{"herausgeber":"Gesetze einfach (gesetze-einfach.de)","lizenz_erklaerungen":"CC0 1.0 – bitte gesetze-einfach.de, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen","lizenz_original":"Amtliches Werk, gemeinfrei (§ 5 UrhG); nichtamtliche Lesefassung nach gesetze-im-internet.de","ki_hinweis":"Erklärungen KI-erstellt (Claude, Anthropic), durch zweiten KI-Durchgang gegen den Gesetzestext abgeglichen, keine menschliche oder juristische Prüfung. Keine Rechtsberatung.","schema":"https://gesetze-einfach.de/daten/","erstellt":"2026-10-07","gesetz":{"kuerzel":"SGB II","name":"Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende","slug":"sgb-2","quelle":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/","abgerufen":"2026-10-07","zuletzt_geaendert_durch_gesetz_vom":"2026-04-16"},"normen":[{"nr":"1","bezeichnung":"§ 1 SGB II","titel_amtlich":"Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/1/","original":[{"nr":"1","text":"Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht."},{"nr":"2","text":"Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass\n\n1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,\n2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,\n3. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,\n4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,\n5. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden."},{"nr":"3","text":"Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur\n\n1. Beratung,\n2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und\n3. Sicherung des Lebensunterhalts."}],"erklaerung":{"nr":"1","titel_einfach":"Wozu es die Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt","kurz":"Nach § 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und helfen, den Lebensunterhalt wieder ohne Grundsicherung zu bestreiten.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Hilfe nach dem SGB II. Dazu gehört das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Hast du Anspruch auf diese Leistungen, soll die Grundsicherung dir ein Leben ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht."},{"nr":"2","einfach":"Die Grundsicherung soll deine Eigenverantwortung stärken, wenn du erwerbsfähig bist und Leistungen bekommst. Das gilt auch für die Menschen, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie soll dazu beitragen, dass ihr euren Lebensunterhalt wieder ohne Grundsicherung bestreiten könnt – aus eigenen Mitteln und Kräften. Sie soll dich unterstützen, eine Arbeit aufzunehmen oder zu behalten. Und sie soll deinen Lebensunterhalt sichern, soweit du ihn nicht auf andere Weise bestreiten kannst. Dabei muss durchgehend die Gleichstellung von Männern und Frauen verfolgt werden. Die Leistungen sollen vor allem darauf ausgerichtet sein, dass\n1. durch eine Arbeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beendet wird, kürzer dauert oder kleiner wird,\n2. deine Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird,\n3. Nachteile überwunden werden, die dir aus einem der Gründe in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entstehen können – etwa wegen deines Geschlechts, deines Alters oder einer Behinderung,\n4. deine familiäre Lage berücksichtigt wird, wenn du Kinder erziehst oder pflegebedürftige Angehörige betreust,\n5. Anreize entstehen und bleiben, eine Arbeit aufzunehmen und auszuüben."},{"nr":"3","einfach":"Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen für\n1. Beratung,\n2. das Beenden oder Verringern der Hilfebedürftigkeit – vor allem dadurch, dass du in Ausbildung oder Arbeit kommst – und\n3. die Sicherung deines Lebensunterhalts."}],"beispiel":null,"wichtig":["§ 1 SGB II beschreibt Aufgaben und Ziele der Grundsicherung; die einzelnen Leistungen und ihre Voraussetzungen stehen in anderen Vorschriften des SGB II."],"begriffe":[{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, die beim Jobcenter gemeinsam betrachtet werden – etwa Partner und Kinder im selben Haushalt. Wer genau dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II."},{"wort":"Hilfebedürftigkeit","erklaerung":"Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern und bekommst die nötige Hilfe nicht von anderen (§ 9 SGB II)."},{"wort":"erwerbsfähig","erklaerung":"Wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten (§ 8 SGB II)."},{"wort":"Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit","erklaerung":"Dass du eine Ausbildung oder Arbeit findest und dort Fuß fasst."}],"fragen":[{"frage":"Was ist das Ziel des Grundsicherungsgeldes?","antwort":"Nach § 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Leben ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll außerdem dazu beitragen, dass du deinen Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kannst."},{"frage":"Welche Leistungen gehören zur Grundsicherung für Arbeitsuchende?","antwort":"Nach § 1 Absatz 3 SGB II: Beratung, Leistungen zum Beenden oder Verringern der Hilfebedürftigkeit – vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit – und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts."},{"frage":"Muss das Jobcenter Rücksicht nehmen, wenn ich Kinder erziehe?","antwort":"§ 1 Absatz 2 SGB II sagt: Die Leistungen sollen vor allem darauf ausgerichtet sein, dass die familiäre Lage von Menschen berücksichtigt wird, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Was das im Einzelfall bedeutet, regeln andere Vorschriften, etwa § 10 SGB II."}],"verweise":[{"norm":"§ 1 AGG","warum":"Gründe, aus denen niemand benachteiligt werden soll"},{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer Leistungen bekommt und wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört"},{"norm":"§ 9 SGB II","warum":"Wann jemand hilfebedürftig ist"},{"norm":"§ 19 SGB II","warum":"Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe"}],"praxis":null,"leicht":"Manche Menschen haben nicht genug Geld zum Leben.\nDann hilft der Staat.\nDiese Hilfe heißt Grundsicherung für Arbeit-Suchende.\nDazu gehört das Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nDie Hilfe soll Ihnen ein Leben in Würde ermöglichen.\nDie Hilfe soll Sie auch stärken.\nSie sollen wieder selbst für Ihr Leben sorgen können.\nDie Hilfe unterstützt Sie dabei, eine Arbeit zu finden.\nOder sie unterstützt Sie dabei, Ihre Arbeit zu behalten.\nFrauen und Männer sollen die gleichen Chancen bekommen.\nDie Hilfe achtet auch auf Ihre Familie.\nZum Beispiel: Sie erziehen Kinder oder pflegen Angehörige.\nZur Hilfe gehören Beratung, Hilfe bei der Arbeits-Suche und Geld zum Leben."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"2","bezeichnung":"§ 2 SGB II","titel_amtlich":"Grundsatz des Forderns","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/2/","original":[{"nr":"1","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen."},{"nr":"2","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit."}],"erklaerung":{"nr":"2","titel_einfach":"Welche Pflichten du beim Jobcenter hast","kurz":"Nach § 2 SGB II müssen Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) alles tun, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden – etwa einen Kooperationsplan abschließen und, wenn nötig und zumutbar, Vollzeit arbeiten.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, musst du alle Möglichkeiten ausschöpfen, um deine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Das gilt auch für die Menschen, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Du musst aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dich in Arbeit bringen sollen. Dazu gehört vor allem, einen Kooperationsplan abzuschließen. Selbsthilfe und Eigenverantwortung gehen vor. Du sollst deshalb deine eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten nutzen. Und du sollst Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen – also anderer Stellen, die Sozialleistungen zahlen."},{"nr":"2","einfach":"Du und die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft müsst in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, euren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Bist du erwerbsfähig, musst du deine Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es nötig ist, um die Hilfebedürftigkeit ganz zu überwinden. Gemeint ist deine eigene Hilfebedürftigkeit und die der Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft. Wenn das dafür nötig und für dich persönlich zumutbar ist, heißt das vor allem: eine Vollzeitarbeit aufnehmen."}],"beispiel":{"titel":"Teilzeit reicht nicht zum Leben","text":"Miriam lebt allein und arbeitet 20 Stunden pro Woche im Einzelhandel. Ihr Lohn reicht nicht, deshalb bekommt sie ergänzend Grundsicherungsgeld. Sie hat keine Kinder und keine gesundheitlichen Einschränkungen. Nach § 2 Absatz 2 SGB II muss sie ihre Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es nötig ist, um ohne Grundsicherung auszukommen. Ist dafür eine Vollzeitstelle nötig und ihr zumutbar, heißt das für Miriam vor allem: eine Vollzeitarbeit aufnehmen. Ob eine bestimmte Arbeit zumutbar ist, richtet sich nach § 10 SGB II."},"wichtig":["Ist es nötig und für dich zumutbar, um ohne Grundsicherung auszukommen, verlangt § 2 Absatz 2 SGB II vor allem, dass du eine Vollzeitarbeit aufnimmst.","Zu deiner Pflicht, an der Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, gehört vor allem, einen Kooperationsplan abzuschließen.","Alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden, müssen auch die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft."],"begriffe":[{"wort":"Kooperationsplan","erklaerung":"Ein Plan, den das Jobcenter gemeinsam mit dir erstellt. Er hält dein Ziel und die wichtigsten Schritte auf dem Weg in Ausbildung oder Arbeit fest (§ 15 SGB II)."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, die beim Jobcenter gemeinsam betrachtet werden – etwa Partner und Kinder im selben Haushalt. Wer dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II."},{"wort":"zumutbar","erklaerung":"Was man von dir persönlich verlangen kann. Wann eine Arbeit nicht zumutbar ist, regelt § 10 SGB II."},{"wort":"Träger","erklaerung":"Eine Stelle, die Sozialleistungen erbringt und dafür zuständig ist."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich mit Grundsicherungsgeld Vollzeit arbeiten?","antwort":"Nach § 2 Absatz 2 SGB II musst du deine Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es nötig ist, um die Hilfebedürftigkeit von dir und deiner Bedarfsgemeinschaft ganz zu überwinden. Ist das nötig und für dich individuell zumutbar, bedeutet das vor allem, eine Vollzeitarbeit aufzunehmen. Wann eine Arbeit unzumutbar ist, regelt § 10 SGB II."},{"frage":"Muss ich einen Kooperationsplan mit dem Jobcenter abschließen?","antwort":"§ 2 Absatz 1 SGB II verlangt, dass du aktiv an allen Maßnahmen zu deiner Eingliederung in Arbeit mitwirkst – insbesondere, indem du einen Kooperationsplan abschließt. Was im Kooperationsplan steht, regelt § 15 SGB II; die Folgen von Pflichtverletzungen regeln andere Vorschriften, etwa § 31 SGB II."},{"frage":"Muss ich zuerst andere Leistungen beantragen?","antwort":"Nach § 2 Absatz 1 SGB II sollst du im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen. Was passiert, wenn du einen nötigen Antrag trotz Aufforderung nicht stellst, regelt § 5 Absatz 3 SGB II."}],"verweise":[{"norm":"§ 10 SGB II","warum":"Wann eine Arbeit zumutbar ist"},{"norm":"§ 15 SGB II","warum":"Potenzialanalyse und Kooperationsplan"},{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört"},{"norm":"§ 5 SGB II","warum":"Verhältnis zu Leistungen anderer Träger"},{"norm":"§ 31 SGB II","warum":"Pflichtverletzungen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nDann haben Sie auch Pflichten.\nSie müssen alles tun, damit Sie weniger Hilfe brauchen.\nDas Ziel ist: Sie brauchen keine Hilfe mehr.\nSie müssen bei den Angeboten vom Job-Center mitmachen.\nSie machen mit dem Job-Center einen Kooperations-Plan.\nIn dem Plan steht Ihr Weg in eine Arbeit.\nSie müssen Ihre Arbeits-Kraft einsetzen.\nSo viel, dass Sie und Ihre Bedarfs-Gemeinschaft keine Hilfe mehr brauchen.\nZur Bedarfs-Gemeinschaft gehören zum Beispiel Ihr Partner und Ihre Kinder.\nDas kann heißen: Sie arbeiten Voll-Zeit.\nDas gilt, wenn Voll-Zeit dafür nötig ist und für Sie zumutbar ist.\nZumutbar heißt: Man kann es von Ihnen verlangen.\nSie sollen auch Hilfen von anderen Stellen beantragen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"3","bezeichnung":"§ 3 SGB II","titel_amtlich":"Leistungsgrundsätze","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/3/","original":[{"nr":"1","text":"Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen\n\n1. die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,\n2. die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,\n3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und\n4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten."},{"nr":"2","text":"Ab der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden."},{"nr":"3","text":"Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten."},{"nr":"4","text":"Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die\n\n1. nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder\n2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.\n§ 3a Absatz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel erfolgversprechender als die unmittelbare Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung."},{"nr":"5","text":"Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen."}],"erklaerung":{"nr":"3","titel_einfach":"Nach welchen Grundsätzen das Jobcenter hilft","kurz":"§ 3 SGB II legt fest, wie Hilfen zur Arbeit beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ausgewählt werden, dass sie ab dem Antrag unverzüglich beginnen sollen und dass Deutschkurse oft Vorrang haben.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), kann das Jobcenter dir Leistungen zur Eingliederung in Arbeit geben. Voraussetzung: Sie sind für deine Eingliederung erforderlich, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden, zu verkürzen oder zu verringern. Bei der Auswahl dieser Leistungen müssen berücksichtigt werden:\n1. deine Eignung,\n2. deine persönliche Lebenssituation, vor allem deine familiäre Situation,\n3. wie lange du voraussichtlich hilfebedürftig sein wirst und\n4. wie dauerhaft die Eingliederung sein wird."},{"nr":"2","einfach":"Sobald du Leistungen nach dem SGB II beantragt hast, sollen dir unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden. Gemeint sind die Leistungen aus dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II (ab § 14)."},{"nr":"3","einfach":"Bei diesen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit müssen die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden."},{"nr":"4","einfach":"Das Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit) muss darauf hinwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die teilnahmeberechtigt sind, vorrangig an einem Deutschkurs teilnehmen. Das gilt für Menschen, die\n1. nicht ausreichend Deutsch sprechen: Sie sollen vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder\n2. darüber hinaus Deutsch für den Beruf brauchen: Sie sollen vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.\n§ 3a Absatz 2 gilt entsprechend – dort geht es um Ausnahmen vom Vorrang der Vermittlung. In diesen Fällen ist der Kurs in der Regel erfolgversprechender als eine direkte Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit. Wer teilnehmen darf, wer teilnehmen muss und welche Zugangsvoraussetzungen gelten, regeln die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes. Dazu kommen die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen und die Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung."},{"nr":"5","einfach":"Leistungen für deinen Lebensunterhalt darf es nur geben, soweit deine Hilfebedürftigkeit nicht anders beseitigt werden kann. Die Leistungen, die das SGB II vorsieht, decken deinen Bedarf und den Bedarf der Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft."}],"beispiel":{"titel":"Erst Deutschkurs, dann Arbeit","text":"Olena lebt seit einem Jahr in Deutschland und bekommt Grundsicherungsgeld. Sie ist erwerbsfähig, spricht aber noch nicht ausreichend Deutsch. Sie ist für einen Integrationskurs teilnahmeberechtigt. Nach § 3 Absatz 4 SGB II muss das Jobcenter darauf hinwirken, dass Olena vorrangig an diesem Kurs teilnimmt. Der Kurs gilt in ihrem Fall in der Regel als erfolgversprechender als eine sofortige Vermittlung in Arbeit."},"wichtig":["Ab deinem Antrag sollen dir unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden.","Leistungen für den Lebensunterhalt gibt es nur, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anders beseitigt werden kann.","Sprichst du nicht ausreichend Deutsch und bist teilnahmeberechtigt, soll ein Integrationskurs in der Regel vor einer direkten Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit kommen."],"begriffe":[{"wort":"Leistungen zur Eingliederung in Arbeit","erklaerung":"Hilfen, die dich in Ausbildung oder Arbeit bringen sollen, etwa Beratung, Vermittlung oder Förderung. Sie stehen ab § 14 SGB II."},{"wort":"unverzüglich","erklaerung":"Ohne unnötiges Zögern."},{"wort":"Integrationskurs","erklaerung":"Ein Kurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes für Zugewanderte, vor allem zum Deutschlernen."},{"wort":"berufsbezogene Deutschsprachförderung","erklaerung":"Deutschkurse nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes, die auf die Sprache im Beruf ausgerichtet sind."},{"wort":"Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit","erklaerung":"Das Geld soll so eingesetzt werden, dass es möglichst viel bewirkt und nichts unnötig ausgegeben wird."}],"fragen":[{"frage":"Ab wann hilft mir das Jobcenter bei der Arbeitssuche?","antwort":"Nach § 3 Absatz 2 SGB II sollen ab dem Antrag auf Leistungen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden."},{"frage":"Muss ich erst einen Integrationskurs machen, bevor ich vermittelt werde?","antwort":"Sprichst du nicht ausreichend Deutsch und bist teilnahmeberechtigt, muss das Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit) nach § 3 Absatz 4 SGB II darauf hinwirken, dass du vorrangig an einem Integrationskurs teilnimmst. Der Kurs ist dann in der Regel erfolgversprechender als eine direkte Vermittlung. Ob du zur Teilnahme verpflichtet bist, richtet sich nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes."},{"frage":"Habe ich Anspruch auf eine bestimmte Weiterbildung vom Jobcenter?","antwort":"§ 3 Absatz 1 SGB II ist eine Kann-Regel: Leistungen zur Eingliederung können erbracht werden, soweit sie dafür erforderlich sind. Einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme nennt § 3 nicht. Berücksichtigt werden müssen aber deine Eignung, deine Lebenssituation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und wie dauerhaft die Eingliederung ist."}],"verweise":[{"norm":"§ 3a SGB II","warum":"Vorrang der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit"},{"norm":"§ 14 SGB II","warum":"Beginn der Vorschriften über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit"},{"norm":"§ 43 AufenthG","warum":"Integrationskurs"},{"norm":"§ 44a AufenthG","warum":"Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs"},{"norm":"§ 45a AufenthG","warum":"Berufsbezogene Deutschsprachförderung"},{"norm":"§ 44 AufenthG","warum":"Wer an einem Integrationskurs teilnehmen darf"},{"norm":"§ 9 BVFG","warum":"Integrationskurs für Spätaussiedler"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nDas Job-Center kann Ihnen auch bei der Arbeits-Suche helfen.\nDie Hilfe muss zu Ihnen passen.\nDas Job-Center achtet auf Ihre Fähigkeiten und auf Ihre Familie.\nDie Hilfe soll gleich nach Ihrem Antrag beginnen.\nSie sprechen noch nicht gut Deutsch?\nDann sollen Sie zuerst einen Deutsch-Kurs machen.\nDer Kurs heißt Integrations-Kurs.\nDas Gesetz sagt: Der Kurs bringt Sie in der Regel weiter als eine schnelle Vermittlung in Arbeit.\nGeld zum Leben gibt es nur, wenn es keinen anderen Weg gibt."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"3a","bezeichnung":"§ 3a SGB II","titel_amtlich":"Vorrang der Vermittlung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/3a/","original":[{"nr":"1","text":"Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes."},{"nr":"2","text":"Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b."}],"erklaerung":{"nr":"3a","titel_einfach":"Warum Vermittlung in Arbeit meist Vorrang hat","kurz":"Nach § 3a SGB II hat die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit Vorrang vor dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und grundsätzlich vor anderen Hilfen zur Eingliederung – mit Ausnahmen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bist du erwerbsfähig und bekommst Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), hat deine Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit Vorrang. Sie geht den Leistungen für deinen Lebensunterhalt vor."},{"nr":"2","einfach":"Dieser Vermittlungsvorrang gilt auch gegenüber den anderen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, zum Beispiel einer Weiterbildung. Es kann aber eine Ausnahme geben: wenn eine solche Leistung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit mehr Erfolg verspricht als eine direkte Vermittlung. Das gilt vor allem für Menschen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also noch nicht 30 Jahre alt sind). Kein Vorrang der Vermittlung besteht gegenüber dem Einstiegsgeld nach § 16b, wenn du dich selbständig machst."}],"beispiel":{"titel":"Weiterbildung statt Helferjob","text":"Kevin ist 24 Jahre alt, hat keinen Berufsabschluss und bekommt Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter könnte ihn sofort in einen befristeten Helferjob vermitteln. Eine geförderte Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, verspricht aber eher eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit. Nach § 3a Absatz 2 SGB II kann hier eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang bestehen. Das gilt besonders für Menschen wie Kevin, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."},"wichtig":["Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit geht den Leistungen für den Lebensunterhalt vor.","Eine Förderung kann Vorrang vor einer direkten Vermittlung haben, wenn sie mehr Erfolg für eine dauerhafte Eingliederung verspricht – vor allem bei Menschen unter 30 Jahren.","Gegenüber dem Einstiegsgeld für eine Selbständigkeit nach § 16b SGB II gilt der Vermittlungsvorrang nicht."],"begriffe":[{"wort":"Vermittlung","erklaerung":"Das Jobcenter bringt dich mit Arbeitgebern oder Ausbildungsbetrieben zusammen, damit du eine Stelle bekommst."},{"wort":"Vermittlungsvorrang","erklaerung":"Die Regel, dass eine Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit zuerst kommt – vor Geldleistungen und grundsätzlich vor anderen Hilfen."},{"wort":"Einstiegsgeld","erklaerung":"Ein Zuschuss, den das Jobcenter nach § 16b SGB II zahlen kann, wenn du eine sozialversicherungspflichtige Arbeit oder eine Selbständigkeit beginnst."}],"fragen":[{"frage":"Muss das Jobcenter mich erst vermitteln, bevor es eine Weiterbildung fördert?","antwort":"Grundsätzlich ja: Nach § 3a Absatz 2 SGB II hat die Vermittlung auch Vorrang vor anderen Leistungen zur Eingliederung. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Förderung für eine dauerhafte Eingliederung mehr Erfolg verspricht – vor allem bei Menschen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also noch nicht 30 Jahre alt sind)."},{"frage":"Gilt der Vermittlungsvorrang, wenn ich mich selbständig machen will?","antwort":"Nicht gegenüber dem Einstiegsgeld für eine selbständige Tätigkeit nach § 16b SGB II. Das sagt § 3a Absatz 2 SGB II ausdrücklich."},{"frage":"Was bedeutet Vermittlungsvorrang beim Grundsicherungsgeld?","antwort":"Nach § 3a SGB II kommt die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit vor den Leistungen für den Lebensunterhalt und grundsätzlich auch vor anderen Hilfen zur Eingliederung. Ausnahmen regelt Absatz 2."}],"verweise":[{"norm":"§ 16b SGB II","warum":"Einstiegsgeld bei Aufnahme einer Arbeit oder Selbständigkeit"},{"norm":"§ 3 SGB II","warum":"Grundsätze für Leistungen zur Eingliederung, Vorrang von Deutschkursen"},{"norm":"§ 15 SGB II","warum":"Kooperationsplan mit dem Angebot zur Vermittlung"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nDas Job-Center will Ihnen eine Arbeit vermitteln.\nOder es vermittelt Ihnen eine Ausbildung.\nDiese Vermittlung ist am wichtigsten.\nSie kommt vor dem Geld zum Leben.\nSie ist meistens auch wichtiger als andere Hilfen.\nEs gibt Ausnahmen.\nManchmal führt eine Förderung eher zu einer Arbeit auf Dauer.\nDann kann die Förderung zuerst kommen.\nDas gilt besonders für Menschen unter 30 Jahren.\nSie wollen sich selbständig machen?\nDann kann das Job-Center Ihnen ein Einstiegs-Geld geben.\nHier gilt die Regel mit der Vermittlung nicht."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"4","bezeichnung":"§ 4 SGB II","titel_amtlich":"Leistungsformen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/4/","original":[{"nr":"1","text":"Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von\n\n1. Dienstleistungen,\n2. Geldleistungen und\n3. Sachleistungen."},{"nr":"2","text":"Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen."}],"erklaerung":{"nr":"4","titel_einfach":"In welcher Form das Jobcenter Leistungen erbringt","kurz":"Nach § 4 SGB II gibt es Leistungen wie das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) als Dienst-, Geld- oder Sachleistung; das Jobcenter wirkt auch auf Hilfen anderer Stellen und auf Angebote für Kinder hin.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – dazu gehört das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – gibt es in 3 Formen:\n1. als Dienstleistungen,\n2. als Geldleistungen und\n3. als Sachleistungen."},{"nr":"2","einfach":"Das Jobcenter (im Gesetz: die nach § 6 zuständigen Träger) wirkt darauf hin, dass du die nötige Beratung und Hilfe anderer Träger bekommst – vor allem der Kranken- und Rentenversicherung. Das gilt auch für die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft. Es wirkt auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu passenden Angeboten bekommen, die es vor Ort schon gibt und die ihnen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Dafür arbeitet es mit vielen Stellen vor Ort zusammen: mit Schulen und Kitas, mit der Jugendhilfe, mit Gemeinden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und mit anderen Beteiligten. Es soll die Eltern unterstützen. Und es soll auf passende Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche die Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst auch nutzen."}],"beispiel":null,"wichtig":["Das Jobcenter (im Gesetz: die Träger nach § 6 SGB II) wirkt auch darauf hin, dass du die nötige Beratung und Hilfe anderer Träger bekommst, etwa der Kranken- oder Rentenversicherung.","Das Jobcenter soll Eltern dabei unterstützen, dass ihre Kinder die Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst nutzen."],"begriffe":[{"wort":"Dienstleistungen","erklaerung":"Hilfe durch persönliche Unterstützung, zum Beispiel Beratung oder Vermittlung."},{"wort":"Sachleistungen","erklaerung":"Hilfe in Form von Sachen statt Geld."},{"wort":"Leistungen für Bildung und Teilhabe","erklaerung":"Hilfen für Kinder und Jugendliche, etwa für Schulausflüge, Schulbedarf oder Beiträge im Sportverein. Sie stehen in § 28 SGB II."},{"wort":"Träger","erklaerung":"Die Stellen, die für die Leistungen zuständig sind – hier die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen (§ 6 SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Gibt das Jobcenter nur Geld?","antwort":"Nein. Nach § 4 Absatz 1 SGB II gibt es die Leistungen als Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen."},{"frage":"Hilft das Jobcenter meinem Kind, an Freizeitangeboten teilzunehmen?","antwort":"Nach § 4 Absatz 2 SGB II wirkt das Jobcenter (im Gesetz: die Träger nach § 6) darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu passenden vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe bekommen, und soll Eltern unterstützen. Welche Leistungen für Bildung und Teilhabe es konkret gibt, regelt § 28 SGB II."}],"verweise":[{"norm":"§ 6 SGB II","warum":"Wer Träger der Leistungen ist"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Leistungen für Bildung und Teilhabe"},{"norm":"§ 19 SGB II","warum":"Grundsicherungsgeld"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nDas Job-Center hilft Ihnen auf 3 Arten.\nEs berät Sie.\nEs gibt Ihnen Geld.\nOder es gibt Ihnen Sachen.\nDas Job-Center setzt sich auch dafür ein: Sie bekommen Hilfe von anderen Stellen.\nZum Beispiel von der Kranken-Kasse oder von der Renten-Versicherung.\nDas Job-Center hilft auch Kindern.\nKinder sollen beim Leben in der Gemeinschaft dabei sein.\nZum Beispiel im Sport-Verein.\nDafür arbeitet das Job-Center mit Schulen, Kitas und Vereinen zusammen.\nEs unterstützt auch die Eltern."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"5","bezeichnung":"§ 5 SGB II","titel_amtlich":"Verhältnis zu anderen Leistungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/5/","original":[{"nr":"1","text":"Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht."},{"nr":"2","text":"Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig."},{"nr":"3","text":"Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben."},{"nr":"4","text":"Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben."},{"nr":"5","text":"Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i und 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"5","titel_einfach":"Grundsicherungsgeld und Leistungen anderer Stellen","kurz":"§ 5 SGB II regelt, wie das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zu anderen Sozialleistungen steht und dass das Jobcenter nötige Anträge bei anderen Stellen selbst stellen darf, wenn du es nicht tust.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Leistungen, die andere aufgrund von Rechtsvorschriften erbringen – vor allem andere Sozialleistungsträger –, bleiben vom SGB II und damit auch vom Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) unberührt. Auch Leistungen, über die eine Stelle nach Ermessen entscheidet, darf sie dir nicht deshalb verweigern, weil das SGB II ähnliche Leistungen vorsieht."},{"nr":"2","einfach":"Hast du Anspruch auf Leistungen für deinen Lebensunterhalt nach dem SGB II, bekommst du keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe). Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – gehen dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vor. Diese Regel betrifft Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben."},{"nr":"3","einfach":"Manchmal ist ein Antrag auf Leistungen einer anderen Stelle nötig. Stellst du ihn trotz Aufforderung nicht, kann das Jobcenter (im Gesetz: Leistungsträger nach diesem Buch) den Antrag selbst stellen. Es kann auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, also etwa Widerspruch erheben oder vor Gericht gehen. Läuft eine Frist ab, ohne dass das Jobcenter daran schuld ist, schadet das dem Jobcenter nicht. Das gilt aber nicht für Verfahrensfristen, soweit das Jobcenter das Verfahren selbst betreibt. Hat das Jobcenter den Antrag gestellt, kann die andere Stelle die Leistung nach § 66 SGB I entziehen oder versagen, weil du dort nicht mitwirkst. Ist diese Entscheidung bestandskräftig, muss das Jobcenter deine Leistungen für den Lebensunterhalt ganz oder teilweise entziehen oder versagen. Das gilt so lange, bis du deine Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I gegenüber der anderen Stelle erfüllt hast. Das ist nur möglich, wenn das Jobcenter dich vorher schriftlich auf diese Folgen hingewiesen hat. Holst du die Mitwirkung bei der anderen Stelle nach, muss das Jobcenter die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufheben."},{"nr":"4","einfach":"Hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld, bekommst du keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit aus dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II (ab § 14)."},{"nr":"5","einfach":"Bestimmte Leistungen zur Eingliederung können erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch dann bekommen, wenn ein Rehabilitationsträger nach dem SGB IX zuständig ist. Das sind die Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16f bis 16i und 16k SGB II. § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB III gilt dabei entsprechend."}],"beispiel":{"titel":"Jobcenter beantragt Unterhaltsvorschuss","text":"Aylin erzieht ihren 6-jährigen Sohn allein und bekommt Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter fordert sie auf, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Aylin stellt den Antrag nicht. Nach § 5 Absatz 3 SGB II darf das Jobcenter ihn dann selbst stellen. Wirkt Aylin bei der zuständigen Stelle nicht mit und wird der Unterhaltsvorschuss deshalb bestandskräftig versagt, muss das Jobcenter das Grundsicherungsgeld ganz oder teilweise versagen oder entziehen – aber nur, wenn es Aylin vorher schriftlich darauf hingewiesen hat. Holt sie die Mitwirkung nach, wird das rückwirkend aufgehoben."},"wichtig":["Stellst du einen nötigen Antrag bei einer anderen Stelle trotz Aufforderung nicht, kann das Jobcenter ihn selbst stellen.","Versagt die andere Stelle die Leistung dann bestandskräftig, weil du nicht mitwirkst, muss das Jobcenter dein Grundsicherungsgeld kürzen oder streichen – aber nur nach schriftlichem Hinweis.","Holst du die Mitwirkung bei der anderen Stelle nach, muss das Jobcenter die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufheben."],"begriffe":[{"wort":"Ermessensleistungen","erklaerung":"Leistungen, bei denen die Behörde entscheiden darf, ob und wie sie leistet – im Rahmen der gesetzlichen Grenzen."},{"wort":"bestandskräftig","erklaerung":"Eine Entscheidung ist bestandskräftig, wenn man sie nicht mehr mit Widerspruch oder Klage angreifen kann."},{"wort":"Rechtsbehelfe und Rechtsmittel","erklaerung":"Wege, sich gegen eine Entscheidung zu wehren – etwa Widerspruch, Klage oder Berufung."},{"wort":"versagen oder entziehen","erklaerung":"Versagen heißt: Eine Leistung wird gar nicht erst bewilligt. Entziehen heißt: Eine bewilligte Leistung wird gestoppt."},{"wort":"Rehabilitationsträger","erklaerung":"Stellen, die nach dem SGB IX für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe zuständig sind, etwa Renten- oder Unfallversicherung."}],"fragen":[{"frage":"Darf das Jobcenter für mich einen Antrag bei einer anderen Behörde stellen?","antwort":"Ja, wenn du einen nötigen Antrag trotz Aufforderung nicht stellst. Dann kann das Jobcenter nach § 5 Absatz 3 SGB II den Antrag selbst stellen und auch Widerspruch oder Klage erheben."},{"frage":"Was passiert, wenn ich bei der anderen Behörde nicht mitwirke?","antwort":"Hat das Jobcenter den Antrag für dich gestellt und versagt oder entzieht die andere Stelle die Leistung deshalb bestandskräftig nach § 66 SGB I, muss das Jobcenter deine Leistungen für den Lebensunterhalt ganz oder teilweise versagen oder entziehen, bis du die Mitwirkung nachholst. Das setzt einen vorherigen schriftlichen Hinweis des Jobcenters voraus (§ 5 Absatz 3 SGB II)."},{"frage":"Kann ich neben dem Grundsicherungsgeld Sozialhilfe bekommen?","antwort":"Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist ausgeschlossen, wenn du Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II hast (§ 5 Absatz 2 SGB II). Andere gesetzliche Leistungen bleiben nach Absatz 1 unberührt."}],"verweise":[{"norm":"§ 66 SGB I","warum":"Folgen fehlender Mitwirkung"},{"norm":"§§ 60 bis 64 SGB I","warum":"Mitwirkungspflichten bei Sozialleistungen"},{"norm":"§ 19 SGB II","warum":"Grundsicherungsgeld, auch für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft"},{"norm":"§ 22 SGB III","warum":"Verhältnis zu Leistungen anderer Träger, Absatz 2 gilt entsprechend"},{"norm":"§ 16b SGB II","warum":"Einstiegsgeld, eine der Leistungen nach Absatz 5"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nVielleicht haben Sie auch ein Recht auf Geld von einem anderen Amt.\nDieses Recht bleibt bestehen.\nManchmal müssen Sie dafür einen Antrag bei dem anderen Amt stellen.\nDas Job-Center kann Sie dazu auffordern.\nSie stellen den Antrag trotzdem nicht?\nDann kann das Job-Center den Antrag selbst stellen.\nBei dem anderen Amt müssen Sie mithelfen.\nZum Beispiel müssen Sie Unterlagen abgeben.\nSie helfen dort nicht mit?\nDann kann das andere Amt die Leistung ablehnen.\nDann muss das Job-Center Ihr Geld kürzen oder stoppen.\nDas Job-Center muss Sie aber vorher schriftlich warnen.\nSie helfen später doch mit?\nDann bekommen Sie das Geld auch für die Zeit davor."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"6","bezeichnung":"§ 6 SGB II","titel_amtlich":"Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/6/","original":[{"nr":"1","text":"Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:\n\n1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,\n2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).\nZu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten."},{"nr":"2","text":"Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann."},{"nr":"3","text":"Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen."}],"erklaerung":{"nr":"6","titel_einfach":"Wer für die Grundsicherung zuständig ist","kurz":"Nach § 6 SGB II sind Bundesagentur für Arbeit und Kreise oder kreisfreie Städte Träger; die Kommunen sind vor allem für Wohnkosten beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Bildung und Teilhabe zuständig.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Träger der Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit und – als kommunale Träger – die kreisfreien Städte und Kreise, soweit das Landesrecht keine anderen Träger bestimmt. Die kommunalen Träger sind zuständig für:\n- die Leistungen nach § 16a,\n- das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit sie für Unterkunft und Heizung gezahlt werden,\n- Erstausstattungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2,\n- Bildung und Teilhabe nach § 28.\nFür alles andere ist die Bundesagentur zuständig. Die Träger können Dritte mit Aufgaben beauftragen und sollen einen Außendienst gegen Leistungsmissbrauch einrichten."},{"nr":"2","einfach":"Die Länder können bestimmen, dass die Kreise ihre Gemeinden oder Gemeindeverbände für die kommunalen Aufgaben heranziehen und ihnen Weisungen geben. Den Widerspruchsbescheid erlässt dann der Kreis; § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das gilt auch bei zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a, dort auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1."},{"nr":"3","einfach":"Berlin, Bremen und Hamburg dürfen die Regeln über die Zuständigkeit der Behörden an ihren besonderen Verwaltungsaufbau anpassen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"kommunale Träger","erklaerung":"Die kreisfreien Städte und Kreise, soweit sie für bestimmte Leistungen der Grundsicherung zuständig sind."},{"wort":"Widerspruchsbescheid","erklaerung":"Die schriftliche Entscheidung der Behörde über einen Widerspruch gegen einen Bescheid."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 6a SGB II","warum":"Zugelassene kommunale Träger anstelle der Bundesagentur"},{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und Kommune (Jobcenter)"},{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Bedarfe für Unterkunft und Heizung"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Bedarfe für Bildung und Teilhabe"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"6a","bezeichnung":"§ 6a SGB II","titel_amtlich":"Zugelassene kommunale Träger","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/6a/","original":[{"nr":"1","text":"Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen."},{"nr":"2","text":"Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie\n\n1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,\n2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,\n3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,\n4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und\n5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.\nFür die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger)."},{"nr":"3","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln."},{"nr":"4","text":"Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt."},{"nr":"5","text":"Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch."},{"nr":"6","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres."},{"nr":"7","text":"Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden."}],"erklaerung":{"nr":"6a","titel_einfach":"Wann eine Kommune das Jobcenter allein führt","kurz":"§ 6a SGB II regelt, wie Kreise und kreisfreie Städte anstelle der Bundesagentur für Arbeit allein Träger der Grundsicherung werden können (zugelassene kommunale Träger) und wie die Zulassung endet.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Kommunen, die nach der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 anstelle der Bundesagentur zugelassen waren, bleiben über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet zugelassen. Voraussetzung war, dass sie bis zum 30. September 2010 die Pflichten aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 gegenüber der obersten Landesbehörde anerkannt haben; die Verlängerung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."},{"nr":"2","einfach":"Auf Antrag lässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung eine begrenzte Zahl weiterer Kommunen anstelle der Bundesagentur zu, wenn sie\n1. für die Aufgaben geeignet sind,\n2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,\n3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beschäftigten der Bundesagentur dauerhaft zu übernehmen, die bei der Zulassung seit mindestens 24 Monaten vor Ort in diesem Aufgabenbereich gearbeitet haben,\n4. sich verpflichten, mit der Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen abzuschließen, und\n5. sich verpflichten, die nach § 51b vorgeschriebenen Daten zu erheben und an die Bundesagentur zu übermitteln.\nFür die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag braucht eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder im kommunalen Vertretungsorgan und die Zustimmung der obersten Landesbehörde. Höchstens 25 Prozent der Aufgabenträger, die am 31. Dezember 2010 bestanden, dürfen zugelassene kommunale Träger sein. Aufgabenträger sind die damaligen Arbeitsgemeinschaften, die zugelassenen kommunalen Träger und die Kreise und kreisfreien Städte ohne Arbeitsgemeinschaft."},{"nr":"3","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung regeln, wann eine Kommune geeignet ist und wie die Zulassungen auf die Länder verteilt werden."},{"nr":"4","einfach":"Anträge nach Absatz 2 konnten bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden, außerdem vom 30. Juni bis 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017, soweit weniger als 25 Prozent der Aufgabenträger vom 1. Januar 2015 zugelassen waren. Die Zulassungen gelten unbefristet."},{"nr":"5","einfach":"Zugelassene kommunale Träger richten für ihre Aufgaben besondere Einrichtungen ein und unterhalten sie."},{"nr":"6","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Zulassung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde per Rechtsverordnung widerrufen; auf Antrag der Kommune mit Zustimmung der obersten Landesbehörde muss es sie widerrufen. Die Trägerschaft endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Antrag folgt."},{"nr":"7","einfach":"Passt eine Zulassung nach einer kommunalen Gebietsreform nicht mehr zum Gebiet der Kommune, widerruft, beschränkt oder erweitert das Ministerium sie auf Antrag der Kommune, dem die oberste Landesbehörde zustimmen muss; bei einer Erweiterung gelten Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Der Antrag ist bis zum 1. Juli eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres möglich."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"zugelassener kommunaler Träger","erklaerung":"Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende allein und anstelle der Bundesagentur für Arbeit durchführt."},{"wort":"Rechtsverordnung","erklaerung":"Eine Regelung, die ein Ministerium aufgrund einer Ermächtigung im Gesetz erlässt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 6 SGB II","warum":"Träger der Grundsicherung"},{"norm":"§ 6b SGB II","warum":"Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger"},{"norm":"§ 6c SGB II","warum":"Übergang des Personals bei Zulassung oder Ende der Trägerschaft"},{"norm":"§ 51b SGB II","warum":"Datenerhebung und Übermittlung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"6b","bezeichnung":"§ 6b SGB II","titel_amtlich":"Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/6b/","original":[{"nr":"1","text":"Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit."},{"nr":"2","text":"Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt."},{"nr":"2a","text":"Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist."},{"nr":"3","text":"Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen."},{"nr":"4","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung."},{"nr":"5","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."}],"erklaerung":{"nr":"6b","titel_einfach":"Rechte und Pflichten der kommunalen Jobcenter","kurz":"Nach § 6b SGB II übernehmen zugelassene kommunale Träger vor Ort die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit; der Bund trägt die Kosten weitgehend und prüft, wie sie das Geld verwenden.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Zugelassene kommunale Träger erfüllen in ihrem Gebiet die Aufgaben, für die sonst die Bundesagentur zuständig ist, und haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit. Ausgenommen sind die Aufgaben aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, 64 und 65d."},{"nr":"2","einfach":"Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten – außer für die Aufgaben der kommunalen Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt."},{"nr":"2a","einfach":"Verwalten zugelassene kommunale Träger Geld des Bundes, gilt das Haushaltsrecht des Bundes, soweit Bundesrecht oder Vereinbarungen mit dem Bund nichts anderes bestimmen."},{"nr":"3","einfach":"Der Bundesrechnungshof darf prüfen, wie die Leistungen gewährt werden."},{"nr":"4","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben der besonderen Einrichtung begründet, belegt, wirtschaftlich und sparsam sind. Hat der Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem, das die korrekte Berechnung und Zahlung sichert und dem Ministerium eine Beurteilung ermöglicht, kann vereinfacht geprüft werden; Prüfungen vor Ort kündigt das Ministerium der zuständigen Landesbehörde nach § 48 Absatz 1 an und teilt ihr das Ergebnis mit."},{"nr":"5","einfach":"Hat ein zugelassener kommunaler Träger Geld des Bundes ohne Rechtsgrund erhalten, kann das Ministerium es zurückverlangen. Zahlt er verspätet, muss er Zinsen von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zahlen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"zugelassener kommunaler Träger","erklaerung":"Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende allein und anstelle der Bundesagentur für Arbeit durchführt (§ 6a SGB II)."},{"wort":"Basiszinssatz","erklaerung":"Ein von der Bundesbank veröffentlichter Zinssatz, an dem sich gesetzliche Zinsen orientieren."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 6a SGB II","warum":"Zulassung kommunaler Träger und besondere Einrichtung"},{"norm":"§ 46 SGB II","warum":"Finanzierung aus Bundesmitteln"},{"norm":"§ 48 SGB II","warum":"Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"6c","bezeichnung":"§ 6c SGB II","titel_amtlich":"Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/6c/","original":[{"nr":"1","text":"Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7."},{"nr":"2","text":"Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend."},{"nr":"3","text":"Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden."},{"nr":"4","text":"Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen."},{"nr":"5","text":"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen."}],"erklaerung":{"nr":"6c","titel_einfach":"Was mit dem Personal beim Trägerwechsel passiert","kurz":"Nach § 6c SGB II wechseln Beamte und Arbeitnehmer kraft Gesetzes zwischen Bundesagentur für Arbeit und Kommune, wenn eine Kommune als Träger zugelassen wird oder ihre Trägerschaft endet.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden","Beschäftigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Wird eine weitere Kommune nach § 6a Absatz 2 zugelassen, wechseln die Beamten, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesagentur, die dort am Vortag seit mindestens 24 Monaten Aufgaben der Grundsicherung erledigt haben, kraft Gesetzes zur Kommune. Bis die Bundesagentur 10 Prozent der Gewechselten wieder aufgenommen hat, braucht eine Rückversetzung von Beamten nicht ihre Zustimmung. Bis dahin muss sie auch Arbeitnehmer wieder einstellen, die auf Vorschlag der Kommune dazu bereit sind. Beides muss innerhalb von 3 Monaten nach der Zulassung abgeschlossen sein. Das gilt auch für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 und Erweiterungen nach § 6a Absatz 7."},{"nr":"2","einfach":"Endet die Trägerschaft einer Kommune nach § 6a, wechseln ihre Beamten, Arbeitnehmer und Auszubildenden, die am Vortag Aufgaben anstelle der Bundesagentur erledigt haben, kraft Gesetzes zur Bundesagentur."},{"nr":"3","einfach":"Bei Beamten wird das Beamtenverhältnis beim neuen Träger fortgesetzt; bei Arbeitnehmern übernimmt der neue Träger die bestehenden Arbeitsverhältnisse, ab dem Wechsel gelten aber nur noch seine Tarifverträge. Der neue Träger muss die Fortsetzung schriftlich bestätigen. Für die Verteilung der Pensionslasten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend, ab Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags dessen Regeln."},{"nr":"4","einfach":"Gewechselte Beamte sollen ein gleichwertiges Amt bekommen, im Ausnahmefall auch ein Amt mit geringerem Grundgehalt. Sinken dadurch ihre Bezüge, zahlt der neue Träger eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds beim Wechsel; spätere Erhöhungen werden darauf angerechnet. Die Zulage zählt für die Pension, sinkt dort aber bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung um den Erhöhungsbetrag; bei einem geringeren Amt dürfen Beamte die alte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) weiterführen."},{"nr":"5","einfach":"Gewechselte Arbeitnehmer sollen grundsätzlich eine tariflich gleichwertige Tätigkeit bekommen, im Ausnahmefall auch eine niedriger bewertete. Sinkt dadurch ihr Entgelt, bekommen sie eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschieds zwischen dem alten Entgelt beim Wechsel und dem jeweiligen neuen Entgelt."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"kraft Gesetzes","erklaerung":"Der Wechsel geschieht direkt durch das Gesetz – ohne Versetzung, Kündigung oder neuen Vertrag."},{"wort":"Ausgleichszulage","erklaerung":"Ein Zuschlag, der ausgleicht, dass jemand nach dem Wechsel weniger verdient als vorher."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 6a SGB II","warum":"Zulassung und Ende der Zulassung kommunaler Träger"},{"norm":"§ 107b BeamtVG","warum":"Verteilung der Versorgungslasten bei einem Wechsel des Dienstherrn"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"6d","bezeichnung":"§ 6d SGB II","titel_amtlich":"Jobcenter","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/6d/","original":[{"nr":null,"text":"Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter."}],"erklaerung":{"nr":"6d","titel_einfach":"Welche Stellen „Jobcenter“ heißen","kurz":"Nach § 6d SGB II heißen sowohl die gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommune als auch die zugelassenen kommunalen Träger „Jobcenter“.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a tragen den Namen „Jobcenter“. Für dich heißt die zuständige Stelle also in beiden Fällen Jobcenter."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"gemeinsame Einrichtung","erklaerung":"Eine Stelle, die Bundesagentur für Arbeit und Kommune gemeinsam bilden, um die Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich durchzuführen (§ 44b SGB II)."},{"wort":"zugelassener kommunaler Träger","erklaerung":"Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende allein und anstelle der Bundesagentur durchführt (§ 6a SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und Kommune"},{"norm":"§ 6a SGB II","warum":"Zugelassene kommunale Träger"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"7","bezeichnung":"§ 7 SGB II","titel_amtlich":"Leistungsberechtigte","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/7/","original":[{"nr":"1","text":"Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die\n\n1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,\n2. erwerbsfähig sind,\n3. hilfebedürftig sind und\n4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).\nAusgenommen sind\n\n1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,\n2. Ausländerinnen und Ausländer,\n\na) die kein Aufenthaltsrecht haben oder\nb) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt,\nund ihre Familienangehörigen,\n3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.\nSatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."},{"nr":"2","text":"Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind."},{"nr":"3","text":"Zur Bedarfsgemeinschaft gehören\n\n1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,\n2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,\n3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten\n\na) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,\nb) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,\nc) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.\n\n4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können."},{"nr":"3a","text":"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner\n\n1. länger als ein Jahr zusammenleben,\n2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,\n3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder\n4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."},{"nr":"4","text":"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,\n\n1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder\n2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.\nDie Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend."},{"nr":"4a","text":"Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts."},{"nr":"5","text":"Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst."},{"nr":"6","text":"Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,\n\n1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,\n2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\n\na) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder\nb) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder\n\n3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."}],"erklaerung":{"nr":"7","titel_einfach":"Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bekommen kann","kurz":"Nach § 7 SGB II kann Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen, wer ab 15 und unter der Altersgrenze, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und in Deutschland lebt – mit Ausnahmen, etwa für Studierende.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden","Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Leistungen nach dem SGB II – vor allem das Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld – bekommst du, wenn alle diese Punkte zutreffen:\n1. Du bist mindestens 15 Jahre alt und hast die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Sie liegt je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren.\n2. Du bist erwerbsfähig.\n3. Du bist hilfebedürftig.\n4. Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.\nWer das alles erfüllt, heißt im Gesetz „erwerbsfähige Leistungsberechtigte“.\nKeine Leistungen bekommen:\n1. Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts. Das gilt, wenn die Ausländer in Deutschland weder Arbeitnehmer noch Selbstständige sind und auch nicht nach § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind.\n2. Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen, wenn die Ausländer\na) kein Aufenthaltsrecht haben oder\nb) ihr Aufenthaltsrecht nur aus einem dieser Gründe haben: Arbeitsuche, Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz oder Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes.\n3. Menschen, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt sind.\nDer Ausschluss nach Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Abweichend von Nummer 2 bekommen Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen, wenn sie seit mindestens 5 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das gilt nicht, wenn eine Feststellung vorliegt, dass sie ihr Recht nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU verloren haben. Die 5 Jahre beginnen mit der Anmeldung bei der Meldebehörde. Zeiten, in denen jemand sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und ausreisepflichtig war, zählen nicht mit. Die Regeln des Aufenthaltsrechts bleiben davon unberührt."},{"nr":"2","einfach":"Leistungen bekommen auch Menschen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (siehe Absatz 3). Dienstleistungen und Sachleistungen bekommen sie aber nur, wenn das Hindernisse beseitigt oder verringert, die der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit im Weg stehen. Für Bildung und Teilhabe gilt eine Sonderregel. Sie betrifft die in § 28 SGB II genannten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie bekommen diese Leistungen auch dann, wenn sie mit Menschen in einem Haushalt leben, die wegen ihres Einkommens oder Vermögens selbst keinen Anspruch haben – und wenn sie nur aus diesem Grund mit ihnen keine Bedarfsgemeinschaft bilden."},{"nr":"3","einfach":"Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:\n1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,\n2. die Eltern oder der Elternteil, wenn ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind unter 25 Jahren mit ihnen im Haushalt lebt. Dazu gehört auch die Partnerin oder der Partner dieses Elternteils, wenn sie oder er im Haushalt lebt,\n3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:\na) die Ehefrau oder der Ehemann, wenn ihr nicht dauernd getrennt lebt,\nb) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, wenn ihr nicht dauernd getrennt lebt,\nc) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, dass bei vernünftiger Betrachtung ein gegenseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,\n4. die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, die zum Haushalt der Personen aus Nummer 1 bis 3 gehören – soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können."},{"nr":"3a","einfach":"Das Gesetz vermutet einen gegenseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wenn Partner\n1. länger als 1 Jahr zusammenleben,\n2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,\n3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder\n4. über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen dürfen.\nEs reicht, wenn einer dieser Punkte zutrifft. Eine Vermutung heißt: Das Gesetz geht davon aus, solange nicht das Gegenteil feststeht."},{"nr":"4","einfach":"Keine Leistungen nach dem SGB II bekommt, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder wer eine Altersrente, eine Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Ein Aufenthalt in einer Einrichtung für eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung – etwa im Gefängnis – zählt wie ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung. Abweichend davon bekommt Leistungen,\n1. wer voraussichtlich weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist, oder\n2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden pro Woche arbeitet.\nFür Bewohnerinnen und Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII gilt das entsprechend. Gemeint sind der Ausschluss wie bei einer stationären Einrichtung und die Ausnahme nach Nummer 2."},{"nr":"4a","einfach":"Wer Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV zuerkannt bekommen hat, hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das SGB XIV regelt die Soziale Entschädigung, etwa für Opfer von Gewalttaten."},{"nr":"5","einfach":"Machst du eine Ausbildung, die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, hast du keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ausgenommen sind die Leistungen nach § 27 SGB II. „Dem Grunde nach“ heißt: Es kommt darauf an, ob diese Art der Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, nicht darauf, ob du selbst BAföG bekommst. Das Gleiche gilt für Auszubildende, deren Bedarf sich nach bestimmten Vorschriften des SGB III bemisst: § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 oder § 124 Nummer 2. Das sind Vorschriften zur Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld. Ausnahmen stehen in Absatz 6."},{"nr":"6","einfach":"Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für diese Auszubildenden – sie können also Leistungen zum Lebensunterhalt bekommen:\n1. Auszubildende, die wegen § 2 Absatz 1a BAföG keinen Anspruch auf BAföG haben. Das betrifft vor allem Schülerinnen und Schüler ab Klasse 10 an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Berufsfachschulen, die bei ihren Eltern wohnen.\n2. Auszubildende, deren BAföG-Bedarf sich nach einer dieser Vorschriften bemisst:\n- § 12 BAföG (Schülerinnen und Schüler),\n- § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 BAföG (Studierende und andere Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen),\n- § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 BAföG (Auszubildende in bestimmten Fachschulklassen, an Abendgymnasien und Kollegs, die nicht bei ihren Eltern wohnen).\nVoraussetzung ist, dass sie\na) BAföG bekommen oder es nur wegen der Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht bekommen oder\nb) BAföG beantragt haben und das Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat. Lehnt das Amt den Antrag ab, gilt Absatz 5 ab Beginn des folgenden Monats.\n3. Auszubildende an einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder einem Abendgymnasium, die wegen der Altersgrenze von 45 Jahren in § 10 Absatz 3 BAföG keinen Anspruch auf BAföG haben."}],"beispiel":{"titel":"Zusammenleben ohne Trauschein","text":"Nina ist arbeitslos und beantragt Grundsicherungsgeld. Seit 2 Jahren lebt sie mit ihrem Freund Jan in einer gemeinsamen Wohnung und führt mit ihm einen gemeinsamen Haushalt. Verheiratet sind die beiden nicht. Weil sie länger als 1 Jahr zusammenleben, vermutet das Gesetz nach § 7 Absatz 3a SGB II, dass sie füreinander Verantwortung tragen und einstehen wollen. Jan gehört dann als Partner zu Ninas Bedarfsgemeinschaft – es sei denn, die beiden widerlegen diese Vermutung. Was das für die Berechnung bedeutet, regelt § 9 SGB II."},"wichtig":["Alle 4 Voraussetzungen aus Absatz 1 müssen zusammen erfüllt sein: Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.","Lebt ihr als Paar zum Beispiel länger als 1 Jahr zusammen, vermutet das Gesetz, dass ihr füreinander einsteht – dann gehört dein Partner zur Bedarfsgemeinschaft, solange ihr diese Vermutung nicht widerlegt.","Machst du eine Ausbildung, die nach dem BAföG förderungsfähig ist, bekommst du für deinen Lebensunterhalt nur Leistungen nach § 27 SGB II; Ausnahmen stehen in Absatz 6."],"begriffe":[{"wort":"erwerbsfähig","erklaerung":"Nach § 8 SGB II: Du kannst auf absehbare Zeit mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten."},{"wort":"hilfebedürftig","erklaerung":"Nach § 9 SGB II: Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern und bekommst die nötige Hilfe nicht von anderen."},{"wort":"gewöhnlicher Aufenthalt","erklaerung":"Der Ort, an dem du nicht nur vorübergehend lebst (§ 30 SGB I)."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen in einem Haushalt, die das SGB II gemeinsam betrachtet – etwa Partner und Kinder unter 25. Wer genau dazugehört, regelt Absatz 3."},{"wort":"stationäre Einrichtung","erklaerung":"Eine Einrichtung, in der Menschen wohnen und versorgt oder betreut werden, zum Beispiel ein Pflegeheim."}],"fragen":[{"frage":"Wer hat Anspruch auf Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld?","antwort":"Nach § 7 Absatz 1 SGB II, wer mindestens 15 Jahre alt ist, die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch Menschen in seiner Bedarfsgemeinschaft können Leistungen bekommen. Es gibt Ausnahmen, etwa für bestimmte Ausländerinnen und Ausländer."},{"frage":"Gehört mein Partner ohne Trauschein zur Bedarfsgemeinschaft?","antwort":"Ja, wenn ihr so in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dass ein gegenseitiger Wille anzunehmen ist, füreinander Verantwortung zu tragen und einzustehen (§ 7 Absatz 3 Nr. 3 c SGB II). Das Gesetz vermutet diesen Willen zum Beispiel, wenn ihr länger als 1 Jahr zusammenlebt oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt."},{"frage":"Können Studierende Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen?","antwort":"Für den Lebensunterhalt in der Regel nicht: Ist die Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig, gibt es nach § 7 Absatz 5 SGB II nur Leistungen nach § 27 SGB II. Ausnahmen nennt Absatz 6, zum Beispiel für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen und BAföG bekommen oder beantragt haben."}],"verweise":[{"norm":"§ 7a SGB II","warum":"Altersgrenze je nach Geburtsjahr"},{"norm":"§ 8 SGB II","warum":"Wann jemand erwerbsfähig ist"},{"norm":"§ 9 SGB II","warum":"Wann jemand hilfebedürftig ist und wessen Einkommen zählt"},{"norm":"§ 19 SGB II","warum":"Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe"},{"norm":"§ 27 SGB II","warum":"Leistungen für Auszubildende"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Bedarfe für Bildung und Teilhabe"},{"norm":"§ 1 AsylbLG","warum":"Wer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt ist"},{"norm":"§ 2 FreizügG/EU","warum":"Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und ihren Angehörigen"},{"norm":"§ 2 BAföG","warum":"Welche Ausbildungen gefördert werden, auch bei Schülern, die bei den Eltern wohnen"},{"norm":"§ 10 BAföG","warum":"Altersgrenze von 45 Jahren beim BAföG"},{"norm":"§ 13 BAföG","warum":"BAföG-Bedarf für Studierende"}],"praxis":null,"leicht":"Sie haben zu wenig Geld zum Leben?\nDann können Sie Geld vom Job-Center bekommen.\nDas Geld heißt Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nSie müssen mindestens 15 Jahre alt sein.\nDie Alters-Grenze nach oben liegt je nach Geburts-Jahr zwischen 65 und 67 Jahren.\nSie müssen mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können.\nSie müssen in Deutschland leben.\nAuch Ihre Familie im Haushalt kann Geld bekommen.\nDas heißt Bedarfs-Gemeinschaft.\nDazu gehört auch Ihr Partner oder Ihre Partnerin.\nDas kann auch ohne Heirat gelten.\nAusnahmen gibt es zum Beispiel für manche Studenten und manche Ausländer.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["kurz: „bekommt …, wer …“ nannte keine der Ausnahmen aus derselben Norm (Ausländer Abs. 1 Satz 2, stationäre Unterbringung/Altersrente Abs. 4, BAföG-förderfähige Ausbildung Abs. 5) – gerade Studierende hätten aus dem Google-Satz einen Anspruch abgeleitet. Jetzt „kann … bekommen … – mit Ausnahmen, etwa für Studierende“.","Abs. 1–6, BAföG-Querverweise (§ 2 Abs. 1a, §§ 12, 13, § 10 Abs. 3), Beispiel (Vermutung nach Abs. 3a, widerlegbar) und Fragen nochmals gegen den Wortlaut geprüft – stimmen."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"7a","bezeichnung":"§ 7a SGB II","titel_amtlich":"Altersgrenze","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/7a/","original":[{"nr":null,"text":"Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:\n\n[Tabelle]\nfür den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von\n1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat\n1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten\n1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten\n1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten\n1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten\n1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten\n1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten\n1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten\n1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten\n1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten\n1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten\n1958 | 12 | 66 Jahren\n1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten\n1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten\n1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten\n1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten\n1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten\nab 1964 | 24 | 67 Jahren.\n[/Tabelle]"}],"erklaerung":{"nr":"7a","titel_einfach":"Bis zu welchem Alter es Grundsicherungsgeld gibt","kurz":"§ 7a SGB II legt die Altersgrenze für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) fest: 65 Jahre für Jahrgänge vor 1947, dann stufenweise mehr, ab Jahrgang 1964 sind es 67 Jahre.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person gibt es nur, bis du eine bestimmte Altersgrenze erreichst (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). Bist du vor dem 1. Januar 1947 geboren, erreichst du sie mit Ablauf des Monats, in dem du das 65. Lebensjahr vollendest (also 65 Jahre alt wirst). Bist du später geboren, steigt die Grenze je nach Geburtsjahr an. Du erreichst sie dann mit Ablauf des Monats, in dem du dieses Alter vollendest. Die Tabelle im Gesetz nennt für jedes Geburtsjahr diese Altersgrenze:\n- 1947: 65 Jahre und 1 Monat (Anhebung um 1 Monat)\n- 1948: 65 Jahre und 2 Monate (Anhebung um 2 Monate)\n- 1949: 65 Jahre und 3 Monate (Anhebung um 3 Monate)\n- 1950: 65 Jahre und 4 Monate (Anhebung um 4 Monate)\n- 1951: 65 Jahre und 5 Monate (Anhebung um 5 Monate)\n- 1952: 65 Jahre und 6 Monate (Anhebung um 6 Monate)\n- 1953: 65 Jahre und 7 Monate (Anhebung um 7 Monate)\n- 1954: 65 Jahre und 8 Monate (Anhebung um 8 Monate)\n- 1955: 65 Jahre und 9 Monate (Anhebung um 9 Monate)\n- 1956: 65 Jahre und 10 Monate (Anhebung um 10 Monate)\n- 1957: 65 Jahre und 11 Monate (Anhebung um 11 Monate)\n- 1958: 66 Jahre (Anhebung um 12 Monate)\n- 1959: 66 Jahre und 2 Monate (Anhebung um 14 Monate)\n- 1960: 66 Jahre und 4 Monate (Anhebung um 16 Monate)\n- 1961: 66 Jahre und 6 Monate (Anhebung um 18 Monate)\n- 1962: 66 Jahre und 8 Monate (Anhebung um 20 Monate)\n- 1963: 66 Jahre und 10 Monate (Anhebung um 22 Monate)\n- ab 1964: 67 Jahre (Anhebung um 24 Monate)"}],"beispiel":{"titel":"Jahrgang 1960","text":"Petra ist 1960 geboren und bekommt Grundsicherungsgeld. Laut Tabelle in § 7a SGB II wird die Altersgrenze für ihren Jahrgang um 16 Monate angehoben, auf 66 Jahre und 4 Monate. Petra erreicht die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie 66 Jahre und 4 Monate alt wird. Danach erfüllt sie die Voraussetzung aus § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II nicht mehr."},"wichtig":["Die Altersgrenze ist erst mit Ablauf des Monats erreicht, in dem du das maßgebliche Alter vollendest – also am Ende dieses Monats.","Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 67 Jahren."],"begriffe":[{"wort":"Altersgrenze","erklaerung":"Das Alter, ab dem man nicht mehr zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 Absatz 1 SGB II gehört."},{"wort":"mit Ablauf des Monats","erklaerung":"Am Ende des Monats, also mit dem letzten Tag dieses Monats."}],"fragen":[{"frage":"Bis zu welchem Alter bekommt man Grundsicherungsgeld?","antwort":"Als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bis zur Altersgrenze nach § 7a SGB II. Sie liegt je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren; ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren."},{"frage":"Welche Altersgrenze gilt für Jahrgang 1962?","antwort":"Laut Tabelle in § 7a SGB II 66 Jahre und 8 Monate. Erreicht ist sie mit Ablauf des Monats, in dem dieses Alter vollendet wird."},{"frage":"Was passiert, wenn ich die Altersgrenze erreiche?","antwort":"Dann erfüllst du die Voraussetzung aus § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II nicht mehr. Welche Leistungen du danach bekommen kannst, regelt § 7a nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer Leistungen bekommt; Absatz 1 Nummer 1 nennt die Altersgrenze"},{"norm":"§ 5 SGB II","warum":"Vorrang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nFür das Grundsicherungs-Geld gibt es eine Alters-Grenze.\nAb dieser Grenze gelten für Sie andere Regeln.\nDie Alters-Grenze hängt von Ihrem Geburts-Jahr ab.\nSie sind vor 1947 geboren?\nDann liegt die Grenze bei 65 Jahren.\nFür spätere Jahrgänge liegt die Grenze etwas höher.\nDas steht in einer Tabelle im Gesetz.\nSie sind 1964 oder später geboren?\nDann liegt die Grenze bei 67 Jahren.\nSie erreichen dieses Alter in einem bestimmten Monat.\nAm Ende von diesem Monat gilt die Grenze."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"7b","bezeichnung":"§ 7b SGB II","titel_amtlich":"Erreichbarkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/7b/","original":[{"nr":"1","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein."},{"nr":"2","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei\n\n1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,\n2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,\n3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder\n4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.\nFür Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich."},{"nr":"3","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen."},{"nr":"4","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt; § 31b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nichterreichbarkeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter. Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs; § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats persönlich in dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; § 32 Absatz 3 bleibt unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"7b","titel_einfach":"Erreichbarkeit: Urlaub, Abwesenheit und versäumte Termine","kurz":"Nach § 7b SGB II bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nur, wer für das Jobcenter erreichbar ist; Abwesenheit braucht meist Zustimmung, und 3 versäumte Meldetermine in Folge können den Anspruch entfallen lassen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bist du erwerbsfähig, bekommst du Leistungen wie das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nur, wenn du erreichbar bist. Erreichbar bist du, wenn du dich im näheren Bereich deines Jobcenters aufhältst. Außerdem musst du an jedem Werktag die Mitteilungen und Aufforderungen deines Jobcenters zur Kenntnis nehmen können. Im näheren Bereich bist du, wenn du von dort hinkommst: zu einer Dienststelle deines Jobcenters, zu einem möglichen Arbeitgeber oder zum Ort einer Integrationsmaßnahme im Bezirk deines Jobcenters. Das muss in einer Zeit gehen, die für die Vermittlung angemessen ist. Und es darf keinen unzumutbaren Aufwand verlangen oder einen Aufwand, den du aus eigener Kraft nicht leisten kannst. Was genau „angemessen“ ist, legt das Gesetz nicht fest. Zum näheren Bereich kann auch ein Gebiet im grenznahen Ausland gehören."},{"nr":"2","einfach":"Bist du nicht erreichbar, bekommst du Leistungen nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Du hast einen wichtigen Grund für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs, und das Jobcenter hat zugestimmt. Ein wichtiger Grund ist vor allem:\n1. die Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,\n2. die Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,\n3. ein Aufenthalt, der überwiegend deiner Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dient, oder\n4. ein Ehrenamt, wenn es deine Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt.\nBist du weg, weil du arbeitest, brauchst du keine Zustimmung des Jobcenters."},{"nr":"3","einfach":"Auch ohne wichtigen Grund kannst du Leistungen bekommen, wenn du nicht erreichbar bist. Dafür muss das Jobcenter zugestimmt haben. Und deine Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Für Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll das Jobcenter in der Regel für insgesamt höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr zustimmen. Bist du weder arbeitslos noch erwerbstätig, muss das Jobcenter einer solchen Abwesenheit zustimmen."},{"nr":"4","einfach":"Du giltst als nicht erreichbar, wenn du 3 Meldeaufforderungen des Jobcenters hintereinander nicht nachkommst. Das gilt, wenn das Jobcenter dich vorher schriftlich über die Folgen belehrt hat oder du sie kanntest. Und es gilt nur, wenn du keinen wichtigen Grund dargelegt und nachgewiesen hast. Dann entfällt dein Leistungsanspruch ab dem Monat, der auf die Feststellung des dritten versäumten Termins folgt. § 31b Absatz 4 gilt entsprechend: Für diese Zeit gibt es keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die Nichterreichbarkeit gilt bis zum Ende deines ursprünglichen Bewilligungszeitraums. Das gilt nicht, wenn du dich vorher persönlich bei deinem Jobcenter meldest. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, bekommst du ab diesem Monat noch für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld – aber ohne die Leistungen für den Regelbedarf. Zum Grundsicherungsgeld gehören nach § 19 außerdem Mehrbedarfe und der Bedarf für Unterkunft und Heizung. § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend: Ergäbe sich nur wegen des fehlenden Regelbedarfs rechnerisch kein Anspruch, wird Grundsicherungsgeld von 1 Euro im Monat bewilligt. Meldest du dich innerhalb dieses Monats persönlich in deinem Jobcenter, giltst du als durchgehend erreichbar. § 32 Absatz 3 bleibt unberührt: Danach bekommst du den Regelbedarf in diesem Fall gemindert – um 30 Prozent für einen Monat (§ 32 Absatz 1 und 2)."}],"beispiel":{"titel":"Zwei Wochen Urlaub an der Ostsee","text":"Tobias ist arbeitslos und bekommt Grundsicherungsgeld. Im August will er 2 Wochen an die Ostsee fahren, weit weg von seinem Jobcenter. Einen wichtigen Grund nach § 7b Absatz 2 SGB II hat er nicht. Er braucht deshalb vorher die Zustimmung des Jobcenters. Das Jobcenter kann zustimmen, wenn seine Eingliederung in Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird – in der Regel für insgesamt höchstens 3 Wochen im Jahr. Fährt Tobias ohne Zustimmung, ist er nicht erreichbar und bekommt für diese Zeit keine Leistungen."},"wichtig":["Für einen Urlaub außerhalb des näheren Bereichs brauchst du die Zustimmung des Jobcenters – in der Regel gibt es sie für höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr.","Versäumst du trotz Belehrung 3 Meldetermine hintereinander ohne nachgewiesenen wichtigen Grund, entfällt dein Anspruch ab dem Monat nach der Feststellung des dritten Termins.","Meldest du dich innerhalb dieses Monats persönlich in deinem Jobcenter, giltst du als durchgehend erreichbar – den Regelbedarf bekommst du dann aber gemindert (§ 32 SGB II)."],"begriffe":[{"wort":"näherer Bereich","erklaerung":"Das Gebiet, von dem aus du dein Jobcenter, mögliche Arbeitgeber und Maßnahmen im Bezirk deines Jobcenters in angemessener Zeit und mit zumutbarem Aufwand erreichen kannst."},{"wort":"werktäglich","erklaerung":"An jedem Werktag. Werktage sind alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen."},{"wort":"Meldeaufforderung","erklaerung":"Eine Aufforderung des Jobcenters, zu einem Termin zu kommen und dich dort zu melden."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den dir das Jobcenter Leistungen mit einem Bescheid bewilligt hat."},{"wort":"Regelbedarf","erklaerung":"Der monatliche Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, etwa für Essen, Kleidung und Strom (§ 20 SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Darf ich mit Grundsicherungsgeld in den Urlaub fahren?","antwort":"Für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund brauchst du die Zustimmung des Jobcenters, und deine Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 7b Absatz 3 SGB II). Für Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll die Zustimmung in der Regel für insgesamt höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr erteilt werden."},{"frage":"Was passiert, wenn ich 3 Termine beim Jobcenter verpasse?","antwort":"Hast du 3 Meldeaufforderungen hintereinander ohne nachgewiesenen wichtigen Grund nicht befolgt und warst über die Folgen belehrt, giltst du als nicht erreichbar. Dein Anspruch entfällt dann ab dem Monat nach der Feststellung – in diesem ersten Monat gibt es nur noch Grundsicherungsgeld ohne Regelbedarf. Meldest du dich in diesem Monat persönlich im Jobcenter, giltst du als durchgehend erreichbar (§ 7b Absatz 4 SGB II)."},{"frage":"Muss ich jeden Tag erreichbar sein?","antwort":"Nach § 7b Absatz 1 SGB II musst du an jedem Werktag die Mitteilungen und Aufforderungen deines Jobcenters zur Kenntnis nehmen können und dich im näheren Bereich deines Jobcenters aufhalten. Ausnahmen mit Zustimmung des Jobcenters regeln die Absätze 2 und 3."}],"verweise":[{"norm":"§ 32 SGB II","warum":"Folgen versäumter Meldetermine; Absatz 3 betrifft die Fälle des § 7b Absatz 4"},{"norm":"§ 31a SGB II","warum":"Leistungsminderungen; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend"},{"norm":"§ 31b SGB II","warum":"Beginn und Dauer der Minderung; Absatz 4 gilt entsprechend"},{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Regelbedarf"},{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer Leistungen bekommt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nDas Job-Center muss Sie erreichen können.\nSie müssen in der Nähe von Ihrem Job-Center sein.\nSie müssen an jedem Werk-Tag die Post vom Job-Center lesen können.\nSie wollen verreisen?\nDann brauchen Sie vorher die Zustimmung vom Job-Center.\nFür Urlaub gibt es in der Regel höchstens 3 Wochen im Jahr.\nDas Job-Center informiert Sie über die Folgen von verpassten Terminen.\nSie verpassen 3 Termine hintereinander ohne wichtigen Grund?\nDann stellt das Job-Center das fest.\nAb dem nächsten Monat bekommen Sie dann kein Geld zum Leben mehr.\nFür einen Monat zahlt das Job-Center noch Geld für die Wohnung.\nSie melden sich in diesem Monat persönlich im Job-Center?\nDann bekommen Sie wieder Geld.\nFür diesen einen Monat bekommen Sie aber weniger Geld zum Leben."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"8","bezeichnung":"§ 8 SGB II","titel_amtlich":"Erwerbsfähigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/8/","original":[{"nr":"1","text":"Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."},{"nr":"2","text":"Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend."}],"erklaerung":{"nr":"8","titel_einfach":"Wann du als erwerbsfähig giltst","kurz":"Nach § 8 SGB II bist du erwerbsfähig, wenn Krankheit oder Behinderung dich nicht auf absehbare Zeit hindern, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Erwerbsfähigkeit ist eine der Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Erwerbsfähig bist du, wenn du mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kannst – unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach diesem Absatz bist du nicht erwerbsfähig, wenn du das wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht kannst."},{"nr":"2","einfach":"Bist du Ausländerin oder Ausländer, kannst du im Sinne von Absatz 1 nur dann arbeiten, wenn dir eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Es reicht, wenn du rechtlich eine Beschäftigung aufnehmen dürftest, sobald die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmt."}],"beispiel":{"titel":"4 Stunden am Tag reichen","text":"Herr Novak hat eine chronische Erkrankung. Er kann deshalb auf Dauer nur noch 4 Stunden am Tag arbeiten, etwa im Büro. Nach § 8 Absatz 1 SGB II ist er trotzdem erwerbsfähig, denn er kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten. Könnte er wegen seiner Krankheit auf absehbare Zeit nur 2 Stunden täglich arbeiten, wäre er nicht erwerbsfähig."},"wichtig":["Die Grenze liegt bei 3 Stunden täglich: Wer so lange unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist erwerbsfähig.","Nach Absatz 1 zählen Einschränkungen wegen Krankheit oder Behinderung, die auf absehbare Zeit bestehen.","Bei Ausländerinnen und Ausländern kommt es zusätzlich darauf an, ob ihnen eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte."],"begriffe":[{"wort":"erwerbsfähig","erklaerung":"Wer mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann."},{"wort":"auf absehbare Zeit","erklaerung":"Nicht nur ganz kurz. Wie lange genau, legt § 8 SGB II nicht fest."},{"wort":"allgemeiner Arbeitsmarkt","erklaerung":"Der normale Arbeitsmarkt mit regulären Arbeitsplätzen – im Unterschied zu besonderen, geschützten Arbeitsplätzen."}],"fragen":[{"frage":"Wann gilt man beim Jobcenter als erwerbsfähig?","antwort":"Nach § 8 Absatz 1 SGB II, wenn man mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Nicht erwerbsfähig nach Absatz 1 ist, wer das wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht kann; für Ausländer gilt zusätzlich Absatz 2."},{"frage":"Bin ich erwerbsfähig, wenn ich nur Teilzeit arbeiten kann?","antwort":"Ja, wenn du mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kannst. Für die Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II kommt es nicht auf Vollzeit an."},{"frage":"Gelte ich ohne Arbeitserlaubnis als erwerbsfähig?","antwort":"Nach § 8 Absatz 2 SGB II nur, wenn dir eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Es genügt, wenn du rechtlich arbeiten dürftest, sobald die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmt."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für Leistungen"},{"norm":"§ 39 AufenthG","warum":"Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Ausländern"},{"norm":"§ 19 SGB II","warum":"Grundsicherungsgeld auch für nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft"}],"praxis":null,"leicht":"Beim Grundsicherungs-Geld ist eine Frage wichtig:\nKönnen Sie arbeiten?\nDas Grundsicherungs-Geld hieß früher Bürger-Geld.\nIm Gesetz heißt das Wort dafür: erwerbs-fähig.\nErwerbs-fähig sind Sie, wenn Sie jeden Tag mindestens 3 Stunden arbeiten können.\nGemeint ist eine normale Arbeit.\nManche Menschen sind krank oder haben eine Behinderung.\nDiese Menschen können deshalb für längere Zeit keine 3 Stunden am Tag arbeiten.\nDann sind diese Menschen nicht erwerbs-fähig.\nFür Ausländer gilt noch eine Regel.\nAusländer müssen arbeiten dürfen.\nOder sie könnten eine Erlaubnis zum Arbeiten bekommen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"9","bezeichnung":"§ 9 SGB II","titel_amtlich":"Hilfebedürftigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/9/","original":[{"nr":"1","text":"Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält."},{"nr":"2","text":"Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen."},{"nr":"3","text":"Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut."},{"nr":"4","text":"Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde."},{"nr":"5","text":"Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."}],"erklaerung":{"nr":"9","titel_einfach":"Wann du hilfebedürftig bist – und wessen Geld zählt","kurz":"Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt weder mit anrechenbarem Einkommen und Vermögen noch mit Hilfe anderer sichern kann; beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zählt auch das Geld des Partners.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Hilfebedürftigkeit ist eine Voraussetzung für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Hilfebedürftig bist du, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus deinem Einkommen oder Vermögen sichern kannst. Gemeint ist das Einkommen und Vermögen, das angerechnet wird. Und du bekommst die nötige Hilfe nicht von anderen – vor allem nicht von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern."},{"nr":"2","einfach":"Lebst du in einer Bedarfsgemeinschaft, zählt auch das Einkommen und Vermögen deines Partners. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gilt: Können sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern, zählt auch das Einkommen und Vermögen der Eltern. Lebt der Elternteil mit einem Partner in der Bedarfsgemeinschaft, zählt auch dessen Einkommen und Vermögen. Ist der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person als hilfebedürftig – und zwar im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 bleiben dabei außer Betracht. Eine Sonderregel gilt für die Fälle des § 7 Absatz 2 Satz 3: Dort bekommen Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe, obwohl die anderen im Haushalt wegen ihres Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Einkommen und Vermögen, das über die Bedarfe nach Satz 3 hinausgeht, wird dann auf mehrere Leistungsberechtigte zu gleichen Teilen verteilt."},{"nr":"3","einfach":"Das Einkommen und Vermögen der Eltern zählt nach Absatz 2 Satz 2 nicht bei einem Kind, das schwanger ist. Es zählt auch nicht bei einem Kind, das sein eigenes Kind betreut, bis dieses das 6. Lebensjahr vollendet hat (also bis zu dessen 6. Geburtstag)."},{"nr":"4","einfach":"Hilfebedürftig bist du auch, wenn du Vermögen, das angerechnet wird, nicht sofort verbrauchen oder verwerten kannst. Dasselbe gilt, wenn das für dich eine besondere Härte bedeuten würde."},{"nr":"5","einfach":"Lebst du als hilfebedürftige Person in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, vermutet das Gesetz: Sie unterstützen dich. Das gilt aber nur, soweit das nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."}],"beispiel":{"titel":"Das Gehalt des Ehemanns zählt mit","text":"Lisa ist arbeitslos und hat kein Einkommen. Sie lebt mit ihrem Ehemann Ben zusammen, der als Lagerist arbeitet. Beide bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Ob Lisa hilfebedürftig ist, hängt nicht nur von ihrem eigenen Geld ab: Nach § 9 Absatz 2 SGB II zählt auch Bens Einkommen und Vermögen. Deckt das anzurechnende Einkommen von Ben den Bedarf von beiden, ist Lisa nicht hilfebedürftig und bekommt kein Grundsicherungsgeld."},"wichtig":["In einer Bedarfsgemeinschaft zählt auch das Einkommen und Vermögen deines Partners.","Lebst du mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft, wird vermutet, dass sie dich unterstützen – soweit das nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.","Kannst du anzurechnendes Vermögen nicht sofort verbrauchen oder verwerten oder wäre das eine besondere Härte, bist du trotzdem hilfebedürftig."],"begriffe":[{"wort":"zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen","erklaerung":"Das Geld und die Werte, die das Jobcenter anrechnet. Was dazugehört, regeln die §§ 11 bis 11b und § 12 SGB II."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, deren Bedarf und Geld beim Jobcenter gemeinsam betrachtet werden – etwa Partner und Kinder im Haushalt (§ 7 Absatz 3 SGB II)."},{"wort":"Haushaltsgemeinschaft","erklaerung":"Menschen, die zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften."},{"wort":"Verschwägerte","erklaerung":"Verwandte deines Ehepartners, zum Beispiel deine Schwiegereltern."},{"wort":"besondere Härte","erklaerung":"Eine ungewöhnlich schwere Belastung im Einzelfall. Was genau darunter fällt, legt § 9 nicht fest."}],"fragen":[{"frage":"Wird das Einkommen meines Partners beim Grundsicherungsgeld angerechnet?","antwort":"Ja, wenn ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dann zählt nach § 9 Absatz 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen deines Partners. Wer als Partner zur Bedarfsgemeinschaft gehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II."},{"frage":"Zählt das Einkommen meiner Eltern, wenn ich bei ihnen wohne?","antwort":"Lebst du als unverheiratetes Kind mit deinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft und kannst deinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern, zählt auch ihr Einkommen und Vermögen (§ 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II; wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, regelt § 7 Absatz 3). Das gilt nicht, wenn du schwanger bist oder dein eigenes Kind bis zu dessen 6. Geburtstag betreust. In einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten wird nach Absatz 5 vermutet, dass sie dich unterstützen, soweit man das nach ihrem Einkommen und Vermögen erwarten kann."},{"frage":"Bin ich hilfebedürftig, wenn ich Vermögen habe, das ich nicht sofort verkaufen kann?","antwort":"Ja. Nach § 9 Absatz 4 SGB II bist du auch hilfebedürftig, wenn du das Vermögen nicht sofort verbrauchen oder verwerten kannst oder das eine besondere Härte wäre. Wie die Leistungen dann erbracht werden, regelt § 24 Absatz 5 SGB II."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört; Absatz 2 Satz 3 zu Bildung und Teilhabe"},{"norm":"§ 11 SGB II","warum":"Welches Einkommen angerechnet wird"},{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Welches Vermögen angerechnet wird"},{"norm":"§ 24 SGB II","warum":"Absatz 5: Leistungen als Darlehen, wenn Vermögen nicht sofort verwertbar ist"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Bedarfe für Bildung und Teilhabe"}],"praxis":null,"leicht":"Sie möchten Grundsicherungs-Geld bekommen.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nDafür müssen Sie hilfe-bedürftig sein.\nHilfe-bedürftig heißt: Ihr eigenes Geld reicht nicht zum Leben.\nUnd Sie bekommen auch keine Hilfe von anderen.\nZum Beispiel von Ihrer Familie oder von einem anderen Amt.\nSie leben mit Ihrem Ehe-Partner zusammen?\nOder mit einem anderen festen Partner?\nDann zählt meistens auch das Geld von Ihrem Partner.\nSie sind ein Kind und leben bei Ihren Eltern?\nDann zählt oft auch das Geld von Ihren Eltern.\nEs gibt Ausnahmen.\nSie wohnen mit Verwandten zusammen?\nDann nimmt das Gesetz an: Die Verwandten helfen Ihnen mit Geld.\nDas gilt nur, wenn die Verwandten genug Geld haben."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"10","bezeichnung":"§ 10 SGB II","titel_amtlich":"Zumutbarkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/10/","original":[{"nr":"1","text":"Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass\n\n1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,\n2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,\n3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das den 14. Lebensmonat vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,\n4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,\n5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht."},{"nr":"2","text":"Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil\n\n1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,\n2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,\n3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,\n4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,\n5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann; bei Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist."},{"nr":"3","text":"Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sowie an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"10","titel_einfach":"Welche Arbeit dir beim Grundsicherungsgeld zumutbar ist","kurz":"Nach § 10 SGB II ist bei Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) grundsätzlich jede Arbeit zumutbar – außer etwa, wenn man sie nicht leisten kann, sie die Kindererziehung gefährdet oder eine nötige Pflege verhindert.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, ist dir grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Es gibt diese Ausnahmen:\n1. Du bist zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage.\n2. Deine bisherige Arbeit stellt besondere körperliche Anforderungen, und die neue Arbeit würde es dir wesentlich erschweren, diese bisherige Arbeit künftig auszuüben.\n3. Die Arbeit würde die Erziehung deines Kindes oder des Kindes deines Partners gefährden. Hat das Kind den 14. Lebensmonat vollendet – ist es also mindestens 14 Monate alt –, ist die Erziehung in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung gesichert ist – in einer Kita, in Tagespflege nach dem SGB VIII oder auf andere Weise. Das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) soll darauf hinwirken, dass erwerbsfähige Erziehende vorrangig einen Betreuungsplatz für ihr Kind angeboten bekommen.\n4. Die Arbeit lässt sich nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbaren, und die Pflege kann nicht anders sichergestellt werden.\n5. Ein sonstiger wichtiger Grund spricht gegen die Arbeit."},{"nr":"2","einfach":"Eine Arbeit ist nicht schon allein deshalb unzumutbar, weil\n1. sie nicht deinem früheren Beruf entspricht, für den du ausgebildet bist oder den du früher ausgeübt hast,\n2. sie im Vergleich zu deiner Ausbildung als geringerwertig gilt,\n3. der Arbeitsort weiter von deiner Wohnung entfernt ist als ein früherer Arbeits- oder Ausbildungsort,\n4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei deinen bisherigen Jobs,\n5. du dafür eine andere Erwerbstätigkeit aufgeben musst. Das gilt nicht, wenn es begründete Anhaltspunkte gibt, dass deine bisherige Tätigkeit deine Hilfebedürftigkeit künftig beenden kann. Bist du selbständig, prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs, ob es dir zumutbar ist, auf eine Beschäftigung verwiesen zu werden."},{"nr":"3","einfach":"Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit. Sie gelten auch für einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und für eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes."}],"beispiel":{"titel":"Neuer Job trotz kleinem Kind","text":"Daria ist gelernte Friseurin, erzieht ihren 2-jährigen Sohn allein und bekommt Grundsicherungsgeld. Ihr Sohn hat einen Kitaplatz von 8 bis 16 Uhr. Das Jobcenter bietet ihr eine Stelle als Verkäuferin von 9 bis 14 Uhr an. Weil ihr Sohn den 14. Lebensmonat vollendet hat und seine Betreuung gesichert ist, ist seine Erziehung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II in der Regel nicht gefährdet. Dass die Stelle nicht ihrem Beruf entspricht, macht sie nach Absatz 2 allein nicht unzumutbar."},"wichtig":["Eine Arbeit ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zu deinem Beruf passt, als geringerwertig gilt, weiter weg liegt oder ungünstigere Arbeitsbedingungen hat.","Hat dein Kind den 14. Lebensmonat vollendet und ist seine Betreuung gesichert, ist die Erziehung in der Regel nicht gefährdet.","Dieselben Regeln gelten für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, Integrationskurse und berufsbezogene Deutschkurse."],"begriffe":[{"wort":"zumutbar","erklaerung":"Was man von dir verlangen kann."},{"wort":"Tagespflege","erklaerung":"Betreuung eines Kindes durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater nach dem SGB VIII."},{"wort":"sonstiger wichtiger Grund","erklaerung":"Ein anderer gewichtiger Grund, der gegen eine Arbeit spricht. Was darunter fällt, zählt das Gesetz nicht auf."},{"wort":"Leistungsbezug","erklaerung":"Die Zeit, in der du Leistungen vom Jobcenter bekommst."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich mit Grundsicherungsgeld jeden Job annehmen?","antwort":"Grundsätzlich ist dir nach § 10 Absatz 1 SGB II jede Arbeit zumutbar. Ausnahmen gibt es etwa, wenn du zu der Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage bist, wenn die Erziehung deines Kindes oder die Pflege eines Angehörigen gefährdet wäre oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht."},{"frage":"Muss ich arbeiten, wenn ich ein kleines Kind habe?","antwort":"Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie die Erziehung deines Kindes gefährden würde. Hat dein Kind den 14. Lebensmonat vollendet (ist es also mindestens 14 Monate alt), ist die Erziehung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Kita, in Tagespflege oder auf andere Weise gesichert ist."},{"frage":"Muss ich einen Job annehmen, der nicht zu meiner Ausbildung passt?","antwort":"Nach § 10 Absatz 2 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht deinem früheren Beruf entspricht oder im Vergleich zu deiner Ausbildung als geringerwertig gilt. Unzumutbar kann sie aber aus einem der Gründe in Absatz 1 sein."}],"verweise":[{"norm":"§ 2 SGB II","warum":"Pflicht, die eigene Arbeitskraft einzusetzen"},{"norm":"§ 31 SGB II","warum":"Pflichtverletzungen, etwa wenn eine zumutbare Arbeit abgelehnt wird"},{"norm":"§ 43 AufenthG","warum":"Integrationskurs"},{"norm":"§ 45a AufenthG","warum":"Berufsbezogene Deutschsprachförderung"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nDas Job-Center kann Ihnen eine Arbeit anbieten.\nFast jede Arbeit ist für Sie zumutbar.\nZumutbar heißt: Das Job-Center darf das von Ihnen verlangen.\nEs gibt Ausnahmen.\nSie schaffen die Arbeit nicht wegen Ihrer Gesundheit.\nOder die Arbeit gefährdet die Erziehung von Ihrem Kind.\nOder Sie pflegen einen Angehörigen, und niemand anderes kann das machen.\nOder es gibt einen anderen wichtigen Grund.\nIhr Kind ist mindestens 14 Monate alt und hat zum Beispiel einen Platz in der Kita?\nDann gilt die Erziehung in der Regel nicht als gefährdet.\nDie Arbeit muss nicht zu Ihrem Beruf passen.\nDie Arbeit darf auch weiter weg sein als früher.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Abs. 1–3, 14-Monats-Regel in Abs. 1 Nr. 3, Beispiel (Kind 2 Jahre, Kita gesichert → in der Regel nicht gefährdet) und alle Fragen gegen den Wortlaut geprüft; keine Fehler gefunden."]}},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"11","bezeichnung":"§ 11 SGB II","titel_amtlich":"Zu berücksichtigendes Einkommen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/11/","original":[{"nr":"1","text":"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird."},{"nr":"2","text":"Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden."},{"nr":"3","text":"Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen."}],"erklaerung":{"nr":"11","titel_einfach":"Welches Einkommen beim Grundsicherungsgeld zählt","kurz":"Nach § 11 SGB II zählen beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Geldeinnahmen als Einkommen – im Monat, in dem sie zufließen; Kindergeld zählt beim Kind, Nachzahlungen werden teils auf 6 Monate verteilt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zählen deine Einnahmen in Geld als Einkommen. Davon werden die Beträge nach § 11b abgezogen. Nicht als Einkommen zählen die Einnahmen nach § 11a und Einnahmen, die nach anderen Bundesgesetzen nicht als Einkommen im Sinne des SGB II gelten. Als Einkommen zählen auch Einnahmen in Geldeswert, die du für eine Arbeit, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem Jugendfreiwilligendienst bekommst. Auch Sozialleistungen, die du als Darlehen bekommst, zählen als Einkommen, soweit sie für deinen Lebensunterhalt gedacht sind. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zählt als Einkommen des jeweiligen Kindes. Dasselbe gilt für das Kindergeld für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft – soweit das Kind es für seinen Lebensunterhalt braucht. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 zählen dabei nicht mit."},{"nr":"2","einfach":"Einnahmen zählen für den Monat, in dem sie dir zufließen. Das gilt auch für Einnahmen aus kurzen Jobs an einzelnen Tagen eines Monats."},{"nr":"3","einfach":"Manchmal bekommst du eine Nachzahlung, die nicht für den Monat gedacht ist, in dem sie ankommt. Würde dein Leistungsanspruch in diesem Monat dadurch wegfallen, gilt eine Sonderregel: Die Nachzahlung wird gleichmäßig auf 6 Monate verteilt. Ab dem Monat, in dem sie ankommt, zählt dann jeden Monat ein gleich großer Teilbetrag als Einkommen."}],"beispiel":{"titel":"Nachzahlung von Krankengeld","text":"Murat bekommt Grundsicherungsgeld. Im März erhält er 1.800 Euro Krankengeld nachgezahlt, und zwar für Januar und Februar. Würde die ganze Summe im März angerechnet, entfiele sein Anspruch in diesem Monat. Nach § 11 Absatz 3 SGB II wird die Nachzahlung deshalb gleichmäßig auf 6 Monate verteilt: Von März bis August zählt jeden Monat ein Teilbetrag von 300 Euro als Einnahme. Welche Beträge davon noch abgezogen werden, regelt § 11b SGB II."},"wichtig":["Einnahmen zählen grundsätzlich in dem Monat, in dem sie dir zufließen.","Kindergeld und Kinderzuschlag zählen als Einkommen des jeweiligen Kindes, das Kindergeld aber nur, soweit das Kind es für seinen Lebensunterhalt braucht.","Eine Nachzahlung für frühere Monate, die deinen Anspruch im Zuflussmonat entfallen ließe, wird gleichmäßig auf 6 Monate verteilt."],"begriffe":[{"wort":"Einnahmen in Geldeswert","erklaerung":"Einnahmen, die nicht als Geld kommen, aber Geld wert sind – zum Beispiel Sachleistungen vom Arbeitgeber."},{"wort":"zufließen","erklaerung":"Das Geld kommt tatsächlich bei dir an, etwa auf deinem Konto."},{"wort":"Nachzahlung","erklaerung":"Geld, das du nachträglich für einen früheren Zeitraum bekommst."},{"wort":"Kinderzuschlag","erklaerung":"Eine Leistung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes für Eltern mit kleinem Einkommen."}],"fragen":[{"frage":"Wird Kindergeld beim Grundsicherungsgeld angerechnet?","antwort":"Ja. Nach § 11 Absatz 1 SGB II zählt Kindergeld für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen des jeweiligen Kindes, soweit das Kind es für seinen Lebensunterhalt braucht. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe zählen dabei nicht mit."},{"frage":"In welchem Monat wird mein Lohn angerechnet?","antwort":"Nach § 11 Absatz 2 SGB II in dem Monat, in dem das Geld dir zufließt. Das gilt auch für Einnahmen aus kurzen Jobs an einzelnen Tagen."},{"frage":"Wie wird eine Nachzahlung beim Grundsicherungsgeld angerechnet?","antwort":"Grundsätzlich im Monat, in dem sie ankommt. Würde dein Anspruch dadurch in diesem Monat wegfallen und ist die Nachzahlung nicht für diesen Monat gedacht, wird sie nach § 11 Absatz 3 SGB II gleichmäßig auf 6 Monate verteilt."}],"verweise":[{"norm":"§ 11a SGB II","warum":"Einnahmen, die nicht als Einkommen zählen"},{"norm":"§ 11b SGB II","warum":"Beträge, die vom Einkommen abgezogen werden"},{"norm":"§ 6a BKGG","warum":"Kinderzuschlag"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Bedarfe für Bildung und Teilhabe"},{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Welches Vermögen zählt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nDas Job-Center rechnet Ihr Einkommen an.\nEinkommen ist Geld, das Sie bekommen.\nZum Beispiel Ihr Lohn.\nVom Einkommen zieht das Job-Center bestimmte Beträge ab.\nManches Geld zählt gar nicht als Einkommen.\nDas Geld zählt in dem Monat, in dem Sie es bekommen.\nDas Kinder-Geld zählt als Einkommen von Ihrem Kind.\nDas gilt, soweit Ihr Kind das Geld zum Leben braucht.\nManchmal bekommen Sie Geld für frühere Monate.\nDann heißt das Geld Nach-Zahlung.\nVielleicht bekommen Sie wegen der Nach-Zahlung in diesem Monat kein Grundsicherungs-Geld.\nDann verteilt das Job-Center die Nach-Zahlung auf 6 Monate."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"11a","bezeichnung":"§ 11a SGB II","titel_amtlich":"Nicht zu berücksichtigendes Einkommen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/11a/","original":[{"nr":"1","text":"Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind\n\n1. Leistungen nach diesem Buch,\n2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,\n3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches,\n4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,\n5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,\n6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes\n7. Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen."},{"nr":"2","text":"Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen."},{"nr":"3","text":"Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen\n\n1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,\n\na) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,\nb) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,\n\n2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,\n3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,\n4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie\n5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches."},{"nr":"4","text":"Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären."},{"nr":"5","text":"Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit\n\n1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder\n2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären."},{"nr":"6","text":"Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen."},{"nr":"7","text":"Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat."}],"erklaerung":{"nr":"11a","titel_einfach":"Welches Geld beim Grundsicherungsgeld nicht zählt","kurz":"§ 11a SGB II nennt Einnahmen, die beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nicht als Einkommen zählen, etwa Schmerzensgeld, Mutterschaftsgeld, einmalige Erbschaften und Ferienjobs von Schülern unter 25.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Studierende/Schüler","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zählen diese Einnahmen nicht als Einkommen:\n1. Leistungen nach dem SGB II selbst,\n2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach diesem Gesetz,\n3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – bis zur Höhe vergleichbarer Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des SGB XIV,\n4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ehrenamtliche Betreuer – pro Kalenderjahr bis zu dem Betrag, der in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannt ist,\n5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind – bis zu dem Betrag, der in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannt ist,\n6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,\n7. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilen."},{"nr":"2","einfach":"Entschädigungen nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist – zum Beispiel Schmerzensgeld –, zählen nicht als Einkommen."},{"nr":"3","einfach":"Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für einen ausdrücklich genannten Zweck gezahlt werden, zählen nur so weit als Einkommen, wie die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend davon zählen als Einkommen:\n1. Leistungen nach § 39 des SGB VIII für den erzieherischen Einsatz bei Pflegekindern – beim dritten Pflegekind zu 75 Prozent, ab dem vierten Pflegekind vollständig,\n2. Leistungen nach § 23 des SGB VIII (Kindertagespflege),\n3. Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des BAföG bleibt unberührt,\n4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III, außer den Bedarfen nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des SGB III, und\n5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des SGB III in Verbindung mit § 73 des SGB IX."},{"nr":"4","einfach":"Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege zählen nicht als Einkommen. Das gilt, soweit sie deine Lage nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären."},{"nr":"5","einfach":"Gibt dir jemand etwas, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, zählt das nicht als Einkommen, soweit\n1. eine Anrechnung für dich grob unbillig wäre oder\n2. die Zuwendung deine Lage nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären."},{"nr":"6","einfach":"Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes und vergleichbare Leistungen nach Landesrecht zählen nicht als Einkommen."},{"nr":"7","einfach":"Gehst du auf eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und hast das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (bist also noch keine 25 Jahre alt), zählt dein Verdienst aus Jobs in den Schulferien nicht als Einkommen. Das gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die du einen Anspruch hast."}],"beispiel":{"titel":"Ferienjob im Eiscafé","text":"Lea ist 17, geht aufs Gymnasium und lebt mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft, die Grundsicherungsgeld bekommt. In den Sommerferien jobbt sie 4 Wochen in einem Eiscafé und verdient 1.200 Euro. Nach § 11a Absatz 7 SGB II zählt dieser Verdienst nicht als Einkommen, weil Lea Schülerin ist, noch keine 25 Jahre alt ist und in den Schulferien arbeitet. Leas Verdienst mindert das Grundsicherungsgeld der Familie deshalb nicht."},"wichtig":["Verdienst aus Ferienjobs zählt bei Schülerinnen und Schülern unter 25 nicht als Einkommen; für eine Ausbildungsvergütung gilt diese Ausnahme nicht.","Freiwillige Geschenke zählen nicht, soweit eine Anrechnung grob unbillig wäre oder sie deine Lage nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB-II-Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären.","BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und einige andere zweckgebundene Leistungen zählen nach Absatz 3 trotzdem als Einkommen."],"begriffe":[{"wort":"Vermächtnis","erklaerung":"Jemand vermacht dir im Testament einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag, ohne dich zum Erben zu machen."},{"wort":"Pflichtteil","erklaerung":"Der Mindestanteil am Erbe, der nahen Angehörigen zusteht, auch wenn sie im Testament übergangen wurden."},{"wort":"grob unbillig","erklaerung":"Eine Anrechnung wäre im Einzelfall offensichtlich ungerecht. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte."},{"wort":"freie Wohlfahrtspflege","erklaerung":"Nichtstaatliche soziale Verbände und Einrichtungen, etwa Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt oder Rotes Kreuz."},{"wort":"Überbrückungsgeld","erklaerung":"Geld, das Gefangene im Strafvollzug ansparen, damit sie die erste Zeit nach der Entlassung überbrücken können."}],"fragen":[{"frage":"Wird ein Ferienjob beim Grundsicherungsgeld angerechnet?","antwort":"Nicht, wenn du eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchst und noch keine 25 Jahre alt bist. Dann zählt dein Verdienst aus Jobs in den Schulferien nach § 11a Absatz 7 SGB II nicht als Einkommen. Für eine Ausbildungsvergütung gilt das nicht."},{"frage":"Wird eine Erbschaft beim Grundsicherungsgeld angerechnet?","antwort":"Als Einkommen nicht: Nach § 11a Absatz 1 Nummer 7 SGB II zählen einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilen nicht als Einkommen. Ob das Geld als Vermögen zählt, regelt § 11a nicht; dazu steht mehr in § 12 SGB II."},{"frage":"Zählt Schmerzensgeld als Einkommen?","antwort":"Nein. Entschädigungen nach § 253 Absatz 2 BGB für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist, zählen nach § 11a Absatz 2 SGB II nicht als Einkommen."}],"verweise":[{"norm":"§ 11 SGB II","warum":"Welches Einkommen grundsätzlich zählt"},{"norm":"§ 11b SGB II","warum":"Beträge, die vom Einkommen abgezogen werden"},{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Welches Vermögen zählt"},{"norm":"§ 253 BGB","warum":"Entschädigung für immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld"},{"norm":"§ 3 EStG","warum":"Steuerfreie Einnahmen; Nummer 26 nennt den maßgeblichen Höchstbetrag"},{"norm":"§ 19 MuSchG","warum":"Mutterschaftsgeld"},{"norm":"§ 1878 BGB","warum":"Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer"},{"norm":"§ 39 SGB VIII","warum":"Leistungen zum Unterhalt von Pflegekindern"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß es Bürger-Geld.\nDas Job-Center rechnet Ihr Einkommen an.\nManches Geld zählt aber nicht als Einkommen.\nZum Beispiel Schmerzens-Geld.\nZum Beispiel Mutterschafts-Geld.\nZum Beispiel Geld aus einem Erbe.\nFür Vermögen gibt es aber eigene Regeln.\nAuch kleine Geschenke zählen oft nicht.\nSie gehen zur Schule und sind jünger als 25 Jahre?\nDann zählt Geld aus einem Ferien-Job nicht.\nGeld aus einer Ausbildung zählt aber.\nBAföG zählt auch als Einkommen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"11b","bezeichnung":"§ 11b SGB II","titel_amtlich":"Absetzbeträge","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/11b/","original":[{"nr":"1","text":"Vom Einkommen abzusetzen sind\n\n1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge\n\na) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,\nb) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,\nsoweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,\n4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,\n5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,\n6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,\n7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,\n8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.\nBei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen."},{"nr":"2","text":"Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt."},{"nr":"2a","text":"§ 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend."},{"nr":"2b","text":"Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die\n\n1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,\n2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,\n3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder\n4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.\nBei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben."},{"nr":"3","text":"Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich\n\n1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,\n2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und\n3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.\nAnstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"11b","titel_einfach":"Was vom Einkommen abgezogen wird, bevor es zählt","kurz":"Nach § 11b SGB II werden vom Einkommen Steuern, Sozialbeiträge und weitere Beträge abgezogen; wer arbeitet, behält zusätzlich Freibeträge, bevor der Rest auf das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) angerechnet wird.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Beschäftigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Hast du eigenes Einkommen, wird es auf das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) angerechnet. Vorher werden diese Beträge davon abgezogen:\n1. Steuern, die du auf dein Einkommen zahlst.\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (im Gesetz: Arbeitsförderung).\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen – wenn das Gesetz sie vorschreibt oder wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind. Dazu gehören: a) Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung von Menschen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, und b) Beiträge zur Altersvorsorge von Menschen, die von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Das gilt aber nur, soweit das Jobcenter diese Beiträge nicht schon nach § 26 SGB II bezuschusst.\n4. Staatlich geförderte Beiträge zur Altersvorsorge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes – höchstens bis zum Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes.\n5. Notwendige Ausgaben, die du hast, um das Einkommen zu erzielen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit.\n6. Wenn du erwerbstätig bist: zusätzlich ein Freibetrag nach Absatz 3.\n7. Unterhalt, den du nach dem Gesetz zahlen musst – aber nur bis zu dem Betrag, der in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist.\n8. Wenn dein Einkommen bei der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird (nach dem 4. Abschnitt des BAföG oder nach § 67 oder § 126 SGB III): der Betrag, der dort berücksichtigt wurde.\nWird eine einmalige Einnahme nach § 11 Absatz 3 SGB II verteilt, gilt: Die Beträge nach Nr. 1, 2, 5 und 6, die im Monat des Zuflusses auf diese Einnahme entfallen, werden vorweg abgezogen."},{"nr":"2","einfach":"Bist du erwerbstätig, zieht das Jobcenter statt der Beträge nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 pauschal 100 Euro im Monat von deinem Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab. Verdienst du mehr als 400 Euro im Monat, gibt es eine Ausnahme: Weist du nach, dass deine Beträge nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 zusammen mehr als 100 Euro ausmachen, gilt die Pauschale nicht. Dann werden diese Beträge abgezogen."},{"nr":"2a","einfach":"Außerdem gilt § 82a SGB XII entsprechend. Dort geht es um einen zusätzlichen Freibetrag bei der Rente für Menschen mit Grundrentenzeiten."},{"nr":"2b","einfach":"Für junge Menschen unter 25 gilt eine Sonderregel. Statt der 100 Euro aus Absatz 2 (für die Ausgaben nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5) wird ein Betrag in Höhe der Minijob-Grenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV von ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgezogen. Das gilt, wenn sie:\n1. eine Ausbildung machen, die nach dem BAföG grundsätzlich gefördert werden kann,\n2. eine Ausbildung machen, die nach § 57 Absatz 1 SGB III grundsätzlich gefördert werden kann, an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III teilnehmen oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung machen,\n3. einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten oder\n4. als Schülerin oder Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule arbeiten – außerhalb der Ferienzeiten aus § 11a Absatz 7 SGB II. Nach dem Ende der allgemeinbildenden Schule gilt das noch bis zum Ende des 3. Monats nach Schulende.\nIm Freiwilligendienst (Nr. 3) zählt das Taschengeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Menschen ab 25 im Freiwilligendienst werden statt der Minijob-Grenze 250 Euro im Monat abgezogen. Manche Personen aus Nr. 1 bis 4 bekommen bestimmte Leistungen. Gemeint sind die Leistungen aus § 11a Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 bis 5 SGB II (BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke, Berufsausbildungsbeihilfe, Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben), außerdem Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Von diesen Leistungen werden für die Ausgaben nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 mindestens 100 Euro abgezogen. Das gilt, wenn das nicht schon nach Satz 1 oder nach Absatz 2 passiert ist. Es gilt auch für Menschen ab 25."},{"nr":"3","einfach":"Bist du erwerbstätig, wird von deinem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abgezogen. Er beträgt:\n1. 20 Prozent für den Teil deines Einkommens über 100 Euro bis 520 Euro,\n2. 30 Prozent für den Teil über 520 Euro bis 1 000 Euro und\n3. 10 Prozent für den Teil über 1 000 Euro bis 1 200 Euro.\nLebst du mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft oder hast du mindestens ein minderjähriges Kind, liegt die obere Grenze bei 1 500 Euro statt 1 200 Euro. In den Fällen von Absatz 2b gilt Nr. 1 nicht."}],"beispiel":{"titel":"Minijob neben dem Grundsicherungsgeld","text":"Aylin, 34, bekommt Grundsicherungsgeld und arbeitet in einer Bäckerei. Sie verdient 520 Euro im Monat und zahlt darauf keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge. Höhere Ausgaben für Versicherungen oder Fahrten hat sie nicht. Nach § 11b Absatz 2 SGB II bleiben 100 Euro frei. Nach Absatz 3 kommen 20 Prozent des Teils zwischen 100 und 520 Euro dazu, also 20 Prozent von 420 Euro = 84 Euro. Insgesamt bleiben 184 Euro frei. Auf ihr Grundsicherungsgeld werden 336 Euro angerechnet."},"wichtig":["Verdienst du mehr als 400 Euro im Monat, kannst du statt der 100-Euro-Pauschale höhere Ausgaben für Versicherungen, Altersvorsorge und Arbeitskosten nachweisen.","Mit mindestens einem minderjährigen Kind reicht die oberste Freibetragsstufe bis 1 500 Euro statt bis 1 200 Euro.","Unterhalt wird nur abgezogen, soweit er in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist."],"begriffe":[{"wort":"Absetzbeträge","erklaerung":"Beträge, die vom Einkommen abgezogen werden, bevor das Einkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet wird."},{"wort":"Erwerbstätigkeit","erklaerung":"Arbeit, mit der du Geld verdienst – als Angestellter oder als Selbständiger."},{"wort":"Unterhaltstitel","erklaerung":"Ein Schriftstück, in dem Unterhalt verbindlich festgelegt ist und mit dem er notfalls zwangsweise eingetrieben werden kann, zum Beispiel ein Gerichtsbeschluss."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, deren Bedarf das Jobcenter gemeinsam berechnet, etwa Partner und ihre im Haushalt lebenden Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel darf ich zum Grundsicherungsgeld dazuverdienen?","antwort":"Von deinem Lohn bleiben 100 Euro frei, dazu 20 Prozent des Teils zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent des Teils zwischen 520 und 1 000 Euro und 10 Prozent des Teils zwischen 1 000 und 1 200 Euro (mit minderjährigem Kind bis 1 500 Euro). Außerdem werden Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen, erst der Rest wird angerechnet (§ 11b Absatz 1 bis 3 SGB II). Verdienst du mehr als 400 Euro, kannst du höhere Ausgaben statt der 100 Euro nachweisen; für junge Menschen in Schule, Ausbildung oder Freiwilligendienst gelten Sonderregeln (Absatz 2b)."},{"frage":"Wird Unterhalt, den ich zahle, beim Grundsicherungsgeld abgezogen?","antwort":"Ja, wenn du gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet bist. Abgezogen wird aber nur der Betrag, der in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung steht (§ 11b Absatz 1 Nr. 7 SGB II)."},{"frage":"Wie viel darf ein Schüler mit Nebenjob verdienen, wenn die Familie Grundsicherungsgeld bekommt?","antwort":"Bei Schülerinnen und Schülern unter 25 wird statt 100 Euro ein Betrag in Höhe der Minijob-Grenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV abgezogen; deren Höhe nennt § 11b nicht. Den Freibetrag von 20 Prozent für 100 bis 520 Euro gibt es dann nicht, die Stufen mit 30 und 10 Prozent gelten weiter (§ 11b Absatz 2b und 3 SGB II). Für Ferienjobs gilt eine eigene Regel in § 11a Absatz 7 SGB II."}],"verweise":[{"norm":"§ 11 SGB II","warum":"Was als Einkommen zählt und wie es angerechnet wird"},{"norm":"§ 11a SGB II","warum":"Einnahmen, die gar nicht als Einkommen zählen, etwa Ferienjobs von Schülern"},{"norm":"§ 26 SGB II","warum":"Zuschüsse zu Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung"},{"norm":"§ 8 SGB IV","warum":"Minijob-Grenze (Absatz 1a), die bei jungen Menschen in Ausbildung oder Schule abgezogen wird"},{"norm":"§ 82a SGB XII","warum":"Freibetrag bei der Rente für Menschen mit Grundrentenzeiten"},{"norm":"§ 82 EStG","warum":"Welche Altersvorsorgebeiträge staatlich gefördert werden"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie haben auch eigenes Einkommen.\nDann rechnet das Job-Center das Einkommen an.\nVorher zieht das Job-Center bestimmte Beträge ab.\nZum Beispiel: Steuern und Beiträge für die Sozial-Versicherung.\nSie arbeiten?\nDann bleiben 100 Euro im Monat frei.\nVon Ihrem Lohn über 100 Euro bleibt ein weiterer Teil frei.\nDieser Teil ist 10 bis 30 Prozent.\nDiese Regel gilt bis 1.200 Euro Lohn.\nMit einem Kind unter 18 Jahren gilt sie bis 1.500 Euro Lohn.\nSie zahlen Unterhalt?\nAuch der Unterhalt kann abgezogen werden.\nDer Betrag muss zum Beispiel in einem Gerichts-Beschluss stehen.\nFür manche junge Menschen unter 25 Jahren gibt es besondere Regeln.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Freibetragsstufen (100 Euro; 20 % bis 520; 30 % bis 1 000; 10 % bis 1 200 bzw. 1 500 Euro), Abs. 2b samt § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3–5 und § 11a Abs. 7 sowie Beispielrechnung (520 Euro → 184 Euro frei, 336 Euro angerechnet) nachgeprüft; korrekt."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"12","bezeichnung":"§ 12 SGB II","titel_amtlich":"Zu berücksichtigendes Vermögen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/12/","original":[{"nr":"1","text":"Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind\n\n1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Grundsicherungsgeld maßgebend,\n2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,\n3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,\n4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,\n5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,\n6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie\n7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.\nAbweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt."},{"nr":"2","text":"Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:\n[Tabelle]\nAlter | Freibetrag in Euro\nbis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5 000\nab dem 31. Lebensjahr | 10 000\nab dem 41. Lebensjahr | 12 500\nab dem 51. Lebensjahr | 20 000\n[/Tabelle]\nDer erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen."},{"nr":"3","text":"Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs."}],"erklaerung":{"nr":"12","titel_einfach":"Wie viel Vermögen du behalten darfst","kurz":"Nach § 12 SGB II zählt verwertbares Vermögen beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mit; frei bleiben etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, bestimmte Altersvorsorge und ein Altersfreibetrag je Person.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Wenn du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragst, zählt grundsätzlich alles Vermögen, das sich verwerten lässt – also alles, was du verbrauchen, verkaufen oder beleihen kannst. Nicht als Vermögen zählen:\n1. angemessener Hausrat. Ob er angemessen ist, richtet sich nach deinen Lebensumständen, während du Grundsicherungsgeld bekommst.\n2. ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Das Gesetz vermutet, dass es angemessen ist, wenn du das im Antrag erklärst.\n3. Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind. Außerdem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.\n4. weitere Vermögensgegenstände, die als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden – egal, wie das Geld angelegt ist. Frei bleibt dabei nur ein Betrag für Zeiten hauptberuflicher Selbständigkeit: Für jedes angefangene Jahr, in dem du hauptberuflich selbständig warst und keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an ein Versorgungswerk deiner Berufsgruppe gezahlt hast, bleibt höchstens ein bestimmter Betrag frei. So wird er berechnet: Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) zum Zeitpunkt des Antrags mal das zuletzt festgestellte endgültige Durchschnittsentgelt aus Anlage 1 SGB VI, aufgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag.\n5. ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern. Wohnen mehr als 4 Personen darin, kommen für jede weitere Person 20 Quadratmeter dazu. Auch eine größere Wohnfläche wird anerkannt, wenn es eine besondere Härte wäre, das Haus oder die Wohnung als Vermögen zu berücksichtigen.\n6. Vermögen, das nachweislich bald für den Kauf oder Erhalt eines angemessen großen Hauses oder einer Eigentumswohnung bestimmt ist – wenn dort Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Menschen wohnen oder wohnen sollen und dieser Zweck gefährdet wäre, wenn das Vermögen eingesetzt werden müsste.\n7. Sachen und Rechte, soweit es für dich eine besondere Härte wäre, sie zu verwerten.\nAbweichend von Nr. 5 gilt: Während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II zählt ein selbst genutztes Haus oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung gar nicht als Vermögen – auch wenn es größer ist."},{"nr":"2","einfach":"Vom Vermögen, das zählt, wird für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag abgezogen. Er hängt vom Alter ab:\n- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, also bis zum 30. Geburtstag: 5 000 Euro\n- ab dem 31. Lebensjahr, also ab dem 30. Geburtstag: 10 000 Euro\n- ab dem 41. Lebensjahr, also ab dem 40. Geburtstag: 12 500 Euro\n- ab dem 51. Lebensjahr, also ab dem 50. Geburtstag: 20 000 Euro\nDer höhere Freibetrag gilt schon ab dem Anfang des Monats, in dem du die Altersgrenze erreichst. Hat eine Person in der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen als ihr Freibetrag, werden die nicht ausgeschöpften Freibeträge der anderen auf sie übertragen."},{"nr":"3","einfach":"Vermögen zählt mit seinem Verkehrswert – also mit dem Preis, den man beim Verkauf bekommen würde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem du den Antrag auf Leistungen oder auf erneute Bewilligung stellst. Bekommst du Vermögen erst später, zählt der Zeitpunkt, an dem du es bekommst."}],"beispiel":{"titel":"Freibetrag des Partners wird übertragen","text":"Tom, 35, und Mira, 27, beantragen gemeinsam Grundsicherungsgeld. Tom hat 14 000 Euro auf dem Sparkonto, Mira 1 000 Euro. Toms Freibetrag beträgt 10 000 Euro, Miras 5 000 Euro. Tom liegt also 4 000 Euro über seinem Freibetrag. Mira schöpft ihren Freibetrag um 4 000 Euro nicht aus. Nach § 12 Absatz 2 SGB II wird dieser Rest auf Tom übertragen. Damit bleibt alles Ersparte der beiden frei."},"wichtig":["Das Gesetz vermutet, dass ein Auto angemessen ist, wenn du das im Antrag erklärst – je erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft eines.","Während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II zählt dein selbst genutztes Haus oder deine selbst genutzte Eigentumswohnung unabhängig von der Größe nicht als Vermögen.","Bewertet wird dein Vermögen mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt deines Antrags; Vermögen, das du später bekommst, zum Zeitpunkt, an dem du es bekommst."],"begriffe":[{"wort":"verwertbar","erklaerung":"Vermögen, das du verbrauchen, verkaufen, beleihen oder auf andere Weise zu Geld machen kannst."},{"wort":"Verkehrswert","erklaerung":"Der Preis, den man für eine Sache beim Verkauf auf dem freien Markt bekommen würde."},{"wort":"Karenzzeit","erklaerung":"Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II ein Jahr ab Beginn des Monats, für den du erstmals Leistungen bekommst; sie kann sich verlängern."},{"wort":"besondere Härte","erklaerung":"Eine Belastung, die deutlich über das Übliche hinausgeht. Was genau darunter fällt, legt das Gesetz nicht fest; im Streit entscheiden die Gerichte."},{"wort":"Lebensjahr","erklaerung":"Das 1. Lebensjahr läuft von der Geburt bis zum 1. Geburtstag. Das 31. Lebensjahr beginnt also mit dem 30. Geburtstag."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel Erspartes darf ich beim Grundsicherungsgeld behalten?","antwort":"Für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft gibt es einen Freibetrag: 5 000 Euro bis zum 30. Geburtstag, 10 000 Euro ab dem 31. Lebensjahr (also ab dem 30. Geburtstag), 12 500 Euro ab dem 41. Lebensjahr (ab dem 40. Geburtstag) und 20 000 Euro ab dem 51. Lebensjahr, also ab dem 50. Geburtstag (§ 12 Absatz 2 SGB II). Hat eine Person mehr Vermögen als ihr Freibetrag, werden nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen auf sie übertragen. Bestimmte Dinge wie angemessener Hausrat zählen gar nicht als Vermögen."},{"frage":"Muss ich mein Auto verkaufen, wenn ich Grundsicherungsgeld beantrage?","antwort":"Ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft zählt nicht als Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Das Gesetz vermutet, dass es angemessen ist, wenn du das im Antrag erklärst. Was genau „angemessen“ ist, legt § 12 nicht fest."},{"frage":"Darf ich mein Haus behalten, wenn ich Grundsicherungsgeld bekomme?","antwort":"Ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter zählt nicht als Vermögen; ab der 5. Person kommen je 20 Quadratmeter dazu. Während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II zählt es unabhängig von der Größe nicht (§ 12 Absatz 1 SGB II)."}],"verweise":[{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Karenzzeit (Absatz 1 Satz 2), in der ein selbst genutztes Haus nicht zählt"},{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört"},{"norm":"§ 9 SGB II","warum":"Wann jemand hilfebedürftig ist und wessen Vermögen mitzählt"},{"norm":"§ 158 SGB VI","warum":"Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung – Grundlage der Obergrenze in Absatz 1 Nr. 4"}],"praxis":null,"leicht":"Sie wollen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nDann prüft das Job-Center Ihr Vermögen.\nVermögen ist zum Beispiel Geld auf dem Konto.\nEinen Teil vom Vermögen dürfen Sie behalten.\nDieser Teil heißt Frei-Betrag.\nDer Frei-Betrag hängt von Ihrem Alter ab.\nBis zum 30. Geburtstag sind es 5.000 Euro.\nAb dem 30. Geburtstag sind es 10.000 Euro.\nAb dem 40. Geburtstag sind es 12.500 Euro.\nAb dem 50. Geburtstag sind es 20.000 Euro.\nManche Dinge zählen gar nicht als Vermögen.\nZum Beispiel passende Möbel und andere Sachen für den Haushalt.\nAuch ein passendes Auto zählt nicht.\nSie wohnen in Ihrem eigenen Haus?\nEin Haus bis zu einer bestimmten Größe zählt nicht als Vermögen.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["Abs. 1 Nr. 4: „Dafür gibt es eine Obergrenze: Für jedes Jahr der Selbständigkeit …“ ließ Angestellte annehmen, als Altersvorsorge bezeichnetes Erspartes sei für sie unbegrenzt geschützt. Der geschützte Betrag ergibt sich aber nur aus Jahren hauptberuflicher Selbständigkeit ohne Rentenbeiträge – klargestellt.","kurz: pauschal „Altersvorsorge“ ausgenommen war zu weit (nur Nr. 3 und begrenzt Nr. 4) → „bestimmte Altersvorsorge“.","Freibeträge, Monatsbeginn-Regel, Übertragung und Beispiel (Tom 14 000 / Mira 1 000 Euro → alles frei) nachgerechnet; Karenzzeit-Begriff mit § 22 Abs. 1 Satz 2–5 abgeglichen."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"12a","bezeichnung":"§ 12a SGB II","titel_amtlich":"Vorrangige Leistungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/12a/","original":[{"nr":null,"text":"Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,\n\n1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder\n2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.\nFür die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."}],"erklaerung":{"nr":"12a","titel_einfach":"Wann du zuerst andere Sozialleistungen beantragen musst","kurz":"Nach § 12a SGB II müssen Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) andere Sozialleistungen beantragen, wenn das die Hilfebedürftigkeit beendet oder verringert; eine vorzeitige Altersrente bis Ende 2026 nicht.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), musst du Sozialleistungen anderer Stellen in Anspruch nehmen und die nötigen Anträge dafür stellen. Das gilt, wenn es nötig ist, damit du gar nicht erst hilfebedürftig wirst, es nicht mehr bist, es kürzer bist oder weniger Hilfe brauchst.\nEs gibt Ausnahmen. Du musst nicht:\n1. vor deinem 63. Geburtstag eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen oder\n2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder deiner Bedarfsgemeinschaft für mindestens 3 Monate am Stück endet.\nFür die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 gilt bei der Rente eine weitergehende Regel: In dieser Zeit musst du überhaupt keine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen – auch nicht nach deinem 63. Geburtstag."}],"beispiel":{"titel":"Keine Pflicht zur Frührente bis Ende 2026","text":"Petra Becker ist 64 Jahre alt und bekommt im Oktober 2026 Grundsicherungsgeld. Sie könnte schon vorzeitig eine Altersrente beziehen. Das Jobcenter fordert sie auf, diese Rente zu beantragen. Nach § 12a Satz 3 SGB II muss sie das bis zum 31. Dezember 2026 nicht tun. Für die Zeit danach sieht § 12a den Schutz in Satz 2 Nr. 1 nur bis zum 63. Geburtstag vor."},"wichtig":["Bis zum 31. Dezember 2026 musst du keine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen; danach schützt Satz 2 Nr. 1 nur bis zu deinem 63. Geburtstag.","Wohngeld oder Kinderzuschlag musst du nur beantragen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller in deiner Bedarfsgemeinschaft für mindestens 3 zusammenhängende Monate endet.","Die Pflicht umfasst auch, die nötigen Anträge bei den anderen Stellen selbst zu stellen."],"begriffe":[{"wort":"Hilfebedürftigkeit","erklaerung":"Du bist hilfebedürftig, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kannst und die Hilfe nicht von anderen bekommst (§ 9 SGB II)."},{"wort":"Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen","erklaerung":"Eine Altersrente schon vor dem regulären Rentenalter beziehen."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, deren Bedarf das Jobcenter gemeinsam berechnet, etwa Partner und ihre im Haushalt lebenden Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich mit Grundsicherungsgeld vorzeitig in Rente gehen?","antwort":"Bis zum 31. Dezember 2026 nicht: In dieser Zeit musst du keine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen (§ 12a Satz 3 SGB II). Danach bist du nach Satz 2 Nr. 1 nur bis zu deinem 63. Geburtstag davon befreit. Ausnahmen für Ältere kann eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 SGB II regeln."},{"frage":"Muss ich Wohngeld statt Grundsicherungsgeld beantragen?","antwort":"Nur, wenn Wohngeld oder Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit aller in deiner Bedarfsgemeinschaft für mindestens 3 Monate am Stück beenden würde (§ 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II). Sonst bist du dazu nicht verpflichtet."},{"frage":"Muss ich andere Sozialleistungen beantragen, wenn ich Grundsicherungsgeld bekomme?","antwort":"Ja, wenn das nötig ist, um deine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu verringern. Du musst dann auch die nötigen Anträge stellen. Ausnahmen gelten für die vorzeitige Altersrente sowie unter Umständen für Wohngeld und Kinderzuschlag."}],"verweise":[{"norm":"§ 9 SGB II","warum":"Wann jemand hilfebedürftig ist"},{"norm":"§ 13 SGB II","warum":"Verordnung, wann Menschen ab 63 ausnahmsweise keine vorzeitige Altersrente beantragen müssen (Absatz 2)"},{"norm":"§ 5 SGB II","warum":"Das Jobcenter darf den Antrag selbst stellen, wenn du ihn trotz Aufforderung nicht stellst (Absatz 3)"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nVielleicht können Sie auch andere Hilfe bekommen.\nZum Beispiel Wohn-Geld oder eine Rente.\nDann müssen Sie diese Hilfe beantragen.\nDas gilt, wenn Sie dadurch weniger Hilfe vom Job-Center brauchen.\nEs gibt Ausnahmen.\nBis Ende 2026 müssen Sie keine Alters-Rente früher beantragen.\nAb 2027 gilt: Unter 63 Jahren müssen Sie keine Alters-Rente früher beantragen.\nWohn-Geld und Kinder-Zuschlag müssen Sie nur manchmal beantragen.\nDie Hilfe muss dann für mindestens 3 Monate reichen.\nUnd zwar für alle Menschen in Ihrer Bedarfs-Gemeinschaft.\nDas sind zum Beispiel Ihr Partner und Ihre Kinder."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"13","bezeichnung":"§ 13 SGB II","titel_amtlich":"Verordnungsermächtigung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/13/","original":[{"nr":"1","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\n\n1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,\n2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,\n3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,\n4. welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist."},{"nr":"2","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."},{"nr":"3","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein."}],"erklaerung":{"nr":"13","titel_einfach":"Was das Arbeitsministerium per Verordnung regeln darf","kurz":"§ 13 SGB II erlaubt dem Bundesarbeitsministerium, per Verordnung Details zu Einkommen, Vermögen, Pauschbeträgen, vorzeitiger Altersrente ab 63 und Erreichbarkeit zu regeln.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium per Rechtsverordnung regeln: welche weiteren Einnahmen und Vermögensgegenstände nicht zählen, wie Einkommen berechnet und Vermögen bewertet wird, welche Pauschbeträge vom Einkommen abgezogen werden und welche Durchschnittsbeträge für Bedarfe nach § 28 SGB II gelten, einschließlich des Eigenanteils beim Bedarf nach § 28 Absatz 6 SGB II. Der Bundesrat muss nicht zustimmen."},{"nr":"2","einfach":"Das Ministerium darf auch per Verordnung regeln, wann und wie lange Menschen ab 63 ausnahmsweise keine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen müssen, damit keine Unbilligkeit entsteht."},{"nr":"3","einfach":"Außerdem darf das Ministerium per Verordnung den „näheren Bereich“ nach § 7b Absatz 1 Satz 2 SGB II genauer festlegen. Es darf auch regeln, wie lange und unter welchen Bedingungen man außerhalb dieses Bereichs Leistungen behalten kann, ohne erreichbar zu sein."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Rechtsverordnung","erklaerung":"Eine verbindliche Regel, die ein Ministerium aufgrund einer Erlaubnis im Gesetz selbst erlässt, ohne dass das Parlament abstimmen muss."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 12a SGB II","warum":"Pflicht, vorrangige Leistungen wie eine Altersrente zu beantragen"},{"norm":"§ 7b SGB II","warum":"Erreichbarkeit und näherer Bereich"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Bedarfe für Bildung und Teilhabe"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"14","bezeichnung":"§ 14 SGB II","titel_amtlich":"Grundsatz des Förderns","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/14/","original":[{"nr":"1","text":"Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte."},{"nr":"2","text":"Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten, zu den Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird bei Bedarf frühzeitig insbesondere auch bei der Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger unterstützt und auf Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten Buches verwiesen. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 6 genannten Dienststellen eng zusammen."},{"nr":"3","text":"Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen."},{"nr":"4","text":"Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen."}],"erklaerung":{"nr":"14","titel_einfach":"Wie das Jobcenter dich unterstützen und beraten muss","kurz":"Nach § 14 SGB II unterstützt das Jobcenter Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) umfassend auf dem Weg in Arbeit, berät sie und soll ihnen einen persönlichen Ansprechpartner nennen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, unterstützt dich das Jobcenter umfassend und nachhaltig. Das Ziel: Du sollst Arbeit finden und nicht mehr auf Hilfe angewiesen sein. Das gilt, egal ob du arbeitslos bist oder nicht – also auch, wenn du schon arbeitest und ergänzend Leistungen bekommst."},{"nr":"2","einfach":"Du bekommst Beratung. In der Beratung entwickelt ihr gemeinsam eine Strategie, die zu dir passt, um diese Ziele zu erreichen. Das Jobcenter begleitet dich dabei Schritt für Schritt. Die Beratung gibt dir außerdem Auskunft und Rat, vor allem:\n- wie deine Leistungen für den Lebensunterhalt berechnet werden,\n- wie der Weg in Arbeit abläuft,\n- welche Mitwirkungspflichten du hast und was du selbst tun musst,\n- welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit es gibt und\n- welche Leistungen anderer Stellen du nutzen kannst.\nDamit deine Erwerbsfähigkeit erhalten bleibt oder besser wird, unterstützt dich das Jobcenter bei Bedarf früh – vor allem dabei, Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Stellen zu nutzen. Es weist dich auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nach § 5 SGB IX hin. Wie und wie viel beraten wird, richtet sich danach, wie viel Beratung du brauchst. Beratung, die du von der Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 29 bis 33 SGB III bekommst, soll dabei berücksichtigt werden. Das Jobcenter arbeitet dafür eng mit diesen Stellen zusammen."},{"nr":"3","einfach":"Das Jobcenter soll für dich und die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner benennen. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter. Die Beratung kann auch aufsuchend stattfinden – also dort, wo du lebst – und sich an deinem Wohnumfeld orientieren."},{"nr":"4","einfach":"Das Jobcenter erbringt alle Leistungen, die in deinem Fall für den Weg in Arbeit nötig sind. Dabei muss es wirtschaftlich und sparsam handeln."}],"beispiel":{"titel":"Beratung trotz Teilzeitjob","text":"Sven arbeitet 15 Stunden pro Woche im Supermarkt und bekommt ergänzend Grundsicherungsgeld. Er fragt sich, ob das Jobcenter ihn überhaupt beraten muss, weil er ja nicht arbeitslos ist. Nach § 14 Absatz 1 SGB II unterstützt das Jobcenter auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht arbeitslos sind. Sven bekommt also Beratung – zum Beispiel dazu, wie sein Grundsicherungsgeld berechnet wird (§ 14 Absatz 2 SGB II)."},"wichtig":["Die Unterstützung gilt auch für Menschen, die arbeiten und ergänzend Grundsicherungsgeld bekommen.","Das Jobcenter soll für dich und deine Bedarfsgemeinschaft eine persönliche Ansprechperson benennen."],"begriffe":[{"wort":"Eingliederung in Arbeit","erklaerung":"Der Weg in eine Arbeit oder Ausbildung, mit der du deinen Lebensunterhalt möglichst selbst verdienst."},{"wort":"Selbsthilfeobliegenheiten","erklaerung":"Was du selbst tun sollst, um deine Lage zu verbessern, zum Beispiel dich um Arbeit bemühen."},{"wort":"aufsuchend","erklaerung":"Die Beratung findet nicht nur im Amt statt, sondern die Beraterin oder der Berater kommt auch zu dir."}],"fragen":[{"frage":"Habe ich beim Jobcenter einen festen Ansprechpartner?","antwort":"Das Jobcenter soll für dich und die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner benennen (§ 14 Absatz 3 SGB II). „Soll“ bedeutet: Das ist die Regel, Ausnahmen sind möglich."},{"frage":"Worüber muss mich das Jobcenter beraten?","antwort":"Unter anderem darüber, wie deine Leistungen berechnet werden, wie der Weg in Arbeit abläuft, welche Mitwirkungspflichten du hast, welche Eingliederungsleistungen es gibt und welche Leistungen anderer Stellen du nutzen kannst (§ 14 Absatz 2 SGB II)."},{"frage":"Kann das Jobcenter mich zu Hause beraten?","antwort":"Ja. Nach § 14 Absatz 3 SGB II kann die Beratung aufsuchend und sozialraumorientiert stattfinden – also auch dort, wo du lebst."}],"verweise":[{"norm":"§ 15 SGB II","warum":"Potenzialanalyse und Kooperationsplan"},{"norm":"§ 16 SGB II","warum":"Welche Leistungen zur Eingliederung es gibt"},{"norm":"§ 5 SGB IX","warum":"Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe"},{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Die Stellen, die das SGB II vor Ort umsetzen, heißen Jobcenter"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie können arbeiten.\nDann hilft Ihnen das Job-Center.\nDas Ziel ist eine Arbeit für Sie.\nDas gilt auch, wenn Sie schon ein bisschen arbeiten.\nDas Job-Center berät Sie.\nZusammen machen Sie einen Plan.\nDas Job-Center erklärt Ihnen auch Ihr Geld.\nUnd es erklärt Ihnen Ihre Pflichten.\nIn der Regel bekommen Sie eine feste Person beim Job-Center.\nDiese Person ist für Sie da.\nDie Beratung kann auch bei Ihnen zu Hause sein."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"15","bezeichnung":"§ 15 SGB II","titel_amtlich":"Potenzialanalyse und Kooperationsplan","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/15/","original":[{"nr":"1","text":"Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben."},{"nr":"2","text":"Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Kooperationsplan erstellen. Der Kooperationsplan enthält unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fest. Insbesondere soll im Kooperationsplan festgelegt werden,\n\n1. in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll,\n2. welche für eine erfolgreiche Überwindung der Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mindestens zu unternehmen und nachzuweisen hat,\n3. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Betracht kommen,\n4. dass eine Teilnahme der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen ist,\n5. ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden und\n6. dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird.\nDie besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,\n\n1. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind und\n2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu beteiligen."},{"nr":"3","text":"Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform. Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden."},{"nr":"4","text":"Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden."}],"erklaerung":{"nr":"15","titel_einfach":"Potenzialanalyse und Kooperationsplan im Jobcenter","kurz":"Nach § 15 SGB II klärt das Jobcenter mit dir in einer Potenzialanalyse deine Stärken und Hürden und erstellt dann mit dir einen Kooperationsplan; das erste Gespräch findet persönlich im Jobcenter statt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, soll das Jobcenter ohne Verzögerung zusammen mit dir feststellen: welche persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und welche Eignung du für eine Ausbildung oder Arbeit mitbringst. Dazu gehören auch deine Stärken und die Frage, ob und wodurch es voraussichtlich schwerer für dich wird, beruflich Fuß zu fassen. Das nennt das Gesetz Potenzialanalyse. Tatsachen, über die das Jobcenter nach § 9a Satz 2 Nr. 2 SGB III informiert wird, müssen nicht noch einmal festgestellt werden – außer es gibt Hinweise, dass sich wichtige Umstände für deinen Weg in Arbeit geändert haben. Im Gesetz steht in § 15 „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter."},{"nr":"2","einfach":"Ohne Verzögerung nach der Potenzialanalyse soll das Jobcenter gemeinsam mit dir einen Kooperationsplan erstellen – im Einvernehmen, also mit Zustimmung, des kommunalen Trägers. Dabei berücksichtigt es die Ergebnisse der Potenzialanalyse. Der Plan enthält ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung; dabei gelten die Grundsätze aus §§ 3 und 3a SGB II. Er hält dein Ziel für den Weg in Arbeit und die wichtigsten Schritte dorthin fest. Vor allem soll im Kooperationsplan stehen:\n1. in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche du vermittelt werden sollst,\n2. welche Eigenbemühungen du mindestens unternehmen und nachweisen musst, um nicht mehr auf Hilfe angewiesen zu sein – vor allem durch eine Ausbildung oder Arbeit,\n3. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit für dich in Frage kommen,\n4. dass du an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen sollst – wenn das vorgesehen ist,\n5. ob und wie Leistungen anderer Stellen einbezogen werden und\n6. dass darauf hingewirkt wird, dass ein passender Antrag gestellt wird, wenn du Leistungen nach § 5 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe) brauchst.\nDie besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. Im Kooperationsplan kann außerdem stehen:\n1. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung wegen möglicher gesundheitlicher Einschränkungen in Frage kommen, die dem Weg in Arbeit im Weg stehen, und welche anderen Stellen dafür voraussichtlich beteiligt werden,\n2. welche Leistungen für Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft in Frage kommen, um Hindernisse für dich zu beseitigen oder zu verringern. Diese Menschen werden dabei beteiligt."},{"nr":"3","einfach":"Du bekommst den Kooperationsplan in Textform. Ihr sollt ihn spätestens alle 6 Monate gemeinsam aktualisieren und fortschreiben."},{"nr":"4","einfach":"Das erste Gespräch für die Potenzialanalyse und den Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt. Davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden."}],"beispiel":{"titel":"Vom ersten Termin zum Kooperationsplan","text":"Nadia, 42, beantragt im März Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter lädt sie zum ersten Gespräch ein – persönlich im Jobcenter. Dort schauen sie gemeinsam, was Nadia kann, wo ihre Stärken liegen und was ihr die Stellensuche erschwert. Danach erstellen sie den Kooperationsplan: Ziel ist eine Stelle im Büro, und Nadia soll sich 8-mal im Monat bewerben und das nachweisen. Nadia bekommt den Plan in Textform. Spätestens nach 6 Monaten soll er gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden."},"wichtig":["Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt; Ausnahmen gibt es nur in begründeten Fällen.","Im Kooperationsplan soll stehen, welche Eigenbemühungen du mindestens unternehmen und nachweisen musst.","Der Kooperationsplan soll spätestens alle 6 Monate gemeinsam aktualisiert werden."],"begriffe":[{"wort":"Potenzialanalyse","erklaerung":"Eine gemeinsame Bestandsaufnahme: Was kannst du, wo liegen deine Stärken, und was macht den Weg in Arbeit schwerer?"},{"wort":"Kooperationsplan","erklaerung":"Ein gemeinsamer Plan von dir und dem Jobcenter mit deinem Ziel, den nächsten Schritten und den Eigenbemühungen, die du nachweisen musst."},{"wort":"Eigenbemühungen","erklaerung":"Was du selbst tust, um Arbeit oder eine Ausbildung zu finden, zum Beispiel Bewerbungen schreiben."},{"wort":"Textform","erklaerung":"Eine lesbare Form auf Papier oder digital, zum Beispiel als E-Mail; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig."},{"wort":"kommunaler Träger","erklaerung":"Die Stadt oder der Landkreis, die neben der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach dem SGB II zuständig sind."}],"fragen":[{"frage":"Was ist ein Kooperationsplan im Jobcenter?","antwort":"Ein Plan, den du und das Jobcenter nach der Potenzialanalyse gemeinsam erstellen. Er hält dein Ziel und die wichtigsten Schritte in Arbeit fest – etwa, in welche Tätigkeiten du vermittelt werden sollst und welche Eigenbemühungen du mindestens nachweisen musst (§ 15 Absatz 2 SGB II)."},{"frage":"Muss ich zum ersten Termin persönlich ins Jobcenter?","antwort":"Ja. Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan findet nach § 15 Absatz 4 SGB II persönlich im Jobcenter statt. Davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden."},{"frage":"Wie oft wird der Kooperationsplan überprüft?","antwort":"Er soll spätestens nach jeweils 6 Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden (§ 15 Absatz 3 SGB II)."}],"verweise":[{"norm":"§ 15a SGB II","warum":"Verpflichtung per Verwaltungsakt, wenn du Schritte aus dem Plan nicht erbringst oder kein Plan zustande kommt"},{"norm":"§ 3a SGB II","warum":"Vorrang der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit"},{"norm":"§ 14 SGB II","warum":"Beratung und persönlicher Ansprechpartner"},{"norm":"§ 43 AufenthG","warum":"Integrationskurs"},{"norm":"§ 5 SGB IX","warum":"Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie können arbeiten.\nDann hat das Job-Center ein Gespräch mit Ihnen.\nDas erste Gespräch ist im Job-Center.\nSie müssen selbst dort hin-gehen.\nEs gibt nur wenige Ausnahmen.\nSie sprechen über Ihre Stärken und Fähigkeiten.\nSie sprechen auch über Ihre Probleme bei der Arbeits-Suche.\nDas heißt Potenzial-Analyse.\nDanach machen Sie zusammen einen Plan.\nDer Plan heißt Kooperations-Plan.\nIm Plan steht Ihr Ziel.\nIm Plan steht auch: Das müssen Sie selbst tun.\nSie bekommen den Plan zum Lesen.\nSpätestens nach 6 Monaten sprechen Sie wieder über den Plan.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Abs. 1–4 (Potenzialanalyse, Kooperationsplan, Textform, 6-Monats-Fortschreibung, persönliches Erstgespräch) gegen den Wortlaut geprüft; keine Fehler gefunden."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"15a","bezeichnung":"§ 15a SGB II","titel_amtlich":"Verpflichtung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/15a/","original":[{"nr":"1","text":"Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten:\n\n1. zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen,\n2. zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses,\n3. zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.\nLiegt ein Kooperationsplan vor, ist dieser bei dem Erlass des Verwaltungsaktes nach Satz 1 zu berücksichtigen."},{"nr":"2","text":"Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen."},{"nr":"3","text":"Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen."},{"nr":"4","text":"In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein."}],"erklaerung":{"nr":"15a","titel_einfach":"Wann das Jobcenter dich per Bescheid verpflichten kann","kurz":"Nach § 15a SGB II verpflichtet dich das Jobcenter per Bescheid zur Mitwirkung, wenn du Schritte aus dem Kooperationsplan nicht erbringst oder kein Plan zustande kommt; nach grundlos versäumtem Gespräch kann es das.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und nimmst eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt verpflichten:\n1. die nötigen Eigenbemühungen zu unternehmen,\n2. eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen,\n3. an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen.\nGibt es schon einen Kooperationsplan, muss das Jobcenter ihn dabei berücksichtigen. Im Gesetz steht in § 15a „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter."},{"nr":"2","einfach":"Erbringst du die Schritte aus deinem Kooperationsplan nicht, verpflichtet dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt zu den nötigen Mitwirkungshandlungen."},{"nr":"3","einfach":"Kommt kein Kooperationsplan zustande oder kann er nicht fortgeschrieben werden, verpflichtet dich das Jobcenter ebenfalls per schriftlichem Verwaltungsakt zu den nötigen Mitwirkungshandlungen."},{"nr":"4","einfach":"Verpflichtet dich das Jobcenter nach Absatz 1 Nr. 1 zu Eigenbemühungen, muss es genau festlegen: welche konkreten Eigenbemühungen du erbringen musst, wie oft, in welcher Form und bis wann du sie nachweisen musst. Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein. Was genau angemessen ist, entscheiden im Streit die Gerichte."}],"beispiel":{"titel":"Termin verpasst – Bescheid mit Bewerbungspflicht","text":"Jan bekommt Grundsicherungsgeld. Zu einem Gesprächstermin im Jobcenter erscheint er ohne wichtigen Grund nicht. Das Jobcenter schickt ihm daraufhin einen schriftlichen Bescheid: Jan soll sich jeden Monat auf 6 Stellen bewerben und bis zum 5. des Folgemonats Kopien der Bewerbungen einreichen. Damit legt das Jobcenter fest, was Jan tun muss, wie oft, in welcher Form und bis wann – so wie es § 15a Absatz 4 SGB II verlangt. Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein."},"wichtig":["Die Verpflichtung muss schriftlich als Verwaltungsakt ergehen.","Nach Absatz 1 darf das Jobcenter dich nur verpflichten, wenn du eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen hast.","Bei Eigenbemühungen muss im Bescheid stehen, was du wie oft tun und in welcher Form und Frist du es nachweisen musst."],"begriffe":[{"wort":"Verwaltungsakt","erklaerung":"Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde in deinem Einzelfall, meist in Form eines Bescheids."},{"wort":"wichtiger Grund","erklaerung":"Ein Grund, der dein Fernbleiben rechtfertigt. Was genau dazu zählt, sagt § 15a nicht; im Streit entscheiden die Gerichte."},{"wort":"Mitwirkungshandlungen","erklaerung":"Was du selbst beitragen musst, damit der Weg in Arbeit vorankommt."},{"wort":"Eigenbemühungen","erklaerung":"Was du selbst tust, um Arbeit oder eine Ausbildung zu finden, zum Beispiel Bewerbungen schreiben."}],"fragen":[{"frage":"Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?","antwort":"Nimmst du eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt verpflichten – etwa zu Eigenbemühungen, zu einer zumutbaren Arbeit oder zu einer Maßnahme (§ 15a Absatz 1 SGB II). Ob dein Grundsicherungsgeld gemindert wird, regelt § 15a nicht; Minderungen bei Meldeversäumnissen regelt § 32 SGB II."},{"frage":"Muss das Jobcenter genau sagen, wie viele Bewerbungen ich schreiben muss?","antwort":"Ja, wenn es dich nach § 15a Absatz 1 Nr. 1 SGB II zu Eigenbemühungen verpflichtet. Es muss festlegen, welche konkreten Eigenbemühungen du wie oft erbringen und in welcher Form und Frist du sie nachweisen musst (§ 15a Absatz 4 SGB II). Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein."},{"frage":"Was passiert, wenn kein Kooperationsplan zustande kommt?","antwort":"Dann verpflichtet dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt zu den nötigen Mitwirkungshandlungen (§ 15a Absatz 3 SGB II). Das gilt auch, wenn der Plan nicht fortgeschrieben werden kann."}],"verweise":[{"norm":"§ 15 SGB II","warum":"Potenzialanalyse und Kooperationsplan"},{"norm":"§ 16e SGB II","warum":"Gefördertes Arbeitsverhältnis für Langzeitleistungsbeziehende"},{"norm":"§ 31 SGB II","warum":"Pflichtverletzungen, etwa fehlende Nachweise von Eigenbemühungen"},{"norm":"§ 32 SGB II","warum":"Minderung bei wiederholt versäumten Meldeterminen"},{"norm":"§ 10 SGB II","warum":"Welche Arbeit zumutbar ist"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nDas Job-Center lädt Sie zu einem Gespräch ein.\nSie gehen ohne wichtigen Grund nicht hin.\nDann darf das Job-Center Ihnen Pflichten geben.\nDas macht das Job-Center mit einem Brief.\nDer Brief heißt Bescheid.\nZum Beispiel müssen Sie sich dann auf Stellen bewerben.\nOder Sie müssen an einem Kurs teilnehmen.\nSie haben einen Kooperations-Plan?\nSie halten sich nicht an den Plan?\nDann bekommen Sie auch so einen Bescheid.\nSie sollen sich bewerben?\nDann muss im Bescheid genau stehen: Was müssen Sie tun? Wie oft?\nUnd bis wann müssen Sie es zeigen?"},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16","bezeichnung":"§ 16 SGB II","titel_amtlich":"Leistungen zur Eingliederung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16/","original":[{"nr":"1","text":"Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:\n\n1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,\n2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,\n3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5,\n4. (weggefallen)\n5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.\n§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36 und 76 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden."},{"nr":"2","text":"Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf."},{"nr":"3","text":"Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden."},{"nr":"4","text":"Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen."}],"erklaerung":{"nr":"16","titel_einfach":"Welche Förderungen aus dem SGB III das Jobcenter nutzt","kurz":"Nach § 16 SGB II kann das Jobcenter Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mit Leistungen der Arbeitsförderung aus dem SGB III in Arbeit bringen, etwa mit Vermittlung, Aktivierung und Hilfen zur Ausbildung.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Damit du Arbeit findest, bietet dir das Jobcenter Vermittlung nach § 35 SGB III an. Wenn du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommst, kann es dir außerdem diese Leistungen aus dem Dritten Kapitel des SGB III geben:\n1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung aus dem Ersten Abschnitt – außer der Leistung nach § 31a SGB III,\n2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung aus dem Zweiten Abschnitt,\n3. Leistungen zur Berufsausbildung aus dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts sowie Leistungen nach § 48a und § 54a Absatz 1 bis 5 SGB III,\n4. (weggefallen)\n5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.\nAußerdem gelten § 1 Absatz 2 Nr. 4 sowie die §§ 36 und 76 SGB III entsprechend. Im Gesetz steht in § 16 „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter."},{"nr":"2","einfach":"Für diese Leistungen gelten die Regeln des SGB III, soweit das SGB II nichts anderes bestimmt. Nicht übernommen werden die Verordnungsermächtigung aus § 47 SGB III und die Befugnisse der Bundesagentur, Anordnungen zu erlassen. Wo das SGB III vom Arbeitslosengeld spricht, tritt das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II an seine Stelle. Für das Vermittlungsbudget gilt zusätzlich: Die Förderung daraus darf auch die anderen Leistungen nach dem SGB II nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen (§ 44 Absatz 3 Satz 3 SGB III)."},{"nr":"3","einfach":"Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB III kann das Jobcenter Leistungen auch dafür erbringen, dass du eine schulische Berufsausbildung anbahnst und aufnimmst."},{"nr":"4","einfach":"Das Jobcenter kann die Vermittlung in Ausbildung von den Stellen der Bundesagentur für Arbeit erledigen lassen, die für die Arbeitsförderung zuständig sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf per Verordnung regeln, wie die Kosten dafür erstattet werden – Höhe, Pauschalen und Fälligkeit. Der Bundesrat muss nicht zustimmen."}],"beispiel":null,"wichtig":["Vermittlung nach § 35 SGB III muss das Jobcenter anbieten; die übrigen Leistungen aus Absatz 1 sind Kann-Leistungen, über die es nach Ermessen entscheidet.","Auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung sind Leistungen möglich."],"begriffe":[{"wort":"Eingliederung in Arbeit","erklaerung":"Der Weg in eine Arbeit oder Ausbildung, mit der du deinen Lebensunterhalt möglichst selbst verdienst."},{"wort":"Vermittlungsbudget","erklaerung":"Ein Fördertopf nach § 44 SGB III, aus dem das Jobcenter Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung zahlen kann."},{"wort":"Drittes Buch (SGB III)","erklaerung":"Das Gesetz über die Arbeitsförderung. Es regelt unter anderem Arbeitslosengeld, Vermittlung und Förderungen der Arbeitsagentur."}],"fragen":[{"frage":"Welche Förderungen kann das Jobcenter für den Weg in Arbeit zahlen?","antwort":"Nach § 16 SGB II vor allem Leistungen der Arbeitsförderung aus dem SGB III: Beratung und Vermittlung, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Leistungen zur Berufsausbildung und Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Weitere Förderungen stehen in den §§ 16a bis 16k SGB II."},{"frage":"Kann das Jobcenter auch bei einer schulischen Ausbildung helfen?","antwort":"Ja. Nach § 16 Absatz 3 SGB II können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden – abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB III."}],"verweise":[{"norm":"§ 35 SGB III","warum":"Vermittlungsangebot der Arbeitsförderung"},{"norm":"§ 44 SGB III","warum":"Förderung aus dem Vermittlungsbudget"},{"norm":"§ 19 SGB II","warum":"Grundsicherungsgeld"},{"norm":"§ 16a SGB II","warum":"Kommunale Eingliederungsleistungen wie Schuldner- oder Suchtberatung"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nDas Job-Center hilft Ihnen bei der Suche nach Arbeit.\nEs sucht passende Stellen für Sie.\nEs kann Ihnen auch weitere Hilfen geben.\nZum Beispiel Hilfe bei einer Ausbildung.\nOder Hilfen beim Start in eine neue Arbeit.\nDiese Hilfen stehen in einem anderen Gesetz.\nDas Gesetz heißt Sozial-Gesetz-Buch 3.\nDas Job-Center darf diese Hilfen auch für Sie nutzen.\nEs kann auch bei einer Ausbildung an einer Schule helfen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16a","bezeichnung":"§ 16a SGB II","titel_amtlich":"Kommunale Eingliederungsleistungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16a/","original":[{"nr":null,"text":"Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:\n\n1. die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,\n2. die Schuldnerberatung,\n3. die psychosoziale Betreuung,\n4. die Suchtberatung."}],"erklaerung":{"nr":"16a","titel_einfach":"Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung als Hilfe","kurz":"Nach § 16a SGB II können Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Kinderbetreuung, Schuldner- oder Suchtberatung und weitere Hilfen bekommen, wenn das für den Weg in Arbeit nötig ist.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, können diese Leistungen erbracht werden. Ziel ist, dich auf dem Weg in Arbeit ganzheitlich und umfassend zu betreuen und zu unterstützen. Voraussetzung: Die Leistung ist nötig, damit du im Arbeitsleben Fuß fasst.\n1. die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,\n2. die Schuldnerberatung,\n3. die psychosoziale Betreuung,\n4. die Suchtberatung.\nLaut Überschrift sind das kommunale Eingliederungsleistungen, also Leistungen des kommunalen Trägers (Stadt oder Landkreis)."}],"beispiel":{"titel":"Schulden stehen der Jobsuche im Weg","text":"Mehmet bekommt Grundsicherungsgeld. Er hat hohe Schulden und bekommt ständig Mahnungen. Das belastet ihn so sehr, dass er sich kaum um Bewerbungen kümmern kann. Nach § 16a Nr. 2 SGB II kann er eine Schuldnerberatung als Leistung bekommen, wenn sie für seinen Weg in Arbeit nötig ist. Ob er sie erhält, entscheidet die Behörde nach Ermessen."},"wichtig":["Die Leistungen gibt es nur, wenn sie für deinen Weg in Arbeit erforderlich sind.","Es sind Kann-Leistungen: Die Behörde entscheidet nach Ermessen, ob sie sie erbringt."],"begriffe":[{"wort":"psychosoziale Betreuung","erklaerung":"Unterstützung bei seelischen und sozialen Problemen, die den Alltag und die Arbeitssuche erschweren."},{"wort":"Schuldnerberatung","erklaerung":"Beratung für Menschen mit Schulden, etwa zu einem Plan, wie sie die Schulden ordnen und abbauen können."},{"wort":"Eingliederung in Arbeit","erklaerung":"Der Weg in eine Arbeit oder Ausbildung, mit der du deinen Lebensunterhalt möglichst selbst verdienst."}],"fragen":[{"frage":"Zahlt das Jobcenter eine Schuldnerberatung?","antwort":"Nach § 16a Nr. 2 SGB II kann eine Schuldnerberatung erbracht werden, wenn sie für deinen Weg in Arbeit erforderlich ist. Ob du sie bekommst, liegt im Ermessen der Behörde."},{"frage":"Gibt es Hilfe bei der Kinderbetreuung, damit ich arbeiten kann?","antwort":"Nach § 16a Nr. 1 SGB II kann die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen erbracht werden, wenn das für deinen Weg in Arbeit erforderlich ist. Das gilt auch für die häusliche Pflege von Angehörigen."},{"frage":"Bekomme ich über das Jobcenter eine Suchtberatung?","antwort":"Die Suchtberatung gehört nach § 16a Nr. 4 SGB II zu den Leistungen, die erbracht werden können, wenn sie für den Weg in Arbeit erforderlich sind."}],"verweise":[{"norm":"§ 16 SGB II","warum":"Weitere Leistungen zur Eingliederung aus dem SGB III"},{"norm":"§ 16g SGB II","warum":"Diese Leistungen sind teilweise auch nach Ende der Hilfebedürftigkeit möglich"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie wollen arbeiten.\nAber Sie haben Probleme.\nDafür gibt es Hilfe.\nZum Beispiel eine Betreuung für Ihre Kinder.\nOder Hilfe bei der Pflege von Angehörigen.\nOder eine Beratung bei Schulden.\nOder eine Beratung bei einer Sucht.\nOder Hilfe bei seelischen Problemen.\nDie Hilfe muss für Ihre Arbeits-Suche nötig sein.\nOb Sie die Hilfe bekommen, wird in Ihrem Fall entschieden."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16b","bezeichnung":"§ 16b SGB II","titel_amtlich":"Einstiegsgeld","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16b/","original":[{"nr":"1","text":"Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt."},{"nr":"2","text":"Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt."},{"nr":"3","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen."}],"erklaerung":{"nr":"16b","titel_einfach":"Einstiegsgeld, wenn du eine Arbeit aufnimmst","kurz":"Nach § 16b SGB II kann das Jobcenter Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bis zu 24 Monate Einstiegsgeld zahlen, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Arbeit aufnehmen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und nimmst eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Arbeit auf, kannst du Einstiegsgeld bekommen. Voraussetzung: Es ist nötig, damit du auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß fasst. Das Ziel ist, dass du nicht mehr auf Hilfe angewiesen bist. Einstiegsgeld ist auch möglich, wenn du durch die neue Arbeit oder danach keine Hilfe mehr brauchst."},{"nr":"2","einfach":"Einstiegsgeld gibt es höchstens 24 Monate – und nur für die Zeit, in der du auch tatsächlich arbeitest. Bei der Höhe sollen berücksichtigt werden: wie lange du vorher arbeitslos warst und wie groß deine Bedarfsgemeinschaft ist."},{"nr":"3","einfach":"Wie das Einstiegsgeld genau berechnet wird, darf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium per Verordnung regeln. Der Bundesrat muss nicht zustimmen. Neben der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft muss die Höhe auch an deinen Regelbedarf anknüpfen."}],"beispiel":{"titel":"Neuer Job nach langer Arbeitslosigkeit","text":"Sandra war 2 Jahre arbeitslos und bekam Grundsicherungsgeld. Im Mai beginnt sie eine sozialversicherungspflichtige Stelle als Pflegehelferin. Mit ihrem Lohn braucht sie kein Grundsicherungsgeld mehr. Nach § 16b Absatz 1 SGB II kann sie trotzdem Einstiegsgeld bekommen, wenn es für ihren Weg in den allgemeinen Arbeitsmarkt nötig ist. Das geht höchstens 24 Monate lang und nur, solange sie arbeitet."},"wichtig":["Einstiegsgeld gibt es höchstens 24 Monate und nur, solange du erwerbstätig bist.","Es ist eine Kann-Leistung: Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen, ob es Einstiegsgeld zahlt.","Einstiegsgeld ist auch möglich, wenn du durch die neue Arbeit keine Hilfe mehr brauchst."],"begriffe":[{"wort":"Einstiegsgeld","erklaerung":"Eine Geldleistung, die du zusätzlich bekommen kannst, wenn du eine Arbeit aufnimmst oder dich selbständig machst."},{"wort":"sozialversicherungspflichtig","erklaerung":"Eine Beschäftigung, für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden."},{"wort":"allgemeiner Arbeitsmarkt","erklaerung":"Normale Arbeitsstellen bei Arbeitgebern, die nicht als besondere Fördermaßnahme eingerichtet sind."},{"wort":"Regelbedarf","erklaerung":"Der monatliche Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, etwa für Essen und Kleidung (§ 20 SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Was ist Einstiegsgeld beim Jobcenter?","antwort":"Eine Geldleistung, die du bekommen kannst, wenn du eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Arbeit aufnimmst und das für deinen Weg in den allgemeinen Arbeitsmarkt nötig ist (§ 16b Absatz 1 SGB II). Es ist eine Kann-Leistung."},{"frage":"Wie lange bekommt man Einstiegsgeld?","antwort":"Höchstens 24 Monate, und nur, solange du in dieser Zeit erwerbstätig bist (§ 16b Absatz 2 SGB II)."},{"frage":"Gibt es Einstiegsgeld, wenn ich durch den neuen Job kein Grundsicherungsgeld mehr brauche?","antwort":"Das ist möglich. Nach § 16b Absatz 1 Satz 2 SGB II kann Einstiegsgeld auch gezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Arbeit wegfällt."}],"verweise":[{"norm":"§ 16c SGB II","warum":"Darlehen, Zuschüsse und Beratung für Selbständige"},{"norm":"§ 3a SGB II","warum":"Einstiegsgeld für Existenzgründungen hat keinen Nachrang gegenüber der Vermittlung"},{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Regelbedarf"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie beginnen eine neue Arbeit.\nOder Sie machen sich selbständig.\nDann können Sie Einstiegs-Geld bekommen.\nDas ist Geld vom Job-Center.\nDas Einstiegs-Geld soll Ihnen beim Start helfen.\nSie bekommen es höchstens 24 Monate lang.\nSie bekommen es nur, solange Sie arbeiten.\nVielleicht brauchen Sie durch die Arbeit kein Grundsicherungs-Geld mehr.\nAuch dann können Sie Einstiegs-Geld bekommen.\nDas Job-Center entscheidet in Ihrem Fall."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16c","bezeichnung":"§ 16c SGB II","titel_amtlich":"Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16c/","original":[{"nr":"1","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen."},{"nr":"2","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen."},{"nr":"3","text":"Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen."}],"erklaerung":{"nr":"16c","titel_einfach":"Förderung, wenn du dich selbständig machst","kurz":"Nach § 16c SGB II können Selbständige mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Darlehen und Zuschüsse bis 5 000 Euro für nötige Sachgüter bekommen, wenn ihre Selbständigkeit voraussichtlich tragfähig ist.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und machst dich hauptberuflich selbständig oder bist es schon, kannst du Darlehen und Zuschüsse bekommen. Sie sind für Sachgüter gedacht, die du für deine Selbständigkeit brauchst und die angemessen sind. Zuschüsse dürfen höchstens 5 000 Euro betragen."},{"nr":"2","einfach":"Bist du hauptberuflich selbständig, kannst du auch Unterstützung durch geeignete Dritte bekommen: Beratung oder das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten. Voraussetzung: Das ist nötig, damit du deine Selbständigkeit weiterführen kannst. Berufliche Kenntnisse werden dabei nicht vermittelt."},{"nr":"3","einfach":"Alle diese Leistungen für Selbständige gibt es nur, wenn zu erwarten ist: Die Selbständigkeit ist wirtschaftlich tragfähig, und du wirst durch sie in angemessener Zeit dauerhaft weniger oder gar nicht mehr auf Hilfe angewiesen sein. Um die Tragfähigkeit zu beurteilen, soll das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter."}],"beispiel":{"titel":"Ausstattung für den mobilen Friseursalon","text":"Elif bekommt Grundsicherungsgeld und will sich hauptberuflich als mobile Friseurin selbständig machen. Für Scheren, Föhn und einen klappbaren Frisierstuhl braucht sie 3 000 Euro. Nach § 16c Absatz 1 SGB II kann sie dafür ein Darlehen oder einen Zuschuss bekommen; Zuschüsse sind auf 5 000 Euro begrenzt. Voraussetzung ist, dass ihre Selbständigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist und ihre Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit dauerhaft überwindet oder verringert. Dazu soll das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einholen."},"wichtig":["Zuschüsse für Sachgüter dürfen höchstens 5 000 Euro betragen.","Die Förderung gibt es nur, wenn die Selbständigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist und deine Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit dauerhaft überwindet oder verringert.","Es geht nur um hauptberufliche Selbständigkeit."],"begriffe":[{"wort":"Sachgüter","erklaerung":"Gegenstände, die du für deine Arbeit brauchst, etwa Werkzeuge, Geräte oder Möbel."},{"wort":"wirtschaftlich tragfähig","erklaerung":"Die Selbständigkeit bringt voraussichtlich auf Dauer genug ein, um davon zu leben oder deutlich weniger Hilfe zu brauchen."},{"wort":"fachkundige Stelle","erklaerung":"Eine Stelle, die sich mit Gründungen auskennt und ein Gutachten zur Tragfähigkeit abgeben kann."},{"wort":"Darlehen","erklaerung":"Geld, das du später zurückzahlen musst – anders als ein Zuschuss."}],"fragen":[{"frage":"Gibt es vom Jobcenter Geld für eine Existenzgründung?","antwort":"Wenn du hauptberuflich selbständig wirst oder bist, kannst du nach § 16c Absatz 1 SGB II Darlehen und Zuschüsse für notwendige und angemessene Sachgüter bekommen. Zuschüsse sind auf 5 000 Euro begrenzt. Voraussetzung ist eine voraussichtlich tragfähige Selbständigkeit (Absatz 3)."},{"frage":"Wie prüft das Jobcenter, ob meine Selbständigkeit tragfähig ist?","antwort":"Es muss zu erwarten sein, dass die Selbständigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und deine Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit dauerhaft überwindet oder verringert. Dafür soll das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 16c Absatz 3 SGB II)."},{"frage":"Bezahlt das Jobcenter eine Beratung für Selbständige?","antwort":"Bist du hauptberuflich selbständig, kannst du durch geeignete Dritte beraten oder mit Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn das für die weitere Selbständigkeit nötig ist (§ 16c Absatz 2 SGB II). Berufliche Kenntnisse werden dabei nicht vermittelt."}],"verweise":[{"norm":"§ 16b SGB II","warum":"Einstiegsgeld, auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit"},{"norm":"§ 16g SGB II","warum":"Förderung, wenn die Hilfebedürftigkeit wegfällt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie wollen sich selbständig machen.\nDas heißt: Sie haben Ihre eigene Firma.\nDann kann das Job-Center Ihnen helfen.\nSie können Geld für Arbeits-Geräte bekommen.\nManchmal müssen Sie das Geld zurück-zahlen.\nManchmal ist das Geld geschenkt.\nGeschenkt gibt es höchstens 5.000 Euro.\nSie können auch eine Beratung bekommen.\nDie Firma muss gute Chancen haben.\nDas prüft das Job-Center vorher.\nDafür fragt das Job-Center Fach-Leute."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16d","bezeichnung":"§ 16d SGB II","titel_amtlich":"Arbeitsgelegenheiten","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16d/","original":[{"nr":"1","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung."},{"nr":"2","text":"Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen."},{"nr":"3","text":"Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen."},{"nr":"4","text":"Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird."},{"nr":"5","text":"Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten."},{"nr":"6","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen."},{"nr":"7","text":"Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."},{"nr":"8","text":"Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist."}],"erklaerung":{"nr":"16d","titel_einfach":"Arbeitsgelegenheiten („1-Euro-Jobs“): Regeln und Grenzen","kurz":"Nach § 16d SGB II kann das Jobcenter Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Arbeitsgelegenheiten zuweisen; die Arbeiten müssen zusätzlich, im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral sein.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, kann dich das Jobcenter einer Arbeitsgelegenheit zuweisen. Das Ziel: Du sollst deine Fähigkeit, zu arbeiten, erhalten oder wiedergewinnen, weil du sie für den Weg in Arbeit brauchst. Die Arbeiten dort müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sein. § 18d Satz 2 SGB II gilt: Der örtliche Beirat berät bei der Auswahl und Gestaltung der Maßnahmen, und seine Stellungnahmen müssen berücksichtigt werden."},{"nr":"2","einfach":"Zusätzlich sind Arbeiten, die ohne die Förderung gar nicht, nicht in diesem Umfang oder erst später erledigt würden. Für Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Pflicht erledigt werden müssen oder die normalerweise öffentliche Körperschaften wie Städte und Gemeinden erledigen, gilt eine strengere Regel: Sie dürfen nur gefördert werden, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach 2 Jahren erledigt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und anderen außergewöhnlichen Ereignissen."},{"nr":"3","einfach":"Im öffentlichen Interesse liegen Arbeiten, deren Ergebnis der Allgemeinheit dient. Dient das Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen – also dem Geldverdienen – oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises, liegt kein öffentliches Interesse vor. Es zählt nicht dagegen, dass das Ergebnis auch den Menschen in der Arbeitsgelegenheit selbst zugutekommt – solange sichergestellt ist, dass sich niemand persönlich bereichert."},{"nr":"4","einfach":"Wettbewerbsneutral sind Arbeiten, wenn durch die Förderung kein Schaden für die Wirtschaft zu befürchten ist. Außerdem dürfen sie keine regulären Arbeitsplätze verdrängen und nicht verhindern, dass solche entstehen."},{"nr":"5","einfach":"Leistungen zur Eingliederung, die dir direkt helfen können, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen, haben Vorrang vor einer Arbeitsgelegenheit."},{"nr":"6","einfach":"Innerhalb von 5 Jahren darfst du insgesamt höchstens 24 Monate lang Arbeitsgelegenheiten zugewiesen bekommen. Die 5 Jahre beginnen mit deiner ersten Arbeitsgelegenheit. Nach den 24 Monaten sind bis zu 12 weitere Monate möglich, wenn die Voraussetzungen aus Absatz 1 und 5 weiterhin erfüllt sind."},{"nr":"7","einfach":"Während der Arbeitsgelegenheit zahlt dir das Jobcenter zusätzlich zum Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Durch die Arbeiten entsteht kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB IV. Die Regeln zum Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz gelten aber entsprechend – außer den Regeln über das Urlaubsentgelt. Richtest du bei der Arbeit einen Schaden an, haftest du wie ein Arbeitnehmer. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter."},{"nr":"8","einfach":"Auf Antrag werden die Kosten erstattet, die unmittelbar durch die Arbeiten nach Absatz 1 entstehen. Dazu können auch Personalkosten gehören, wenn eine besondere Anleitung, eine Einweisung in die Tätigkeit oder eine sozialpädagogische Betreuung nötig ist."}],"beispiel":{"titel":"Arbeitsgelegenheit bei einem gemeinnützigen Träger","text":"Karin, 52, bekommt Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter weist sie ab dem 1. März einer Arbeitsgelegenheit bei einem gemeinnützigen Träger zu. Neben ihrem Grundsicherungsgeld bekommt sie eine Entschädigung für Mehraufwendungen. Ein Arbeitsverhältnis entsteht dadurch nicht. Das Bundesurlaubsgesetz gilt aber entsprechend, nur nicht seine Regeln über das Urlaubsentgelt. Ab ihrer ersten Arbeitsgelegenheit darf sie innerhalb von 5 Jahren grundsätzlich höchstens 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten verbringen."},"wichtig":["Innerhalb von 5 Jahren sind höchstens 24 Monate Arbeitsgelegenheit erlaubt; danach höchstens 12 weitere Monate, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen.","Du bekommst zusätzlich zum Grundsicherungsgeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen, aber es entsteht kein Arbeitsverhältnis.","Leistungen, die direkt in eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt helfen, haben Vorrang vor einer Arbeitsgelegenheit."],"begriffe":[{"wort":"Arbeitsgelegenheit","erklaerung":"Eine geförderte Tätigkeit für Menschen mit Grundsicherungsgeld, umgangssprachlich oft „1-Euro-Job“ genannt; sie ist kein normales Arbeitsverhältnis."},{"wort":"Mehraufwendungen","erklaerung":"Zusätzliche Kosten, die dir durch die Arbeitsgelegenheit entstehen, zum Beispiel für Fahrten oder Arbeitskleidung."},{"wort":"zusätzlich","erklaerung":"Arbeiten, die ohne die Förderung gar nicht, nicht in diesem Umfang oder erst später erledigt würden."},{"wort":"wettbewerbsneutral","erklaerung":"Die Arbeiten schaden der Wirtschaft nicht und verdrängen keine regulären Arbeitsplätze."},{"wort":"zuweisen","erklaerung":"Das Jobcenter teilt dich einer bestimmten Arbeitsgelegenheit zu."}],"fragen":[{"frage":"Was ist ein 1-Euro-Job?","antwort":"Umgangssprachlich heißen so die Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II. Die Arbeiten müssen zusätzlich, im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral sein, und du bekommst neben dem Grundsicherungsgeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Ein Arbeitsverhältnis entsteht dabei nicht."},{"frage":"Wie lange darf man in einem 1-Euro-Job sein?","antwort":"Innerhalb von 5 Jahren insgesamt höchstens 24 Monate, gerechnet ab der ersten Arbeitsgelegenheit. Danach sind bis zu 12 weitere Monate möglich, wenn die Voraussetzungen aus Absatz 1 und 5 weiter vorliegen (§ 16d Absatz 6 SGB II)."},{"frage":"Habe ich in einer Arbeitsgelegenheit Anspruch auf Urlaub?","antwort":"Das Bundesurlaubsgesetz gilt entsprechend, außer den Regeln über das Urlaubsentgelt (§ 16d Absatz 7 SGB II). Auch die Vorschriften zum Arbeitsschutz gelten entsprechend."}],"verweise":[{"norm":"§ 18d SGB II","warum":"Örtlicher Beirat, der bei der Auswahl der Maßnahmen berät"},{"norm":"§ 19 SGB II","warum":"Grundsicherungsgeld"},{"norm":"§ 16e SGB II","warum":"Geförderte Arbeitsverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt"},{"norm":"§ 3 BUrlG","warum":"Dauer des Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nDas Job-Center kann Ihnen eine Arbeits-Gelegenheit geben.\nViele Menschen sagen dazu: 1-Euro-Job.\nDie Arbeit soll Ihnen helfen.\nSie sollen fit für eine Arbeit bleiben oder wieder fit werden.\nDie Arbeit muss allen Menschen nützen.\nSie darf keine normalen Arbeits-Plätze wegnehmen.\nSie bekommen dafür etwas Geld vom Job-Center.\nDas Geld bekommen Sie zusätzlich zum Grundsicherungs-Geld.\nSie sind dort nicht normal angestellt.\nSie haben aber ein Recht auf Urlaub.\nSie dürfen in 5 Jahren höchstens 24 Monate so arbeiten.\nManchmal sind es noch 12 Monate mehr."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16e","bezeichnung":"§ 16e SGB II","titel_amtlich":"Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16e/","original":[{"nr":"1","text":"Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt dieser Person erhalten, wenn\n\n1. es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet wird, und\n2. die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten 24 Monate trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen\n\na) für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und\nb) nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war."},{"nr":"2","text":"Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält."},{"nr":"3","text":"§ 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. § 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist."},{"nr":"4","text":"Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen."}],"erklaerung":{"nr":"16e","titel_einfach":"Lohnzuschuss für die Einstellung Langzeitarbeitsloser","kurz":"Nach § 16e SGB II können Arbeitgeber 2 Jahre lang einen Lohnzuschuss von 75 und dann 50 Prozent bekommen, wenn sie Menschen einstellen, die lange Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bezogen haben.","relevanz":2,"fuer_wen":["Arbeitgeber","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Ein Arbeitgeber kann einen Zuschuss zum Lohn bekommen, wenn er eine Person mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) einstellt. Die Beschäftigung darf nicht nur geringfügig sein, also kein Minijob. Außerdem muss gelten:\n1. Das Arbeitsverhältnis wird für mindestens 2 Jahre geschlossen, und\n2. die Person hat in den letzten 24 Monaten – obwohl das Jobcenter sie nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SGB II bei der Vermittlung unterstützt und weitere Eingliederungsleistungen einbezogen hat –\na) insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bekommen und\nb) nicht oder nur kurz in einer sozialversicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung oder selbständig gearbeitet."},{"nr":"2","einfach":"Den Zuschuss gibt es in den ersten 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses. Im 1. Jahr beträgt er 75 Prozent, im 2. Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Was zum Arbeitsentgelt zählt, richtet sich nach § 91 Absatz 1 SGB III. Die Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose in § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt für diese Arbeitsverhältnisse nicht."},{"nr":"3","einfach":"§ 92 Absatz 1 SGB III gilt entsprechend. Dort geht es darum, wann eine Förderung ausgeschlossen ist. Aus § 92 Absatz 2 SGB III, der die Rückzahlung regelt, gelten Satz 1 erste Alternative sowie Satz 2 und 3 entsprechend. Dabei gilt eine Besonderheit: Abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB III ist der Förderbetrag zurückzuzahlen, der für die letzten 6 Monate bewilligt wurde. Wann genau zurückgezahlt werden muss, steht in § 92 SGB III, nicht in § 16e."},{"nr":"4","einfach":"Während der Beschäftigung soll das Jobcenter oder ein von ihm beauftragter Dritter die beschäftigte Person ganzheitlich begleiten und betreuen, soweit das nötig ist. In den ersten 6 Monaten muss der Arbeitgeber die Person dafür in angemessenem Umfang freistellen und den Lohn weiterzahlen. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter."}],"beispiel":{"titel":"Lohnzuschuss für den neuen Lagerhelfer","text":"Daniel, 38, hat in den letzten 24 Monaten 22 Monate Grundsicherungsgeld bekommen und in dieser Zeit nicht gearbeitet, obwohl das Jobcenter ihn bei der Vermittlung unterstützt hat. Eine Spedition stellt ihn mit einem Vertrag über 2 Jahre in Vollzeit als Lagerhelfer ein. Nach § 16e SGB II kann die Spedition einen Zuschuss bekommen: im 1. Jahr 75 Prozent, im 2. Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. In den ersten 6 Monaten muss sie Daniel für die begleitende Betreuung in angemessenem Umfang bei vollem Lohn freistellen."},"wichtig":["Das Arbeitsverhältnis muss für mindestens 2 Jahre geschlossen werden und darf kein Minijob sein.","Die Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose gilt bei diesen Arbeitsverhältnissen nicht.","In den ersten 6 Monaten muss der Arbeitgeber die beschäftigte Person für die begleitende Betreuung freistellen und den Lohn weiterzahlen."],"begriffe":[{"wort":"geringfügige Beschäftigung","erklaerung":"Ein Minijob, also eine Beschäftigung mit geringem Verdienst oder nur für kurze Zeit."},{"wort":"ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung","erklaerung":"Unterstützung während der Arbeit, die nicht nur den Job betrifft, sondern auch andere Probleme, die die Arbeit gefährden können – oft Coaching genannt."},{"wort":"Arbeitsentgelt","erklaerung":"Der Lohn oder das Gehalt, das der Arbeitgeber für die Arbeit zahlt."}],"fragen":[{"frage":"Was ist der Lohnkostenzuschuss nach § 16e SGB II?","antwort":"Arbeitgeber können einen Zuschuss zum Lohn bekommen, wenn sie für mindestens 2 Jahre eine Person einstellen, die in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate Leistungen nach dem SGB II bekommen und in der Zeit nicht oder nur kurz gearbeitet hat. Der Zuschuss beträgt im 1. Jahr 75 Prozent und im 2. Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts."},{"frage":"Gilt der Mindestlohn bei einer Förderung nach § 16e SGB II?","antwort":"Die Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose in § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt für diese Arbeitsverhältnisse nicht (§ 16e Absatz 2 SGB II)."},{"frage":"Muss mein Arbeitgeber mich für das Coaching freistellen?","antwort":"Ja, in den ersten 6 Monaten. Er muss dich in angemessenem Umfang für die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung freistellen und den Lohn weiterzahlen (§ 16e Absatz 4 SGB II)."}],"verweise":[{"norm":"§ 16i SGB II","warum":"Längere Förderung für Menschen, die sehr lange Leistungen bekommen haben"},{"norm":"§ 91 SGB III","warum":"Welches Arbeitsentgelt beim Zuschuss zählt"},{"norm":"§ 92 SGB III","warum":"Wann die Förderung ausgeschlossen ist und wann zurückgezahlt werden muss"},{"norm":"§ 22 MiLoG","warum":"Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose, die hier nicht gilt"},{"norm":"§ 16g SGB II","warum":"Betreuung auch dann, wenn die Hilfebedürftigkeit wegfällt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen schon lange Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie hatten lange keine Arbeit.\nEin Arbeit-Geber will Sie einstellen.\nDer Arbeits-Vertrag ist für mindestens 2 Jahre.\nDann bekommt der Arbeit-Geber einen Zuschuss für Ihren Lohn.\nIm 1. Jahr sind das 75 Prozent.\nIm 2. Jahr sind es 50 Prozent.\nDer Mindest-Lohn gilt für Sie von Anfang an.\nSie bekommen auch Hilfe während der Arbeit.\nEine Person begleitet Sie dabei.\nIn den ersten 6 Monaten bekommen Sie dafür frei.\nIhr Lohn wird trotzdem bezahlt."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16f","bezeichnung":"§ 16f SGB II","titel_amtlich":"Freie Förderung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16f/","original":[{"nr":"1","text":"Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen."},{"nr":"2","text":"Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für\n\n1. Langzeitarbeitslose,\n2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und\n3. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,\nbei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren."}],"erklaerung":{"nr":"16f","titel_einfach":"Freie Förderung: Hilfen über das Gesetz hinaus","kurz":"Nach § 16f SGB II darf das Jobcenter bis zu 10 Prozent seiner Eingliederungsmittel für eigene, frei gestaltete Hilfen auf dem Weg in Arbeit nutzen, etwa für Langzeitarbeitslose oder junge Menschen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Jobcenter darf bis zu 10 Prozent seiner Eingliederungsmittel nach § 46 Absatz 2 SGB II für freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit verwenden. So kann es die gesetzlich geregelten Hilfen durch eigene Angebote erweitern. Diese freien Leistungen müssen zu den Zielen und Grundsätzen des SGB II passen. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter."},{"nr":"2","einfach":"Die Ziele der Leistungen müssen beschrieben werden, bevor die Förderung beginnt. Inhalte dürfen kombiniert oder in Bausteine aufgeteilt werden. Freie Leistungen sind vor allem gedacht für:\n1. Langzeitarbeitslose,\n2. Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) unter 25, deren Weg in den Beruf wegen schwerer Vermittlungshemmnisse besonders schwierig ist, und\n3. Menschen mit Grundsicherungsgeld, bei denen im Beratungsgespräch ein Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder an Rehabilitation festgestellt wurde.\nGemeint sind Menschen, bei denen innerhalb einer angemessenen Zeit – in der Regel 6 Monate – keine einzelne Vorschrift des SGB II oder SGB III mit Aussicht auf Erfolg genutzt werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber muss das Jobcenter darauf achten, den Wettbewerb nicht zu verfälschen. Projekte dürfen als Zuwendungen nach §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden. Bei länger angelegten Förderungen muss der Erfolg regelmäßig überprüft und dokumentiert werden."}],"beispiel":null,"wichtig":["Freie Förderung ist vor allem für Menschen vorgesehen, bei denen innerhalb einer angemessenen Zeit – in der Regel 6 Monate – keine einzelne Vorschrift des SGB II oder SGB III mit Aussicht auf Erfolg genutzt werden kann."],"begriffe":[{"wort":"Eingliederungsmittel","erklaerung":"Das Geld, das dem Jobcenter für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Verfügung steht."},{"wort":"Vermittlungshemmnisse","erklaerung":"Umstände, die es schwer machen, eine Arbeit oder Ausbildung zu finden, zum Beispiel fehlende Abschlüsse oder gesundheitliche Probleme."}],"fragen":[{"frage":"Was ist freie Förderung beim Jobcenter?","antwort":"Nach § 16f SGB II darf das Jobcenter bis zu 10 Prozent seiner Eingliederungsmittel für eigene Angebote nutzen, die über die gesetzlich geregelten Hilfen hinausgehen. Sie sind vor allem für Langzeitarbeitslose, junge Menschen unter 25 mit schweren Vermittlungshemmnissen und Menschen mit Gesundheits- oder Rehabilitationsbedarf gedacht."}],"verweise":[{"norm":"§ 46 SGB II","warum":"Finanzierung der Eingliederungsmittel aus Bundesmitteln"},{"norm":"§ 16 SGB II","warum":"Gesetzlich geregelte Leistungen zur Eingliederung"}],"praxis":null,"leicht":"Das Job-Center hat Geld für Hilfen zur Arbeit.\nEinen Teil davon darf es frei verwenden.\nDann kann es eigene Angebote machen.\nDiese Angebote sind besonders für Menschen mit großen Problemen.\nZum Beispiel für Menschen, die schon lange keine Arbeit haben.\nOder für junge Menschen unter 25 Jahren.\nOder für Menschen mit gesundheitlichen Problemen.\nDie Angebote müssen zum Ziel passen.\nDas Ziel ist eine Arbeit für Sie."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16g","bezeichnung":"§ 16g SGB II","titel_amtlich":"Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16g/","original":[{"nr":"1","text":"Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird."},{"nr":"2","text":"Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a, § 16f oder § 16k bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend."},{"nr":"3","text":"Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt."}],"erklaerung":{"nr":"16g","titel_einfach":"Förderung, auch wenn du keine Leistungen mehr brauchst","kurz":"Nach § 16g SGB II kann das Jobcenter Maßnahmen und Hilfen auch dann weiter fördern, wenn jemand kein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mehr braucht, etwa bis zu 6 Monate nach Start in einen neuen Job.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bist du während einer Maßnahme zur Eingliederung nicht mehr hilfebedürftig – brauchst du also kein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mehr –, kann die Maßnahme trotzdem weiter gefördert werden. Voraussetzung: Das erscheint wirtschaftlich, und du wirst die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen."},{"nr":"2","einfach":"Damit du dauerhaft in Arbeit bleibst, können bestimmte Leistungen bis zu 6 Monate nach Beginn deiner Beschäftigung weiter erbracht werden. Das gilt, wenn deine Hilfebedürftigkeit wegen Einkommens, das angerechnet wird, entfallen ist. Gemeint sind: Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 SGB III (Vermittlungsbudget) oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III sowie Leistungen nach § 16a, § 16f oder § 16k SGB II. Während dieser Zeit gilt § 15 SGB II entsprechend – also die Regeln zu Potenzialanalyse und Kooperationsplan."},{"nr":"3","einfach":"Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 SGB II kann während der gesamten Förderdauer weiterlaufen, auch wenn du nicht mehr hilfebedürftig bist."}],"beispiel":{"titel":"Maßnahme läuft weiter trotz neuem Einkommen","text":"Ole nimmt seit Februar an einer Maßnahme des Jobcenters teil. Im April findet seine Partnerin eine gut bezahlte Stelle, und die beiden brauchen kein Grundsicherungsgeld mehr. Nach § 16g Absatz 1 SGB II kann Oles Maßnahme trotzdem weiter gefördert werden – wenn das wirtschaftlich erscheint und Ole sie voraussichtlich erfolgreich abschließen wird."},"wichtig":["Die Weiterförderung nach Absatz 2 ist auf 6 Monate nach Beginn der Beschäftigung begrenzt.","Es sind Kann-Leistungen: Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen."],"begriffe":[{"wort":"Hilfebedürftigkeit","erklaerung":"Du bist hilfebedürftig, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kannst (§ 9 SGB II)."},{"wort":"Maßnahme zur Eingliederung","erklaerung":"Ein Kurs, Training oder eine andere Förderung des Jobcenters, die dir den Weg in Arbeit erleichtern soll."}],"fragen":[{"frage":"Darf ich eine Maßnahme zu Ende machen, wenn ich kein Grundsicherungsgeld mehr bekomme?","antwort":"Das ist möglich. Nach § 16g Absatz 1 SGB II kann die Förderung weiterlaufen, wenn das wirtschaftlich erscheint und du die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließt."},{"frage":"Hilft das Jobcenter auch nach dem Start in einen neuen Job weiter?","antwort":"Bis zu 6 Monate nach Beginn der Beschäftigung können bestimmte Leistungen weiter erbracht werden, auch wenn deine Hilfebedürftigkeit wegen anzurechnenden Einkommens entfallen ist (§ 16g Absatz 2 SGB II). Dazu gehören etwa Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III und Leistungen nach §§ 16a, 16f und 16k SGB II."}],"verweise":[{"norm":"§ 15 SGB II","warum":"Potenzialanalyse und Kooperationsplan, die während der Weiterförderung entsprechend gelten"},{"norm":"§ 16a SGB II","warum":"Kommunale Eingliederungsleistungen wie Schuldner- oder Suchtberatung"},{"norm":"§ 16k SGB II","warum":"Ganzheitliche Betreuung"},{"norm":"§ 44 SGB III","warum":"Förderung aus dem Vermittlungsbudget"},{"norm":"§ 16e SGB II","warum":"Begleitende Betreuung bei gefördertem Arbeitsverhältnis (Absatz 4)"},{"norm":"§ 16i SGB II","warum":"Begleitende Betreuung bei Teilhabe am Arbeitsmarkt (Absatz 4)"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie machen einen Kurs beim Job-Center.\nDann bekommen Sie genug eigenes Geld.\nSie brauchen kein Grundsicherungs-Geld mehr.\nVielleicht können Sie den Kurs trotzdem zu Ende machen.\nDas Job-Center prüft das.\nAuch nach dem Start in eine neue Arbeit gibt es Hilfe.\nZum Beispiel Beratung.\nDiese Hilfe gibt es bis zu 6 Monate lang."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16h","bezeichnung":"§ 16h SGB II","titel_amtlich":"Förderung schwer zu erreichender junger Menschen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16h/","original":[{"nr":"1","text":"Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen mit dem Ziel erbringen, die individuellen Schwierigkeiten der Leistungsberechtigten, eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden, zu überwinden. Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote dieses Buches zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird."},{"nr":"2","text":"Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen."},{"nr":"3","text":"Über die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab."},{"nr":"4","text":"Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen."},{"nr":"5","text":"Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig."}],"erklaerung":{"nr":"16h","titel_einfach":"Hilfe für junge Menschen, die schwer zu erreichen sind","kurz":"Nach § 16h SGB II kann das Jobcenter junge Menschen unter 25 mit besonderen Schwierigkeiten zusätzlich betreuen und unterstützen, auch wenn sie noch keinen Antrag gestellt haben.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für Leistungsberechtigte unter 25 kann das Jobcenter besondere Leistungen erbringen. Sie sollen helfen, persönliche Schwierigkeiten zu überwinden – etwa einen Schul-, Ausbildungs- oder Berufsabschluss zu schaffen oder auf andere Weise ins Arbeitsleben zu finden. Dazu gehören zusätzliche Betreuung und Unterstützung mit diesen Zielen: Die jungen Menschen sollen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, nötige therapeutische Behandlungen beginnen und an die regulären Angebote des SGB II herangeführt werden – zur Aktivierung und Stabilisierung und für eine frühe, intensive Förderung mit Blick auf den Beruf. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter."},{"nr":"2","einfach":"Diese Leistungen sind möglich, wenn die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht. Es schadet nicht, wenn der junge Mensch keinen Antrag gestellt hat."},{"nr":"3","einfach":"Das Jobcenter und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe – in der Regel handelt er durch das Jugendamt – stimmen sich darüber ab, wie die Leistungen erbracht werden."},{"nr":"4","einfach":"Träger, die solche Maßnahmen durchführen wollen, brauchen eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel des SGB III."},{"nr":"5","einfach":"Die Förderung darf auch als Zuwendung nach §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen."}],"beispiel":{"titel":"Unterstützung ohne Antrag","text":"Leon, 19, hat die Schule abgebrochen und lebt mal bei Freunden, mal auf der Straße. Einen Antrag beim Jobcenter hat er nie gestellt. Ein Projekt, das nach § 16h SGB II gefördert wird, spricht ihn an und hilft ihm, Sozialleistungen zu beantragen und eine Therapie zu beginnen. Das ist möglich, weil Leon die Voraussetzungen für Leistungen wahrscheinlich erfüllt – ein fehlender Antrag steht der Hilfe nach § 16h Absatz 2 nicht entgegen."},"wichtig":["Die Hilfe ist auch ohne Antrag möglich, wenn eine Leistungsberechtigung hinreichend wahrscheinlich ist oder zu erwarten ist.","Die Leistungen richten sich an junge Menschen unter 25."],"begriffe":[{"wort":"Träger der öffentlichen Jugendhilfe","erklaerung":"Die Stelle, die für die Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, meist das Jugendamt der Stadt oder des Landkreises."},{"wort":"Zulassung","erklaerung":"Eine Prüfung und Erlaubnis, die Anbieter von Arbeitsmarkt-Maßnahmen brauchen, bevor sie diese Maßnahmen durchführen dürfen."}],"fragen":[{"frage":"Gibt es Hilfe vom Jobcenter für Jugendliche ohne Antrag?","antwort":"Für junge Menschen unter 25 können Leistungen nach § 16h SGB II auch ohne Antrag erbracht werden. Voraussetzung ist, dass eine Leistungsberechtigung hinreichend wahrscheinlich ist, zu erwarten ist oder dem Grunde nach besteht (§ 16h Absatz 2 SGB II)."},{"frage":"Welche Hilfe gibt es für junge Menschen mit großen Schwierigkeiten?","antwort":"Nach § 16h SGB II zusätzliche Betreuung und Unterstützung: Sie soll helfen, Sozialleistungen zu nutzen, nötige Therapien zu beginnen und an die regulären Angebote des Jobcenters heranzuführen. Ziel ist ein Abschluss oder ein anderer Weg ins Arbeitsleben."}],"verweise":[{"norm":"§ 16k SGB II","warum":"Ganzheitliche Betreuung, auch für junge Menschen in Ausbildung"},{"norm":"§ 18 SGB II","warum":"Zusammenarbeit mit anderen Stellen vor Ort, auch bei jungen Menschen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie sind jünger als 25 Jahre.\nSie haben große Probleme.\nZum Beispiel in der Schule oder bei der Arbeits-Suche.\nDann kann das Job-Center Ihnen besonders helfen.\nEine Person begleitet Sie.\nSie hilft Ihnen zum Beispiel bei Anträgen.\nOder bei der Suche nach einer Therapie.\nDiese Hilfe gibt es auch ohne Antrag.\nDas Job-Center arbeitet dabei mit dem Jugend-Amt zusammen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16i","bezeichnung":"§ 16i SGB II","titel_amtlich":"Teilhabe am Arbeitsmarkt","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16i/","original":[{"nr":"1","text":"Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen."},{"nr":"2","text":"Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt\n\n1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,\n2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,\n3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,\n4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent\nder Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts. § 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält."},{"nr":"3","text":"Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn\n\n1. sie das 25. Lebensjahr vollendet hat,\n2. sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,\n3. sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und\n4. für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind.\nIn der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die in den letzten fünf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches ist."},{"nr":"4","text":"Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Begründet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 geförderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monate nach Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt."},{"nr":"5","text":"Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. Für Weiterbildung nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro erhalten."},{"nr":"6","text":"Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird."},{"nr":"7","text":"Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber\n\n1. die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder\n2. eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt."},{"nr":"8","text":"Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig."},{"nr":"9","text":"Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend."},{"nr":"10","text":"Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet."}],"erklaerung":{"nr":"16i","titel_einfach":"Geförderte Arbeit nach sehr langem Leistungsbezug","kurz":"Nach § 16i SGB II können Arbeitgeber bis zu 5 Jahre einen Lohnzuschuss bekommen, wenn sie Menschen ab 25 einstellen, die sehr lange Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bezogen haben.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Damit Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) am Arbeitsleben teilhaben können, können Arbeitgeber Zuschüsse zum Lohn bekommen. Voraussetzung: Das Jobcenter hat ihnen die Person zugewiesen, und sie schließen mit ihr ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis."},{"nr":"2","einfach":"Der Zuschuss beträgt:\n1. in den ersten 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,\n2. im 3. Jahr 90 Prozent,\n3. im 4. Jahr 80 Prozent,\n4. im 5. Jahr 70 Prozent\n– und zwar der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes und der jeweils geltenden Verordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes) zuzüglich des darauf berechneten pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, aber ohne den Beitrag zur Arbeitsförderung. Muss der Arbeitgeber wegen eines Tarifvertrags oder kirchlicher Arbeitsrechtsregeln mehr zahlen, richtet sich der Zuschuss nach dem tatsächlich zu zahlenden Lohn. § 91 Absatz 1 SGB III gilt entsprechend, wobei nur der pauschale Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne den Beitrag zur Arbeitsförderung zählt. Wie hoch der Zuschuss ist, richtet sich nach der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag. Die Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose in § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt für diese Arbeitsverhältnisse nicht."},{"nr":"3","einfach":"Das Jobcenter kann dich einem Arbeitgeber zuweisen, wenn:\n1. du mindestens 25 Jahre alt bist,\n2. du in den letzten 7 Jahren insgesamt mindestens 6 Jahre Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bekommen hast,\n3. du in dieser Zeit nicht oder nur kurz sozialversicherungspflichtig, geringfügig oder selbständig gearbeitet hast und\n4. für dich noch keine Zuschüsse nach Absatz 1 für insgesamt 5 Jahre gezahlt wurden.\nIn der Regel sollst du vorher schon mindestens 2 Monate lang ganzheitlich unterstützt worden sein. Abweichend von Nr. 2 ist eine Zuweisung auch möglich, wenn du in den letzten 5 Jahren Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bekommen hast und mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebst oder schwerbehindert nach § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX bist."},{"nr":"4","einfach":"Während der Förderung soll das Jobcenter oder ein von ihm beauftragter Dritter dich ganzheitlich begleiten und betreuen, soweit das nötig ist. Im 1. Jahr der Beschäftigung muss dich dein Arbeitgeber dafür in angemessenem Umfang freistellen und den Lohn weiterzahlen. Wechselst du danach in eine sozialversicherungspflichtige Stelle bei einem anderen Arbeitgeber, kann die Betreuung bis zu 6 Monate nach dem Start weiterlaufen. Das gilt auch, wenn du während der Förderung nicht mehr hilfebedürftig warst – sofern du ohne die neue Stelle wieder hilfebedürftig würdest. § 16g Absatz 2 SGB II bleibt im Übrigen unberührt. Im Gesetz steht in § 16i „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter."},{"nr":"5","einfach":"Gefördert werden auch angemessene Zeiten einer nötigen Weiterbildung oder eines Praktikums bei einem anderen Betrieb, wenn dein Arbeitgeber dich dafür bei weiterlaufendem Lohn freistellt. Für eine solche Weiterbildung kann der Arbeitgeber pro Förderfall Zuschüsse zu den Kosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro bekommen."},{"nr":"6","einfach":"Das Jobcenter soll dich sofort abberufen, wenn es dich in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen endet. Du kannst das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn du eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kannst, an einer Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kannst oder abberufen wirst. Dein Arbeitgeber kann ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn du abberufen wirst."},{"nr":"7","einfach":"Der Arbeitgeber bekommt keinen Zuschuss, wenn zu vermuten ist, dass er\n1. ein anderes Arbeitsverhältnis beendet hat, um den Zuschuss zu bekommen, oder\n2. eine bisherige Förderung für das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund nicht mehr nutzt."},{"nr":"8","einfach":"Bekommt der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1, darf er den Arbeitsvertrag mit der zugewiesenen Person auf bis zu 5 Jahre befristen. Innerhalb dieser 5 Jahre darf er den Vertrag höchstens einmal verlängern."},{"nr":"9","einfach":"Das Jobcenter muss jedes Jahr eine Stellungnahme der Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Örtlichen Beirat einholen. Darin geht es um die Einsatzfelder der geförderten Stellen, vor allem um mögliche Wettbewerbsverzerrungen und die Verdrängung regulärer Arbeit. Die Stellungnahme muss einvernehmlich sein. Weicht das Jobcenter bei den Einsatzfeldern davon ab, muss es das schriftlich begründen. § 18d Satz 2 SGB II gilt entsprechend."},{"nr":"10","einfach":"Abweichend von Absatz 3 Nr. 2 und 3 ist eine Zuweisung auch möglich, wenn du seit dem 1. Januar 2015 mehr als 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis warst, das nach § 16e SGB II in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde – und du es nicht selbst gekündigt hast. Solche Zeiten zählen bei der Förderdauer und der Höhe des Zuschusses nach Absatz 2 mit und werden auf die 5 Jahre nach Absatz 3 Nr. 4 angerechnet."}],"beispiel":{"titel":"Geförderte Stelle nach 8 Jahren ohne Arbeit","text":"Monika, 51, bekommt seit 8 Jahren Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und hat in dieser Zeit nicht gearbeitet. Das Jobcenter weist sie einem Stadtteilverein zu, der sie sozialversicherungspflichtig in Teilzeit einstellt. Der Verein ist nicht tarifgebunden. Er bekommt in den ersten 2 Jahren einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent des Mindestlohns für die vereinbarte Arbeitszeit plus den pauschalen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ohne Arbeitsförderung, im 3. Jahr 90 Prozent. Findet Monika eine reguläre Stelle, kann sie ohne Kündigungsfrist kündigen."},"wichtig":["Der Zuschuss läuft bis zu 5 Jahre und sinkt ab dem 3. Jahr von 100 auf 90, 80 und 70 Prozent.","Du kannst ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn du eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kannst, an einer Aus- oder Weiterbildung zum Berufsabschluss teilnehmen kannst oder abberufen wirst.","Im 1. Jahr muss dein Arbeitgeber dich für die begleitende Betreuung in angemessenem Umfang bei vollem Lohn freistellen."],"begriffe":[{"wort":"zuweisen","erklaerung":"Das Jobcenter schlägt dich einem bestimmten Arbeitgeber für die geförderte Stelle vor und teilt dich ihm zu."},{"wort":"abberufen","erklaerung":"Das Jobcenter beendet deine Zuweisung zu dem geförderten Arbeitgeber, etwa weil es dir eine reguläre Stelle vermitteln kann."},{"wort":"Gesamtsozialversicherungsbeitrag","erklaerung":"Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die für Beschäftigte zusammen gezahlt werden."},{"wort":"Örtlicher Beirat","erklaerung":"Ein Gremium beim Jobcenter, in dem unter anderem Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sitzen und das Jobcenter beraten (§ 18d SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Was ist Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II?","antwort":"Ein Lohnzuschuss für Arbeitgeber, die Menschen ab 25 einstellen, die sehr lange Leistungen nach dem SGB II bekommen haben – grundsätzlich mindestens 6 der letzten 7 Jahre. Der Zuschuss läuft bis zu 5 Jahre und beträgt in den ersten 2 Jahren 100 Prozent des Mindestlohns plus pauschalen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ohne Arbeitsförderung; muss der Arbeitgeber nach Tarifvertrag oder kirchlichen Regeln mehr zahlen, zählt der höhere Lohn. Danach sinkt er jährlich."},{"frage":"Kann ich eine nach § 16i geförderte Stelle fristlos kündigen?","antwort":"Ja, ohne Kündigungsfrist, wenn du eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kannst, an einer Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kannst oder das Jobcenter dich abberuft (§ 16i Absatz 6 SGB II)."},{"frage":"Wer kann nach § 16i SGB II gefördert werden?","antwort":"Wer mindestens 25 ist, in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bekommen und in dieser Zeit nicht oder nur kurz gearbeitet hat (§ 16i Absatz 3 SGB II). Lebst du mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft oder bist du schwerbehindert, reicht ein Leistungsbezug in den letzten 5 Jahren."}],"verweise":[{"norm":"§ 16e SGB II","warum":"Kürzere Förderung für Menschen mit mindestens 21 Monaten Leistungsbezug"},{"norm":"§ 16g SGB II","warum":"Förderung, wenn die Hilfebedürftigkeit wegfällt"},{"norm":"§ 18d SGB II","warum":"Örtlicher Beirat"},{"norm":"§ 1 MiLoG","warum":"Höhe des gesetzlichen Mindestlohns"},{"norm":"§ 22 MiLoG","warum":"Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose, die hier nicht gilt"},{"norm":"§ 2 SGB IX","warum":"Wer schwerbehindert ist"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen schon sehr lange Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie hatten lange keine Arbeit.\nSie sind mindestens 25 Jahre alt.\nDann kann das Job-Center Ihnen eine Arbeit vermitteln.\nDer Arbeit-Geber bekommt dafür Geld vom Job-Center.\nDas Geld gibt es bis zu 5 Jahre lang.\nSie haben einen richtigen Arbeits-Vertrag.\nSie zahlen in die Sozial-Versicherung ein.\nEine Person begleitet Sie bei der Arbeit.\nSie finden eine andere Arbeit?\nDann dürfen Sie sofort kündigen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16k","bezeichnung":"§ 16k SGB II","titel_amtlich":"Ganzheitliche Betreuung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16k/","original":[{"nr":"1","text":"Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen. Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend."},{"nr":"2","text":"Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden."},{"nr":"3","text":"§ 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist."},{"nr":"4","text":"§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung."},{"nr":"5","text":"Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen."}],"erklaerung":{"nr":"16k","titel_einfach":"Ganzheitliche Betreuung (Coaching) durch das Jobcenter","kurz":"Nach § 16k SGB II kann das Jobcenter Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ganzheitlich betreuen oder betreuen lassen, auch aufsuchend; ein Abbruch ist keine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, kann das Jobcenter oder ein von ihm beauftragter Dritter dich ganzheitlich betreuen, wenn das nötig ist – gegebenenfalls auch aufsuchend, also dort, wo du lebst. Ziel ist, deine Beschäftigungsfähigkeit aufzubauen, also deine Fähigkeit, eine Arbeit aufzunehmen und zu behalten. Das Jobcenter kann dafür auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. Einzelne Regeln aus § 45 SGB III gelten entsprechend, nämlich Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1, Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter."},{"nr":"2","einfach":"Junge Menschen können die ganzheitliche Betreuung auch bekommen, um an eine Ausbildung herangeführt oder während der Ausbildung begleitet zu werden. Folgt auf die Ausbildung nicht direkt eine Beschäftigung, kann die Betreuung bis zu 12 Monate nach Ende der Ausbildung weiterlaufen."},{"nr":"3","einfach":"§ 16g SGB II gilt hier mit einer Besonderheit: Der Zeitraum „des Absatzes 2 Satz 1“ darf um weitere 3 Monate überschritten werden, soweit und solange das im Einzelfall nötig ist. Einen Zeitraum nennt § 16g Absatz 2 Satz 1: Leistungen bis zu 6 Monate nach Beginn einer Beschäftigung."},{"nr":"4","einfach":"§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gilt hier nicht. Trittst du die ganzheitliche Betreuung nicht an oder brichst du sie ab, ist das also keine Pflichtverletzung nach dieser Vorschrift."},{"nr":"5","einfach":"Träger, die Betreuung nach Absatz 1 und 2 durchführen oder durchführen lassen wollen, brauchen eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel des SGB III."}],"beispiel":{"titel":"Coaching abgebrochen – keine Pflichtverletzung","text":"Svetlana bekommt seit Jahren Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter bietet ihr eine ganzheitliche Betreuung bei einem zugelassenen Träger an und gibt ihr dafür einen Gutschein. Nach einigen Wochen merkt sie, dass ihr die Betreuung gerade nicht hilft, und hört auf. Nach § 16k Absatz 4 SGB II ist das keine Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, der sonst beim Abbruch einer Maßnahme gilt."},"wichtig":["Brichst du die ganzheitliche Betreuung ab oder trittst sie nicht an, ist das keine Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.","Für junge Menschen kann die Betreuung bis zu 12 Monate nach Ende der Ausbildung weiterlaufen, wenn nicht direkt eine Beschäftigung folgt."],"begriffe":[{"wort":"ganzheitliche Betreuung","erklaerung":"Eine Begleitung, die nicht nur die Jobsuche betrifft, sondern auch andere Probleme, die dem Arbeiten im Weg stehen – oft Coaching genannt."},{"wort":"aufsuchend","erklaerung":"Die Betreuerin oder der Betreuer kommt auch zu dir, statt dass du immer ins Büro kommen musst."},{"wort":"Gutschein","erklaerung":"Ein Schein vom Jobcenter, mit dem du die Betreuung bei einem zugelassenen Anbieter in Anspruch nehmen kannst."},{"wort":"Beschäftigungsfähigkeit","erklaerung":"Die Fähigkeit, eine Arbeit aufzunehmen und zu behalten."}],"fragen":[{"frage":"Was ist ganzheitliche Betreuung beim Jobcenter?","antwort":"Eine umfassende, wenn nötig auch aufsuchende Begleitung, die dir helfen soll, deine Beschäftigungsfähigkeit aufzubauen (§ 16k Absatz 1 SGB II). Sie kann vom Jobcenter selbst oder von einem beauftragten Dritten kommen, auch über einen Gutschein."},{"frage":"Wird das Grundsicherungsgeld gemindert, wenn ich ein Coaching abbreche?","antwort":"Nicht nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II: Diese Regel zum Nichtantritt und Abbruch von Maßnahmen gilt nach § 16k Absatz 4 SGB II für die ganzheitliche Betreuung nicht."},{"frage":"Wie lange gibt es Betreuung nach der Ausbildung?","antwort":"Für junge Menschen kann die ganzheitliche Betreuung bis zu 12 Monate nach Ende der Ausbildung weiterlaufen, wenn sich nicht direkt eine Beschäftigung anschließt (§ 16k Absatz 2 SGB II)."}],"verweise":[{"norm":"§ 31 SGB II","warum":"Pflichtverletzungen, die zu einer Minderung führen können"},{"norm":"§ 16g SGB II","warum":"Förderung, wenn die Hilfebedürftigkeit wegfällt"},{"norm":"§ 45 SGB III","warum":"Maßnahmen zur Aktivierung und Regeln zum Gutschein"},{"norm":"§ 16h SGB II","warum":"Förderung schwer zu erreichender junger Menschen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie haben viele Probleme.\nDeshalb können Sie gerade nicht gut arbeiten.\nDann kann das Job-Center Ihnen eine Begleitung geben.\nDas nennt man auch Coaching.\nEine Person hilft Ihnen bei Ihren Problemen.\nDie Person kann auch zu Ihnen nach Hause kommen.\nJunge Menschen bekommen diese Hilfe auch bei einer Ausbildung.\nSie hören mit dem Coaching auf?\nDas gilt nicht als Pflicht-Verletzung wie beim Abbruch von einer Maßnahme."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"17","bezeichnung":"§ 17 SGB II","titel_amtlich":"Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/17/","original":[{"nr":"1","text":"Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen."},{"nr":"2","text":"Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über\n\n1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,\n2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und\n3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen\nbesteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen."}],"erklaerung":{"nr":"17","titel_einfach":"Wann das Jobcenter fremde Einrichtungen nutzen soll","kurz":"Nach § 17 SGB II sollen Jobcenter für Eingliederungsleistungen vorhandene Einrichtungen Dritter nutzen; regelt das SGB III nichts, zahlen sie Dritten nur bei einer Vereinbarung über Inhalt, Vergütung und Prüfung.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Träger der Grundsicherung sollen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit keine eigenen Einrichtungen und Dienste neu schaffen, soweit geeignete Angebote Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder bald geschaffen werden können. Die freie Wohlfahrtspflege sollen sie bei ihrer Arbeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen."},{"nr":"2","einfach":"Erbringt ein Dritter die Leistung und regelt das SGB III keine Anforderungen dafür, muss der Träger nur zahlen, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung besteht – vor allem über:\n1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,\n2. die Vergütung, die aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche bestehen kann, und\n3. die Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität.\nDie Vereinbarungen müssen wirtschaftlich, sparsam und leistungsfähig sein."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"freie Wohlfahrtspflege","erklaerung":"Nicht-staatliche, gemeinnützige Sozialverbände und ihre Einrichtungen, etwa Caritas, Diakonie oder Arbeiterwohlfahrt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 16 SGB II","warum":"Leistungen zur Eingliederung in Arbeit"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18","bezeichnung":"§ 18 SGB II","titel_amtlich":"Örtliche Zusammenarbeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/18/","original":[{"nr":"1","text":"Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den\n\n1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,\n2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\n3. Kammern und berufsständischen Organisationen,\n4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,\n5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,\n6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie\n7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen."},{"nr":"2","text":"Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um\n\n1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und\n2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.\nDies gilt insbesondere, wenn\n\n1. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder\n2. zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind."},{"nr":"3","text":"Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten Buches einzubeziehen."},{"nr":"4","text":"Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Absatz 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger."},{"nr":"5","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss."}],"erklaerung":{"nr":"18","titel_einfach":"Mit wem das Jobcenter vor Ort zusammenarbeitet","kurz":"Nach § 18 SGB II arbeiten die Jobcenter vor Ort mit Kommunen, Sozialleistungsträgern, Sozialpartnern, Kammern, Schulen, Gesundheitsdiensten und anderen zusammen, auch um Leistungsmissbrauch zu verhindern.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Träger der Grundsicherung arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie anderen Beteiligten am örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zusammen, vor allem mit:\n1. anderen Sozialleistungsträgern nach § 12 SGB I und Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,\n2. Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,\n3. Kammern und berufsständischen Organisationen,\n4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,\n5. Schulen, Schulverwaltung und Hochschulen,\n6. dem öffentlichen Gesundheitsdienst und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie\n7. der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach dem SGB II erbringen."},{"nr":"2","einfach":"Die Zusammenarbeit beruht auf Gegenseitigkeit. Sie soll vor allem\n1. helfen, Maßnahmen gleichmäßig oder gemeinsam durchzuführen, und\n2. Leistungsmissbrauch verhindern oder aufdecken.\nDas gilt besonders, wenn\n1. Hindernisse auf dem Weg in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der ganzen Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und deren Mitglieder weitere Leistungen brauchen, oder\n2. sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen abgestimmte Leistungen der beteiligten Stellen brauchen."},{"nr":"3","einfach":"Die Leistungen nach dem SGB II werden in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Arbeitsagenturen nach § 9 Absatz 2 SGB III einbezogen."},{"nr":"4","einfach":"Verlangen Gemeinden, Kreise oder Bezirke es, sollen die Arbeitsagenturen mit ihnen Vereinbarungen über Eingliederungsleistungen schließen (außer Leistungen nach § 16 Absatz 1 SGB II), wenn diese die Mindestanforderungen einer Rechtsverordnung erfüllen. Das gilt nicht für zugelassene kommunale Träger."},{"nr":"5","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf per Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, welche Mindestanforderungen eine Vereinbarung erfüllen muss. Das Gesetz verweist hier auf Absatz 3."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Arbeitsmarktmonitoring","erklaerung":"Die laufende Beobachtung und Auswertung, wie sich Arbeitsplätze und Arbeitslosigkeit in einer Region entwickeln."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 18d SGB II","warum":"Örtlicher Beirat beim Jobcenter"},{"norm":"§ 12 SGB I","warum":"Welche Stellen Sozialleistungsträger sind"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18a","bezeichnung":"§ 18a SGB II","titel_amtlich":"Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/18a/","original":[{"nr":null,"text":"Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über\n\n1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,\n2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen."}],"erklaerung":{"nr":"18a","titel_einfach":"Jobcenter und Arbeitsförderung arbeiten zusammen","kurz":"Nach § 18a SGB II müssen Jobcenter eng mit der Arbeitsförderung der Bundesagentur zusammenarbeiten, wenn jemand Leistungen nach dem SGB II und zugleich Leistungen der Arbeitsförderung bekommt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Manche erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekommen zugleich Leistungen der Arbeitsförderung. Dann müssen die Stellen, die das SGB II umsetzen, eng mit den Stellen der Bundesagentur für die Arbeitsförderung zusammenarbeiten. Gemeint sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen. Sie müssen die Arbeitsförderung unverzüglich über die Tatsachen informieren, die sie kennen und die dort gebraucht werden – vor allem über:\n1. die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die für diese Menschen geplant sind oder die sie bekommen haben,\n2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Menschen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Leistungen der Arbeitsförderung","erklaerung":"Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), zum Beispiel Arbeitslosengeld."},{"wort":"gemeinsame Einrichtung","erklaerung":"Ein Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt oder der Kreis gemeinsam betreiben (§ 44b SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger heißen Jobcenter"},{"norm":"§ 9 SGB II","warum":"Was Hilfebedürftigkeit bedeutet"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18b","bezeichnung":"§ 18b SGB II","titel_amtlich":"Kooperationsausschuss","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/18b/","original":[{"nr":"1","text":"Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt unberührt. Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern werden mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur sowie deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur und den gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. Der Kooperationsausschuss kann sich über die Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen. Der Kooperationsausschuss entscheidet darüber hinaus bei einer Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e, berät die Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Absatz 3 Satz 4 eine Empfehlung ab."},{"nr":"2","text":"Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der zuständigen obersten Landesbehörde und drei Mitglieder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt werden. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen. An den Sitzungen soll in der Regel jeweils mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zuständigen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen."},{"nr":"3","text":"Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."}],"erklaerung":{"nr":"18b","titel_einfach":"Der Kooperationsausschuss von Bund und Land","kurz":"Nach § 18b SGB II bilden Bund und jedes Land einen Kooperationsausschuss, der die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Land koordiniert und jedes Jahr Ziele und Schwerpunkte vereinbart.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden zusammen einen Kooperationsausschuss. Er koordiniert, wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Land umgesetzt wird. Bund und Land vereinbaren darin jedes Jahr Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik. § 48b über die Zielvereinbarungen bleibt davon unberührt. Die Verfahren für diese Vereinbarungen werden mit den Verfahren für die Zielvereinbarungen abgestimmt – zwischen Bundesministerium und Bundesagentur sowie zwischen Bundesagentur und gemeinsamen Einrichtungen. Der Ausschuss kann sich über die gemeinsamen Einrichtungen informieren lassen. Außerdem hat er drei weitere Aufgaben:\n- Er entscheidet bei Streit über die Weisungszuständigkeit (§ 44e).\n- Er berät die Trägerversammlung, wenn eine Geschäftsführung bestellt oder abberufen wird (§ 44c Absatz 2 Nummer 1).\n- Er gibt eine Empfehlung bei Weisungen in grundsätzlichen Angelegenheiten (§ 44b Absatz 3 Satz 4)."},{"nr":"2","einfach":"Der Ausschuss hat 6 Mitglieder: 3 schickt die oberste Landesbehörde, 3 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Mitglieder dürfen sich vertreten lassen. In der Regel soll an jeder Sitzung mindestens je eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von Landesbehörde und Bundesministerium teilnehmen."},{"nr":"3","einfach":"Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Einigen sie sich nicht, bestimmen die Vertreter von Bundesministerium und Landesbehörde den Vorsitz abwechselnd für je 2 Jahre – zuerst die Vertreter des Bundesministeriums. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"oberste Landesbehörde","erklaerung":"Das zuständige Ministerium eines Bundeslandes."},{"wort":"gemeinsame Einrichtung","erklaerung":"Ein Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt oder der Kreis gemeinsam betreiben (§ 44b SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 48b SGB II","warum":"Zielvereinbarungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende"},{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Gemeinsame Einrichtungen von Agentur für Arbeit und Kommune"},{"norm":"§ 44c SGB II","warum":"Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung"},{"norm":"§ 44e SGB II","warum":"Verfahren bei Streit über die Weisungszuständigkeit"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18c","bezeichnung":"§ 18c SGB II","titel_amtlich":"Bund-Länder-Ausschuss","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/18c/","original":[{"nr":"1","text":"Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1."},{"nr":"2","text":"Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen."},{"nr":"3","text":"Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist."}],"erklaerung":{"nr":"18c","titel_einfach":"Der Bund-Länder-Ausschuss für die Grundsicherung","kurz":"Nach § 18c SGB II gibt es beim Bundesarbeitsministerium einen Bund-Länder-Ausschuss, der zentrale Fragen der Umsetzung, der Aufsicht, des Kennzahlenvergleichs und der Daten in der Grundsicherung berät.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es einen Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er beobachtet und berät zentrale Fragen zu diesen Themen:\n- Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende,\n- Aufsicht nach §§ 47 und 48,\n- Kennzahlenvergleich nach § 48a Absatz 2,\n- zu erhebende Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2.\nAußerdem bespricht er die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1."},{"nr":"2","einfach":"Geht es um die Umsetzung, den Kennzahlenvergleich oder die zu erhebenden Daten, sitzen im Ausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen."},{"nr":"3","einfach":"Geht es um die Aufsicht nach §§ 47 und 48, sitzen im Ausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Bund und Länder können gemeinsam auch die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur einladen, wenn das der Sache dient."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"kommunale Spitzenverbände","erklaerung":"Die Zusammenschlüsse der Städte, Landkreise und Gemeinden auf Bundesebene."},{"wort":"Kennzahlenvergleich","erklaerung":"Ein Vergleich, mit dem das Bundesarbeitsministerium anhand von Kennzahlen misst, wie gut die Träger vor Ort ihre Aufgaben erledigen (§ 48a SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 47 SGB II","warum":"Aufsicht über Bundesagentur, kommunale Träger und gemeinsame Einrichtungen"},{"norm":"§ 48 SGB II","warum":"Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger"},{"norm":"§ 48a SGB II","warum":"Vergleich der Leistungsfähigkeit anhand von Kennzahlen"},{"norm":"§ 48b SGB II","warum":"Zielvereinbarungen"},{"norm":"§ 51b SGB II","warum":"Welche Daten erhoben werden"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18d","bezeichnung":"§ 18d SGB II","titel_amtlich":"Örtlicher Beirat","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/18d/","original":[{"nr":null,"text":"Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt."}],"erklaerung":{"nr":"18d","titel_einfach":"Der örtliche Beirat beim Jobcenter","kurz":"Nach § 18d SGB II hat jedes Jobcenter einen örtlichen Beirat, der es bei der Auswahl und Gestaltung seiner Eingliederungsmaßnahmen berät; seine Stellungnahmen muss das Jobcenter berücksichtigen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. Er berät die Einrichtung dabei, welche Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen sie auswählt und wie sie sie gestaltet. Die Einrichtung muss seine Stellungnahmen berücksichtigen, vor allem die der Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Mitglieder beruft die Trägerversammlung. Vorschläge machen die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts, vor allem die Träger der freien Wohlfahrtspflege, Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Kammern und berufsständische Organisationen. Wer Beteiligte vertritt, die selbst Eingliederungsleistungen nach dem SGB II anbieten, darf nicht Mitglied sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das alles gilt auch für zugelassene kommunale Träger. Dort beruft der kommunale Träger selbst die Mitglieder."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Eingliederungsinstrumente","erklaerung":"Die Leistungen und Maßnahmen, mit denen das Jobcenter Menschen in Arbeit bringen will."},{"wort":"zugelassener kommunaler Träger","erklaerung":"Eine Stadt oder ein Kreis, die das SGB II ohne die Agentur für Arbeit allein umsetzen (§ 6a SGB II). Ihr Amt heißt ebenfalls Jobcenter."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Gemeinsame Einrichtungen von Agentur für Arbeit und Kommune"},{"norm":"§ 44c SGB II","warum":"Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung"},{"norm":"§ 6a SGB II","warum":"Zugelassene kommunale Träger"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18e","bezeichnung":"§ 18e SGB II","titel_amtlich":"Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/18e/","original":[{"nr":"1","text":"Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet."},{"nr":"2","text":"Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase."},{"nr":"3","text":"Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben."},{"nr":"4","text":"Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen."},{"nr":"5","text":"Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten."},{"nr":"6","text":"Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger."}],"erklaerung":{"nr":"18e","titel_einfach":"Beauftragte für Chancengleichheit im Jobcenter","kurz":"Nach § 18e SGB II hat jedes Jobcenter Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, die bei Gleichstellung von Frauen und Männern und bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beraten.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Trägerversammlung jeder gemeinsamen Einrichtung bestellt Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Sie kommen aus dem Kreis der Beamten und Arbeitnehmer, die dort arbeiten. Sie sind direkt der Geschäftsführung zugeordnet."},{"nr":"2","einfach":"Die Beauftragten unterstützen und beraten die Einrichtung bei der Gleichstellung von Frauen und Männern, bei der Frauenförderung und bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für beide Geschlechter. Dazu gehören vor allem Beratung, Eingliederung in Arbeit und Ausbildung und der Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Familienphase."},{"nr":"3","einfach":"Die Beauftragten müssen beteiligt werden, wenn die Einrichtung ihr örtliches Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm erarbeitet. Sie müssen auch beteiligt werden, wenn es darum geht, die fachlichen Aufgaben geschlechter- und familiengerecht zu erledigen. In Fragen, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern berühren, haben sie ein Recht darauf, informiert zu werden, zu beraten und Vorschläge zu machen."},{"nr":"4","einfach":"Die Beauftragten beraten und unterstützen auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die Menschen in ihrer Bedarfsgemeinschaft. Ebenso beraten sie Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. Es geht dabei um übergeordnete Fragen der Gleichstellung, der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dafür arbeiten sie mit den Stellen zusammen, die sich im Bezirk der Einrichtung um Gleichstellung im Erwerbsleben kümmern."},{"nr":"5","einfach":"In Sitzungen kommunaler Gremien vertreten die Beauftragten die Einrichtung, wenn es um Themen aus ihrem Aufgabenbereich geht."},{"nr":"6","einfach":"Die Absätze 1 bis 5 gelten genauso für zugelassene kommunale Träger."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Trägerversammlung","erklaerung":"Das Gremium einer gemeinsamen Einrichtung, in dem Agentur für Arbeit und Kommune gemeinsam entscheiden (§ 44c SGB II)."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, deren Bedarf gemeinsam berechnet wird – etwa Partner und ihre unverheirateten Kinder unter 25 im selben Haushalt (§ 7 Absatz 3 SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Gemeinsame Einrichtungen von Agentur für Arbeit und Kommune"},{"norm":"§ 44c SGB II","warum":"Trägerversammlung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"19","bezeichnung":"§ 19 SGB II","titel_amtlich":"Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/19/","original":[{"nr":"1","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung."},{"nr":"2","text":"Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28."},{"nr":"3","text":"Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28."}],"erklaerung":{"nr":"19","titel_einfach":"Wer Grundsicherungsgeld bekommt und was dazugehört","kurz":"Nach § 19 SGB II bekommen erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) aus Regelbedarf, Mehrbedarfen sowie Unterkunft und Heizung, soweit anrechenbares Einkommen und Vermögen nicht reichen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bist du erwerbsfähig und leistungsberechtigt, bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Auch Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, können Grundsicherungsgeld bekommen. Dafür müssen sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Außerdem dürfen sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Das Grundsicherungsgeld besteht aus drei Teilen: dem Regelbedarf, den Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung."},{"nr":"2","einfach":"Leistungsberechtigte haben außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn die Voraussetzungen von § 28 erfüllt sind. Das gilt nur, soweit kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht. Bekommen Kinder schon Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, haben sie für dieselben Bedarfe keinen Anspruch nach § 28."},{"nr":"3","einfach":"Du bekommst die Leistungen zum Lebensunterhalt nur, soweit dein Bedarf nach den Absätzen 1 und 2 nicht durch Einkommen und Vermögen gedeckt ist, das berücksichtigt wird. Dein anrechenbares Einkommen und Vermögen deckt dabei zuerst den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und die Bedarfe nach § 23 (§§ 20, 21 und 23). Erst was dann noch übrig ist, deckt den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22). Bleiben nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe übrig, deckt weiteres Einkommen und Vermögen diese Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 von § 28."}],"beispiel":{"titel":"Minijob und Grundsicherungsgeld","text":"Tom lebt allein in Kiel. Sein Bedarf aus Regelbedarf, Miete und Heizung liegt zusammen bei 1.150 Euro im Monat (angenommene Zahl). Von seinem Minijob zählen nach allen Abzügen 300 Euro als Einkommen. Nach § 19 Absatz 3 SGB II bekommt Tom Grundsicherungsgeld nur für den ungedeckten Rest, also 850 Euro. Die 300 Euro decken dabei zuerst seinen Regelbedarf; Miete und Heizung kommen erst danach an die Reihe."},"wichtig":["Das Grundsicherungsgeld setzt sich aus Regelbedarf, Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammen; Leistungen für Bildung und Teilhabe kommen unter den Voraussetzungen von § 28 hinzu.","Du bekommst nur den Teil deines Bedarfs, den dein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht deckt.","Wer nicht erwerbsfähig ist, bekommt Grundsicherungsgeld nur, wenn er mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und keinen Anspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat."],"begriffe":[{"wort":"erwerbsfähige Leistungsberechtigte","erklaerung":"Menschen ab 15 Jahren bis zur Altersgrenze nach § 7a SGB II, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Absatz 1 SGB II)."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, deren Bedarf gemeinsam berechnet wird – etwa Partner und ihre unverheirateten Kinder unter 25 im selben Haushalt (§ 7 Absatz 3 SGB II)."},{"wort":"Regelbedarf","erklaerung":"Der monatliche Pauschalbetrag für den täglichen Lebensunterhalt, etwa für Essen, Kleidung und Haushaltsstrom (§ 20 SGB II)."},{"wort":"Mehrbedarfe","erklaerung":"Zuschläge für besondere Lebenslagen, die der Regelbedarf nicht abdeckt, etwa bei Schwangerschaft oder für Alleinerziehende (§ 21 SGB II)."},{"wort":"zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen","erklaerung":"Der Teil deines Einkommens und Vermögens, der nach den Regeln des SGB II angerechnet wird – nach Abzügen und Freibeträgen (§§ 11 bis 11b und 12 SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Was gehört alles zum Grundsicherungsgeld?","antwort":"Nach § 19 Absatz 1 SGB II der Regelbedarf, die Mehrbedarfe und der Bedarf für Unterkunft und Heizung. Unter den Voraussetzungen von § 28 SGB II kommen Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzu."},{"frage":"Bekommen auch Kinder Grundsicherungsgeld?","antwort":"Ja, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Wie bei allen zählt nur der Bedarf, den Einkommen und Vermögen nicht decken (Absatz 3). Kinder unter 15 Jahren zählen nach § 7 SGB II nicht zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; Besonderheiten für sie regelt § 23 SGB II."},{"frage":"Wird mein Einkommen zuerst auf die Miete angerechnet?","antwort":"Nein. Nach § 19 Absatz 3 SGB II deckt dein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zuerst den Regelbedarf und die Mehrbedarfe (§§ 20, 21 und 23 SGB II). Erst danach deckt es den Bedarf für Unterkunft und Heizung."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer leistungsberechtigt ist und wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört"},{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Regelbedarf"},{"norm":"§ 21 SGB II","warum":"Mehrbedarfe"},{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Bedarf für Unterkunft und Heizung"},{"norm":"§ 23 SGB II","warum":"Besonderheiten für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, etwa Kinder"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Leistungen für Bildung und Teilhabe"},{"norm":"§ 11 SGB II","warum":"Welches Einkommen angerechnet wird"},{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Welches Vermögen angerechnet wird"},{"norm":"§ 41 SGB XII","warum":"Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII)"},{"norm":"§ 6b BKGG","warum":"Bildung und Teilhabe für Kinder in Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld"}],"praxis":null,"leicht":"Manche Menschen haben zu wenig Geld zum Leben.\nSie können Geld vom Staat bekommen.\nDas Geld heißt Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie können arbeiten und haben zu wenig Geld?\nDann bekommen Sie Grundsicherungs-Geld.\nManche Menschen in Ihrer Familie können nicht arbeiten.\nZum Beispiel Ihre kleinen Kinder.\nAuch diese Menschen können Grundsicherungs-Geld bekommen.\nDas Geld hat 3 Teile.\nTeil 1 ist Geld für das tägliche Leben.\nTeil 2 ist Geld für besondere Lagen, zum Beispiel für Schwangere.\nTeil 3 ist Geld für Miete und Heizung.\nKinder können auch Geld für Schule und Freizeit bekommen.\nSie haben eigenes Geld?\nDann bekommen Sie weniger Grundsicherungs-Geld.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Abs. 1–3, Deckungsreihenfolge (§§ 20, 21, 23 vor § 22), Beispiel (1 150 − 300 = 850 Euro) und Kinder-Frage geprüft; keine Fehler gefunden."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"20","bezeichnung":"§ 20 SGB II","titel_amtlich":"Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/20/","original":[{"nr":"1","text":"Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen."},{"nr":"1a","text":"Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt."},{"nr":"2","text":"Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:\n\n1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\n2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen."},{"nr":"3","text":"Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen."},{"nr":"4","text":"Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen."},{"nr":"5","text":"(weggefallen)"}],"erklaerung":{"nr":"20","titel_einfach":"Was der Regelbedarf abdeckt und welche Stufe gilt","kurz":"Nach § 20 SGB II deckt der Regelbedarf als Monatspauschale Essen, Kleidung, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung und Warmwasser sowie Alltagsbedürfnisse; die Stufe hängt von Alter und Lebenslage ab.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Regelbedarf ist der Teil des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld), der deinen Lebensunterhalt sichern soll. Er umfasst vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Anteile für Heizung und für die Erzeugung von Warmwasser gehören nicht dazu. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört in vertretbarem Umfang auch, dass du am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen kannst. Du bekommst den Regelbedarf als festen Betrag pro Monat (Pauschale). Wofür du das Geld ausgibst, entscheidest du selbst. Du musst dabei aber einplanen, dass manche Ausgaben nur unregelmäßig anfallen."},{"nr":"1a","einfach":"Die Euro-Beträge stehen nicht in § 20 selbst. Der Regelbedarf richtet sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe. Die Beträge werden nach § 28 SGB XII und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz neu ermittelt. In Jahren ohne Neuermittlung werden sie nach §§ 28a und 40 SGB XII mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung des jeweiligen Jahres fortgeschrieben. Verweist das SGB II auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe, gilt der Betrag, der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblich ist."},{"nr":"2","einfach":"Bist du alleinstehend oder alleinerziehend oder ist deine Partnerin oder dein Partner minderjährig, bekommst du monatlich einen Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1. Für andere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft gilt:\n1. Regelbedarfsstufe 4, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also vor ihrem 18. Geburtstag),\n2. Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen."},{"nr":"3","einfach":"Hast du das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (bist also unter 25) und ziehst ohne Zusicherung nach § 22 Absatz 5 um, gilt eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1. Die Zusicherung gibt das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger). Ohne sie bekommst du bis zu deinem 25. Geburtstag nur den Betrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 – also Regelbedarfsstufe 3 statt Stufe 1."},{"nr":"4","einfach":"Haben zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft beide das 18. Lebensjahr vollendet (sind also beide mindestens 18), bekommt jeder von ihnen monatlich einen Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2."},{"nr":"5","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."}],"beispiel":{"titel":"Paar mit erwachsener Tochter","text":"Nina (42) und Marco (45) leben mit ihrer Tochter Lea (19) zusammen. Alle drei sind erwerbsfähig und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Nach § 20 Absatz 4 SGB II bekommen Nina und Marco als volljährige Partner jeweils den Regelbedarf der Stufe 2. Lea ist eine andere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft und schon 18. Für sie gilt deshalb nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Regelbedarfsstufe 3. Die Euro-Beträge der Stufen ergeben sich aus dem SGB XII und den Verordnungen, auf die Absatz 1a verweist."},"wichtig":["Die Anteile für Heizung und für die Erzeugung von Warmwasser sind im Regelbedarf nicht enthalten.","Du entscheidest selbst über das Geld, musst aber Ausgaben einplanen, die nur unregelmäßig anfallen.","Wer unter 25 ohne Zusicherung nach § 22 Absatz 5 umzieht, bekommt statt Stufe 1 bis zum 25. Geburtstag nur den Betrag der Stufe 3."],"begriffe":[{"wort":"Regelbedarfsstufe","erklaerung":"Eine von mehreren festen Betragsstufen für den Regelbedarf. Welche Stufe gilt, hängt vom Alter und von der Lebenssituation ab."},{"wort":"Pauschalbetrag","erklaerung":"Ein fester Betrag, der nicht nach deinen tatsächlichen Ausgaben berechnet wird."},{"wort":"Haushaltsenergie","erklaerung":"Energie für den Haushalt, etwa Strom – ohne die Anteile für Heizung und Warmwasser."},{"wort":"Zusicherung","erklaerung":"Eine verbindliche Zusage des Jobcenters (im Gesetz: kommunaler Träger) vor dem Mietvertrag, dass es nach dem Umzug die Kosten für Unterkunft und Heizung anerkennt (§ 22 Absatz 5 SGB II)."},{"wort":"Fortschreibung","erklaerung":"Die Anpassung der Regelbedarfsstufen in Jahren, in denen die Beträge nicht ganz neu ermittelt werden."}],"fragen":[{"frage":"Was ist im Regelbedarf enthalten?","antwort":"Nach § 20 Absatz 1 SGB II vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehört in vertretbarem Umfang auch die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Heizung und Warmwasser gehören nicht dazu."},{"frage":"Ist Strom im Regelbedarf enthalten?","antwort":"Die Haushaltsenergie gehört nach § 20 Absatz 1 SGB II zum Regelbedarf. Ausgenommen sind die Anteile, die auf die Heizung und auf die Erzeugung von Warmwasser entfallen."},{"frage":"Wie viel Regelbedarf bekommen Paare?","antwort":"Sind beide Partner mindestens 18 Jahre alt, bekommt jeder den Betrag der Regelbedarfsstufe 2 (§ 20 Absatz 4 SGB II). Ist deine Partnerin oder dein Partner minderjährig, bekommst du Stufe 1 (Absatz 2 Satz 1). Die Euro-Höhe steht nicht in § 20, sondern ergibt sich aus der jeweils geltenden Neuermittlung oder Fortschreibung nach dem SGB XII."}],"verweise":[{"norm":"§ 19 SGB II","warum":"Woraus das Grundsicherungsgeld besteht"},{"norm":"§ 21 SGB II","warum":"Mehrbedarfe, etwa für dezentrales Warmwasser"},{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Unterkunft und Heizung; Zusicherung bei Umzug unter 25"},{"norm":"§ 23 SGB II","warum":"Regelbedarfsstufen für Kinder und nicht erwerbsfähige Menschen"},{"norm":"§ 28 SGB XII","warum":"Neuermittlung der Regelbedarfe"},{"norm":"§ 28a SGB XII","warum":"Fortschreibung der Regelbedarfsstufen"},{"norm":"§ 40 SGB XII","warum":"Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen"},{"norm":"Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz","warum":"Wie die Regelbedarfe ermittelt werden"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nEin Teil davon ist der Regel-Bedarf: Geld für das tägliche Leben.\nZum Beispiel für Essen, Kleidung und Strom.\nGeld für Heizung und warmes Wasser gehört nicht dazu.\nSie bekommen den Regel-Bedarf jeden Monat.\nSie entscheiden selbst über das Geld.\nManche Dinge kaufen Sie nur selten.\nDafür müssen Sie selbst Geld zurücklegen.\nDer Regel-Bedarf hat verschiedene Stufen.\nSie leben allein?\nDann bekommen Sie die Stufe 1.\nEs gibt Ausnahmen für junge Menschen unter 25 Jahren.\nSie leben mit Ihrem Partner zusammen.\nSie sind beide mindestens 18 Jahre alt.\nDann bekommen Sie beide die Stufe 2.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Regelbedarfsstufen 1–4, Abs. 3 (unter 25 ohne Zusicherung → Stufe 3 statt 1, nicht statt 2) und Beispiel (volljährige Tochter → Stufe 3) gegen den Wortlaut geprüft; keine Fehler gefunden."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"21","bezeichnung":"§ 21 SGB II","titel_amtlich":"Mehrbedarfe","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/21/","original":[{"nr":"1","text":"Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind."},{"nr":"2","text":"Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt."},{"nr":"3","text":"Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen\n\n1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder\n2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs."},{"nr":"4","text":"Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden."},{"nr":"5","text":"Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt."},{"nr":"6","text":"Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht."},{"nr":"6a","text":"Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen."},{"nr":"7","text":"Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils\n\n1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,\n2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,\n3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder\n4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.\nHöhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden."},{"nr":"8","text":"Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen."}],"erklaerung":{"nr":"21","titel_einfach":"Wann du zusätzlich einen Mehrbedarf bekommst","kurz":"Nach § 21 SGB II gibt es zusätzlich zum Regelbedarf Mehrbedarfe, etwa für Schwangere nach der 12. Woche, für Alleinerziehende, für Menschen mit Behinderungen, für teure Krankenkost und für dezentrales Warmwasser.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Mehrbedarfe sind besondere Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die der Regelbedarf nicht abdeckt. Sie gehören neben dem Regelbedarf zum Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)."},{"nr":"2","einfach":"Bist du schwanger, bekommst du nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs, der für dich nach § 20 gilt. Er läuft bis zum Ende des Monats, in den die Geburt fällt."},{"nr":"3","einfach":"Lebst du mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen und sorgst allein für ihre Pflege und Erziehung, bekommst du einen Mehrbedarf. Er beträgt:\n1. 36 Prozent des Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2, wenn du mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebst, oder\n2. 12 Prozent des Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt als nach Nummer 1. Höchstens gibt es aber 60 Prozent dieses Regelbedarfs."},{"nr":"4","einfach":"Bist du erwerbsfähig und hast eine Behinderung, bekommst du einen Mehrbedarf von 35 Prozent deines Regelbedarfs nach § 20. Voraussetzung ist, dass du eine dieser Leistungen bekommst:\n- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX, außer den Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX,\n- sonstige Hilfen, um einen geeigneten Platz im Arbeitsleben zu bekommen, oder\n- Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX.\nDer Mehrbedarf kann auch nach dem Ende dieser Maßnahmen noch für eine angemessene Übergangszeit gezahlt werden, vor allem während einer Einarbeitungszeit."},{"nr":"5","einfach":"Brauchst du aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung, bekommst du einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Wie viel ‚angemessen‘ genau ist, sagt § 21 nicht; im Streit entscheiden das die Gerichte."},{"nr":"6","einfach":"Du bekommst außerdem einen Mehrbedarf, soweit du im Einzelfall einen unabweisbaren, besonderen Bedarf hast. Geht es um einen einmaligen Bedarf, gilt eine weitere Voraussetzung: Ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ist ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich. Unabweisbar ist der Bedarf vor allem dann, wenn er nicht durch Zuwendungen anderer gedeckt ist, auch wenn du deine Sparmöglichkeiten nutzt. Außerdem muss er in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen."},{"nr":"6a","einfach":"Musst du als Schülerin oder Schüler wegen schulrechtlicher Regeln oder Vorgaben der Schule Schulbücher oder gleichwertige Arbeitshefte kaufen oder ausleihen, werden diese Kosten als Mehrbedarf anerkannt."},{"nr":"7","einfach":"Wird dein Warmwasser durch ein Gerät in deiner Wohnung erzeugt (dezentrale Warmwassererzeugung), bekommst du einen Mehrbedarf. Voraussetzung ist, dass deshalb keine Kosten für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person im Haushalt:\n1. 2,3 Prozent ihres Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4 – das sind die Regelbedarfsstufen 1, 2 und 3,\n2. 1,4 Prozent ihres Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr (also ab dem 14. Geburtstag bis zum 15. Geburtstag),\n3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (also ab dem 6. bis zum 14. Geburtstag) oder\n4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (also bis zum 6. Geburtstag).\nHöhere Kosten werden nur berücksichtigt, soweit du sie mit einer eigenen Messeinrichtung nachweist, etwa einem separaten Zähler."},{"nr":"8","einfach":"Alle Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 zusammen dürfen nicht höher sein als der Regelbedarf, der für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebend ist. Die Mehrbedarfe nach den Absätzen 6, 6a und 7 zählen bei dieser Grenze nicht mit."}],"beispiel":{"titel":"Alleinerziehend mit zwei Kindern","text":"Aylin lebt mit ihren Söhnen Emre (9) und Can (12) in Bremen und sorgt allein für die beiden. Sie lebt also mit 2 Kindern unter 16 Jahren zusammen. Nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB II bekommt sie deshalb einen Mehrbedarf von 36 Prozent ihres Regelbedarfs. Nach Nummer 2 kämen nur 2 mal 12, also 24 Prozent heraus. Weil Nummer 2 nur gilt, wenn sich ein höherer Prozentsatz ergibt, bleibt es bei 36 Prozent."},"wichtig":["Der Mehrbedarf für Schwangere beginnt nach der 12. Schwangerschaftswoche und endet mit dem Monat, in den die Geburt fällt.","Die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen zusammen nicht höher sein als der maßgebende Regelbedarf (Absatz 8).","Bei einem einmaligen besonderen Bedarf gibt es den Mehrbedarf nach Absatz 6 nur, wenn ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder nicht möglich ist."],"begriffe":[{"wort":"Mehrbedarf","erklaerung":"Ein Zuschlag für besondere Lebenslagen, die der Regelbedarf nicht abdeckt."},{"wort":"unabweisbar","erklaerung":"Nach § 21 Absatz 6 ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er vor allem nicht durch Hilfe anderer oder durch Sparen gedeckt ist und in der Höhe erheblich vom Durchschnitt abweicht."},{"wort":"dezentrale Warmwassererzeugung","erklaerung":"Das Warmwasser wird durch ein Gerät in der Wohnung erzeugt, etwa einen Boiler oder Durchlauferhitzer, und nicht zentral über die Heizung des Hauses."},{"wort":"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben","erklaerung":"Hilfen für Menschen mit Behinderungen, damit sie arbeiten oder eine Arbeit finden können (§ 49 SGB IX)."},{"wort":"15. Lebensjahr","erklaerung":"Die Zeit zwischen dem 14. und dem 15. Geburtstag."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel Mehrbedarf bekommen Alleinerziehende?","antwort":"Voraussetzung nach § 21 Absatz 3 SGB II: Du lebst mit minderjährigen Kindern zusammen und sorgst allein für ihre Pflege und Erziehung. Dann gibt es 36 Prozent des Regelbedarfs, wenn du mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebst. Ergeben 12 Prozent pro Kind mehr, gilt dieser Wert, höchstens aber 60 Prozent."},{"frage":"Ab wann bekommen Schwangere einen Mehrbedarf?","antwort":"Nach der 12. Schwangerschaftswoche. Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent des Regelbedarfs und läuft bis zum Ende des Monats, in den die Geburt fällt (§ 21 Absatz 2 SGB II)."},{"frage":"Gibt es Mehrbedarf, wenn mein Warmwasser aus einem Durchlauferhitzer kommt?","antwort":"Ja, wenn das Warmwasser durch ein Gerät in der Wohnung erzeugt wird und deshalb keine Kosten für zentrales Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Bei den Regelbedarfsstufen 1 bis 3 sind es 2,3 Prozent des Regelbedarfs; höhere Kosten nur mit eigener Messeinrichtung (§ 21 Absatz 7 SGB II)."}],"verweise":[{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Regelbedarf, auf den sich die Prozentsätze beziehen"},{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Kosten für Unterkunft, Heizung und zentrales Warmwasser"},{"norm":"§ 23 SGB II","warum":"Regelbedarf für Kinder und nicht erwerbsfähige Menschen"},{"norm":"§ 24 SGB II","warum":"Darlehen für unabweisbare Bedarfe"},{"norm":"§ 49 SGB IX","warum":"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"},{"norm":"§ 112 SGB IX","warum":"Eingliederungshilfe, auf die Absatz 4 verweist"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nManchmal brauchen Sie mehr Geld als andere.\nDann bekommen Sie einen Mehr-Bedarf.\nDas ist ein Zuschlag zum Regel-Bedarf.\nSchwangere Frauen bekommen einen Zuschlag.\nDer Zuschlag beginnt nach der 12. Schwangerschafts-Woche.\nAllein-Erziehende bekommen auch einen Zuschlag.\nAllein-Erziehend heißt: Sie kümmern sich allein um Ihre Kinder.\nManche Menschen mit Behinderung bekommen einen Zuschlag.\nManche kranke Menschen brauchen teures Essen.\nAuch sie bekommen einen Zuschlag.\nSie machen warmes Wasser mit einem Gerät in der Wohnung?\nDann bekommen Sie auch einen Zuschlag.\nFür jeden Zuschlag gibt es Bedingungen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"22","bezeichnung":"§ 22 SGB II","titel_amtlich":"Bedarfe für Unterkunft und Heizung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/22/","original":[{"nr":"1","text":"Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit\n\n1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder\n2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen.\nSoweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 9 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar; Satz 6 ist nicht anzuwenden. Eine Absenkung der nach Satz 1 oder 8 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre."},{"nr":"1a","text":"Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen Umfang, teilt der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mit und unterrichtet sie über die Dauer und die Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen."},{"nr":"2","text":"Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht."},{"nr":"3","text":"Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht."},{"nr":"4","text":"Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches Gebiet sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn diese angemessen sind. Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war."},{"nr":"5","text":"Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn\n\n1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,\n2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder\n3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.\nUnter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen."},{"nr":"6","text":"Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden."},{"nr":"7","text":"Soweit Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn\n\n1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,\n2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,\n3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder\n4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet,\n5. in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.\nIm Fall des Satzes 3 Nummer 5 ist der auf die nicht erreichbare Person entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten."},{"nr":"8","text":"Sofern Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden."},{"nr":"9","text":"Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:\n\n1. den Tag des Eingangs der Klage,\n2. die Namen und die Anschriften der Parteien,\n3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,\n4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und\n5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.\nAußerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht."},{"nr":"10","text":"Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend."},{"nr":"11","text":"Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist."},{"nr":"12","text":"Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind."}],"erklaerung":{"nr":"22","titel_einfach":"Miete und Heizung: welche Kosten übernommen werden","kurz":"Nach § 22 SGB II werden Miete und Heizung übernommen, soweit angemessen; im 1. Leistungsjahr (Karenzzeit) zählt die tatsächliche Miete, grundsätzlich aber höchstens das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Zum Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehört auch der Bedarf für Unterkunft und Heizung. Anerkannt werden deine tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind. Was genau ‚angemessen‘ ist, legt § 22 nicht in Zahlen fest; im Streit entscheiden das die Gerichte.\nFür die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Monat, für den du zum ersten Mal Leistungen nach dem SGB II bekommst. In dieser Zeit werden deine Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt (Ausnahmen siehe unten). Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens 1 Monat unterbrochen, verlängert sie sich um die vollen Monate ohne Leistungen. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn du vorher mindestens 3 Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bekommen hast.\nUnterkunftskosten werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als 1,5-mal so hoch sind wie die Kosten, die allgemein als angemessen gelten. Das gilt auch in der Karenzzeit. Wird eure Bedarfsgemeinschaft kleiner, ist danach Satz 9 anzuwenden (siehe unten): Zu hohe Kosten werden anerkannt, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel höchstens 6 Monate. In der Karenzzeit können im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.\nDeine Unterkunftskosten gelten als unangemessen, und die Karenzzeit gilt nicht, soweit\n1. in deinem Gebiet eine Obergrenze pro Quadratmeter Wohnfläche festgelegt ist und deine Kosten darüber liegen oder\n2. deine vereinbarte Miete höher ist, als es §§ 556d bis 556g BGB (Mietpreisbremse) erlauben. Dann muss das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) dich auffordern, den angenommenen Verstoß gegenüber deinem Vermieter zu rügen.\nSind deine Heizkosten oder – nach Ende der Karenzzeit – deine Unterkunftskosten höher als im Einzelfall angemessen, werden sie trotzdem weiter anerkannt. Das gilt, solange es dir nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie zu senken – etwa durch einen Umzug, durch Vermieten oder auf andere Weise. In der Regel gilt das aber höchstens 6 Monate. Die Karenzzeit wird auf diese 6 Monate nicht angerechnet.\nStirbt ein Mitglied deiner Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Kosten vorher angemessen, musst du die Kosten der weiter bewohnten Wohnung mindestens 12 Monate nach dem Sterbemonat nicht senken. Die Grenze des 1,5-Fachen gilt dann nicht.\nEine Senkung unangemessener Kosten muss nicht verlangt werden, wenn sie unwirtschaftlich wäre – gemessen an den Leistungen, die bei einem Umzug zu zahlen wären."},{"nr":"1a","einfach":"Ob deine Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Liegen sie über dem allgemein angemessenen Umfang, muss das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) dir das mitteilen. Es muss dir auch sagen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen die zu hohen Kosten noch anerkannt werden."},{"nr":"2","einfach":"Wohnst du in deinem eigenen Haus oder deiner eigenen Eigentumswohnung, und ist das geschütztes Wohneigentum nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5? Dann gehören auch unabweisbare Kosten für Instandhaltung und Reparatur zum Bedarf für die Unterkunft. Das gilt, soweit sie zusammen mit den Kosten im laufenden Monat und in den folgenden 11 Monaten angemessen sind. Sind die unabweisbaren Kosten höher als dieser Bedarf, kann das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) für den Rest ein Darlehen geben. Dieses Darlehen soll dinglich gesichert werden, also etwa über einen Eintrag im Grundbuch. Die Karenzzeit (Absatz 1 Satz 2 bis 4) gilt für diese Kosten nicht."},{"nr":"3","einfach":"Bekommst du eine Rückzahlung oder ein Guthaben, das zu Unterkunft und Heizung gehört – etwa aus der Nebenkostenabrechnung –, sinken deine anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Das gilt ab dem Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift. Nicht angerechnet werden Rückzahlungen für Haushaltsenergie oder für Kosten, die nicht als Bedarf anerkannt waren."},{"nr":"4","einfach":"Bevor du einen Vertrag für eine neue Wohnung schließt, sollst du eine Zusicherung einholen. Zuständig ist das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger), das für die neue Wohnung örtlich zuständig ist. Es sagt darin zu, die Kosten der neuen Wohnung zu berücksichtigen. Ziehst du in ein anderes Gebiet, für das die Angemessenheit gesondert geprüft wird, muss das neue Jobcenter zusichern, wenn die Kosten angemessen sind. Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn das zuständige Jobcenter das vorher schriftlich zugesichert hat. Ziehst du innerhalb desselben Gebiets um, ohne dass der Umzug nötig ist oder war, wird höchstens dein bisheriger Bedarf für die Unterkunft anerkannt."},{"nr":"5","einfach":"Hast du das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (bist also unter 25) und ziehst um, gilt: Unterkunft und Heizung werden für die Zeit nach dem Umzug bis zu deinem 25. Geburtstag nur anerkannt, wenn das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) das vor dem Vertragsschluss zugesichert hat. Das Jobcenter muss zusichern, wenn\n1. du aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung deiner Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kannst,\n2. du die Wohnung brauchst, um in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden, oder\n3. ein anderer, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.\nLiegt einer dieser Gründe vor, kann auf die Zusicherung verzichtet werden, wenn es dir aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, sie einzuholen. Ziehst du als unter 25-Jähriger vor dem Antrag in eine Wohnung, um so die Voraussetzungen für Leistungen herbeizuführen, werden Unterkunft und Heizung nicht anerkannt."},{"nr":"6","einfach":"Kosten für die Wohnungssuche (Wohnungsbeschaffungskosten) und Umzugskosten können übernommen werden, wenn das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) am bisherigen Wohnort sie vorher zugesichert hat. Kosten für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile können übernommen werden, wenn das Jobcenter am Ort der neuen Wohnung sie vorher zugesichert hat. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn zwei Dinge zutreffen: Der Umzug wurde vom Jobcenter veranlasst oder ist aus anderen Gründen notwendig. Und ohne die Zusicherung findest du nicht in angemessener Zeit eine Wohnung. Kaution und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen gezahlt werden."},{"nr":"7","einfach":"Auf deinen Antrag wird das Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung direkt an deinen Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt. Auch ohne Antrag soll direkt an sie gezahlt werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass du das Geld dafür verwendest. Das ist vor allem so, wenn\n1. du so hohe Mietschulden hast, dass der Vermieter außerordentlich kündigen darf,\n2. du so hohe Energieschulden hast, dass die Energieversorgung unterbrochen werden darf,\n3. es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass du wegen Krankheit oder Sucht das Geld nicht zweckentsprechend verwenden kannst,\n4. es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass du als im Schuldnerverzeichnis eingetragene Person das Geld nicht zweckentsprechend verwendest,\n5. in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person Leistungen bekommt oder mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.\nIm Fall von Nummer 5 wird der Anteil der nicht erreichbaren Person an Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Zahlt das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) direkt an den Vermieter oder andere, muss es dich schriftlich darüber informieren."},{"nr":"8","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung, können auch Schulden übernommen werden. Das ist möglich, soweit es gerechtfertigt ist, um deine Wohnung zu sichern oder eine vergleichbare Notlage zu beheben. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn das gerechtfertigt und notwendig ist und dir sonst Wohnungslosigkeit droht. Vorrangig musst du auch Vermögen einsetzen, das sonst durch den Freibetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 geschützt ist. Geld wird dafür in der Regel als Darlehen gezahlt."},{"nr":"9","einfach":"Manchmal kündigt ein Vermieter fristlos wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB) und reicht Räumungsklage ein. Dann informiert das Gericht unverzüglich das zuständige Jobcenter (im Gesetz: Träger nach diesem Buch) oder eine von ihm beauftragte Stelle. So kann dort geprüft werden, ob Schulden nach Absatz 8 übernommen werden. Das Gericht teilt mit:\n1. den Tag, an dem die Klage eingegangen ist,\n2. Namen und Anschriften der Parteien,\n3. die monatliche Miete,\n4. den geforderten Mietrückstand und die geforderte Entschädigung und\n5. den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn er schon feststeht.\nAußerdem kann das Gericht den Tag der Rechtshängigkeit mitteilen – das ist in der Regel der Tag, an dem dir die Klage zugestellt wurde (§§ 253, 261 der Zivilprozessordnung). Die Mitteilung unterbleibt, wenn sich aus der Klage offensichtlich ergibt, dass du die Miete nicht wegen Zahlungsunfähigkeit schuldig geblieben bist."},{"nr":"10","einfach":"Um zu prüfen, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, darf eine gemeinsame Grenze für beides gebildet werden (Gesamtangemessenheitsgrenze). Für die Heizung kann dabei der Höchstwert eingerechnet werden, der bei getrennter Prüfung ohne Blick auf den Einzelfall anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend. Gemeint sind die Grenze des 1,5-Fachen und die höheren Kosten im Einzelfall während der Karenzzeit. Dazu kommen die Regeln zu Quadratmeter-Obergrenze und Mietpreisbremse. Außerdem gilt die Übergangszeit von in der Regel höchstens 6 Monaten, auf die die Karenzzeit nicht angerechnet wird."},{"nr":"11","einfach":"Manche Behörden erstellen nach Landesrecht Mietspiegel (§ 558c Absatz 1 BGB). Sie dürfen bestimmte Daten nach Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e EGBGB verarbeiten. Das gilt, soweit es nötig ist, um Übersichten über angemessene Unterkunftskosten zu erstellen. Erstellen sie solche Übersichten nicht, dürfen sie die Daten auf Anfrage an die kommunalen Träger für deren Gebiet weitergeben. Bekommen die kommunalen Träger keine Übersichten, dürfen sie die Daten selbst bei diesen Behörden erheben und verarbeiten, soweit das für Übersichten und für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten nötig ist."},{"nr":"12","einfach":"Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 müssen gelöscht werden, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr gebraucht werden."}],"beispiel":{"titel":"Teure Wohnung im ersten Jahr","text":"Jana lebt allein und bekommt ab 1. März zum ersten Mal Grundsicherungsgeld. Ihre Miete ohne Heizung beträgt 900 Euro. In ihrer Stadt gelten für sie 600 Euro als angemessen (angenommene Zahl); eine Quadratmeter-Obergrenze gibt es dort nicht, und die Miete hält die Mietpreisbremse ein. Ihre Karenzzeit läuft bis Ende Februar des nächsten Jahres. In dieser Zeit wird ihre Miete bis zum 1,5-Fachen von 600 Euro anerkannt, also voll mit 900 Euro. Bei 1.000 Euro Miete würden 100 Euro nicht anerkannt – außer im Einzelfall, wenn sie unabweisbar sind (Absatz 1 Satz 7)."},"wichtig":["Die Karenzzeit gilt nur für die Unterkunft; zu hohe Heizkosten werden nur so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel höchstens 6 Monate.","Unterkunftskosten über dem 1,5-Fachen der allgemein angemessenen Kosten werden grundsätzlich auch in der Karenzzeit nicht anerkannt; Ausnahmen nennt Absatz 1.","Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn das zuständige Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) das vorher schriftlich zugesichert hat."],"begriffe":[{"wort":"Karenzzeit","erklaerung":"Eine Schonfrist von 1 Jahr ab dem ersten Leistungsmonat, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt werden – mit Grenzen."},{"wort":"abstrakt angemessene Aufwendungen","erklaerung":"Die Grenze für Wohnkosten, die vor Ort allgemein als angemessen gilt – unabhängig von deinem Einzelfall."},{"wort":"kommunaler Träger","erklaerung":"Die Stadt oder der Kreis, zuständig für die Wohnkosten im Grundsicherungsgeld (§ 6 SGB II). Für dich ist in der Praxis dein Jobcenter der Ansprechpartner."},{"wort":"Zusicherung","erklaerung":"Eine verbindliche Zusage des Jobcenters (im Gesetz: kommunaler Träger) vor dem Umzug, dass es bestimmte Kosten übernimmt."},{"wort":"Gesamtangemessenheitsgrenze","erklaerung":"Eine gemeinsame Obergrenze für Unterkunft und Heizung zusammen statt zwei getrennter Grenzen."}],"fragen":[{"frage":"Übernimmt das Jobcenter im ersten Jahr meine volle Miete?","antwort":"Grundsätzlich ja: Nach § 22 Absatz 1 SGB II gilt für die Unterkunft eine Karenzzeit von 1 Jahr, in der die tatsächlichen Kosten anerkannt werden. Was über dem 1,5-Fachen der allgemein angemessenen Kosten liegt, wird aber in der Regel nicht anerkannt. Auch bei Überschreiten einer Quadratmeter-Obergrenze oder der Mietpreisbremse gilt die Karenzzeit insoweit nicht."},{"frage":"Zahlt das Jobcenter die Miete, wenn ich mit unter 25 ausziehe?","antwort":"Nach § 22 Absatz 5 SGB II bis zu deinem 25. Geburtstag nur, wenn das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) das vor dem Mietvertrag zugesichert hat. Es muss zusichern, wenn zum Beispiel schwerwiegende soziale Gründe gegen das Wohnen bei den Eltern sprechen. Ohne vorherige Zusicherung geht es nur, wenn ein solcher Grund vorliegt und es dir aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, sie einzuholen."},{"frage":"Übernimmt das Jobcenter Mietschulden?","antwort":"Das ist möglich, wenn du Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung bekommst. Nach § 22 Absatz 8 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn das gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Vorrangig musst du Vermögen im Rahmen des Freibetrags nach § 12 Absatz 2 Satz 1 SGB II einsetzen; das Geld gibt es in der Regel als Darlehen."}],"verweise":[{"norm":"§ 22a SGB II","warum":"Satzungen der Kreise und Städte über angemessene Wohnkosten"},{"norm":"§ 22b SGB II","warum":"Was in einer solchen Satzung stehen muss"},{"norm":"§ 22c SGB II","warum":"Datengrundlage für die angemessenen Wohnkosten"},{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Niedrigerer Regelbedarf bei Umzug unter 25 ohne Zusicherung"},{"norm":"§ 21 SGB II","warum":"Mehrbedarf, wenn das Warmwasser dezentral erzeugt wird"},{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Geschütztes Wohneigentum und Vermögensfreibeträge"},{"norm":"§ 7b SGB II","warum":"Wann jemand als nicht erreichbar gilt"},{"norm":"§ 556d BGB","warum":"Mietpreisbremse: zulässige Miete bei Mietbeginn (§§ 556d bis 556g BGB)"},{"norm":"§ 543 BGB","warum":"Fristlose Kündigung, etwa wegen Zahlungsverzugs"},{"norm":"§ 569 BGB","warum":"Besonderheiten der fristlosen Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzugs"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nDann bekommen Sie auch Geld für Miete und Heizung.\nDie Kosten müssen angemessen sein.\nAngemessen heißt: nicht zu teuer für Ihren Wohn-Ort.\nIm 1. Jahr mit Grundsicherungs-Geld gibt es eine Schutz-Zeit für die Miete.\nIn dieser Zeit zahlt das Jobcenter Ihre echte Miete.\nEs gibt aber Grenzen.\nDie Schutz-Zeit gilt nur für die Miete.\nNach der Schutz-Zeit ist Ihre Wohnung zu teuer?\nDann sollen Sie die Kosten senken.\nDafür haben Sie meistens höchstens 6 Monate Zeit.\nSie wollen umziehen?\nDann sollen Sie vorher das Jobcenter um eine Zusage bitten.\nSie sind jünger als 25 Jahre?\nDann brauchen Sie vor dem Umzug eine Zusage.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["kurz: „gilt eine Karenzzeit, grundsätzlich aber nur bis zum 1,5-Fachen“ ließ sich so lesen, als entfalle die Karenzzeit ganz, wenn die Miete darüber liegt; tatsächlich wird nach Abs. 1 Satz 6 nur der Teil über dem 1,5-Fachen nicht anerkannt. Jetzt: tatsächliche Miete zählt, höchstens das 1,5-Fache.","Abs. 1 (alle 12 Sätze), 1a–12, Beispiel (900 Euro = 1,5 × 600) und Fragen nochmals gegen den Wortlaut geprüft – stimmen."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"22a","bezeichnung":"§ 22a SGB II","titel_amtlich":"Satzungsermächtigung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/22a/","original":[{"nr":"1","text":"Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen."},{"nr":"2","text":"Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."},{"nr":"3","text":"Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:\n\n1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,\n2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,\n3. aller verschiedenen Anbietergruppen und\n4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen."}],"erklaerung":{"nr":"22a","titel_einfach":"Wohnkosten-Satzung von Kreisen und Städten","kurz":"Nach § 22a SGB II können die Länder Kreise und kreisfreie Städte ermächtigen, per Satzung festzulegen, welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, oder dafür eine Pauschale einzuführen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte per Gesetz ermächtigen oder verpflichten, in einer Satzung festzulegen, welche Kosten für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Sieht ein Landesgesetz das vor, braucht die Satzung vorher die Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle. Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung bei ihnen an die Stelle der Satzung tritt. Bremen kann das ebenfalls bestimmen."},{"nr":"2","einfach":"Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, Unterkunft und Heizung abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 mit einer monatlichen Pauschale zu berücksichtigen. Voraussetzung: Auf dem örtlichen Wohnungsmarkt gibt es genug freien Wohnraum, und die Pauschale ist wirtschaftlich. Die Satzung muss regeln, was gilt, wenn die Pauschale im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."},{"nr":"3","einfach":"Die angemessenen Kosten sollen den einfachen Standard auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Dabei sollen die Folgen für den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigt werden, und zwar mit Blick auf\n1. die Vermeidung von Mietsteigerungen,\n2. die Verfügbarkeit von Wohnungen mit einfachem Standard,\n3. alle verschiedenen Gruppen von Anbietern und\n4. die Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Satzung","erklaerung":"Eine Rechtsvorschrift, die eine Gemeinde, eine Stadt oder ein Kreis für das eigene Gebiet erlässt."},{"wort":"Pauschale","erklaerung":"Ein fester Monatsbetrag für Unterkunft und Heizung, statt die tatsächlichen Kosten zu prüfen."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Bedarfe für Unterkunft und Heizung"},{"norm":"§ 22b SGB II","warum":"Was in der Satzung stehen muss"},{"norm":"§ 22c SGB II","warum":"Daten, auf die sich die Satzung stützt"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"22b","bezeichnung":"§ 22b SGB II","titel_amtlich":"Inhalt der Satzung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/22b/","original":[{"nr":"1","text":"In der Satzung ist zu bestimmen,\n\n1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und\n2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.\nIn der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen."},{"nr":"2","text":"Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen."},{"nr":"3","text":"In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen\n\n1. einer Behinderung oder\n2. der Ausübung ihres Umgangsrechts."}],"erklaerung":{"nr":"22b","titel_einfach":"Was in der Wohnkosten-Satzung stehen muss","kurz":"Nach § 22b SGB II muss eine Satzung über Wohnkosten die angemessene Wohnfläche und die angemessenen Unterkunftskosten festlegen und begründet werden; für Menschen mit besonderem Bedarf soll sie Sonderregeln enthalten.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Satzung muss festlegen,\n1. welche Wohnfläche passend zum örtlichen Wohnungsmarkt als angemessen gilt und\n2. wie hoch angemessene Unterkunftskosten sind.\nSie kann auch festlegen, welcher Verbrauch oder welche Kosten für die Heizung angemessen sind. Dann kann sie eine Quadratmeter-Höchstmiete und auch eine gemeinsame Grenze für Unterkunft und Heizung bilden (Gesamtangemessenheitsgrenze). Um den einfachen Standard realistisch abzubilden, können Kreise und kreisfreie Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume mit jeweils eigenen Werten aufteilen."},{"nr":"2","einfach":"Die Satzung braucht eine Begründung. Darin muss stehen, wie die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Satzung und Begründung werden ortsüblich bekannt gemacht."},{"nr":"3","einfach":"Für Menschen mit besonderem Bedarf für Unterkunft und Heizung soll die Satzung eine Sonderregel enthalten. Das gilt vor allem für Menschen, die mehr Platz brauchen wegen\n1. einer Behinderung oder\n2. der Ausübung ihres Umgangsrechts."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Vergleichsraum","erklaerung":"Ein Teil des Gebiets eines Kreises oder einer Stadt, für den eigene Werte für angemessene Wohnkosten gelten."},{"wort":"Umgangsrecht","erklaerung":"Das Recht eines Elternteils, Zeit mit seinem Kind zu verbringen, auch wenn das Kind beim anderen Elternteil lebt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 22a SGB II","warum":"Wer eine solche Satzung erlassen darf"},{"norm":"§ 22c SGB II","warum":"Daten, auf die sich die Satzung stützt"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"22c","bezeichnung":"§ 22c SGB II","titel_amtlich":"Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/22c/","original":[{"nr":"1","text":"Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere\n\n1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und\n2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter\neinzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen."},{"nr":"2","text":"Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen."}],"erklaerung":{"nr":"22c","titel_einfach":"Woher die Werte für angemessene Wohnkosten kommen","kurz":"Nach § 22c SGB II stützen Kreise und Städte die angemessenen Wohnkosten auf Mietspiegel und Mietdaten und prüfen die Werte für die Unterkunft mindestens alle 2 Jahre, für die Heizung jährlich.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Um angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung festzulegen, sollen Kreise und kreisfreie Städte vor allem diese Quellen nutzen, einzeln oder kombiniert:\n1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und\n2. geeignete eigene statistische Erhebungen und Auswertungen oder solche von Dritten.\nHilfsweise können sie auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes heranziehen. Ausgewertet werden sollen Mieten aus neuen und aus bestehenden Verträgen. Die Methode muss in der Begründung der Satzung erklärt werden."},{"nr":"2","einfach":"Die Werte für die Unterkunft müssen mindestens alle 2 Jahre überprüft werden, die Werte für die Heizung mindestens jedes Jahr. Wenn nötig, werden sie neu festgesetzt."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"qualifizierter Mietspiegel","erklaerung":"Ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist (§ 558d BGB)."},{"wort":"Bestandsmieten","erklaerung":"Mieten aus Verträgen, die schon länger laufen – im Unterschied zu Mieten aus neuen Verträgen."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 22b SGB II","warum":"Inhalt und Begründung der Satzung"},{"norm":"§ 12 WoGG","warum":"Höchstbeträge für Miete beim Wohngeld"},{"norm":"§ 558d BGB","warum":"Qualifizierter Mietspiegel"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"23","bezeichnung":"§ 23 SGB II","titel_amtlich":"Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/23/","original":[{"nr":null,"text":"Beim Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:\n\n1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;\n2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;\n3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;\n4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht."}],"erklaerung":{"nr":"23","titel_einfach":"Grundsicherungsgeld für Kinder und nicht Erwerbsfähige","kurz":"Nach § 23 SGB II gelten beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für nicht erwerbsfähige Menschen, etwa Kinder, eigene Regelbedarfsstufen nach Alter und Sonderregeln zu Mehrbedarfen bei Behinderung.","relevanz":2,"fuer_wen":["Eltern","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Manche Menschen sind nicht erwerbsfähig, leben aber mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie bekommen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach § 19 Absatz 1 Satz 2. Für sie gilt zusätzlich:\n1. Der Regelbedarf richtet sich nach dem Alter:\n- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (also bis zum 6. Geburtstag) Regelbedarfsstufe 6,\n- vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (also ab dem 6. bis zum 14. Geburtstag) Regelbedarfsstufe 5,\n- im 15. Lebensjahr (also ab dem 14. bis zum 15. Geburtstag) Regelbedarfsstufe 4.\n2. Den Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen nach § 21 Absatz 4 gibt es auch für Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben (also ab dem 15. Geburtstag). Voraussetzung ist, dass sie Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX bekommen.\n3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach dem Ende der Maßnahmen nach § 112 SGB IX. Der Mehrbedarf kann also noch für eine angemessene Übergangszeit weiterlaufen.\n4. Manche nicht erwerbsfähigen Menschen sind nach dem SGB VI voll erwerbsgemindert und haben einen Schwerbehindertenausweis nach § 152 Absatz 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G. Sie bekommen einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs nach § 20. Das gilt nicht, wenn schon ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach Nummer 2 oder 3 besteht."}],"beispiel":{"titel":"Drei Kinder, drei Regelbedarfsstufen","text":"Familie Becker bekommt Grundsicherungsgeld. Die Kinder Paula (4), Ben (10) und Sophie (14) sind noch nicht 15 und gehören zur Bedarfsgemeinschaft. Nach § 23 Nummer 1 SGB II gilt für Paula die Regelbedarfsstufe 6, für Ben die Regelbedarfsstufe 5. Sophie ist im 15. Lebensjahr, deshalb gilt für sie die Regelbedarfsstufe 4. Die Euro-Beträge der Stufen stehen nicht in § 23."},"wichtig":["Das 15. Lebensjahr ist die Zeit zwischen dem 14. und dem 15. Geburtstag; in dieser Zeit gilt Regelbedarfsstufe 4.","Den Mehrbedarf von 17 Prozent nach Nummer 4 gibt es nur bei voller Erwerbsminderung mit Merkzeichen G und nicht zusätzlich zu einem Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder den Nummern 2 und 3."],"begriffe":[{"wort":"Regelbedarfsstufe","erklaerung":"Eine von mehreren festen Betragsstufen für den Regelbedarf. Welche Stufe gilt, hängt vom Alter und von der Lebenssituation ab."},{"wort":"voll erwerbsgemindert","erklaerung":"Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann (§ 43 SGB VI)."},{"wort":"Merkzeichen G","erklaerung":"Ein Eintrag im Schwerbehindertenausweis für Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind."},{"wort":"Eingliederungshilfe","erklaerung":"Leistungen für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), die ihnen Teilhabe ermöglichen sollen."}],"fragen":[{"frage":"Welche Regelbedarfsstufe gilt für Kinder beim Grundsicherungsgeld?","antwort":"Nach § 23 Nummer 1 SGB II bis zum 6. Geburtstag Stufe 6, ab dem 6. bis zum 14. Geburtstag Stufe 5 und vom 14. bis zum 15. Geburtstag Stufe 4. Die Euro-Beträge stehen nicht in § 23."},{"frage":"Gibt es mit Merkzeichen G mehr Grundsicherungsgeld?","antwort":"Ja, wenn du nicht erwerbsfähig und nach dem SGB VI voll erwerbsgemindert bist und einen Ausweis mit Merkzeichen G hast. Dann gibt es einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs (§ 23 Nummer 4 SGB II), aber nicht zusätzlich zu einem Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder § 23 Nummer 2 oder 3."}],"verweise":[{"norm":"§ 19 SGB II","warum":"Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft"},{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Regelbedarf und Regelbedarfsstufen"},{"norm":"§ 21 SGB II","warum":"Mehrbedarfe, etwa für Menschen mit Behinderungen"},{"norm":"§ 112 SGB IX","warum":"Eingliederungshilfe, auf die die Nummern 2 und 3 verweisen"},{"norm":"§ 152 SGB IX","warum":"Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen"},{"norm":"§ 43 SGB VI","warum":"Wann jemand voll erwerbsgemindert ist"}],"praxis":null,"leicht":"Manche Menschen können nicht arbeiten.\nZum Beispiel kleine Kinder.\nSie leben mit einem Menschen zusammen, der arbeiten kann.\nDann bekommen sie auch Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nFür Kinder gibt es eigene Beträge.\nDer Betrag hängt vom Alter ab.\nKinder unter 6 Jahren bekommen die Stufe 6.\nKinder von 6 bis 13 Jahren bekommen die Stufe 5.\nKinder mit 14 Jahren bekommen die Stufe 4.\nManche Menschen mit Behinderung bekommen mehr Geld.\nDafür gibt es Bedingungen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"24","bezeichnung":"§ 24 SGB II","titel_amtlich":"Abweichende Erbringung von Leistungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/24/","original":[{"nr":"1","text":"Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen."},{"nr":"2","text":"Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden."},{"nr":"3","text":"Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für\n\n1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,\n2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie\n3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.\nLeistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen."},{"nr":"4","text":"Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht haben."},{"nr":"5","text":"Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird."},{"nr":"6","text":"In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte."}],"erklaerung":{"nr":"24","titel_einfach":"Darlehen, Sachleistungen und Erstausstattung","kurz":"Nach § 24 SGB II gibt es für unabweisbare Bedarfe aus dem Regelbedarf ein Darlehen; Erstausstattungen für Wohnung, Kleidung, Schwangerschaft und Geburt werden dagegen gesondert erbracht.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Regelbedarf ist der Teil des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld), der deinen laufenden Lebensunterhalt deckt. Manchmal hast du im Einzelfall einen Bedarf, der zum Regelbedarf gehört und nach den Umständen unabweisbar ist, den du aber nicht decken kannst. Dann gibt dir das Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit) gegen Nachweis eine Sachleistung oder Geld. Dafür bekommst du ein Darlehen, das du zurückzahlen musst. Bei einer Sachleistung entspricht das Darlehen dem Anschaffungswert, den das Jobcenter bezahlt hat. Mehr als das gibt es nach dieser Vorschrift nicht."},{"nr":"2","einfach":"Manche Leistungsberechtigte zeigen, dass sie mit dem Regelbedarf ihren Bedarf nicht decken können – vor allem bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder bei unwirtschaftlichem Verhalten. Solange das so ist, kann das Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des Regelbedarfs ganz oder teilweise als Sachleistung erbracht werden."},{"nr":"3","einfach":"Nicht zum Regelbedarf gehören Bedarfe für\n1. die Erstausstattung einer Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten,\n2. die Erstausstattung mit Kleidung und die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie\n3. die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, die Reparatur therapeutischer Geräte und Ausrüstungen und die Miete therapeutischer Geräte.\nDafür gibt es gesonderte Leistungen. Du bekommst sie auch dann, wenn du sonst keine Leistungen zum Lebensunterhalt brauchst – auch nicht für angemessene Kosten von Unterkunft und Heizung. Voraussetzung ist, dass du diesen Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln voll decken kannst. Dann kann auch Einkommen berücksichtigt werden, das du bis zu 6 Monate nach Ablauf des Monats erzielst, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen nach Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geld erbracht werden, auch als Pauschalbeträge. Die Pauschalen müssen sich auf geeignete Angaben über die nötigen Kosten und nachvollziehbare Erfahrungswerte stützen."},{"nr":"4","einfach":"Leistungen zum Lebensunterhalt können als Darlehen erbracht werden, soweit du in dem Monat, für den sie gezahlt werden, voraussichtlich Einnahmen hast. Das gilt auch, soweit du einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht hast."},{"nr":"5","einfach":"Kannst du Vermögen, das berücksichtigt wird, nicht sofort verbrauchen oder verwerten, bekommst du die Leistungen als Darlehen. Das gilt auch, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung für dich eine besondere Härte wäre. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung gesichert wird – dinglich, etwa über das Grundbuch, oder auf andere Weise."},{"nr":"6","einfach":"Bist du unter 25 und ziehst um, gilt § 22 Absatz 5. Dann gibt es die Erstausstattung für die Wohnung nur, wenn das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) zugesichert hat, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Es gibt sie auch, wenn auf diese Zusicherung verzichtet werden konnte."}],"beispiel":{"titel":"Erstausstattung für das Baby","text":"Lena bekommt Grundsicherungsgeld und ist schwanger. Für das Baby braucht sie eine Erstausstattung, etwa Babykleidung. Nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB II gehört die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht zum Regelbedarf. Lena muss die Sachen deshalb nicht aus ihrem Regelbedarf ansparen: Das Jobcenter erbringt dafür gesonderte Leistungen – als Sachleistung oder als Geld, auch als Pauschale."},"wichtig":["Für einen unabweisbaren Bedarf, der zum Regelbedarf gehört, gibt es nach Absatz 1 nur ein Darlehen, und nur gegen Nachweis.","Erstausstattungen für Wohnung, Kleidung, Schwangerschaft und Geburt gibt es gesondert – auch ohne sonstigen Leistungsbezug, wenn du sie nicht voll selbst bezahlen kannst.","Unter 25-Jährige bekommen nach einem Umzug die Erstausstattung für die Wohnung nur mit Zusicherung nach § 22 Absatz 5 oder wenn darauf verzichtet werden konnte."],"begriffe":[{"wort":"unabweisbar","erklaerung":"Ein Bedarf, der gedeckt werden muss und nicht aufgeschoben oder anders gedeckt werden kann."},{"wort":"Darlehen","erklaerung":"Geld oder eine Sache, die du bekommst und später zurückzahlen musst."},{"wort":"Sachleistung","erklaerung":"Du bekommst statt Geld die Sache selbst, zum Beispiel ein Gerät."},{"wort":"Erstausstattung","erklaerung":"Die erstmalige Ausstattung, etwa einer Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgeräten oder für ein Baby."},{"wort":"dinglich gesichert","erklaerung":"Abgesichert durch ein Recht an einer Sache, etwa durch einen Eintrag im Grundbuch."}],"fragen":[{"frage":"Zahlt das Jobcenter die Erstausstattung für meine Wohnung?","antwort":"Die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gehört nach § 24 Absatz 3 SGB II nicht zum Regelbedarf und wird gesondert erbracht – als Sachleistung oder Geld, auch als Pauschale. Bist du unter 25 und ziehst um, gilt das nur mit Zusicherung nach § 22 Absatz 5 SGB II oder wenn darauf verzichtet werden konnte."},{"frage":"Was passiert, wenn ich einen dringenden Bedarf nicht bezahlen kann?","antwort":"Gehört der Bedarf zum Regelbedarf und ist er nach den Umständen unabweisbar, gibt es nach § 24 Absatz 1 SGB II gegen Nachweis eine Sach- oder Geldleistung. Du bekommst sie aber als Darlehen. Ob ein Bedarf unabweisbar ist, hängt vom Einzelfall ab."},{"frage":"Bekomme ich Geld für die Babyausstattung?","antwort":"Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gehört nach § 24 Absatz 3 SGB II nicht zum Regelbedarf und wird gesondert erbracht, als Sachleistung oder Geld. Das gilt auch, wenn du sonst keine Leistungen zum Lebensunterhalt brauchst, die Ausstattung aber nicht voll selbst bezahlen kannst."}],"verweise":[{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Was der Regelbedarf abdeckt"},{"norm":"§ 21 SGB II","warum":"Mehrbedarf bei unabweisbarem besonderem Bedarf"},{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Zusicherung beim Umzug unter 25 (Absatz 5)"},{"norm":"§ 11 SGB II","warum":"Welches Einkommen angerechnet wird, auch Nachzahlungen"},{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Welches Vermögen eingesetzt werden muss"},{"norm":"§ 42a SGB II","warum":"Wie Darlehen zurückgezahlt werden"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nManchmal brauchen Sie dringend etwas.\nAber Sie haben kein Geld dafür.\nDann kann Ihnen das Jobcenter helfen.\nSie bekommen das Geld als Darlehen.\nDarlehen heißt: Sie zahlen das Geld später zurück.\nManche Dinge bezahlt das Jobcenter extra.\nZum Beispiel Möbel für die erste eigene Wohnung.\nOder Sachen für ein Baby.\nDieses Geld gehört nicht zum Regel-Bedarf.\nSie sind jünger als 25 Jahre und ziehen um?\nDann brauchen Sie vorher eine Zusage vom Jobcenter.\nNur dann bekommen Sie Geld für die Möbel.\nEs gibt Ausnahmen.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Abs. 1–6 (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf, gesonderte Erstausstattung auch ohne sonstigen Leistungsbezug, 6-Monats-Einkommen, unter 25) gegen den Wortlaut geprüft; keine Fehler gefunden."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"25","bezeichnung":"§ 25 SGB II","titel_amtlich":"Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/25/","original":[{"nr":null,"text":"Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"25","titel_einfach":"Weiterzahlung, wenn dir Verletztengeld zusteht","kurz":"Nach § 25 SGB II zahlt das Jobcenter die bisherigen Leistungen als Vorschuss weiter, wenn du dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung hast.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Hast du dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zahlt das Jobcenter (im Gesetz: Träger der Leistungen nach diesem Buch) deine bisherigen Leistungen weiter. Das geschieht als Vorschuss auf die Leistungen der Unfallversicherung. Dauern die Vorschüsse länger als 1 Monat, zahlt der zuständige Träger der Unfallversicherung dem Jobcenter jeden Monat Abschläge. Sie sind so hoch wie die Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. Für die Erstattung zwischen den Trägern gilt § 102 SGB X entsprechend."}],"beispiel":null,"wichtig":["Du bekommst deine bisherigen Leistungen nach dem SGB II als Vorschuss weiter; die Abrechnung mit der Unfallversicherung läuft zwischen den Trägern."],"begriffe":[{"wort":"Verletztengeld","erklaerung":"Geld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn du nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit nicht arbeiten kannst (§ 45 SGB VII)."},{"wort":"dem Grunde nach","erklaerung":"Der Anspruch besteht im Prinzip, auch wenn über Höhe oder Auszahlung noch nicht entschieden ist."},{"wort":"Vorschuss","erklaerung":"Eine Zahlung im Voraus, die später mit der eigentlich geschuldeten Leistung verrechnet wird."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich Grundsicherungsgeld weiter, wenn mir Verletztengeld zusteht?","antwort":"Ja. Hast du dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld, zahlt das Jobcenter deine bisherigen Leistungen nach § 25 SGB II als Vorschuss auf die Leistungen der Unfallversicherung weiter. Das Geld holt sich das Jobcenter später von der Unfallversicherung zurück."}],"verweise":[{"norm":"§ 45 SGB VII","warum":"Wann es Verletztengeld gibt"},{"norm":"§ 102 SGB X","warum":"Erstattung zwischen Sozialleistungsträgern bei vorläufiger Leistung"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie hatten einen Arbeits-Unfall.\nDann bekommen Sie vielleicht Verletzten-Geld.\nDas Geld kommt von der Unfall-Versicherung.\nBis dahin zahlt das Jobcenter Ihr Geld weiter.\nSpäter gibt die Unfall-Versicherung dem Jobcenter das Geld zurück."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"26","bezeichnung":"§ 26 SGB II","titel_amtlich":"Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/26/","original":[{"nr":"1","text":"Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind."},{"nr":"2","text":"Für Personen, die\n\n1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder\n2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die\nallein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend."},{"nr":"3","text":"Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind."},{"nr":"4","text":"Für Personen, die\n\n1. in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder\n2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die\nallein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend."},{"nr":"5","text":"Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist."},{"nr":"6","text":"Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird."}],"erklaerung":{"nr":"26","titel_einfach":"Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung","kurz":"Nach § 26 SGB II gibt es Zuschüsse zu Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung, etwa für privat Versicherte bis zum halben Basistarif oder wenn du allein durch die Beiträge hilfebedürftig würdest.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist privat krankenversichert, bekommst du für die Dauer des Bezugs einen Zuschuss zum Beitrag. Dein Vertrag muss die Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllen. Der Zuschuss ist begrenzt auf den halbierten Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zahlen müssen.\nBekommst du Grundsicherungsgeld als nicht erwerbsfähige Person (§ 19 Absatz 1 Satz 2)? Und bist du gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert? Dann gibt es für die Dauer des Bezugs einen Zuschuss in Höhe des Beitrags. Das gilt, soweit der Beitrag nicht schon nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 von deinem Einkommen abgesetzt wird. Dasselbe gilt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherungspflichtig sind."},{"nr":"2","einfach":"Manche Menschen würden allein dadurch hilfebedürftig, dass sie ihren Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Das betrifft Menschen, die\n1. gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert sind oder\n2. unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind.\nSie bekommen einen Zuschuss in der Höhe, die nötig ist, damit sie nicht hilfebedürftig werden. Bei privat Versicherten (Nummer 2) gilt dieselbe Obergrenze wie in Absatz 1 Satz 1 – der halbierte Beitrag im Basistarif."},{"nr":"3","einfach":"Bekommst du Grundsicherungsgeld und bist privat pflegeversichert, weil du nach § 23 SGB XI dazu verpflichtet bist, bekommst du für die Dauer des Bezugs einen Zuschuss zum Beitrag. Er ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung.\nBekommst du Grundsicherungsgeld als nicht erwerbsfähige Person und bist in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, gibt es einen Zuschuss in Höhe des Beitrags. Das gilt, soweit der Beitrag nicht schon nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vom Einkommen abgesetzt wird. Dasselbe gilt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI versicherungspflichtig sind."},{"nr":"4","einfach":"Manche Menschen würden allein dadurch hilfebedürftig, dass sie ihren Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. Das betrifft Menschen, die\n1. in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind oder\n2. unter den Voraussetzungen von Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind.\nSie bekommen einen Zuschuss in der Höhe, die nötig ist, damit sie nicht hilfebedürftig werden. Bei Nummer 2 gilt die Obergrenze aus Absatz 3 Satz 1 – die Hälfte des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung."},{"nr":"5","einfach":"Die Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gehen direkt an dein privates Versicherungsunternehmen. Die Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gehen direkt an deine Krankenkasse."},{"nr":"6","einfach":"Bist du Mitglied einer Solidargemeinschaft nach § 176 Absatz 1 SGB V und bekommst Grundsicherungsgeld, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Bekommst du Grundsicherungsgeld und bist nach § 21a Absatz 1 Satz 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert? Dann gibt es für die Dauer des Bezugs einen Zuschuss in Höhe des Beitrags. Das gilt, soweit der Beitrag nicht schon nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vom Einkommen abgesetzt wird."}],"beispiel":{"titel":"Privat versichert und im Leistungsbezug","text":"Sven war selbstständig und ist privat krankenversichert; sein Vertrag erfüllt die Versicherungspflicht. Jetzt bekommt er Grundsicherungsgeld. Nach § 26 Absatz 1 SGB II bekommt er für die Dauer des Bezugs einen Zuschuss zu seinem Beitrag. Der Zuschuss ist höchstens so hoch wie der halbierte Beitrag im Basistarif. Nach Absatz 5 geht das Geld direkt an seine Versicherung."},"wichtig":["Für privat Versicherte ist der Zuschuss begrenzt: in der Krankenversicherung auf den halbierten Beitrag im Basistarif, in der Pflegeversicherung auf die Hälfte des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung.","Einen Zuschuss kann es auch geben, wenn du nur wegen der Beiträge hilfebedürftig würdest (Absätze 2 und 4).","Zuschüsse für privat Versicherte gehen direkt an das Versicherungsunternehmen."],"begriffe":[{"wort":"Basistarif","erklaerung":"Ein Tarif, den private Krankenversicherungen anbieten müssen und dessen Leistungen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind (§ 152 VAG)."},{"wort":"hilfebedürftig","erklaerung":"Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen bekommt (§ 9 SGB II)."},{"wort":"freiwillig versichert","erklaerung":"Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ohne dazu verpflichtet zu sein."},{"wort":"Solidargemeinschaft","erklaerung":"Ein Zusammenschluss, in dem sich die Mitglieder gegenseitig für den Krankheitsfall absichern. Welche Solidargemeinschaften gemeint sind, regelt § 176 Absatz 1 SGB V."}],"fragen":[{"frage":"Zahlt das Jobcenter meine private Krankenversicherung?","antwort":"Es zahlt nach § 26 Absatz 1 SGB II für die Dauer des Leistungsbezugs einen Zuschuss, wenn dein Vertrag die Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG erfüllt. Der Zuschuss ist auf den halbierten Beitrag im Basistarif begrenzt und geht direkt an die Versicherung."},{"frage":"Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung, wenn ich sonst kein Grundsicherungsgeld brauche?","antwort":"Das ist möglich. Würdest du allein durch den Beitrag hilfebedürftig, gibt es nach § 26 Absatz 2 SGB II einen Zuschuss in der Höhe, die nötig ist, um das zu vermeiden. Bei privat Versicherten gilt dabei die Obergrenze des halbierten Basistarifs."}],"verweise":[{"norm":"§ 193 VVG","warum":"Pflicht zur privaten Krankenversicherung"},{"norm":"§ 152 VAG","warum":"Basistarif und Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit"},{"norm":"§ 11b SGB II","warum":"Abzüge vom Einkommen, etwa Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung"},{"norm":"§ 5 SGB V","warum":"Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung"},{"norm":"§ 20 SGB XI","warum":"Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung"},{"norm":"§ 23 SGB XI","warum":"Pflicht zur privaten Pflegeversicherung"},{"norm":"§ 176 SGB V","warum":"Solidargemeinschaften, auf die Absatz 6 Satz 1 verweist"},{"norm":"§ 21a SGB XI","warum":"Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, auf die Absatz 6 Satz 2 verweist"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie sind privat kranken-versichert?\nDann zahlt das Jobcenter Geld für den Beitrag.\nDieses Geld heißt Zuschuss.\nFür den Zuschuss gibt es eine Grenze.\nDas Jobcenter zahlt das Geld direkt an die Versicherung.\nDas gilt auch für die Pflege-Versicherung.\nManche Menschen haben genug Geld zum Leben.\nAber nach dem Beitrag für die Versicherung reicht das Geld nicht mehr.\nAuch diese Menschen können einen Zuschuss bekommen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"27","bezeichnung":"§ 27 SGB II","titel_amtlich":"Leistungen für Auszubildende","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/27/","original":[{"nr":"1","text":"Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1."},{"nr":"2","text":"Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind."},{"nr":"3","text":"Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig."}],"erklaerung":{"nr":"27","titel_einfach":"Was Studierende und manche Auszubildende bekommen","kurz":"Nach § 27 SGB II bekommen Auszubildende, die nach § 7 Absatz 5 vom Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ausgeschlossen sind, bestimmte Mehrbedarfe und in Härtefällen Leistungen als Darlehen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für Auszubildende im Sinne von § 7 Absatz 5 gelten besondere Regeln. Gemeint sind vor allem Menschen in einer Ausbildung oder einem Studium, das nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist. Sie bekommen Leistungen zum Lebensunterhalt nur nach den folgenden Absätzen. Diese Leistungen gelten nicht als Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach § 19 Absatz 1 Satz 1."},{"nr":"2","einfach":"Du bekommst Leistungen in Höhe dieser Mehrbedarfe nach § 21:\n- Absatz 2 (Schwangerschaft),\n- Absatz 3 (Alleinerziehende),\n- Absatz 5 (kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen),\n- Absatz 6 (unabweisbarer besonderer Bedarf).\nDazu kommen die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2, also die Erstausstattung mit Kleidung und bei Schwangerschaft und Geburt. Das gilt, soweit dein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen die Mehrbedarfe nicht deckt."},{"nr":"3","einfach":"Bedeutet der Ausschluss nach § 7 Absatz 5 für dich eine besondere Härte, können weitere Leistungen als Darlehen erbracht werden. Das betrifft den Regelbedarf, den Mehrbedarf für dezentrales Warmwasser (§ 21 Absatz 7), Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.\nEine besondere Härte liegt auch vor, wenn alle diese Punkte zutreffen:\n- Dein Bedarf richtet sich nach § 12 oder § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG.\n- Dir steht wegen § 10 Absatz 3 BAföG keine Förderung zu.\n- Diese Ausbildung ist im Einzelfall zwingend nötig, damit du ins Erwerbsleben eingegliedert wirst.\n- Ohne Leistungen zum Lebensunterhalt droht der Abbruch der Ausbildung.\nIn diesem Fall gibt es die Leistungen als Zuschuss, also nicht als Darlehen.\nFür den Monat, in dem du die Ausbildung beginnst, können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Das heißt: als Darlehen, soweit in diesem Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Leistungen nach Satz 1 sind nachrangig: Zuerst kommen die Leistungen nach Absatz 2."}],"beispiel":{"titel":"Studentin wird schwanger","text":"Hanna studiert in Leipzig. Ihr Studium ist nach dem BAföG förderfähig. Deshalb hat sie nach § 7 Absatz 5 SGB II keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld für ihren Lebensunterhalt. Nun ist sie schwanger. Nach § 27 Absatz 2 SGB II bekommt sie nach der 12. Schwangerschaftswoche trotzdem eine Leistung in Höhe des Mehrbedarfs für Schwangere nach § 21 Absatz 2, soweit ihr Einkommen und Vermögen diesen Mehrbedarf nicht decken. Dazu kommt eine Leistung in Höhe der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Absatz 3 Nummer 2)."},"wichtig":["Die Leistungen nach § 27 gelten nicht als Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.","Für Regelbedarf, Unterkunft und Heizung gibt es bei besonderer Härte ein Darlehen; einen Zuschuss nur im Sonderfall von Absatz 3 Satz 2.","Im Monat, in dem die Ausbildung beginnt, können Leistungen als Darlehen erbracht werden, soweit in diesem Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen (Absatz 3 Satz 3)."],"begriffe":[{"wort":"Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5","erklaerung":"Vor allem Menschen in einer Ausbildung, die nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, zum Beispiel im Studium, sowie bestimmte Auszubildende nach dem SGB III."},{"wort":"besondere Härte","erklaerung":"Ein Ausschluss von Leistungen, der im Einzelfall besonders schwer wiegt. Absatz 3 Satz 2 nennt einen solchen Fall; im Übrigen entscheiden im Streit die Gerichte."},{"wort":"Darlehen","erklaerung":"Geld, das du bekommst und später zurückzahlen musst."},{"wort":"Zuschuss","erklaerung":"Geld, das du nicht zurückzahlen musst."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich als Studentin oder Student Grundsicherungsgeld?","antwort":"Ist dein Studium nach dem BAföG förderfähig, bekommst du nach § 7 Absatz 5 SGB II grundsätzlich keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Nach § 27 SGB II gibt es aber Leistungen in Höhe bestimmter Mehrbedarfe, etwa bei Schwangerschaft oder für Alleinerziehende, und bei besonderer Härte ein Darlehen. Ausnahmen vom Ausschluss regelt § 7 Absatz 6 SGB II."},{"frage":"Muss ich das Härtefall-Geld als Student zurückzahlen?","antwort":"In der Regel ja: Leistungen bei besonderer Härte gibt es nach § 27 Absatz 3 SGB II als Darlehen. Als Zuschuss gibt es sie nur im Sonderfall von Absatz 3 Satz 2. Wann ein Darlehen zurückzuzahlen ist, regelt § 42a SGB II."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Ausschluss von Auszubildenden (Absatz 5) und Ausnahmen davon (Absatz 6)"},{"norm":"§ 21 SGB II","warum":"Mehrbedarfe"},{"norm":"§ 24 SGB II","warum":"Erstausstattungen und Darlehen bei voraussichtlichen Einnahmen"},{"norm":"§ 42a SGB II","warum":"Rückzahlung von Darlehen, bei § 27 erst nach Abschluss der Ausbildung"},{"norm":"§ 10 BAföG","warum":"Altersgrenze beim BAföG (Absatz 3)"},{"norm":"§ 12 BAföG","warum":"Bedarf für Schülerinnen und Schüler"},{"norm":"§ 13 BAföG","warum":"Bedarf für Studierende; Absatz 1 Nummer 1 nennt bestimmte Fachschulklassen, Abendgymnasien und Kollegs"}],"praxis":null,"leicht":"Sie machen eine Ausbildung oder Sie studieren.\nFür Ihre Ausbildung kann es BAföG geben.\nDann bekommen Sie meistens kein Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nAber Sie können Geld für einen Mehr-Bedarf bekommen.\nZum Beispiel in der Schwangerschaft.\nOder Sie erziehen Ihre Kinder allein.\nSie bekommen auch Geld für die Erst-Ausstattung bei einer Geburt.\nManchmal ist Ihre Lage besonders schwer.\nDann können Sie auch Geld für Essen und Miete bekommen.\nDieses Geld ist meistens ein Darlehen.\nDarlehen heißt: Sie zahlen das Geld später zurück."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"28","bezeichnung":"§ 28 SGB II","titel_amtlich":"Bedarfe für Bildung und Teilhabe","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/28/","original":[{"nr":"1","text":"Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler)."},{"nr":"2","text":"Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für\n\n1. Schulausflüge und\n2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.\nFür Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend."},{"nr":"3","text":"Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist."},{"nr":"4","text":"Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung."},{"nr":"5","text":"Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an."},{"nr":"6","text":"Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für\n\n1. Schülerinnen und Schüler und\n2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.\nFür Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet."},{"nr":"7","text":"Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an\n\n1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,\n2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und\n3. Freizeiten.\nNeben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten."}],"erklaerung":{"nr":"28","titel_einfach":"Bildung und Teilhabe: was Kinder zusätzlich bekommen","kurz":"Nach § 28 SGB II gibt es für Kinder und junge Menschen neben dem Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für Klassenfahrten, Schulbedarf, Lernförderung, Mittagessen und 15 Euro im Monat für Freizeit.","relevanz":3,"fuer_wen":["Eltern","Studierende/Schüler","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden neben dem Regelbedarf gesondert Bedarfe für Bildung und für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt. Was genau, regeln die Absätze 2 bis 7. Bedarfe für Bildung gibt es nur für Schülerinnen und Schüler. Das sind Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also unter 25 sind), eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen. Für Kinder in Kita oder Kindertagespflege gelten aber die Regeln zu Ausflügen und Fahrten (Absatz 2) und zum Mittagessen (Absatz 6) entsprechend."},{"nr":"2","einfach":"Für Schülerinnen und Schüler werden die tatsächlichen Kosten anerkannt für\n1. Schulausflüge und\n2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.\nFür Kinder, die eine Kita besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, gilt das entsprechend."},{"nr":"3","einfach":"Für den persönlichen Schulbedarf gilt § 34 Absatz 3 und 3a SGB XII entsprechend. Dort ist geregelt, wie hoch dieser Bedarf ist. Der Bedarf für das erste Schulhalbjahr wird in der Regel zum 1. August berücksichtigt, der für das zweite Schulhalbjahr in der Regel zum 1. Februar."},{"nr":"4","einfach":"Ist dein Kind auf eine Schülerbeförderung angewiesen, um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs zu erreichen, werden die nötigen tatsächlichen Kosten dafür berücksichtigt. Das gilt, soweit nicht andere die Kosten übernehmen. Als nächstgelegene Schule gilt auch eine Schule, die wegen ihres Profils gewählt wurde. Voraussetzung: Aus dem Profil folgt eine besondere inhaltliche oder organisatorische Gestaltung des Unterrichts. Das sind vor allem Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil, bilinguale Schulen und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung."},{"nr":"5","einfach":"Für Schülerinnen und Schüler wird außerdem eine angemessene Lernförderung berücksichtigt, die die Angebote der Schule ergänzt. Voraussetzung: Sie ist geeignet und zusätzlich nötig, damit dein Kind die wesentlichen Lernziele nach den schulrechtlichen Bestimmungen erreicht. Ob die Versetzung gefährdet ist, spielt dabei keine Rolle."},{"nr":"6","einfach":"Nimmt dein Kind an einem gemeinsamen Mittagessen teil, werden die Kosten dafür berücksichtigt. Das gilt für\n1. Schülerinnen und Schüler und\n2. Kinder, die eine Kita besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden.\nBei Schülerinnen und Schülern muss das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten werden oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart sein. Dann richtet sich der monatliche Bedarf nach der Zahl der Schultage in dem Bundesland, in dem dein Kind zur Schule geht."},{"nr":"7","einfach":"Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden pauschal 15 Euro im Monat berücksichtigt. Das gilt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also unter 18 sind), wenn tatsächlich Kosten entstehen für\n1. Aktivitäten in Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,\n2. Unterricht in künstlerischen Fächern, zum Beispiel Musikunterricht, und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und\n3. Freizeiten.\nDaneben können weitere tatsächliche Kosten berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Aktivitäten zusammenhängen. Voraussetzung: Es ist im Einzelfall nicht zumutbar, sie aus den 15 Euro und aus dem Regelbedarf zu bezahlen."}],"beispiel":{"titel":"Klassenfahrt und Fußballverein","text":"Mila ist 10 Jahre alt und geht in Dortmund zur Schule. Ihre Familie bekommt Grundsicherungsgeld. Milas Klasse fährt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen 3 Tage ins Schullandheim; das kostet 180 Euro. Nach § 28 Absatz 2 SGB II werden diese tatsächlichen Kosten anerkannt. Außerdem spielt Mila im Fußballverein, der Beitrag kostet 12 Euro im Monat. Weil dafür tatsächlich Kosten entstehen, werden nach Absatz 7 pauschal 15 Euro im Monat berücksichtigt."},"wichtig":["Bildungsleistungen gibt es nur für Schüler unter 25 ohne Ausbildungsvergütung; Ausflüge und Mittagessen gibt es entsprechend auch für Kinder in Kita oder Kindertagespflege.","Für die Lernförderung kommt es nicht darauf an, ob die Versetzung gefährdet ist.","Die 15 Euro im Monat für Sport, Musik, Kultur oder Freizeiten gibt es nur für unter 18-Jährige und nur, wenn tatsächlich Kosten entstehen."],"begriffe":[{"wort":"Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben","erklaerung":"Mitmachen im Alltag der Gemeinschaft, etwa in Sportverein, Musikschule oder bei Ferienfreizeiten."},{"wort":"Lernförderung","erklaerung":"Zusätzliche Unterstützung beim Lernen neben dem Unterricht, etwa Nachhilfe."},{"wort":"Kindertagespflege","erklaerung":"Die Betreuung von Kindern durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater."},{"wort":"persönlicher Schulbedarf","erklaerung":"Dinge, die ein Kind selbst für die Schule braucht, zum Beispiel Schulranzen, Hefte und Stifte."},{"wort":"Freizeiten","erklaerung":"Gemeinsame Fahrten oder Aufenthalte einer Gruppe in der Freizeit, etwa ein Ferienlager."}],"fragen":[{"frage":"Bezahlt das Jobcenter die Klassenfahrt?","antwort":"Nach § 28 Absatz 2 SGB II werden für Schülerinnen und Schüler die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Für Kinder in Kita oder Kindertagespflege gilt das entsprechend."},{"frage":"Gibt es vom Jobcenter Geld für Nachhilfe?","antwort":"Ja, als Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II – wenn sie die Schule ergänzt, angemessen und geeignet ist und zusätzlich nötig ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Eine Versetzungsgefährdung ist dafür nicht nötig."},{"frage":"Wie viel gibt es für Sportverein oder Musikschule?","antwort":"Nach § 28 Absatz 7 SGB II pauschal 15 Euro im Monat für Kinder und Jugendliche unter 18, wenn tatsächlich Kosten entstehen. Weitere Kosten können im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn es nicht zumutbar ist, sie aus den 15 Euro und dem Regelbedarf zu bezahlen."}],"verweise":[{"norm":"§ 19 SGB II","warum":"Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe"},{"norm":"§ 29 SGB II","warum":"Wie die Leistungen erbracht werden, etwa als Gutschein oder Direktzahlung"},{"norm":"§ 34 SGB XII","warum":"Höhe des persönlichen Schulbedarfs"},{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Bildung und Teilhabe auch ohne eigene Bedarfsgemeinschaft (Absatz 2 Satz 3)"},{"norm":"§ 6b BKGG","warum":"Bildung und Teilhabe für Kinder in Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld"}],"praxis":null,"leicht":"Ihre Familie bekommt Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld)?\nDann kann Ihr Kind zusätzlich Geld für Bildung und Freizeit bekommen.\nDas Geld gibt es zum Beispiel für Klassen-Fahrten und Schul-Ausflüge.\nEs gibt auch Geld für Schul-Sachen.\nDieses Geld gibt es meistens im August und im Februar.\nManche Kinder brauchen einen Bus zur Schule.\nDann kann es Geld für die Fahrt geben.\nManche Kinder brauchen Nachhilfe.\nAuch dafür kann es Geld geben.\nEs gibt auch Geld für das Mittag-Essen in Schule oder Kita.\nKinder unter 18 Jahren bekommen 15 Euro im Monat.\nDas Geld ist für Sport, Musik oder Freizeit.\nEs gibt das Geld nur bei echten Kosten."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"29","bezeichnung":"§ 29 SGB II","titel_amtlich":"Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/29/","original":[{"nr":"1","text":"Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch\n\n1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,\n2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder\n3. Geldleistungen.\nDie kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen."},{"nr":"2","text":"Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde."},{"nr":"3","text":"Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich."},{"nr":"4","text":"Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies\n\n1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder\n2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge."},{"nr":"5","text":"Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden."},{"nr":"6","text":"Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule\n\n1. dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,\n2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und\n3. sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.\nDer kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden."}],"erklaerung":{"nr":"29","titel_einfach":"Wie Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgezahlt werden","kurz":"Nach § 29 SGB II bestimmt der kommunale Träger (Stadt oder Kreis), ob es Leistungen für Bildung und Teilhabe als Gutschein, Zahlung an den Anbieter oder Geld gibt; Schulbedarf und Schulfahrkosten gibt es als Geld.","relevanz":2,"fuer_wen":["Eltern","Leistungsberechtigte","Studierende/Schüler"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für Schulausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, gemeinsames Mittagessen und Freizeitaktivitäten wie Sport oder Musik (§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II) gibt es Leistungen in einer dieser Formen:\n1. als Sach- oder Dienstleistung, vor allem als Gutschein auf den Namen deines Kindes,\n2. als Zahlung direkt an den Anbieter, zum Beispiel an den Sportverein oder die Schule, oder\n3. als Geld.\nWelche Form es gibt, bestimmt der kommunale Träger. Das ist in der Regel deine kreisfreie Stadt oder dein Kreis (§ 6 SGB II). Je nach Ort kümmert sich darum das Jobcenter oder ein Amt der Stadt oder des Kreises. Den persönlichen Schulbedarf und die Fahrkosten zur Schule (§ 28 Absatz 3 und 4 SGB II) gibt es als Geld. Mit Anbietern darf der kommunale Träger pauschal abrechnen."},{"nr":"2","einfach":"Bekommst du einen Gutschein, gilt die Leistung als erbracht, sobald du den Gutschein bekommst. Der kommunale Träger muss dafür sorgen, dass du den Gutschein bei geeigneten Anbietern, die es schon gibt, oder bei seinen eigenen Angeboten einlösen kannst. Gutscheine können im Voraus für den ganzen Bewilligungszeitraum ausgegeben werden. Ihre Gültigkeit muss angemessen befristet sein. Verlierst du einen Gutschein, soll er neu ausgestellt werden – so weit, wie er noch nicht genutzt war."},{"nr":"3","einfach":"Wird direkt an den Anbieter gezahlt, gilt die Leistung mit dieser Zahlung als erbracht. Die Zahlung an den Anbieter ist auch im Voraus für den ganzen Bewilligungszeitraum möglich."},{"nr":"4","einfach":"Gibt es die Leistungen für Ausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagessen oder Freizeitaktivitäten als Geld, dann auf eine dieser Arten:\n1. jeden Monat in Höhe des Bedarfs, der im Bewilligungszeitraum besteht, oder\n2. nachträglich: Du bekommst Beträge erstattet, die du vorher selbst ausgelegt hast."},{"nr":"5","einfach":"Im Einzelfall kann verlangt werden, dass du nachweist: Die Leistung wurde für den vorgesehenen Zweck verwendet. Soweit du diesen Nachweis nicht bringst, soll die Bewilligung widerrufen werden."},{"nr":"6","einfach":"Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann das Geld für Schulausflüge gesammelt an eine Schule gezahlt werden. Das geht, wenn die Schule:\n1. das beim kommunalen Träger beantragt, der nach § 36 Absatz 3 SGB II zuständig ist,\n2. das Geld für die berechtigten Schülerinnen und Schüler vorstreckt und\n3. sich von den Berechtigten nachweisen lässt, dass sie Anspruch auf die Leistung haben.\nDer kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass sie monatlich oder pro Schulhalbjahr Abschläge bekommt."}],"beispiel":{"titel":"Gutschein für den Sportverein verloren","text":"Mila ist 9 und spielt Fußball im Verein. In ihrer Stadt gibt es die Leistung für Freizeitaktivitäten als Gutschein, ausgegeben im Voraus für den ganzen Bewilligungszeitraum. Nach 4 Monaten verliert Milas Mutter den Gutschein. Nach § 29 Absatz 2 SGB II soll ein neuer Gutschein ausgestellt werden – für den Teil, der noch nicht genutzt war."},"wichtig":["Ob du einen Gutschein, eine Zahlung an den Anbieter oder Geld bekommst, bestimmt der kommunale Träger (Stadt oder Kreis); persönlichen Schulbedarf und Fahrkosten zur Schule gibt es als Geld.","Im Einzelfall kann ein Nachweis verlangt werden, dass die Leistung für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde; soweit er fehlt, soll die Bewilligung widerrufen werden."],"begriffe":[{"wort":"kommunaler Träger","erklaerung":"In der Regel die kreisfreie Stadt oder der Kreis. Sie sind nach § 6 SGB II für bestimmte Leistungen zuständig, unter anderem für Bildung und Teilhabe."},{"wort":"personalisierter Gutschein","erklaerung":"Ein Gutschein, der auf den Namen des berechtigten Kindes ausgestellt ist."},{"wort":"Direktzahlung","erklaerung":"Das Geld geht nicht an dich, sondern direkt an den Anbieter, etwa an den Verein oder die Nachhilfe."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den dir die Leistungen bewilligt wurden. Wie lang er ist, regelt § 41 Absatz 3 SGB II."},{"wort":"verauslagen","erklaerung":"Geld vorstrecken, das man später zurückbekommt."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich das Geld für Bildung und Teilhabe bar oder als Gutschein?","antwort":"Das bestimmt nach § 29 Absatz 1 SGB II der kommunale Träger, also in der Regel deine Stadt oder dein Kreis: Gutschein, Zahlung an den Anbieter oder Geld. Persönlichen Schulbedarf und Fahrkosten zur Schule gibt es als Geld."},{"frage":"Was passiert, wenn ich einen Gutschein für Bildung und Teilhabe verliere?","antwort":"Nach § 29 Absatz 2 SGB II soll der Gutschein neu ausgestellt werden – in dem Umfang, in dem er noch nicht genutzt war."},{"frage":"Muss ich nachweisen, wofür ich das Geld für Bildung und Teilhabe ausgegeben habe?","antwort":"Im Einzelfall kann das verlangt werden (§ 29 Absatz 5 SGB II). Soweit du den Nachweis nicht bringst, soll die Bewilligung widerrufen werden."}],"verweise":[{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Welche Bedarfe für Bildung und Teilhabe es gibt"},{"norm":"§ 30 SGB II","warum":"Erstattung, wenn du selbst in Vorleistung gegangen bist"},{"norm":"§ 36 SGB II","warum":"Zuständigkeit bei gesammelter Zahlung an die Schule (Absatz 3)"},{"norm":"§ 40 SGB II","warum":"Rückforderung von Gutscheinen und Leistungen für Bildung und Teilhabe (Absatz 6)"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Kind kann Geld für Bildung und Freizeit bekommen.\nZum Beispiel für Klassen-Fahrten, Mittag-Essen oder den Sport-Verein.\nDie Stadt oder der Kreis entscheidet, wie Sie das bekommen.\nDas kann auch das Jobcenter für die Stadt oder den Kreis machen.\nEs gibt 3 Möglichkeiten.\nSie bekommen einen Gutschein.\nOder das Amt zahlt direkt an den Verein oder die Schule.\nOder Sie bekommen Geld.\nFür Schul-Sachen bekommen Sie Geld.\nFür die Fahrt zur Schule bekommen Sie auch Geld.\nSie haben einen Gutschein verloren?\nDann sollen Sie einen neuen Gutschein bekommen.\nDer neue Gutschein gilt für den Teil, den Sie noch nicht genutzt haben.\nManchmal müssen Sie zeigen: Das Geld war für diesen Zweck."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"30","bezeichnung":"§ 30 SGB II","titel_amtlich":"Berechtigte Selbsthilfe","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/30/","original":[{"nr":null,"text":"Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit\n\n1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und\n2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.\nWar es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt."}],"erklaerung":{"nr":"30","titel_einfach":"Erstattung, wenn du Bildung und Teilhabe selbst bezahlst","kurz":"Nach § 30 SGB II muss der kommunale Träger (Stadt oder Kreis) selbst bezahlte Kosten für Bildung und Teilhabe tragen, wenn ein Anspruch bestand und eine Sachleistung ohne dein Verschulden nicht rechtzeitig möglich war.","relevanz":2,"fuer_wen":["Eltern","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Manchmal zahlst du selbst an einen Anbieter, zum Beispiel für einen Ausflug, die Nachhilfe oder das Mittagessen. Das nennt das Gesetz „Selbsthilfe“. Dann muss der kommunale Träger dir die berücksichtigungsfähigen Kosten erstatten. Das ist in der Regel deine kreisfreie Stadt oder dein Kreis; je nach Ort erledigt das Jobcenter diese Aufgabe für ihn. Das gilt, soweit diese beiden Bedingungen erfüllt sind:\n1. Als du gezahlt hast, lagen die Voraussetzungen für die Leistung vor – für Ausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagessen oder Freizeitaktivitäten (§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II). Ein noch fehlender Antrag kann nach Satz 2 unschädlich sein.\n2. Als du gezahlt hast, war der Zweck mit einer Sach- oder Dienstleistung, etwa einem Gutschein, nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen – und das war nicht deine Schuld.\nKonntest du den Antrag nicht rechtzeitig stellen, gilt er als an dem Tag gestellt, an dem du selbst gezahlt hast."}],"beispiel":{"titel":"Klassenfahrt selbst bezahlt","text":"Die Schule von Jonas verlangt die Kosten für eine Klassenfahrt bis zum 15. März. Seine Mutter Petra bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und hat rechtzeitig Leistungen für die Klassenfahrt beantragt. Jonas erfüllt die Voraussetzungen. Das Jobcenter entscheidet aber erst nach dem 15. März. Damit Jonas mitfahren kann, zahlt Petra selbst. Sie konnte ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig einen Gutschein oder eine Zahlung an die Schule bekommen. Deshalb müssen ihr die berücksichtigungsfähigen Kosten erstattet werden."},"wichtig":["Die Erstattung gibt es nur, wenn beim Bezahlen die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen und der Zweck ohne dein eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig mit einer Sach- oder Dienstleistung zu erreichen war.","Konntest du den Antrag nicht rechtzeitig stellen, gilt er als an dem Tag gestellt, an dem du selbst gezahlt hast."],"begriffe":[{"wort":"Selbsthilfe","erklaerung":"Du zahlst selbst an den Anbieter, statt auf den Gutschein oder die Zahlung an den Anbieter zu warten."},{"wort":"berücksichtigungsfähige Aufwendungen","erklaerung":"Die Kosten, die als Bedarf für Bildung und Teilhabe anerkannt werden können."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich Geld zurück, wenn ich die Klassenfahrt selbst bezahlt habe?","antwort":"Ja, wenn beim Bezahlen die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen und ein Gutschein oder eine andere Sachleistung ohne dein Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu bekommen war (§ 30 SGB II). Dann muss der kommunale Träger (Stadt oder Kreis) die berücksichtigungsfähigen Kosten übernehmen."},{"frage":"Was ist, wenn ich den Antrag auf Bildung und Teilhabe noch nicht gestellt hatte?","antwort":"Wenn es dir nicht möglich war, den Antrag rechtzeitig zu stellen, gilt er nach § 30 Satz 2 SGB II als an dem Tag gestellt, an dem du selbst gezahlt hast."}],"verweise":[{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Welche Bedarfe für Bildung und Teilhabe es gibt"},{"norm":"§ 29 SGB II","warum":"In welcher Form die Leistungen sonst erbracht werden"},{"norm":"§ 37 SGB II","warum":"Antrag auf Leistungen, Lernförderung muss gesondert beantragt werden"}],"praxis":null,"leicht":"Ihr Kind hat Anspruch auf Geld für Bildung und Freizeit.\nZum Beispiel für eine Klassen-Fahrt.\nDer Gutschein kommt aber zu spät.\nDas ist nicht Ihre Schuld.\nDeshalb bezahlen Sie selbst.\nDann muss die Stadt oder der Kreis Ihnen das Geld zurück-zahlen.\nDas kann auch das Jobcenter für die Stadt oder den Kreis machen.\nVielleicht konnten Sie den Antrag nicht rechtzeitig stellen.\nDann zählt der Tag, an dem Sie bezahlt haben.\nEs gibt Bedingungen.\nZum Beispiel muss Ihr Kind wirklich Anspruch auf das Geld haben."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"31","bezeichnung":"§ 31 SGB II","titel_amtlich":"Pflichtverletzungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/31/","original":[{"nr":"1","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis\n\n1. die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,\n2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,\n3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.\nDies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen."},{"nr":"2","text":"Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn\n\n1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,\n2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,\n3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder\n4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen."}],"erklaerung":{"nr":"31","titel_einfach":"Was beim Jobcenter als Pflichtverletzung gilt","kurz":"Nach § 31 SGB II verletzt du als Erwerbsfähiger mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Pflichten, wenn du etwa zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnst, trotz schriftlicher Belehrung oder Kenntnis der Folgen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bekommst Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig. Dann verletzt du deine Pflichten, wenn du eines der folgenden Dinge tust – obwohl man dich schriftlich über die Folgen belehrt hat oder du die Folgen kanntest:\n1. Du weist die Eigenbemühungen nicht nach, die das Jobcenter (im Gesetz: die Agentur für Arbeit) von dir verlangt.\n2. Du weigerst dich, eine zumutbare Arbeit, eine zumutbare Ausbildung oder ein zumutbares nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis anzufangen oder weiterzumachen. Oder du verhinderst durch dein Verhalten, dass es dazu kommt.\n3. Du trittst eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht an, brichst sie ab oder gibst Anlass dafür, dass sie abgebrochen wird. Das gilt auch für einen Integrationskurs (§ 43 Aufenthaltsgesetz) und eine berufsbezogene Deutschsprachförderung (§ 45a Aufenthaltsgesetz).\nDas gilt nicht, wenn du einen wichtigen Grund für dein Verhalten erklärst und nachweist."},{"nr":"2","einfach":"Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn du erwerbsfähig bist und:\n1. du nach deinem 18. Geburtstag dein Einkommen oder Vermögen absichtlich verringert hast, um Grundsicherungsgeld zu bekommen oder mehr davon zu bekommen,\n2. du dich weiter unwirtschaftlich verhältst, obwohl man dich über die Folgen belehrt hat oder du die Folgen kanntest,\n3. dein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit nach dem SGB III eine Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs festgestellt hat, oder\n4. du die Voraussetzungen des SGB III für eine Sperrzeit erfüllst, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt."}],"beispiel":{"titel":"Zumutbare Stelle abgelehnt","text":"Tom bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und ist erwerbsfähig. Das Jobcenter schickt ihm ein Stellenangebot als Lagerhelfer, das für ihn zumutbar ist. Im Schreiben wird er schriftlich über die Folgen belehrt, wenn er die Stelle nicht antritt. Tom lehnt ab, ohne einen wichtigen Grund darzulegen und nachzuweisen. Das ist nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB II eine Pflichtverletzung. Welche Folgen sie hat, regelt § 31a SGB II."},"wichtig":["Eine Pflichtverletzung nach Absatz 1 setzt voraus, dass du schriftlich über die Folgen belehrt wurdest oder sie kanntest.","Hast du einen wichtigen Grund für dein Verhalten, musst du ihn selbst darlegen und nachweisen – dann liegt keine Pflichtverletzung nach Absatz 1 vor."],"begriffe":[{"wort":"erwerbsfähig","erklaerung":"Du kannst mindestens 3 Stunden am Tag unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts arbeiten. Die genaue Regel steht in § 8 SGB II."},{"wort":"Belehrung über die Rechtsfolgen","erklaerung":"Ein Hinweis, meist im Schreiben des Jobcenters, welche Folgen es hat, wenn du eine Pflicht nicht erfüllst."},{"wort":"Eigenbemühungen","erklaerung":"Was du selbst tun sollst, um Arbeit zu finden – zum Beispiel eine bestimmte Zahl von Bewerbungen schreiben."},{"wort":"wichtiger Grund","erklaerung":"Ein Grund, der dein Verhalten rechtfertigt. Das Gesetz zählt hier keine Gründe auf; im Streit entscheiden die Gerichte."},{"wort":"Sperrzeit","erklaerung":"Eine Zeit, in der Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht gezahlt wird, etwa weil man ohne wichtigen Grund selbst gekündigt hat. Die Voraussetzungen stehen in § 159 SGB III."}],"fragen":[{"frage":"Was gilt beim Jobcenter als Pflichtverletzung?","antwort":"Nach § 31 SGB II zum Beispiel: geforderte Eigenbemühungen nicht nachweisen, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung ablehnen oder eine zumutbare Maßnahme abbrechen – jeweils trotz Belehrung über die Folgen. Dazu kommen die Fälle in Absatz 2, etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld."},{"frage":"Wird Grundsicherungsgeld gekürzt, wenn ich eine Arbeit ablehne?","antwort":"Lehnst du eine zumutbare Arbeit ab, obwohl du über die Folgen belehrt wurdest, ist das nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB II eine Pflichtverletzung – außer du legst einen wichtigen Grund dar und weist ihn nach. Wie stark gekürzt wird, regelt § 31a SGB II."},{"frage":"Was zählt als wichtiger Grund beim Jobcenter?","antwort":"Das sagt § 31 SGB II nicht. Er regelt nur, dass du den wichtigen Grund selbst darlegen und nachweisen musst. Was im Einzelfall reicht, entscheiden im Streit die Gerichte."}],"verweise":[{"norm":"§ 31a SGB II","warum":"Welche Folgen eine Pflichtverletzung hat"},{"norm":"§ 31b SGB II","warum":"Ab wann und wie lange gekürzt wird"},{"norm":"§ 32 SGB II","warum":"Folgen, wenn du Termine beim Jobcenter versäumst"},{"norm":"§ 10 SGB II","warum":"Welche Arbeit und welche Maßnahmen zumutbar sind"},{"norm":"§ 16e SGB II","warum":"Geförderte Arbeitsverhältnisse für Langzeitleistungsbeziehende"},{"norm":"§ 43 AufenthG","warum":"Integrationskurs"},{"norm":"§ 45a AufenthG","warum":"Berufsbezogene Deutschsprachförderung"},{"norm":"§ 159 SGB III","warum":"Wann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eintritt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nSie können arbeiten.\nDann haben Sie Pflichten.\nDas Jobcenter erklärt Ihnen schriftlich die Folgen.\nSie müssen zeigen: Ich suche Arbeit.\nSie müssen eine passende Arbeit annehmen.\nSie müssen bei passenden Kursen mitmachen.\nSie machen das nicht?\nDann ist das eine Pflicht-Verletzung.\nPflicht-Verletzung heißt: Sie haben eine Pflicht nicht erfüllt.\nVielleicht haben Sie einen wichtigen Grund.\nDann müssen Sie den Grund erklären und beweisen.\nDann ist es keine Pflicht-Verletzung.\nEs gibt noch mehr Fälle.\nZum Beispiel: Sie geben als Erwachsener absichtlich Ihr Geld aus, um Grundsicherungs-Geld zu bekommen.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["kurz: „obwohl du die Folgen kanntest“ unterschlug die schriftliche Belehrung als gleichwertige Voraussetzung – wer schriftlich belehrt wurde, kann sich nicht darauf berufen, die Folgen nicht gekannt zu haben. Wortlautnah ergänzt.","Abs. 1 und 2, Beispiel und Fragen gegen den Wortlaut geprüft – stimmen."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"31a","bezeichnung":"§ 31a SGB II","titel_amtlich":"Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/31a/","original":[{"nr":"1","text":"Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32."},{"nr":"2","text":"Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Eine persönliche Anhörung soll erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis geprüft wird."},{"nr":"3","text":"Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde."},{"nr":"4","text":"Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt."},{"nr":"5","text":"Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend."},{"nr":"6","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden."},{"nr":"7","text":"Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung."}],"erklaerung":{"nr":"31a","titel_einfach":"Wie stark das Jobcenter bei Pflichtverletzungen kürzt","kurz":"Nach § 31a SGB II wird das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bei einer Pflichtverletzung um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert; die Beträge für Unterkunft und Heizung darf eine Minderung nicht verringern.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Verletzt du eine Pflicht nach § 31 SGB II, wird dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gemindert. Die Minderung beträgt 30 Prozent des Regelbedarfs, der nach § 20 SGB II für dich gilt. Die Minderung muss aufgehoben werden, sobald du deine Pflichten erfüllst. Das gilt auch, wenn du nachträglich ernsthaft und nachhaltig erklärst, dass du ihnen künftig nachkommen wirst. Ab wann genau die Minderung endet, regelt § 31b Absatz 2 SGB II. Eine Ausnahme gilt, wenn beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses eingetreten ist (§ 31 Absatz 2 Nummer 3 SGB II, § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 SGB III). Dann gelten stattdessen die Folgen aus § 32 SGB II."},{"nr":"2","einfach":"Bevor das Jobcenter eine Minderung feststellt, gibt es eine Anhörung nach § 24 SGB X. Du kannst dich also zu den Tatsachen äußern. Wenn du es verlangst, soll die Anhörung persönlich stattfinden. Persönlich angehört werden sollst du auch, wenn das Jobcenter (im Gesetz: die Agentur für Arbeit) von einer psychischen Erkrankung bei dir weiß. Das gilt ebenso, wenn es andere Anhaltspunkte gibt, dass du dich in einer schriftlichen Anhörung nicht zu den wichtigen Tatsachen äußern kannst. Prüft das Jobcenter ein drittes Meldeversäumnis in Folge, soll es dir Gelegenheit geben, persönlich angehört zu werden."},{"nr":"3","einfach":"Es gibt keine Minderung, wenn sie in deinem Einzelfall eine außergewöhnliche Härte wäre. Was genau darunter fällt, sagt das Gesetz nicht; im Streit entscheiden die Gerichte."},{"nr":"4","einfach":"Verletzt du mehrmals deine Pflichten oder versäumst du mehrmals Termine nach § 32 SGB II, darf insgesamt höchstens um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert werden. Die Beträge, die rechnerisch für deine Unterkunft und Heizung gezahlt werden, darf eine Minderung nicht verringern. Würde sich nur wegen einer Minderung oder wegen des Wegfalls des Regelbedarfs nach Absatz 7 rechnerisch gar kein Anspruch mehr ergeben, bekommst du für diese Zeit Grundsicherungsgeld von 1 Euro im Monat."},{"nr":"5","einfach":"Bist du nicht erwerbsfähig, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend – aber nur bei 2 Pflichtverletzungen aus § 31 Absatz 2 SGB II: Du hast nach deinem 18. Geburtstag dein Einkommen oder Vermögen absichtlich verringert, um Grundsicherungsgeld zu bekommen (Nummer 1). Oder du verhältst dich trotz Belehrung weiter unwirtschaftlich (Nummer 2)."},{"nr":"6","einfach":"Bist du erwerbsfähig und noch keine 25 Jahre alt, sollst du innerhalb von 4 Wochen nach einer festgestellten Minderung ein Beratungsangebot bekommen. Dabei wird dein Kooperationsplan überprüft und bei Bedarf weitergeschrieben."},{"nr":"7","einfach":"Abweichend von der 30-Prozent-Grenze in Absatz 4 fällt dein Anspruch in Höhe des Regelbedarfs ganz weg, wenn du als erwerbsfähige Person eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmst. Dafür muss die Arbeit tatsächlich und unmittelbar möglich sein. Und du musst sie willentlich verweigern – also bewusst und gewollt. Dann soll das Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung für die ganze Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Auch hier wird die Minderung aufgehoben, wenn du die Pflicht erfüllst oder dich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärst (Absatz 1 Satz 2). Die Regeln zur Anhörung (Absatz 2) und zur außergewöhnlichen Härte (Absatz 3) gelten ebenfalls. Und der Regelbedarf fällt nicht weg, wenn du einen wichtigen Grund darlegst und nachweist (§ 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Hinweis: § 86 SGB II ordnet an, dass dieser Absatz 7 mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben wird. Der vorliegende Gesetzestext enthält ihn aber weiterhin. Ob er gilt, lässt sich aus dem Text allein nicht sicher sagen."}],"beispiel":{"titel":"Maßnahme abgebrochen","text":"Kevin ist erwerbsfähig und bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Obwohl er schriftlich über die Folgen belehrt wurde, bricht er ohne wichtigen Grund eine zumutbare Maßnahme ab. Das Jobcenter hört ihn an und stellt eine Pflichtverletzung fest. Eine außergewöhnliche Härte liegt nicht vor. Sein Grundsicherungsgeld wird um 30 Prozent seines Regelbedarfs gemindert. Das Geld für Miete und Heizung bleibt gleich. Später erklärt Kevin ernsthaft und nachhaltig, dass er künftig mitmacht. Dann muss die Minderung aufgehoben werden – ab wann genau, regelt § 31b Absatz 2 SGB II."},"wichtig":["Wegen einer Minderung darf das Jobcenter die Beträge für deine Unterkunft und Heizung nicht kürzen.","Die Minderung muss aufgehoben werden, sobald du deine Pflichten erfüllst oder dich nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärst, sie künftig zu erfüllen.","Auch bei mehreren Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen darf insgesamt höchstens um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert werden; eine Ausnahme enthält Absatz 7, und nach 3 versäumten Meldeterminen in Folge kann nach § 7b Absatz 4 SGB II der ganze Anspruch entfallen."],"begriffe":[{"wort":"Regelbedarf","erklaerung":"Der monatliche Betrag für den laufenden Lebensunterhalt, etwa für Essen, Kleidung und Haushaltsstrom. Die Höhe richtet sich nach § 20 SGB II."},{"wort":"außergewöhnliche Härte","erklaerung":"Eine besonders schwere Belastung im Einzelfall, die über die normalen Folgen einer Minderung hinausgeht. Genauer bestimmt das Gesetz sie nicht."},{"wort":"Anhörung","erklaerung":"Bevor eine Behörde eine belastende Entscheidung trifft, gibt sie dir Gelegenheit, dich zu den wichtigen Tatsachen zu äußern (§ 24 SGB X)."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, die zusammen leben und gemeinsam Leistungen bekommen, etwa Partner und ihre Kinder. Wer dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II."},{"wort":"Kooperationsplan","erklaerung":"Ein Plan, den du mit dem Jobcenter gemeinsam erstellst. Er hält dein Ziel und die wichtigsten Schritte auf dem Weg in Arbeit fest (§ 15 SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel kürzt das Jobcenter bei einer Pflichtverletzung?","antwort":"Nach § 31a Absatz 1 SGB II 30 Prozent des Regelbedarfs. Auch bei mehreren Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen sind es insgesamt höchstens 30 Prozent (Absatz 4). Eine Ausnahme ist die willentliche Arbeitsverweigerung nach Absatz 7."},{"frage":"Kann das Jobcenter das Grundsicherungsgeld komplett streichen?","antwort":"Nach dem vorliegenden Text von § 31a Absatz 7 SGB II fällt der Regelbedarf weg, wenn du eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmst, obwohl das tatsächlich und unmittelbar möglich ist; Unterkunft und Heizung werden dabei nicht gekürzt, sollen aber direkt an den Vermieter gehen. § 86 SGB II ordnet allerdings die Aufhebung von Absatz 7 mit Ablauf des 27. März 2026 an – der Gesetzestext enthält ihn trotzdem weiterhin. Ganz entfallen kann der Leistungsanspruch außerdem nach § 7b Absatz 4 SGB II, wenn du 3 Meldeaufforderungen in Folge trotz Belehrung ohne wichtigen Grund nicht nachkommst."},{"frage":"Werde ich vor einer Kürzung persönlich angehört?","antwort":"Wenn du es verlangst, soll die Anhörung persönlich stattfinden (§ 31a Absatz 2 SGB II). Weiß das Jobcenter von einer psychischen Erkrankung oder gibt es Anhaltspunkte, dass du dich schriftlich nicht äußern kannst, soll es dich auch ohne dein Verlangen persönlich anhören."}],"verweise":[{"norm":"§ 31 SGB II","warum":"Was als Pflichtverletzung gilt"},{"norm":"§ 31b SGB II","warum":"Ab wann und wie lange gemindert wird"},{"norm":"§ 32 SGB II","warum":"Minderung bei Meldeversäumnissen"},{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Höhe des Regelbedarfs"},{"norm":"§ 15 SGB II","warum":"Potenzialanalyse und Kooperationsplan"},{"norm":"§ 24 SGB X","warum":"Anhörung vor belastenden Entscheidungen"},{"norm":"§ 159 SGB III","warum":"Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, auch wegen Meldeversäumnis"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nSie haben eine Pflicht verletzt.\nDann bekommen Sie weniger Geld.\nDas Jobcenter kürzt 30 Prozent vom Regel-Bedarf.\nRegel-Bedarf ist das Geld für Essen, Kleidung und Strom.\nDas Geld für Miete und Heizung bleibt gleich.\nAuch bei mehreren Pflicht-Verletzungen kürzt das Jobcenter höchstens 30 Prozent.\nEs gibt eine Ausnahme.\nSie lehnen eine passende Arbeit absichtlich ab.\nDie Arbeit ist sofort möglich.\nDann fällt der Regel-Bedarf ganz weg.\nOb diese Ausnahme heute noch gilt, ist nicht ganz klar.\nSie erfüllen Ihre Pflicht wieder.\nOder Sie sagen ernsthaft: Ich erfülle meine Pflicht.\nDann muss das Jobcenter die Kürzung beenden.\nBei einer sehr großen Härte kürzt das Jobcenter nicht.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["wichtig 3 und Frage „komplett streichen“: „insgesamt höchstens 30 Prozent auch bei mehreren Meldeversäumnissen“ und „Unterkunft und Heizung bleiben“ ließen den Schluss zu, mehr könne nie wegfallen. Nach 3 versäumten Meldeterminen in Folge gilt man nach § 7b Abs. 4 SGB II (auf den § 32 Abs. 3 verweist) als nicht erreichbar, der ganze Anspruch kann entfallen – als Verweis ergänzt.","pruefung.status „unsicher“ wegen § 86 SGB II (angeordnete Aufhebung von Abs. 7) bewusst unverändert gelassen; Abs. 1–7, Beispiel und 1-Euro-Regel (Abs. 4 Satz 3) sonst geprüft."]}},"pruefung":{"status":"unsicher","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"31b","bezeichnung":"§ 31b SGB II","titel_amtlich":"Beginn und Dauer der Minderung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/31b/","original":[{"nr":"1","text":"Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig."},{"nr":"2","text":"Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats."},{"nr":"3","text":"In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden."},{"nr":"4","text":"Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches."}],"erklaerung":{"nr":"31b","titel_einfach":"Ab wann und wie lange das Jobcenter kürzt","kurz":"Nach § 31b SGB II beginnt eine Minderung des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) im Monat nach dem Bescheid und dauert 3 Monate; erfüllst du deine Pflichten, endet sie früher, frühestens nach 1 Monat.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Minderung deines Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) beginnt mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Bescheids folgt. Gemeint ist der Bescheid, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt. Ist beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eingetreten oder dein Anspruch erloschen (§ 31 Absatz 2 Nummer 3 SGB II), beginnt die Minderung mit dem Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III. Das Jobcenter darf eine Minderung nur innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen."},{"nr":"2","einfach":"Die Minderung dauert 3 Monate. Erfüllst du deine Pflichten oder erklärst du ernsthaft und nachhaltig, dass du ihnen künftig nachkommst (§ 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II), wird die Minderung aufgehoben. Hat sie zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 1 Monat gedauert, wird sie ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Sonst wird sie aufgehoben, wenn dieser erste Monat abgelaufen ist."},{"nr":"3","einfach":"Hast du eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufgenommen (§ 31a Absatz 7 SGB II), gilt: Die Minderung wird nach 1 Monat aufgehoben, wenn es die Möglichkeit, diese Arbeit aufzunehmen, nicht mehr gibt. Spätestens wird sie nach 2 Monaten aufgehoben. Auch hier beginnt die Minderung mit dem Monat nach dem Bescheid, und das Jobcenter muss sie innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen (Absatz 1 Satz 1 und 3). Hinweis: § 86 SGB II ordnet an, dass dieser Absatz 3 mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben wird. Der vorliegende Gesetzestext enthält ihn aber weiterhin. Ob er gilt, lässt sich aus dem Text allein nicht sicher sagen."},{"nr":"4","einfach":"Solange dein Grundsicherungsgeld gemindert ist, hast du keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, also aus der Sozialhilfe."}],"beispiel":{"titel":"Minderung endet vorzeitig","text":"Sara bricht am 10. Februar trotz Belehrung über die Folgen und ohne wichtigen Grund eine zumutbare Maßnahme ab. Der Bescheid des Jobcenters über die Minderung wird am 12. März wirksam. Die Minderung beginnt deshalb am 1. April und würde 3 Monate dauern, also bis Ende Juni. Am 20. Mai erklärt Sara ernsthaft und nachhaltig, dass sie ihre Pflichten künftig erfüllt. Weil die Minderung da schon mindestens 1 Monat gedauert hat, muss das Jobcenter sie ab dem 20. Mai aufheben."},"wichtig":["Das Jobcenter darf eine Minderung nur innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen.","Die Minderung dauert 3 Monate, wird aber früher aufgehoben, wenn du deine Pflichten erfüllst oder dich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärst – frühestens nach 1 Monat.","Während der Minderung hast du keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe (SGB XII)."],"begriffe":[{"wort":"Auszahlungsanspruch","erklaerung":"Der Betrag, den dir das Jobcenter tatsächlich überweisen muss."},{"wort":"Verwaltungsakt","erklaerung":"Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde in einem Einzelfall, meist in Form eines Bescheids. Wann er wirksam wird, regelt § 39 SGB X."},{"wort":"Minderungszeitraum","erklaerung":"Die Zeit, in der dein Grundsicherungsgeld gekürzt ist."},{"wort":"Hilfe zum Lebensunterhalt","erklaerung":"Eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)."}],"fragen":[{"frage":"Wie lange dauert eine Sanktion beim Grundsicherungsgeld?","antwort":"Nach § 31b Absatz 2 SGB II 3 Monate. Erfüllst du deine Pflichten oder erklärst du dich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, endet sie früher, aber frühestens nach 1 Monat. Für die Arbeitsverweigerung nach § 31a Absatz 7 SGB II enthält Absatz 3 eine eigene Regel (höchstens 2 Monate); ob sie noch gilt, ist wegen § 86 SGB II zweifelhaft."},{"frage":"Ab wann wird das Grundsicherungsgeld bei einer Sanktion gekürzt?","antwort":"Ab dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Bescheids folgt (§ 31b Absatz 1 SGB II). Bei einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beginnt die Minderung mit der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs."},{"frage":"Wie lange hat das Jobcenter Zeit, eine Sanktion festzustellen?","antwort":"6 Monate ab der Pflichtverletzung (§ 31b Absatz 1 Satz 3 SGB II). Danach ist die Feststellung nicht mehr zulässig."}],"verweise":[{"norm":"§ 31 SGB II","warum":"Was als Pflichtverletzung gilt"},{"norm":"§ 31a SGB II","warum":"Wie hoch die Minderung ist und wann sie aufgehoben wird"},{"norm":"§ 32 SGB II","warum":"Minderung bei Meldeversäumnissen, dort dauert sie 1 Monat"},{"norm":"§ 39 SGB X","warum":"Wann ein Bescheid wirksam wird"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nDas Jobcenter kürzt Ihr Geld wegen einer Pflicht-Verletzung.\nSie bekommen dazu einen Bescheid.\nDie Kürzung beginnt im Monat nach dem Bescheid.\nDie Kürzung dauert 3 Monate.\nSie erfüllen Ihre Pflicht wieder?\nDann endet die Kürzung früher.\nDie Kürzung dauert aber mindestens 1 Monat.\nDas Jobcenter muss die Kürzung innerhalb von 6 Monaten fest-stellen.\nDie 6 Monate beginnen mit der Pflicht-Verletzung.\nIn der Zeit der Kürzung gibt es kein zusätzliches Geld vom Sozial-Amt.\nEs gibt Ausnahmen."},"pruefung":{"status":"unsicher","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"32","bezeichnung":"§ 32 SGB II","titel_amtlich":"Meldeversäumnisse","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/32/","original":[{"nr":"1","text":"Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen."},{"nr":"2","text":"§ 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat."},{"nr":"3","text":"Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen."},{"nr":"4","text":"Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. § 59 und § 309 des Dritten Buches bleiben unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"32","titel_einfach":"Was passiert, wenn du Termine beim Jobcenter versäumst","kurz":"Nach § 32 SGB II sinkt dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für 1 Monat um 30 % des Regelbedarfs, wenn du Termine trotz Belehrung ohne wichtigen Grund mehrmals versäumst; bei 3 in Folge droht der Wegfall (§ 7b).","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Jobcenter (im Gesetz: der zuständige Träger) kann dich auffordern, dich dort zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu kommen. Kommst du einer solchen Aufforderung wiederholt nicht nach, wird dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) jeweils um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert, der nach § 20 SGB II für dich gilt. Voraussetzung ist, dass du schriftlich über die Folgen belehrt wurdest oder sie kanntest. Das gilt nicht, wenn du einen wichtigen Grund für dein Verhalten darlegst und nachweist."},{"nr":"2","einfach":"Für diese Minderung gelten § 31a Absatz 2 bis 5 SGB II entsprechend. Das betrifft vor allem die Anhörung, die Ausnahme bei außergewöhnlicher Härte, die Obergrenze von insgesamt 30 Prozent und den Schutz der Beträge für Unterkunft und Heizung. Außerdem gelten § 31b Absatz 1 und 4 SGB II entsprechend. Die Minderung beginnt also mit dem Monat nach dem Bescheid. Sie muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Versäumnis festgestellt werden. Während der Minderung gibt es keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe. Die Minderung dauert 1 Monat."},{"nr":"3","einfach":"Keine Minderung nach Absatz 1 gibt es in den Fällen von § 7b Absatz 4 Satz 1 SGB II. Das sind Fälle, in denen du 3 Meldeaufforderungen hintereinander trotz Belehrung und ohne wichtigen Grund nicht befolgt hast und deshalb als nicht erreichbar giltst. Dann gelten die Regeln aus § 7b Absatz 4 SGB II, nach denen dein Leistungsanspruch entfällt. Meldest du dich innerhalb des dort genannten Monats persönlich im Jobcenter, giltst du als durchgehend erreichbar (§ 7b Absatz 4 Satz 5 SGB II). Dann bekommst du den Regelbedarf – aber um 30 Prozent gemindert, für 1 Monat."},{"nr":"4","einfach":"Gibt es zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, die dem Ziel im Weg steht, deine Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verringern? Dann kann das Jobcenter dich als erwerbsfähige Person verpflichten, zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu gehen. Die allgemeine Meldepflicht nach § 59 SGB II und § 309 SGB III bleibt davon unberührt."}],"beispiel":{"titel":"Zweimal nicht zum Termin gekommen","text":"Lisa bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das Jobcenter lädt sie schriftlich zu einem Termin am 3. Februar ein und belehrt sie über die Folgen. Lisa kommt ohne wichtigen Grund nicht. Zum nächsten Termin am 17. Februar wird sie ebenso eingeladen und belehrt. Wieder bleibt sie ohne wichtigen Grund weg. Lisa wird angehört, eine außergewöhnliche Härte liegt nicht vor. Wegen der wiederholten Versäumnisse wird ihr Grundsicherungsgeld um 30 Prozent ihres Regelbedarfs gemindert – für 1 Monat. Die Beträge für Miete und Heizung bleiben gleich."},"wichtig":["Eine Minderung wegen Meldeversäumnissen beträgt 30 Prozent des Regelbedarfs und dauert 1 Monat.","Hast du einen wichtigen Grund für das Fernbleiben, musst du ihn darlegen und nachweisen – dann wird nicht gemindert.","Bei 3 nicht befolgten Meldeaufforderungen hintereinander gilt statt dieser Minderung die Regel zur Nichterreichbarkeit in § 7b Absatz 4 SGB II."],"begriffe":[{"wort":"Meldeversäumnis","erklaerung":"Du kommst nicht zu einem Termin, zu dem dich das Jobcenter aufgefordert hat – etwa einem Gespräch oder einer Untersuchung."},{"wort":"zuständiger Träger","erklaerung":"Die Stelle, die für deine Leistungen zuständig ist – in der Regel dein Jobcenter."},{"wort":"Hilfebedürftigkeit","erklaerung":"Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen sichern und bekommst die nötige Hilfe auch nicht von anderen (§ 9 SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?","antwort":"Kommst du Meldeaufforderungen trotz Belehrung über die Folgen wiederholt nicht nach, wird dein Grundsicherungsgeld nach § 32 SGB II um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert, für 1 Monat. Das gilt nicht, wenn du einen wichtigen Grund darlegst und nachweist."},{"frage":"Wird das Grundsicherungsgeld schon beim ersten verpassten Termin gekürzt?","antwort":"§ 32 Absatz 1 SGB II setzt für die Minderung voraus, dass du einer Aufforderung „wiederholt“ nicht nachkommst. Was genau als „wiederholt“ zählt – etwa in welchem Zeitraum –, legt der Text nicht näher fest. Für das erste Versäumnis nennt Absatz 4 eine eigene Regel: Gibt es Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, kann das Jobcenter dich zu einer Untersuchung verpflichten."},{"frage":"Was passiert nach 3 verpassten Terminen hintereinander beim Jobcenter?","antwort":"Hast du 3 Meldeaufforderungen hintereinander trotz Belehrung und ohne wichtigen Grund nicht befolgt, gilt nach § 32 Absatz 3 SGB II nicht diese Minderung, sondern § 7b Absatz 4 SGB II: Du giltst als nicht erreichbar, dein Leistungsanspruch entfällt. Meldest du dich innerhalb des dort genannten Monats persönlich, giltst du als durchgehend erreichbar und bekommst den Regelbedarf für 1 Monat um 30 Prozent gemindert."}],"verweise":[{"norm":"§ 7b SGB II","warum":"Erreichbarkeit und Folgen von 3 versäumten Meldeaufforderungen hintereinander"},{"norm":"§ 31a SGB II","warum":"Anhörung, Härtefälle und Obergrenze von 30 Prozent"},{"norm":"§ 31b SGB II","warum":"Beginn der Minderung und 6-Monats-Frist"},{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Höhe des Regelbedarfs"},{"norm":"§ 59 SGB II","warum":"Meldepflicht"},{"norm":"§ 309 SGB III","warum":"Allgemeine Meldepflicht"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nDas Jobcenter lädt Sie zu einem Termin ein.\nOder zu einer Untersuchung beim Arzt oder Psychologen.\nDas Jobcenter erklärt Ihnen schriftlich die Folgen.\nSie kommen mehrmals nicht.\nDann kürzt das Jobcenter Ihr Geld.\nDie Kürzung ist 30 Prozent vom Regel-Bedarf.\nDie Kürzung dauert 1 Monat.\nDas Geld für Miete und Heizung bleibt gleich.\nVielleicht haben Sie einen wichtigen Grund.\nDann müssen Sie den Grund erklären und beweisen.\nDann kürzt das Jobcenter nicht.\nSie kommen 3-mal hintereinander nicht?\nDann gelten andere Regeln: Das ganze Geld kann wegfallen.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["kurz und leicht: Wer 3 Termine in Folge versäumt hat, las nur „30 Prozent für 1 Monat“ bzw. „andere Regeln“ und konnte die schwerste Folge übersehen – nach § 32 Abs. 3 i. V. m. § 7b Abs. 4 SGB II gilt er als nicht erreichbar, der Anspruch entfällt. Hinweis ergänzt.","Abs. 1–4, Verweise auf § 31a Abs. 2–5 und § 31b Abs. 1 und 4, Beispiel (2 Versäumnisse → 30 % für 1 Monat) und Fragen geprüft – stimmen."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"33","bezeichnung":"§ 33 SGB II","titel_amtlich":"Übergang von Ansprüchen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/33/","original":[{"nr":"1","text":"Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über."},{"nr":"2","text":"Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person\n\n1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,\n2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche\n\na) minderjähriger Leistungsberechtigter,\nb) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,\ngegen ihre Eltern,\n3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und\n\na) schwanger ist oder\nb) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.\n\nDer Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt."},{"nr":"3","text":"Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen."},{"nr":"4","text":"Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden."},{"nr":"5","text":"Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor."}],"erklaerung":{"nr":"33","titel_einfach":"Wann das Jobcenter sich Unterhalt von anderen holen darf","kurz":"Nach § 33 SGB II geht dein Anspruch gegen andere, etwa auf Unterhalt, auf das Jobcenter über, soweit es dir deshalb Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder andere Leistungen zum Lebensunterhalt zahlt.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bekommst Leistungen zum Lebensunterhalt, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Für dieselbe Zeit hast du einen Anspruch gegen jemand anderen, der kein Sozialleistungsträger ist – zum Beispiel auf Unterhalt. Dann geht dieser Anspruch auf das Jobcenter über (im Gesetz: die Träger der Leistungen nach diesem Buch). Er geht bis zur Höhe dessen über, was dir gezahlt wurde. Voraussetzung: Hätte der andere rechtzeitig gezahlt, wären diese Leistungen nicht nötig gewesen. Das gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld keine Leistungen bekommen haben (das Gesetz verweist dafür auf § 11 Absatz 1 Satz 4 SGB II). Voraussetzung ist dann: Bei rechtzeitiger Zahlung des anderen hätten die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft keine oder weniger Leistungen bekommen. Der Anspruch geht auch dann über, wenn man ihn sonst nicht übertragen, verpfänden oder pfänden kann. Unterhaltsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gehen zusammen mit dem Anspruch auf Auskunft über, den du als unterhaltsberechtigte Person hast."},{"nr":"2","einfach":"Ein Unterhaltsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person:\n1. mit der unterhaltspflichtigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,\n2. mit ihr verwandt ist und den Unterhalt nicht selbst einfordert. Das gilt aber nicht für Unterhalt gegen die Eltern von\na) Minderjährigen und\nb) Menschen unter 25, die ihre erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben.\n3. ein Kind der unterhaltspflichtigen Person ist und\na) schwanger ist oder\nb) ihr eigenes leibliches Kind betreut, bis es 6 Jahre alt wird.\nDer Anspruch geht auch nicht über, soweit der Unterhalt laufend gezahlt wird. Und er geht nur so weit über, wie Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Person höher sind als das, was nach den §§ 11 bis 12 SGB II als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist."},{"nr":"3","einfach":"Für die Vergangenheit kann das Jobcenter den Anspruch nur verlangen, wenn die Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür vorliegen. Oder es verlangt ihn ab dem Zeitpunkt, ab dem es der verpflichteten Person schriftlich mitgeteilt hat, dass es dir Leistungen zahlt. Musst du die Leistungen voraussichtlich längere Zeit bekommen, kann das Jobcenter auch auf künftige Zahlungen klagen – bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Leistungen."},{"nr":"4","einfach":"Das Jobcenter kann den übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dir auf dich zurückübertragen, damit du ihn vor Gericht durchsetzt. Den Anspruch, den du dann geltend machst, kann es sich wieder abtreten lassen. Kosten, die dir dadurch entstehen, muss das Jobcenter übernehmen. Über übergegangene Unterhaltsansprüche entscheiden die Zivilgerichte, nicht die Sozialgerichte."},{"nr":"5","einfach":"Die §§ 115 und 116 SGB X gehen Absatz 1 vor. Sie regeln den Übergang von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber und von Ansprüchen auf Schadensersatz."}],"beispiel":{"titel":"Vater zahlt keinen Kindesunterhalt","text":"Ben ist 8 und lebt bei seiner Mutter Anna. Beide bekommen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Bens Vater lebt woanders. Er schuldet Ben Unterhalt, zahlt aber nicht. Hätte er gezahlt, hätte Ben weniger Leistungen gebraucht. Deshalb geht Bens Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der für ihn gezahlten Leistungen auf das Jobcenter über – samt dem Recht auf Auskunft. Das Jobcenter kann den Unterhalt nun selbst vom Vater verlangen, soweit dessen Einkommen und Vermögen über der Grenze aus § 33 Absatz 2 Satz 3 SGB II liegen."},"wichtig":["Unterhalt gegen deine Eltern kann auch dann auf das Jobcenter übergehen, wenn du ihn nicht selbst einforderst – sofern du minderjährig bist oder unter 25 ohne abgeschlossene erste Ausbildung.","Bist du schwanger oder betreust du dein leibliches Kind unter 6 Jahren, geht dein Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern nicht auf das Jobcenter über.","Für die Vergangenheit kann das Jobcenter den Anspruch – außer nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs – erst ab seiner schriftlichen Mitteilung an die verpflichtete Person verlangen."],"begriffe":[{"wort":"Unterhaltsanspruch","erklaerung":"Das Recht, von einem Angehörigen Geld für den Lebensunterhalt zu bekommen, etwa als Kind von den Eltern. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt."},{"wort":"Übergang des Anspruchs","erklaerung":"Der Anspruch gehört danach nicht mehr dir, sondern dem Jobcenter. Es kann ihn dann selbst einfordern."},{"wort":"Auskunftsanspruch","erklaerung":"Das Recht zu erfahren, wie viel die unterhaltspflichtige Person verdient und besitzt, damit man den Unterhalt berechnen kann."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, die zusammen leben und gemeinsam Leistungen bekommen, etwa Partner und ihre Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II)."},{"wort":"abtreten","erklaerung":"Einen Anspruch auf eine andere Person übertragen, sodass diese ihn statt deiner einfordern kann."}],"fragen":[{"frage":"Kann das Jobcenter Unterhalt von meinen Eltern verlangen?","antwort":"Ja, dein Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern kann nach § 33 SGB II auf das Jobcenter übergehen. Das gilt unter anderem nicht, wenn du mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebst, schwanger bist oder dein leibliches Kind unter 6 Jahren betreust. Forderst du den Unterhalt nicht selbst ein, geht er nur über, wenn du minderjährig bist oder unter 25 ohne abgeschlossene erste Ausbildung."},{"frage":"Darf das Jobcenter von einem Unterhaltspflichtigen Auskunft über sein Einkommen verlangen?","antwort":"Geht ein Unterhaltsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf das Jobcenter über, geht nach § 33 Absatz 1 Satz 4 SGB II auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch mit über. Das Jobcenter kann dann die Auskunft verlangen, die die unterhaltsberechtigte Person verlangen könnte."},{"frage":"Welches Gericht entscheidet, wenn das Jobcenter Unterhalt einklagt?","antwort":"Über übergegangene Unterhaltsansprüche entscheiden nach § 33 Absatz 4 Satz 3 SGB II die Zivilgerichte, nicht die Sozialgerichte."}],"verweise":[{"norm":"§ 1601 BGB","warum":"Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie"},{"norm":"§ 1605 BGB","warum":"Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen beim Unterhalt"},{"norm":"§ 11 SGB II","warum":"Welches Einkommen berücksichtigt wird"},{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Welches Vermögen berücksichtigt wird"},{"norm":"§ 115 SGB X","warum":"Übergang von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber"},{"norm":"§ 116 SGB X","warum":"Übergang von Schadensersatzansprüchen"},{"norm":"§ 34c SGB II","warum":"Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nEine andere Person schuldet Ihnen Geld.\nZum Beispiel Unterhalt.\nDie Person zahlt aber nicht.\nDeshalb zahlt das Jobcenter mehr Geld an Sie.\nDann bekommt das Jobcenter Ihren Anspruch.\nAnspruch heißt: das Recht auf das Geld.\nDas Jobcenter darf sich das Geld von der anderen Person holen.\nAber höchstens so viel, wie es an Sie gezahlt hat.\nBeim Unterhalt gibt es Ausnahmen.\nZum Beispiel: Sie wohnen mit der Person in einer Bedarfs-Gemeinschaft.\nOder Sie sind schwanger und die Person ist Ihr Vater oder Ihre Mutter.\nDann bekommt das Jobcenter den Anspruch nicht."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"34","bezeichnung":"§ 34 SGB II","titel_amtlich":"Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/34/","original":[{"nr":"1","text":"Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde."},{"nr":"2","text":"Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt."},{"nr":"3","text":"Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich."}],"erklaerung":{"nr":"34","titel_einfach":"Ersatz, wenn du deine Hilfebedürftigkeit selbst verursachst","kurz":"Nach § 34 SGB II musst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ersetzen, wenn du ab 18 vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund verursacht hast, dass du oder deine Bedarfsgemeinschaft es braucht.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du hast nach deinem 18. Geburtstag vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund dafür gesorgt, dass du oder Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II bekommen – etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Dann musst du die Geld- und Sachleistungen ersetzen, die deswegen gezahlt wurden. Das gilt auch, wenn du die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert hast. Sachleistungen, auch Gutscheine, musst du in Geld ersetzen. Einen Gutschein, den du noch nicht genutzt hast, kannst du stattdessen zurückgeben (§ 40 Absatz 6 Satz 2 SGB II). Zum Ersatz gehören auch die Beiträge zur Sozialversicherung, die gezahlt wurden. Soweit der Ersatz eine Härte für dich bedeuten würde, muss das Jobcenter davon absehen, ihn zu verlangen."},{"nr":"2","einfach":"Ist die Pflicht zum Ersatz nach Absatz 1 entstanden, geht sie nach deinem Tod auf deine Erben über. Die Erben müssen aber höchstens so viel zahlen, wie der Nachlass zum Zeitpunkt deines Todes wert war."},{"nr":"3","einfach":"Der Ersatzanspruch erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung gezahlt wurde. Die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Hemmung, zur Ablaufhemmung, zum Neubeginn und zur Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß. Erlässt das Jobcenter einen Leistungsbescheid, wirkt das so wie eine Klage."}],"beispiel":{"titel":"Geld verschenkt, um Leistungen zu bekommen","text":"Paul ist 40. Im Januar verschenkt er sein gesamtes Erspartes an seinen Bruder – mit dem Ziel, danach Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zu bekommen. Ab März bekommt er Grundsicherungsgeld. Einen wichtigen Grund für die Schenkung hat er nicht. Damit hat er seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Nach § 34 SGB II muss er die deswegen gezahlten Leistungen ersetzen, auch die Beiträge zur Sozialversicherung – es sei denn, das wäre für ihn eine Härte."},"wichtig":["Der Ersatz umfasst auch die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung.","Würde der Ersatz eine Härte bedeuten, muss das Jobcenter davon absehen, ihn zu verlangen.","Der Ersatzanspruch erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung gezahlt wurde."],"begriffe":[{"wort":"vorsätzlich","erklaerung":"Mit Wissen und Wollen – du weißt, was du tust, und willst das Ergebnis."},{"wort":"grob fahrlässig","erklaerung":"Du hast die nötige Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen."},{"wort":"Hilfebedürftigkeit","erklaerung":"Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen sichern und bekommst die nötige Hilfe nicht von anderen (§ 9 SGB II)."},{"wort":"Nachlass","erklaerung":"Alles, was ein Mensch bei seinem Tod hinterlässt und auf die Erben übergeht."},{"wort":"Hemmung","erklaerung":"Die Verjährungsfrist läuft eine Zeit lang nicht weiter, etwa solange ein Verfahren läuft. Die Regeln dazu stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich Grundsicherungsgeld zurückzahlen, wenn ich meine Notlage selbst verursacht habe?","antwort":"Nach § 34 SGB II ja, wenn du sie nach deinem 18. Geburtstag vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund herbeigeführt hast. Ob ein bestimmtes Verhalten, etwa eine eigene Kündigung, darunter fällt, sagt die Norm nicht ausdrücklich; im Streit entscheiden die Gerichte. Bei einer Härte muss das Jobcenter auf den Ersatz verzichten."},{"frage":"Müssen Erben Grundsicherungsgeld zurückzahlen?","antwort":"Ist zu Lebzeiten eine Ersatzpflicht nach § 34 Absatz 1 SGB II entstanden, geht sie auf die Erben über. Sie müssen höchstens so viel zahlen, wie der Nachlass beim Tod wert war (§ 34 Absatz 2 SGB II)."},{"frage":"Wann verjährt der Ersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten?","antwort":"Er erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung gezahlt wurde (§ 34 Absatz 3 SGB II). Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Frist zum Beispiel gehemmt werden; ein Leistungsbescheid wirkt dabei wie eine Klage."}],"verweise":[{"norm":"§ 31 SGB II","warum":"Absichtliches Verringern von Einkommen oder Vermögen ist auch eine Pflichtverletzung"},{"norm":"§ 34a SGB II","warum":"Ersatz für Leistungen, die rechtswidrig an andere gezahlt wurden"},{"norm":"§ 40 SGB II","warum":"Gutscheine können zurückgegeben werden (Absatz 6)"},{"norm":"§ 43 SGB II","warum":"Das Jobcenter kann Ersatzansprüche mit laufenden Leistungen aufrechnen"},{"norm":"§ 204 BGB","warum":"Hemmung der Verjährung durch eine Klage – ein Leistungsbescheid steht ihr hier gleich"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nSie haben Ihre Not-Lage aber selbst gemacht.\nSie haben das mit Absicht getan.\nOder Sie waren sehr leichtsinnig.\nSie hatten keinen wichtigen Grund dafür.\nDann müssen Sie das Geld vom Jobcenter zurück-zahlen.\nDas gilt, wenn Sie schon 18 Jahre alt waren.\nManchmal ist das Zurück-Zahlen zu hart für Sie.\nDann darf das Jobcenter das Geld nicht verlangen.\nNach 3 Jahren ist die Pflicht vorbei.\nDie 3 Jahre zählen ab dem Ende von dem Jahr mit der Zahlung.\nNach Ihrem Tod müssen vielleicht Ihre Erben zahlen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"34a","bezeichnung":"§ 34a SGB II","titel_amtlich":"Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/34a/","original":[{"nr":"1","text":"Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5."},{"nr":"2","text":"Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."},{"nr":"3","text":"§ 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."},{"nr":"4","text":"Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner."}],"erklaerung":{"nr":"34a","titel_einfach":"Ersatz, wenn andere wegen dir zu viel bekommen haben","kurz":"Nach § 34a SGB II muss Ersatz leisten, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig bewirkt hat, dass andere zu Unrecht Leistungen wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen haben.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du hast durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bewirkt, dass andere Menschen rechtswidrig Geld- oder Sachleistungen nach dem SGB II bekommen haben – etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Dann musst du diese Leistungen ersetzen. Sachleistungen, auch Gutscheine, sind in Geld zu ersetzen. Die Forderung kann aber auch erfüllt werden, indem ein nicht genutzter Gutschein zurückgegeben wird (§ 40 Absatz 6 Satz 2 SGB II). Zum Ersatz gehören auch die Beiträge zur Sozialversicherung, wie in § 40 Absatz 2 Nummer 5 SGB II geregelt."},{"nr":"2","einfach":"Der Ersatzanspruch verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid unanfechtbar geworden ist, mit dem die Erstattung nach § 50 SGB X festgesetzt wurde. Kann gegenüber der Person, die die Leistungen zu Unrecht bekommen hat, kein Bescheid aufgehoben werden, beginnt diese Frist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde weiß, dass die Leistungen rechtswidrig waren. Die Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; ein Leistungsbescheid wirkt dabei wie eine Klage (§ 34 Absatz 3 Satz 2 SGB II)."},{"nr":"3","einfach":"Wie bei § 34 Absatz 2 SGB II geht die Ersatzpflicht auf die Erben über, begrenzt auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes. Der Ersatzanspruch erlischt 3 Jahre nach dem Tod der Person, die Ersatz leisten musste. Auch dafür gelten die Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß (§ 34 Absatz 3 Satz 2 SGB II)."},{"nr":"4","einfach":"Wer nach Absatz 1 Ersatz leisten muss und wer die Leistungen nach § 50 SGB X erstatten muss, haften als Gesamtschuldner. Das Jobcenter kann den Betrag also von jedem von ihnen verlangen, insgesamt aber nur einmal."}],"beispiel":{"titel":"Nebenjob verschwiegen","text":"Thomas lebt mit seiner Partnerin Mia und ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Alle drei bekommen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Thomas verschweigt dem Jobcenter absichtlich seinen Nebenjob. Deshalb bekommen auch Mia und ihr Sohn zu Unrecht zu viel Geld. Nach § 34a SGB II muss Thomas die Leistungen ersetzen, die deshalb rechtswidrig an die beiden gezahlt wurden. Muss Mia ihren Teil nach § 50 SGB X erstatten, haften sie und Thomas dafür als Gesamtschuldner."},"wichtig":["Ersatz nach § 34a SGB II schuldest du nur, wenn du vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hast.","Wer Ersatz leisten muss und wer die Leistung nach § 50 SGB X erstatten muss, haften als Gesamtschuldner.","Der Anspruch verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X unanfechtbar geworden ist."],"begriffe":[{"wort":"rechtswidrig","erklaerung":"Gegen das Recht – hier: Die Leistungen hätten so nicht gezahlt werden dürfen."},{"wort":"Dritte","erklaerung":"Andere Menschen als du selbst, zum Beispiel deine Partnerin oder dein Kind."},{"wort":"Gesamtschuldner","erklaerung":"Mehrere Personen schulden dasselbe Geld. Der Gläubiger kann es von jeder ganz oder teilweise verlangen, bekommt es insgesamt aber nur einmal."},{"wort":"unanfechtbar","erklaerung":"Gegen den Bescheid kann man keinen Widerspruch und keine Klage mehr einlegen, zum Beispiel weil die Frist abgelaufen ist."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich zahlen, wenn meine Familie wegen mir zu viel Grundsicherungsgeld bekommen hat?","antwort":"Ja, wenn du das vorsätzlich oder grob fahrlässig bewirkt hast (§ 34a Absatz 1 SGB II). Du haftest dann zusammen mit der Person, die die Leistung nach § 50 SGB X erstatten muss, als Gesamtschuldner."},{"frage":"Wann verjährt der Ersatzanspruch des Jobcenters nach § 34a SGB II?","antwort":"4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X unanfechtbar geworden ist. Kann gegenüber der begünstigten Person kein Bescheid aufgehoben werden, beginnt die Frist, sobald die Behörde von der Rechtswidrigkeit weiß."}],"verweise":[{"norm":"§ 34 SGB II","warum":"Erben und Verjährungsregeln, auf die verwiesen wird"},{"norm":"§ 40 SGB II","warum":"Rückgabe von Gutscheinen und Sozialversicherungsbeiträge"},{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen"},{"norm":"§ 421 BGB","warum":"Was Gesamtschuldner bedeutet"},{"norm":"§ 43 SGB II","warum":"Aufrechnung von Ersatzansprüchen mit laufenden Leistungen"}],"praxis":null,"leicht":"Andere Menschen haben vom Jobcenter zu viel Geld bekommen.\nZum Beispiel zu viel Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nDer Grund dafür ist Ihr Verhalten.\nZum Beispiel: Sie haben dem Jobcenter Ihren Neben-Job verschwiegen.\nSie haben das mit Absicht getan.\nOder Sie waren sehr leichtsinnig.\nDann müssen Sie das Geld ersetzen.\nErsetzen heißt: Sie zahlen das Geld an das Jobcenter.\nVielleicht muss auch die andere Person das Geld zurück-zahlen.\nDann darf das Jobcenter das Geld von Ihnen oder von der anderen Person verlangen.\nDas Jobcenter bekommt das Geld aber nur 1-mal."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"34b","bezeichnung":"§ 34b SGB II","titel_amtlich":"Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/34b/","original":[{"nr":"1","text":"Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar."},{"nr":"2","text":"Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann."},{"nr":"3","text":"Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat."}],"erklaerung":{"nr":"34b","titel_einfach":"Rückzahlung, wenn du doppelt Geld bekommen hast","kurz":"Nach § 34b SGB II musst du dem Jobcenter Geld erstatten, das dir eine vorrangig zuständige Stelle gezahlt hat, ohne von deinen SGB-II-Leistungen zu wissen – außer es zählt als Einkommen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Eine andere Stelle, die vor dem Jobcenter zahlen muss – etwa eine Rentenversicherung –, hat dir Geld gezahlt. Sie wusste dabei nicht, dass du schon Leistungen nach dem SGB II bekommst, zum Beispiel Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Dann musst du diese Zahlung an das Jobcenter erstatten (im Gesetz: die Träger nach diesem Buch). Die Höhe richtet sich danach, wie viel das Jobcenter nach den Regeln für Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern (§§ 102 bis 114 SGB X) von der anderen Stelle hätte verlangen können. § 34c SGB II gilt entsprechend: Mitgezählt werden also auch Leistungen an Menschen, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben."},{"nr":"2","einfach":"Du musst nichts erstatten, soweit der gezahlte Betrag nach den Regeln des SGB II als Einkommen berücksichtigt werden kann."},{"nr":"3","einfach":"Der Erstattungsanspruch verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die andere Stelle gezahlt hat."}],"beispiel":null,"wichtig":["Du musst nichts erstatten, soweit die Zahlung der anderen Stelle nach dem SGB II als Einkommen berücksichtigt werden kann.","Der Anspruch verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die andere Stelle gezahlt hat."],"begriffe":[{"wort":"vorrangig verpflichteter Leistungsträger","erklaerung":"Eine Behörde oder Kasse, deren Leistung vor den Leistungen des Jobcenters kommt, zum Beispiel eine Rentenversicherung."},{"wort":"Erstattungsanspruch","erklaerung":"Das Recht, gezahltes Geld zurückzubekommen."},{"wort":"Doppelleistung","erklaerung":"Für dieselbe Zeit zahlen zwei Stellen Geld, das denselben Bedarf decken soll."}],"fragen":[{"frage":"Was passiert, wenn ich für dieselbe Zeit Geld vom Jobcenter und von einer anderen Stelle bekommen habe?","antwort":"Hat eine vorrangig zuständige Stelle an dich gezahlt, ohne von deinen SGB-II-Leistungen zu wissen, musst du die Zahlung nach § 34b SGB II an das Jobcenter erstatten. Das gilt nicht, soweit der Betrag als Einkommen berücksichtigt werden kann."}],"verweise":[{"norm":"§ 34c SGB II","warum":"Auch Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft zählen mit"},{"norm":"§ 40a SGB II","warum":"Erstattung zwischen Jobcenter und anderer Stelle"},{"norm":"§ 104 SGB X","warum":"Erstattung zwischen Sozialleistungsträgern bei nachrangiger Leistung"},{"norm":"§ 11 SGB II","warum":"Was als Einkommen berücksichtigt wird"},{"norm":"§ 43 SGB II","warum":"Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit laufenden Leistungen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nEine andere Stelle zahlt Ihnen auch Geld.\nZum Beispiel die Renten-Versicherung.\nDiese Stelle muss vor dem Jobcenter zahlen.\nDie Stelle weiß aber nichts vom Jobcenter.\nDann haben Sie doppelt Geld bekommen.\nSie müssen das Geld an das Jobcenter zurück-zahlen.\nEs gibt eine Ausnahme.\nDas Geld kann als Ihr Einkommen zählen.\nDann müssen Sie nichts zurück-zahlen.\nNach 4 Jahren ist die Forderung verjährt.\nVerjährt heißt: Die Zeit für die Forderung ist abgelaufen.\nDie 4 Jahre zählen ab dem Ende von dem Jahr mit der Zahlung."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"34c","bezeichnung":"§ 34c SGB II","titel_amtlich":"Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/34c/","original":[{"nr":null,"text":"Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden."}],"erklaerung":{"nr":"34c","titel_einfach":"Ersatz nach anderen Gesetzen umfasst die Bedarfsgemeinschaft","kurz":"Nach § 34c SGB II zählen bei Ersatzansprüchen des Jobcenters nach anderen, vorrangigen Gesetzen auch die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft als Aufwendungen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Manchmal kann das Jobcenter nach anderen Gesetzen, die § 33 SGB II vorgehen, Ersatz von jemandem verlangen, gegen den du einen Anspruch hast. Dann zählen als Aufwendungen des Jobcenters auch die Leistungen zum Lebensunterhalt, die an die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft gezahlt wurden."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Aufwendungen","erklaerung":"Das Geld und die Leistungen, die das Jobcenter erbracht hat."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, die zusammen leben und gemeinsam Leistungen bekommen, etwa Partner und ihre Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 33 SGB II","warum":"Übergang von Ansprüchen auf das Jobcenter"},{"norm":"§ 116 SGB X","warum":"Beispiel für eine vorrangige Vorschrift: Übergang von Schadensersatzansprüchen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"36","bezeichnung":"§ 36 SGB II","titel_amtlich":"Örtliche Zuständigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/36/","original":[{"nr":"1","text":"Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend."},{"nr":"2","text":"Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1."},{"nr":"3","text":"Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre."}],"erklaerung":{"nr":"36","titel_einfach":"Welches Jobcenter für dich zuständig ist","kurz":"Nach § 36 SGB II ist in der Regel das Jobcenter an dem Ort zuständig, an dem du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast; Sonderregeln gelten etwa bei einer Wohnsitzauflage und beim Umgangsrecht.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Zuständig sind die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger (Stadt oder Kreis), in deren Gebiet du als erwerbsfähige Person deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Bekommen Minderjährige nur kurz Leistungen für die Zeit, in der jemand sein Umgangsrecht mit ihnen ausübt – meist ein Elternteil –, ist der Träger am gewöhnlichen Aufenthaltsort dieser Person zuständig. Lässt sich kein gewöhnlicher Aufenthalt feststellen, zählt der Ort, an dem du dich tatsächlich aufhältst. Diese Regeln gelten entsprechend für nicht erwerbsfähige Personen, deren Anspruch sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 SGB II ergibt."},{"nr":"2","einfach":"Musst du nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes an einem bestimmten Ort wohnen (Wohnsitzauflage), ist der Träger dort zuständig. Darfst du nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes an einem Ort nicht wohnen, kann dort keine Zuständigkeit entstehen; sonst gilt Absatz 1."},{"nr":"3","einfach":"Wird das Geld für Schulausflüge gesammelt an eine Schule gezahlt (§ 29 Absatz 6 SGB II), ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt – auch für Schülerinnen und Schüler, für die sonst ein anderer Träger zuständig wäre."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"gewöhnlicher Aufenthalt","erklaerung":"Der Ort, an dem du nicht nur vorübergehend lebst – meist dein Wohnort."},{"wort":"Umgangsrecht","erklaerung":"Das Recht, ein Kind regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen – vor allem für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 6 SGB II","warum":"Wer Träger der Leistungen ist: Bundesagentur und Städte oder Kreise"},{"norm":"§ 12a AufenthG","warum":"Wohnsitzregelung für bestimmte Ausländerinnen und Ausländer"},{"norm":"§ 29 SGB II","warum":"Gesammelte Zahlung für Schulausflüge an die Schule"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"36a","bezeichnung":"§ 36a SGB II","titel_amtlich":"Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/36a/","original":[{"nr":"1","text":"Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten."},{"nr":"2","text":"Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig."}],"erklaerung":{"nr":"36a","titel_einfach":"Wer die Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus trägt","kurz":"Nach § 36a SGB II erstattet die Stadt oder der Kreis am bisherigen Wohnort dem Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten des Aufenthalts – für Zeiträume ab 1. Januar 2032 nicht mehr.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Sucht eine Person Zuflucht in einem Frauenhaus, muss der kommunale Träger (Stadt oder Kreis) an ihrem bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort dem kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit im Frauenhaus erstatten."},{"nr":"2","einfach":"Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2032 erstatten sich die kommunalen Träger diese Kosten nicht mehr untereinander."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"kommunaler Träger","erklaerung":"Die Stadt oder der Kreis, die für bestimmte Leistungen nach dem SGB II zuständig sind (§ 6 SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 36 SGB II","warum":"Welcher Träger örtlich zuständig ist"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"37","bezeichnung":"§ 37 SGB II","titel_amtlich":"Antragserfordernis","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/37/","original":[{"nr":"1","text":"Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen."},{"nr":"2","text":"Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden."}],"erklaerung":{"nr":"37","titel_einfach":"Ohne Antrag kein Grundsicherungsgeld","kurz":"Nach § 37 SGB II gibt es Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nur auf Antrag und nicht für die Zeit davor; der Antrag wirkt aber auf den 1. des Monats zurück, in dem du ihn stellst.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Leistungen nach dem SGB II – etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – bekommst du nur, wenn du sie beantragst. Einige Leistungen musst du extra beantragen:\n- Leistungen für einen unabweisbaren Bedarf, den der Regelbedarf abdecken soll, den du aber gerade nicht decken kannst (§ 24 Absatz 1 SGB II),\n- Leistungen für Erstausstattungen, zum Beispiel für die Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt, für orthopädische Schuhe sowie für die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte (§ 24 Absatz 3 SGB II),\n- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler (§ 28 Absatz 5 SGB II)."},{"nr":"2","einfach":"Für die Zeit vor deinem Antrag gibt es keine Leistungen. Ein Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt wirkt aber auf den 1. des Monats zurück. Früher gab es eine Sonderregel für Heizkosten: Wurden in einem Monat Kosten aus einer Jahresabrechnung für Heizung oder für einen angemessenen Vorrat an Heizmaterial fällig, wirkte ein Antrag für diesen Monat auf den 1. des Fälligkeitsmonats zurück – wenn er bis zum Ende des 3. Monats danach gestellt wurde. Diese Sonderregel galt nur für Anträge bis zum 31. Dezember 2023."}],"beispiel":{"titel":"Antrag Mitte des Monats","text":"Nadine verliert ihre Arbeit und stellt am 20. März beim Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Der Antrag wirkt auf den 1. März zurück. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann sie Leistungen für den ganzen März bekommen. Für Februar bekommt sie nichts, weil es keine Leistungen für die Zeit vor dem Antragsmonat gibt."},"wichtig":["Für Zeiten vor dem Antrag gibt es keine Leistungen; ein Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt wirkt auf den 1. des Antragsmonats zurück.","Erstausstattungen, Leistungen für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1 SGB II und Lernförderung musst du gesondert beantragen."],"begriffe":[{"wort":"Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts","erklaerung":"Die Leistungen für das tägliche Leben und das Wohnen, vor allem das Grundsicherungsgeld."},{"wort":"gesondert beantragen","erklaerung":"Extra beantragen – der allgemeine Antrag auf Grundsicherungsgeld reicht dafür nicht."},{"wort":"Bevorratung mit Heizmitteln","erklaerung":"Man kauft Brennstoff wie Heizöl, Holz oder Pellets auf einmal für längere Zeit ein. Die Sonderregel dazu galt nur für Anträge bis Ende 2023."}],"fragen":[{"frage":"Ab wann bekomme ich Grundsicherungsgeld, wenn ich den Antrag Mitte des Monats stelle?","antwort":"Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt der Antrag auf den 1. des Monats zurück. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, gibt es also Leistungen ab dem Monatsersten."},{"frage":"Bekomme ich Grundsicherungsgeld rückwirkend?","antwort":"Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt der Antrag auf den 1. des Monats zurück, in dem du ihn stellst. Für Zeiten davor gibt es nach dieser Norm keine Leistungen. Für einen nachgeholten Antrag gibt es eine Sonderregel in § 40 Absatz 7 SGB II."},{"frage":"Muss ich die Erstausstattung für die Wohnung extra beantragen?","antwort":"Ja. Leistungen nach § 24 Absatz 3 SGB II, zu denen die Erstausstattung für die Wohnung gehört, müssen nach § 37 Absatz 1 SGB II gesondert beantragt werden."}],"verweise":[{"norm":"§ 24 SGB II","warum":"Unabweisbarer Bedarf, Erstausstattungen und weitere Sonderbedarfe"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Lernförderung und andere Leistungen für Bildung und Teilhabe"},{"norm":"§ 38 SGB II","warum":"Wer den Antrag für die Bedarfsgemeinschaft stellen darf"},{"norm":"§ 40 SGB II","warum":"Nachgeholter Antrag nach Ablehnung einer anderen Leistung (Absatz 7)"}],"praxis":null,"leicht":"Sie möchten Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld) haben.\nDann müssen Sie einen Antrag stellen.\nAntrag heißt: Sie sagen dem Jobcenter, Sie brauchen Geld.\nDas Geld bekommen Sie ab dem 1. Tag von dem Monat mit dem Antrag.\nEin Beispiel: Sie stellen den Antrag am 20. März.\nHaben Sie ein Recht auf das Geld?\nDann bekommen Sie es ab dem 1. März.\nFür die Zeit vorher bekommen Sie kein Geld.\nFür manche Dinge brauchen Sie einen extra Antrag.\nZum Beispiel für die erste Einrichtung von Ihrer Wohnung.\nOder für Nachhilfe für Ihr Kind."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"38","bezeichnung":"§ 38 SGB II","titel_amtlich":"Vertretung der Bedarfsgemeinschaft","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/38/","original":[{"nr":"1","text":"Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person."},{"nr":"2","text":"Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört."}],"erklaerung":{"nr":"38","titel_einfach":"Wer den Antrag für die ganze Familie stellen darf","kurz":"Nach § 38 SGB II wird vermutet, dass eine erwerbsfähige Person Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für alle in ihrer Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen darf.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bist du erwerbsfähig und hast Anspruch auf Leistungen wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), wird vermutet: Du darfst die Leistungen auch für die Menschen beantragen und entgegennehmen, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das gilt nur, solange nichts dagegen spricht. Leben in der Bedarfsgemeinschaft mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte, gilt die Vermutung für die Person, die den Antrag stellt."},{"nr":"2","einfach":"Ist ein Kind im Rahmen des Umgangsrechts bei dir, darfst du die Leistungen nach dem SGB II für das Kind beantragen und entgegennehmen – soweit das Kind zu deinem Haushalt gehört."}],"beispiel":{"titel":"Ein Antrag für die ganze Familie","text":"Ayşe und Martin leben mit ihren beiden Kindern zusammen und sind beide erwerbsfähig. Ayşe stellt beim Jobcenter den Antrag auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Nach § 38 Absatz 1 SGB II wird vermutet, dass sie die Leistungen für alle vier beantragen und entgegennehmen darf. Das gilt, solange es keine Anhaltspunkte gibt, die dagegen sprechen."},"wichtig":["Die Vermutung gilt nur, solange keine Anhaltspunkte dagegen sprechen.","Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte zusammen, gilt die Vermutung für die Person, die den Antrag stellt."],"begriffe":[{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, die zusammen leben und gemeinsam Leistungen bekommen, etwa Partner und ihre Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II)."},{"wort":"Vermutung","erklaerung":"Das Gesetz geht von etwas aus, ohne dass es bewiesen werden muss – hier von einer Vollmacht. Gibt es Anhaltspunkte dagegen, gilt sie nicht."},{"wort":"Umgangsrecht","erklaerung":"Das Recht, ein Kind regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen – vor allem für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt."}],"fragen":[{"frage":"Muss jeder in der Familie einen eigenen Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen?","antwort":"Nach § 38 SGB II wird vermutet, dass die erwerbsfähige Person, die den Antrag stellt, die Leistungen für alle in der Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen darf. Das gilt, solange keine Anhaltspunkte dagegen sprechen."},{"frage":"Kann ich Grundsicherungsgeld für mein Kind beantragen, wenn es nur am Wochenende bei mir ist?","antwort":"Für die Zeit, in der das Kind im Rahmen des Umgangsrechts bei dir ist, darfst du nach § 38 Absatz 2 SGB II Leistungen für das Kind beantragen und entgegennehmen – soweit es zu deinem Haushalt gehört."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört"},{"norm":"§ 37 SGB II","warum":"Leistungen gibt es nur auf Antrag"},{"norm":"§ 36 SGB II","warum":"Zuständigkeit bei Leistungen während des Umgangs"}],"praxis":null,"leicht":"Sie leben mit Ihrer Familie zusammen.\nAlle brauchen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nSie können arbeiten.\nSie stellen den Antrag beim Jobcenter.\nDann darf das Jobcenter annehmen: Sie stellen den Antrag für alle.\nSie dürfen das Geld auch für alle bekommen.\nManchmal spricht etwas dagegen.\nDann gilt das nicht.\nIhr Kind wohnt nicht bei Ihnen.\nAber Ihr Kind besucht Sie.\nDann dürfen Sie für diese Zeit Geld für Ihr Kind beantragen.\nDas Kind muss in dieser Zeit zu Ihrem Haushalt gehören."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"39","bezeichnung":"§ 39 SGB II","titel_amtlich":"Sofortige Vollziehbarkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/39/","original":[{"nr":null,"text":"Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,\n\n1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,\n2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder\n3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird."}],"erklaerung":{"nr":"39","titel_einfach":"Wann ein Widerspruch den Bescheid nicht aufhält","kurz":"Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen bestimmte Bescheide des Jobcenters keine aufschiebende Wirkung – etwa gegen die Aufhebung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder eine Minderung.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Wehrst du dich mit Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, wird er normalerweise erst einmal nicht umgesetzt (§ 86a Sozialgerichtsgesetz). Bei diesen Bescheiden ist das anders – sie gelten trotzdem sofort:\n1. Bescheide, mit denen das Jobcenter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder entzieht. Außerdem Bescheide, die eine Pflichtverletzung und die Minderung der Auszahlung feststellen, und Bescheide, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder deine Pflichten dabei regeln.\n2. Bescheide, mit denen dich das Jobcenter auffordert, eine vorrangige Leistung zu beantragen.\n3. Bescheide, mit denen du nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III aufgefordert wirst, dich persönlich beim Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit) zu melden."}],"beispiel":{"titel":"Widerspruch gegen eine Aufhebung","text":"Das Jobcenter hebt die Bewilligung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für Sven ab dem nächsten Monat auf. Sven hält das für falsch und legt Widerspruch ein. Nach § 39 Nummer 1 SGB II hat sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Der Aufhebungsbescheid gilt also trotzdem erst einmal, und das Jobcenter zahlt ab dem nächsten Monat nicht mehr – bis über den Widerspruch anders entschieden wird."},"wichtig":["Gegen die in § 39 SGB II genannten Bescheide hält ein Widerspruch oder eine Klage die Wirkung des Bescheids nicht auf.","Das gilt auch für Bescheide, die eine Pflichtverletzung und eine Minderung des Grundsicherungsgeldes feststellen."],"begriffe":[{"wort":"aufschiebende Wirkung","erklaerung":"Ein Bescheid wird nicht umgesetzt, solange über deinen Widerspruch oder deine Klage noch nicht entschieden ist."},{"wort":"Anfechtungsklage","erklaerung":"Eine Klage vor dem Sozialgericht, mit der du verlangst, dass ein Bescheid aufgehoben wird."},{"wort":"vorrangige Leistung","erklaerung":"Eine andere Sozialleistung, die vor dem Grundsicherungsgeld in Anspruch genommen werden muss, zum Beispiel eine Rente."}],"fragen":[{"frage":"Muss das Jobcenter weiterzahlen, wenn ich Widerspruch einlege?","antwort":"Bei Bescheiden, die Leistungen aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder entziehen, nicht: Widerspruch und Klage haben hier nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid gilt erst einmal trotzdem."},{"frage":"Hat ein Widerspruch gegen eine Sanktion aufschiebende Wirkung?","antwort":"Nein. Gegen einen Bescheid, der eine Pflichtverletzung und die Minderung feststellt, haben Widerspruch und Klage nach § 39 Nummer 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Ob das Sozialgericht sie anordnen kann, regelt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes."}],"verweise":[{"norm":"§ 86a SGG","warum":"Grundregel: Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung, mit Ausnahmen"},{"norm":"§ 86b SGG","warum":"Das Sozialgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen"},{"norm":"§ 31a SGB II","warum":"Minderung bei Pflichtverletzungen"},{"norm":"§ 12a SGB II","warum":"Pflicht, vorrangige Leistungen zu beantragen"},{"norm":"§ 59 SGB II","warum":"Meldepflicht"},{"norm":"§ 309 SGB III","warum":"Allgemeine Meldepflicht"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nDas Jobcenter schickt Ihnen einen Bescheid.\nSie sind nicht einverstanden.\nDann können Sie Widerspruch einlegen.\nWiderspruch heißt: Sie wehren sich gegen den Bescheid.\nMeistens wartet das Amt dann mit dem Bescheid.\nBei manchen Bescheiden gilt das nicht.\nZum Beispiel: Das Jobcenter streicht Ihr Geld.\nOder das Jobcenter kürzt Ihr Geld wegen einer Pflicht-Verletzung.\nDann gilt der Bescheid sofort.\nAuch wenn Sie Widerspruch einlegen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"40","bezeichnung":"§ 40 SGB II","titel_amtlich":"Anwendung von Verfahrensvorschriften","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/40/","original":[{"nr":"1","text":"Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass\n\n1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,\n2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.\nAbweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend."},{"nr":"2","text":"Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über\n\n1. (weggefallen)\n2. (weggefallen)\n3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);\n4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;\n5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch."},{"nr":"3","text":"Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes\n\n1. durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder\n2. in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,\nso ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen."},{"nr":"4","text":"Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre."},{"nr":"5","text":"Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten."},{"nr":"6","text":"§ 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2."},{"nr":"7","text":"§ 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist."},{"nr":"8","text":"Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches."},{"nr":"9","text":"§ 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt."},{"nr":"10","text":"Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt."}],"erklaerung":{"nr":"40","titel_einfach":"Welche Verfahrensregeln beim Jobcenter gelten","kurz":"Nach § 40 SGB II gilt beim Jobcenter das SGB X mit Besonderheiten: Nach einer Überprüfung gibt es Leistungen nur für bis zu 1 Jahr rückwirkend, und Rückforderungen unter 50 Euro je Bedarfsgemeinschaft unterbleiben.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für das Verfahren beim Jobcenter – etwa beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – gilt das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Für die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids, der für dich nachteilig ist (§ 44 SGB X), gibt es 2 Abweichungen:\n1. Ein solcher Bescheid wird nur bis 4 Jahre nach Ablauf des Jahres zurückgenommen, in dem er dir bekanntgegeben wurde. Es reicht, wenn du die Rücknahme innerhalb dieser Zeit beantragst.\n2. Nach der Rücknahme werden Leistungen nicht für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren erbracht, wie es § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X sonst vorsieht, sondern nur für bis zu 1 Jahr.\nWill das Jobcenter einen Bescheid nach den §§ 45, 47 oder 48 SGB X für die Vergangenheit aufheben, gilt eine Grenze: Ergäben sich daraus nur Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 SGB X von insgesamt weniger als 50 Euro für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammen, wird der Bescheid für die Vergangenheit nicht aufgehoben. Umstände, die schon bei einer früheren solchen Prüfung eine Rolle gespielt haben, werden dabei nicht noch einmal berücksichtigt. Diese Regeln gelten entsprechend für Erstattungen nach § 50 Absatz 2 SGB X."},{"nr":"2","einfach":"Einige Vorschriften des SGB III gelten entsprechend:\n1. (weggefallen)\n2. (weggefallen)\n3. zur Aufhebung von Bescheiden: § 330 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 4 SGB III,\n4. zur vorläufigen Einstellung der Zahlung: § 331 SGB III. Das Jobcenter (im Gesetz: die Träger) darf die Zahlung auch nur teilweise einstellen, wenn es von Tatsachen erfährt, die zu einem geringeren Anspruch führen.\n5. zur Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung: § 335 Absatz 1, 2 und 5 SGB III. Hast du in einem Kalendermonat an mindestens 1 Tag rechtmäßig Grundsicherungsgeld bekommen, gelten § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 SGB III für diesen Monat nicht. In den Fällen von § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 SGB III müssen keine Beiträge erstattet werden."},{"nr":"3","einfach":"Ein Bescheid, der für dich nachteilig ist, kann rechtswidrig sein, weil die Vorschrift, auf der er beruht, später:\n1. vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurde oder\n2. von den Gerichten in ständiger Rechtsprechung anders ausgelegt wird als vom zuständigen Jobcenter (im Gesetz: Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende).\nIst der Bescheid dann schon unanfechtbar, wird er nur für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückgenommen. Ist eine Satzung oder eine andere Vorschrift unterhalb eines Landesgesetzes unwirksam, die nach § 22a Absatz 1 SGB II erlassen wurde (Regeln der Kommune zu den Wohnkosten), zählt stattdessen die Zeit nach der Entscheidung des Landessozialgerichts."},{"nr":"4","einfach":"Hat das Jobcenter abschließend über deine Leistungen entschieden und ändern sich danach deine tatsächlichen Verhältnisse so, dass nach § 41a SGB II vorläufig entschieden werden müsste, wird der Bescheid für die Zukunft ganz aufgehoben."},{"nr":"5","einfach":"Stirbt eine leistungsberechtigte Person oder jemand, der mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, gilt für den Sterbemonat: Änderungen, die sich allein durch den Tod bei den bereits bewilligten Leistungen ergeben, bleiben unberücksichtigt – für die leistungsberechtigte Person und alle in ihrer Bedarfsgemeinschaft. Insoweit gelten § 48 und § 50 Absatz 2 SGB X nicht. Außerdem gilt § 118 Absatz 3 bis 4a SGB VI entsprechend: Geld, das für die Zeit nach dem Sterbemonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt. Die Regeln dort betreffen vor allem die Rücküberweisung durch die Bank."},{"nr":"6","einfach":"Musst du nach § 50 Absatz 1 SGB X Leistungen erstatten, sind Gutscheine in Geld zu erstatten. Du kannst die Forderung aber auch erfüllen, indem du einen Gutschein zurückgibst, soweit du ihn noch nicht genutzt hast. Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) musst du nicht erstatten, soweit ein Bescheid nur wegen dieser Leistungen aufzuheben wäre. Das gilt nicht, wenn die Bewilligung nach § 29 Absatz 5 Satz 2 SGB II widerrufen wurde, weil du die zweckgerechte Verwendung nicht nachgewiesen hast."},{"nr":"7","einfach":"Hast du keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, weil du eine andere Sozialleistung beantragt hattest, kannst du ihn nach § 28 SGB X nachholen, wenn die andere Leistung abgelehnt wird oder du sie erstatten musst. Der nachgeholte Antrag kann dann zurückwirken. Abweichend von der Frist in § 28 SGB X musst du ihn hier unverzüglich nach Ablauf des Monats stellen, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist."},{"nr":"8","einfach":"Forderungen der Jobcenter, in denen Agentur für Arbeit und Kommune als gemeinsame Einrichtung zusammenarbeiten, werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes vollstreckt. In allen anderen Fällen gilt § 66 SGB X."},{"nr":"9","einfach":"§ 1629a BGB begrenzt die Haftung für Schulden aus der Zeit, in der jemand minderjährig war. Für Forderungen nach dem SGB II gilt dabei: Ein Kind haftet nur mit dem Vermögen, das bei Eintritt der Volljährigkeit 15.000 Euro übersteigt."},{"nr":"10","einfach":"Musst du nach § 50 SGB X Leistungen erstatten, weil du eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hast, die deinen Bedarf deckt, zahlst du in monatlichen Raten von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zurück. Das gilt nicht, wenn du wieder hilfebedürftig wirst, bevor die ganze Summe getilgt ist."}],"beispiel":{"titel":"Kleine Überzahlung muss nicht zurück","text":"Familie Weber bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Später stellt das Jobcenter fest, dass es wegen einer Änderung für einen Monat 35 Euro zu viel gezahlt hat – für alle Familienmitglieder zusammen. Weitere Erstattungsforderungen ergeben sich nicht. Weil die Erstattung insgesamt unter 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft läge, hebt das Jobcenter den Bescheid für die Vergangenheit nicht auf. Die Familie muss die 35 Euro nicht zurückzahlen."},"wichtig":["Einen rechtswidrigen, für dich nachteiligen Bescheid nimmt das Jobcenter nur bis 4 Jahre nach Ablauf des Jahres seiner Bekanntgabe zurück; Leistungen gibt es danach aber nur für einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr.","Ergäben sich nur Erstattungsforderungen von insgesamt weniger als 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft, hebt das Jobcenter einen Bescheid nicht für die Vergangenheit auf.","Musst du erstatten, weil du eine bedarfsdeckende versicherungspflichtige Arbeit aufgenommen hast, zahlst du in Raten von 10 Prozent des Regelbedarfs im Monat."],"begriffe":[{"wort":"nicht begünstigender Verwaltungsakt","erklaerung":"Ein Bescheid, der für dich nachteilig ist – zum Beispiel weil er eine Leistung ablehnt oder zu niedrig festsetzt."},{"wort":"Erstattungsforderung","erklaerung":"Die Forderung des Jobcenters, zu viel gezahltes Geld zurückzuzahlen."},{"wort":"unanfechtbar","erklaerung":"Gegen den Bescheid kann man keinen Widerspruch und keine Klage mehr einlegen, zum Beispiel weil die Frist abgelaufen ist."},{"wort":"ständige Rechtsprechung","erklaerung":"Die Gerichte entscheiden eine Rechtsfrage über längere Zeit einheitlich auf dieselbe Weise."},{"wort":"unverzüglich","erklaerung":"Ohne schuldhaftes Zögern – also so schnell, wie es dir zumutbar möglich ist."}],"fragen":[{"frage":"Wie weit zurück kann ich einen Bescheid vom Jobcenter überprüfen lassen?","antwort":"Nach § 40 Absatz 1 SGB II wird ein rechtswidriger, für dich nachteiliger Bescheid bis 4 Jahre nach Ablauf des Jahres zurückgenommen, in dem er bekanntgegeben wurde; ein Antrag in dieser Zeit reicht. Leistungen gibt es danach aber nur für einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr statt bis zu 4 Jahren wie sonst nach § 44 Absatz 4 SGB X."},{"frage":"Muss ich kleine Überzahlungen an das Jobcenter zurückzahlen?","antwort":"Ergäben sich nur Erstattungsforderungen von insgesamt weniger als 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft, hebt das Jobcenter den Bescheid für die Vergangenheit nicht auf (§ 40 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Dann musst du diesen Betrag nicht erstatten."},{"frage":"Was passiert mit dem Grundsicherungsgeld, wenn jemand in der Familie stirbt?","antwort":"Im Sterbemonat bleiben Änderungen, die sich allein durch den Tod bei den bereits bewilligten Leistungen ergeben, unberücksichtigt (§ 40 Absatz 5 SGB II). Geld, das für die Zeit nach dem Sterbemonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt."}],"verweise":[{"norm":"§ 44 SGB X","warum":"Rücknahme rechtswidriger, nachteiliger Bescheide (Überprüfungsantrag)"},{"norm":"§ 45 SGB X","warum":"Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide"},{"norm":"§ 48 SGB X","warum":"Aufhebung von Bescheiden, wenn sich die Verhältnisse ändern"},{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen"},{"norm":"§ 28 SGB X","warum":"Nachgeholter Antrag nach Ablehnung einer anderen Leistung"},{"norm":"§ 330 SGB III","warum":"Besonderheiten bei der Aufhebung von Bescheiden"},{"norm":"§ 331 SGB III","warum":"Vorläufige Einstellung der Zahlung"},{"norm":"§ 335 SGB III","warum":"Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung"},{"norm":"§ 41a SGB II","warum":"Vorläufige Entscheidung über Leistungen"},{"norm":"§ 22a SGB II","warum":"Satzungen der Kommunen zu Wohnkosten"},{"norm":"§ 118 SGB VI","warum":"Rücküberweisung von Geld, das nach dem Tod gezahlt wurde"},{"norm":"§ 1629a BGB","warum":"Begrenzte Haftung für Schulden aus der Zeit der Minderjährigkeit"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nFür das Jobcenter gelten viele Regeln aus einem anderen Gesetz.\nDas Gesetz heißt: Sozial-Gesetz-Buch 10.\nHier stehen einige Besonderheiten.\nEin Bescheid war falsch und zu Ihrem Nachteil?\nDann kann das Jobcenter den Bescheid zurück-nehmen.\nDas geht bis 4 Jahre nach dem Jahr mit dem Bescheid.\nGeld bekommen Sie dann aber nur für höchstens 1 Jahr nach.\nDas Jobcenter hat Ihnen zu viel Geld gezahlt?\nEs sind weniger als 50 Euro für Ihre ganze Bedarfs-Gemeinschaft?\nDann müssen Sie das Geld nicht zurück-zahlen.\nSie haben eine neue Arbeit und müssen deshalb Geld zurück-zahlen?\nDann zahlen Sie jeden Monat eine kleine Rate."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"40a","bezeichnung":"§ 40a SGB II","titel_amtlich":"Erstattungsanspruch","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/40a/","original":[{"nr":null,"text":"Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Grundsicherungsgeldes allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"40a","titel_einfach":"Wann das Jobcenter sich Geld von anderen Stellen zurückholt","kurz":"Nach § 40a SGB II kann sich das Jobcenter Leistungen von einer anderen Sozialbehörde erstatten lassen, wenn diese für dieselbe Zeit nachträglich eine Leistung bewilligt, etwa eine Altersrente.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Bewilligt eine andere Stelle dir für denselben Zeitraum eine Sozialleistung, für den das Jobcenter (im Gesetz: Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende) schon Leistungen gezahlt hat, kann es unter den Voraussetzungen von § 104 SGB X von dieser Stelle Erstattung verlangen. Das gilt auch, soweit das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nur deshalb rechtswidrig war, weil nachträglich eine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, oder wenn rückwirkend eine Altersrente oder eine Knappschaftsausgleichsleistung bewilligt wird. Für die Abwicklung gelten die §§ 106 bis 114 SGB X entsprechend; § 44a Absatz 3 SGB II bleibt unberührt."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"volle Erwerbsminderung","erklaerung":"Man kann wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht mindestens 3 Stunden täglich unter üblichen Bedingungen arbeiten (§ 43 SGB VI)."},{"wort":"Erstattungsanspruch","erklaerung":"Das Recht einer Stelle, Geld, das sie gezahlt hat, von einer anderen Stelle zurückzubekommen."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 104 SGB X","warum":"Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers"},{"norm":"§ 44a SGB II","warum":"Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Erstattung danach"},{"norm":"§ 34b SGB II","warum":"Erstattung durch dich, wenn die andere Stelle schon an dich gezahlt hat"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"41","bezeichnung":"§ 41 SGB II","titel_amtlich":"Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/41/","original":[{"nr":"1","text":"Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht."},{"nr":"2","text":"Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde."},{"nr":"3","text":"Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen\n\n1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder\n2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.\nDie Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt."}],"erklaerung":{"nr":"41","titel_einfach":"Wie Grundsicherungsgeld berechnet und bewilligt wird","kurz":"Nach § 41 SGB II besteht der Anspruch auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für jeden Kalendertag, der Monat zählt 30 Tage, und bewilligt wird in der Regel für 1 Jahr.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, etwa auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), besteht für jeden Kalendertag. Ein Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Stehen dir die Leistungen nicht für einen ganzen Monat zu, bekommst du sie anteilig."},{"nr":"2","einfach":"Gerechnet wird mit 2 Stellen nach dem Komma, wenn nichts anderes bestimmt ist. Wäre die nächste Stelle eine 5, 6, 7, 8 oder 9, wird die letzte Stelle um 1 erhöht. Aus 12,345 wird also 12,35."},{"nr":"3","einfach":"Das Jobcenter entscheidet über deinen Anspruch in der Regel für 1 Jahr. Diese Zeit heißt Bewilligungszeitraum. Er soll regelmäßig auf 6 Monate verkürzt werden, vor allem wenn:\n1. das Jobcenter vorläufig über deinen Anspruch entscheidet (§ 41a SGB II) oder\n2. deine Kosten für Unterkunft und Heizung unangemessen sind.\nDer Bewilligungszeitraum ist für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gleich. Entscheidet der Bescheid über die Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zugleich über Ausflüge und Klassenfahrten, Fahrkosten zur Schule, Mittagessen und Freizeitaktivitäten (§ 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 SGB II), muss im Bescheid stehen, dass darüber gesondert entschieden wird."}],"beispiel":{"titel":"Kind kommt Mitte des Monats zur Welt","text":"Emil und Hanna bekommen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Am 19. April wird ihre Tochter geboren. Vom 19. bis 30. April sind das 12 Kalendertage. Hat die Tochter ab ihrer Geburt Anspruch, bekommt sie die Leistungen für April anteilig: Der Anspruch besteht für jeden Kalendertag, und der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Für April gibt es also 12 von 30 Teilen ihres monatlichen Betrags."},"wichtig":["Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 1 Jahr; bei vorläufiger Entscheidung oder unangemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung soll er regelmäßig auf 6 Monate verkürzt werden.","Stehen dir die Leistungen nicht für einen ganzen Monat zu, bekommst du sie anteilig, wobei der Monat mit 30 Tagen gerechnet wird."],"begriffe":[{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Die Zeit, für die das Jobcenter dir die Leistungen mit einem Bescheid bewilligt – in der Regel 1 Jahr."},{"wort":"anteilig","erklaerung":"Nur der Teil, der auf die Tage entfällt, für die du Anspruch hast."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, die zusammen leben und gemeinsam Leistungen bekommen, etwa Partner und ihre Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Für wie lange wird Grundsicherungsgeld bewilligt?","antwort":"In der Regel für 1 Jahr (§ 41 Absatz 3 SGB II). Entscheidet das Jobcenter vorläufig oder sind die Kosten für Unterkunft und Heizung unangemessen, soll der Zeitraum regelmäßig auf 6 Monate verkürzt werden."},{"frage":"Wie wird Grundsicherungsgeld berechnet, wenn ich nur einen Teil des Monats Anspruch habe?","antwort":"Der Anspruch besteht für jeden Kalendertag, und der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Stehen dir die Leistungen nicht für den ganzen Monat zu, bekommst du sie anteilig (§ 41 Absatz 1 SGB II)."},{"frage":"Warum steht in meinem Bescheid, dass über Bildung und Teilhabe gesondert entschieden wird?","antwort":"Entscheidet der Bescheid über den Lebensunterhalt nicht auch über bestimmte Leistungen für Bildung und Teilhabe, muss er nach § 41 Absatz 3 SGB II darauf hinweisen, dass darüber gesondert entschieden wird."}],"verweise":[{"norm":"§ 41a SGB II","warum":"Vorläufige Entscheidung über die Leistungen"},{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Bedarfe für Unterkunft und Heizung und ihre Angemessenheit"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Bedarfe für Bildung und Teilhabe"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nDas Geld gibt es für jeden Tag.\nDas Jobcenter rechnet jeden Monat mit 30 Tagen.\nSie haben nur für einen Teil vom Monat ein Recht auf das Geld?\nDann bekommen Sie nur einen Teil vom Geld.\nDas Jobcenter entscheidet meistens für 1 Jahr.\nDiese Zeit heißt: Bewilligungs-Zeitraum.\nManchmal entscheidet das Jobcenter nur für 6 Monate.\nZum Beispiel: Ihre Wohnung ist zu teuer.\nDer Zeitraum gilt für alle in Ihrer Bedarfs-Gemeinschaft."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"41a","bezeichnung":"§ 41a SGB II","titel_amtlich":"Vorläufige Entscheidung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/41a/","original":[{"nr":"1","text":"Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn\n\n1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder\n2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.\nBesteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben."},{"nr":"2","text":"Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen abweicht. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung."},{"nr":"3","text":"Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Die Berücksichtigung von Nachweisen und Auskünften, die zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, zugegangen sind, ist ausgeschlossen."},{"nr":"4","text":"Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen."},{"nr":"5","text":"Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn\n\n1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder\n2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet."},{"nr":"6","text":"Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4."},{"nr":"7","text":"Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn\n\n1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder\n2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.\nAbsatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"41a","titel_einfach":"Was eine vorläufige Bewilligung bedeutet","kurz":"Nach § 41a SGB II bewilligt das Jobcenter Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) vorläufig, wenn etwa die Höhe noch nicht feststeht; später entscheidet es abschließend, sonst gilt die vorläufige Leistung als endgültig.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Jobcenter muss vorläufig über Geld- und Sachleistungen entscheiden – etwa über Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) –, wenn:\n1. es voraussichtlich längere Zeit braucht, um festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, und diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen, oder\n2. dir der Anspruch dem Grunde nach zusteht, es aber voraussichtlich längere Zeit braucht, um seine Höhe festzustellen.\nBesteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, wird dann über den Anspruch aller Mitglieder vorläufig entschieden. Eine vorläufige Entscheidung gibt es nicht, wenn du selbst zu vertreten hast, dass nicht sofort abschließend entschieden werden kann."},{"nr":"2","einfach":"Im Bescheid muss stehen, warum vorläufig entschieden wird. Die vorläufige Leistung muss so hoch sein, dass dein monatlicher Bedarf für den Lebensunterhalt gedeckt ist. Davon geht man aus, wenn das vorläufig angesetzte Einkommen voraussichtlich höchstens um den Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB II) von dem Einkommen abweicht, das nach den bekannten und vorhergesagten Verhältnissen zugrunde zu legen ist. Dabei zählen die Verhältnisse, die bei der Entscheidung bekannt sind und vorhergesagt werden. Soweit die vorläufige Entscheidung rechtswidrig ist, wird sie für die Zukunft zurückgenommen. Auf Vertrauensschutz nach § 45 Absatz 2 SGB X kannst du dich dabei nicht berufen."},{"nr":"3","einfach":"Das Jobcenter (im Gesetz: die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende) entscheidet abschließend über deinen monatlichen Anspruch, wenn die vorläufige Leistung nicht der endgültigen entspricht oder wenn du eine abschließende Entscheidung beantragst. Nach Ende des Bewilligungszeitraums müssen du und die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft die Tatsachen nachweisen, die das Jobcenter dafür verlangt. Dabei gelten die Mitwirkungsregeln der §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I entsprechend. Weist ihr etwas bis zur abschließenden Entscheidung nicht oder nicht vollständig nach – oder trotz angemessener Frist und schriftlicher Belehrung über die Folgen nicht rechtzeitig –, gilt: Das Jobcenter setzt den Anspruch nur für die Monate fest, für die die Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen sind, und nur in dieser Höhe. Für die übrigen Monate stellt es fest, dass kein Anspruch bestand. Nachweise und Auskünfte, die erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingehen – spätestens also am Tag nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids –, werden nicht mehr berücksichtigt."},{"nr":"4","einfach":"Die abschließende Entscheidung soll nach dem Ende des Bewilligungszeitraums getroffen werden."},{"nr":"5","einfach":"Entscheidet das Jobcenter nicht innerhalb von 1 Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraums abschließend, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Das gilt nicht, wenn:\n1. du innerhalb dieses Jahres eine abschließende Entscheidung beantragst oder\n2. der Anspruch aus einem anderen Grund als dem im Bescheid genannten Grund der Vorläufigkeit nicht oder nur niedriger besteht und das Jobcenter innerhalb von 1 Jahr, nachdem es davon erfahren hat, abschließend entscheidet – spätestens aber 10 Jahre nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung."},{"nr":"6","einfach":"Was du aufgrund der vorläufigen Entscheidung bekommen hast, wird auf die abschließend festgestellten Leistungen angerechnet. Hast du in einzelnen Monaten vorläufig zu viel bekommen, wird diese Überzahlung mit Nachzahlungen für andere Monate desselben Bewilligungszeitraums verrechnet. Bleibt danach eine Überzahlung übrig, musst du sie erstatten, wenn sie für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammen mindestens 50 Euro beträgt. Das gilt auch, wenn der Anspruch wegen fehlender Nachweise nach Absatz 3 Satz 3 und 4 festgesetzt wurde."},{"nr":"7","einfach":"Das Jobcenter kann außerdem vorläufig entscheiden, wenn:\n1. beim Bundesverfassungsgericht oder beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Verfahren läuft, in dem geprüft wird, ob eine Vorschrift des SGB II, auf die es für deinen Antrag ankommt, mit höherrangigem Recht vereinbar ist, oder\n2. beim Bundessozialgericht ein Verfahren zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läuft, auf die es für die Entscheidung ankommt.\nDann gelten Absatz 2 Satz 1 (Grund angeben), Absatz 3 Satz 2 bis 4 (Nachweise und Folgen fehlender Nachweise) und Absatz 6 (Anrechnung und Erstattung) entsprechend."}],"beispiel":{"titel":"Selbstständig mit schwankendem Einkommen","text":"Katja ist selbstständige Fotografin und bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Weil ihr Einkommen schwankt und seine Höhe noch nicht feststeht, bewilligt das Jobcenter vorläufig. Nach Ende des Bewilligungszeitraums fordert es sie schriftlich mit angemessener Frist bis zum 30. Juni auf, ihre Einnahmen für jeden Monat nachzuweisen, und belehrt sie über die Folgen. Katja reicht nur für 4 von 6 Monaten Belege ein. Für diese 4 Monate setzt das Jobcenter den Anspruch in der nachgewiesenen Höhe fest. Für die 2 anderen Monate stellt es fest, dass kein Anspruch bestand."},"wichtig":["Reichst du verlangte Nachweise bis zur abschließenden Entscheidung nicht ein – oder trotz angemessener Frist und Belehrung nicht rechtzeitig –, stellt das Jobcenter für Monate ohne Nachweis fest, dass kein Anspruch bestand.","Entscheidet das Jobcenter nicht innerhalb von 1 Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraums abschließend, gelten die vorläufigen Leistungen als endgültig – mit Ausnahmen nach Absatz 5.","Eine verbleibende Überzahlung musst du nur erstatten, wenn sie für die ganze Bedarfsgemeinschaft zusammen mindestens 50 Euro beträgt."],"begriffe":[{"wort":"vorläufige Entscheidung","erklaerung":"Das Jobcenter bewilligt Leistungen, legt sich aber noch nicht endgültig fest. Die endgültige Höhe wird später bestimmt."},{"wort":"abschließende Entscheidung","erklaerung":"Die endgültige Entscheidung über die Höhe deines Anspruchs, meist nach Ende des Bewilligungszeitraums."},{"wort":"zu vertreten haben","erklaerung":"Für etwas verantwortlich sein – etwa weil du nötige Unterlagen nicht eingereicht hast."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Die Zeit, für die das Jobcenter dir die Leistungen bewilligt. Wie lang er ist, regelt § 41 Absatz 3 SGB II."},{"wort":"Widerspruchsbescheid","erklaerung":"Die Entscheidung der Behörde über deinen Widerspruch gegen einen Bescheid."}],"fragen":[{"frage":"Was bedeutet eine vorläufige Bewilligung beim Grundsicherungsgeld?","antwort":"Das Jobcenter zahlt, legt sich aber noch nicht endgültig fest – etwa weil die Höhe deines Anspruchs noch nicht feststeht (§ 41a Absatz 1 SGB II). Später wird abschließend entschieden, oder die vorläufige Leistung gilt nach Absatz 5 als endgültig."},{"frage":"Was passiert, wenn das Jobcenter nach einem Jahr nicht abschließend entschieden hat?","antwort":"Dann gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt (§ 41a Absatz 5 SGB II). Das gilt nicht, wenn du vorher eine abschließende Entscheidung beantragt hast oder wenn der Anspruch aus einem anderen Grund niedriger ist und das Jobcenter fristgerecht entscheidet."},{"frage":"Muss ich bei vorläufiger Bewilligung Geld zurückzahlen?","antwort":"Überzahlungen in einzelnen Monaten werden zuerst mit Nachzahlungen für andere Monate desselben Bewilligungszeitraums verrechnet. Was dann übrig bleibt, musst du erstatten, wenn es für die ganze Bedarfsgemeinschaft mindestens 50 Euro sind (§ 41a Absatz 6 SGB II)."}],"verweise":[{"norm":"§ 41 SGB II","warum":"Bewilligungszeitraum; bei vorläufiger Entscheidung soll er regelmäßig auf 6 Monate verkürzt werden"},{"norm":"§ 11b SGB II","warum":"Absetzbeträge vom Einkommen, darunter der Freibetrag für Erwerbstätige"},{"norm":"§ 45 SGB X","warum":"Rücknahme begünstigender Bescheide und Vertrauensschutz"},{"norm":"§ 60 SGB I","warum":"Pflicht, Tatsachen anzugeben und Beweismittel vorzulegen"},{"norm":"§ 40 SGB II","warum":"Aufhebung eines abschließenden Bescheids, wenn vorläufig zu entscheiden wäre (Absatz 4)"},{"norm":"§ 43 SGB II","warum":"Aufrechnung von Erstattungen nach § 41a mit 10 Prozent des Regelbedarfs"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nManchmal steht die genaue Höhe noch nicht fest.\nZum Beispiel: Ihr Einkommen ist jeden Monat anders.\nDann entscheidet das Jobcenter vorläufig.\nVorläufig heißt: Die Entscheidung ist noch nicht endgültig.\nSpäter prüft das Jobcenter genau.\nDafür müssen Sie Nachweise schicken.\nNachweise sind zum Beispiel Kontoauszüge oder Rechnungen.\nSie schicken die Nachweise nicht?\nDann bekommen Sie für diese Monate vielleicht kein Geld.\nVielleicht haben Sie zu viel Geld bekommen.\nDann müssen Sie das Geld zurück-zahlen.\nDas gilt ab 50 Euro für Ihre ganze Bedarfs-Gemeinschaft."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"42","bezeichnung":"§ 42 SGB II","titel_amtlich":"Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/42/","original":[{"nr":"1","text":"Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden."},{"nr":"2","text":"Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,\n\n1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,\n2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder\n3. wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde."},{"nr":"3","text":"(weggefallen)"},{"nr":"4","text":"Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"42","titel_einfach":"Wann Grundsicherungsgeld kommt und ob es pfändbar ist","kurz":"Nach § 42 SGB II soll Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) monatlich im Voraus gezahlt werden; auf Antrag gibt es bis zu 100 Euro vorzeitig, und der Anspruch kann nicht gepfändet werden.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Leistungen wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) sollen jeden Monat im Voraus gezahlt werden."},{"nr":"2","einfach":"Auf deinen Antrag kann das Jobcenter dir Geld vorzeitig zahlen, das dir laut Bewilligungsbescheid beim nächsten Zahlungstermin zusteht. Die vorzeitige Zahlung beträgt höchstens 100 Euro. Im Folgemonat bekommst du dann entsprechend weniger ausgezahlt. Geht das im Folgemonat nicht, wird der Betrag im zweiten Monat nach der Bewilligung der vorzeitigen Zahlung abgezogen. Eine vorzeitige Zahlung gibt es nicht:\n1. wenn im laufenden Monat oder im Monat des Abzugs eine Aufrechnung zu erwarten ist,\n2. wenn dein Anspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder\n3. wenn du in einem der beiden vorherigen Kalendermonate schon eine vorzeitige Zahlung bekommen hast."},{"nr":"3","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"4","einfach":"Deinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt kann niemand pfänden. Du kannst ihn auch nicht abtreten, übertragen oder verpfänden. Ausnahme: Eine Abtretung oder Übertragung nach § 53 Absatz 2 SGB I bleibt möglich."}],"beispiel":{"titel":"Vorschuss vor dem Monatsende","text":"Dariusz bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Am 20. Mai ist sein Geld aufgebraucht. Er beantragt beim Jobcenter, 80 Euro aus seiner Juni-Zahlung vorzeitig zu bekommen. Eine Aufrechnung steht nicht an, sein Anspruch für Juni ist nicht durch eine Sanktion gemindert, und in März und April hat er keine vorzeitige Zahlung bekommen. Das Jobcenter kann ihm die 80 Euro deshalb vorab zahlen. Im Juni bekommt er dann 80 Euro weniger."},"wichtig":["Eine vorzeitige Zahlung gibt es nur auf Antrag, höchstens 100 Euro, und sie wird von der nächsten Zahlung abgezogen.","Hattest du in einem der beiden vorherigen Kalendermonate schon eine vorzeitige Zahlung, gibt es keine neue.","Dein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt kann nicht gepfändet werden."],"begriffe":[{"wort":"im Voraus","erklaerung":"Das Geld für einen Monat kommt vor oder zu Beginn dieses Monats, nicht erst danach."},{"wort":"Aufrechnung","erklaerung":"Das Jobcenter verrechnet eine Forderung gegen dich mit deinen laufenden Leistungen und zahlt dir entsprechend weniger aus (§ 43 SGB II)."},{"wort":"pfänden","erklaerung":"Ein Gläubiger lässt Geld oder Ansprüche seines Schuldners mit staatlichem Zwang beschlagnahmen, um seine Forderung zu bekommen."},{"wort":"abtreten","erklaerung":"Einen Anspruch auf eine andere Person übertragen, sodass diese das Geld bekommt."}],"fragen":[{"frage":"Wann wird Grundsicherungsgeld ausgezahlt?","antwort":"Nach § 42 Absatz 1 SGB II sollen die Leistungen monatlich im Voraus gezahlt werden. Einen genauen Tag nennt die Norm nicht."},{"frage":"Kann ich beim Jobcenter einen Vorschuss bekommen?","antwort":"Auf Antrag kann das Jobcenter bis zu 100 Euro aus der nächsten Zahlung vorzeitig auszahlen (§ 42 Absatz 2 SGB II). Das geht nicht, wenn eine Aufrechnung zu erwarten ist, dein Anspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder du in den beiden Vormonaten schon eine vorzeitige Zahlung hattest."},{"frage":"Kann Grundsicherungsgeld gepfändet werden?","antwort":"Dein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt gegen das Jobcenter kann nach § 42 Absatz 4 SGB II nicht gepfändet werden. Was gilt, wenn das Geld schon auf deinem Konto ist, regelt § 42 nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 43 SGB II","warum":"Aufrechnung mit laufenden Leistungen"},{"norm":"§ 31a SGB II","warum":"Minderung bei Pflichtverletzungen (Sanktion)"},{"norm":"§ 53 SGB I","warum":"Wann Sozialleistungen ausnahmsweise abgetreten oder übertragen werden können"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nDas Geld soll jeden Monat im Voraus kommen.\nIm Voraus heißt: vor dem Monat oder am Anfang vom Monat.\nIhr Geld ist schon vor dem Monats-Ende alle?\nDann können Sie einen Vorschuss beantragen.\nVorschuss heißt: Sie bekommen einen Teil vom nächsten Geld früher.\nDer Vorschuss ist höchstens 100 Euro.\nIm nächsten Monat bekommen Sie dann weniger Geld.\nEinen Vorschuss gibt es höchstens alle 3 Monate.\nEs gibt noch mehr Ausnahmen.\nNiemand darf Ihren Anspruch auf das Geld pfänden.\nPfänden heißt: Jemand nimmt Ihnen Geld weg, weil Sie Schulden haben."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"42a","bezeichnung":"§ 42a SGB II","titel_amtlich":"Darlehen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/42a/","original":[{"nr":"1","text":"Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer."},{"nr":"2","text":"Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird."},{"nr":"3","text":"Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden."},{"nr":"4","text":"Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden."},{"nr":"5","text":"Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."},{"nr":"6","text":"Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet."}],"erklaerung":{"nr":"42a","titel_einfach":"Wie du ein Darlehen vom Jobcenter zurückzahlst","kurz":"Nach § 42a SGB II gibt es Darlehen nur, wenn du den Bedarf nicht anders decken kannst; während du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beziehst, werden meist 5 Prozent des Regelbedarfs monatlich einbehalten.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Ein Darlehen vom Jobcenter gibt es nur, wenn du einen Bedarf weder mit Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 SGB II – also mit Vermögen, das wegen deines Freibetrags sonst nicht angerechnet wird – noch auf andere Weise decken kannst. Das Darlehen kann an einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft oder an mehrere gemeinsam gehen. Zurückzahlen müssen es die Darlehensnehmer."},{"nr":"2","einfach":"Solange du Leistungen zum Lebensunterhalt bekommst, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), zahlst du das Darlehen so zurück: Ab dem Monat nach der Auszahlung behält das Jobcenter jeden Monat 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs von deinen Leistungen ein (Aufrechnung). Wie bei § 43 Absatz 3 SGB II gilt: Ist dein Grundsicherungsgeld wegen einer Minderung gekürzt, wird nur begrenzt oder gar nicht aufgerechnet. Die Aufrechnung muss dir das Jobcenter schriftlich durch Bescheid erklären. Diese 5-Prozent-Tilgung gilt nicht, soweit die Leistungen zum Lebensunterhalt selbst als Darlehen gezahlt werden. Sie gilt auch nicht, soweit das Jobcenter schon nach § 43 SGB II mehr als 20 Prozent deines Regelbedarfs aufrechnet."},{"nr":"3","einfach":"Hast du ein Darlehen bekommen, weil du Vermögen nicht sofort verwerten konntest (§ 24 Absatz 5 SGB II), musst du es sofort ganz zurückzahlen, sobald das Vermögen verwertet ist. Ein Darlehen für die Mietkaution (§ 22 Absatz 6 SGB II) ist sofort in Höhe des noch offenen Betrags fällig, wenn der Vermieter die Kaution zurückzahlt. Reicht das erhaltene Geld nicht für den offenen Betrag, soll mit dir eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Rests getroffen werden, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt."},{"nr":"4","einfach":"Bekommst du keine Leistungen mehr, ist der noch offene Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung soll eine Vereinbarung getroffen werden, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt."},{"nr":"5","einfach":"Ein Darlehen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 SGB II musst du – anders als nach Absatz 4 – erst nach dem Ende der Ausbildung zurückzahlen. Auch dafür soll eine Vereinbarung getroffen werden, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt."},{"nr":"6","einfach":"Reicht eine Zahlung nicht, um alle fälligen Darlehen zu tilgen, wird sie zuerst auf das älteste Darlehen angerechnet – es sei denn, es wird etwas anderes bestimmt."}],"beispiel":{"titel":"Darlehen für die Mietkaution","text":"Ramona bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Für ihre neue Wohnung zahlt das Jobcenter die Mietkaution als Darlehen. Andere Aufrechnungen laufen bei ihr nicht. Ab dem Monat nach der Auszahlung behält das Jobcenter deshalb jeden Monat 5 Prozent ihres Regelbedarfs ein. Zwei Jahre später zieht Ramona aus, und der Vermieter zahlt ihr die Kaution zurück. Dann ist der noch nicht getilgte Teil des Darlehens sofort fällig."},"wichtig":["Solange du Leistungen zum Lebensunterhalt bekommst, behält das Jobcenter in der Regel monatlich 5 Prozent des Regelbedarfs zur Tilgung ein; Ausnahmen nennt Absatz 2.","Bekommst du keine Leistungen mehr, ist der Rest sofort fällig; eine Vereinbarung über die Rückzahlung soll getroffen werden.","Ein Kautionsdarlehen ist sofort in Höhe des offenen Betrags fällig, wenn der Vermieter die Kaution zurückzahlt."],"begriffe":[{"wort":"Darlehen","erklaerung":"Geld, das du bekommst und später zurückzahlen musst."},{"wort":"Aufrechnung","erklaerung":"Das Jobcenter verrechnet seine Forderung mit deinen laufenden Leistungen und zahlt dir entsprechend weniger aus."},{"wort":"maßgebender Regelbedarf","erklaerung":"Der Regelbedarf, der für dich gilt. Seine Höhe richtet sich nach § 20 SGB II."},{"wort":"fällig","erklaerung":"Die Zahlung muss jetzt geleistet werden."},{"wort":"Verwertung","erklaerung":"Vermögen zu Geld machen, etwa durch Verkauf."}],"fragen":[{"frage":"Wie zahle ich ein Darlehen vom Jobcenter zurück?","antwort":"Solange du Leistungen zum Lebensunterhalt bekommst, behält das Jobcenter ab dem Monat nach der Auszahlung jeden Monat 5 Prozent des Regelbedarfs ein (§ 42a Absatz 2 SGB II). Es gibt Ausnahmen, etwa wenn schon mehr als 20 Prozent nach § 43 SGB II aufgerechnet werden."},{"frage":"Was passiert mit dem Darlehen, wenn ich keine Leistungen mehr bekomme?","antwort":"Dann ist der noch offene Betrag sofort fällig (§ 42a Absatz 4 SGB II). Über die Rückzahlung soll eine Vereinbarung getroffen werden, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt."},{"frage":"Was passiert mit dem Kautionsdarlehen, wenn der Vermieter die Kaution zurückzahlt?","antwort":"Dann ist das Darlehen sofort in Höhe des noch nicht getilgten Betrags fällig (§ 42a Absatz 3 SGB II). Reicht die zurückgezahlte Kaution dafür nicht, soll eine Vereinbarung über den Rest getroffen werden."}],"verweise":[{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Welches Vermögen zählt und welche Freibeträge gelten"},{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Darlehen für Mietkaution (Absatz 6)"},{"norm":"§ 24 SGB II","warum":"Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und bei nicht sofort verwertbarem Vermögen"},{"norm":"§ 27 SGB II","warum":"Darlehen für Auszubildende (Absatz 3)"},{"norm":"§ 43 SGB II","warum":"Weitere Aufrechnungen und ihre Grenzen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nManchmal gibt Ihnen das Jobcenter ein Darlehen.\nDarlehen heißt: Sie müssen das Geld zurück-zahlen.\nZum Beispiel ein Darlehen für die Miet-Kaution.\nSie bekommen weiter Grundsicherungs-Geld.\nDann behält das Jobcenter jeden Monat einen kleinen Teil davon ein.\nDer Teil ist 5 Prozent vom Regel-Bedarf.\nSo zahlen Sie das Darlehen zurück.\nSie bekommen kein Grundsicherungs-Geld mehr?\nDann müssen Sie den Rest sofort zurück-zahlen.\nDas Jobcenter soll mit Ihnen eine Vereinbarung über die Rück-Zahlung treffen.\nIhr Vermieter zahlt Ihnen die Kaution zurück?\nDann müssen Sie den Rest vom Darlehen sofort zurück-zahlen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"43","bezeichnung":"§ 43 SGB II","titel_amtlich":"Aufrechnung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/43/","original":[{"nr":"1","text":"Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit\n\n1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,\n2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,\n3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder\n4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.\nDie Jobcenter rechnen gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen nach Satz 1 auf, wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 des Zehnten Buches von einer Anhörung abgesehen werden kann."},{"nr":"2","text":"Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig."},{"nr":"3","text":"Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt."},{"nr":"4","text":"Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"43","titel_einfach":"Wie viel das Jobcenter für Rückforderungen einbehalten darf","kurz":"Nach § 43 SGB II darf das Jobcenter Rückforderungen mit dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) verrechnen – mit 10 oder 30 Prozent des Regelbedarfs im Monat, zusammen höchstens 30 Prozent.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Jobcenter kann bestimmte Forderungen gegen dich mit deinem Anspruch auf Geldleistungen zum Lebensunterhalt verrechnen – etwa mit deinem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das heißt Aufrechnung: Du bekommst dann entsprechend weniger ausgezahlt. Das geht bei diesen Forderungen:\n1. Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X, also Rückforderungen zu Unrecht erhaltener Leistungen,\n2. Ersatzansprüche nach den §§ 34 und 34a SGB II,\n3. Erstattungsansprüche nach § 34b SGB II bei Doppelleistungen oder\n4. Erstattungsansprüche nach § 41a Absatz 6 Satz 3 SGB II, also Überzahlungen nach einer vorläufigen Bewilligung.\nKann das Jobcenter nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 SGB X auf eine Anhörung verzichten – dort geht es um Aufrechnungen mit kleineren Beträgen –, muss es mit diesen Forderungen aufrechnen."},{"nr":"2","einfach":"Die Aufrechnung beträgt 10 Prozent des für dich maßgebenden Regelbedarfs, wenn die Rückforderung auf § 41a SGB II beruht. Dasselbe gilt, wenn sie auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 SGB X beruht – also darauf, dass du nach dem Antrag oder Bescheid Einkommen oder Vermögen erzielt hast, das deinen Anspruch verringert hätte. In allen anderen Fällen beträgt die Aufrechnung 30 Prozent. Zusammen mit schon laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 SGB II (Darlehen) darf sie insgesamt nicht mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs ausmachen."},{"nr":"3","einfach":"Ist dein Auszahlungsanspruch wegen einer Minderung nach § 31b Absatz 1 Satz 1 SGB II um mindestens 30 Prozent des Regelbedarfs gekürzt, darf das Jobcenter in dieser Zeit nicht aufrechnen. Ist die Minderung geringer, darf die Aufrechnung höchstens den Unterschied zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des Regelbedarfs ausmachen."},{"nr":"4","einfach":"Das Jobcenter muss dir die Aufrechnung schriftlich durch Bescheid erklären. Sie endet spätestens 3 Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Entscheidungen aus Absatz 1 folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollzogen werden kann, verlängern diesen Zeitraum entsprechend."}],"beispiel":{"titel":"Rückforderung wegen Nebenjob","text":"Ben bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Nach dem Bewilligungsbescheid verdient er Geld in einem Nebenjob. Das Jobcenter hebt den Bescheid deshalb nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X teilweise auf und fordert 400 Euro zurück. Es erklärt Ben schriftlich per Bescheid, dass es die Forderung mit seinem laufenden Grundsicherungsgeld aufrechnet. Andere Aufrechnungen laufen nicht. Weil die Forderung auf nachträglich erzieltem Einkommen beruht, beträgt die Aufrechnung 10 Prozent seines Regelbedarfs im Monat."},"wichtig":["Alle Aufrechnungen zusammen – auch für Darlehen nach § 42a SGB II – dürfen höchstens 30 Prozent des Regelbedarfs ausmachen.","Ist dein Grundsicherungsgeld wegen einer Minderung um mindestens 30 Prozent des Regelbedarfs gekürzt, darf in dieser Zeit nicht aufgerechnet werden.","Die Aufrechnung endet spätestens 3 Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Rückforderung folgt; Zeiten ohne Vollziehbarkeit verlängern diese Frist."],"begriffe":[{"wort":"Aufrechnung","erklaerung":"Das Jobcenter verrechnet seine Forderung mit deinen laufenden Leistungen und zahlt dir entsprechend weniger aus."},{"wort":"Erstattungsanspruch","erklaerung":"Das Recht des Jobcenters, zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückzubekommen."},{"wort":"Ersatzanspruch","erklaerung":"Das Recht des Jobcenters, Leistungen ersetzt zu bekommen, deren Zahlung jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§§ 34, 34a SGB II)."},{"wort":"Bestandskraft","erklaerung":"Ein Bescheid kann nicht mehr mit Widerspruch oder Klage angegriffen werden, etwa weil die Frist abgelaufen ist."},{"wort":"maßgebender Regelbedarf","erklaerung":"Der Regelbedarf, der für dich gilt. Seine Höhe richtet sich nach § 20 SGB II."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel darf das Jobcenter monatlich für eine Rückforderung einbehalten?","antwort":"Bei Rückforderungen nach einer vorläufigen Bewilligung oder wegen nachträglich erzielten Einkommens 10 Prozent des Regelbedarfs, sonst 30 Prozent (§ 43 Absatz 2 SGB II). Alle Aufrechnungen zusammen, auch für Darlehen, dürfen 30 Prozent nicht übersteigen."},{"frage":"Darf das Jobcenter aufrechnen, wenn mein Grundsicherungsgeld wegen einer Sanktion gekürzt ist?","antwort":"Nicht, solange die Minderung mindestens 30 Prozent des Regelbedarfs beträgt (§ 43 Absatz 3 SGB II). Ist sie geringer, darf die Aufrechnung nur den Unterschied zu 30 Prozent ausmachen."},{"frage":"Wie lange darf das Jobcenter aufrechnen?","antwort":"Höchstens bis 3 Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Rückforderung folgt (§ 43 Absatz 4 SGB II). Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollzogen werden kann, verlängern diesen Zeitraum."}],"verweise":[{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen"},{"norm":"§ 48 SGB X","warum":"Aufhebung eines Bescheids bei Änderung der Verhältnisse, etwa durch neues Einkommen"},{"norm":"§ 24 SGB X","warum":"Anhörung und wann sie unterbleiben kann"},{"norm":"§ 34 SGB II","warum":"Ersatz bei selbst verursachter Hilfebedürftigkeit"},{"norm":"§ 34a SGB II","warum":"Ersatz für rechtswidrig an andere erbrachte Leistungen"},{"norm":"§ 34b SGB II","warum":"Erstattung bei Doppelleistungen"},{"norm":"§ 41a SGB II","warum":"Vorläufige Bewilligung und Erstattung von Überzahlungen"},{"norm":"§ 42a SGB II","warum":"Rückzahlung von Darlehen durch Aufrechnung"},{"norm":"§ 31b SGB II","warum":"Minderung des Auszahlungsanspruchs"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).\nSie müssen dem Jobcenter Geld zurück-zahlen.\nDann darf das Jobcenter dieses Geld von Ihrem Grundsicherungs-Geld abziehen.\nDas heißt: Aufrechnung.\nDas Jobcenter muss Ihnen das schriftlich mitteilen.\nDas Jobcenter zieht jeden Monat 10 oder 30 Prozent vom Regel-Bedarf ab.\nDas hängt vom Grund für die Rück-Zahlung ab.\nAlle Abzüge zusammen sind höchstens 30 Prozent.\nIhr Geld ist schon wegen einer Pflicht-Verletzung gekürzt?\nDann zieht das Jobcenter weniger oder nichts ab.\nDie Aufrechnung endet in der Regel nach spätestens 3 Jahren."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"43a","bezeichnung":"§ 43a SGB II","titel_amtlich":"Verteilung von Teilzahlungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/43a/","original":[{"nr":null,"text":"Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander."}],"erklaerung":{"nr":"43a","titel_einfach":"Wie Teilzahlungen auf Rückforderungen verteilt werden","kurz":"Nach § 43a SGB II werden Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger auf die beteiligten Träger verteilt, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile an der Forderung.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Manchmal müssen Leistungsberechtigte oder andere Personen den Trägern Geld ersetzen oder erstatten. Zahlen sie das in Teilbeträgen ab, senkt jede Teilzahlung die Kosten der beteiligten Träger – im Verhältnis ihrer Anteile an der Forderung."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Erstattungsanspruch","erklaerung":"Das Recht eines Trägers, Leistungen zurückzubekommen, die er gezahlt hat."},{"wort":"Träger","erklaerung":"Die Stellen, die die Leistungen nach dem SGB II tragen: die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger (§ 6 SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 6 SGB II","warum":"Wer Träger der Leistungen ist"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44","bezeichnung":"§ 44 SGB II","titel_amtlich":"Veränderung von Ansprüchen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44/","original":[{"nr":null,"text":"Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre."}],"erklaerung":{"nr":"44","titel_einfach":"Wann dir eine Forderung erlassen werden darf","kurz":"Nach § 44 SGB II dürfen die Träger des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) eine Forderung erlassen, wenn es im einzelnen Fall unbillig wäre, das Geld einzuziehen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Die Träger der Leistungen nach dem SGB II – also des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) – haben manchmal Forderungen gegen dich, etwa auf Rückzahlung. Sie dürfen eine solche Forderung erlassen. Das gilt auch für ihre Forderungen gegen andere Personen. Erlassen heißt: Sie verzichten darauf, dass das Geld gezahlt wird. Voraussetzung ist: Es wäre unbillig, das Geld einzuziehen. Unbillig bedeutet hier: ungerecht, wenn man die Umstände des einzelnen Falles betrachtet. Welche Umstände das sind, legt das Gesetz nicht fest. Das Gesetz erlaubt den Erlass. Ob er gewährt wird, entscheidet der Träger im Einzelfall."}],"beispiel":{"titel":"Rückforderung wird erlassen","text":"Das Jobcenter fordert von Marta 700 Euro zurück. Marta bittet darum, ihr die Forderung zu erlassen, und schildert ihre Lage. Nach § 44 SGB II darf der Träger die Forderung erlassen, wenn es nach den Umständen ihres Falles unbillig wäre, die 700 Euro einzuziehen. Der Träger kommt zu diesem Ergebnis und erlässt die Forderung. Marta muss die 700 Euro dann nicht mehr zahlen."},"wichtig":["Ein Erlass ist nur möglich, wenn es nach den Umständen deines einzelnen Falles unbillig wäre, das Geld einzuziehen.","§ 44 SGB II erlaubt den Erlass, schreibt ihn aber nicht vor – der Träger entscheidet im Einzelfall."],"begriffe":[{"wort":"erlassen","erklaerung":"Der Träger verzichtet auf seine Forderung. Du musst das Geld dann nicht mehr zahlen."},{"wort":"Einziehung","erklaerung":"Das Eintreiben einer Forderung, also dass der Träger sich das Geld von dir holt."},{"wort":"unbillig","erklaerung":"Ungerecht im einzelnen Fall. Was genau unbillig ist, sagt das Gesetz nicht; im Streit entscheiden die Gerichte."}],"fragen":[{"frage":"Kann das Jobcenter mir Schulden erlassen?","antwort":"Ja, das ist nach § 44 SGB II möglich. Die Träger dürfen eine Forderung erlassen, wenn es nach den Umständen deines einzelnen Falles unbillig wäre, das Geld einzuziehen."},{"frage":"Habe ich ein Recht auf Erlass meiner Rückforderung?","antwort":"§ 44 SGB II sagt, dass die Träger erlassen „dürfen“. Sie entscheiden also im Einzelfall. Voraussetzung ist, dass die Einziehung in deinem Fall unbillig wäre."}],"verweise":[{"norm":"§ 6 SGB II","warum":"Wer Träger der Leistungen ist: Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß das Bürger-Geld.\nManchmal fordert das Amt Geld von Ihnen zurück.\nDas Amt darf Ihnen diese Schulden erlassen.\nErlassen heißt: Sie müssen das Geld dann nicht mehr zahlen.\nDafür gibt es eine Bedingung.\nDas Zurück-Zahlen ist in Ihrem Fall ungerecht.\nDas Amt prüft Ihren Fall.\nDann entscheidet das Amt."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44a","bezeichnung":"§ 44a SGB II","titel_amtlich":"Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44a/","original":[{"nr":"1","text":"Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:\n\n1. der kommunale Träger,\n2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder\n3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.\nDer Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende."},{"nr":"1a","text":"Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden."},{"nr":"2","text":"Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt."},{"nr":"3","text":"Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt, und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist."},{"nr":"4","text":"Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind."},{"nr":"5","text":"Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt."},{"nr":"6","text":"Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden."}],"erklaerung":{"nr":"44a","titel_einfach":"Wer prüft, ob du erwerbsfähig und hilfebedürftig bist","kurz":"Nach § 44a SGB II prüft die Agentur für Arbeit, ob du erwerbsfähig bist; widerspricht eine andere Stelle, gibt es bis zur Entscheidung Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), wenn sonst alles erfüllt ist.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob du als arbeitsuchende Person erwerbsfähig bist. Was erwerbsfähig heißt, regelt § 8 SGB II. Gegen diese Entscheidung können diese Stellen Widerspruch einlegen:\n1. der kommunale Träger – das ist meist die kreisfreie Stadt oder der Kreis,\n2. ein anderer Träger, der zuständig wäre, wenn du voll erwerbsgemindert bist – zum Beispiel der Träger der Sozialhilfe,\n3. die Krankenkasse, die Leistungen der Krankenversicherung erbringen müsste, wenn du erwerbsfähig bist.\nDer Widerspruch muss begründet sein. Dann holt die Agentur für Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme ein. Diese erstellt der Träger der Rentenversicherung, der nach § 109a Absatz 4 SGB VI zuständig ist. Danach entscheidet die Agentur für Arbeit über den Widerspruch. Dabei ist sie an die Stellungnahme gebunden. Bis zu dieser Entscheidung erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger dir Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das gilt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind."},{"nr":"1a","einfach":"Manchmal hat der zuständige Träger der Rentenversicherung schon eine gutachterliche Stellungnahme nach § 109a Absatz 2 Satz 2 SGB VI abgegeben. Dann muss die Agentur für Arbeit keine neue einholen. Sie ist an die vorhandene Stellungnahme gebunden."},{"nr":"2","einfach":"Die gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung zu deiner Erwerbsfähigkeit gilt nicht nur für die Agentur für Arbeit. Sie bindet alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem SGB II, SGB III, SGB V, SGB VI und SGB XII. Dazu gehören zum Beispiel auch die Krankenkasse, die Rentenversicherung und der Träger der Sozialhilfe. § 48 SGB X bleibt davon unberührt. Dort geht es darum, wann eine Entscheidung geändert wird, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern."},{"nr":"3","einfach":"Es kann sein, dass die Agentur für Arbeit am Ende entscheidet: Du hast keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Wenn du dann eine andere Sozialleistung zugesprochen bekommst, können die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger von dem anderen Träger eine Erstattung verlangen. Das richtet sich nach § 103 SGB X. § 103 Absatz 3 SGB X stellt für bestimmte Träger auf den Zeitpunkt ab, zu dem sie von ihrer Leistungspflicht Kenntnis hatten. Für diese Träger gilt hier der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit als dieser Zeitpunkt. Gemeint sind die Träger der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. Außerdem die Träger der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV, soweit sie Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen."},{"nr":"4","einfach":"Die Agentur für Arbeit stellt außerdem fest, ob und wie weit du und die Menschen in deinem Haushalt hilfebedürftig seid. Hilfebedürftig heißt grob: Ihr könnt euren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst sichern (genau geregelt in § 9 SGB II). Dabei ist die Agentur für Arbeit an die Entscheidung des kommunalen Trägers gebunden, welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Das gilt auch für ihre weiteren Entscheidungen nach dem SGB II. Die Agentur für Arbeit stellt auch fest, ob du oder Menschen in deinem Haushalt von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seid."},{"nr":"5","einfach":"Der kommunale Träger stellt fest, wie hoch die Leistungen sind, für die er zuständig ist – zum Beispiel die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dabei ist er an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Das gilt nicht, wenn der kommunale Träger berechtigt ist, die Zahlung vorläufig einzustellen, und er das der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt."},{"nr":"6","einfach":"Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit zur Hilfebedürftigkeit oder zum Leistungsausschluss widersprechen (Absatz 4 Satz 1 oder 3). Das geht nur, wenn er wegen dieser Feststellung höhere Leistungen zahlen muss. Er muss innerhalb von 1 Monat schriftlich widersprechen und den Widerspruch begründen. Trotz Widerspruch muss er die Leistungen so erbringen, wie die Agentur für Arbeit es festgestellt hat. Die Agentur für Arbeit prüft ihre Feststellung noch einmal. Innerhalb von 2 Wochen teilt sie dem kommunalen Träger ihre endgültige Feststellung mit. Bleibt der kommunale Träger bei seinem Widerspruch, sind beide Träger trotzdem an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden. Das gilt, bis die Agentur für Arbeit anders entscheidet oder ein Gericht entscheidet."}],"beispiel":{"titel":"Streit um die Erwerbsfähigkeit","text":"Tobias, 48, hat schwere Rückenprobleme und beantragt Grundsicherungsgeld. Die Agentur für Arbeit stellt fest: Er ist nicht erwerbsfähig. Der Träger der Sozialhilfe, der dann zuständig wäre, widerspricht mit Begründung. Die Agentur für Arbeit holt nun eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung ein und muss sich an deren Ergebnis halten. Bis über den Widerspruch entschieden ist, bekommt Tobias Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind."},"wichtig":["Solange über einen Widerspruch zu deiner Erwerbsfähigkeit nicht entschieden ist, bekommst du Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.","Die gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung zu deiner Erwerbsfähigkeit bindet alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem SGB II, III, V, VI und XII.","Absatz 1 regelt nur den Widerspruch der dort genannten Stellen; wie du selbst gegen eine Entscheidung vorgehen kannst, steht nicht in § 44a SGB II."],"begriffe":[{"wort":"erwerbsfähig","erklaerung":"Nach § 8 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich unter üblichen Bedingungen zu arbeiten."},{"wort":"hilfebedürftig","erklaerung":"Nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen bekommt."},{"wort":"gutachterliche Stellungnahme","erklaerung":"Eine fachliche Einschätzung der Rentenversicherung dazu, ob jemand erwerbsfähig ist."},{"wort":"kommunaler Träger","erklaerung":"Nach § 6 SGB II meist die kreisfreie Stadt oder der Kreis. Er ist unter anderem für die Leistungen für Unterkunft und Heizung zuständig."}],"fragen":[{"frage":"Wer entscheidet, ob ich erwerbsfähig bin?","antwort":"Nach § 44a Absatz 1 SGB II die Agentur für Arbeit. Widerspricht eine der dort genannten Stellen, holt sie eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung ein und ist an diese gebunden."},{"frage":"Bekomme ich Geld, während die Ämter über meine Erwerbsfähigkeit streiten?","antwort":"Ja, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis über den Widerspruch entschieden ist, erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 44a Absatz 1 SGB II)."},{"frage":"Gilt das Gutachten der Rentenversicherung auch für andere Ämter?","antwort":"Ja. Nach § 44a Absatz 2 SGB II bindet die gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung zur Erwerbsfähigkeit alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem SGB II, III, V, VI und XII. § 48 SGB X bleibt davon unberührt; dort geht es um Änderungen bei wesentlich veränderten Verhältnissen."}],"verweise":[{"norm":"§ 8 SGB II","warum":"Was erwerbsfähig bedeutet"},{"norm":"§ 9 SGB II","warum":"Was hilfebedürftig bedeutet"},{"norm":"§ 6 SGB II","warum":"Wer Träger der Leistungen ist, auch der kommunale Träger"},{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Leistungen für Unterkunft und Heizung"},{"norm":"§ 109a SGB VI","warum":"Gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung zur Erwerbsminderung"},{"norm":"§ 48 SGB X","warum":"Änderung einer Entscheidung, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern"},{"norm":"§ 103 SGB X","warum":"Erstattung zwischen Leistungsträgern, wenn eine Leistungspflicht nachträglich entfällt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie möchten Grundsicherungs-Geld bekommen.\nFrüher hieß das Bürger-Geld.\nDafür ist wichtig: Sind Sie erwerbs-fähig?\nErwerbs-fähig heißt: Sie können genug arbeiten.\nDie genauen Regeln stehen in Paragraf 8.\nDie Agentur für Arbeit prüft das.\nAndere Ämter können dagegen Widerspruch einlegen.\nDas heißt: Sie sind anderer Meinung.\nDann fragt die Agentur für Arbeit die Renten-Versicherung.\nDie Renten-Versicherung gibt eine fachliche Einschätzung ab.\nDie Agentur für Arbeit muss sich danach richten.\nDas kann dauern.\nIn dieser Zeit bekommen Sie trotzdem Grundsicherungs-Geld.\nDie anderen Bedingungen müssen aber erfüllt sein.\nDie Agentur für Arbeit prüft auch: Brauchen Sie und Ihr Haushalt Geld vom Staat?"},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44b","bezeichnung":"§ 44b SGB II","titel_amtlich":"Gemeinsame Einrichtung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44b/","original":[{"nr":"1","text":"Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind."},{"nr":"2","text":"Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren."},{"nr":"3","text":"Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben."},{"nr":"4","text":"Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend."},{"nr":"5","text":"Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung."},{"nr":"6","text":"Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind."}],"erklaerung":{"nr":"44b","titel_einfach":"Was das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung ist","kurz":"Nach § 44b SGB II bilden Agentur für Arbeit und kommunaler Träger vor Ort eine gemeinsame Einrichtung, die die Aufgaben nach dem SGB II erledigt und Bescheide erlassen darf.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Träger – Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger – bilden im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung. Sie erledigt die Aufgaben der Träger nach dem SGB II und darf Bescheide und Widerspruchsbescheide erlassen; wer Träger ist (§§ 6, 6a und 6b SGB II), ändert sich dadurch nicht. Die Arbeit machen Beamte und Arbeitnehmer, denen diese Tätigkeit zugewiesen wurde."},{"nr":"2","einfach":"Die Träger legen Standort, Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung in einer Vereinbarung fest. Dabei sollen sie die Besonderheiten der Träger, des regionalen Arbeitsmarkts und der regionalen Wirtschaft berücksichtigen; sie können auch mehrere gemeinsame Einrichtungen zusammenlegen."},{"nr":"3","einfach":"Die Träger bleiben verantwortlich dafür, dass ihre Leistungen rechtmäßig und zweckmäßig erbracht werden. In ihrem Aufgabenbereich dürfen sie der gemeinsamen Einrichtung Weisungen geben – außer in Angelegenheiten der Trägerversammlung (§ 44c SGB II). Sie dürfen außerdem Auskunft und Rechenschaft verlangen, ihre Arbeit prüfen und sie an ihre Auffassung binden. Vor Weisungen von grundsätzlicher Bedeutung befassen sie den Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II; er kann innerhalb von 2 Wochen eine Empfehlung abgeben."},{"nr":"4","einfach":"Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch von den Trägern erledigen lassen. Im Übrigen gelten die Regeln über Aufträge zwischen Behörden in den §§ 88 bis 92 SGB X entsprechend."},{"nr":"5","einfach":"Die Bundesagentur bietet der gemeinsamen Einrichtung Dienstleistungen an."},{"nr":"6","einfach":"Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, die sie erfahren und die für die Leistungen nötig sind."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"gemeinsame Einrichtung","erklaerung":"Die gemeinsame Behörde von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger. Sie trägt nach § 6d SGB II den Namen „Jobcenter“."},{"wort":"Weisungsrecht","erklaerung":"Das Recht, verbindlich vorzugeben, wie eine Aufgabe zu erledigen ist."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Die gemeinsamen Einrichtungen heißen „Jobcenter“"},{"norm":"§ 6 SGB II","warum":"Wer Träger der Leistungen ist"},{"norm":"§ 44c SGB II","warum":"Aufgaben der Trägerversammlung"},{"norm":"§ 18b SGB II","warum":"Kooperationsausschuss von Bund und Land"},{"norm":"§§ 88 bis 92 SGB X","warum":"Erledigung von Aufgaben im Auftrag einer anderen Behörde"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44c","bezeichnung":"§ 44c SGB II","titel_amtlich":"Trägerversammlung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44c/","original":[{"nr":"1","text":"Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung."},{"nr":"2","text":"Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere\n\n1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,\n2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,\n3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,\n4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,\n5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,\n6. die Arbeitsplatzgestaltung,\n7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,\n8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,\n9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten."},{"nr":"3","text":"Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr."},{"nr":"4","text":"Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:\n\n1. 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,\n2. 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben."},{"nr":"5","text":"Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung."},{"nr":"6","text":"In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt."}],"erklaerung":{"nr":"44c","titel_einfach":"Wie die Trägerversammlung des Jobcenters arbeitet","kurz":"Nach § 44c SGB II hat jede gemeinsame Einrichtung eine Trägerversammlung aus Vertretern von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger, die über Organisation und Personal entscheidet.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Jede gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. Darin sitzen je zur Hälfte Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers, in der Regel je 3, jeder mit 1 Stimme. Sie wählen einen Vorsitz für bis zu 5 Jahre; einigen sie sich nicht, bestimmen beide Seiten ihn abwechselnd für je 2 Jahre, zuerst die Agentur für Arbeit. Beschlüsse fallen mit Stimmenmehrheit; bei Gleichstand entscheidet der Vorsitz, außer bei Absatz 2 Nummer 1, 4 und 8. Der Vorsitz hält die Beschlüsse schriftlich oder elektronisch fest; die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung."},{"nr":"2","einfach":"Die Trägerversammlung entscheidet über Organisation und Personal der gemeinsamen Einrichtung, vor allem über:\n1. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,\n2. Verwaltungsablauf und Organisation,\n3. einen Wechsel des Standorts,\n4. die Frage, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte erledigt werden (§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4 SGB II),\n5. die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten,\n6. die Gestaltung der Arbeitsplätze,\n7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,\n8. den Stellenplan und die Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,\n9. grundsätzliche Regeln zu innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten."},{"nr":"3","einfach":"Bei Streit zwischen Personalvertretung und Geschäftsführung übernimmt die Trägerversammlung die Rolle der übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes."},{"nr":"4","einfach":"Die Trägerversammlung berät über gemeinsame Betreuungsschlüssel und berücksichtigt dabei die verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Personalplanung gelten in der Regel diese Verhältnisse von Personal zu Leistungsberechtigten:\n1. 1:75 bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren,\n2. 1:150 bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab 25 Jahren, die die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben."},{"nr":"5","einfach":"Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze für Qualifizierung und Personalentwicklung auf, die den Beschäftigten die nötige Qualifikation vermitteln sollen, und stimmt sie mit den Konzepten der Träger ab. Die Geschäftsführung berichtet ihr regelmäßig über die Umsetzung."},{"nr":"6","einfach":"In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm abgestimmt; dabei sind die Zielvorgaben der Träger zu beachten."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Trägerversammlung","erklaerung":"Das gemeinsame Entscheidungsgremium von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger in einem Jobcenter."},{"wort":"Betreuungsschlüssel","erklaerung":"Das Verhältnis, wie viele Leistungsberechtigte auf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter kommen."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter)"},{"norm":"§ 44d SGB II","warum":"Aufgaben der Geschäftsführung"},{"norm":"§ 7a SGB II","warum":"Altersgrenze"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44d","bezeichnung":"§ 44d SGB II","titel_amtlich":"Geschäftsführerin, Geschäftsführer","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44d/","original":[{"nr":"1","text":"Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil."},{"nr":"2","text":"Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch."},{"nr":"3","text":"Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers."},{"nr":"4","text":"Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus."},{"nr":"5","text":"Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes."},{"nr":"6","text":"Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht."},{"nr":"7","text":"Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen."}],"erklaerung":{"nr":"44d","titel_einfach":"Wer das Jobcenter leitet: die Geschäftsführung","kurz":"Nach § 44d SGB II leitet eine hauptamtliche Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer die gemeinsame Einrichtung, wird für 5 Jahre bestellt und vertritt sie vor Gericht und nach außen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit kein Gesetz etwas anderes bestimmt, und vertritt sie vor Gericht und außerhalb. Sie oder er setzt die Beschlüsse der Trägerversammlung um und nimmt beratend an deren Sitzungen teil."},{"nr":"2","einfach":"Die Bestellung gilt für 5 Jahre. Für die Ausschreibung gilt § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Einigt sich die Trägerversammlung nicht, macht der Kooperationsausschuss nach Anhörung der Träger einen Vorschlag. Klappt auch das nicht, bestimmen Agentur für Arbeit und kommunaler Träger abwechselnd für je 2,5 Jahre. Zuerst bestimmt die Agentur für Arbeit. Hat sie aber als Erste den Vorsitz der Trägerversammlung bestimmt, beginnt der kommunale Träger. Die Trägerversammlung kann die Geschäftsführung vorzeitig abberufen; bis eine neue bestellt ist, führt die bisherige die Geschäfte kommissarisch."},{"nr":"3","einfach":"Wer die Geschäfte führt, ist Beamter oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Ist die Person bei einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinde beschäftigt, gilt die Dienstaufsicht ihres eigenen Dienstherrn oder Arbeitgebers."},{"nr":"4","einfach":"Gegenüber den Beamten und Arbeitnehmern, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, übt die Geschäftsführung die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse von Bundesagentur und kommunalem Träger aus. Sie ist ihnen gegenüber Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter. Ausgenommen ist das Recht, Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu begründen oder zu beenden."},{"nr":"5","einfach":"Die Geschäftsführung leitet die Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts und ist Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes."},{"nr":"6","einfach":"Bei Personalentscheidungen, für die die Träger zuständig sind, muss die Geschäftsführung angehört werden und darf Vorschläge machen."},{"nr":"7","einfach":"Für die Besoldung der Geschäftsführung gelten Obergrenzen: höchstens Besoldungsgruppe A 16, in Ausnahmefällen B 3 der Bundesbesoldungsordnung, oder die entsprechende Gruppe nach Landesrecht. Arbeitnehmer in dieser Funktion dürfen nicht mehr bekommen als die Besoldung für Beamte."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"kommissarisch","erklaerung":"Vorübergehend und vertretungsweise, bis die Stelle neu besetzt ist."},{"wort":"Dienstaufsicht","erklaerung":"Die Aufsicht des Dienstherrn oder Arbeitgebers darüber, wie eine Person ihre Arbeit erledigt und sich dienstlich verhält."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44c SGB II","warum":"Trägerversammlung, die die Geschäftsführung bestellt"},{"norm":"§ 18b SGB II","warum":"Kooperationsausschuss"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44e","bezeichnung":"§ 44e SGB II","titel_amtlich":"Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44e/","original":[{"nr":"1","text":"Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. Stellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen."},{"nr":"2","text":"Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit."},{"nr":"3","text":"Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen."}],"erklaerung":{"nr":"44e","titel_einfach":"Wer Streit über Weisungen im Jobcenter klärt","kurz":"Nach § 44e SGB II entscheidet der Kooperationsausschuss bindend, wenn im Jobcenter streitig ist, ob die Träger oder die Trägerversammlung für eine Weisung zuständig sind.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Streiten Träger oder Trägerversammlung darüber, wer nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 SGB II zuständig ist, können sie den Kooperationsausschuss anrufen. Widersprechen sich Weisungen, informiert die Geschäftsführung unverzüglich die Träger, damit diese ihre Zuständigkeit prüfen; besteht der Streit danach fort, kann auch die Geschäftsführung den Kooperationsausschuss anrufen."},{"nr":"2","einfach":"Der Kooperationsausschuss hört Träger und Geschäftsführung an und entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Gleichstand entscheidet der Vorsitz. Der Vorsitz hält die Beschlüsse schriftlich oder elektronisch fest und teilt sie Trägern, Trägerversammlung und Geschäftsführung mit."},{"nr":"3","einfach":"Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. Ist nach anderen Vorschriften der Weg zu den Gerichten offen, bleibt er trotz der Anrufung offen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Kooperationsausschuss","erklaerung":"Ein Gremium aus Vertretern des Bundesarbeitsministeriums und der obersten Landesbehörde (§ 18b SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 18b SGB II","warum":"Zusammensetzung des Kooperationsausschusses"},{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Weisungsrecht der Träger"},{"norm":"§ 44c SGB II","warum":"Zuständigkeit der Trägerversammlung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44f","bezeichnung":"§ 44f SGB II","titel_amtlich":"Bewirtschaftung von Bundesmitteln","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44f/","original":[{"nr":"1","text":"Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaftet. Für die Übertragung und die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes."},{"nr":"2","text":"Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Trägerversammlung haben die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen."},{"nr":"3","text":"Die Bundesagentur hat die Übertragung der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch die Bestellung einer oder eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist."},{"nr":"4","text":"Näheres zur Übertragung und Durchführung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes kann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart werden. Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen."},{"nr":"5","text":"Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zurückübertragen werden."},{"nr":"6","text":"Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können Förderungen in Höhe von 50 Prozent aus Mitteln für Leistungen nach den §§ 20 und 21 finanziert werden,\n\n1. zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,\n2. zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 16b,\n3. zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e und\n4. zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i.\nDie Finanzierung nach Satz 1 ist bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Grundsicherungsgeldes und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer), insgesamt auf höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr begrenzt."}],"erklaerung":{"nr":"44f","titel_einfach":"Wie das Jobcenter Geld des Bundes verwaltet","kurz":"Nach § 44f SGB II verwaltet die gemeinsame Einrichtung Haushaltsmittel des Bundes, die ihr die Bundesagentur überträgt, nach Bundeshaushaltsrecht und mit einem Beauftragten für den Haushalt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung der Bundesmittel, die sie nach § 46 SGB II verwaltet. Dafür gilt das Haushaltsrecht des Bundes."},{"nr":"2","einfach":"Die Geschäftsführung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt. Geschäftsführung und Trägerversammlung müssen diese Person an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung beteiligen."},{"nr":"3","einfach":"Die Bundesagentur muss die Übertragung widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat. Voraussetzung ist außerdem, dass ein anderer Beauftragter für den Haushalt keine Abhilfe erwarten lässt."},{"nr":"4","einfach":"Einzelheiten können Bundesagentur und gemeinsame Einrichtung vereinbaren. Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Verwaltung kommunaler Haushaltsmittel beauftragen."},{"nr":"5","einfach":"Die Trägerversammlung kann beschließen, die Bewirtschaftung nach Absatz 1 an die Bundesagentur zurückzugeben."},{"nr":"6","einfach":"Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können diese Förderungen zu 50 Prozent aus den Mitteln für Regelbedarf und Mehrbedarfe (§§ 20 und 21 SGB II) bezahlt werden:\n1. Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II,\n2. Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 16b SGB II,\n3. Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e SGB II,\n4. Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II.\nDie Finanzierung ist begrenzt auf die Höhe des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) und des Bundesanteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung, die dadurch im einzelnen Fall eingespart werden. Insgesamt sind es höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln","erklaerung":"Das Verwalten und Ausgeben von Geld aus einem öffentlichen Haushalt nach den Regeln des Haushaltsrechts."},{"wort":"Passiv-Aktiv-Transfer","erklaerung":"Geld, das sonst für laufende Leistungen gezahlt würde, finanziert stattdessen eine Förderung in Arbeit – bis zur Höhe der Einsparung."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 46 SGB II","warum":"Finanzierung aus Bundesmitteln"},{"norm":"§ 16e SGB II","warum":"Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden"},{"norm":"§ 16i SGB II","warum":"Teilhabe am Arbeitsmarkt"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44g","bezeichnung":"§ 44g SGB II","titel_amtlich":"Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44g/","original":[{"nr":"1","text":"Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern."},{"nr":"2","text":"(weggefallen)"},{"nr":"3","text":"Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen."},{"nr":"4","text":"Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit."},{"nr":"5","text":"Die Zuweisung kann\n\n1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,\n2. auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit\nbeendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen."}],"erklaerung":{"nr":"44g","titel_einfach":"Wie Beschäftigte dem Jobcenter zugewiesen werden","kurz":"Nach § 44g SGB II können Beamten und Arbeitnehmern der Träger Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen werden, auch auf Dauer; ihr bisheriges Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Beschäftigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführung Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden – nach den beamten- und tarifrechtlichen Regeln und auch auf Dauer. Ohne Zustimmung der Beschäftigten geht das, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern."},{"nr":"2","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"3","einfach":"Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unverändert. Sie müssen eine Tätigkeit bekommen, die ihrem Amt entspricht."},{"nr":"4","einfach":"Die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Bundesagentur, kommunalem Träger oder herangezogener Gemeinde bleiben unverändert. Bekommt jemand durch die Zuweisung eine niedriger eingestufte Tätigkeit, richtet sich die Eingruppierung weiter nach der vorherigen Tätigkeit."},{"nr":"5","einfach":"Die Zuweisung kann beendet werden:\n1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von 3 Monaten,\n2. auf Verlangen der beschäftigten Person aus wichtigem Grund jederzeit.\nDer Beendigung nach Nummer 2 kann die Geschäftsführung aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Zuweisung","erklaerung":"Eine Person bleibt bei ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber angestellt, arbeitet aber in der gemeinsamen Einrichtung."},{"wort":"Eingruppierung","erklaerung":"Die Einordnung in eine Entgeltgruppe, nach der sich das Gehalt richtet."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter)"},{"norm":"§ 44k SGB II","warum":"Übertragung der Stellen bei einer Zuweisung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44h","bezeichnung":"§ 44h SGB II","titel_amtlich":"Personalvertretung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44h/","original":[{"nr":"1","text":"In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend."},{"nr":"2","text":"Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung."},{"nr":"3","text":"Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen."},{"nr":"4","text":"Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben."},{"nr":"5","text":"Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben."}],"erklaerung":{"nr":"44h","titel_einfach":"Der Personalrat im Jobcenter","kurz":"Nach § 44h SGB II wird in jeder gemeinsamen Einrichtung eine Personalvertretung gebildet, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechend gilt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Beschäftigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt entsprechend."},{"nr":"2","einfach":"Beamte und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, dürfen für die Dauer der Zuweisung die Personalvertretung wählen und in sie gewählt werden."},{"nr":"3","einfach":"Die Personalvertretung hat alle Rechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, soweit Trägerversammlung oder Geschäftsführung über personalrechtliche, personalwirtschaftliche, soziale oder die Ordnung der Dienststelle betreffende Fragen entscheiden dürfen."},{"nr":"4","einfach":"Die Vorsitzenden der Personalvertretungen aller gemeinsamen Einrichtungen bilden eine Arbeitsgruppe für gemeinsame Fragen. Sie trifft sich bis zu 2-mal im Jahr. Mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder gibt sie sich eine Geschäftsordnung mit Regeln zu Vorsitz, Willensbildung und Beschlussfassung. Sie kann den zuständigen Trägern Stellungnahmen zu Maßnahmen geben, die die Arbeitsbedingungen aller Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtungen beeinflussen können."},{"nr":"5","einfach":"Soweit Entscheidungen bei den Trägern bleiben, behalten die Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber ihre Rechte."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Personalvertretung","erklaerung":"Die gewählte Vertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, oft Personalrat genannt."},{"wort":"aktives und passives Wahlrecht","erklaerung":"Das Recht, selbst zu wählen (aktiv), und das Recht, gewählt zu werden (passiv)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44g SGB II","warum":"Zuweisung von Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung"},{"norm":"§ 44i SGB II","warum":"Schwerbehinderten- und Jugendvertretung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44i","bezeichnung":"§ 44i SGB II","titel_amtlich":"Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44i/","original":[{"nr":null,"text":"Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"44i","titel_einfach":"Schwerbehinderten- und Jugendvertretung im Jobcenter","kurz":"Nach § 44i SGB II gelten die Regeln zur Personalvertretung aus § 44h SGB II entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung.","relevanz":1,"fuer_wen":["Beschäftigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Für die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Regeln des § 44h SGB II zur Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung entsprechend."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44h SGB II","warum":"Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44j","bezeichnung":"§ 44j SGB II","titel_amtlich":"Gleichstellungsbeauftragte","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44j/","original":[{"nr":null,"text":"In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind."}],"erklaerung":{"nr":"44j","titel_einfach":"Die Gleichstellungsbeauftragte im Jobcenter","kurz":"Nach § 44j SGB II wird in der gemeinsamen Einrichtung eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt; das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend.","relevanz":1,"fuer_wen":["Beschäftigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt; das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Sie hat die Rechte nach diesem Gesetz, soweit Trägerversammlung und Geschäftsführung entscheiden dürfen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44h SGB II","warum":"Vergleichbare Regel für die Personalvertretung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44k","bezeichnung":"§ 44k SGB II","titel_amtlich":"Stellenbewirtschaftung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44k/","original":[{"nr":"1","text":"Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung."},{"nr":"2","text":"Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger."}],"erklaerung":{"nr":"44k","titel_einfach":"Wie Stellen im Jobcenter verwaltet werden","kurz":"Nach § 44k SGB II übertragen die Träger dem Jobcenter mit dem zugewiesenen Personal auch die passenden Stellen; den Stellenplan der Trägerversammlung müssen die Träger genehmigen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Wenn die Träger Beschäftigten nach § 44g Absatz 1 SGB II Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zuweisen, übertragen sie ihr auch die passenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Bewirtschaftung."},{"nr":"2","einfach":"Den Stellenplan stellt die Trägerversammlung auf; er braucht die Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplans muss die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger folgen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Stellenplan","erklaerung":"Die Übersicht, wie viele Stellen eine Behörde hat und wie sie bewertet sind."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44g SGB II","warum":"Zuweisung von Tätigkeiten"},{"norm":"§ 44c SGB II","warum":"Trägerversammlung stellt den Stellenplan auf"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"46","bezeichnung":"§ 46 SGB II","titel_amtlich":"Finanzierung aus Bundesmitteln","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/46/","original":[{"nr":"1","text":"Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt."},{"nr":"2","text":"Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen."},{"nr":"3","text":"Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben\n\n1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,\n2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind."},{"nr":"4","text":"(weggefallen)"},{"nr":"5","text":"Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt."},{"nr":"6","text":"Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016\n\n1. im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,\n2. im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie\n3. in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent."},{"nr":"7","text":"Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils\n\n1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,\n2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,\n3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,\n4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie\n5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte."},{"nr":"8","text":"Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100."},{"nr":"9","text":"Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten."},{"nr":"10","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n\n1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,\n2. die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9\n\na) im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,\nb) im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,\nc) im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,\nd) im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie\n\n3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.\nDie Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt."},{"nr":"11","text":"Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen."}],"erklaerung":{"nr":"46","titel_einfach":"Wer die Grundsicherung für Arbeitsuchende bezahlt","kurz":"Nach § 46 SGB II trägt der Bund die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Bundesagentur leistet, und beteiligt sich an den Kosten für Unterkunft und Heizung.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Bundesagentur die Leistungen erbringt – auch wenn gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II die Aufgaben erledigen; der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten dürfen pauschaliert werden und werden in einem Gesamtbudget angesetzt."},{"nr":"2","einfach":"Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten auf die Agenturen für Arbeit verteilt werden; Grundlage ist die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe festlegen."},{"nr":"3","einfach":"Der Bund trägt 84,8 Prozent der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen:\n1. wie kommunale Träger Aufwendungen bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II wahrnehmen,\n2. wie die Gesamtverwaltungskosten bestimmt werden, nach denen sich der Anteil des Bundes berechnet."},{"nr":"4","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"5","einfach":"Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II – bundesweit mit höchstens 74 Prozent. Für jedes Land gilt eine eigene Beteiligungsquote nach den Absätzen 6 bis 10."},{"nr":"6","einfach":"Ab dem Jahr 2016 beteiligt sich der Bund an diesen Ausgaben:\n1. in Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,\n2. in Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent,\n3. in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent."},{"nr":"7","einfach":"Diese Prozentsätze erhöhen sich jeweils:\n1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,\n2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,\n3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,\n4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte,\n5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte."},{"nr":"8","einfach":"Die Prozentsätze aus Absatz 6 erhöhen sich zusätzlich um einen Wert für jedes Land. Er ergibt sich aus den Vorjahresausgaben des Landes für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz), geteilt durch seine Vorjahresausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II, mal 100."},{"nr":"9","einfach":"In den Jahren 2016 bis 2021 erhöhen sich die Prozentsätze aus Absatz 6 um einen weiteren Wert für jedes Land."},{"nr":"10","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:\n1. die Landeswerte nach Absatz 8 jährlich für das Folgejahr festlegen und für das laufende Jahr rückwirkend anpassen,\n2. die weiteren Landeswerte nach Absatz 9 in den Jahren 2019 bis 2022 für einzelne, im Gesetz genannte Jahre festlegen und rückwirkend anpassen,\n3. die Beteiligungsquoten der Länder jährlich für das Folgejahr festlegen und für das laufende Jahr rückwirkend anpassen; in den Jahren 2019 bis 2022 auch für das jeweilige Vorjahr.\nDer Wert nach Absatz 8 wird in der Höhe festgelegt, die sich nach Absatz 8 Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr ergibt. Für den weiteren Wert nach Absatz 9 werden anhand statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Unterkunft und Heizung bei bestimmten Bedarfsgemeinschaften ermittelt. In ihnen hat mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz). Dabei zählt nur der Teil, den der Bund nicht schon über die Werte nach Absatz 6 erstattet hat. Der Wert entspricht dem prozentualen Anteil dieser Ausgaben an den Vorjahresausgaben des Landes für Unterkunft und Heizung aller Bedarfsgemeinschaften. Würde der Bund dadurch bundesweit mehr als 74 Prozent tragen, werden zuerst die Werte nach Absatz 7 anteilig gekürzt. Reicht das nicht, werden danach die Werte nach Absatz 9 anteilig gekürzt."},{"nr":"11","einfach":"Der Bund erstattet den Ländern seinen Anteil an den Ausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II. Die Länder dürfen die Erstattung höchstens 2-mal im Monat abrufen. Manche Zahlungen werden schon am Ende eines Haushaltsjahres geleistet, damit sie rechtzeitig ankommen, werden aber erst im folgenden Jahr fällig. Für sie gilt die Bundesbeteiligung des folgenden Jahres. Wird eine Quote nach Absatz 10 rückwirkend angepasst, wird der Unterschied zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Länder ermitteln ihre Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz) und für Unterkunft und Heizung bis zum 31. März des Folgejahres und teilen sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Maßgebend ist, was der kommunale Träger in dem Jahr tatsächlich gezahlt hat; die genannten Zahlungen zum Jahresende zählen zu dem Jahr, in dem sie fällig wurden. Einnahmen für diese Leistungen werden abgezogen. Die Länder sorgen dafür, dass geprüft wird, ob die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Beteiligungsquote","erklaerung":"Der Prozentsatz der Ausgaben für Unterkunft und Heizung, den der Bund in einem Land übernimmt."},{"wort":"Gesamtbudget","erklaerung":"Ein gemeinsamer Geldtopf für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Leistungen für Unterkunft und Heizung"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Leistungen für Bildung und Teilhabe"},{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter)"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"47","bezeichnung":"§ 47 SGB II","titel_amtlich":"Aufsicht","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/47/","original":[{"nr":"1","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen."},{"nr":"2","text":"Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt."},{"nr":"3","text":"Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten."},{"nr":"4","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde übertragen."},{"nr":"5","text":"Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen."}],"erklaerung":{"nr":"47","titel_einfach":"Wer die Jobcenter beaufsichtigt","kurz":"Nach § 47 SGB II beaufsichtigt das Bundesarbeitsministerium die Bundesagentur und die Landesbehörden die kommunalen Träger, soweit diese den gemeinsamen Einrichtungen Weisungen geben dürfen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit diese den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Absatz 3 SGB II Weisungen geben darf. Es kann der Bundesagentur Weisungen geben, sie an seine Auffassung binden und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Interessen des Bundes zu wahren."},{"nr":"2","einfach":"Die zuständigen Landesbehörden beaufsichtigen die kommunalen Träger, soweit diese den gemeinsamen Einrichtungen Weisungen geben dürfen. Andere Regeln des Landesrechts bleiben unberührt."},{"nr":"3","einfach":"Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde. Ohne Einvernehmen gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab, von der das Ministerium nur aus wichtigem Grund abweichen darf; über andere Aufsichtsmaßnahmen ist der Ausschuss zu informieren."},{"nr":"4","einfach":"Das Ministerium kann seine Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen."},{"nr":"5","einfach":"Die Aufsichtsstellen dürfen prüfen, wie die gemeinsamen Einrichtungen ihre Aufgaben erledigen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Rechtsaufsicht","erklaerung":"Die Aufsicht darüber, ob eine Behörde sich an das Recht hält."},{"wort":"Fachaufsicht","erklaerung":"Die weitergehende Aufsicht, ob eine Behörde ihre Aufgaben auch zweckmäßig erledigt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Weisungsrecht der Träger gegenüber dem Jobcenter"},{"norm":"§ 18b SGB II","warum":"Kooperationsausschuss"},{"norm":"§ 48 SGB II","warum":"Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"48","bezeichnung":"§ 48 SGB II","titel_amtlich":"Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/48/","original":[{"nr":"1","text":"Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden."},{"nr":"2","text":"Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen."},{"nr":"3","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen."}],"erklaerung":{"nr":"48","titel_einfach":"Wer die kommunalen Jobcenter beaufsichtigt","kurz":"Nach § 48 SGB II beaufsichtigen die Landesbehörden die zugelassenen kommunalen Träger; die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die zuständigen Landesbehörden beaufsichtigen die zugelassenen kommunalen Träger."},{"nr":"2","einfach":"Soweit diese Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen, führt die Bundesregierung die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden. Dazu kann sie mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen erlassen und die Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen."},{"nr":"3","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"zugelassener kommunaler Träger","erklaerung":"Eine Stadt oder ein Kreis, die nach § 6a SGB II die Aufgaben anstelle der Bundesagentur übernehmen; auch sie heißen Jobcenter (§ 6d SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 6a SGB II","warum":"Zulassung kommunaler Träger"},{"norm":"§ 47 SGB II","warum":"Aufsicht bei den gemeinsamen Einrichtungen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"48a","bezeichnung":"§ 48a SGB II","titel_amtlich":"Vergleich der Leistungsfähigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/48a/","original":[{"nr":"1","text":"Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich."},{"nr":"2","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen."}],"erklaerung":{"nr":"48a","titel_einfach":"Wie die Jobcenter miteinander verglichen werden","kurz":"Nach § 48a SGB II vergleicht das Bundesarbeitsministerium die Leistungsfähigkeit der Träger vor Ort anhand von Kennzahlen und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vergleicht anhand der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 SGB II, wie leistungsfähig die Träger vor Ort arbeiten, um das festzustellen und zu fördern. Die Ergebnisse veröffentlicht es vierteljährlich."},{"nr":"2","einfach":"Das Ministerium darf per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu ihrer Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung festlegen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Kennzahlenvergleich","erklaerung":"Ein Vergleich von Jobcentern anhand festgelegter Messwerte."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 51b SGB II","warum":"Daten und Kennzahlen der Träger"},{"norm":"§ 48b SGB II","warum":"Zielvereinbarungen auf Grundlage der Kennzahlen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"48b","bezeichnung":"§ 48b SGB II","titel_amtlich":"Zielvereinbarungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/48b/","original":[{"nr":"1","text":"Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen\n\n1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,\n2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,\n3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie\n4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern\nVereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten."},{"nr":"2","text":"Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen."},{"nr":"3","text":"Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe."},{"nr":"4","text":"Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren."},{"nr":"5","text":"Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich."},{"nr":"6","text":"Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können\n\n1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,\n2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen."}],"erklaerung":{"nr":"48b","titel_einfach":"Welche Ziele Ministerien und Jobcenter vereinbaren","kurz":"Nach § 48b SGB II schließen Bund, Bundesagentur, Länder und Jobcenter jährlich Zielvereinbarungen, etwa um Hilfebedürftigkeit zu verringern und langen Leistungsbezug zu vermeiden.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Um die Ziele des SGB II zu erreichen, schließen Vereinbarungen ab:\n1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,\n2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen,\n3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde,\n4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern.\nDie Vereinbarungen nach Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen des SGB II. Die Vereinbarung nach Nummer 3 beraten die Kooperationsausschüsse (§ 18b SGB II); über einheitliche Grundlagen berät der Bund-Länder-Ausschuss (§ 18c SGB II)."},{"nr":"2","einfach":"Die Vereinbarungen werden geschlossen, nachdem der Bundestag das jährliche Haushaltsgesetz beschlossen hat."},{"nr":"3","einfach":"Sie umfassen vor allem die Ziele, Hilfebedürftigkeit zu verringern, die Integration in Erwerbstätigkeit zu verbessern und langfristigen Leistungsbezug zu vermeiden. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel, die soziale Teilhabe zu verbessern."},{"nr":"4","einfach":"Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Nummer 4 sollen sich an denen nach Nummer 3 orientieren."},{"nr":"5","einfach":"Für Abschluss und Kontrolle der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b SGB II und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 SGB II maßgeblich."},{"nr":"6","einfach":"Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Nummer 1 können\n1. nötige Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,\n2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und für Verwaltungskosten zulassen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Zielvereinbarung","erklaerung":"Eine Abmachung zwischen Behörden darüber, welche Ergebnisse in einem Jahr erreicht werden sollen."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 18b SGB II","warum":"Kooperationsausschuss"},{"norm":"§ 18c SGB II","warum":"Bund-Länder-Ausschuss"},{"norm":"§ 48a SGB II","warum":"Kennzahlenvergleiche"},{"norm":"§ 51b SGB II","warum":"Daten der Träger"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"49","bezeichnung":"§ 49 SGB II","titel_amtlich":"Innenrevision","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/49/","original":[{"nr":"1","text":"Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden."},{"nr":"2","text":"Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist."},{"nr":"3","text":"Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor."}],"erklaerung":{"nr":"49","titel_einfach":"Wie die Bundesagentur ihre Leistungen intern prüft","kurz":"Nach § 49 SGB II lässt die Bundesagentur durch dienststellenfremdes Personal prüfen, ob Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig, zweckmäßig und wirtschaftlich erbracht wurden.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Bundesagentur sorgt dafür, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen eigenes Personal, das nicht zur jeweiligen Dienststelle gehört, prüft: Hätten Leistungen nach dem SGB II nach dem Gesetz nicht erbracht werden dürfen, oder hätten sie zweckmäßiger oder wirtschaftlicher eingesetzt werden können? Mit den Prüfungen können auch Dritte beauftragt werden."},{"nr":"2","einfach":"Während der Prüftätigkeit ist das Prüfpersonal der Bundesagentur fachlich direkt der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist."},{"nr":"3","einfach":"Der Vorstand der Bundesagentur legt die Prüfberichte unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Innenrevision","erklaerung":"Eine interne Prüfstelle, die kontrolliert, ob eine Behörde rechtmäßig und wirtschaftlich arbeitet."}],"fragen":[],"verweise":[],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"50","bezeichnung":"§ 50 SGB II","titel_amtlich":"Datenübermittlung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/50/","original":[{"nr":"1","text":"Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist."},{"nr":"2","text":"Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches."},{"nr":"3","text":"Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur."},{"nr":"4","text":"Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit."}],"erklaerung":{"nr":"50","titel_einfach":"Welche Stellen deine Sozialdaten austauschen dürfen","kurz":"Nach § 50 SGB II sollen sich Bundesagentur, Jobcenter, kommunale Träger und weitere Stellen Sozialdaten übermitteln, soweit das für ihre Aufgaben nach dem SGB II oder SGB III erforderlich ist.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Diese Stellen sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit das für ihre Aufgaben nach dem SGB II oder dem SGB III erforderlich ist:\n- die Bundesagentur für Arbeit,\n- die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger,\n- die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter),\n- die Stellen, die Leistungsmissbrauch und illegale Beschäftigung bekämpfen,\n- Dritte, die mit Aufgaben beauftragt sind.\nSozialdaten sind persönliche Daten, die Sozialbehörden für ihre Aufgaben verarbeiten – etwa deine Angaben im Antrag auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Manchmal beauftragt die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter mit einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Begutachtung. Dann darf diese Person ihrem Auftraggeber Daten übermitteln, soweit das für den Auftrag erforderlich ist."},{"nr":"2","einfach":"Die gemeinsame Einrichtung ist selbst datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung von Sozialdaten (§ 67 Absatz 4 SGB X). Sie ist außerdem eine Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 SGB I; dort ist das Sozialgeheimnis geregelt."},{"nr":"3","einfach":"Die gemeinsame Einrichtung nutzt für ihre Arbeit IT-Verfahren, die die Bundesagentur zentral verwaltet. Sie muss auf den gemeinsamen zentralen Datenbestand zugreifen, der so entsteht. Für diese zentral verwalteten IT-Verfahren ist die Bundesagentur datenschutzrechtlich verantwortlich (§ 67 Absatz 4 SGB X)."},{"nr":"4","einfach":"Die gemeinsame Einrichtung darf Sozialdaten nur verarbeiten, wenn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Zweite Kapitel des SGB X und die übrigen Bücher des Sozialgesetzbuchs es erlauben. Ob du Zugang zu amtlichen Informationen der gemeinsamen Einrichtung bekommst, richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Datenschutz und Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung und bei den zentralen IT-Verfahren kontrolliert die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz)."}],"beispiel":{"titel":"Ärztliches Gutachten im Auftrag des Amts","text":"Die Agentur für Arbeit beauftragt eine externe Ärztin, Ahmet zu untersuchen. Es geht um die Frage, welche Arbeit er gesundheitlich leisten kann. Nach § 50 Absatz 1 SGB II darf die Ärztin der Agentur für Arbeit Daten aus der Untersuchung übermitteln – aber nur, soweit das für ihren Auftrag erforderlich ist."},"wichtig":["Die genannten Stellen sollen sich Sozialdaten übermitteln, aber nur soweit das für ihre Aufgaben nach dem SGB II oder dem SGB III erforderlich ist.","Die gemeinsame Einrichtung darf Sozialdaten nur nach der DSGVO und den Datenschutzregeln des Sozialgesetzbuchs verarbeiten.","Den Datenschutz bei den gemeinsamen Einrichtungen kontrolliert die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit."],"begriffe":[{"wort":"Sozialdaten","erklaerung":"Persönliche Daten, die eine Sozialbehörde für ihre Aufgaben verarbeitet; genau definiert in § 67 SGB X."},{"wort":"Sozialgeheimnis","erklaerung":"Das Recht nach § 35 SGB I, dass Sozialbehörden deine Sozialdaten nicht unbefugt verarbeiten."},{"wort":"gemeinsame Einrichtung","erklaerung":"Die gemeinsame Behörde von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger; sie heißt nach § 6d SGB II „Jobcenter“."}],"fragen":[{"frage":"Darf das Jobcenter meine Daten an andere Behörden weitergeben?","antwort":"Nach § 50 Absatz 1 SGB II sollen sich die dort genannten Stellen – etwa Bundesagentur, kommunale Träger, Jobcenter und Stellen gegen Leistungsmissbrauch – Sozialdaten übermitteln, soweit das für ihre Aufgaben nach dem SGB II oder SGB III erforderlich ist. Ob andere Behörden Daten bekommen dürfen, regelt § 50 SGB II nicht."},{"frage":"Darf ein Gutachter dem Jobcenter meine Untersuchungsergebnisse schicken?","antwort":"Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger die Gutachterin oder den Gutachter beauftragt, darf diese Person ihrem Auftraggeber Daten übermitteln. Das gilt nur, soweit es für den Auftrag erforderlich ist (§ 50 Absatz 1 SGB II)."},{"frage":"Wer kontrolliert den Datenschutz im Jobcenter?","antwort":"Bei den gemeinsamen Einrichtungen und den zentralen IT-Verfahren der Bundesagentur kontrolliert das die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 50 Absatz 4 SGB II). Für zugelassene kommunale Träger regelt § 50 SGB II das nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 67 SGB X","warum":"Was Sozialdaten sind und wer Verantwortlicher ist"},{"norm":"§ 35 SGB I","warum":"Sozialgeheimnis"},{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Gemeinsame Einrichtungen heißen „Jobcenter“"},{"norm":"§ 9 BDSG","warum":"Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz"},{"norm":"§ 51 SGB II","warum":"Beauftragung privater Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß das Bürger-Geld.\nDas Amt hat dafür Daten von Ihnen.\nDiese Daten heißen Sozial-Daten.\nMehrere Ämter arbeiten bei der Grundsicherung zusammen.\nZum Beispiel das Job-Center und die Agentur für Arbeit.\nDiese Ämter dürfen Ihre Daten untereinander weitergeben.\nAber nur so weit, wie sie die Daten für ihre Arbeit brauchen.\nManchmal untersucht Sie ein Gutachter im Auftrag des Amts.\nEin Gutachter ist zum Beispiel ein Arzt.\nDer Gutachter darf dem Amt die nötigen Daten schicken.\nDas Job-Center muss die Regeln zum Daten-Schutz beachten."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"50a","bezeichnung":"§ 50a SGB II","titel_amtlich":"Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/50a/","original":[{"nr":null,"text":"Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der\n\n1. Ausbildungsvermittlung,\n2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder\n3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.\nDie zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen."}],"erklaerung":{"nr":"50a","titel_einfach":"Wofür Jobcenter Ausbildungsdaten nutzen dürfen","kurz":"Nach § 50a SGB II dürfen Jobcenter Ausbildungsdaten der Bundesagentur nur für Ausbildungsvermittlung, deren Statistik und den Überblick über den Ausbildungsmarkt verarbeiten und müssen sie bis Jahresende löschen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger bekommen von der Bundesagentur nach § 282b Absatz 4 SGB III Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse. Sie dürfen diese Daten nur speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, um Folgendes zu verbessern:\n1. die Ausbildungsvermittlung,\n2. die Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik,\n3. die Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.\nSie müssen die Daten spätestens zum Ende des Kalenderjahres löschen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 282b SGB III","warum":"Übermittlung der Ausbildungsdaten durch die Bundesagentur"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"50b","bezeichnung":"§ 50b SGB II","titel_amtlich":"Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/50b/","original":[{"nr":"1","text":"Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten."},{"nr":"2","text":"Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele:\n\n1. nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;\n2. Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren;\n3. Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen."}],"erklaerung":{"nr":"50b","titel_einfach":"Wie die Bundesagentur ihre IT-Verfahren entwickelt","kurz":"Nach § 50b SGB II darf die Bundesagentur neue Technologien erproben und verfolgt bei ihren zentralen IT-Verfahren Ziele wie nutzerfreundliche Angebote und durchgehende Digitalisierung.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Bundesagentur darf neue Technologien erproben. So kann sie bewerten, ob die Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten IT-Verfahrens wirtschaftlich ist."},{"nr":"2","einfach":"Bei der Entwicklung zentral verwalteter IT-Verfahren und der dafür nötigen Basisdienste verfolgt die Bundesagentur diese Ziele:\n1. elektronische Verwaltungsleistungen und Abläufe, die an den Nutzerinnen und Nutzern ausgerichtet sind,\n2. Verwaltungsverfahren durchgehend (Ende-zu-Ende) digitalisieren und automatisieren,\n3. IT-Infrastrukturen, mit denen sich die Verfahren zügig an neue gesetzliche Vorgaben anpassen lassen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 50 SGB II","warum":"Nutzung der zentralen IT-Verfahren durch die gemeinsamen Einrichtungen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"51","bezeichnung":"§ 51 SGB II","titel_amtlich":"Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/51/","original":[{"nr":null,"text":"Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen."}],"erklaerung":{"nr":"51","titel_einfach":"Wann private Stellen deine Sozialdaten verarbeiten dürfen","kurz":"Nach § 51 SGB II dürfen die Träger private Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen, um ihre Aufgaben nach dem SGB II zu erfüllen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Die Träger der Leistungen nach dem SGB II – dazu gehört das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – dürfen nicht-öffentliche Stellen beauftragen, Sozialdaten zu verarbeiten. Nicht-öffentliche Stellen sind zum Beispiel private Unternehmen. Erlaubt ist das, um die Aufgaben nach dem SGB II zu erfüllen. Dazu gehören auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Das gilt abweichend von § 80 Absatz 3 SGB X. Dort ist geregelt, wann nicht-öffentliche Stellen sonst mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragt werden dürfen."}],"beispiel":null,"wichtig":["Die Beauftragung privater Stellen ist nur erlaubt, um die Aufgaben nach dem SGB II zu erfüllen."],"begriffe":[{"wort":"nicht-öffentliche Stelle","erklaerung":"Eine Stelle, die keine Behörde ist, zum Beispiel ein privates Unternehmen."},{"wort":"Sozialdaten","erklaerung":"Persönliche Daten, die eine Sozialbehörde für ihre Aufgaben verarbeitet; genau definiert in § 67 SGB X."}],"fragen":[{"frage":"Darf das Jobcenter private Firmen mit meinen Daten arbeiten lassen?","antwort":"Nach § 51 SGB II dürfen die Träger nicht-öffentliche Stellen beauftragen, Sozialdaten zu verarbeiten, wenn das ihren Aufgaben nach dem SGB II dient – auch bei der Eingliederung in Arbeit und der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Welche weiteren Datenschutzregeln dabei gelten, steht nicht in § 51 SGB II."}],"verweise":[{"norm":"§ 80 SGB X","warum":"Allgemeine Regeln zur Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag"},{"norm":"§ 67 SGB X","warum":"Was Sozialdaten sind"},{"norm":"§ 50 SGB II","warum":"Datenaustausch zwischen den Stellen der Grundsicherung"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß das Bürger-Geld.\nDas Amt hat dafür Daten von Ihnen.\nDiese Daten heißen Sozial-Daten.\nDas Amt darf eine private Firma beauftragen.\nDie Firma darf dann mit Ihren Daten arbeiten.\nDas ist erlaubt für die Aufgaben vom Amt.\nEine Aufgabe ist: Das Amt hilft Ihnen bei der Arbeits-Suche.\nEine andere Aufgabe ist: Das Amt verhindert Missbrauch.\nMissbrauch heißt: Jemand nimmt unerlaubt Geld vom Amt."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"51a","bezeichnung":"§ 51a SGB II","titel_amtlich":"Kundennummer","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/51a/","original":[{"nr":null,"text":"Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten. Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer."}],"erklaerung":{"nr":"51a","titel_einfach":"Deine Kundennummer beim Jobcenter","kurz":"Nach § 51a SGB II bekommt jeder Mensch, der Leistungen wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bezieht, einmalig eine eigene Kundennummer, die auch bei einem Trägerwechsel bleibt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Wer Leistungen nach dem SGB II bekommt, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), erhält einmalig eine eigene Kundennummer. Sie wird von der Bundesagentur für Arbeit vergeben oder in ihrem Auftrag von einem zugelassenen kommunalen Träger. Die Nummer dient nur dazu, die Person zu erkennen, und den Zwecken aus § 51b Absatz 3. Gibt es schon eine Kundennummer aus einem früheren Bezug von Leistungen nach dem SGB III, wird diese weiter genutzt. Die Nummer bleibt auch bei einem Wechsel des Trägers gleich. Wer nach längerer Zeit ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB III wieder Leistungen bekommt, erhält eine neue Nummer. Das alles gilt auch für Bedarfsgemeinschaften. Dazu zählen hier auch Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen bekommen. Bei der Übermittlung von Daten nutzen die Träger außerdem eine eigene Trägernummer der Bundesagentur."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Menschen, die nach § 7 Absatz 3 SGB II beim Grundsicherungsgeld zusammen betrachtet werden, zum Beispiel Partner und ihre Kinder."},{"wort":"Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende","erklaerung":"Die Behörden, die für die Leistungen nach dem SGB II zuständig sind: die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise (§ 6 SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 51b SGB II","warum":"Für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen"},{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer leistungsberechtigt ist und wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"51b","bezeichnung":"§ 51b SGB II","titel_amtlich":"Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/51b/","original":[{"nr":"1","text":"Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen."},{"nr":"2","text":"Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a."},{"nr":"3","text":"Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:\n\n1. die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,\n2. Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,\n3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,\n4. die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,\n5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch."},{"nr":"4","text":"Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a."}],"erklaerung":{"nr":"51b","titel_einfach":"Welche Daten die Jobcenter-Träger sammeln dürfen","kurz":"Nach § 51b SGB II erheben die Träger der Grundsicherung laufend die nötigen Daten, die kommunalen Träger melden sie an die Bundesagentur für Arbeit, und genutzt werden dürfen sie nur für 5 genannte Zwecke.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die Daten, die sie für ihre Arbeit brauchen – etwa für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf per Rechtsverordnung festlegen, welche dieser Daten für die Zwecke aus Absatz 3 nötig sind. Dafür braucht es die Zustimmung des Bundesrates. Es darf auch das Verfahren festlegen, mit dem diese Datenliste weiterentwickelt wird."},{"nr":"2","einfach":"Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger schicken diese Daten an die Bundesagentur für Arbeit, versehen mit einem eindeutigen Erkennungsmerkmal. Daten zu einzelnen Personen tragen die Kundennummer und die Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a."},{"nr":"3","einfach":"Die Daten dürfen nur für diese Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, eingeschränkt oder gelöscht werden:\n1. künftige Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III an die betroffenen Personen,\n2. Prüfungen, ob die Träger richtig und wirtschaftlich leisten,\n3. Statistiken, Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5, Controllingberichte der Bundesagentur, laufende Berichterstattung und Wirkungsforschung nach §§ 53 bis 55,\n4. den automatisierten Datenabgleich nach § 52,\n5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.\nMitteilungspflichten aus anderen Gesetzen bleiben davon unberührt."},{"nr":"4","einfach":"Die Bundesagentur legt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden fest, welche Daten genau zu übermitteln sind, einschließlich einer Inventurmeldung, und bis wann. Sie regelt auch Systematiken, Übermittlungswege und Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschfristen der Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"im Benehmen","erklaerung":"Die Bundesagentur muss die kommunalen Spitzenverbände anhören und ihre Sicht berücksichtigen; deren Zustimmung braucht sie nicht."},{"wort":"Rechtsverordnung","erklaerung":"Eine Regelung, die nicht das Parlament, sondern ein Ministerium oder die Regierung erlässt, weil ein Gesetz es dazu ermächtigt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 51a SGB II","warum":"Kundennummer und Nummer der Bedarfsgemeinschaft"},{"norm":"§ 52 SGB II","warum":"Automatisierter Datenabgleich"},{"norm":"§ 53 SGB II","warum":"Statistik der Bundesagentur"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"52","bezeichnung":"§ 52 SGB II","titel_amtlich":"Automatisierter Datenabgleich","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/52/","original":[{"nr":"1","text":"Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,\n\n1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,\n2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,\n3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,\n4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,\n5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,\n6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.\nSatz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen."},{"nr":"2","text":"Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:\n\n1. Name und Vorname,\n2. Geburtsdatum und -ort,\n3. Anschrift,\n4. Versicherungsnummer."},{"nr":"2a","text":"Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen."},{"nr":"3","text":"Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen."},{"nr":"4","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Übermittlung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst."}],"erklaerung":{"nr":"52","titel_einfach":"Wann das Jobcenter deine Daten automatisch abgleicht","kurz":"Nach § 52 SGB II werden Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) 4-mal im Jahr per Datenabgleich überprüft, etwa auf Renten, Beschäftigungen, Kapitalerträge und andere Sozialleistungen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Menschen, die Leistungen nach dem SGB II bekommen, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das geschieht zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober durch einen automatisierten Datenabgleich. Geprüft wird:\n1. ob, wie viel und für welche Zeit du Leistungen der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bekommst oder bekommen hast,\n2. ob und wie weit Zeiten mit SGB-II-Leistungen mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder einer geringfügigen Beschäftigung zusammenfallen,\n3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet wurden – dabei geht es um Meldungen zu Kapitalerträgen,\n4. ob und wie viel Kapital, das nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 als Altersvorsorge geschützt ist, nicht mehr einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge dient (§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, etwa ein Riester-Vertrag),\n5. ob, wie viel und für welche Zeit du Leistungen der Bundesagentur nach dem SGB III bekommst oder bekommen hast, etwa Arbeitslosengeld,\n6. ob, wie viel und für welche Zeit du Leistungen eines anderen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommst oder bekommen hast.\nDas gilt auch für Menschen, die selbst keine Leistungen bekommen, aber mit Leistungsbeziehern in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Prüfung nach Nummer 2 dürfen die Träger abweichend davon zum Ersten jedes Kalendermonats machen."},{"nr":"2","einfach":"Für den Abgleich dürfen die Träger diese Daten von dir an die Stellen aus Absatz 1 schicken:\n1. Name und Vorname,\n2. Geburtsdatum und Geburtsort,\n3. Anschrift,\n4. Versicherungsnummer."},{"nr":"2a","einfach":"Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit das für den Abgleich nötig ist. Dafür darf sie auch ihre Stammsatzdatei (§ 150 SGB VI) und ihre Datei für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p Absatz 8 Satz 2 SGB IV) nutzen. Nach dem Abgleich muss sie die gespeicherten Daten unverzüglich löschen."},{"nr":"3","einfach":"Die Stellen aus Absatz 1 müssen die erhaltenen Daten und Datenträger nach dem Abgleich unverzüglich zurückgeben, löschen oder vernichten. Die Träger dürfen die Daten, die sie zurückbekommen, nur für die Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Ergibt die Überprüfung bei einer Person nichts Abweichendes, müssen ihre Daten unverzüglich gelöscht werden."},{"nr":"4","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf das Verfahren und die Kosten des Abgleichs per Rechtsverordnung regeln. Dabei muss es vorsehen, dass die Daten über eine zentrale Vermittlungsstelle laufen, die mindestens das Gebiet eines Bundeslandes abdeckt."}],"beispiel":null,"wichtig":["Der Abgleich erfasst auch Menschen, die selbst keine Leistungen bekommen, aber in deiner Bedarfsgemeinschaft leben.","Ob deine Leistungszeiten mit einer Versicherungspflicht oder einem Minijob zusammenfallen, darf zum Ersten jedes Monats geprüft werden.","Ergibt der Abgleich bei dir nichts Abweichendes, müssen deine übermittelten Daten unverzüglich gelöscht werden."],"begriffe":[{"wort":"automatisierter Datenabgleich","erklaerung":"Ein Computerverfahren, bei dem deine Daten mit den Daten anderer Stellen verglichen werden, zum Beispiel der Rentenversicherung."},{"wort":"geringfügige Beschäftigung","erklaerung":"Eine Beschäftigung mit geringem Verdienst oder kurzer Dauer, oft Minijob genannt."},{"wort":"unverzüglich","erklaerung":"Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es zumutbar möglich ist."}],"fragen":[{"frage":"Wie oft gleicht das Jobcenter meine Daten automatisch ab?","antwort":"Nach § 52 Absatz 1 SGB II 4-mal im Jahr: zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Ob deine Leistungszeiten mit einer Versicherungspflicht oder einem Minijob zusammenfallen, darf auch zum Ersten jedes Monats geprüft werden."},{"frage":"Erfährt das Jobcenter durch den Datenabgleich von meinem Minijob?","antwort":"§ 52 Absatz 1 Nummer 2 SGB II sieht einen Abgleich vor, ob Zeiten mit SGB-II-Leistungen mit einer geringfügigen Beschäftigung zusammenfallen. Diese Prüfung darf auch monatlich laufen."},{"frage":"Werden beim Datenabgleich auch die Daten meines Partners geprüft?","antwort":"Ja, wenn dein Partner mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft lebt – auch dann, wenn er selbst keine Leistungen bekommt (§ 52 Absatz 1 Satz 2 SGB II)."}],"verweise":[{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Welches Vermögen berücksichtigt wird und welche Altersvorsorge geschützt ist"},{"norm":"§ 45d EStG","warum":"Meldungen zu Kapitalerträgen an das Bundeszentralamt für Steuern"},{"norm":"§ 52a SGB II","warum":"Weitere Datenüberprüfungen, etwa beim Fahrzeugregister"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nDann prüft ein Computer Ihre Daten.\nDas passiert 4 Mal im Jahr.\nDer Computer vergleicht Ihre Daten mit Daten von anderen Stellen.\nZum Beispiel mit Daten von der Renten-Versicherung.\nDer Computer prüft zum Beispiel: Haben Sie eine Arbeit?\nBekommen Sie eine Rente?\nHaben Sie Zinsen bekommen?\nDie Prüfung von Arbeit darf auch jeden Monat stattfinden.\nAuch Ihr Partner wird geprüft.\nDas gilt, wenn Ihr Partner mit Ihnen in einer Bedarfs-Gemeinschaft lebt.\nFindet der Computer nichts Neues?\nDann müssen die Ämter Ihre Daten schnell löschen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"52a","bezeichnung":"§ 52a SGB II","titel_amtlich":"Überprüfung von Daten","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/52a/","original":[{"nr":"1","text":"Die Agentur für Arbeit darf zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen\n\n1. über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;\n2. aus dem Melderegister nach den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes und dem Ausländerzentralregister."},{"nr":"2","text":"Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben und die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld (§§ 7 und 8 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung der in § 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Daten ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden führen die Überprüfung durch und teilen das Ergebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit unverzüglich mit. Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Behörden haben die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich zu löschen."}],"erklaerung":{"nr":"52a","titel_einfach":"Datenabfragen bei Registern und Wohngeldstelle","kurz":"Nach § 52a SGB II darf die Agentur für Arbeit, in der Regel das Jobcenter, bei Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Fahrzeug-, Melde- und Ausländerdaten abfragen und Daten an die Wohngeldbehörde schicken.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Agentur für Arbeit darf Auskünfte einholen, damit Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II). Das gilt bei Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, bekommen oder bekommen haben, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld):\n1. beim Zentralen Fahrzeugregister die Daten nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist,\n2. aus dem Melderegister (§§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes) und aus dem Ausländerzentralregister."},{"nr":"2","einfach":"Manche Menschen haben sowohl SGB-II-Leistungen als auch Wohngeld beantragt, bekommen oder früher bekommen. Ihre Daten darf die Agentur für Arbeit an die Wohngeldbehörde schicken. Das ist nur erlaubt, soweit es nötig ist, um zu prüfen, ob die Person vom Wohngeld ausgeschlossen ist (§§ 7 und 8 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes). Übermittelt werden dürfen Name und Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Anschrift (§ 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3). Die Stellen aus Absatz 1 führen die Überprüfung durch und teilen der Agentur für Arbeit das Ergebnis unverzüglich mit. Die Stellen aus Absatz 1 und die Wohngeldbehörde müssen die erhaltenen Daten nach der Überprüfung unverzüglich löschen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Halter","erklaerung":"Die Person, die im Fahrzeugregister als verantwortlich für ein Fahrzeug eingetragen ist."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 52 SGB II","warum":"Regelmäßiger automatisierter Datenabgleich"},{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist"},{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"53","bezeichnung":"§ 53 SGB II","titel_amtlich":"Statistik und Übermittlung statistischer Daten","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/53/","original":[{"nr":"1","text":"Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken. Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein."},{"nr":"2","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung näher bestimmen."},{"nr":"3","text":"Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewährleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann."},{"nr":"4","text":"Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung."},{"nr":"5","text":"Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung stellen. Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für ergänzende Auswertungen anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blöcken übermittelt werden."},{"nr":"6","text":"Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließlich statistische Zwecke den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräumigen Gebietseinheiten, nicht aber die genauen Anschriften übermittelt werden."},{"nr":"7","text":"Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelt werden dürfen, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind."}],"erklaerung":{"nr":"53","titel_einfach":"Statistiken der Bundesagentur zur Grundsicherung","kurz":"Nach § 53 SGB II erstellt die Bundesagentur für Arbeit aus den Daten zur Grundsicherung (Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld) Statistiken, veröffentlicht sie und darf sie an Statistikstellen weitergeben.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den Daten nach § 51b Statistiken zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, zu der auch das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehört. Sie berichtet laufend darüber und bezieht die Leistungen nach dem SGB II in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein."},{"nr":"2","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann näher bestimmen, welche Statistiken und Berichte in welchem Umfang und mit welchen Merkmalen erstellt werden."},{"nr":"3","einfach":"Die Bundesagentur legt die Statistiken dem Ministerium vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie muss auch kurzfristige Anfragen des Ministeriums bedienen können."},{"nr":"4","einfach":"Die Bundesagentur stellt den Statistikstellen der Kreise und kreisfreien Städte die Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung, die sie für Planung und Sozialberichterstattung brauchen."},{"nr":"5","einfach":"Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den Statistikämtern der Länder für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen geben, für Planung und Sozialberichterstattung. Für ergänzende Auswertungen darf sie auch anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten übermitteln. Bei pseudonymisierten Daten werden die Namen jeweils durch neu erzeugte Pseudonyme ersetzt. Nicht pseudonymisierte Anschriften dürfen nur übermittelt werden, um Daten statistischen Blöcken zuzuordnen."},{"nr":"6","einfach":"Die Bundesagentur darf den Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für rein statistische Zwecke Daten, Tabellen sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen von § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt sind. Namen werden durch neu erzeugte Pseudonyme ersetzt. Übermittelt werden nur Angaben zu kleinen Gebietseinheiten, keine genauen Anschriften."},{"nr":"7","einfach":"Die §§ 280 und 281 SGB III über Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktstatistiken gelten entsprechend. § 282a SGB III gilt mit einer Erweiterung: Daten und Tabellen dürfen auch an die Statistikstellen der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände gehen, wenn die Bedingungen von § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt sind."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"pseudonymisierte Einzeldaten","erklaerung":"Daten zu einzelnen Personen, bei denen der Name durch ein Kennzeichen ersetzt ist, sodass man die Person nicht direkt erkennt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 51b SGB II","warum":"Welche Daten erhoben und an die Bundesagentur übermittelt werden"},{"norm":"§ 55 SGB II","warum":"Wirkungsforschung zu den Leistungen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"53a","bezeichnung":"§ 53a SGB II","titel_amtlich":"Arbeitslose","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/53a/","original":[{"nr":"1","text":"Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen."},{"nr":"2","text":"(weggefallen)"}],"erklaerung":{"nr":"53a","titel_einfach":"Wer im SGB II als arbeitslos gilt","kurz":"Nach § 53a SGB II gilt als arbeitslos, wer erwerbsfähig und leistungsberechtigt ist, etwa beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), und sinngemäß die Merkmale aus § 16 SGB III erfüllt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Arbeitslos im Sinne des SGB II ist, wer erwerbsfähig und leistungsberechtigt ist – etwa beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – und sinngemäß die Voraussetzungen von § 16 SGB III erfüllt. Dort steht: Arbeitslos ist, wer vorübergehend nicht beschäftigt ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht, dabei der Vermittlung zur Verfügung steht und sich arbeitslos gemeldet hat. Wer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnimmt, gilt nach § 16 SGB III als nicht arbeitslos."},{"nr":"2","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"erwerbsfähige Leistungsberechtigte","erklaerung":"Menschen, die arbeiten können und Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben (§ 7 SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 16 SGB III","warum":"Wer als arbeitslos gilt"},{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer leistungsberechtigt ist"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"55","bezeichnung":"§ 55 SGB II","titel_amtlich":"Wirkungsforschung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/55/","original":[{"nr":"1","text":"Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden."},{"nr":"2","text":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch."}],"erklaerung":{"nr":"55","titel_einfach":"Forschung, wie die Leistungen wirken","kurz":"Nach § 55 SGB II muss regelmäßig untersucht werden, wie die Eingliederungsleistungen und das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) wirken; das Ministerium vergleicht zudem, wie die Arbeit der Träger vor Ort wirkt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Wie die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Leistungen für den Lebensunterhalt wirken – etwa das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) –, muss regelmäßig und zeitnah untersucht werden. Diese Untersuchungen werden in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 SGB III einbezogen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können Einzelheiten vereinbaren. Soweit es zweckmäßig ist, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden."},{"nr":"2","einfach":"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht und vergleicht, wie die Arbeit der verschiedenen Träger vor Ort wirkt."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Wirkungsforschung","erklaerung":"Wissenschaftliche Untersuchung, ob und wie gut Leistungen ihr Ziel erreichen, etwa Menschen in Arbeit zu bringen."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 282 SGB III","warum":"Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"56","bezeichnung":"§ 56 SGB II","titel_amtlich":"Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/56/","original":[{"nr":"1","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,\n\n1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und\n2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.\n§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen."},{"nr":"2","text":"Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird."},{"nr":"3","text":"Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden."}],"erklaerung":{"nr":"56","titel_einfach":"Wie du dich beim Jobcenter krankmeldest","kurz":"Nach § 56 SGB II müssen erwerbsfähige Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden und vor Ablauf des 3. Kalendertages danach eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bist erwerbsfähig und hast Leistungen für deinen Lebensunterhalt beantragt oder bekommst sie, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? Dann hast du bei Arbeitsunfähigkeit zwei Pflichten gegenüber dem Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“):\n1. Du musst unverzüglich mitteilen, dass du arbeitsunfähig bist und wie lange das voraussichtlich dauert.\n2. Du musst spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Sie muss die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bestätigen.\nIm Gesetz steht außerdem: § 31 Absatz 1 SGB II „findet keine Anwendung“. § 31 Absatz 1 zählt Pflichtverletzungen auf, die zu einer Minderung des Grundsicherungsgeldes führen können. Das Jobcenter darf die Bescheinigung auch früher verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bescheinigt, musst du eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen. Auf der Bescheinigung muss dein Arzt vermerken, dass deiner Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung mit Befund und voraussichtlicher Dauer geschickt wird. Zweifelt das Jobcenter an deiner Arbeitsunfähigkeit, gelten § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a SGB V entsprechend. Dort geht es um eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, wenn Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit bestehen. Zweifel sind vor allem dann anzunehmen, wenn du wiederholt Krankschreibungen vorlegst, um verpasste Meldetermine nach § 59 oder verpasste Termine bei möglichen Arbeitgebern zu entschuldigen."},{"nr":"2","einfach":"Die Pflichten aus Absatz 1 Satz 1 gelten nicht, wenn du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hast. Die Agentur für Arbeit – in der Regel das Jobcenter – kann dich im Einzelfall von diesen Pflichten befreien. Sie soll dich befreien, wenn deine Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. „Soll“ heißt: In der Regel muss sie dich dann befreien."},{"nr":"3","einfach":"Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Krankenkassen die Kosten für Gutachten des Medizinischen Dienstes nach Absatz 1. Das Verfahren und die Höhe der Erstattung vereinbaren die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen; der Medizinische Dienst Bund wird beteiligt. Die Kosten können auch pauschal abgegolten werden."}],"beispiel":{"titel":"Krank ab Freitag","text":"Kai bekommt Grundsicherungsgeld. An einem Freitag bekommt er hohes Fieber und ist arbeitsunfähig. Er ruft noch am selben Tag beim Jobcenter an und sagt, dass er voraussichtlich eine Woche ausfällt. Die ärztliche Bescheinigung muss er spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorlegen (§ 56 Absatz 1 SGB II). Gezählt werden Kalendertage, also auch Samstag und Sonntag. Wartet Kai bis Dienstag, ist die Frist abgelaufen – egal, ob man den Freitag mitzählt oder nicht."},"wichtig":["Die ärztliche Bescheinigung musst du spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorlegen; das Jobcenter darf sie auch früher verlangen.","Bist du länger arbeitsunfähig als bescheinigt, brauchst du eine neue ärztliche Bescheinigung.","Legst du wiederholt Krankschreibungen vor, um verpasste Meldetermine oder Vorstellungstermine zu entschuldigen, gilt das als Grund für Zweifel an deiner Arbeitsunfähigkeit."],"begriffe":[{"wort":"Arbeitsunfähigkeit","erklaerung":"Du kannst wegen einer Krankheit vorübergehend nicht arbeiten. Das bestätigt eine ärztliche Bescheinigung."},{"wort":"unverzüglich","erklaerung":"Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dir zumutbar möglich ist."},{"wort":"Kalendertag","erklaerung":"Jeder Tag im Kalender, also auch Samstage, Sonntage und Feiertage."},{"wort":"Medizinischer Dienst","erklaerung":"Ein ärztlicher Gutachterdienst für die Krankenversicherung. Er kann prüfen, ob jemand wirklich arbeitsunfähig ist."},{"wort":"Agentur für Arbeit","erklaerung":"So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich mich beim Jobcenter krankmelden?","antwort":"Ja, wenn du erwerbsfähig bist und Leistungen für deinen Lebensunterhalt beantragt hast oder bekommst. Nach § 56 Absatz 1 SGB II musst du die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Das gilt nicht, wenn du Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hast oder davon befreit wurdest (Absatz 2)."},{"frage":"Bis wann muss die Krankschreibung beim Jobcenter sein?","antwort":"Spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 56 Absatz 1 SGB II). Gezählt werden Kalendertage, also auch Wochenenden und Feiertage. Das Jobcenter darf die Bescheinigung auch früher verlangen."},{"frage":"Reicht eine Krankschreibung, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?","antwort":"§ 56 SGB II beantwortet das nur teilweise. Er sagt: Legst du wiederholt Krankschreibungen vor, um verpasste Meldetermine zu entschuldigen, sind Zweifel an deiner Arbeitsunfähigkeit anzunehmen; dann kann der Medizinische Dienst prüfen. Welche Folgen ein verpasster Termin hat, regelt § 32 SGB II."}],"verweise":[{"norm":"§ 59 SGB II","warum":"Pflicht, sich auf Aufforderung beim Jobcenter zu melden"},{"norm":"§ 32 SGB II","warum":"Folgen, wenn du Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumst"},{"norm":"§ 31 SGB II","warum":"Pflichtverletzungen, die zu einer Minderung des Grundsicherungsgeldes führen können"},{"norm":"§ 275 SGB V","warum":"Begutachtung durch den Medizinischen Dienst"},{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie werden krank und können nicht arbeiten.\nDas heißt: Sie sind arbeits-unfähig.\nDann müssen Sie das dem Job-Center so schnell wie möglich sagen.\nSie müssen auch sagen: So lange bin ich voraussichtlich krank.\nSie brauchen außerdem eine Bescheinigung vom Arzt.\nDie Bescheinigung muss spätestens am 3. Tag nach dem Beginn der Krankheit beim Job-Center sein.\nSamstag und Sonntag zählen mit.\nDas Job-Center darf die Bescheinigung auch früher verlangen.\nSind Sie länger krank als auf der Bescheinigung steht?\nDann brauchen Sie eine neue Bescheinigung.\nManchmal zweifelt das Job-Center an der Krankheit.\nDann kann ein Gutachter die Krankheit prüfen.\nEs gibt Ausnahmen."},"pruefung":{"status":"unsicher","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"57","bezeichnung":"§ 57 SGB II","titel_amtlich":"Auskunftspflicht von Arbeitgebern","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/57/","original":[{"nr":null,"text":"Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses."}],"erklaerung":{"nr":"57","titel_einfach":"Wann dein Arbeitgeber dem Jobcenter Auskunft geben muss","kurz":"Nach § 57 SGB II müssen Arbeitgeber dem Jobcenter auf Verlangen Tatsachen mitteilen, die für Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) wichtig sein können, auch wann und warum die Beschäftigung endete.","relevanz":2,"fuer_wen":["Arbeitgeber","Beschäftigte","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Arbeitgeber müssen dem Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) auf Verlangen Auskunft über Tatsachen geben, die für die Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II wichtig sein können – etwa über Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das Jobcenter kann verlangen, dass der Arbeitgeber dafür einen Vordruck benutzt. Die Auskunftspflicht umfasst auch, wann das Beschäftigungsverhältnis geendet hat und aus welchem Grund."}],"beispiel":null,"wichtig":["Die Auskunftspflicht umfasst ausdrücklich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und den Grund dafür."],"begriffe":[{"wort":"Vordruck","erklaerung":"Ein vorgegebenes Formular, das ausgefüllt werden muss."},{"wort":"Agentur für Arbeit","erklaerung":"So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Darf das Jobcenter bei meinem Arbeitgeber nachfragen?","antwort":"Ja. Nach § 57 SGB II muss dein Arbeitgeber dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft über Tatsachen geben, die für deinen Leistungsanspruch wichtig sein können."},{"frage":"Muss mein Arbeitgeber dem Jobcenter sagen, warum mein Job geendet hat?","antwort":"Ja, auf Verlangen. Die Auskunftspflicht nach § 57 SGB II umfasst ausdrücklich das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses."}],"verweise":[{"norm":"§ 62 SGB II","warum":"Schadenersatz bei fehlender oder falscher Auskunft"},{"norm":"§ 63 SGB II","warum":"Bußgeld bei fehlender, falscher oder verspäteter Auskunft"},{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nOder Sie haben es beantragt.\nDann darf das Job-Center Ihren Arbeit-Geber etwas fragen.\nDer Arbeit-Geber muss dann antworten.\nEr muss die Dinge sagen, die für Ihr Geld wichtig sein können.\nZum Beispiel: Wann endet Ihre Arbeit?\nUnd: Warum endet Ihre Arbeit?\nDas Job-Center kann ein Formular für die Antwort verlangen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"58","bezeichnung":"§ 58 SGB II","titel_amtlich":"Einkommensbescheinigung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/58/","original":[{"nr":"1","text":"Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen."},{"nr":"2","text":"Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen."}],"erklaerung":{"nr":"58","titel_einfach":"Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber fürs Jobcenter","kurz":"Nach § 58 SGB II muss ein Arbeitgeber Beschäftigten mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Art und Dauer der Arbeit und den Lohn unverzüglich auf dem Vordruck des Jobcenters bescheinigen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Beschäftigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du arbeitest gegen Lohn und hast laufende Geldleistungen nach dem SGB II beantragt oder bekommst sie, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? Dann muss dein Arbeitgeber dir unverzüglich eine Bescheinigung ausstellen. Darin bestätigt er die Art und Dauer deiner Arbeit und die Höhe deines Arbeitsentgelts oder deiner Vergütung. Das gilt für die Zeiten, für die du die Leistung beantragt hast oder bekommst. Dein Arbeitgeber muss dafür den Vordruck benutzen, den das Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) vorsieht. Die fertige Bescheinigung muss er dir unverzüglich aushändigen."},{"nr":"2","einfach":"Du selbst musst deinem Arbeitgeber den vorgeschriebenen Vordruck für die Bescheinigung unverzüglich vorlegen."}],"beispiel":{"titel":"Aufstocken mit Teilzeitjob","text":"Tom arbeitet 20 Stunden pro Woche in einer Bäckerei und beantragt im Mai zusätzlich Grundsicherungsgeld. Vom Jobcenter bekommt er den Vordruck für die Einkommensbescheinigung. Nach § 58 Absatz 2 SGB II muss Tom ihn seiner Chefin unverzüglich vorlegen. Sie muss darauf unverzüglich eintragen, welche Arbeit Tom macht, wie lange er beschäftigt ist und wie viel Lohn er bekommt – für die Zeit, für die er Grundsicherungsgeld beantragt hat. Dann muss sie Tom die Bescheinigung unverzüglich aushändigen."},"wichtig":["Dein Arbeitgeber muss für die Bescheinigung den Vordruck des Jobcenters benutzen.","Den Vordruck musst du deinem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen.","Die fertige Bescheinigung muss dein Arbeitgeber dir unverzüglich aushändigen."],"begriffe":[{"wort":"Arbeitsentgelt","erklaerung":"Der Lohn oder das Gehalt, das du für deine Arbeit bekommst."},{"wort":"laufende Geldleistungen","erklaerung":"Geld, das regelmäßig gezahlt wird, zum Beispiel jeden Monat das Grundsicherungsgeld."},{"wort":"unverzüglich","erklaerung":"Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es zumutbar möglich ist."},{"wort":"Vordruck","erklaerung":"Ein vorgegebenes Formular, hier das Formular des Jobcenters für die Einkommensbescheinigung."}],"fragen":[{"frage":"Muss mein Arbeitgeber die Einkommensbescheinigung für das Jobcenter ausfüllen?","antwort":"Ja. Nach § 58 Absatz 1 SGB II muss er Art und Dauer deiner Arbeit und die Höhe deines Lohns unverzüglich auf dem Vordruck des Jobcenters bescheinigen. Die Bescheinigung muss er dir unverzüglich aushändigen."},{"frage":"Wie schnell muss der Arbeitgeber die Einkommensbescheinigung ausfüllen?","antwort":"Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 58 Absatz 1 SGB II). Eine feste Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht."},{"frage":"Wer gibt dem Arbeitgeber den Vordruck für die Einkommensbescheinigung?","antwort":"Du selbst. Nach § 58 Absatz 2 SGB II musst du deinem Arbeitgeber den vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorlegen."}],"verweise":[{"norm":"§ 62 SGB II","warum":"Schadenersatz bei fehlender oder falscher Einkommensbescheinigung"},{"norm":"§ 63 SGB II","warum":"Bußgeld, wenn Bescheinigung oder Vordruck nicht oder zu spät kommen"},{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nOder Sie haben es beantragt.\nSie haben auch eine Arbeit mit Lohn.\nDann muss Ihr Arbeit-Geber eine Bescheinigung ausfüllen.\nDie Bescheinigung ist ein Formular vom Job-Center.\nSie müssen das Formular schnell Ihrem Arbeit-Geber geben.\nIhr Arbeit-Geber muss das Formular schnell ausfüllen.\nEr schreibt hinein: Diese Arbeit machen Sie.\nSo lange arbeiten Sie dort.\nSo viel Lohn bekommen Sie.\nDann muss der Arbeit-Geber Ihnen die Bescheinigung schnell geben."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"59","bezeichnung":"§ 59 SGB II","titel_amtlich":"Meldepflicht","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/59/","original":[{"nr":null,"text":"Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"59","titel_einfach":"Deine Meldepflicht beim Jobcenter","kurz":"Nach § 59 SGB II gelten beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) die allgemeine Meldepflicht aus § 309 SGB III und die Meldepflicht bei Zuständigkeitswechsel aus § 310 SGB III entsprechend.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Für Leistungen nach dem SGB II, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), verweist § 59 auf zwei Vorschriften aus dem SGB III (Arbeitsförderung). Sie sind entsprechend anzuwenden, also sinngemäß:\n- § 309 SGB III über die allgemeine Meldepflicht,\n- § 310 SGB III über die Meldepflicht bei einem Wechsel der Zuständigkeit.\nWas diese Pflichten im Einzelnen umfassen, steht in den beiden Vorschriften des SGB III. § 309 SGB III regelt unter anderem, zu welchen Zwecken zur Meldung aufgefordert werden kann. Dort steht auch, was bei einer Meldung zu einer anderen Uhrzeit oder bei Arbeitsunfähigkeit am Meldetermin gilt und ob Reisekosten übernommen werden können. Weitere eigene Regeln enthält § 59 SGB II nicht."}],"beispiel":null,"wichtig":["Die Meldepflichten aus §§ 309 und 310 SGB III gelten nicht wörtlich, sondern entsprechend, also sinngemäß übertragen auf das SGB II."],"begriffe":[{"wort":"Meldepflicht","erklaerung":"Die Pflicht, sich bei einer Behörde zu melden. Was die allgemeine Meldepflicht genau umfasst, steht in § 309 SGB III."},{"wort":"entsprechend anzuwenden","erklaerung":"Die Regeln aus dem anderen Gesetz gelten sinngemäß auch hier, angepasst an das SGB II."},{"wort":"Zuständigkeit","erklaerung":"Welche Behörde für dich verantwortlich ist und deinen Fall bearbeitet."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich zu einem Termin beim Jobcenter erscheinen?","antwort":"§ 59 SGB II beantwortet das nur über einen Verweis: Die allgemeine Meldepflicht aus § 309 SGB III gilt entsprechend, die Einzelheiten stehen dort. Welche Folgen es hat, wenn du einer Aufforderung zur Meldung wiederholt nicht nachkommst, regelt § 32 SGB II."},{"frage":"Bekomme ich Fahrtkosten zum Jobcenter-Termin erstattet?","antwort":"§ 59 SGB II regelt das nicht selbst. Er verweist auf § 309 SGB III, der entsprechend gilt. Dort steht auch, ob Reisekosten für eine Meldung übernommen werden können."},{"frage":"Muss ich mich melden, wenn nach einem Umzug ein anderes Jobcenter zuständig ist?","antwort":"§ 59 SGB II verweist für einen Wechsel der Zuständigkeit auf § 310 SGB III, der entsprechend gilt. Was genau dann zu tun ist, steht dort."}],"verweise":[{"norm":"§ 309 SGB III","warum":"Allgemeine Meldepflicht: Zwecke, Zeitpunkt, Reisekosten"},{"norm":"§ 310 SGB III","warum":"Meldepflicht, wenn eine andere Stelle zuständig wird"},{"norm":"§ 32 SGB II","warum":"Minderung des Grundsicherungsgeldes bei wiederholten Meldeversäumnissen"},{"norm":"§ 56 SGB II","warum":"Krankmeldung und ärztliche Bescheinigung beim Jobcenter"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nDann haben Sie eine Melde-Pflicht.\nMelde-Pflicht heißt: Sie müssen sich beim Amt melden, wenn das Amt Sie dazu auffordert.\nDie genauen Regeln stehen in einem anderen Gesetz.\nDas Gesetz heißt: Sozial-Gesetz-Buch 3.\nDie Regeln stehen dort in Paragraf 309 und Paragraf 310.\nParagraf 309 regelt die allgemeine Melde-Pflicht.\nParagraf 310 regelt eine besondere Melde-Pflicht.\nDiese Pflicht gilt, wenn ein anderes Amt für Sie zuständig wird.\nDie Regeln gelten für Sie entsprechend.\nDas heißt: Die Regeln gelten angepasst an das Grundsicherungs-Geld."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"60","bezeichnung":"§ 60 SGB II","titel_amtlich":"Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/60/","original":[{"nr":"1","text":"Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist."},{"nr":"2","text":"Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden."},{"nr":"3","text":"Wer jemanden, der\n\n1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder\n2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,\nbeschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist."},{"nr":"4","text":"Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben\n\n1. diese Partnerin oder dieser Partner,\n2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,\nder Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend."},{"nr":"5","text":"Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist."},{"nr":"6","text":"Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend."},{"nr":"7","text":"Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen."},{"nr":"8","text":"Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden."}],"erklaerung":{"nr":"60","titel_einfach":"Wann Partner, Vermieter und andere Auskunft geben müssen","kurz":"Nach § 60 SGB II müssen Dritte wie Partner, Arbeitgeber, Vermieter, Banken und Unterhaltspflichtige dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft geben, soweit das für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nötig ist.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Vermieter","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du hast Leistungen nach dem SGB II beantragt oder bekommst sie, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? Wer dir Leistungen erbringt, die diesen Anspruch ausschließen oder mindern können, muss dem Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) auf Verlangen darüber Auskunft geben. Das gilt, soweit die Auskunft für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist."},{"nr":"2","einfach":"Auskunft geben muss auf Verlangen auch, wer dir gegenüber zu solchen Leistungen verpflichtet ist – zum Beispiel jemand, der dir Unterhalt schuldet. Dasselbe gilt für alle, die für dich ein Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, etwa eine Bank. Die Auskunft betrifft diese Leistungen und das damit zusammenhängende Einkommen oder Vermögen, soweit das für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Außerdem gilt § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X entsprechend. Dort steht: Zeugen, Sachverständige und Dritte, die eine Behörde herangezogen hat, bekommen auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung. Geht es darum, ob jemand Unterhalt zahlen muss, gilt für die Auskunft § 1605 Absatz 1 BGB. Dort ist geregelt, welche Auskünfte über Einkünfte und Vermögen Verwandte in gerader Linie, etwa Eltern und Kinder, einander für Unterhaltsfragen geben müssen."},{"nr":"3","einfach":"Auskunft geben muss auch, wer eine dieser Personen beschäftigt:\n1. jemanden, der SGB-II-Leistungen beantragt hat oder bekommt, oder dessen Partnerin oder Partner,\n2. jemanden, der nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist.\nDer Arbeitgeber muss dem Jobcenter auf Verlangen über die Beschäftigung Auskunft geben, vor allem über das Arbeitsentgelt. Das gilt, soweit es für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist."},{"nr":"4","einfach":"Wird das Einkommen oder Vermögen deiner Partnerin oder deines Partners berücksichtigt, müssen dem Jobcenter auf Verlangen darüber Auskunft geben:\n1. deine Partnerin oder dein Partner selbst,\n2. Dritte, die für sie oder ihn ein Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, etwa eine Bank.\nAuch das gilt, soweit es für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Auch hier gilt § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X entsprechend (Entschädigung auf Antrag, siehe Absatz 2)."},{"nr":"5","einfach":"Wer dich beschäftigt, muss dem Jobcenter auf Verlangen Einsicht geben in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege. Bei Heimarbeit gilt das auch für Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege. Das gilt auch, wenn du Leistungen nach dem SGB II nur beantragt oder früher bekommen hast – soweit es für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist."},{"nr":"6","einfach":"Wer dir eine Unterkunft zur Verfügung stellt, zum Beispiel dein Vermieter, muss dem zuständigen Träger der Grundsicherung auf Verlangen Auskunft geben. Voraussetzung ist, dass die Kosten dieser Unterkunft als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden. Das gilt auch, wenn du die Leistungen nur beantragt oder früher bekommen hast. Die Auskunft betrifft vor allem die Höhe der Miete oder anderer Entgelte, die Dauer des Vertrags, die Zahl der Bewohner und die Art der Abrechnung – soweit das für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die du für deine Erwerbstätigkeit gemietet hast. Auch hier gilt § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X entsprechend (Entschädigung auf Antrag, siehe Absatz 2)."},{"nr":"7","einfach":"Reichen die Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 nicht aus, um den Sachverhalt aufzuklären, muss der Auskunftspflichtige auf Verlangen passende Beweismittel nennen und vorlegen."},{"nr":"8","einfach":"Gibt es für die Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 Vordrucke, sollen diese benutzt werden."}],"beispiel":{"titel":"Der Partner soll sein Einkommen offenlegen","text":"Nina beantragt Grundsicherungsgeld. Sie lebt mit ihrem Partner Erik zusammen, dessen Einkommen bei ihrem Anspruch berücksichtigt wird. Das Jobcenter verlangt von Erik Auskunft über sein Einkommen. Erik meint, das gehe das Jobcenter nichts an, weil nur Nina den Antrag gestellt hat. Nach § 60 Absatz 4 SGB II muss Erik aber Auskunft geben, soweit das für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist."},"wichtig":["Auch deine Partnerin oder dein Partner muss Auskunft geben, wenn ihr oder sein Einkommen oder Vermögen bei dir berücksichtigt wird.","Alle diese Auskunftspflichten gelten nur auf Verlangen und nur, soweit die Auskunft für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.","Reichen die Auskünfte nicht aus, können auf Verlangen auch Beweismittel gefordert werden."],"begriffe":[{"wort":"Dritte","erklaerung":"Personen oder Stellen außerhalb des Verhältnisses zwischen dir und dem Jobcenter, etwa dein Arbeitgeber, dein Vermieter oder deine Bank."},{"wort":"Guthaben führen","erklaerung":"Für jemanden Geld auf einem Konto verwalten, wie es zum Beispiel eine Bank tut."},{"wort":"Vermögensgegenstände verwahren","erklaerung":"Für jemanden Wertgegenstände oder Wertpapiere aufbewahren, etwa in einem Depot bei einer Bank."},{"wort":"Agentur für Arbeit","erklaerung":"So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Muss mein Partner dem Jobcenter sein Einkommen offenlegen?","antwort":"Ja, wenn sein Einkommen oder Vermögen bei deinem Anspruch berücksichtigt wird. Nach § 60 Absatz 4 SGB II muss er dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft geben, soweit das für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist."},{"frage":"Darf das Jobcenter meinen Vermieter fragen?","antwort":"Ja. Werden deine Wohnkosten als Bedarf anerkannt, muss dein Vermieter dem zuständigen Träger auf Verlangen Auskunft geben, etwa über Miethöhe, Vertragsdauer, Zahl der Bewohner und Abrechnung (§ 60 Absatz 6 SGB II). Das gilt nur, soweit es für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist."},{"frage":"Müssen meine Eltern dem Jobcenter Auskunft geben?","antwort":"Wenn sie dir gegenüber zu Leistungen wie Unterhalt verpflichtet sind, die deinen Anspruch ausschließen oder mindern können, ja – auf Verlangen und soweit erforderlich (§ 60 Absatz 2 SGB II). Ob sie dir Unterhalt schulden, regelt § 60 nicht; für die Auskunft dazu gilt § 1605 Absatz 1 BGB."}],"verweise":[{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Wann Kosten für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt werden"},{"norm":"§ 21 SGB X","warum":"Entschädigung für Zeugen, Sachverständige und Dritte, die eine Behörde heranzieht (Absatz 3 Satz 4)"},{"norm":"§ 1605 BGB","warum":"Auskunftspflicht unter Verwandten bei Unterhalt"},{"norm":"§ 62 SGB II","warum":"Schadenersatz bei fehlender oder falscher Auskunft"},{"norm":"§ 63 SGB II","warum":"Bußgeld bei fehlender, falscher oder verspäteter Auskunft"},{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nOder Sie haben es beantragt.\nDann darf das Job-Center auch andere Menschen fragen.\nDiese Menschen müssen dem Job-Center antworten.\nZum Beispiel Ihr Partner.\nDas gilt, wenn das Job-Center sein Einkommen mit-rechnet.\nZum Beispiel Ihr Arbeit-Geber.\nEr muss zum Beispiel sagen: So viel Lohn bekommen Sie.\nZum Beispiel Ihr Vermieter.\nEr muss zum Beispiel sagen: So hoch ist die Miete.\nAuch Ihre Bank muss manchmal antworten.\nDie Menschen müssen nur antworten, wenn das Job-Center die Antwort für seine Arbeit braucht."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"61","bezeichnung":"§ 61 SGB II","titel_amtlich":"Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/61/","original":[{"nr":"1","text":"Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen."},{"nr":"2","text":"Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,\n\n1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und\n2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen.\nDie Maßnahmeträger sind verpflichtet,\n\n1. ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,\n2. der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen.\nDabei haben sie jeweils die von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu nutzen."}],"erklaerung":{"nr":"61","titel_einfach":"Auskünfte und Fehltage bei Maßnahmen des Jobcenters","kurz":"Nach § 61 SGB II müssen Maßnahmeträger dem Jobcenter Auskunft geben und Fehltage monatlich melden; Teilnehmende mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) müssen Auskunft geben und eine Beurteilung zulassen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Träger, die Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, müssen dem Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) unverzüglich Auskunft geben. Es geht um Tatsachen, die zeigen, ob und wie weit die Leistungen zu Recht erbracht wurden oder werden. Änderungen, die für die Leistungen wichtig sind, müssen sie unverzüglich mitteilen."},{"nr":"2","einfach":"Nimmst du an einer Maßnahme zur Eingliederung teil, musst du\n1. dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme geben und alle weiteren Auskünfte, die es zur Qualitätsprüfung braucht, und\n2. zulassen, dass der Maßnahmeträger deine Leistung und dein Verhalten beurteilt.\nDer Maßnahmeträger muss\n1. seine Beurteilung von dir unverzüglich an das Jobcenter schicken,\n2. dem für dich zuständigen Jobcenter jeden Kalendermonat deine Fehltage und die Gründe dafür mitteilen.\nDabei muss er die Verfahren und Formate nutzen, die das Jobcenter vorgibt."}],"beispiel":null,"wichtig":["Dein Maßnahmeträger meldet dem Jobcenter jeden Kalendermonat deine Fehltage und die Gründe dafür.","Du musst zulassen, dass der Maßnahmeträger deine Leistung und dein Verhalten beurteilt; die Beurteilung geht unverzüglich an das Jobcenter."],"begriffe":[{"wort":"Maßnahmeträger","erklaerung":"Die Einrichtung, die eine Maßnahme zur Eingliederung durchführt, zum Beispiel ein Bildungsträger, der einen Kurs anbietet."},{"wort":"Eingliederung in Arbeit","erklaerung":"Alles, was dir helfen soll, eine Arbeit oder Ausbildung zu finden."},{"wort":"Agentur für Arbeit","erklaerung":"So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Meldet der Maßnahmeträger meine Fehltage an das Jobcenter?","antwort":"Ja. Nach § 61 Absatz 2 SGB II muss er dem für dich zuständigen Jobcenter jeden Kalendermonat deine Fehltage und die Gründe dafür mitteilen."},{"frage":"Darf mich der Maßnahmeträger beurteilen?","antwort":"Ja. Nach § 61 Absatz 2 SGB II musst du zulassen, dass er deine Leistung und dein Verhalten beurteilt. Die Beurteilung schickt er unverzüglich an das Jobcenter."}],"verweise":[{"norm":"§ 63 SGB II","warum":"Bußgeld, wenn private Träger Auskünfte nach Absatz 1 nicht richtig erteilen"},{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie machen eine Maßnahme vom Job-Center.\nZum Beispiel einen Kurs.\nDas Job-Center darf Sie fragen: Hat Ihnen der Kurs geholfen?\nDann müssen Sie antworten.\nDer Anbieter vom Kurs darf Sie bewerten.\nEr bewertet Ihre Leistung und Ihr Verhalten.\nDie Bewertung schickt er an das Job-Center.\nDer Anbieter sagt dem Job-Center auch jeden Monat: An diesen Tagen haben Sie gefehlt.\nUnd er sagt den Grund dafür."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"62","bezeichnung":"§ 62 SGB II","titel_amtlich":"Schadenersatz","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/62/","original":[{"nr":null,"text":"Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n\n1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,\n2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,\nist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."}],"erklaerung":{"nr":"62","titel_einfach":"Schadenersatz bei falscher Bescheinigung oder Auskunft","kurz":"Nach § 62 SGB II muss Schadenersatz leisten, wer eine Einkommensbescheinigung oder eine Auskunft nach §§ 57 oder 60 SGB II vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder unvollständig erteilt.","relevanz":2,"fuer_wen":["Arbeitgeber","Vermieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. eine Einkommensbescheinigung nicht, falsch oder unvollständig ausfüllt oder\n2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, falsch oder unvollständig gibt,\nmuss den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht. Das betrifft zum Beispiel Arbeitgeber, Vermieter oder Partner von Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)."}],"beispiel":null,"wichtig":["Für die Ersatzpflicht reicht schon Fahrlässigkeit; Absicht ist nicht nötig."],"begriffe":[{"wort":"vorsätzlich","erklaerung":"Mit Wissen und Wollen: Man weiß, was man tut, und will es oder nimmt die Folgen bewusst in Kauf."},{"wort":"fahrlässig","erklaerung":"Ohne Absicht, aber ohne die Sorgfalt, die man hätte aufbringen müssen."},{"wort":"Einkommensbescheinigung","erklaerung":"Die Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Arbeit und den Lohn nach § 58 SGB II."}],"fragen":[{"frage":"Haftet mein Arbeitgeber, wenn er die Einkommensbescheinigung falsch ausfüllt?","antwort":"Ja, wenn er dabei vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Dann muss er nach § 62 SGB II den Schaden ersetzen, der daraus entsteht."}],"verweise":[{"norm":"§ 57 SGB II","warum":"Auskunftspflicht von Arbeitgebern"},{"norm":"§ 58 SGB II","warum":"Pflicht zur Einkommensbescheinigung"},{"norm":"§ 60 SGB II","warum":"Auskunftspflichten von Partnern, Vermietern, Banken und anderen Dritten"},{"norm":"§ 63 SGB II","warum":"Bußgeld bei solchen Verstößen"}],"praxis":null,"leicht":"Manche Menschen müssen dem Job-Center Auskunft geben.\nZum Beispiel Arbeit-Geber oder Vermieter.\nArbeit-Geber müssen auch den Lohn bescheinigen.\nDiese Menschen geben keine Auskunft?\nOder die Auskunft ist falsch oder nicht vollständig?\nDann entsteht vielleicht ein Schaden.\nDann müssen diese Menschen den Schaden bezahlen.\nDas gilt, wenn sie es absichtlich gemacht haben.\nDas gilt auch, wenn sie nicht gut genug aufgepasst haben."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"62a","bezeichnung":"§ 62a SGB II","titel_amtlich":"Haftung des Arbeitgebers","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/62a/","original":[{"nr":"1","text":"Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person, die Leistungen nach diesem Buch erhält, ohne die Beschäftigung gemäß § 28a des Vierten Buches zu melden oder erfolgt die Meldung, ohne dass eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird oder werden soll, so ist der Arbeitgeber zum Ersatz der deswegen rechtswidrig erbrachten Leistungen verpflichtet. Die zu ersetzenden Leistungen sind schriftlich durch Verwaltungsakt festzusetzen."},{"nr":"2","text":"Der zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches verpflichtete Leistungsempfänger und der zum Ersatz nach Absatz 1 verpflichtete Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner für die Leistungen, die nach § 50 des Zehnten Buches zu erstatten sind. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5."},{"nr":"3","text":"§ 34a Absatz 2 gilt entsprechend."},{"nr":"4","text":"Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen nach § 41a Absatz 6 Satz 3 zu erstatten sind."}],"erklaerung":{"nr":"62a","titel_einfach":"Wann der Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen ersetzt","kurz":"Nach § 62a SGB II muss ein Arbeitgeber zu Unrecht gezahltes Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ersetzen, wenn er eine Beschäftigung nicht meldet oder eine Beschäftigung meldet, die es nicht gibt.","relevanz":2,"fuer_wen":["Arbeitgeber","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Ein Arbeitgeber beschäftigt jemanden, der Leistungen nach dem SGB II bekommt, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Meldet er diese Beschäftigung nicht nach § 28a SGB IV bei der Sozialversicherung, muss er die deswegen zu Unrecht gezahlten Leistungen ersetzen. Dasselbe gilt, wenn er eine Beschäftigung meldet, die tatsächlich nicht ausgeübt wird und auch nicht ausgeübt werden soll. Die Behörde muss den zu ersetzenden Betrag schriftlich durch einen Verwaltungsakt festsetzen."},{"nr":"2","einfach":"Muss der Leistungsempfänger die Leistungen nach § 50 SGB X zurückzahlen, haften er und der Arbeitgeber dafür als Gesamtschuldner. Sachleistungen, auch Gutscheine, sind in Geld zu ersetzen. Zum Ersatz gehören auch die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5."},{"nr":"3","einfach":"Für die Verjährung gilt § 34a Absatz 2 entsprechend. Dort steht: Der Ersatzanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die Erstattung nach § 50 SGB X unanfechtbar geworden ist. § 34a Absatz 2 nennt dazu auch Sonderfälle."},{"nr":"4","einfach":"Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Leistungen nach § 41a Absatz 6 Satz 3 zu erstatten sind – also Überzahlungen, die nach einer vorläufigen Entscheidung zurückgezahlt werden müssen."}],"beispiel":{"titel":"Nicht gemeldeter Job im Imbiss","text":"Murat bekommt Grundsicherungsgeld und arbeitet ab Februar in einem Imbiss. Der Inhaber meldet die Beschäftigung nicht bei der Sozialversicherung. Weil die Arbeit nicht bekannt wird, zahlt das Jobcenter monatelang zu viel. Nach § 62a Absatz 1 SGB II muss der Inhaber die deswegen zu Unrecht gezahlten Leistungen ersetzen. Muss auch Murat die Leistungen nach § 50 SGB X zurückzahlen, haften beide als Gesamtschuldner (Absatz 2)."},"wichtig":["Arbeitgeber und Leistungsempfänger haften für die zurückzuzahlenden Leistungen gemeinsam als Gesamtschuldner.","Der Ersatz umfasst auch Sachleistungen in Geld und die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge."],"begriffe":[{"wort":"Gesamtschuldner","erklaerung":"Mehrere schulden dasselbe Geld. Die Behörde kann es von jedem ganz verlangen, insgesamt aber nur einmal (§ 421 BGB)."},{"wort":"Verwaltungsakt","erklaerung":"Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde im Einzelfall, meist ein Bescheid."},{"wort":"Sachleistungen","erklaerung":"Leistungen, die nicht als Geld, sondern als Ware oder Dienst erbracht werden, etwa als Gutschein."}],"fragen":[{"frage":"Haftet der Arbeitgeber bei Schwarzarbeit für zu Unrecht gezahltes Grundsicherungsgeld?","antwort":"Ja. Meldet er die Beschäftigung nicht nach § 28a SGB IV, muss er die deswegen zu Unrecht gezahlten Leistungen ersetzen (§ 62a Absatz 1 SGB II). Muss auch der Leistungsempfänger zurückzahlen, haften beide als Gesamtschuldner."},{"frage":"Wann verjährt der Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber?","antwort":"Es gilt § 34a Absatz 2 SGB II entsprechend. Dort steht: Der Ersatzanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die Erstattung nach § 50 SGB X unanfechtbar geworden ist. Dort stehen auch Sonderfälle."}],"verweise":[{"norm":"§ 28a SGB IV","warum":"Meldepflicht des Arbeitgebers zur Sozialversicherung"},{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen"},{"norm":"§ 34a SGB II","warum":"Ersatzansprüche und Verjährung"},{"norm":"§ 41a SGB II","warum":"Vorläufige Entscheidung und Erstattung von Überzahlungen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie haben auch eine Arbeit.\nIhr Arbeit-Geber muss diese Arbeit bei der Sozial-Versicherung melden.\nEr meldet die Arbeit aber nicht.\nDann zahlt das Job-Center vielleicht zu viel Geld.\nDann muss der Arbeit-Geber dieses Geld bezahlen.\nVielleicht müssen auch Sie das Geld zurück-zahlen.\nDann kann das Job-Center das Geld von Ihnen oder vom Arbeit-Geber verlangen.\nInsgesamt muss das Geld aber nur einmal bezahlt werden.\nDas gilt auch, wenn der Arbeit-Geber eine Arbeit meldet, die es gar nicht gibt."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"63","bezeichnung":"§ 63 SGB II","titel_amtlich":"Bußgeldvorschriften","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/63/","original":[{"nr":"1","text":"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n\n1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n3. entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n4. entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n5. entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,\n6. entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n7. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\n8. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt."},{"nr":"1a","text":"Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz."},{"nr":"2","text":"Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden."}],"erklaerung":{"nr":"63","titel_einfach":"Bußgeld bei falschen oder fehlenden Angaben","kurz":"Nach § 63 SGB II droht ein Bußgeld bis 5.000 Euro, wenn man beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Angaben oder Änderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder zu spät mitteilt.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 57 Satz 1 als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, falsch, unvollständig oder zu spät gibt,\n2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Arbeit oder die Höhe des Lohns oder der Vergütung nicht, falsch, unvollständig oder zu spät bescheinigt oder die Bescheinigung nicht oder zu spät aushändigt,\n3. entgegen § 58 Absatz 2 den Vordruck für die Einkommensbescheinigung nicht oder zu spät beim Arbeitgeber vorlegt,\n4. entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, falsch, unvollständig oder zu spät gibt,\n5. entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht in Unterlagen nicht oder zu spät gewährt,\n6. entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, falsch, unvollständig oder zu spät vorlegt,\n7. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I eine Angabe nicht, falsch, unvollständig oder zu spät macht – dort geht es um die Pflicht, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung wichtig sind, oder\n8. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung wichtig ist, nicht, falsch, unvollständig oder zu spät mitteilt.\nDie Nummern 7 und 8 betreffen Menschen, die eine Leistung wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen oder bekommen."},{"nr":"1a","einfach":"Die Nummern 1 und 4 bis 8 gelten auch, wenn die Aufgaben von einem zugelassenen kommunalen Träger (§ 6b Absatz 1 Satz 2) oder von einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz) wahrgenommen werden. Beide heißen Jobcenter."},{"nr":"2","einfach":"In den Fällen der Nummern 7 und 8 kann die Geldbuße bis zu 5.000 Euro betragen. In allen anderen Fällen kann sie bis zu 2.000 Euro betragen."}],"beispiel":{"titel":"Neuen Job nicht gemeldet","text":"Sandra bekommt Grundsicherungsgeld. Im August beginnt sie einen Nebenjob, sagt dem Jobcenter aber nichts davon, obwohl das für ihren Anspruch wichtig ist. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 63 Absatz 1 Nummer 8 SGB II, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dafür kann eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro verhängt werden (Absatz 2)."},"wichtig":["Schon Fahrlässigkeit genügt – du musst nicht absichtlich gehandelt haben.","Wer für die Leistung wichtige Tatsachen oder Änderungen nicht, falsch, unvollständig oder zu spät mitteilt, riskiert eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro.","In allen übrigen Fällen liegt die Grenze bei 2.000 Euro – etwa bei Arbeitgebern oder wenn du den Vordruck für die Einkommensbescheinigung nicht vorlegst."],"begriffe":[{"wort":"Ordnungswidrigkeit","erklaerung":"Ein Verstoß gegen eine Pflicht, der mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat."},{"wort":"Geldbuße","erklaerung":"Ein Geldbetrag, den eine Behörde für eine Ordnungswidrigkeit festsetzen kann, auch Bußgeld genannt."},{"wort":"fahrlässig","erklaerung":"Ohne Absicht, aber ohne die Sorgfalt, die man hätte aufbringen müssen."}],"fragen":[{"frage":"Wie hoch ist das Bußgeld, wenn ich dem Jobcenter eine Änderung nicht melde?","antwort":"Bis zu 5.000 Euro (§ 63 Absatz 2 SGB II). Voraussetzung ist, dass du eine für deine laufende Leistung wichtige Änderung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät mitteilst (Absatz 1 Nummer 8). Ob du zusätzlich Geld zurückzahlen musst, regelt § 63 nicht."},{"frage":"Gibt es auch ein Bußgeld, wenn ich etwas nur vergessen habe?","antwort":"Möglich ist es. § 63 Absatz 1 SGB II erfasst nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln. Ob im Einzelfall Fahrlässigkeit vorliegt, sagt die Vorschrift nicht."},{"frage":"Was droht dem Arbeitgeber, wenn er die Einkommensbescheinigung nicht ausfüllt?","antwort":"Eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 SGB II)."}],"verweise":[{"norm":"§ 60 SGB I","warum":"Pflicht, alle wichtigen Tatsachen anzugeben und Änderungen mitzuteilen"},{"norm":"§ 57 SGB II","warum":"Auskunftspflicht von Arbeitgebern"},{"norm":"§ 58 SGB II","warum":"Einkommensbescheinigung"},{"norm":"§ 60 SGB II","warum":"Auskunftspflichten Dritter"},{"norm":"§ 61 SGB II","warum":"Auskunftspflichten bei Eingliederungsleistungen"},{"norm":"§ 64 SGB II","warum":"Welche Behörde das Bußgeld verhängt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nOder Sie haben es beantragt.\nDann müssen Sie dem Job-Center wichtige Dinge sagen.\nZum Beispiel: Sie haben eine neue Arbeit.\nSie sagen nichts davon?\nOder Sie sagen es zu spät oder falsch?\nDann kann das eine Ordnungs-Widrigkeit sein.\nDas ist ein Verstoß gegen eine Regel.\nDafür kann es ein Buß-Geld geben.\nDas Buß-Geld kann bis zu 5.000 Euro hoch sein.\nDas gilt auch, wenn Sie nicht gut genug aufgepasst haben.\nAuch Arbeit-Geber können ein Buß-Geld bekommen.\nDann kann es bis zu 2.000 Euro hoch sein."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"64","bezeichnung":"§ 64 SGB II","titel_amtlich":"Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/64/","original":[{"nr":"1","text":"Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend."},{"nr":"2","text":"Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen\n\n1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,\n2. des § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8\n\na) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie\nb) die Behörden der Zollverwaltung\njeweils für ihren Geschäftsbereich."},{"nr":"3","text":"Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger unterrichten die zuständigen Behörden der Zollverwaltung, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz ergeben. Die Aufgaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben davon unberührt."},{"nr":"4","text":"Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."}],"erklaerung":{"nr":"64","titel_einfach":"Wer gegen Leistungsmissbrauch vorgeht und Bußgelder verhängt","kurz":"§ 64 SGB II regelt, wer beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Bußgelder nach § 63 verhängt – Jobcenter und Zoll – und wie sie gegen Leistungsmissbrauch und Schwarzarbeit zusammenarbeiten.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gilt § 319 SGB III entsprechend. Dort geht es um Einsicht in Lohn- und Geschäftsunterlagen und um den Zutritt zu Geschäftsräumen."},{"nr":"2","einfach":"Bußgelder nach § 63 verhängen, jeweils für ihren Geschäftsbereich:\n1. bei § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6: die gemeinsame Einrichtung oder der zugelassene kommunale Träger nach § 6a, also das Jobcenter,\n2. bei § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8: a) das Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger) sowie b) die Behörden der Zollverwaltung."},{"nr":"3","einfach":"Bei Verstößen nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten diese Behörden mit den Stellen aus § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zusammen. Jobcenter informieren den Zoll, wenn es im Einzelfall konkrete Hinweise auf Schwarzarbeit im Sinne dieses Gesetzes oder auf eine Bezahlung unter dem gesetzlichen Mindestlohn gibt. Die übrige Zusammenarbeit mit dem Zoll nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bleibt davon unberührt."},{"nr":"4","einfach":"Verhängt eine gemeinsame Einrichtung die Geldbuße, fließt sie in die Bundeskasse. § 66 SGB X über die Vollstreckung gilt entsprechend. Abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten trägt die Bundeskasse in diesen Fällen die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig nach § 110 Absatz 4 dieses Gesetzes."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"gemeinsame Einrichtung","erklaerung":"Ein Jobcenter, das Bundesagentur für Arbeit und Kommune gemeinsam betreiben (§ 44b SGB II)."},{"wort":"zugelassener kommunaler Träger","erklaerung":"Eine Kommune, die die Aufgaben des Jobcenters allein übernimmt (§ 6a SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 63 SGB II","warum":"Welche Verstöße mit Bußgeld geahndet werden"},{"norm":"§ 319 SGB III","warum":"Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu Geschäftsräumen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"64a","bezeichnung":"§ 64a SGB II","titel_amtlich":"Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/64a/","original":[{"nr":"1","text":"Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen."},{"nr":"2","text":"Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen."}],"erklaerung":{"nr":"64a","titel_einfach":"Hilfe der Bundesagentur gegen organisierten Missbrauch","kurz":"Nach § 64a SGB II hilft die Bundesagentur für Arbeit den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter), organisierten Missbrauch beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zu bekämpfen, ohne Zuständigkeiten zu ändern.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch, etwa beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das geschieht vor allem durch Vorbeugung, Analyse und Koordination."},{"nr":"2","einfach":"Die Zuständigkeit der Träger und die Aufgaben der Jobcenter bleiben unverändert. Stößt die Bundesagentur dabei auf Hinweise, dass Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden, muss sie die zuständigen Stellen informieren. Sie kann diese Stellen regional oder zentral bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen, wenn beide Seiten sich darüber einig sind."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"im Einvernehmen","erklaerung":"Mit Zustimmung der anderen Seite."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter)"},{"norm":"§ 64 SGB II","warum":"Zuständigkeit bei Bußgeldern und Zusammenarbeit mit dem Zoll"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"65","bezeichnung":"§ 65 SGB II","titel_amtlich":"Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/65/","original":[{"nr":"1","text":"Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig."},{"nr":"2","text":"Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt."},{"nr":"3","text":"Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt."},{"nr":"4","text":"§ 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden."},{"nr":"4a","text":"In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden."},{"nr":"5","text":"§ 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 getroffen werden."},{"nr":"6","text":"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen."}],"erklaerung":{"nr":"65","titel_einfach":"Übergangsregeln zur Einführung des Bürgergeldes 2023","kurz":"§ 65 SGB II enthält Übergangsregeln zur Einführung des Bürgergeldes (heute Grundsicherungsgeld) im Jahr 2023, etwa zur Karenzzeit bei den Wohnkosten und zu Rentenanträgen durch die Träger.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Träger der Grundsicherung, die heute das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) leisten, haben manche Leistungsberechtigte vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 aufgefordert, vorzeitig eine Altersrente zu beantragen. In diesen Fällen dürfen die Träger seit dem 1. Januar 2023 den Antrag nicht mehr selbst stellen."},{"nr":"2","einfach":"Zeiten mit Leistungsbezug bis zum 31. Dezember 2022 zählen bei der Karenzzeit für die Wohnkosten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht mit."},{"nr":"3","einfach":"Für das Jahr 2023 galt beim Regelbedarf abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 der Betrag aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII."},{"nr":"4","einfach":"Die Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn für die jetzige Wohnung schon in einem früheren Bewilligungszeitraum nur die angemessenen statt der tatsächlichen Wohnkosten anerkannt wurden."},{"nr":"4a","einfach":"In den Fällen von Absatz 4 gilt § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung weiter, die bis zum 30. Juni 2022 galt."},{"nr":"5","einfach":"§ 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt für Prüfungen ab dem 1. Januar 2023. Danach wird ein Bescheid nicht rückwirkend aufgehoben, wenn sich nur Erstattungen von zusammen weniger als 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft ergäben. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der Fassung ab 1. Januar 2023 gilt für abschließende Entscheidungen, die ab diesem Tag getroffen werden."},{"nr":"6","einfach":"Wer am 31. Dezember 2022 wegen § 53a Absatz 2 in der damaligen Fassung nicht als arbeitslos galt, gilt weiter als nicht arbeitslos, solange die damaligen Voraussetzungen weiter vorliegen. Auf Leistungen zur Eingliederung hat das keine Auswirkung."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Karenzzeit","erklaerung":"Das erste Jahr mit Leistungen, in dem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft grundsätzlich anerkannt werden (§ 22 Absatz 1 SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Wohnkosten und Karenzzeit"},{"norm":"§ 5 SGB II","warum":"Vorrang anderer Leistungen und Anträge durch die Träger"},{"norm":"§ 65a SGB II","warum":"Übergangsregeln zum Grundsicherungsgeld ab 2026"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"65a","bezeichnung":"§ 65a SGB II","titel_amtlich":"Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/65a/","original":[{"nr":"1","text":"Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."},{"nr":"2","text":"Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung."},{"nr":"3","text":"§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch nach 30. Juni 2026 weiter in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden, soweit die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zu den bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen belehrt wurden."},{"nr":"4","text":"Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden."}],"erklaerung":{"nr":"65a","titel_einfach":"Welche alten Regeln nach der Reform 2026 weitergelten","kurz":"§ 65a SGB II regelt den Übergang zum Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld): Für vor dem 1. Juli 2026 begonnene Bewilligungszeiträume und frühere Pflichtverstöße gelten teils alte Regeln weiter.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt für ihn weiter § 12 in der Fassung bis einschließlich 30. Juni 2026. § 12 regelt, welches Vermögen beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) berücksichtigt wird."},{"nr":"2","einfach":"Für Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnisse nach § 32, die vor dem 1. Juli 2026 passiert sind, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b und 32 in der Fassung bis einschließlich 30. Juni 2026."},{"nr":"3","einfach":"§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt auch nach dem 30. Juni 2026 in der alten Fassung weiter, soweit du über die bis dahin geltenden Rechtsfolgen belehrt wurdest."},{"nr":"4","einfach":"Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 dürfen die zuständigen Behörden statt „Grundsicherungsgeld“ auch noch „Bürgergeld“ sagen."}],"beispiel":{"titel":"Bewilligung seit April 2026","text":"Petra bekommt seit dem 1. April 2026 Leistungen. Ihr Bewilligungszeitraum läuft bis zum 31. März 2027. Weil er vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, gilt für ihr Vermögen in diesem ganzen Zeitraum § 12 SGB II in der Fassung bis 30. Juni 2026 (§ 65a Absatz 1). Beginnt am 1. April 2027 ein neuer Bewilligungszeitraum, gilt dafür diese Übergangsregel nicht mehr."},"wichtig":["Für die Vermögensregeln kommt es darauf an, wann dein Bewilligungszeitraum begonnen hat – vor oder ab dem 1. Juli 2026.","Für einen Pflichtverstoß oder ein Meldeversäumnis vor dem 1. Juli 2026 gelten die alten Rechtsfolgen."],"begriffe":[{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den das Jobcenter Leistungen bewilligt, in der Regel ein Jahr (§ 41 Absatz 3 SGB II)."},{"wort":"Fassung","erklaerung":"Der Wortlaut eines Gesetzes, wie er zu einem bestimmten Zeitpunkt galt."},{"wort":"Rechtsfolgen","erklaerung":"Was passiert, wenn eine Regel verletzt wird, zum Beispiel eine Minderung des Grundsicherungsgeldes."}],"fragen":[{"frage":"Gelten für mich noch die alten Bürgergeld-Regeln zum Vermögen?","antwort":"Wenn dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, ja: Für diesen Zeitraum gilt § 12 SGB II in der Fassung bis 30. Juni 2026 weiter (§ 65a Absatz 1 SGB II)."},{"frage":"Welche Regeln gelten für eine Leistungsminderung wegen eines Verstoßes vor Juli 2026?","antwort":"Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b und 32 SGB II in der Fassung bis 30. Juni 2026 (§ 65a Absatz 2 SGB II)."},{"frage":"Warum steht in meinem Bescheid noch „Bürgergeld“?","antwort":"Nach § 65a Absatz 4 SGB II dürfen Behörden bis zum 31. Dezember 2026 statt „Grundsicherungsgeld“ auch noch „Bürgergeld“ sagen."}],"verweise":[{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Welches Vermögen berücksichtigt wird"},{"norm":"§ 31 SGB II","warum":"Pflichtverletzungen"},{"norm":"§ 31a SGB II","warum":"Folgen von Pflichtverletzungen"},{"norm":"§ 32 SGB II","warum":"Meldeversäumnisse"},{"norm":"§ 41 SGB II","warum":"Bewilligungszeitraum"}],"praxis":null,"leicht":"Es gibt jetzt Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSeit dem 1. Juli 2026 gibt es neue Regeln.\nZum Beispiel für Vermögen und für Pflicht-Verstöße.\nManchmal gelten aber noch die alten Regeln.\nEin Beispiel: Ihr Bewilligungs-Zeitraum hat vor dem 1. Juli 2026 angefangen.\nBewilligungs-Zeitraum heißt: So lange bekommen Sie das Geld bewilligt.\nDann gelten für Ihr Vermögen noch die alten Regeln.\nEin anderes Beispiel: Sie haben vor dem 1. Juli 2026 gegen eine Pflicht verstoßen.\nDann gelten dafür auch die alten Regeln.\nDie Ämter dürfen bis Ende 2026 noch Bürger-Geld sagen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"65d","bezeichnung":"§ 65d SGB II","titel_amtlich":"Übermittlung von Daten","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/65d/","original":[{"nr":"1","text":"Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist."},{"nr":"2","text":"Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig."}],"erklaerung":{"nr":"65d","titel_einfach":"Wann Sozialamt und Arbeitsagentur Akten teilen","kurz":"Nach § 65d SGB II müssen Sozialhilfeträger und Agentur für Arbeit dem zuständigen Träger beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) auf Verlangen ihre Unterlagen über gewährte Leistungen zugänglich machen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit müssen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen ihre Unterlagen über Leistungen zugänglich machen. Das betrifft Menschen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder bekommen, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Es gilt nur, soweit die Kenntnis im Einzelfall für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist."},{"nr":"2","einfach":"Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Sozialhilfeträgern die Sachkosten, die dadurch entstehen. Eine Pauschale ist erlaubt."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Träger der Sozialhilfe","erklaerung":"Die Behörde, die Sozialhilfe nach dem SGB XII leistet, meist das Sozialamt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 65e SGB II","warum":"Aufrechnung von Forderungen des Sozialhilfeträgers"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"65e","bezeichnung":"§ 65e SGB II","titel_amtlich":"Übergangsregelung zur Aufrechnung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/65e/","original":[{"nr":null,"text":"Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt."}],"erklaerung":{"nr":"65e","titel_einfach":"Wenn das Sozialamt noch Geld von dir bekommt","kurz":"Nach § 65e SGB II darf der SGB-II-Träger mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers dessen Forderungen in den ersten 2 Jahren mit dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) aufrechnen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Hat der Träger der Sozialhilfe Forderungen gegen eine leistungsberechtigte Person, darf der zuständige Träger nach dem SGB II sie mit deren Geldleistungen für den Lebensunterhalt aufrechnen, etwa mit dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Dafür braucht er die Zustimmung des Sozialhilfeträgers. Es gelten die Voraussetzungen aus § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1. Diese Aufrechnung ist nur in den ersten 2 Jahren möglich, in denen die Person Leistungen nach dem SGB II bekommt."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"aufrechnen","erklaerung":"Eine Forderung mit einer Zahlung verrechnen. Ein Teil der Leistung wird dann einbehalten, statt ausgezahlt zu werden."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 43 SGB II","warum":"Höhe, Grenzen und Form der Aufrechnung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"66","bezeichnung":"§ 66 SGB II","titel_amtlich":"Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/66/","original":[{"nr":"1","text":"Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag\n\n1. der Anspruch entstanden ist,\n2. die Leistung zuerkannt worden ist oder\n3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist."},{"nr":"2","text":"Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften."}],"erklaerung":{"nr":"66","titel_einfach":"Alte Regeln für laufende Förderungen","kurz":"Nach § 66 SGB II gelten bei Gesetzesänderungen für bereits laufende Leistungen zur Eingliederung in Arbeit grundsätzlich die alten Regeln bis zum Ende der Leistung oder Maßnahme weiter.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Wird das SGB II geändert, gelten für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit – etwa für Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – bis zum Ende der Leistung oder Maßnahme die alten Regeln weiter, wenn vor dem Tag der Änderung\n1. der Anspruch entstanden ist,\n2. die Leistung zuerkannt worden ist oder\n3. die Maßnahme begonnen hat und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.\nDas gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist."},{"nr":"2","einfach":"Wurde eine Leistung nur für eine begrenzte Zeit zuerkannt, richtet sich eine Verlängerung nach den Regeln, die bei der Entscheidung über die Verlängerung gelten."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"zuerkannt","erklaerung":"Die Leistung wurde von der Behörde bewilligt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 66a SGB II","warum":"Anwendung beim Wechsel von Weiterbildung und Reha zu den Arbeitsagenturen 2025"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"66a","bezeichnung":"§ 66a SGB II","titel_amtlich":"Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/66a/","original":[{"nr":null,"text":"§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025."}],"erklaerung":{"nr":"66a","titel_einfach":"Übergang von Weiterbildung und Reha zur Arbeitsagentur 2025","kurz":"Nach § 66a SGB II gelten die Übergangsregeln des § 66 auch für den Wechsel der Förderung von Weiterbildung und beruflicher Reha von den Jobcentern zu den Agenturen für Arbeit am 1. Januar 2025.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"§ 66a betrifft den Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025. Gemeint ist die Förderung von Menschen mit Leistungen nach dem SGB II, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Für diesen Übergang gilt § 66 entsprechend: Ist vorher der Anspruch entstanden, die Leistung zuerkannt worden oder die Maßnahme begonnen, gelten die bisherigen Regeln bis zum Ende der Leistung oder Maßnahme weiter."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"berufliche Rehabilitation","erklaerung":"Hilfen, damit Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen arbeiten können."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 66 SGB II","warum":"Welche Regeln für laufende Eingliederungsleistungen nach einer Gesetzesänderung gelten"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"67","bezeichnung":"§ 67 SGB II","titel_amtlich":"Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/67/","original":[{"nr":"1","text":"Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht."},{"nr":"2","text":"Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt."},{"nr":"3","text":"§ 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden."},{"nr":"4","text":"Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch."},{"nr":"5","text":"Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern."},{"nr":"6","text":"(weggefallen)"}],"erklaerung":{"nr":"67","titel_einfach":"Vereinfachter Zugang in der Corona-Pandemie","kurz":"§ 67 SGB II regelt für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 einen vereinfachten Zugang zu Leistungen, zu denen heute das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehört.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für Bewilligungszeiträume, die vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 begonnen haben, galten die Sonderregeln der Absätze 2 bis 4. Sie betrafen Leistungen nach dem SGB II, zu denen heute das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehört."},{"nr":"2","einfach":"Vermögen wurde abweichend von §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 für 6 Monate nicht berücksichtigt, außer es war erheblich. Hatte die antragstellende Person im Antrag erklärt, kein erhebliches Vermögen zu haben, wurde das vermutet."},{"nr":"3","einfach":"Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung galten für 6 Monate als angemessen. Diese 6 Monate wurden danach nicht auf die Frist in § 22 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Das galt nicht, wenn schon im vorherigen Bewilligungszeitraum nur die angemessenen statt der tatsächlichen Kosten anerkannt worden waren."},{"nr":"4","einfach":"Musste vorläufig entschieden werden (§ 41a Absatz 1 Satz 1), wurde abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für 6 Monate entschieden. Für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen hatten, entschieden die Träger abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Anspruch."},{"nr":"5","einfach":"Die Bundesregierung durfte den Zeitraum aus Absatz 1 per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern, längstens bis zum 31. Dezember 2022."},{"nr":"6","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt werden, in der Regel ein Jahr (§ 41 Absatz 3 SGB II)."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 12 SGB II","warum":"Welches Vermögen berücksichtigt wird"},{"norm":"§ 22 SGB II","warum":"Kosten für Unterkunft und Heizung"},{"norm":"§ 41a SGB II","warum":"Vorläufige Entscheidung"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"68","bezeichnung":"§ 68 SGB II","titel_amtlich":"Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/68/","original":[{"nr":null,"text":"Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt\n\n1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,\n2. bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,\n3. bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro,\n4. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,\n5. bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und\n6. bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro.\nWird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten."}],"erklaerung":{"nr":"68","titel_einfach":"Essen statt Geld in Gemeinschaftsunterkünften","kurz":"Nach § 68 SGB II kann das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für Ernährung und Haushaltsenergie in Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgung als Sachleistung erbracht werden, mit festen Werten je Person.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Lebst du in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der du dich nicht selbst versorgen kannst, kann dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zum Teil als Sachleistung erbracht werden. Das betrifft nur den Teil für Ernährung und Haushaltsenergie – du bekommst dann zum Beispiel Verpflegung statt Geld. Die Sachleistung ist so viel wert:\n1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird: 186 Euro,\n2. bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben: 167 Euro,\n3. bei jungen Erwachsenen von 18 bis unter 25 Jahren: 149 Euro,\n4. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren: 178 Euro,\n5. bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren: 131 Euro,\n6. bei Kindern unter 6 Jahren: 98 Euro.\nErbringt ein anderer öffentlicher Träger oder ein privater Dritter die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des Jobcenters (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“), gilt sie als Leistung nach dem SGB II. Das Jobcenter erstattet dem öffentlichen Träger der Unterkunft die Kosten für Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe dieser Beträge. Gibt es keinen öffentlichen Träger, bekommt der private Betreiber der Unterkunft die Erstattung."}],"beispiel":{"titel":"Familie in einer Unterkunft ohne Küche","text":"Amira (34) lebt mit ihrem Mann (36) und ihrer 8-jährigen Tochter in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne eigene Kochmöglichkeit. Das Jobcenter erbringt den Teil ihres Grundsicherungsgeldes für Ernährung und Haushaltsenergie als Sachleistung: Die Familie bekommt in der Unterkunft Verpflegung. Nach § 68 SGB II ist diese Sachleistung bei Amira und bei ihrem Mann jeweils 167 Euro wert, bei der Tochter 131 Euro."},"wichtig":["Als Sachleistung erbracht werden kann nur der Teil des Grundsicherungsgeldes für Ernährung und Haushaltsenergie.","Das Gesetz sagt „kann“: Das Jobcenter darf diese Form wählen, muss es aber nicht."],"begriffe":[{"wort":"Gemeinschaftsunterkunft","erklaerung":"Eine Unterkunft, in der viele Menschen gemeinsam untergebracht sind, zum Beispiel ein Wohnheim."},{"wort":"Selbstversorgungsmöglichkeit","erklaerung":"Die Möglichkeit, selbst einzukaufen und zu kochen, etwa mit einer eigenen Küche."},{"wort":"Sachleistung","erklaerung":"Eine Leistung, die nicht als Geld, sondern als Ware oder Dienst erbracht wird, hier zum Beispiel als Essen."},{"wort":"Haushaltsenergie","erklaerung":"Strom für den Haushalt, etwa für Licht und Geräte."},{"wort":"Agentur für Arbeit","erklaerung":"So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel ist die Verpflegung in einer Gemeinschaftsunterkunft wert?","antwort":"§ 68 SGB II nennt feste Werte, zum Beispiel 186 Euro für Erwachsene mit dem Regelbedarf für Alleinstehende, 167 Euro für Erwachsene mit Partner und 98 Euro für Kinder unter 6 Jahren."},{"frage":"Bekomme ich in einer Gemeinschaftsunterkunft weniger Geld vom Jobcenter?","antwort":"§ 68 SGB II beantwortet das nur teilweise. Kannst du dich in der Unterkunft nicht selbst versorgen, kann der Teil des Grundsicherungsgeldes für Ernährung und Haushaltsenergie als Sachleistung erbracht werden. Wie viel Geld dir danach ausgezahlt wird, regelt § 68 nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts"},{"norm":"§ 6d SGB II","warum":"Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).\nSie wohnen in einer Gemeinschafts-Unterkunft.\nDort können Sie nicht selbst kochen.\nDann kann das Job-Center Ihnen Essen geben statt Geld.\nDas gilt nur für das Geld für Essen und Strom.\nDas Gesetz sagt, wie viel das Essen wert ist.\nFür einen Erwachsenen allein sind das 186 Euro.\nFür Kinder unter 6 Jahren sind das 98 Euro.\nFür andere Menschen gibt es andere Beträge."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"69","bezeichnung":"§ 69 SGB II","titel_amtlich":"Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/69/","original":[{"nr":null,"text":"Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen."}],"erklaerung":{"nr":"69","titel_einfach":"Grundrenten-Freibetrag erst nach Nachweis","kurz":"Nach § 69 SGB II entscheidet das Jobcenter über das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ohne Grundrenten-Freibetrag, bis die Rentenversicherung oder eine berufsständische Einrichtung belegt, dass er zusteht.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Das Jobcenter entscheidet über dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zunächst ohne einen möglichen Freibetrag für Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten nach § 11b Absatz 2a SGB II in Verbindung mit § 82a SGB XII. Das gilt so lange, bis eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachweist, dass du die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllst."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Freibetrag","erklaerung":"Ein Teil des Einkommens, der beim Grundsicherungsgeld nicht angerechnet wird."},{"wort":"berufsständische Versorgungseinrichtung","erklaerung":"Eine eigene Alterssicherung für bestimmte Berufe, zum Beispiel für Ärztinnen, Anwälte oder Architekten."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 11b SGB II","warum":"Beträge, die vom Einkommen abgesetzt werden; Absatz 2a verweist auf § 82a SGB XII"},{"norm":"§ 82a SGB XII","warum":"Freibetrag für Menschen mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"70","bezeichnung":"§ 70 SGB II","titel_amtlich":"Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/70/","original":[{"nr":null,"text":"Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird."}],"erklaerung":{"nr":"70","titel_einfach":"150 Euro Corona-Einmalzahlung im Jahr 2021","kurz":"Nach § 70 SGB II bekamen Menschen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Mai 2021 (heute Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld) bei Regelbedarfsstufe 1 oder 2 einmalig 150 Euro wegen Corona.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Wer für Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte – so hießen die Leistungen damals, heute Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – und Regelbedarfsstufe 1 oder 2 hatte, bekam einmalig 150 Euro. Das Geld glich Mehrkosten durch die COVID-19-Pandemie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 aus. Bei Regelbedarfsstufe 3 gab es die Zahlung auch, wenn kein Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Regelbedarfsstufe","erklaerung":"Die Stufe bestimmt, wie hoch der monatliche Regelbedarf einer Person ist. Sie hängt zum Beispiel davon ab, ob jemand allein oder mit Partner lebt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Regelbedarf und Regelbedarfsstufen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"71","bezeichnung":"§ 71 SGB II","titel_amtlich":"Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/71/","original":[{"nr":"1","text":"Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden."},{"nr":"2","text":"Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird."}],"erklaerung":{"nr":"71","titel_einfach":"Corona-Regeln: Lernförderung und 100 Euro für Kinder","kurz":"Nach § 71 SGB II galt Lernförderung von Juli 2021 bis Ende 2023 ohne eigenen Antrag als beantragt, und Kinder mit Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im August 2021 bekamen einmalig 100 Euro.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II muss sonst gesondert beantragt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2023 galt sie als mit dem Antrag auf Leistungen für den Lebensunterhalt – heute Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – beantragt. Das galt für Lernförderungsbedarf ab dem 1. Juli 2021 auch dann, wenn der Bewilligungszeitraum schon vorher begonnen hatte oder erst nach dem 31. Dezember 2023 endete."},{"nr":"2","einfach":"Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die für August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatten, bekamen einmalig 100 Euro. Das galt nicht, wenn für sie im August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wurde. Ein eigener Antrag war nicht nötig. Bekam das Kind Leistungen in 2 Bedarfsgemeinschaften, gab es das Geld in der, in der sein Kindergeld berücksichtigt wurde."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Lernförderung","erklaerung":"Zusätzliche Hilfe beim Lernen, etwa Nachhilfe, wenn sie nötig ist, um die wesentlichen Lernziele der Schule zu erreichen."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Personen, die beim Grundsicherungsgeld zusammen betrachtet werden, zum Beispiel Eltern und ihre Kinder im selben Haushalt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Leistungen für Bildung und Teilhabe, Absatz 5 regelt die Lernförderung"},{"norm":"§ 37 SGB II","warum":"Antrag auf Leistungen; Lernförderung muss sonst gesondert beantragt werden"},{"norm":"§ 6a BKGG","warum":"Kinderzuschlag"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"72","bezeichnung":"§ 72 SGB II","titel_amtlich":"Sofortzuschlag","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/72/","original":[{"nr":"1","text":"Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die\n\n1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder\n2. nur deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).\nDer Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht."},{"nr":"2","text":"Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Grundsicherungsgeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt."},{"nr":"3","text":"§ 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag."}],"erklaerung":{"nr":"72","titel_einfach":"25 Euro Sofortzuschlag im Monat für Kinder","kurz":"Nach § 72 SGB II bekommen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Regelbedarfsstufe 3 bis 6 zusätzlich 25 Euro Sofortzuschlag im Monat.","relevanz":2,"fuer_wen":["Eltern","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Hat dein Kind Anspruch auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und richtet sich sein Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 3, 4, 5 oder 6, bekommt es zusätzlich einen Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat. Das gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Den Sofortzuschlag gibt es auch, wenn dein Kind\n1. nur Anspruch auf eine Leistung für Bildung und Teilhabe hat oder\n2. nur deshalb kein Grundsicherungsgeld bekommt, weil bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II).\nDer Sofortzuschlag wird seit dem Monat Juli 2022 gezahlt."},{"nr":"2","einfach":"Ändert das Jobcenter die Bewilligung des Grundsicherungsgeldes oder der Leistung für Bildung und Teilhabe rückwirkend, oder fällt sie rückwirkend weg, bleibt der Sofortzuschlag. Das Jobcenter hebt ihn nicht rückwirkend auf und fordert ihn nicht zurück. Das gilt auch, wenn sich nach einer vorläufigen Bewilligung bei der abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 SGB II ergibt, dass kein Anspruch bestand."},{"nr":"3","einfach":"Für den Sofortzuschlag gilt § 42 Absatz 4 SGB II. Das heißt: Der Anspruch kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Eine Abtretung oder Übertragung nach § 53 Absatz 2 SGB I bleibt möglich."}],"beispiel":{"titel":"Bewilligung ändert sich rückwirkend","text":"Familie Berger bekommt Grundsicherungsgeld. Für die 9-jährige Lina zahlt das Jobcenter jeden Monat zusätzlich 25 Euro Sofortzuschlag. Im Herbst stellt sich heraus, dass der Vater im Frühjahr mehr verdient hat. Das Jobcenter ändert die Bewilligung deshalb rückwirkend. Den Sofortzuschlag für Lina muss die Familie nach § 72 Absatz 2 SGB II nicht zurückzahlen."},"wichtig":["Auch Kinder, die nur eine Leistung für Bildung und Teilhabe bekommen oder nur wegen ihres Kindergeldes kein Grundsicherungsgeld bekommen, haben Anspruch auf den Sofortzuschlag.","Wird die Bewilligung rückwirkend geändert oder fällt sie weg, fordert das Jobcenter den Sofortzuschlag nicht zurück.","Der Sofortzuschlag kann nicht gepfändet werden."],"begriffe":[{"wort":"Regelbedarfsstufe","erklaerung":"Die Stufe bestimmt, wie hoch der monatliche Regelbedarf einer Person ist. Sie hängt vom Alter und von der Lebenssituation ab."},{"wort":"Bildungs- und Teilhabeleistung","erklaerung":"Zusätzliche Leistungen für junge Menschen nach § 28 SGB II, etwa für Schulausflüge, Schulbedarf, Mittagessen oder Lernförderung."},{"wort":"abschließende Entscheidung","erklaerung":"Die endgültige Entscheidung des Jobcenters, nachdem es zunächst nur vorläufig über das Grundsicherungsgeld entschieden hatte."},{"wort":"pfänden","erklaerung":"Ein Gläubiger lässt Geld oder Ansprüche durch eine Behörde oder ein Gericht beschlagnahmen, um eine Schuld einzutreiben."}],"fragen":[{"frage":"Wie hoch ist der Sofortzuschlag für Kinder im Grundsicherungsgeld?","antwort":"Nach § 72 Absatz 1 SGB II beträgt er 25 Euro im Monat. Er kommt zusätzlich zum Grundsicherungsgeld."},{"frage":"Muss ich den Sofortzuschlag zurückzahlen, wenn das Jobcenter den Bescheid ändert?","antwort":"Wird die Bewilligung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, fordert das Jobcenter den Sofortzuschlag nach § 72 Absatz 2 SGB II nicht zurück. Das gilt auch nach einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 SGB II."},{"frage":"Gibt es den Sofortzuschlag, wenn mein Kind nur wegen des Kindergeldes kein Grundsicherungsgeld bekommt?","antwort":"Ja. Nach § 72 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gibt es den Sofortzuschlag auch dann, wenn dein Kind nur deshalb keinen Anspruch hat, weil sein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wurde."}],"verweise":[{"norm":"§ 11 SGB II","warum":"Kindergeld als Einkommen des Kindes"},{"norm":"§ 28 SGB II","warum":"Leistungen für Bildung und Teilhabe"},{"norm":"§ 41a SGB II","warum":"Vorläufige und abschließende Entscheidung über das Grundsicherungsgeld"},{"norm":"§ 42 SGB II","warum":"Schutz vor Abtretung und Pfändung (Absatz 4)"}],"praxis":null,"leicht":"Ihre Familie bekommt Grundsicherungs-Geld.\nFrüher hieß das Bürger-Geld.\nIhr Kind bekommt dann jeden Monat 25 Euro extra.\nDieses Geld heißt Sofort-Zuschlag.\nDen Sofort-Zuschlag bekommen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.\nManche Kinder bekommen nur Geld für Bildung und Teilhabe.\nZum Beispiel Geld für Schul-Ausflüge.\nAuch diese Kinder bekommen den Sofort-Zuschlag.\nManchmal ändert das Jobcenter später den Bescheid.\nDen Sofort-Zuschlag dürfen Sie trotzdem behalten.\nDer Sofort-Zuschlag ist vor Pfändung geschützt.\nPfändung heißt: Jemand holt sich Geld für eine Schuld."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"73","bezeichnung":"§ 73 SGB II","titel_amtlich":"Einmalzahlung für den Monat Juli 2022","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/73/","original":[{"nr":null,"text":"Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro."}],"erklaerung":{"nr":"73","titel_einfach":"200 Euro Einmalzahlung für Juli 2022","kurz":"Nach § 73 SGB II bekamen Menschen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Juli 2022 (heute Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld) bei Regelbedarfsstufe 1 oder 2 einmalig 200 Euro wegen Corona.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Wer für Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte – heute Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – und Regelbedarfsstufe 1 oder 2 hatte, bekam für diesen Monat einmalig 200 Euro. Das Geld glich Mehrkosten durch die COVID-19-Pandemie aus."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Regelbedarfsstufe","erklaerung":"Die Stufe bestimmt, wie hoch der monatliche Regelbedarf einer Person ist. Sie hängt zum Beispiel davon ab, ob jemand allein oder mit Partner lebt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 20 SGB II","warum":"Regelbedarf und Regelbedarfsstufen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"74","bezeichnung":"§ 74 SGB II","titel_amtlich":"Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/74/","original":[{"nr":"1","text":"Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen."},{"nr":"2","text":"Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen daher eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist."},{"nr":"3","text":"Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen."},{"nr":"4","text":"Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist."},{"nr":"5","text":"In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu."}],"erklaerung":{"nr":"74","titel_einfach":"Leistungen trotz Fiktionsbescheinigung bei Schutzantrag","kurz":"Nach § 74 SGB II können auch Menschen Leistungen bekommen, die eine Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragt und eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Ausschlüsse für Ausländerinnen und Ausländer in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II gelten nicht für dich, wenn du\n- nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden bist,\n- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt hast und\n- dafür eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes bekommen hast.\nDu kannst dann Leistungen wie das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen. Die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) gilt für dich nicht. Auch § 8 Absatz 2 SGB II – die Sonderregel zur Erwerbsfähigkeit von Ausländerinnen und Ausländern – gilt nicht. Der Bewilligungszeitraum ist auf höchstens 6 Monate zu verkürzen."},{"nr":"2","einfach":"Absatz 1 gilt auch, wenn die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde."},{"nr":"3","einfach":"Wurde die Fiktionsbescheinigung nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt, reichte statt der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes. Die zuständige Behörde musste eine fehlende erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder § 16 des Asylgesetzes bis zum 31. Oktober 2022 nachholen."},{"nr":"4","einfach":"Nachgeholt werden musste die erkennungsdienstliche Behandlung nicht, soweit sie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist."},{"nr":"5","einfach":"Vom 1. Juni bis 31. August 2022 galt der Antrag auf Leistungen für den Lebensunterhalt für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach dem SGB II gingen den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor. Die Jobcenter mussten der Behörde für das Asylbewerberleistungsgesetz unverzüglich mitteilen, ab wann sie laufend zahlten. Diese Behörde kann sich ihre Zahlungen nach § 104 SGB X erstatten lassen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Fiktionsbescheinigung","erklaerung":"Eine Bescheinigung der Ausländerbehörde: Bis über deinen Antrag entschieden ist, gilt dein Aufenthalt als erlaubt oder dein bisheriger Aufenthaltstitel gilt weiter."},{"wort":"erkennungsdienstliche Behandlung","erklaerung":"Die Behörde nimmt zum Beispiel Fingerabdrücke und ein Foto auf, um festzustellen, wer du bist."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer Leistungen bekommt und welche Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen sind"},{"norm":"§ 8 SGB II","warum":"Erwerbsfähigkeit; Absatz 2 regelt sie für Ausländerinnen und Ausländer"},{"norm":"§ 41 SGB II","warum":"Bewilligungszeitraum, sonst in der Regel 1 Jahr"},{"norm":"§ 24 AufenthG","warum":"Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz"},{"norm":"§ 81 AufenthG","warum":"Fiktionsbescheinigung während des Antragsverfahrens"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"76","bezeichnung":"§ 76 SGB II","titel_amtlich":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/76/","original":[{"nr":"1","text":"Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden."},{"nr":"2","text":"Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln."}],"erklaerung":{"nr":"76","titel_einfach":"Übergang bei neuer Organisation der Jobcenter","kurz":"Nach § 76 SGB II tritt bei einem Wechsel des Trägers oder der Organisationsform eines Jobcenters der neue Träger an die Stelle des alten, auch in laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Haben im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II mehrere Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben erledigt, dürfen dort abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 SGB II auch mehrere gemeinsame Einrichtungen gebildet werden."},{"nr":"2","einfach":"Wechselt der Träger oder die Organisationsform, tritt der neue zuständige Träger oder die neue Organisationsform an die Stelle des bisherigen. Das gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die sie zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform brauchen. Die dafür nötigen Sozialdaten sollen sie sich automatisiert und in standardisierter Form übermitteln."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"gemeinsame Einrichtung","erklaerung":"Ein Jobcenter, das die Bundesagentur für Arbeit und die Kommune gemeinsam betreiben."},{"wort":"Arbeitsgemeinschaft","erklaerung":"Die frühere Form dieser gemeinsamen Jobcenter bis Ende 2010."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 6 SGB II","warum":"Wer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist"},{"norm":"§ 44b SGB II","warum":"Gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Kommune"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"79","bezeichnung":"§ 79 SGB II","titel_amtlich":"Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/79/","original":[{"nr":"1","text":"Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstattungsanspruch."},{"nr":"2","text":"Eine spätere Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort."}],"erklaerung":{"nr":"79","titel_einfach":"Altfälle bei Erstattung und Personalzuweisung","kurz":"Nach § 79 SGB II entfällt ein Erstattungsanspruch nach § 40a SGB II, wenn der andere Träger zwischen 31. Oktober 2012 und 5. Juni 2014 ohne Kenntnis der Erstattungspflicht schon an die Person gezahlt hatte.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Ein Sozialleistungsträger, der nach § 40a SGB II dem Jobcenter etwas erstatten müsste, muss das nicht, wenn er zwischen dem 31. Oktober 2012 und dem 5. Juni 2014 schon an die leistungsberechtigte Person gezahlt hatte. Voraussetzung ist, dass er dabei nicht wusste, dass er erstatten muss."},{"nr":"2","einfach":"Wurden Beschäftigten nach § 44g Absatz 2 SGB II in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung später Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen, gilt diese Zuweisung weiter."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Erstattungsanspruch","erklaerung":"Das Recht einer Behörde, sich von einer anderen Behörde Geld zurückzuholen, das sie an ihrer Stelle gezahlt hat."},{"wort":"Zuweisung von Tätigkeiten","erklaerung":"Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit oder der Kommune werden zur Arbeit im gemeinsamen Jobcenter eingesetzt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 40a SGB II","warum":"Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen andere Sozialleistungsträger"},{"norm":"§ 44g SGB II","warum":"Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"82","bezeichnung":"§ 82 SGB II","titel_amtlich":"Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/82/","original":[{"nr":null,"text":"Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches."}],"erklaerung":{"nr":"82","titel_einfach":"Altes Recht für frühere Ausbildungshilfen","kurz":"Nach § 82 SGB II gilt für ältere Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen und der Assistierten Ausbildung weiter das bis 28. Mai 2020 geltende Recht.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Für diese Maßnahmen gilt weiter § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II in der bis 28. Mai 2020 geltenden Fassung, zusammen mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 SGB III:\n- ausbildungsbegleitende Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021 enden; im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 SGB III in der bis 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022,\n- Assistierte Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnt."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"ausbildungsbegleitende Hilfen","erklaerung":"Unterstützung während einer Berufsausbildung, zum Beispiel Nachhilfe in der Berufsschule."},{"wort":"Assistierte Ausbildung","erklaerung":"Begleitung und Unterstützung junger Menschen und ihrer Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Ausbildung."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 16 SGB II","warum":"Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die das Jobcenter erbringen kann"},{"norm":"§ 450 SGB III","warum":"Übergangsregel des Arbeitsförderungsrechts für diese Maßnahmen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"83","bezeichnung":"§ 83 SGB II","titel_amtlich":"Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/83/","original":[{"nr":"1","text":"§ 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden."},{"nr":"2","text":"§ 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden."}],"erklaerung":{"nr":"83","titel_einfach":"Alter Mehrbedarf bei Eingliederungshilfe läuft weiter","kurz":"Nach § 83 SGB II bekommen Menschen mit Behinderungen, die schon vor 2020 wegen Eingliederungshilfe einen Mehrbedarf hatten, ihn für die Dauer der Maßnahme nach altem Recht weiter.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bist erwerbsfähig und hast eine Behinderung. Hast du schon bis 31. Dezember 2019 Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII bekommen und deshalb einen Mehrbedarf, gilt § 21 Absatz 4 Satz 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ab 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter. Voraussetzung ist, dass der Bescheid über die Maßnahme noch wirksam ist. Nach dem Ende der Maßnahme kann der Mehrbedarf noch für eine angemessene Übergangszeit anerkannt werden, vor allem für eine Einarbeitungszeit."},{"nr":"2","einfach":"Für nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen gilt eine entsprechende Regel. Haben sie schon bis 31. Dezember 2019 Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII bekommen und deshalb einen Mehrbedarf, gilt § 23 Nr. 2 SGB II in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ab 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter. Voraussetzung ist, dass der Bescheid über die Maßnahme noch wirksam ist. Auch hier kann der Mehrbedarf nach dem Ende der Maßnahme für eine angemessene Übergangszeit anerkannt werden, vor allem für eine Einarbeitungszeit."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Mehrbedarf","erklaerung":"Ein zusätzlicher Betrag zum Regelbedarf für besondere Lebenslagen."},{"wort":"Eingliederungshilfe","erklaerung":"Unterstützung für Menschen mit Behinderungen, damit sie am Leben in der Gesellschaft teilhaben können, etwa in Schule oder Ausbildung."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 21 SGB II","warum":"Mehrbedarfe beim Grundsicherungsgeld"},{"norm":"§ 23 SGB II","warum":"Besonderheiten für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"85","bezeichnung":"§ 85 SGB II","titel_amtlich":"Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/85/","original":[{"nr":null,"text":"Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen."}],"erklaerung":{"nr":"85","titel_einfach":"Keine Pflicht zum Wohngeld-Antrag Anfang 2023","kurz":"Nach § 85 SGB II mussten Leistungsberechtigte für Bewilligungszeiträume, die am 31. Dezember 2022 liefen oder bis 30. Juni 2023 begannen, kein Wohngeld vorrangig in Anspruch nehmen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Normalerweise musst du nach § 12a Satz 1 SGB II vorrangige Sozialleistungen anderer Stellen beantragen, wenn das nötig ist, um deine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu verringern. Ausnahmen davon nennt § 12a Satz 2 SGB II. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz musstest du aber nicht in Anspruch nehmen, wenn dein Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 2022 lief oder zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2023 begann."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den das Jobcenter die Leistungen mit einem Bescheid bewilligt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 12a SGB II","warum":"Pflicht, vorrangige Leistungen anderer Stellen zu beantragen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"86","bezeichnung":"§ 86 SGB II","titel_amtlich":"Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024","url":"https://gesetze-einfach.de/sgb-2/86/","original":[{"nr":null,"text":"§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben."}],"erklaerung":{"nr":"86","titel_einfach":"Aufhebung der Regeln bei verweigerter Arbeitsaufnahme","kurz":"Nach § 86 SGB II werden § 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 SGB II mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben; sie regeln den Wegfall des Regelbedarfs, wenn jemand eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 SGB II werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben. § 31a Absatz 7 regelt: Wer eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, obwohl das tatsächlich und unmittelbar möglich ist, verliert den Anspruch in Höhe des Regelbedarfs. § 31b Absatz 3 regelt, wie lange das dauert. Der Gesetzestext, auf dem diese Erklärung beruht, enthält beide Absätze trotzdem noch. Ob und in welcher Fassung sie heute gelten, lässt sich aus § 86 allein nicht klären."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"aufheben","erklaerung":"Eine Vorschrift gilt ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 31a SGB II","warum":"Folgen von Pflichtverletzungen; Absatz 7 betrifft die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen"},{"norm":"§ 31b SGB II","warum":"Beginn und Dauer der Minderung; Absatz 3 betrifft die Fälle von § 31a Absatz 7"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"unsicher","datum":"2026-10-07"}}]}