{"herausgeber":"Gesetze einfach (gesetze-einfach.de)","lizenz_erklaerungen":"CC0 1.0 – bitte gesetze-einfach.de, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen","lizenz_original":"Amtliches Werk, gemeinfrei (§ 5 UrhG); nichtamtliche Lesefassung nach gesetze-im-internet.de","ki_hinweis":"Erklärungen KI-erstellt (Claude, Anthropic), durch zweiten KI-Durchgang gegen den Gesetzestext abgeglichen, keine menschliche oder juristische Prüfung. Keine Rechtsberatung.","schema":"https://gesetze-einfach.de/daten/","erstellt":"2026-10-07","gesetz":{"kuerzel":"KSchG","name":"Kündigungsschutzgesetz","slug":"kschg","quelle":"https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/","abgerufen":"2026-10-07","zuletzt_geaendert_durch_gesetz_vom":"2021-06-14"},"normen":[{"nr":"1","bezeichnung":"§ 1 KSchG","titel_amtlich":"Sozial ungerechtfertigte Kündigungen","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/1/","original":[{"nr":"1","text":"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."},{"nr":"2","text":"Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn\n\n1. in Betrieben des privaten Rechts\n\na) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,\nb) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann\nund der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,\n2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts\n\na) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,\nb) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann\nund die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.\nSatz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen."},{"nr":"3","text":"Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen."},{"nr":"4","text":"Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden."},{"nr":"5","text":"Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2."}],"erklaerung":{"nr":"1","titel_einfach":"Kündigungsschutz: welche Gründe eine Kündigung braucht","kurz":"Nach § 1 KSchG braucht eine Kündigung nach über 6 Monaten im Betrieb einen Grund in Person, Verhalten oder dringenden betrieblichen Erfordernissen – außer im Kleinbetrieb (§ 23); klagen muss man binnen 3 Wochen (§ 4).","relevanz":3,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Besteht dein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate, schützt dich dieses Gesetz: Eine Kündigung ist dann unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Was das heißt, steht in Absatz 2. Ob das Gesetz für deinen Betrieb überhaupt gilt, hängt außerdem von der Größe des Betriebs ab; das regelt § 23 KSchG. Geltend machen musst du die Unwirksamkeit mit einer Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen (§ 4 KSchG)."},{"nr":"2","einfach":"Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch einen dieser Gründe bedingt ist:\n- Gründe, die in deiner Person liegen,\n- Gründe, die in deinem Verhalten liegen, oder\n- dringende betriebliche Erfordernisse, die deiner Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen.\nDie Kündigung ist außerdem sozial ungerechtfertigt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt und die Arbeitnehmervertretung deshalb widersprochen hat:\n1. In Betrieben des privaten Rechts:\na) Die Kündigung verstößt gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes, oder\nb) du kannst an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterarbeiten.\nDazu muss der Betriebsrat der Kündigung aus einem dieser Gründe schriftlich widersprochen haben. Statt des Betriebsrats kann das auch eine andere dafür zuständige Vertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz sein. Der Widerspruch muss innerhalb der Frist aus § 102 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kommen.\n2. In Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts:\na) Die Kündigung verstößt gegen eine Richtlinie über die Auswahl bei Kündigungen, oder\nb) du kannst an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs am selben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterarbeiten.\nDazu muss die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Das zählt nicht, wenn die Stufenvertretung die Einwendungen in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle nicht aufrechterhalten hat.\nDas Gleiche gilt, wenn du nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterarbeiten könntest und du damit einverstanden bist. Dein Arbeitgeber muss die Tatsachen beweisen, auf die er die Kündigung stützt."},{"nr":"3","einfach":"Hat dein Arbeitgeber dir aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt, kann die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt sein. Das ist so, wenn er bei der Auswahl, wem er kündigt, diese Punkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat:\n- wie lange du schon im Betrieb bist,\n- dein Lebensalter,\n- deine Unterhaltspflichten,\n- eine Schwerbehinderung.\nAuf dein Verlangen muss dein Arbeitgeber dir die Gründe für diese soziale Auswahl nennen. Nicht in die Auswahl gehören Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Gründe dafür können vor allem ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sein oder das Ziel, eine ausgewogene Personalstruktur des Betriebs zu sichern. Die Tatsachen, die zeigen, dass die soziale Auswahl fehlerhaft war, musst du beweisen."},{"nr":"4","einfach":"Ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder eine entsprechende Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen kann festlegen, wie stark die Punkte aus Absatz 3 im Verhältnis zueinander zählen. Dann kann ein Gericht diese Gewichtung nur darauf prüfen, ob sie grob fehlerhaft ist."},{"nr":"5","einfach":"Für Kündigungen wegen einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt eine Sonderregel. Haben Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Interessenausgleich mit Namen festgelegt, wem der Arbeitgeber kündigen will, gilt: Das Gesetz vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist – solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Die soziale Auswahl kann ein Gericht dann nur auf grobe Fehler prüfen. Beides gilt nicht, soweit sich die Lage nach dem Abschluss des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Außerdem ersetzt der Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Absatz 3 Satz 2 KSchG. Diese Stellungnahme muss der Arbeitgeber sonst bei einer Massenentlassung seiner Anzeige an die Agentur für Arbeit beifügen."}],"beispiel":{"titel":"Sozialauswahl beim Stellenabbau","text":"Eine Druckerei mit 40 Beschäftigten streicht eine von 2 gleichen Stellen in der Buchbinderei. Dort arbeiten Sabine (52, seit 20 Jahren im Betrieb, unterhaltspflichtig für 2 Kinder) und Kai (28, seit 3 Jahren im Betrieb, ohne Unterhaltspflichten). Besondere Gründe, Kai zu behalten, gibt es nicht. Trotzdem kündigt der Arbeitgeber Sabine. Damit hat er Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten nicht ausreichend berücksichtigt. Die Kündigung ist nach § 1 Absatz 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Um das geltend zu machen, muss Sabine innerhalb von 3 Wochen klagen (§ 4 KSchG)."},"wichtig":["Den Schutz nach § 1 KSchG hast du erst, wenn dein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate ohne Unterbrechung besteht.","Bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen kannst du verlangen, dass dein Arbeitgeber dir die Gründe für seine soziale Auswahl nennt.","Die Tatsachen für den Kündigungsgrund muss dein Arbeitgeber beweisen; Fehler bei der sozialen Auswahl musst du beweisen."],"begriffe":[{"wort":"sozial ungerechtfertigt","erklaerung":"Eine Kündigung ohne einen der Gründe, die § 1 Absatz 2 KSchG anerkennt; sie ist dann unwirksam."},{"wort":"dringende betriebliche Erfordernisse","erklaerung":"Gründe aus dem Betrieb, wegen derer ein Arbeitsplatz wegfällt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber die Arbeit anders organisiert."},{"wort":"soziale Auswahl","erklaerung":"Die Auswahl, wem bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen gekündigt wird; dabei zählen Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung."},{"wort":"Interessenausgleich","erklaerung":"Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob, wann und wie eine Betriebsänderung umgesetzt wird."},{"wort":"grobe Fehlerhaftigkeit","erklaerung":"Ein offensichtlicher, schwerer Fehler. Kleinere Ungenauigkeiten reichen dann nicht, um die Bewertung oder Auswahl anzugreifen."}],"fragen":[{"frage":"Ab wann habe ich Kündigungsschutz?","antwort":"Nach § 1 Absatz 1 KSchG, wenn dein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate ohne Unterbrechung besteht. Ob das Gesetz für deinen Betrieb gilt, hängt außerdem von dessen Größe ab; das regelt § 23 KSchG, nicht § 1."},{"frage":"Welche Kündigungsgründe erlaubt das Kündigungsschutzgesetz?","antwort":"§ 1 Absatz 2 KSchG nennt Gründe in deiner Person, Gründe in deinem Verhalten und dringende betriebliche Erfordernisse. Liegt keiner davon vor, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam – vorausgesetzt, das Gesetz gilt für dich (Absatz 1 und § 23 KSchG). Die Klage dagegen musst du innerhalb von 3 Wochen erheben (§ 4 KSchG)."},{"frage":"Was ist die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung?","antwort":"Kündigt dein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen, muss er bei der Auswahl Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Absatz 3 KSchG). Auf Verlangen muss er dir die Gründe für seine Auswahl nennen."}],"verweise":[{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"3-Wochen-Frist für die Klage gegen die Kündigung"},{"norm":"§ 23 KSchG","warum":"Für welche Betriebe der Kündigungsschutz gilt (Betriebsgröße)"},{"norm":"§ 17 KSchG","warum":"Anzeige bei Massenentlassungen"},{"norm":"§ 95 BetrVG","warum":"Auswahlrichtlinien"},{"norm":"§ 102 BetrVG","warum":"Anhörung und Widerspruch des Betriebsrats vor einer Kündigung"},{"norm":"§ 111 BetrVG","warum":"Betriebsänderungen"}],"praxis":"Das Bundesarbeitsgericht entscheidet seit den 1970er-Jahren: Kannst du auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterarbeiten, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt – auch wenn der Betriebsrat nicht widersprochen hat oder es keinen gibt.","leicht":"Ihr Arbeit-Geber will Ihnen kündigen.\nSie arbeiten schon länger als 6 Monate in der Firma.\nDann braucht der Arbeit-Geber einen guten Grund.\nErster Grund: Der Grund liegt bei Ihrer Person.\nZweiter Grund: Der Grund liegt in Ihrem Verhalten.\nDritter Grund: Die Firma hat dringende Gründe, zum Beispiel fällt Ihr Arbeits-Platz weg.\nDann muss der Arbeit-Geber sorgfältig auswählen.\nEr muss beachten: Wie lange arbeiten Sie schon dort?\nWie alt sind Sie?\nMüssen Sie Unterhalt zahlen, zum Beispiel für Ihre Kinder?\nHaben Sie eine Schwer-Behinderung?\nOhne guten Grund ist die Kündigung ungültig.\nSie müssen sich aber innerhalb von 3 Wochen beim Arbeits-Gericht wehren.\nFür kleine Firmen gelten andere Regeln.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["kurz (wird zitiert!): „ist … unwirksam, wenn …“ klang nach automatischer Unwirksamkeit für jeden nach 6 Monaten – ohne die Kleinbetriebsgrenze (§ 23 KSchG) und ohne die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4, sonst gilt die Kündigung nach § 7 als wirksam). Beides ergänzt.","Absatz 1: Hinweis auf die Klagefrist als Verweis ergänzt.","Absätze 2–5, Beweislastverteilung, Beispiel Sozialauswahl (Sabine/Kai) und praxis (BAG seit 1973: freier Arbeitsplatz auch ohne Widerspruch) geprüft: korrekt."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"1a","bezeichnung":"§ 1a KSchG","titel_amtlich":"Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/1a/","original":[{"nr":"1","text":"Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann."},{"nr":"2","text":"Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."}],"erklaerung":{"nr":"1a","titel_einfach":"Abfindung, wenn du nicht gegen die Kündigung klagst","kurz":"Nach § 1a KSchG steht dir bei betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten je Jahr zu, wenn dein Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweist und du die 3-wöchige Klagefrist verstreichen lässt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Dieser Absatz gilt, wenn dein Arbeitgeber dir wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt (§ 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG). Man spricht von einer betriebsbedingten Kündigung. Lässt du die Klagefrist aus § 4 Satz 1 KSchG verstreichen, hast du Anspruch auf eine Abfindung. Diese Frist beträgt 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Gemeint ist die Klage auf Feststellung, dass die Kündigung dein Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Den Anspruch hast du mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Er setzt voraus, dass dein Arbeitgeber in der Kündigung auf 2 Dinge hinweist:\n- Er stützt die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse.\n- Du kannst die Abfindung verlangen, wenn du die Klagefrist verstreichen lässt."},{"nr":"2","einfach":"Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem dein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Was als Monatsverdienst gilt, steht in § 10 Absatz 3 KSchG. Das ist das Geld und die Sachbezüge, die dir bei deiner regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat zustehen, in dem dein Arbeitsverhältnis endet. Bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses wird aufgerundet: Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten zählt als volles Jahr."}],"beispiel":{"titel":"Abfindung nach 7 Jahren und 8 Monaten","text":"Elif arbeitet in einer Spedition. Bis zum Ende der Kündigungsfrist hat ihr Arbeitsverhältnis 7 Jahre und 8 Monate bestanden. Ihr Monatsverdienst beträgt 3.000 Euro. Ihr Arbeitgeber kündigt. In der Kündigung schreibt er, dass er sie auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und dass Elif die Abfindung verlangen kann, wenn sie die Klagefrist verstreichen lässt. Elif klagt nicht. Die 8 Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet. Elif hat also mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf 8 × 0,5 = 4 Monatsverdienste, also 12.000 Euro."},"wichtig":["Den Anspruch hast du nur, wenn dein Arbeitgeber schon in der Kündigung auf die betrieblichen Gründe und auf die Abfindung bei verstrichener Klagefrist hinweist.","Erhebst du innerhalb der 3-Wochen-Frist aus § 4 Satz 1 KSchG Klage gegen die Kündigung, entsteht der Anspruch nach § 1a nicht.","Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf ein volles Jahr aufgerundet."],"begriffe":[{"wort":"dringende betriebliche Erfordernisse","erklaerung":"Gründe aus dem Betrieb, die deiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Eine Kündigung aus solchen Gründen heißt betriebsbedingte Kündigung."},{"wort":"Klagefrist","erklaerung":"Die Frist von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung, in der du beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagen kannst (§ 4 Satz 1 KSchG)."},{"wort":"Monatsverdienst","erklaerung":"Das Geld und die Sachbezüge, die dir bei deiner regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat zustehen, in dem dein Arbeitsverhältnis endet (§ 10 Absatz 3 KSchG)."},{"wort":"Kündigungsfrist","erklaerung":"Die Zeit zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses."}],"fragen":[{"frage":"Habe ich bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?","antwort":"Nach § 1a KSchG ja, wenn dein Arbeitgeber in der Kündigung auf die dringenden betrieblichen Erfordernisse und auf die Abfindung hinweist und du die 3-wöchige Klagefrist verstreichen lässt. Ob du auf anderem Weg eine Abfindung bekommen kannst, regelt § 1a nicht."},{"frage":"Wie hoch ist die Abfindung nach § 1a KSchG?","antwort":"Sie beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem dein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten zählt als volles Jahr."},{"frage":"Ab wann steht mir die Abfindung nach § 1a KSchG zu?","antwort":"Den Anspruch hast du mit dem Ablauf der Kündigungsfrist (§ 1a Absatz 1 Satz 1 KSchG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 1 KSchG","warum":"Wann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, auch bei betrieblichen Gründen"},{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen"},{"norm":"§ 10 KSchG","warum":"Was als Monatsverdienst gilt"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Arbeit-Geber kündigt Ihnen aus betrieblichen Gründen.\nDas heißt: Der Grund für die Kündigung liegt im Betrieb.\nDann können Sie eine Abfindung bekommen.\nEine Abfindung ist Geld vom Arbeit-Geber.\nDafür muss Ihr Arbeit-Geber 2 Dinge in die Kündigung schreiben.\nErstens: Der Grund liegt im Betrieb.\nZweitens: Sie bekommen eine Abfindung, wenn Sie nicht klagen.\nGegen eine Kündigung können Sie beim Arbeits-Gericht klagen.\nDafür haben Sie 3 Wochen Zeit.\nSie klagen in dieser Zeit nicht?\nDann haben Sie ein Recht auf die Abfindung.\nDas Recht beginnt am Ende der Kündigungs-Frist.\nFür jedes Arbeits-Jahr bekommen Sie einen halben Monats-Verdienst.\nMehr als 6 Monate zählen wie ein ganzes Jahr.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Voraussetzungen (betriebsbedingte Kündigung, doppelter Hinweis in der Kündigung, Verstreichenlassen der Klagefrist), Entstehen mit Ablauf der Kündigungsfrist, Höhe 0,5 Monatsverdienste je Jahr mit Aufrundung über 6 Monate und Monatsverdienst nach § 10 Abs. 3 geprüft; Beispiel (7 J. 8 Mon. → 8 × 0,5 × 3.000 € = 12.000 €) korrekt; Frage 1 macht klar, dass ohne Hinweis kein Anspruch nach § 1a besteht. Keine Änderung."]}},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"2","bezeichnung":"§ 2 KSchG","titel_amtlich":"Änderungskündigung","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/2/","original":[{"nr":null,"text":"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären."}],"erklaerung":{"nr":"2","titel_einfach":"Änderungskündigung: neue Bedingungen unter Vorbehalt","kurz":"Nach § 2 KSchG kannst du eine Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist – innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens 3 Wochen nach Zugang.","relevanz":3,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn dein Arbeitgeber dir kündigt und dir im Zusammenhang damit anbietet, zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. Dann kannst du dieses Angebot unter einem Vorbehalt annehmen. Der Vorbehalt lautet: Die Änderung der Arbeitsbedingungen darf nicht sozial ungerechtfertigt sein. Maßstab dafür sind § 1 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2 KSchG. Dort geht es etwa um Gründe in deiner Person oder in deinem Verhalten, um dringende betriebliche Erfordernisse, um Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung und um die soziale Auswahl. Den Vorbehalt musst du deinem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist erklären. Spätestens musst du ihn aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Ist deine Kündigungsfrist kürzer als 3 Wochen, gilt also die Kündigungsfrist."}],"beispiel":{"titel":"Versetzung in eine andere Filiale","text":"Mehmet arbeitet als Verkäufer bei einer Bäckereikette in Leipzig. Am 10. Januar erhält er eine Kündigung zum 31. März. Zugleich bietet ihm sein Arbeitgeber an, ab dem 1. April in einer Filiale in Halle weiterzuarbeiten. Mehmet will seine Stelle nicht verlieren, hält die Versetzung aber für nicht gerechtfertigt. Am 20. Januar erklärt er seinem Arbeitgeber, dass er das Angebot unter dem Vorbehalt nach § 2 KSchG annimmt. Das ist innerhalb von 3 Wochen. Damit das Arbeitsgericht prüft, ob die Änderung sozial ungerechtfertigt ist, muss er nach § 4 Satz 2 KSchG außerdem bis zum 31. Januar klagen."},"wichtig":["Den Vorbehalt musst du innerhalb der Kündigungsfrist erklären, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung.","Mit dem Vorbehalt nimmst du die neuen Arbeitsbedingungen an, aber nur unter der Bedingung, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist."],"begriffe":[{"wort":"Vorbehalt","erklaerung":"Eine Einschränkung deiner Zustimmung: Du nimmst das Angebot an, aber nur für den Fall, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist."},{"wort":"sozial ungerechtfertigt","erklaerung":"Nicht durch Gründe gedeckt, die § 1 KSchG anerkennt – etwa Gründe in deiner Person, in deinem Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse."},{"wort":"Zugang der Kündigung","erklaerung":"Der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung so bei dir ankommt, dass du sie zur Kenntnis nehmen kannst – etwa wenn sie in deinem Briefkasten liegt."}],"fragen":[{"frage":"Was ist eine Änderungskündigung?","antwort":"Dein Arbeitgeber kündigt dir und bietet dir zugleich an, zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. § 2 KSchG erlaubt dir, dieses Angebot unter Vorbehalt anzunehmen."},{"frage":"Wie lange habe ich Zeit, eine Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen?","antwort":"Du musst den Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist erklären, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 KSchG)."},{"frage":"Was bringt mir die Annahme unter Vorbehalt?","antwort":"Du nimmst die geänderten Bedingungen an, behältst dir aber vor, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Wie das gerichtlich geprüft wird und was aus dem Urteil folgt, regelt § 2 nicht; das steht in § 4 Satz 2 und § 8 KSchG."}],"verweise":[{"norm":"§ 1 KSchG","warum":"Maßstab, wann eine Kündigung oder Änderung sozial ungerechtfertigt ist"},{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"Klage gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen beim Arbeitsgericht"},{"norm":"§ 7 KSchG","warum":"Der Vorbehalt erlischt, wenn du nicht rechtzeitig klagst"},{"norm":"§ 8 KSchG","warum":"Folge, wenn das Gericht die Änderung für sozial ungerechtfertigt hält"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Arbeit-Geber kündigt Ihnen.\nGleichzeitig macht er Ihnen ein Angebot.\nSie können weiter arbeiten, aber mit neuen Bedingungen.\nZum Beispiel an einem anderen Ort.\nDas heißt Änderungs-Kündigung.\nSie können das Angebot unter Vorbehalt annehmen.\nVorbehalt heißt: Sie sagen Ja, aber nur mit einer Bedingung.\nDie Bedingung: Die Änderung muss sozial gerechtfertigt sein.\nDas bedeutet: Das Gesetz erkennt den Grund für die Änderung an.\nDen Vorbehalt müssen Sie Ihrem Arbeit-Geber sagen.\nDafür haben Sie höchstens 3 Wochen Zeit.\nDie 3 Wochen beginnen mit dem Erhalt der Kündigung.\nManchmal ist die Kündigungs-Frist kürzer.\nDann gilt die Kündigungs-Frist.\nDas Arbeits-Gericht kann die Änderung prüfen.\nFür die Klage gibt es eine eigene Frist."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"3","bezeichnung":"§ 3 KSchG","titel_amtlich":"Kündigungseinspruch","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/3/","original":[{"nr":null,"text":"Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen."}],"erklaerung":{"nr":"3","titel_einfach":"Einspruch beim Betriebsrat gegen eine Kündigung","kurz":"Nach § 3 KSchG kannst du innerhalb von 1 Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen; hält er ihn für begründet, muss er eine Verständigung mit dem Arbeitgeber versuchen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Hältst du eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, kannst du Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Sozial ungerechtfertigt heißt: Die Kündigung ist nicht durch Gründe gedeckt, die § 1 KSchG anerkennt. Für den Einspruch hast du 1 Woche nach der Kündigung Zeit. Hält der Betriebsrat deinen Einspruch für begründet, muss er versuchen, sich mit deinem Arbeitgeber zu verständigen. Seine Stellungnahme zu deinem Einspruch muss er dir und deinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, wenn ihr das verlangt."}],"beispiel":{"titel":"Einspruch wegen der sozialen Auswahl","text":"Svenja erhält am 2. März eine Kündigung. Sie meint, ihr Arbeitgeber hätte bei der Auswahl berücksichtigen müssen, dass sie 2 Kinder versorgt. Am 6. März legt sie Einspruch beim Betriebsrat ein – innerhalb von 1 Woche. Der Betriebsrat hält den Einspruch für begründet. Er muss jetzt versuchen, sich mit dem Arbeitgeber zu verständigen. Svenja verlangt die Stellungnahme des Betriebsrats schriftlich. Der Betriebsrat muss sie ihr schriftlich mitteilen."},"wichtig":["Für den Einspruch beim Betriebsrat hast du 1 Woche nach der Kündigung Zeit.","Die Stellungnahme des Betriebsrats bekommst du schriftlich, wenn du sie verlangst."],"begriffe":[{"wort":"Einspruch","erklaerung":"Hier: deine Beschwerde beim Betriebsrat, dass du die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hältst."},{"wort":"Stellungnahme","erklaerung":"Die Einschätzung des Betriebsrats zu deinem Einspruch."},{"wort":"Verständigung","erklaerung":"Eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über deine Kündigung."}],"fragen":[{"frage":"Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch beim Betriebsrat gegen meine Kündigung?","antwort":"1 Woche nach der Kündigung (§ 3 Satz 1 KSchG)."},{"frage":"Muss ich vor einer Kündigungsschutzklage zum Betriebsrat?","antwort":"Nein. § 3 KSchG sagt, dass du Einspruch einlegen kannst – eine Pflicht ist das nicht. Die Frist für die Klage beim Arbeitsgericht regelt § 4 KSchG; dort steht auch, dass du der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen sollst, wenn du Einspruch eingelegt hast."},{"frage":"Was macht der Betriebsrat mit meinem Einspruch?","antwort":"Hält er ihn für begründet, muss er versuchen, sich mit deinem Arbeitgeber zu verständigen. Auf Verlangen muss er dir und deinem Arbeitgeber seine Stellungnahme schriftlich mitteilen. Ob dein Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen muss, regelt § 3 nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 1 KSchG","warum":"Wann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist"},{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen, Stellungnahme des Betriebsrats beifügen"},{"norm":"§ 14 KSchG","warum":"§ 3 gilt nicht für leitende Angestellte, die selbstständig einstellen oder entlassen dürfen"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Arbeit-Geber hat Ihnen gekündigt.\nSie finden: Das Gesetz erkennt den Grund für die Kündigung nicht an.\nDann können Sie sich beim Betriebs-Rat beschweren.\nDas heißt Einspruch.\nDafür haben Sie 1 Woche Zeit.\nDer Betriebs-Rat prüft Ihren Einspruch.\nVielleicht findet er: Sie haben recht.\nDann muss er mit dem Arbeit-Geber sprechen.\nEr versucht eine Einigung.\nSie können seine Meinung schriftlich verlangen.\nDer Einspruch ist keine Klage.\nFür eine Klage beim Arbeits-Gericht gibt es eine eigene Frist."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"4","bezeichnung":"§ 4 KSchG","titel_amtlich":"Anrufung des Arbeitsgerichts","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/4/","original":[{"nr":null,"text":"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab."}],"erklaerung":{"nr":"4","titel_einfach":"Wie schnell du gegen eine Kündigung klagen musst","kurz":"Nach § 4 KSchG musst du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen, wenn du geltend machen willst, dass die Kündigung unwirksam ist.","relevanz":3,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Willst du geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund unwirksam ist, musst du beim Arbeitsgericht klagen. Dafür hast du 3 Wochen Zeit, nachdem dir die schriftliche Kündigung zugegangen ist – also bei dir angekommen ist. Mit der Klage beantragst du festzustellen, dass dein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.\nBei einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG beantragst du etwas anderes. Das ist eine Kündigung mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Du beantragst dann festzustellen, dass die Änderung deiner Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.\nHast du beim Betriebsrat Einspruch gegen die Kündigung eingelegt (§ 3 KSchG), sollst du der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen.\nBraucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, beginnt die 3-Wochen-Frist erst, wenn die Behörde dir ihre Entscheidung bekannt gegeben hat.\nVersäumst du die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine verspätete Klage noch zulassen (§ 5 KSchG)."}],"beispiel":{"titel":"Kündigung am Freitag im Briefkasten","text":"Am Vormittag des 6. März 2026, einem Freitag, wirft die Post die schriftliche Kündigung von Mehmets Arbeitgeber in seinen Briefkasten. Mehmet hält die Kündigung für unwirksam. Um das geltend zu machen, muss er innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht klagen – also bis Freitag, 27. März 2026. Klagt er erst im April, hat er die Frist versäumt. Was dann gilt, regeln die §§ 5 bis 7 KSchG."},"wichtig":["Die Frist beträgt 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung – egal, aus welchem Grund du die Kündigung für unwirksam hältst.","Auch wenn du beim Betriebsrat Einspruch eingelegt hast, musst du innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht klagen.","Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, beginnt die Frist erst, wenn die Behörde dir ihre Entscheidung bekannt gegeben hat."],"begriffe":[{"wort":"Zugang","erklaerung":"Die Kündigung ist zugegangen, sobald sie so bei dir angekommen ist, dass du sie unter normalen Umständen lesen kannst – etwa im Briefkasten."},{"wort":"sozial ungerechtfertigt","erklaerung":"Ohne einen der Gründe, die § 1 KSchG für eine Kündigung anerkennt."},{"wort":"Klage auf Feststellung","erklaerung":"Du verlangst vom Gericht, verbindlich festzustellen, dass dein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist."}],"fragen":[{"frage":"Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?","antwort":"3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, beginnt die Frist erst, wenn die Behörde dir ihre Entscheidung bekannt gegeben hat."},{"frage":"Gilt die 3-Wochen-Frist auch, wenn die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist?","antwort":"Ja. § 4 Satz 1 KSchG erfasst Kündigungen, die sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sind. Auch dann musst du innerhalb von 3 Wochen klagen."},{"frage":"Reicht ein Einspruch beim Betriebsrat statt einer Klage?","antwort":"Nein. § 4 KSchG verlangt eine Klage beim Arbeitsgericht. Hast du Einspruch beim Betriebsrat eingelegt, sollst du dessen Stellungnahme der Klage beifügen."}],"verweise":[{"norm":"§ 1 KSchG","warum":"Wann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist"},{"norm":"§ 2 KSchG","warum":"Änderungskündigung"},{"norm":"§ 3 KSchG","warum":"Einspruch beim Betriebsrat"},{"norm":"§ 5 KSchG","warum":"Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage"},{"norm":"§ 7 KSchG","warum":"Folge einer versäumten Frist: Die Kündigung gilt als von Anfang an wirksam"},{"norm":"§ 23 KSchG","warum":"Die §§ 4 bis 7 KSchG gelten auch in kleinen Betrieben"},{"norm":"§ 623 BGB","warum":"Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich sein"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Arbeit-Geber hat Ihnen gekündigt.\nSie finden die Kündigung falsch.\nDann können Sie beim Arbeits-Gericht klagen.\nDafür haben Sie nur 3 Wochen Zeit.\nDie 3 Wochen beginnen, wenn die schriftliche Kündigung bei Ihnen ankommt.\nEin Beispiel: Der Brief ist am 6. März in Ihrem Brief-Kasten.\nDann müssen Sie bis zum 27. März klagen.\nSie klagen zu spät?\nDann gilt die Kündigung in der Regel als gültig.\nDas gilt für alle Gründe gegen die Kündigung.\nManchmal muss ein Amt der Kündigung zustimmen.\nDann beginnen die 3 Wochen später.\nSie beginnen, wenn das Amt Ihnen seine Entscheidung mitteilt.\nSie haben sich beim Betriebs-Rat beschwert?\nDann legen Sie die Antwort vom Betriebs-Rat zur Klage dazu.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["Absatz und Leichte Sprache sagten nicht, was bei versäumter Frist passiert – ein Laie konnte annehmen, er könne die Unwirksamkeit auch später noch geltend machen. Folge (§ 7 KSchG: Kündigung gilt als von Anfang an wirksam) und Ausnahme (§ 5 KSchG: nachträgliche Zulassung) als Verweis ergänzt.","Frist 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung, Fristbeginn bei behördlicher Zustimmung, Änderungskündigung, Betriebsrats-Einspruch und Beispiel (Zugang Fr 6.3.2026 → Fr 27.3.2026) geprüft: korrekt."]}},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"5","bezeichnung":"§ 5 KSchG","titel_amtlich":"Zulassung verspäteter Klagen","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/5/","original":[{"nr":"1","text":"War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat."},{"nr":"2","text":"Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten."},{"nr":"3","text":"Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden."},{"nr":"4","text":"Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann."},{"nr":"5","text":"Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"5","titel_einfach":"Klagefrist verpasst: nachträgliche Zulassung der Klage","kurz":"Nach § 5 KSchG muss das Arbeitsgericht eine verspätete Klage gegen eine Kündigung auf Antrag zulassen, wenn du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert warst, rechtzeitig zu klagen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Gegen eine Kündigung musst du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klagen. Warst du trotz aller Sorgfalt, die man in deiner Lage von dir erwarten konnte, daran gehindert? Dann muss das Gericht deine Klage auf deinen Antrag nachträglich zulassen. Das Gleiche gilt für eine Frau, die erst nach Ablauf der Frist aus § 4 Satz 1 KSchG von ihrer Schwangerschaft erfahren hat. Voraussetzung ist, dass sie aus einem Grund erst später davon erfahren hat, den sie nicht zu vertreten hat."},{"nr":"2","einfach":"Mit dem Antrag musst du zugleich die Klage erheben. Hast du die Klage schon eingereicht, musst du dich im Antrag auf sie beziehen. Im Antrag musst du außerdem die Tatsachen nennen, die die nachträgliche Zulassung begründen. Und du musst angeben, womit du diese Tatsachen glaubhaft machen willst."},{"nr":"3","einfach":"Den Antrag kannst du nur innerhalb von 2 Wochen stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Nach 6 Monaten kannst du ihn nicht mehr stellen. Diese 6 Monate rechnen ab dem Ende der Frist, die du verpasst hast."},{"nr":"4","einfach":"Das Gericht verhandelt über den Antrag und über die Klage in einem gemeinsamen Verfahren. Es kann aber zuerst nur über den Antrag verhandeln und entscheiden. Dann entscheidet es durch ein Zwischenurteil. Gegen dieses Zwischenurteil kann man so vorgehen wie gegen ein Endurteil."},{"nr":"5","einfach":"Hat das Arbeitsgericht über den Antrag nicht entschieden, entscheidet die Kammer des Landesarbeitsgerichts darüber. Das gilt auch, wenn der Antrag erst vor dem Landesarbeitsgericht gestellt wird. Absatz 4 gilt dort entsprechend: Das Landesarbeitsgericht verbindet die Verfahren und kann zuerst durch Zwischenurteil über den Antrag entscheiden."}],"beispiel":{"titel":"Nach einem Unfall zu spät geklagt","text":"Lena erhält am 5. Mai die schriftliche Kündigung. Am Tag darauf hat sie einen schweren Unfall und liegt bis zum 15. Juni im Koma. Die 3-Wochen-Frist endet am 26. Mai, ohne dass Lena klagen konnte. Ab dem 16. Juni ist sie wieder ansprechbar und kann sich um ihre Angelegenheiten kümmern. Bis zum 30. Juni reicht sie die Klage zusammen mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung ein. Darin nennt sie den Unfall und legt Unterlagen aus dem Krankenhaus vor. Weil sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war, muss das Gericht die Klage zulassen."},"wichtig":["Den Antrag kannst du nur innerhalb von 2 Wochen stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist.","Später als 6 Monate nach dem Ende der verpassten Frist kannst du den Antrag nicht mehr stellen.","Mit dem Antrag musst du die Klage erheben und die Tatsachen für die Verspätung sowie die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung nennen."],"begriffe":[{"wort":"nachträgliche Zulassung","erklaerung":"Das Gericht behandelt deine verspätete Klage so, als hättest du sie rechtzeitig erhoben."},{"wort":"Glaubhaftmachung","erklaerung":"Du musst das Gericht nicht voll überzeugen. Es reicht, dass deine Angaben überwiegend wahrscheinlich stimmen, etwa belegt durch Unterlagen oder eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO)."},{"wort":"nicht zu vertreten","erklaerung":"Du bist für etwas nicht verantwortlich – es liegt nicht an einem Versäumnis von dir."},{"wort":"Zwischenurteil","erklaerung":"Ein Urteil, das nur über einen Teil des Streits entscheidet – hier nur über den Antrag auf Zulassung, noch nicht über die Kündigung selbst."},{"wort":"Landesarbeitsgericht","erklaerung":"Das Gericht der zweiten Instanz in Arbeitssachen. Es prüft Urteile der Arbeitsgerichte, wenn jemand Berufung einlegt."}],"fragen":[{"frage":"Was kann ich tun, wenn ich die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage verpasst habe?","antwort":"Du kannst nach § 5 KSchG beantragen, dass das Gericht die Klage nachträglich zulässt. Es muss sie zulassen, wenn du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert warst, rechtzeitig zu klagen. Den Antrag musst du zusammen mit der Klage innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen."},{"frage":"Ich habe erst nach Ablauf der Klagefrist erfahren, dass ich schwanger bin. Kann ich noch klagen?","antwort":"Ja, wenn du aus einem Grund erst danach davon erfahren hast, den du nicht zu vertreten hast. Dann ist die Klage auf deinen Antrag nachträglich zuzulassen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG). Auch dafür gelten die Fristen aus Absatz 3."},{"frage":"Gibt es eine letzte Frist für die nachträgliche Zulassung der Klage?","antwort":"Ja. Nach Ablauf von 6 Monaten, gerechnet vom Ende der versäumten Frist, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden (§ 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen"},{"norm":"§ 7 KSchG","warum":"Die Kündigung gilt als wirksam, wenn nicht rechtzeitig geklagt wird"},{"norm":"§ 24 KSchG","warum":"Besondere Regeln zur Klagefrist für Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Arbeit-Geber hat Ihnen gekündigt.\nGegen die Kündigung können Sie klagen.\nDafür haben Sie 3 Wochen Zeit.\nManchmal geht das nicht.\nZum Beispiel: Sie liegen bewusstlos im Kranken-Haus.\nDann können Sie die Klage später einreichen.\nSie brauchen dafür einen Antrag.\nIm Antrag erklären Sie den Grund für die Verspätung.\nFür den Antrag haben Sie 2 Wochen Zeit.\nDie 2 Wochen beginnen, wenn das Hindernis weg ist.\nNach 6 Monaten geht es nicht mehr.\nManche Frauen erfahren erst spät von ihrer Schwangerschaft.\nSie können nichts dafür?\nDann können sie auch später klagen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"6","bezeichnung":"§ 6 KSchG","titel_amtlich":"Verlängerte Anrufungsfrist","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/6/","original":[{"nr":null,"text":"Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen."}],"erklaerung":{"nr":"6","titel_einfach":"Weitere Gründe gegen die Kündigung später nennen","kurz":"Nach § 6 KSchG darfst du, wenn du rechtzeitig gegen die Kündigung geklagt hast, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz weitere Gründe für ihre Unwirksamkeit nennen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Du hast innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erhoben. Darin hast du geltend gemacht, dass keine wirksame Kündigung vorliegt. Dann darfst du in diesem Verfahren auch Gründe für die Unwirksamkeit nennen, die du innerhalb der Klagefrist noch nicht genannt hast. Das geht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz, also beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht soll dich auf diese Möglichkeit hinweisen."}],"beispiel":{"titel":"Neuer Grund im laufenden Verfahren","text":"Timo erhält am 3. Juni die schriftliche Kündigung. Am 17. Juni klagt er beim Arbeitsgericht und trägt vor, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Im August erfährt er, dass sein Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Kündigung nicht angehört hat. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ist noch nicht geschlossen. Nach § 6 KSchG darf Timo diesen weiteren Grund noch vorbringen. Ob die Kündigung deswegen unwirksam ist, regelt § 6 nicht."},"wichtig":["Weitere Gründe kannst du nur nachschieben, wenn du innerhalb der 3-Wochen-Frist geklagt hast.","Spätester Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz."],"begriffe":[{"wort":"im Klagewege geltend machen","erklaerung":"Etwas mit einer Klage vor Gericht vorbringen."},{"wort":"mündliche Verhandlung","erklaerung":"Der Gerichtstermin, in dem der Fall mit den Beteiligten besprochen wird."},{"wort":"erste Instanz","erklaerung":"Das erste Gericht, das über deine Klage entscheidet. Bei Klagen gegen eine Kündigung ist das das Arbeitsgericht."}],"fragen":[{"frage":"Kann ich nach der Klage noch weitere Gründe gegen die Kündigung nennen?","antwort":"Ja, wenn du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geklagt hast. Dann kannst du bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz weitere Gründe vorbringen (§ 6 Satz 1 KSchG)."},{"frage":"Weist mich das Arbeitsgericht darauf hin, dass ich weitere Gründe nennen kann?","antwort":"Nach § 6 Satz 2 KSchG soll es das tun. Welche Gründe infrage kommen, regelt § 6 nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen"},{"norm":"§ 7 KSchG","warum":"Folge, wenn die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird"}],"praxis":null,"leicht":"Sie haben gegen Ihre Kündigung geklagt.\nDas haben Sie innerhalb von 3 Wochen gemacht.\nIn der Klage stehen Gründe gegen die Kündigung.\nSpäter fallen Ihnen weitere Gründe ein.\nDiese Gründe dürfen Sie noch nennen.\nDas geht bis zum Ende der Verhandlung beim Arbeits-Gericht.\nDas Arbeits-Gericht soll Sie darauf hinweisen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"7","bezeichnung":"§ 7 KSchG","titel_amtlich":"Wirksamwerden der Kündigung","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/7/","original":[{"nr":null,"text":"Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt."}],"erklaerung":{"nr":"7","titel_einfach":"Zu spät geklagt: Die Kündigung gilt als wirksam","kurz":"Nach § 7 KSchG gilt eine Kündigung als von Anfang an wirksam, wenn du ihre Unwirksamkeit nicht rechtzeitig nach § 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG geltend machst.","relevanz":3,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Machst du nicht rechtzeitig geltend, dass eine Kündigung unwirksam ist, gilt sie als von Anfang an wirksam. Was rechtzeitig ist, regeln § 4 Satz 1, § 5 und § 6 KSchG. Vor allem musst du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Eine verspätete Klage zählt nur, wenn das Gericht sie nach § 5 KSchG nachträglich zulässt. Weitere Gründe gegen die Kündigung kannst du nach § 6 KSchG nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nachschieben. „Gilt als wirksam“ heißt: Die Kündigung wird so behandelt, als wäre sie wirksam – auch wenn es Gründe gegen sie gegeben hätte. Hattest du eine Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen (§ 2 KSchG), erlischt dein Vorbehalt. Dann bleibt es bei deiner Annahme der neuen Arbeitsbedingungen, ohne Vorbehalt."}],"beispiel":{"titel":"Klage nach Ablauf der 3-Wochen-Frist","text":"Jana erhält am 2. Februar die schriftliche Kündigung. Sie hält sie für unwirksam, wartet aber ab. Am 15. März reicht sie Klage beim Arbeitsgericht ein. Die 3-Wochen-Frist endete am 23. Februar. Einen Grund für eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG hat Jana nicht. Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung deshalb als von Anfang an wirksam – auch wenn es Gründe gegen sie gegeben hätte."},"wichtig":["Verpasst du die Klagefrist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, auch wenn es Gründe gegen sie gegeben hätte – außer das Gericht lässt deine Klage nach § 5 KSchG nachträglich zu.","Hast du eine Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen und klagst nicht rechtzeitig, erlischt dein Vorbehalt."],"begriffe":[{"wort":"Rechtsunwirksamkeit","erklaerung":"Eine Kündigung hat keine rechtliche Wirkung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht."},{"wort":"Vorbehalt","erklaerung":"Bei einer Änderungskündigung: Du nimmst die neuen Arbeitsbedingungen nur für den Fall an, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG)."}],"fragen":[{"frage":"Was passiert, wenn ich die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage verpasse?","antwort":"Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Das gilt nicht, wenn das Gericht deine Klage nach § 5 KSchG nachträglich zulässt."},{"frage":"Kann eine unwirksame Kündigung doch wirksam werden?","antwort":"Ja. Machst du ihre Unwirksamkeit nicht rechtzeitig nach § 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG geltend, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 2 KSchG","warum":"Änderungskündigung und Annahme unter Vorbehalt"},{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen"},{"norm":"§ 5 KSchG","warum":"Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage"},{"norm":"§ 6 KSchG","warum":"Weitere Gründe nach rechtzeitiger Klage nachschieben"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Arbeit-Geber hat Ihnen gekündigt.\nSie finden die Kündigung falsch.\nDann können Sie beim Arbeits-Gericht klagen.\nDafür haben Sie 3 Wochen Zeit.\nDie 3 Wochen beginnen mit dem Erhalt der Kündigung.\nSie klagen zu spät?\nDann gilt die Kündigung.\nAuch eine falsche Kündigung gilt dann.\nEs gibt Ausnahmen.\nManchmal lässt das Gericht eine späte Klage zu.\nZum Beispiel: Sie lagen im Kranken-Haus und konnten nicht klagen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"8","bezeichnung":"§ 8 KSchG","titel_amtlich":"Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/8/","original":[{"nr":null,"text":"Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam."}],"erklaerung":{"nr":"8","titel_einfach":"Änderungskündigung unwirksam: alte Bedingungen gelten","kurz":"Nach § 8 KSchG gilt eine Änderungskündigung als von Anfang an unwirksam, wenn das Gericht feststellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Diese Regel betrifft die Änderungskündigung nach § 2 KSchG, die du unter Vorbehalt angenommen hast. Stellt das Gericht fest, dass die Änderung deiner Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, gilt die Änderungskündigung als von Anfang an unwirksam. Damit gelten deine früheren Arbeitsbedingungen."}],"beispiel":{"titel":"Zurück zu den alten Bedingungen","text":"Mehmet hat das Angebot seines Arbeitgebers, künftig in einer anderen Filiale zu arbeiten, unter Vorbehalt angenommen. Rechtzeitig hat er beim Arbeitsgericht geklagt. Das Gericht stellt fest: Die Änderung seiner Arbeitsbedingungen ist sozial ungerechtfertigt. Nach § 8 KSchG gilt die Änderungskündigung damit als von Anfang an unwirksam. Für Mehmet gelten wieder seine früheren Arbeitsbedingungen."},"wichtig":["Die Änderungskündigung gilt nicht erst ab dem Urteil, sondern von Anfang an als unwirksam."],"begriffe":[{"wort":"Änderungskündigung","erklaerung":"Eine Kündigung, bei der dir dein Arbeitgeber zugleich anbietet, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten (§ 2 KSchG)."},{"wort":"sozial ungerechtfertigt","erklaerung":"Nicht durch Gründe gedeckt, die § 1 KSchG anerkennt – etwa Gründe in deiner Person, in deinem Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse."}],"fragen":[{"frage":"Was passiert, wenn das Gericht meine Änderungskündigung für sozial ungerechtfertigt hält?","antwort":"Dann gilt die Änderungskündigung nach § 8 KSchG als von Anfang an unwirksam. Damit gelten deine früheren Arbeitsbedingungen."}],"verweise":[{"norm":"§ 2 KSchG","warum":"Änderungskündigung und Annahme unter Vorbehalt"},{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"Klage gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Arbeit-Geber hat Ihnen eine Änderungs-Kündigung geschickt.\nDas heißt: Er will Ihre Arbeits-Bedingungen ändern.\nSie haben unter Vorbehalt Ja gesagt.\nUnd Sie haben geklagt.\nDas Gericht sagt: Die Änderung ist sozial nicht gerechtfertigt.\nDann gilt die Änderungs-Kündigung nicht.\nSie gilt von Anfang an nicht.\nIhre alten Arbeits-Bedingungen gelten."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"9","bezeichnung":"§ 9 KSchG","titel_amtlich":"Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/9/","original":[{"nr":"1","text":"Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen."},{"nr":"2","text":"Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte."}],"erklaerung":{"nr":"9","titel_einfach":"Gericht löst das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auf","kurz":"Nach § 9 KSchG muss das Gericht auf Antrag ein Arbeitsverhältnis gegen eine angemessene Abfindung auflösen, obwohl die Kündigung sozial ungerechtfertigt war – etwa wenn dir die Fortsetzung nicht zuzumuten ist.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung dein Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Trotzdem kann es sein, dass dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dann muss das Gericht auf deinen Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen. Und es muss deinen Arbeitgeber verurteilen, dir eine angemessene Abfindung zu zahlen. Auch dein Arbeitgeber kann diesen Antrag stellen. Das Gericht muss dann genauso entscheiden, wenn es Gründe gibt, nach denen keine weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist, die den Zwecken des Betriebs dient. Was „nicht zuzumuten“ im Einzelfall heißt, entscheiden im Streit die Gerichte. Du und dein Arbeitgeber könnt den Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen."},{"nr":"2","einfach":"Das Gericht legt fest, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Es nimmt den Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet hätte."}],"beispiel":{"titel":"Auflösung nach gewonnener Klage","text":"Anna wird fristgerecht zum 30. Juni gekündigt und klagt. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Anna hält eine Rückkehr für unzumutbar und beantragt die Auflösung. Sieht das Gericht das genauso, muss es das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen. Als Zeitpunkt der Auflösung setzt es den 30. Juni fest – den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet hätte."},"wichtig":["Die Auflösung gegen Abfindung gibt es nur auf Antrag – von dir oder von deinem Arbeitgeber.","Den Antrag könnt ihr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen."],"begriffe":[{"wort":"Auflösung des Arbeitsverhältnisses","erklaerung":"Das Gericht beendet das Arbeitsverhältnis durch sein Urteil, obwohl die Kündigung unwirksam war."},{"wort":"angemessene Abfindung","erklaerung":"Ein Geldbetrag als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Obergrenzen dafür stehen in § 10 KSchG."},{"wort":"nicht zuzumuten","erklaerung":"Man kann von dir nicht verlangen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte."},{"wort":"Berufungsinstanz","erklaerung":"Die zweite Instanz. In Arbeitssachen ist das das Landesarbeitsgericht."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?","antwort":"Nach § 9 KSchG nur auf Antrag. Dann löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung. Auf deinen Antrag tut es das, wenn dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist."},{"frage":"Kann mein Arbeitgeber die Auflösung beantragen, obwohl die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist?","antwort":"Ja, wenn Gründe vorliegen, nach denen keine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist. Dann muss das Gericht auflösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 KSchG). Ist die Kündigung schon aus anderen Gründen als nach § 1 unwirksam, gilt § 9 nach § 13 Absatz 3 KSchG nicht."},{"frage":"Bis wann kann ich den Auflösungsantrag stellen?","antwort":"Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (§ 9 Absatz 1 Satz 3 KSchG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 10 KSchG","warum":"Wie hoch die Abfindung höchstens sein darf"},{"norm":"§ 13 KSchG","warum":"Auflösung bei außerordentlicher und sittenwidriger Kündigung; nach Absatz 3 gilt § 9 nicht, wenn die Kündigung schon aus anderen Gründen unwirksam ist"},{"norm":"§ 14 KSchG","warum":"Bei bestimmten leitenden Angestellten muss der Arbeitgeber seinen Antrag nicht begründen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie haben gegen Ihre Kündigung geklagt.\nDas Gericht sagt: Die Kündigung gilt nicht.\nIhr Arbeits-Verhältnis geht also weiter.\nDas Weiter-Arbeiten ist für Sie aber unzumutbar.\nUnzumutbar heißt: Man kann es von Ihnen nicht verlangen.\nDann können Sie einen Antrag stellen.\nDas Gericht beendet dann das Arbeits-Verhältnis.\nIhr Arbeit-Geber muss Ihnen eine Abfindung zahlen.\nEine Abfindung ist Geld zum Ausgleich.\nAuch Ihr Arbeit-Geber kann diesen Antrag stellen.\nDafür braucht er besondere Gründe.\nDas Gericht legt auch das Ende vom Arbeits-Verhältnis fest."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"10","bezeichnung":"§ 10 KSchG","titel_amtlich":"Höhe der Abfindung","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/10/","original":[{"nr":"1","text":"Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen."},{"nr":"2","text":"Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat."},{"nr":"3","text":"Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht."}],"erklaerung":{"nr":"10","titel_einfach":"Wie hoch die Abfindung durch das Gericht sein darf","kurz":"Nach § 10 KSchG darf eine vom Gericht festgesetzte Abfindung bis zu 12 Monatsverdienste betragen; ab 50 Jahren und 15 Jahren Arbeitsverhältnis bis zu 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren bis zu 18.","relevanz":3,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Setzt das Gericht eine Abfindung fest – etwa wenn es dein Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG auflöst –, darf sie bis zu 12 Monatsverdienste betragen. Das ist eine Obergrenze."},{"nr":"2","einfach":"Für ältere Arbeitnehmer mit langem Arbeitsverhältnis gelten höhere Obergrenzen:\n- Du bist mindestens 50 Jahre alt und dein Arbeitsverhältnis hat mindestens 15 Jahre bestanden: bis zu 15 Monatsverdienste.\n- Du bist mindestens 55 Jahre alt und dein Arbeitsverhältnis hat mindestens 20 Jahre bestanden: bis zu 18 Monatsverdienste.\nDiese höheren Grenzen gelten nicht, wenn du schon das Alter für die Regelaltersrente erreicht hast. Es kommt auf den Zeitpunkt an, den das Gericht nach § 9 Absatz 2 KSchG für die Auflösung festlegt. In diesem Fall bleibt es bei höchstens 12 Monatsverdiensten. Das Alter für die Regelaltersrente steht im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch."},{"nr":"3","einfach":"Als Monatsverdienst zählt, was dir in dem Monat zusteht, in dem dein Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Absatz 2 KSchG). Gemeint ist das Geld und die Sachbezüge bei der regelmäßigen Arbeitszeit, die für dich gilt."}],"beispiel":{"titel":"Obergrenze nach 22 Jahren im Arbeitsverhältnis","text":"Rainer ist 56 Jahre alt. Sein Arbeitsverhältnis besteht seit 22 Jahren. Sein Monatsverdienst beträgt 4.000 Euro. Das Arbeitsgericht löst sein Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG auf. Rainer ist mindestens 55 Jahre alt und sein Arbeitsverhältnis hat mindestens 20 Jahre bestanden. Deshalb darf die Abfindung bis zu 18 Monatsverdienste betragen, also bis zu 72.000 Euro. Die genaue Höhe legt das Gericht fest."},"wichtig":["§ 10 KSchG legt nur Obergrenzen fest; die genaue Höhe der Abfindung bestimmt das Gericht.","Die höheren Grenzen von 15 und 18 Monatsverdiensten gelten nicht, wenn du zum festgelegten Auflösungszeitpunkt schon das Alter für die Regelaltersrente erreicht hast.","Zum Monatsverdienst zählen neben Geld auch Sachbezüge."],"begriffe":[{"wort":"Monatsverdienst","erklaerung":"Das Geld und die Sachbezüge, die dir bei deiner regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat zustehen, in dem dein Arbeitsverhältnis endet."},{"wort":"Sachbezüge","erklaerung":"Leistungen deines Arbeitgebers, die nicht in Geld bestehen, zum Beispiel ein Dienstwagen, den du auch privat nutzen darfst."},{"wort":"Lebensjahr vollendet","erklaerung":"Du hast das jeweilige Alter erreicht. Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist mindestens 50 Jahre alt."},{"wort":"Regelaltersrente","erklaerung":"Die normale gesetzliche Altersrente. Ab welchem Alter es sie gibt, regelt das Sechste Buch Sozialgesetzbuch."}],"fragen":[{"frage":"Wie hoch ist die Abfindung, wenn das Gericht das Arbeitsverhältnis auflöst?","antwort":"Nach § 10 KSchG bis zu 12 Monatsverdienste. Bist du mindestens 50 Jahre alt und hat dein Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, bis zu 15; ab 55 Jahren und 20 Jahren bis zu 18 Monatsverdienste. Die genaue Höhe legt das Gericht fest."},{"frage":"Was zählt bei der Abfindung als Monatsverdienst?","antwort":"Das Geld und die Sachbezüge, die dir bei deiner regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat zustehen, in dem dein Arbeitsverhältnis endet (§ 10 Absatz 3 KSchG)."},{"frage":"Habe ich nach dem Kündigungsschutzgesetz Anspruch auf eine Abfindung?","antwort":"§ 10 KSchG regelt nur, wie hoch eine Abfindung höchstens sein darf, die ein Gericht festsetzt. Wann es eine Abfindung gibt, steht in anderen Vorschriften, etwa in § 9 und § 1a KSchG."}],"verweise":[{"norm":"§ 9 KSchG","warum":"Wann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflöst"},{"norm":"§ 1a KSchG","warum":"Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung; nutzt den Monatsverdienst aus Absatz 3"},{"norm":"§ 13 KSchG","warum":"Abfindung bei außerordentlicher und sittenwidriger Kündigung"},{"norm":"§ 35 SGB VI","warum":"Regelaltersrente"}],"praxis":null,"leicht":"Manchmal beendet ein Gericht Ihr Arbeits-Verhältnis.\nDann muss Ihr Arbeit-Geber Ihnen eine Abfindung zahlen.\nEine Abfindung ist Geld zum Ausgleich.\nDas Gericht legt die Höhe fest.\nEs gibt eine Grenze nach oben.\nDie Grenze ist 12 Monats-Verdienste.\nFür ältere Menschen ist die Grenze höher.\nSie sind mindestens 50 Jahre alt und schon 15 Jahre im Arbeits-Verhältnis?\nDann sind es bis zu 15 Monats-Verdienste.\nSie sind mindestens 55 Jahre alt und schon 20 Jahre im Arbeits-Verhältnis?\nDann sind es bis zu 18 Monats-Verdienste.\nEs gibt eine Ausnahme für Menschen im Renten-Alter.\nMonats-Verdienst heißt: Ihr normaler Lohn im letzten Monat.\nDazu zählen auch Sach-Leistungen, zum Beispiel ein Dienst-Wagen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"11","bezeichnung":"§ 11 KSchG","titel_amtlich":"Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/11/","original":[{"nr":null,"text":"Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,\n\n1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,\n2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,\n3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat."}],"erklaerung":{"nr":"11","titel_einfach":"Was auf den nachgezahlten Lohn angerechnet wird","kurz":"Nach § 11 KSchG musst du dir, wenn dein Arbeitsverhältnis nach dem Urteil fortbesteht, anderen Verdienst und bestimmte Sozialleistungen auf den Lohn für die Zeit nach der Entlassung anrechnen lassen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Das Gericht hat entschieden, dass dein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Auf den Lohn, den dir dein Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, musst du dir anrechnen lassen:\n1. was du durch andere Arbeit verdient hast,\n2. was du hättest verdienen können, wenn du nicht böswillig darauf verzichtet hättest, eine dir zumutbare Arbeit anzunehmen,\n3. was du für die Zwischenzeit wegen deiner Arbeitslosigkeit an öffentlich-rechtlichen Leistungen bekommen hast – aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, als Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder als Sozialhilfe. Diese Beträge muss dein Arbeitgeber der Stelle erstatten, die sie gezahlt hat.\n„Anrechnen“ heißt: Diese Beträge werden von dem Lohn abgezogen, den dein Arbeitgeber dir für diese Zeit schuldet."}],"beispiel":{"titel":"Minijob und Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit","text":"Daniel wird zum 31. März entlassen und klagt. Von April bis September bekommt er Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Im Juli verdient er 500 Euro mit einem Minijob. Im Oktober entscheidet das Gericht: Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Auf den Lohn, den sein Arbeitgeber ihm für April bis September schuldet, muss sich Daniel die 500 Euro und das Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Den Betrag des Arbeitslosengelds muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit erstatten."},"wichtig":["Angerechnet wird auch Verdienst, den du hättest erzielen können, wenn du eine zumutbare Arbeit nicht böswillig abgelehnt hättest.","Leistungen wegen Arbeitslosigkeit für die Zwischenzeit werden angerechnet; dein Arbeitgeber muss sie der Stelle erstatten, die sie gezahlt hat."],"begriffe":[{"wort":"anrechnen","erklaerung":"Ein Betrag wird von einem anderen abgezogen – hier von dem Lohn, den dein Arbeitgeber dir für die Zeit nach der Entlassung schuldet."},{"wort":"böswillig unterlassen","erklaerung":"Du verzichtest absichtlich auf eine zumutbare Arbeit. Was genau als böswillig gilt, entscheiden im Streit die Gerichte."},{"wort":"zumutbare Arbeit","erklaerung":"Eine Arbeit, deren Annahme man von dir verlangen kann. Was zumutbar ist, entscheiden im Streit die Gerichte."},{"wort":"öffentlich-rechtliche Leistungen","erklaerung":"Geld von Behörden oder Sozialversicherungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld."}],"fragen":[{"frage":"Wird das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?","antwort":"Ja. Nach § 11 Nr. 3 KSchG werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zwischenzeit auf den Lohn angerechnet, den dir dein Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet. Dein Arbeitgeber muss diese Beträge der Stelle erstatten, die sie gezahlt hat."},{"frage":"Wird mein Verdienst aus einem anderen Job angerechnet?","antwort":"Ja. Was du durch andere Arbeit verdient hast, wird auf den Lohn für die Zeit nach der Entlassung angerechnet (§ 11 Nr. 1 KSchG)."},{"frage":"Muss ich mir auch Geld anrechnen lassen, das ich gar nicht verdient habe?","antwort":"Ja, wenn du es hättest verdienen können und es böswillig unterlassen hast, eine dir zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Nr. 2 KSchG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 12 KSchG","warum":"Neues Arbeitsverhältnis und Verweigerung der Rückkehr zum alten Arbeitgeber"},{"norm":"§ 615 BGB","warum":"Lohn, wenn der Arbeitgeber die Arbeit nicht annimmt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie haben gegen Ihre Kündigung geklagt.\nDas Gericht sagt: Ihr Arbeits-Verhältnis geht weiter.\nVielleicht muss Ihr Arbeit-Geber Ihnen dann Lohn nachzahlen.\nDer Lohn ist für die Zeit nach der Entlassung.\nVon diesem Lohn wird etwas abgezogen.\nErstens: Geld aus einer anderen Arbeit in dieser Zeit.\nZweitens: Geld aus einer Arbeit, die Sie absichtlich nicht angenommen haben.\nDie Arbeit muss für Sie zumutbar gewesen sein.\nDrittens: Geld wegen Ihrer Arbeits-Losigkeit.\nZum Beispiel Arbeitslosen-Geld oder Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nDieses Geld zahlt Ihr Arbeit-Geber zurück.\nEr zahlt es an die Stelle, von der Sie das Geld bekommen haben."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"12","bezeichnung":"§ 12 KSchG","titel_amtlich":"Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/12/","original":[{"nr":null,"text":"Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung."}],"erklaerung":{"nr":"12","titel_einfach":"Neue Stelle während des Prozesses: alte Stelle ablehnen","kurz":"Nach § 12 KSchG kannst du, wenn dein Arbeitsverhältnis laut Urteil fortbesteht und du schon eine neue Stelle hast, binnen 1 Woche ab Rechtskraft die Rückkehr zum alten Arbeitgeber verweigern.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Das Gericht hat entschieden, dass dein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Du bist aber inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen. Dann kannst du gegenüber deinem alten Arbeitgeber erklären, dass du die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei ihm verweigerst. Dafür hast du 1 Woche Zeit, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Frist ist auch gewahrt, wenn du eine schriftliche Erklärung vor Fristende zur Post gibst. Sobald deine Erklärung beim alten Arbeitgeber ankommt, erlischt das alte Arbeitsverhältnis. Verweigerst du die Fortsetzung, bekommst du entgangenen Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag, an dem du in das neue Arbeitsverhältnis eingetreten bist. Dabei gilt § 11 KSchG entsprechend: Anderer Verdienst und bestimmte Sozialleistungen werden angerechnet."}],"beispiel":{"titel":"Bei der neuen Firma bleiben","text":"Sven wurde zum 31. Dezember entlassen und klagt. Am 1. März fängt er bei einer anderen Firma an. Im Herbst gewinnt er den Prozess; das Urteil wird am 10. Oktober rechtskräftig. Sven will bei der neuen Firma bleiben. Am 16. Oktober bringt er eine schriftliche Erklärung zur Post, dass er die Fortsetzung beim alten Arbeitgeber verweigert. Damit hat er die Frist gewahrt. Sobald die Erklärung ankommt, erlischt das alte Arbeitsverhältnis. Entgangenen Verdienst bekommt er nur für Januar und Februar, mit den Anrechnungen nach § 11 KSchG."},"wichtig":["Die Frist beträgt 1 Woche ab Rechtskraft des Urteils; es reicht, wenn du eine schriftliche Erklärung vor Fristende zur Post gibst.","Verweigerst du die Fortsetzung, bekommst du entgangenen Verdienst nur für die Zeit bis zum Eintritt in dein neues Arbeitsverhältnis."],"begriffe":[{"wort":"Rechtskraft","erklaerung":"Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn man es nicht mehr mit Rechtsmitteln wie der Berufung anfechten kann."},{"wort":"entgangener Verdienst","erklaerung":"Der Lohn, den du wegen der Entlassung nicht bekommen hast."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich nach gewonnener Kündigungsschutzklage zurück, wenn ich schon eine neue Stelle habe?","antwort":"Du kannst die Fortsetzung beim alten Arbeitgeber verweigern. Das musst du ihm binnen 1 Woche nach Rechtskraft des Urteils erklären (§ 12 Satz 1 KSchG)."},{"frage":"Welchen Lohn bekomme ich dann noch vom alten Arbeitgeber?","antwort":"Entgangenen Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Eintritt in dein neues Arbeitsverhältnis. Dabei werden anderer Verdienst und bestimmte Sozialleistungen nach § 11 KSchG angerechnet."}],"verweise":[{"norm":"§ 11 KSchG","warum":"Was auf den Lohn für die Zeit nach der Entlassung angerechnet wird"},{"norm":"§ 16 KSchG","warum":"Gleiche Regel für Betriebsratsmitglieder und andere besonders Geschützte"}],"praxis":null,"leicht":"Sie haben gegen Ihre Kündigung geklagt.\nInzwischen haben Sie eine neue Arbeit.\nDann sagt das Gericht: Ihr altes Arbeits-Verhältnis geht weiter.\nSie wollen aber bei der neuen Arbeit bleiben.\nDann können Sie das dem alten Arbeit-Geber sagen.\nDafür haben Sie 1 Woche Zeit.\nDie Woche beginnt, wenn das Urteil endgültig ist.\nSie können einen Brief schicken.\nDer Brief muss innerhalb der Woche bei der Post sein.\nDer Brief kommt beim alten Arbeit-Geber an.\nDann endet Ihr altes Arbeits-Verhältnis.\nDer alte Arbeit-Geber zahlt Ihnen Lohn nur bis zum Start der neuen Arbeit."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"13","bezeichnung":"§ 13 KSchG","titel_amtlich":"Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/13/","original":[{"nr":"1","text":"Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend."},{"nr":"2","text":"Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung."},{"nr":"3","text":"Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung."}],"erklaerung":{"nr":"13","titel_einfach":"Fristlose und sittenwidrige Kündigung: was gilt","kurz":"Nach § 13 KSchG musst du auch gegen eine außerordentliche Kündigung innerhalb von 3 Wochen klagen; ist sie unbegründet und die Fortsetzung unzumutbar, löst das Gericht auf deinen Antrag gegen Abfindung auf.","relevanz":3,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Regeln über das Recht, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, ändert dieses Gesetz nicht. Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Willst du geltend machen, dass eine außerordentliche Kündigung unwirksam ist, gelten aber § 4 Satz 1 und die §§ 5 bis 7 KSchG. Das heißt vor allem: Du musst innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, kann dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotzdem unzumutbar sein. Dann muss das Gericht auf deinen Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen. Einen Antrag deines Arbeitgebers sieht dieser Absatz nicht vor. Als Zeitpunkt der Auflösung legt das Gericht den Zeitpunkt fest, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Für die Höhe der Abfindung, die Anrechnung von anderem Verdienst und ein neues Arbeitsverhältnis gelten die §§ 10 bis 12 KSchG entsprechend."},{"nr":"2","einfach":"Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, gelten § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 10 bis 12 KSchG entsprechend. Das heißt: Ist dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, kannst du beantragen, dass das Gericht es auflöst und deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilt. Als Zeitpunkt der Auflösung legt das Gericht nach § 9 Absatz 2 den Tag fest, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet hätte."},{"nr":"3","einfach":"Ist eine Kündigung schon aus anderen Gründen unwirksam als denen aus § 1 Absatz 2 und 3 KSchG, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nicht. Ausgenommen sind die §§ 4 bis 7: Sie gelten auch dann. § 1 Absatz 2 und 3 betrifft die Frage, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Für eine Kündigung, die aus einem anderen Grund unwirksam ist, gilt also vor allem auch die 3-Wochen-Frist für die Klage."}],"beispiel":{"titel":"Fristlose Kündigung: 3 Wochen für die Klage","text":"Kai arbeitet als Koch in einem Restaurant. Am 4. September erhält er eine schriftliche fristlose Kündigung. Sein Arbeitgeber wirft ihm vor, Lebensmittel mitgenommen zu haben. Kai bestreitet das. Nach § 13 Absatz 1 KSchG muss er auch gegen diese außerordentliche Kündigung innerhalb von 3 Wochen klagen, also bis zum 25. September. Klagt er zu spät und lässt das Gericht die Klage nicht nach § 5 KSchG nachträglich zu, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam."},"wichtig":["Auch gegen eine außerordentliche, etwa fristlose Kündigung musst du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klagen.","Löst das Gericht nach einer unbegründeten außerordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis auf, endet es zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde.","Die §§ 4 bis 7 KSchG mit der 3-Wochen-Frist gelten auch, wenn eine Kündigung aus anderen Gründen als fehlender sozialer Rechtfertigung unwirksam ist."],"begriffe":[{"wort":"außerordentliche Kündigung","erklaerung":"Eine Kündigung aus wichtigem Grund, die nicht an die normale Kündigungsfrist gebunden ist – etwa eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB."},{"wort":"gute Sitten","erklaerung":"Grundlegende Regeln von Anstand und Moral. Ob eine Kündigung dagegen verstößt, entscheiden im Streit die Gerichte."},{"wort":"nicht berührt","erklaerung":"Die Regeln gelten unverändert weiter; dieses Gesetz ändert an ihnen nichts."}],"fragen":[{"frage":"Wie lange habe ich Zeit, gegen eine fristlose Kündigung zu klagen?","antwort":"Auch bei einer außerordentlichen Kündigung gilt § 4 Satz 1 KSchG: Du musst innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG)."},{"frage":"Bekomme ich eine Abfindung, wenn die fristlose Kündigung unbegründet war?","antwort":"Nur auf deinen Antrag und nur, wenn dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dann löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung (§ 13 Absatz 1 Satz 3 KSchG)."},{"frage":"Was gilt bei einer sittenwidrigen Kündigung?","antwort":"Ist dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, kannst du beantragen, dass das Gericht es auflöst und deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilt. Dafür gelten § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 10 bis 12 KSchG entsprechend (§ 13 Absatz 2 KSchG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 626 BGB","warum":"Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund"},{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen"},{"norm":"§ 5 KSchG","warum":"Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage"},{"norm":"§ 7 KSchG","warum":"Die Kündigung gilt als wirksam, wenn nicht rechtzeitig geklagt wird"},{"norm":"§ 9 KSchG","warum":"Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht"},{"norm":"§ 10 KSchG","warum":"Höhe der Abfindung"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Arbeit-Geber kann Ihnen fristlos kündigen.\nDiese Kündigung hat keine Kündigungs-Frist.\nDafür braucht er einen wichtigen Grund.\nSie finden die Kündigung falsch?\nDann können Sie beim Arbeits-Gericht klagen.\nDafür haben Sie 3 Wochen Zeit.\nDie 3 Wochen beginnen mit dem Erhalt der Kündigung.\nSie klagen zu spät?\nDann gilt die Kündigung.\nEs gibt Ausnahmen.\nVielleicht sagt das Gericht: Die Kündigung war falsch.\nDas Weiter-Arbeiten ist für Sie aber unzumutbar.\nDann können Sie einen Antrag stellen.\nDas Gericht beendet dann das Arbeits-Verhältnis.\nIhr Arbeit-Geber muss Ihnen eine Abfindung zahlen.\nEine Abfindung ist Geld zum Ausgleich."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"14","bezeichnung":"§ 14 KSchG","titel_amtlich":"Angestellte in leitender Stellung","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/14/","original":[{"nr":"1","text":"Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht\n\n1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,\n2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen."},{"nr":"2","text":"Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf."}],"erklaerung":{"nr":"14","titel_einfach":"Gilt der Kündigungsschutz für leitende Angestellte?","kurz":"Nach § 14 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für gesetzliche Vertreter, etwa GmbH-Geschäftsführer; leitende Angestellte, die selbstständig einstellen oder entlassen dürfen, sind eingeschränkt geschützt.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Vorschriften dieses Abschnitts – der allgemeine Kündigungsschutz in den §§ 1 bis 14 KSchG – gelten nicht:\n1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das die juristische Person gesetzlich vertritt – zum Beispiel die Geschäftsführer einer GmbH oder den Vorstand einer Aktiengesellschaft,\n2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag dazu berufen sind, die Personengesamtheit zu vertreten."},{"nr":"2","einfach":"Für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte gilt dieser Abschnitt – mit Ausnahme von § 3 –, wenn sie selbstständig Arbeitnehmer einstellen oder entlassen dürfen. Gemeint sind hier Angestellte, nicht die gesetzlichen Vertreter aus Absatz 1. Einen Einspruch beim Betriebsrat nach § 3 KSchG können sie also nicht einlegen. Außerdem gilt eine Besonderheit beim Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Absatz 1 Satz 2 KSchG: Der Arbeitgeber muss diesen Antrag nicht begründen. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, kann der Arbeitgeber also ohne Begründung beantragen, dass das Gericht es gegen eine angemessene Abfindung auflöst."}],"beispiel":{"titel":"Betriebsleiterin mit Personalverantwortung","text":"Claudia leitet als Betriebsleiterin ein Werk eines Möbelherstellers. Sie darf selbstständig Arbeitnehmer einstellen und entlassen. Ihr Arbeitgeber kündigt ihr, Claudia klagt. Das Arbeitsgericht hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Ihr Arbeitgeber beantragt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ohne Gründe zu nennen. Nach § 14 Absatz 2 KSchG braucht er keine Begründung. Das Gericht muss das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen."},"wichtig":["Für die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person, etwa GmbH-Geschäftsführer, gilt der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht.","Bei leitenden Angestellten, die selbstständig einstellen oder entlassen dürfen, muss der Arbeitgeber seinen Auflösungsantrag nach § 9 nicht begründen."],"begriffe":[{"wort":"juristische Person","erklaerung":"Eine Organisation, die selbst Rechte und Pflichten haben kann, zum Beispiel eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder ein eingetragener Verein."},{"wort":"Organ, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist","erklaerung":"Die Person oder das Gremium, das für die juristische Person handelt, etwa die Geschäftsführung einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft."},{"wort":"Personengesamtheit","erklaerung":"Ein Zusammenschluss mehrerer Personen, der keine juristische Person ist – etwa eine offene Handelsgesellschaft (OHG)."},{"wort":"leitende Angestellte","erklaerung":"Beschäftigte in Führungspositionen. Absatz 2 erfasst nur solche, die selbstständig Arbeitnehmer einstellen oder entlassen dürfen."}],"fragen":[{"frage":"Hat ein GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz nach dem KSchG?","antwort":"Nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts nicht für Mitglieder des Organs, das eine juristische Person gesetzlich vertritt. Dazu gehören die Geschäftsführer einer GmbH."},{"frage":"Gilt das Kündigungsschutzgesetz für leitende Angestellte?","antwort":"Für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die selbstständig einstellen oder entlassen dürfen, gilt der Erste Abschnitt – außer § 3. Ihr Arbeitgeber muss einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung aber nicht begründen (§ 14 Absatz 2 KSchG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 3 KSchG","warum":"Einspruch beim Betriebsrat – gilt für leitende Angestellte nach Absatz 2 nicht"},{"norm":"§ 9 KSchG","warum":"Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung"},{"norm":"§ 17 KSchG","warum":"Ähnliche Ausnahme bei der Anzeige von Massenentlassungen"},{"norm":"§ 35 GmbHG","warum":"Die Geschäftsführer vertreten die GmbH – sie sind das Organ im Sinne von Absatz 1 Nr. 1"},{"norm":"§ 78 AktG","warum":"Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft"}],"praxis":null,"leicht":"Das Kündigungs-Schutz-Gesetz schützt Arbeit-Nehmer vor Kündigungen.\nFür manche Menschen gilt dieser Schutz nicht.\nZum Beispiel für die Geschäfts-Führer von einer GmbH.\nSie vertreten die Firma.\nFür manche Chefs gilt der Schutz nur mit Einschränkungen.\nGemeint sind Chefs, die selbst Personal einstellen oder entlassen dürfen.\nSie können sich nicht beim Betriebs-Rat beschweren.\nVielleicht sagt das Gericht: Die Kündigung gilt nicht.\nDann kann der Arbeit-Geber trotzdem ein Ende vom Arbeits-Verhältnis beantragen.\nEr muss dafür keinen Grund nennen.\nEr muss dann aber eine Abfindung zahlen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"15","bezeichnung":"§ 15 KSchG","titel_amtlich":"Unzulässigkeit der Kündigung","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/15/","original":[{"nr":"1","text":"Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht."},{"nr":"2","text":"Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht."},{"nr":"3","text":"Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist."},{"nr":"3a","text":"Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate."},{"nr":"3b","text":"Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate."},{"nr":"4","text":"Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist."},{"nr":"5","text":"Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung."}],"erklaerung":{"nr":"15","titel_einfach":"Besonderer Kündigungsschutz für den Betriebsrat","kurz":"Nach § 15 KSchG darf der Arbeitgeber etwa Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorständen und Wahlbewerbern nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt; Ausnahmen gelten bei Stilllegung.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bist du Mitglied eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats, ist eine Kündigung unzulässig. Das gilt nicht, wenn 2 Bedingungen erfüllt sind:\n- Es liegen Tatsachen vor, die deinen Arbeitgeber zu einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist berechtigen.\n- Die Zustimmung, die § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes verlangt, liegt vor oder ein Gericht hat sie ersetzt.\nAuch nach dem Ende deiner Amtszeit bist du geschützt: als Mitglied eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats 1 Jahr lang, als Mitglied einer Bordvertretung 6 Monate lang. Die Zeit rechnet ab dem Ende der Amtszeit. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur zulässig, wenn Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vorliegen. Anders als für die Amtszeit nennt § 15 Absatz 1 für diese Zeit keine Zustimmung nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes. Dieser Schutz nach der Amtszeit gilt nicht, wenn deine Mitgliedschaft durch eine gerichtliche Entscheidung geendet hat. Was bei einer Stilllegung des Betriebs oder einer Abteilung gilt, regeln die Absätze 4 und 5."},{"nr":"2","einfach":"Ähnliches gilt für Mitglieder einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung. Personalvertretungen gibt es im öffentlichen Dienst. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vorliegen. Außerdem muss die Zustimmung vorliegen, die das Personalvertretungsrecht verlangt, oder ein Gericht muss sie ersetzt haben. Nach dem Ende der Amtszeit bist du 1 Jahr lang geschützt: Eine Kündigung ist dann nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist zulässig. Das gilt nicht, wenn deine Mitgliedschaft durch eine gerichtliche Entscheidung geendet hat."},{"nr":"3","einfach":"Bist du Mitglied eines Wahlvorstands, ist eine Kündigung ab deiner Bestellung unzulässig. Bist du Wahlbewerber, gilt das ab der Aufstellung des Wahlvorschlags. Der Schutz dauert jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Zulässig ist eine Kündigung nur, wenn 2 Bedingungen erfüllt sind: Es liegen Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vor. Und die Zustimmung nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht liegt vor oder ist durch ein Gericht ersetzt. Danach bist du noch 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist zulässig. Für Mitglieder des Wahlvorstands gilt dieser Schutz von 6 Monaten nicht, wenn ein Gericht den Wahlvorstand durch einen anderen ersetzt hat."},{"nr":"3a","einfach":"Lädst du zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung ein oder beantragst du die Bestellung eines Wahlvorstands, ist eine Kündigung ab der Einladung oder dem Antrag unzulässig. Gemeint sind Einladungen und Anträge nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die Absatz 3a aufzählt, zum Beispiel § 17 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 Satz 1. Der Schutz dauert bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Zulässig ist eine Kündigung nur, wenn Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vorliegen. Geschützt sind die ersten 6 Arbeitnehmer, die in der Einladung stehen, oder die ersten 3, die im Antrag stehen. Wird kein Betriebsrat, keine Jugend- und Auszubildendenvertretung, keine Bordvertretung und kein Seebetriebsrat gewählt, dauert der Schutz ab der Einladung oder dem Antrag 3 Monate."},{"nr":"3b","einfach":"Unternimmst du Vorbereitungen, um einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu gründen, kannst du schon früher geschützt sein. Dafür musst du eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass du einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung gründen willst. Dann ist eine Kündigung aus Gründen in deiner Person oder in deinem Verhalten unzulässig. Ausnahme: Es liegen Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vor. Der Schutz beginnt mit der Abgabe der Erklärung. Er endet mit der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach den genannten Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, spätestens aber nach 3 Monaten."},{"nr":"4","einfach":"Wird der Betrieb stillgelegt, ist eine Kündigung der Personen aus den Absätzen 1 bis 3a frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig. Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn zwingende betriebliche Erfordernisse sie bedingen."},{"nr":"5","einfach":"Arbeitet eine der Personen aus den Absätzen 1 bis 3a in einer Betriebsabteilung, die stillgelegt wird, muss sie in eine andere Betriebsabteilung übernommen werden. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt für ihre Kündigung Absatz 4 sinngemäß: Gekündigt werden darf frühestens zur Stilllegung, früher nur bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen."}],"beispiel":{"titel":"Kündigung kurz nach dem Ende der Amtszeit","text":"Tobias war 4 Jahre im Betriebsrat einer Druckerei. Seine Amtszeit endete regulär am 31. Mai 2026. Die Druckerei arbeitet normal weiter. Am 15. Januar 2027 kündigt ihm sein Arbeitgeber mit der normalen Kündigungsfrist. Das ist weniger als 1 Jahr nach dem Ende der Amtszeit. Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG ist diese Kündigung unzulässig. Zulässig wäre nur eine Kündigung, wenn Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vorlägen."},"wichtig":["Während der Amtszeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist und mit der Zustimmung nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder deren gerichtlicher Ersetzung zulässig.","Nach dem Ende der Amtszeit im Betriebsrat ist 1 Jahr lang (bei einer Bordvertretung 6 Monate) nur eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist zulässig – außer die Mitgliedschaft endete durch eine gerichtliche Entscheidung.","Wird der Betrieb stillgelegt, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, früher nur bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen."],"begriffe":[{"wort":"wichtiger Grund","erklaerung":"Ein Grund, der so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die Kündigungsfrist abzuwarten. Die Regeln dazu stehen in § 626 BGB."},{"wort":"Wahlvorstand","erklaerung":"Die Gruppe von Beschäftigten, die eine Betriebsratswahl vorbereitet und durchführt."},{"wort":"Wahlbewerber","erklaerung":"Wer sich bei der Wahl, etwa zum Betriebsrat, zur Wahl stellt."},{"wort":"öffentlich beglaubigte Erklärung","erklaerung":"Eine schriftliche Erklärung, deren Unterschrift ein Notar beglaubigt hat (§ 129 BGB)."},{"wort":"Bordvertretung","erklaerung":"Die Vertretung der Besatzung an Bord eines Seeschiffs."}],"fragen":[{"frage":"Kann einem Betriebsratsmitglied gekündigt werden?","antwort":"Während der Amtszeit nur, wenn Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vorliegen und die Zustimmung nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt oder durch ein Gericht ersetzt ist (§ 15 Absatz 1 KSchG). Bei Stilllegung des Betriebs oder einer Abteilung gelten die Absätze 4 und 5."},{"frage":"Wie lange gilt der Kündigungsschutz nach dem Ende der Amtszeit im Betriebsrat?","antwort":"1 Jahr ab dem Ende der Amtszeit, bei einer Bordvertretung 6 Monate. Das gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft durch eine gerichtliche Entscheidung geendet hat (§ 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG)."},{"frage":"Bin ich geschützt, wenn ich einen Betriebsrat gründen will?","antwort":"Lädst du zur Wahl- oder Betriebsversammlung ein oder beantragst du einen Wahlvorstand, ist eine Kündigung ab dann nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist zulässig. Das gilt für die ersten 6 in der Einladung und die ersten 3 im Antrag (Absatz 3a). Schon vorher schützt dich Absatz 3b vor Kündigungen aus Gründen in deiner Person oder deinem Verhalten, wenn du Vorbereitungen triffst und deine Absicht öffentlich beglaubigt erklärt hast – höchstens 3 Monate lang."}],"verweise":[{"norm":"§ 103 BetrVG","warum":"Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorständen und Wahlbewerbern"},{"norm":"§ 626 BGB","warum":"Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist"},{"norm":"§ 16 KSchG","warum":"Neues Arbeitsverhältnis nach gewonnenem Prozess"}],"praxis":null,"leicht":"Sie sind im Betriebs-Rat?\nDann haben Sie einen besonderen Schutz vor Kündigung.\nIhr Arbeit-Geber darf Ihnen nur aus einem wichtigen Grund kündigen.\nDiese Kündigung hat keine Kündigungs-Frist.\nAußerdem braucht der Arbeit-Geber eine Zustimmung.\nDer Betriebs-Rat muss zustimmen.\nOder ein Gericht ersetzt die Zustimmung.\nAuch nach Ihrer Zeit im Betriebs-Rat sind Sie noch geschützt.\nDieser Schutz dauert 1 Jahr.\nIn dieser Zeit braucht der Arbeit-Geber für eine Kündigung einen wichtigen Grund.\nAuch andere Menschen haben einen Schutz.\nZum Beispiel: Sie organisieren die Wahl vom Betriebs-Rat.\nOder: Sie lassen sich in den Betriebs-Rat wählen.\nEs gibt Ausnahmen.\nZum Beispiel: Der Betrieb schließt."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16","bezeichnung":"§ 16 KSchG","titel_amtlich":"Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/16/","original":[{"nr":null,"text":"Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung."}],"erklaerung":{"nr":"16","titel_einfach":"Neue Stelle nach Kündigung als Betriebsratsmitglied","kurz":"Nach § 16 KSchG können Betriebsratsmitglieder und andere nach § 15 Geschützte die Rückkehr zum alten Arbeitgeber binnen 1 Woche ab Rechtskraft verweigern, wenn sie inzwischen eine neue Stelle haben.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Diese Regel gilt für die Personen, die § 15 Absatz 1 bis 3b KSchG schützt – etwa Mitglieder eines Betriebsrats oder eines Wahlvorstands und Wahlbewerber. Das Gericht stellt fest, dass deine Kündigung unwirksam ist. Du bist aber inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen. Dann kannst du die Weiterbeschäftigung beim alten Arbeitgeber verweigern. Das musst du ihm innerhalb von 1 Woche nach Rechtskraft des Urteils erklären. Im Übrigen gelten § 11 und § 12 Satz 2 bis 4 KSchG entsprechend. Das heißt:\n- Die Frist ist auch gewahrt, wenn du eine schriftliche Erklärung vor Fristende zur Post gibst.\n- Mit dem Zugang deiner Erklärung erlischt das alte Arbeitsverhältnis.\n- Entgangenen Verdienst bekommst du nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis.\n- Anderer Verdienst und bestimmte Sozialleistungen werden nach § 11 KSchG angerechnet."}],"beispiel":null,"wichtig":["Die Erklärung muss innerhalb von 1 Woche nach Rechtskraft des Urteils erfolgen; es reicht, eine schriftliche Erklärung vor Fristende zur Post zu geben."],"begriffe":[{"wort":"Rechtskraft","erklaerung":"Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn man es nicht mehr mit Rechtsmitteln wie der Berufung anfechten kann."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich als Betriebsratsmitglied nach gewonnenem Kündigungsprozess zurück, wenn ich eine neue Stelle habe?","antwort":"Du kannst die Weiterbeschäftigung beim alten Arbeitgeber verweigern. Das musst du ihm binnen 1 Woche nach Rechtskraft des Urteils erklären (§ 16 Satz 1 KSchG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 15 KSchG","warum":"Wer besonderen Kündigungsschutz hat"},{"norm":"§ 12 KSchG","warum":"Frist, Erlöschen des alten Arbeitsverhältnisses und entgangener Verdienst"},{"norm":"§ 11 KSchG","warum":"Was auf den Lohn für die Zeit nach der Entlassung angerechnet wird"}],"praxis":null,"leicht":"Sie sind zum Beispiel im Betriebs-Rat.\nIhr Arbeit-Geber hat Ihnen gekündigt.\nDas Gericht sagt: Die Kündigung gilt nicht.\nSie haben inzwischen aber eine neue Arbeit.\nDann können Sie die Rückkehr zum alten Arbeit-Geber ablehnen.\nDas müssen Sie ihm innerhalb von 1 Woche sagen.\nDie Woche beginnt, wenn das Urteil endgültig ist.\nDann endet Ihr altes Arbeits-Verhältnis."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"17","bezeichnung":"§ 17 KSchG","titel_amtlich":"Anzeigepflicht","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/17/","original":[{"nr":"1","text":"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er\n\n1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,\n2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,\n3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer\ninnerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden."},{"nr":"2","text":"Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über\n\n1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,\n2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,\n3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,\n4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,\n5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,\n6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.\nArbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern."},{"nr":"3","text":"Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten."},{"nr":"3a","text":"Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat."},{"nr":"4","text":"Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet."},{"nr":"5","text":"Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht\n\n1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,\n2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,\n3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind."}],"erklaerung":{"nr":"17","titel_einfach":"Massenentlassung: Anzeige bei der Agentur für Arbeit","kurz":"Nach § 17 KSchG muss ein Arbeitgeber, der viele Beschäftigte innerhalb von 30 Tagen entlassen will, vorher den Betriebsrat schriftlich unterrichten, mit ihm beraten und die Entlassungen der Agentur für Arbeit anzeigen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Arbeitgeber","Beschäftigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit eine Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen so viele Arbeitnehmer entlässt:\n1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern: mehr als 5 Arbeitnehmer,\n2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern: 10 Prozent der regelmäßig im Betrieb Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmer,\n3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern: mindestens 30 Arbeitnehmer.\nAls Entlassung zählen auch andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitgeber veranlasst hat – etwa ein Aufhebungsvertrag auf seine Veranlassung."},{"nr":"2","einfach":"Plant der Arbeitgeber solche anzeigepflichtigen Entlassungen, muss er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte geben. Er muss ihn schriftlich unterrichten, vor allem über:\n1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,\n2. die Zahl und die Berufsgruppen der Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen,\n3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,\n4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen stattfinden sollen,\n5. die geplanten Kriterien dafür, wer entlassen wird,\n6. die geplanten Kriterien für die Berechnung möglicher Abfindungen.\nArbeitgeber und Betriebsrat müssen vor allem beraten, wie sich Entlassungen vermeiden oder einschränken lassen und wie sich ihre Folgen mildern lassen."},{"nr":"3","einfach":"Gleichzeitig muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Abschrift seiner Mitteilung an den Betriebsrat schicken. Sie muss mindestens die Angaben aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 muss er schriftlich erstatten und die Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen beifügen. Fehlt eine Stellungnahme des Betriebsrats, ist die Anzeige trotzdem wirksam, wenn der Arbeitgeber 2 Dinge tut: Er macht glaubhaft, dass er den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat. Und er legt den Stand der Beratungen dar. Die Anzeige muss enthalten: den Namen des Arbeitgebers, Sitz und Art des Betriebs, die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum der Entlassungen und die geplanten Kriterien für die Auswahl. Außerdem soll sie im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer enthalten. Diese Angaben dienen der Arbeitsvermittlung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige geben. Der Betriebsrat kann der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen schicken. Davon muss er dem Arbeitgeber eine Abschrift geben."},{"nr":"3a","einfach":"Die Pflichten zu Auskunft, Beratung und Anzeige aus den Absätzen 1 bis 3 gelten auch, wenn ein Unternehmen, das den Arbeitgeber beherrscht, über die Entlassungen entschieden hat. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass dieses Unternehmen ihm die nötigen Auskünfte nicht gegeben hat."},{"nr":"4","einfach":"Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt – diese Vorschrift ändert daran nichts. Fristlose Entlassungen zählen bei der Berechnung der Mindestzahlen aus Absatz 1 nicht mit."},{"nr":"5","einfach":"Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten:\n1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das sie gesetzlich vertritt – etwa die Geschäftsführer einer GmbH,\n2. in Betrieben einer Personengesamtheit die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag dazu berufen sind, sie zu vertreten,\n3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, wenn sie selbstständig Arbeitnehmer einstellen oder entlassen dürfen."}],"beispiel":{"titel":"12 Kündigungen in einer Druckerei","text":"Eine Druckerei hat in der Regel 100 Beschäftigte. Sie will innerhalb von 30 Kalendertagen 12 Beschäftigten kündigen. 12 sind mehr als 10 Prozent von 100. Nach § 17 Absatz 1 Nr. 2 KSchG sind die Entlassungen deshalb anzeigepflichtig. Die Druckerei muss vorher den Betriebsrat schriftlich unterrichten und mit ihm beraten. Und sie muss die Entlassungen der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen, bevor sie entlässt."},"wichtig":["Die Anzeige muss erstattet werden, bevor der Arbeitgeber entlässt.","Vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen, etwa Aufhebungsverträge, zählen als Entlassungen mit; fristlose Entlassungen zählen nicht mit.","Ohne Stellungnahme des Betriebsrats ist die Anzeige nur wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vorher unterrichtet hat, und den Stand der Beratungen darlegt."],"begriffe":[{"wort":"Anzeige","erklaerung":"Eine förmliche Mitteilung an eine Behörde – hier an die Agentur für Arbeit über geplante Entlassungen."},{"wort":"in der Regel","erklaerung":"Die Zahl der Beschäftigten, die für den Betrieb normalerweise typisch ist – nicht die Zahl an einem zufälligen Tag."},{"wort":"Berufsgruppen","erklaerung":"Gruppen von Beschäftigten mit ähnlichen Tätigkeiten, zum Beispiel Drucker, Bürokräfte oder Fahrer."},{"wort":"glaubhaft machen","erklaerung":"Zeigen, dass eine Angabe überwiegend wahrscheinlich stimmt; ein voller Beweis ist nicht nötig."},{"wort":"beherrschendes Unternehmen","erklaerung":"Ein Unternehmen, das über ein anderes bestimmen kann, etwa eine Konzernmutter über ihre Tochterfirma."}],"fragen":[{"frage":"Ab wann muss eine Massenentlassung angezeigt werden?","antwort":"Das hängt von der Betriebsgröße ab: bei in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern ab mehr als 5 Entlassungen, bei 60 bis unter 500 ab 10 Prozent oder mehr als 25, ab 500 ab mindestens 30 – jeweils innerhalb von 30 Kalendertagen (§ 17 Absatz 1 KSchG)."},{"frage":"Zählen Aufhebungsverträge bei einer Massenentlassung mit?","antwort":"Ja, wenn der Arbeitgeber sie veranlasst hat. Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 KSchG stehen andere vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen des Arbeitsverhältnisses den Entlassungen gleich."},{"frage":"Worüber muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Massenentlassung informieren?","antwort":"Schriftlich vor allem über die Gründe, Zahl und Berufsgruppen der zu Entlassenden und der in der Regel Beschäftigten, den Zeitraum, die Auswahlkriterien und die Kriterien für mögliche Abfindungen (§ 17 Absatz 2 KSchG). Beide müssen beraten, wie sich Entlassungen vermeiden oder ihre Folgen mildern lassen."}],"verweise":[{"norm":"§ 18 KSchG","warum":"Wann angezeigte Entlassungen wirksam werden"},{"norm":"§ 22 KSchG","warum":"Ausnahme für Saison- und Kampagne-Betriebe"},{"norm":"§ 23 KSchG","warum":"Für welche Betriebe die Anzeigepflicht gilt"},{"norm":"§ 1 KSchG","warum":"Ein Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats (Absatz 5)"}],"praxis":"Der Europäische Gerichtshof hat 2005 entschieden, dass mit „Entlassung“ schon die Kündigungserklärung gemeint ist. Das Bundesarbeitsgericht folgt dem seit 2006. Die Anzeige muss also erstattet werden, bevor der Arbeitgeber die Kündigungen ausspricht.","leicht":"Manchmal will ein Arbeit-Geber vielen Menschen kündigen.\nDas heißt Massen-Entlassung.\nDann muss er das vorher der Agentur für Arbeit melden.\nWie viele Menschen das sind, hängt von der Größe vom Betrieb ab.\nEin Beispiel: Im Betrieb arbeiten 100 Menschen.\nDer Arbeit-Geber will 10 oder mehr Menschen entlassen.\nEr will das innerhalb von 30 Tagen machen.\nDann muss er das melden.\nVorher muss er auch den Betriebs-Rat informieren.\nEr muss mit dem Betriebs-Rat beraten.\nSie suchen zusammen nach Wegen gegen die Entlassungen.\nUnd nach Wegen, die Folgen zu mildern."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18","bezeichnung":"§ 18 KSchG","titel_amtlich":"Entlassungssperre","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/18/","original":[{"nr":"1","text":"Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden."},{"nr":"2","text":"Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden."},{"nr":"3","text":"(weggefallen)"},{"nr":"4","text":"Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige."}],"erklaerung":{"nr":"18","titel_einfach":"Sperrfrist nach der Anzeige einer Massenentlassung","kurz":"Nach § 18 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam; sie kann die Frist auf bis zu 2 Monate verlängern.","relevanz":2,"fuer_wen":["Arbeitgeber","Beschäftigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Entlassungen, die nach § 17 KSchG angezeigt werden müssen, werden vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur wirksam, wenn die Agentur zustimmt. Sie kann die Zustimmung auch rückwirkend erteilen, bis zum Tag der Antragstellung."},{"nr":"2","einfach":"Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, dass die Entlassungen erst nach Ablauf einer längeren Frist wirksam werden. Diese Frist darf höchstens 2 Monate ab Eingang der Anzeige betragen."},{"nr":"3","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"4","einfach":"Führt der Arbeitgeber die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen durch, nachdem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig geworden sind, muss er sie erneut anzeigen. Das gilt, wenn die Voraussetzungen von § 17 Absatz 1 KSchG vorliegen."}],"beispiel":null,"wichtig":["Vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Anzeige werden die Entlassungen nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam.","Werden die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt durchgeführt, ab dem sie zulässig sind, ist unter den Voraussetzungen von § 17 Absatz 1 KSchG eine neue Anzeige nötig."],"begriffe":[{"wort":"rückwirkend","erklaerung":"Mit Wirkung für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit – hier höchstens bis zum Tag der Antragstellung."}],"fragen":[{"frage":"Wann werden Entlassungen nach einer Massenentlassungsanzeige wirksam?","antwort":"Ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Anzeige. Die Agentur kann im Einzelfall bestimmen, dass die Frist bis zu 2 Monate dauert (§ 18 Absätze 1 und 2 KSchG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 17 KSchG","warum":"Welche Entlassungen angezeigt werden müssen"},{"norm":"§ 19 KSchG","warum":"Kurzarbeit bis zum Ende der Sperrfrist"},{"norm":"§ 20 KSchG","warum":"Wer in der Agentur für Arbeit über Zustimmung und Verlängerung entscheidet"}],"praxis":null,"leicht":"Ein Arbeit-Geber will vielen Menschen kündigen.\nDas muss er der Agentur für Arbeit melden.\nDanach muss er warten.\nDie Wartezeit ist 1 Monat.\nErst dann wirken die Entlassungen.\nDie Agentur für Arbeit kann früher zustimmen.\nSie kann die Wartezeit auch verlängern.\nDann dauert sie bis zu 2 Monate.\nDer Arbeit-Geber hat danach 90 Tage Zeit für die Entlassungen.\nEr wartet länger?\nDann muss er die Entlassungen neu melden."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"19","bezeichnung":"§ 19 KSchG","titel_amtlich":"Zulässigkeit von Kurzarbeit","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/19/","original":[{"nr":"1","text":"Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt."},{"nr":"2","text":"Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde."},{"nr":"3","text":"Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt."}],"erklaerung":{"nr":"19","titel_einfach":"Kurzarbeit während der Sperrfrist bei Massenentlassung","kurz":"Nach § 19 KSchG kann die Bundesagentur für Arbeit erlauben, dass ein Arbeitgeber bis zum Ende der Sperrfrist bei Massenentlassungen Kurzarbeit einführt; den Lohn darf er erst später entsprechend kürzen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt aus § 18 Absatz 1 und 2 KSchG nicht voll beschäftigen, kann die Bundesagentur für Arbeit ihm erlauben, für diese Zwischenzeit Kurzarbeit einzuführen. Gemeint ist die Zeit, bis angezeigte Entlassungen wirksam werden können."},{"nr":"2","einfach":"Bei Kurzarbeit darf dein Arbeitgeber deinen Lohn oder dein Gehalt entsprechend kürzen, wenn du mit verkürzter Arbeitszeit arbeitest. Die Kürzung wirkt aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dein Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Regeln enden würde – zum Beispiel nach Ablauf deiner Kündigungsfrist. Vorher wirkt die Kürzung nicht."},{"nr":"3","einfach":"Regeln in Tarifverträgen zur Einführung, zum Umfang und zur Bezahlung von Kurzarbeit bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt. Sie gelten also weiter."}],"beispiel":null,"wichtig":["Den Lohn darf der Arbeitgeber erst ab dem Zeitpunkt kürzen, zu dem das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen oder vereinbarten Regeln enden würde."],"begriffe":[{"wort":"Kurzarbeit","erklaerung":"Die Arbeitszeit wird vorübergehend verkürzt, weil nicht genug Arbeit da ist."},{"wort":"Tarifvertrag","erklaerung":"Ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband, der Arbeitsbedingungen regelt."}],"fragen":[{"frage":"Darf mein Arbeitgeber bei Kurzarbeit vor einer Massenentlassung sofort weniger zahlen?","antwort":"Nach § 19 Absatz 2 KSchG wirkt die Kürzung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dein Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder vereinbarten Regeln enden würde. Ob du Kurzarbeitergeld bekommst, regelt § 19 nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 18 KSchG","warum":"Sperrfrist nach der Anzeige einer Massenentlassung"},{"norm":"§ 95 SGB III","warum":"Kurzarbeitergeld – davon handelt § 19 KSchG nicht"}],"praxis":null,"leicht":"Ein Arbeit-Geber will vielen Menschen kündigen.\nEr muss dann eine Zeit lang warten.\nIn dieser Zeit hat er vielleicht nicht genug Arbeit.\nDann kann er Kurz-Arbeit einführen.\nKurz-Arbeit heißt: Die Beschäftigten arbeiten weniger Stunden.\nDafür braucht er eine Erlaubnis von der Bundes-Agentur für Arbeit.\nDer Arbeit-Geber darf dann weniger Lohn zahlen.\nDas gilt aber erst später.\nZum Beispiel ab dem Ende der Kündigungs-Frist.\nRegeln in Tarif-Verträgen gelten weiter."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"20","bezeichnung":"§ 20 KSchG","titel_amtlich":"Entscheidungen der Agentur für Arbeit","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/20/","original":[{"nr":"1","text":"Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt."},{"nr":"2","text":"Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit."},{"nr":"3","text":"Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung von Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen."},{"nr":"4","text":"Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen."}],"erklaerung":{"nr":"20","titel_einfach":"Wie die Agentur für Arbeit über Sperrfristen entscheidet","kurz":"§ 20 KSchG regelt, wer in der Agentur für Arbeit über Zustimmung und Verlängerung der Sperrfrist bei Massenentlassungen entscheidet und was dabei zu berücksichtigen ist.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Entscheidungen nach § 18 Absatz 1 und 2 KSchG trifft die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder ein Ausschuss. Die Geschäftsführung darf nur entscheiden, wenn weniger als 50 Arbeitnehmer entlassen werden sollen."},{"nr":"2","einfach":"Den Vorsitz im Ausschuss hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung oder eine von ihnen beauftragte Person aus der Agentur. Dazu kommen je 2 Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften, die der Verwaltungsausschuss der Agentur benennt; der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit."},{"nr":"3","einfach":"Vor der Entscheidung muss der Entscheidungsträger den Arbeitgeber und den Betriebsrat anhören. Vor allem diese beiden müssen ihm die Auskünfte geben, die er für die Beurteilung des Falls für nötig hält."},{"nr":"4","einfach":"Der Entscheidungsträger muss die Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarkts berücksichtigen. Besonders achten muss er dabei auf den Wirtschaftszweig, zu dem der Betrieb gehört."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Entscheidungsträger","erklaerung":"Die Stelle in der Agentur für Arbeit, die entscheidet – die Geschäftsführung oder der Ausschuss."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 18 KSchG","warum":"Sperrfrist nach der Anzeige einer Massenentlassung"},{"norm":"§ 21 KSchG","warum":"Sonderzuständigkeit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"21","bezeichnung":"§ 21 KSchG","titel_amtlich":"Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/21/","original":[{"nr":null,"text":"Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"21","titel_einfach":"Wann die Zentrale der Bundesagentur entscheidet","kurz":"Nach § 21 KSchG entscheidet ein Ausschuss bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, wenn Betriebe aus dem Bereich des Verkehrs- oder Postministers mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen wollen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Gehört ein Betrieb zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation und sollen mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden, trifft ein Ausschuss bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit die Entscheidungen nach § 18 Absatz 1 und 2; er wird nach § 20 Absatz 1 gebildet. Der zuständige Bundesminister kann 2 Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss schicken. Die Anzeigen nach § 17 gehen in diesem Fall an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Im Übrigen gilt § 20 Absatz 1 bis 3 entsprechend."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"beratende Stimme","erklaerung":"Die Vertreter dürfen im Ausschuss mitreden, aber nicht mit abstimmen."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 17 KSchG","warum":"Anzeige von Massenentlassungen"},{"norm":"§ 18 KSchG","warum":"Sperrfrist nach der Anzeige"},{"norm":"§ 20 KSchG","warum":"Wie die Agentur für Arbeit sonst entscheidet"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"22","bezeichnung":"§ 22 KSchG","titel_amtlich":"Ausnahmebetriebe","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/22/","original":[{"nr":"1","text":"Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung."},{"nr":"2","text":"Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten."}],"erklaerung":{"nr":"22","titel_einfach":"Saison- und Kampagne-Betriebe: Ausnahme bei Entlassungen","kurz":"Nach § 22 KSchG gelten die Regeln über anzeigepflichtige Entlassungen nicht für Entlassungen in Saison- und Kampagne-Betrieben, die durch deren Eigenart bedingt sind.","relevanz":2,"fuer_wen":["Arbeitgeber","Beschäftigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"In Saisonbetrieben und Kampagne-Betrieben gelten die Vorschriften dieses Abschnitts nicht für Entlassungen, die durch diese Eigenart des Betriebs bedingt sind. Dieser Abschnitt regelt die Anzeige von Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit (§§ 17 bis 22 KSchG)."},{"nr":"2","einfach":"Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird, sind keine Saison- oder Kampagne-Betriebe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf durch Rechtsverordnung festlegen, welche Betriebe als Saison- oder Kampagne-Betriebe im Sinne von Absatz 1 gelten."}],"beispiel":null,"wichtig":["Die Ausnahme gilt nur für Entlassungen, die gerade durch die Eigenart als Saison- oder Kampagne-Betrieb bedingt sind."],"begriffe":[{"wort":"Saisonbetrieb","erklaerung":"Ein Betrieb, in dem zu bestimmten Jahreszeiten regelmäßig deutlich mehr Arbeit anfällt als sonst, etwa ein Ausflugslokal mit viel Betrieb im Sommer."},{"wort":"Kampagne-Betrieb","erklaerung":"Ein Betrieb, der nur während eines Teils des Jahres arbeitet, etwa ein Werk, das nur in der Erntezeit Zuckerrüben verarbeitet."},{"wort":"Rechtsverordnung","erklaerung":"Eine Rechtsregel, die ein Ministerium aufgrund einer Erlaubnis in einem Gesetz erlässt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 17 KSchG","warum":"Anzeige von Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit"}],"praxis":null,"leicht":"Manchmal will ein Arbeit-Geber vielen Menschen kündigen.\nDann muss er das normalerweise der Agentur für Arbeit melden.\nFür manche Betriebe gilt das nicht.\nDas sind Betriebe mit Saison-Arbeit.\nZum Beispiel: Ein Betrieb hat nur im Sommer viel Arbeit.\nDie Ausnahme gilt nur für Entlassungen wegen der Saison.\nFür manche Bau-Betriebe gilt die Ausnahme nicht.\nDas sind Bau-Betriebe mit Förderung für Arbeit im ganzen Jahr."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"23","bezeichnung":"§ 23 KSchG","titel_amtlich":"Geltungsbereich","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/23/","original":[{"nr":"1","text":"Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen."},{"nr":"2","text":"Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen."}],"erklaerung":{"nr":"23","titel_einfach":"Ab welcher Betriebsgröße der Kündigungsschutz gilt","kurz":"Nach § 23 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern; wer vor 2004 angefangen hat, kann schon ab mehr als 5 geschützt sein. Azubis zählen nicht mit.","relevanz":3,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Erste und der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts. Für Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftverkehr gelten die Besonderheiten aus § 24 KSchG. Der Erste Abschnitt – der allgemeine Kündigungsschutz, vor allem § 1 – gilt aber nicht in kleinen Betrieben und Verwaltungen:\n- Sind dort in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, gilt er nicht.\n- Sind dort in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, gilt er nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Diese Arbeitnehmer werden bei der Grenze von 5 nicht mitgezählt, solange in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.\nFür Arbeitnehmer, die vor 2004 angefangen haben, heißt das: In einem Betrieb mit 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt der Erste Abschnitt für sie nur, wenn dort mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die ebenfalls vor 2004 angefangen haben. Sie selbst zählen dabei mit.\nAuch in kleinen Betrieben gelten aber die §§ 4 bis 7 und § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2. Das heißt vor allem: Die Klagefrist von 3 Wochen gilt auch dort. Beim Zählen bleiben Menschen außen vor, die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, etwa Auszubildende. Teilzeitkräfte zählen anteilig: mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden als 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden als 0,75."},{"nr":"2","einfach":"Der Dritte Abschnitt – die Regeln über anzeigepflichtige Entlassungen in den §§ 17 bis 22 – gilt für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts. Er gilt auch für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen."}],"beispiel":{"titel":"Kündigung in einem kleinen Café","text":"Ein Café beschäftigt in der Regel 9 Vollzeitkräfte, 2 Aushilfen mit je 15 Wochenstunden und eine Auszubildende. Gezählt werden 9 + 0,5 + 0,5 = 10 Arbeitnehmer; die Auszubildende zählt nicht mit. Barista Lisa hat dort 2019 angefangen. Für sie gilt der allgemeine Kündigungsschutz aus § 1 KSchG deshalb nicht. Will sie geltend machen, dass ihre Kündigung aus einem anderen Grund unwirksam ist, muss sie trotzdem innerhalb von 3 Wochen klagen (§ 4 KSchG)."},"wichtig":["Auch im Kleinbetrieb gelten die §§ 4 bis 7 KSchG: Willst du eine Kündigung angreifen, musst du innerhalb von 3 Wochen klagen.","Auszubildende zählen bei der Betriebsgröße nicht mit; Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden 0,75.","Hat dein Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begonnen, reicht es, wenn in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die ebenfalls vor 2004 angefangen haben."],"begriffe":[{"wort":"in der Regel","erklaerung":"Die Zahl der Beschäftigten, die für den Betrieb normalerweise typisch ist – nicht die Zahl an einem zufälligen Tag."},{"wort":"zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte","erklaerung":"Menschen, die im Betrieb ausgebildet werden, zum Beispiel Auszubildende."},{"wort":"Erster Abschnitt","erklaerung":"Die §§ 1 bis 14 KSchG mit dem allgemeinen Kündigungsschutz, vor allem dem Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen."}],"fragen":[{"frage":"Gilt das Kündigungsschutzgesetz in einem Kleinbetrieb?","antwort":"Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht, wenn in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind und dein Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Hast du früher angefangen, gilt er für dich schon bei mehr als 5 Arbeitnehmern; später Eingestellte zählen dabei nicht mit. Die §§ 4 bis 7 und § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten aber auch im Kleinbetrieb (§ 23 Absatz 1 KSchG)."},{"frage":"Wie werden Teilzeitkräfte bei der Betriebsgröße gezählt?","antwort":"Mit bis zu 20 Stunden pro Woche zählen sie 0,5, mit bis zu 30 Stunden 0,75 (§ 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG). Wer mehr arbeitet, zählt voll."},{"frage":"Muss ich auch im Kleinbetrieb innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung klagen?","antwort":"Ja. § 23 Absatz 1 KSchG nimmt die §§ 4 bis 7 von der Kleinbetriebs-Ausnahme aus. Sie gelten also auch dort, mit der 3-Wochen-Frist aus § 4 Satz 1 KSchG."}],"verweise":[{"norm":"§ 1 KSchG","warum":"Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen"},{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"Klage innerhalb von 3 Wochen – gilt auch im Kleinbetrieb"},{"norm":"§ 24 KSchG","warum":"Besonderheiten für Schifffahrt und Luftverkehr"},{"norm":"§ 17 KSchG","warum":"Anzeige von Massenentlassungen"}],"praxis":null,"leicht":"Das Kündigungs-Schutz-Gesetz schützt Sie vor Kündigungen.\nIhr Arbeit-Geber braucht dann einen Grund, den das Gesetz anerkennt.\nIn kleinen Betrieben gilt dieser Schutz nicht.\nKlein heißt: 10 Arbeit-Nehmer oder weniger.\nIm kleinen Betrieb gibt es eine Sonder-Regel.\nIhr Arbeits-Verhältnis hat 2003 oder früher angefangen?\nDann zählen nur Arbeit-Nehmer, die auch 2003 oder früher angefangen haben.\nSind das mit Ihnen mehr als 5?\nDann gilt der Schutz auch für Sie.\nAuszubildende zählen nicht mit.\nMenschen in Teil-Zeit zählen nur zum Teil.\nBis 20 Stunden pro Woche zählen sie halb.\nBis 30 Stunden pro Woche zählen sie drei Viertel.\nSie wollen gegen die Kündigung klagen?\nDann haben Sie auch im kleinen Betrieb 3 Wochen Zeit.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Schwellen (mehr als 10 bzw. für Altfälle vor 2004 mehr als 5 Altbeschäftigte), Nichtzählen der Azubis, Teilzeit-Faktoren 0,5/0,75, Geltung der §§ 4–7 und § 13 Abs. 1 S. 1–2 auch im Kleinbetrieb sowie Abs. 2 geprüft; Beispiel (9 + 0,5 + 0,5 = 10 → kein § 1-Schutz) korrekt. Keine Änderung."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"24","bezeichnung":"§ 24 KSchG","titel_amtlich":"Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/24/","original":[{"nr":"1","text":"Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung."},{"nr":"2","text":"Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs."},{"nr":"3","text":"Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes länger als sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise."},{"nr":"4","text":"Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu erheben, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmitglied an Land zugegangen ist. Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes die Kündigung während der Fahrt des Schiffes zu, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem Dienstende an Bord zu erheben. Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes die Kündigung während einer Gefangenschaft aufgrund von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu oder gerät das Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmitglieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord. An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen."},{"nr":"5","text":"Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebetriebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fährt, so ist die Anzeige an die Behörde des Staates zu richten, unter dessen Flagge das Schiff fährt."}],"erklaerung":{"nr":"24","titel_einfach":"Kündigungsschutz für Schiffs- und Flugzeugbesatzungen","kurz":"Nach § 24 KSchG gilt der Kündigungsschutz auch für Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, mit Sonderregeln, etwa einer Klagefrist von 6 Wochen nach Dienstende bei Kündigung während der Fahrt eines Schiffs.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Erste und der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen. Dabei gelten die Besonderheiten aus den Absätzen 2 bis 4."},{"nr":"2","einfach":"Als Betrieb gelten jeweils alle Seeschiffe oder alle Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs zusammen. Bei einem Luftverkehrsbetrieb gelten alle seine Luftfahrzeuge zusammen als Betrieb."},{"nr":"3","einfach":"Der allgemeine Kündigungsschutz setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 Absatz 1 KSchG). Dauert deine erste Reise als Besatzungsmitglied eines See- oder Binnenschiffs länger als 6 Monate, verlängert sich diese 6-Monats-Frist. Sie endet dann 3 Tage nach dem Ende dieser Reise."},{"nr":"4","einfach":"Die Klage nach § 4 KSchG musst du innerhalb von 3 Wochen erheben, nachdem dir die Kündigung an Land zugegangen ist. Bist du Besatzungsmitglied eines See- oder Binnenschiffs und erhältst die Kündigung während der Fahrt, hast du 6 Wochen nach deinem Dienstende an Bord Zeit. Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen gilt außerdem: Erhältst du die Kündigung, während du nach einem Piratenangriff oder einem bewaffneten Raubüberfall auf ein Schiff gefangen gehalten wirst (§ 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes), hast du 6 Wochen nach deiner Freilassung Zeit. Das gilt auch, wenn du während der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft gerätst. Nimmst du nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist erst mit deinem Dienstende an Bord. Diese Fristen ersetzen auch die 3-Wochen-Frist in § 5 Absatz 1 und § 6 KSchG."},{"nr":"5","einfach":"Der Dritte Abschnitt – die Regeln über anzeigepflichtige Entlassungen – gilt mit diesen Besonderheiten auch für die Besatzungen von Seeschiffen: Bei Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle des Betriebsrats der Seebetriebsrat, soweit die Schiffe nicht als Teil des Landbetriebs gelten. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung die Besatzung eines Seeschiffs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, geht die Anzeige an die Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt."}],"beispiel":{"titel":"Kündigung während der Fahrt","text":"Jonas fährt als Matrose auf einem Containerschiff. Am 10. März erhält er an Bord, während der Fahrt, die Kündigung. Sein Dienst an Bord endet am 20. Mai. Nach § 24 Absatz 4 KSchG muss er die Klage innerhalb von 6 Wochen nach seinem Dienstende an Bord erheben, also bis zum 1. Juli."},"wichtig":["Erhältst du die Kündigung als Besatzungsmitglied eines Schiffs während der Fahrt, hast du für die Klage 6 Wochen nach deinem Dienstende an Bord Zeit.","Geht dir die Kündigung an Land zu, gilt die 3-Wochen-Frist ab diesem Zugang."],"begriffe":[{"wort":"Besatzung","erklaerung":"Die Menschen, die an Bord eines Schiffs oder Flugzeugs arbeiten."},{"wort":"Seebetriebsrat","erklaerung":"Die Arbeitnehmervertretung für die Besatzungen der Seeschiffe eines Schifffahrtsunternehmens."},{"wort":"Flagge","erklaerung":"Das Zeichen dafür, zu welchem Staat ein Schiff gehört und wessen Recht an Bord gilt."}],"fragen":[{"frage":"Wie lange habe ich als Seemann Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?","antwort":"Ging dir die Kündigung an Land zu, 3 Wochen. Ging sie dir als Besatzungsmitglied eines See- oder Binnenschiffs während der Fahrt zu, 6 Wochen nach deinem Dienstende an Bord (§ 24 Absatz 4 KSchG). Für Gefangenschaft nach einem Piratenangriff gelten eigene Fristen (Absatz 4 Satz 3)."}],"verweise":[{"norm":"§ 1 KSchG","warum":"Kündigungsschutz erst nach mehr als 6 Monaten Arbeitsverhältnis"},{"norm":"§ 4 KSchG","warum":"Klage gegen die Kündigung"},{"norm":"§ 17 KSchG","warum":"Anzeige von Massenentlassungen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie arbeiten auf einem Schiff oder in einem Flugzeug?\nDann gilt das Kündigungs-Schutz-Gesetz auch für Sie.\nEs gibt aber besondere Regeln.\nGegen eine Kündigung können Sie klagen.\nSie bekommen die Kündigung an Land?\nDann haben Sie 3 Wochen Zeit für die Klage.\nSie bekommen die Kündigung auf dem Schiff während der Fahrt?\nDann haben Sie mehr Zeit.\nSie haben 6 Wochen nach dem Ende von Ihrem Dienst an Bord."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"25","bezeichnung":"§ 25 KSchG","titel_amtlich":"Kündigung in Arbeitskämpfen","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/25/","original":[{"nr":null,"text":"Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden."}],"erklaerung":{"nr":"25","titel_einfach":"Kündigungen im Arbeitskampf","kurz":"Nach § 25 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in einem Arbeitskampf zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.","relevanz":2,"fuer_wen":["Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Dieses Gesetz gilt nicht für Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden. Gemeint ist der Arbeitskampf, zum Beispiel mit Streik und Aussperrung. Wichtig ist das Wort „lediglich“: Die Kündigung muss allein eine Maßnahme in diesem Kampf sein."}],"beispiel":null,"wichtig":["Die Ausnahme gilt nur, wenn die Kündigung lediglich eine Maßnahme im Arbeitskampf ist."],"begriffe":[{"wort":"wirtschaftliche Kämpfe","erklaerung":"Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, bei denen eine Seite Druck ausübt, etwa durch Streik oder Aussperrung."}],"fragen":[{"frage":"Gilt das Kündigungsschutzgesetz bei einem Streik?","antwort":"§ 25 KSchG nimmt Kündigungen und Entlassungen aus, die lediglich als Maßnahmen im Arbeitskampf vorgenommen werden. Ob eine solche Maßnahme erlaubt ist, regelt § 25 nicht."}],"verweise":[],"praxis":null,"leicht":"Manchmal gibt es Streit zwischen Arbeit-Gebern und Arbeit-Nehmern.\nZum Beispiel bei einem Streik.\nDas nennt man Arbeits-Kampf.\nManchmal kündigt ein Arbeit-Geber nur wegen dieses Kampfes.\nDie Kündigung ist dann nur ein Mittel im Kampf.\nFür diese Kündigung gilt das Kündigungs-Schutz-Gesetz nicht."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"25a","bezeichnung":"§ 25a KSchG","titel_amtlich":"Berlin-Klausel","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/25a/","original":[{"nr":null,"text":"Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."}],"erklaerung":{"nr":"25a","titel_einfach":"Geltung des Gesetzes in Berlin","kurz":"§ 25a KSchG ist die Berlin-Klausel: Das Gesetz und die Rechtsverordnungen dazu gelten nach dem Dritten Überleitungsgesetz auch im Land Berlin.","relevanz":1,"fuer_wen":["Alle"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Das Gesetz gilt nach § 13 Absatz 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Drittes Überleitungsgesetz","erklaerung":"Ein Bundesgesetz aus dem Jahr 1952. Es regelte unter anderem, wie Bundesgesetze im damaligen West-Berlin übernommen wurden."}],"fragen":[],"verweise":[],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"26","bezeichnung":"§ 26 KSchG","titel_amtlich":"Inkrafttreten","url":"https://gesetze-einfach.de/kschg/26/","original":[{"nr":null,"text":"Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft."}],"erklaerung":{"nr":"26","titel_einfach":"Wann das Gesetz in Kraft getreten ist","kurz":"Nach § 26 KSchG tritt das Kündigungsschutzgesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.","relevanz":1,"fuer_wen":["Alle"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Verkündung","erklaerung":"Die amtliche Veröffentlichung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt."}],"fragen":[],"verweise":[],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}}]}