. im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV, Soziale Entschädigung),\n2. in Gesetzen, die das SGB XIV für anwendbar erklären,\n3. (weggefallen)\n4. im Bundesentschädigungsgesetz,\n5. im Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993, zuletzt geändert am 17. Dezember 1999."},{"nr":"2","einfach":"Die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 haben Vorrang vor dem BAföG."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"unberührt","erklaerung":"Die anderen Vorschriften gelten weiter. Das BAföG ändert nichts an ihnen."},{"wort":"Vorrang","erklaerung":"Die vorrangigen Vorschriften gehen dem BAföG vor: Sie werden zuerst angewendet."}],"fragen":[],"verweise":[],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"66a","bezeichnung":"§ 66a BAföG","titel_amtlich":"Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/66a/","original":[{"nr":"1","text":"Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden."},{"nr":"2","text":"Die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2024 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist."},{"nr":"3","text":"Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2024 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der am 25. Juli 2024 geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben."},{"nr":"4","text":"(weggefallen)"},{"nr":"5","text":"Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist."},{"nr":"6","text":"Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden."},{"nr":"7","text":"Für Auszubildende, deren Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem 25. Juli 2024 endet, ist § 15 für diesen Ausbildungsabschnitt in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch nicht entschieden worden ist."},{"nr":"8","text":"Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die bis zum für ihre jeweilige Ausbildung geltenden Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 3 die Fachrichtung gewechselt oder im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 die Ausbildung abgebrochen haben, ist § 7 Absatz 3 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung für diesen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn der Fachrichtungswechsel oder der Abbruch der Ausbildung zum Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, als vollzogen gilt."}],"erklaerung":{"nr":"66a","titel_einfach":"Welche alten BAföG-Regeln für frühere Fälle weitergelten","kurz":"Nach § 66a BAföG gelten für bestimmte frühere Bewilligungen, Darlehen und Ausbildungen ältere Fassungen einzelner BAföG-Vorschriften weiter, etwa aus den Jahren 2016, 2019 und 2024.","relevanz":1,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Hast du nach einem schon erworbenen Hochschulabschluss bis zum 31. Juli 2016 Förderung nach § 7 Absatz 1 BAföG bewilligt bekommen, gilt für dich bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts § 7 Absatz 1 BAföG in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter. Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen, gilt bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts auch § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 BAföG in dieser alten Fassung weiter."},{"nr":"2","einfach":"Die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 BAföG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 gelten erst ab dem 1. August 2024, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Diese Vorschriften betreffen unter anderem den Bedarf, den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag und die Freibeträge vom Einkommen."},{"nr":"3","einfach":"Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2024 begonnen, gelten diese Vorschriften auch ab dem 1. August 2024 zunächst in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter. Ab dem 1. Oktober 2024 gelten für dich dann aber diese Vorschriften in der am 25. Juli 2024 geltenden Fassung."},{"nr":"4","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"5","einfach":"Wurdest du für einen Ausbildungsabschnitt, der vor dem 1. August 2019 begann, für eine staatliche Akademie gefördert, deren Abschlüsse nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind? Dann gelten für dich bis zum Ende dieses Abschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 BAföG in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter. Von § 18 Absatz 4 Satz 1 BAföG in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für dich nur Nummer 2."},{"nr":"6","einfach":"Hast du vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG in der damaligen Fassung bekommen, also teilweise als Darlehen? Dann gelten für dich in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter: § 17 Absatz 2 Satz 1, § 18 (außer Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5c), § 18a Absatz 5, § 18b, § 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 BAföG. Das gilt auch, soweit du die Förderung noch über den 31. August 2019 hinaus bekommst. Abweichend davon gilt § 18 Absatz 14 BAföG in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung."},{"nr":"7","einfach":"Endet deine Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem 25. Juli 2024, gilt für diesen Abschnitt § 15 BAföG in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter. Das gilt nicht, wenn du am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommst. Es gilt auch nicht, wenn du sie nur deshalb nicht bekommst, weil über deinen Antrag darauf noch nicht entschieden ist."},{"nr":"8","einfach":"Du bist an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule und hast bis zu dem Semesterbeginn, der für deine Ausbildung vor dem 25. Juli 2024 lag, die Fachrichtung gewechselt (§ 7 Absatz 3 Satz 3 BAföG) oder die Ausbildung abgebrochen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BAföG)? Dann gilt für diesen Wechsel oder Abbruch § 7 Absatz 3 BAföG in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter. Das gilt auch, wenn der Wechsel oder Abbruch zu diesem Semesterbeginn als vollzogen gilt."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Fassung","erklaerung":"Der Wortlaut einer Vorschrift zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ändert sich das Gesetz, gibt es eine neue Fassung."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den über dein BAföG entschieden wird – in der Regel 1 Jahr (§ 50 Absatz 3 BAföG)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 7 BAföG","warum":"Erstausbildung, weitere Ausbildung, Fachrichtungswechsel und Abbruch"},{"norm":"§ 15 BAföG","warum":"Förderungsdauer und Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus"},{"norm":"§ 17 BAföG","warum":"Förderung als Zuschuss oder als Darlehen"},{"norm":"§ 18 BAföG","warum":"Darlehensbedingungen und Rückzahlung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"66b","bezeichnung":"§ 66b BAföG","titel_amtlich":"Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/66b/","original":[{"nr":null,"text":"Auszubildenden, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Gesetzes gewährt."}],"erklaerung":{"nr":"66b","titel_einfach":"BAföG für Ausbildungen in Großbritannien nach dem Brexit","kurz":"Nach § 66b BAföG gibt es für einen Ausbildungsabschnitt im Vereinigten Königreich, der bis zum Ende der Brexit-Übergangszeit begonnen oder fortgesetzt wurde, weiter BAföG bis zu dessen Abschluss oder Abbruch.","relevanz":1,"fuer_wen":["Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Hast du bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Austrittsabkommens vom 24. Januar 2020 einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland begonnen oder fortgesetzt? Das Abkommen regelt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit). Dann bekommst du weiter Förderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BAföG, also nach der Regel für eine Ausbildung in der EU. Das gilt, bis du diesen Ausbildungsabschnitt an einer dortigen Ausbildungsstätte abschließt oder abbrichst. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG gelten unverändert."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Übergangszeitraum","erklaerung":"Ein Zeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, der in Teil Vier des Austrittsabkommens geregelt ist."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 5 BAföG","warum":"BAföG für eine Ausbildung im Ausland, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für EU-Staaten und die Schweiz"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"68","bezeichnung":"§ 68 BAföG","titel_amtlich":"Inkrafttreten","url":"https://gesetze-einfach.de/bafoeg/68/","original":[{"nr":null,"text":"(Inkrafttreten)"}],"erklaerung":{"nr":"68","titel_einfach":"Ab wann das BAföG gilt","kurz":"§ 68 BAföG betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes; der amtliche Text enthält an dieser Stelle nur die Angabe „(Inkrafttreten)“ ohne weiteren Wortlaut.","relevanz":1,"fuer_wen":["Alle"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des BAföG, also den Zeitpunkt, ab dem das Gesetz gilt. Im amtlichen Text steht hier nur das Wort „Inkrafttreten“ in Klammern, ohne weiteren Inhalt."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Inkrafttreten","erklaerung":"Der Zeitpunkt, ab dem ein Gesetz gilt."}],"fragen":[],"verweise":[],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}}]}