{"herausgeber":"Gesetze einfach (gesetze-einfach.de)","lizenz_erklaerungen":"CC0 1.0 – bitte gesetze-einfach.de, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen","lizenz_original":"Amtliches Werk, gemeinfrei (§ 5 UrhG); nichtamtliche Lesefassung nach gesetze-im-internet.de","ki_hinweis":"Erklärungen KI-erstellt (Claude, Anthropic), durch zweiten KI-Durchgang gegen den Gesetzestext abgeglichen, keine menschliche oder juristische Prüfung. Keine Rechtsberatung.","schema":"https://gesetze-einfach.de/daten/","erstellt":"2026-10-07","gesetz":{"kuerzel":"WoGG","name":"Wohngeldgesetz","slug":"wogg","quelle":"https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/","abgerufen":"2026-10-07","zuletzt_geaendert_durch_gesetz_vom":"2026-04-16"},"normen":[{"nr":"1","bezeichnung":"§ 1 WoGG","titel_amtlich":"Zweck des Wohngeldes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/1/","original":[{"nr":"1","text":"Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens."},{"nr":"2","text":"Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet."}],"erklaerung":{"nr":"1","titel_einfach":"Wofür es Wohngeld gibt: Mietzuschuss und Lastenzuschuss","kurz":"Nach § 1 WoGG soll Wohngeld angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell sichern; es gibt es als Mietzuschuss für Mieter und als Lastenzuschuss für selbst genutztes Eigentum.","relevanz":2,"fuer_wen":["Mieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Wohngeld soll finanziell absichern, dass du angemessen und passend für deine Familie wohnen kannst."},{"nr":"2","einfach":"Wohngeld ist ein Zuschuss für den Wohnraum, den du selbst nutzt. Es gibt 2 Formen:\n- Für eine Mietwohnung ist es ein Zuschuss zur Miete. Er heißt Mietzuschuss.\n- Für deine eigene Wohnung oder dein eigenes Haus ist es ein Zuschuss zur Belastung. Er heißt Lastenzuschuss."}],"beispiel":{"titel":"Miete oder Eigentum","text":"Murat wohnt in Bochum zur Miete. Für ihn kommt Wohngeld als Mietzuschuss in Frage. Seine Schwester Elif wohnt in ihrer eigenen Eigentumswohnung und zahlt dafür einen Kredit ab. Für sie kommt Wohngeld als Lastenzuschuss in Frage. Ob die beiden tatsächlich Wohngeld bekommen und wie viel, regeln andere Vorschriften des Wohngeldgesetzes."},"wichtig":["Wohngeld gibt es nur für Wohnraum, den du selbst nutzt."],"begriffe":[{"wort":"Mietzuschuss","erklaerung":"Wohngeld für Menschen, die zur Miete wohnen."},{"wort":"Lastenzuschuss","erklaerung":"Wohngeld für Menschen, die in ihrem eigenen Haus oder ihrer eigenen Wohnung wohnen und dafür Kosten tragen."},{"wort":"Belastung","erklaerung":"Die Kosten für selbst genutztes Eigentum, etwa Zinsen und Tilgung eines Kredits und laufende Kosten (genauer in § 10 WoGG)."}],"fragen":[{"frage":"Gibt es Wohngeld auch für Eigentümer?","antwort":"Ja. Nach § 1 Absatz 2 WoGG gibt es Wohngeld als Lastenzuschuss für Wohnraum, den du selbst nutzt. Wer zur Miete wohnt, bekommt es als Mietzuschuss."},{"frage":"Was ist der Unterschied zwischen Mietzuschuss und Lastenzuschuss?","antwort":"Der Mietzuschuss ist ein Zuschuss zur Miete, der Lastenzuschuss ein Zuschuss zur Belastung für selbst genutztes Eigentum (§ 1 Absatz 2 WoGG). Beides sind Formen des Wohngeldes."}],"verweise":[{"norm":"§ 3 WoGG","warum":"Wer Mietzuschuss oder Lastenzuschuss bekommen kann"},{"norm":"§ 9 WoGG","warum":"Was beim Wohngeld als Miete zählt"},{"norm":"§ 10 WoGG","warum":"Was beim Wohngeld als Belastung zählt"}],"praxis":null,"leicht":"Wohn-Geld ist Geld vom Staat.\nEs hilft Ihnen bei den Kosten für Ihre Wohnung.\nSie müssen selbst in der Wohnung wohnen.\nEs gibt 2 Arten von Wohn-Geld.\nSie wohnen zur Miete?\nDann gibt es einen Miet-Zuschuss.\nZuschuss heißt: Sie bekommen Geld dazu.\nSie wohnen in Ihrem eigenen Haus?\nOder in Ihrer eigenen Wohnung?\nDann gibt es einen Lasten-Zuschuss.\nLasten sind zum Beispiel Kosten für einen Kredit.\nEs gibt Ausnahmen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"2","bezeichnung":"§ 2 WoGG","titel_amtlich":"Wohnraum","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/2/","original":[{"nr":null,"text":"Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind."}],"erklaerung":{"nr":"2","titel_einfach":"Was beim Wohngeld als Wohnraum zählt","kurz":"Nach § 2 WoGG sind Wohnraum nur Räume, die der Verfügungsberechtigte zum Wohnen bestimmt hat und die nach Bauweise und Ausstattung tatsächlich zum Wohnen geeignet sind.","relevanz":2,"fuer_wen":["Mieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Wohnraum im Sinne des Wohngeldes sind Räume, die 2 Bedingungen erfüllen:\n- Der Verfügungsberechtigte hat sie zum Wohnen bestimmt.\n- Sie sind nach ihrer Bauweise und Ausstattung tatsächlich zum Wohnen geeignet."}],"beispiel":null,"wichtig":["Es reicht nicht, dass Räume zum Wohnen bestimmt sind – sie müssen sich nach Bauweise und Ausstattung auch tatsächlich zum Wohnen eignen."],"begriffe":[{"wort":"Verfügungsberechtigter","erklaerung":"Die Person, die über die Räume bestimmen darf – meist der Eigentümer oder der Vermieter."},{"wort":"bauliche Anlage und Ausstattung","erklaerung":"Wie die Räume gebaut und eingerichtet sind."}],"fragen":[{"frage":"Welche Räume zählen beim Wohngeld als Wohnraum?","antwort":"Nach § 2 WoGG Räume, die der Verfügungsberechtigte zum Wohnen bestimmt hat und die nach Bauweise und Ausstattung tatsächlich zum Wohnen geeignet sind. Welche Räume im Einzelfall geeignet sind, sagt die Vorschrift nicht genauer."}],"verweise":[{"norm":"§ 1 WoGG","warum":"Wohngeld gibt es für selbst genutzten Wohnraum"},{"norm":"§ 3 WoGG","warum":"Wer für seinen Wohnraum Wohngeld bekommen kann"}],"praxis":null,"leicht":"Wohn-Geld gibt es nur für Wohn-Raum.\nWohn-Raum sind Räume zum Wohnen.\nDer Vermieter oder Eigentümer muss die Räume zum Wohnen bestimmt haben.\nDie Räume müssen sich auch wirklich zum Wohnen eignen.\nDas hängt davon ab, wie die Räume gebaut sind.\nUnd wie die Räume eingerichtet sind."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"3","bezeichnung":"§ 3 WoGG","titel_amtlich":"Wohngeldberechtigung","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/3/","original":[{"nr":"1","text":"Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind\n\n1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,\n2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und\n3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist."},{"nr":"2","text":"Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind\n\n1. die erbbauberechtigte Person,\n2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und\n3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2."},{"nr":"3","text":"Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person."},{"nr":"4","text":"Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt."},{"nr":"5","text":"Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und\n\n1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,\n2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,\n3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,\n4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,\n5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder\n6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.\nNicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, aufgrund einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind."}],"erklaerung":{"nr":"3","titel_einfach":"Wer Wohngeld beantragen kann","kurz":"Nach § 3 WoGG kann Mietzuschuss bekommen, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt, Lastenzuschuss, wem selbst genutzter Wohnraum gehört; erfüllen das mehrere Haushaltsmitglieder (etwa Paare), ist nur eine berechtigt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Mieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für den Mietzuschuss bist du wohngeldberechtigt, wenn du Wohnraum gemietet hast und ihn selbst nutzt. Gleichgestellt sind:\n1. Personen, die Wohnraum in einem ähnlichen Verhältnis wie einer Miete nutzen dürfen, vor allem mit einem mietähnlichen Dauerwohnrecht,\n2. Personen, die in ihrem eigenen Haus wohnen, wenn das Haus mehr als 2 Wohnungen hat,\n3. Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Landesgesetze aufgenommen sind."},{"nr":"2","einfach":"Für den Lastenzuschuss bist du wohngeldberechtigt, wenn dir der Wohnraum gehört, den du selbst nutzt. Gleichgestellt sind Personen,\n1. die ein Erbbaurecht haben,\n2. die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch haben,\n3. die einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Eigentum, ein Erbbaurecht, ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch eingeräumt oder übertragen wird.\nDas gilt nicht, wenn du in deinem eigenen Haus mit mehr als 2 Wohnungen wohnst. Dann bekommst du keinen Lastenzuschuss, sondern bist für den Mietzuschuss berechtigt (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2)."},{"nr":"3","einfach":"Erfüllen mehrere Personen für dieselbe Wohnung die Voraussetzungen von Absatz 1 oder 2 und sind sie Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG), ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt. Wer das ist, bestimmen diese Personen selbst. Haushaltsmitglieder sind nach § 5 WoGG vor allem Ehe- und Lebenspartner, Paare, die füreinander einstehen, und nahe Verwandte – nicht bloße Mitbewohner einer Wohngemeinschaft."},{"nr":"4","einfach":"Auch wer selbst nach § 7 und § 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist, kann nach den Absätzen 1 bis 3 wohngeldberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass er mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6 WoGG) zusammenwohnt."},{"nr":"5","einfach":"Ausländische Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind nach den Absätzen 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und\n1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,\n2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,\n3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,\n4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,\n5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer haben oder\n6. durch eine Rechtsverordnung von der Pflicht befreit sind, einen Aufenthaltstitel zu haben.\nKein Wohngeld bekommen ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von deutschen Vorschriften zur sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel kein Wohngeld bekommen Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Suche nach einem Ausbildungsplatz (§ 17 Absatz 1 AufenthG), zur Arbeitsplatzsuche nach einem Aufenthalt in Deutschland (§ 20 AufenthG), mit einer Chancenkarte (§ 20a AufenthG), für ein studienbezogenes Praktikum (§ 16e AufenthG) oder für den Europäischen Freiwilligendienst (§ 19e AufenthG)."}],"beispiel":{"titel":"Ehepaar mietet gemeinsam","text":"Ali und Jana sind verheiratet und haben ihre Wohnung in Leipzig gemeinsam gemietet. Beide wohnen dort und erfüllen damit die Voraussetzungen für den Mietzuschuss. Nach § 3 Absatz 3 WoGG ist aber nur einer von ihnen wohngeldberechtigt, weil beide zum selben Haushalt gehören. Die beiden entscheiden selbst: Jana stellt den Antrag."},"wichtig":["Sind mehrere Berechtigte Haushaltsmitglieder, etwa Ehe- oder Lebenspartner, ist nur eine Person wohngeldberechtigt – ihr bestimmt selbst, wer.","Wer im eigenen Haus mit mehr als 2 Wohnungen wohnt, bekommt keinen Lastenzuschuss, sondern ist für den Mietzuschuss berechtigt.","Ausländische Personen müssen sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und einen der in Absatz 5 genannten Aufenthaltsstatus haben."],"begriffe":[{"wort":"wohngeldberechtigte Person","erklaerung":"Die Person im Haushalt, die das Wohngeld beantragen und bekommen kann."},{"wort":"Erbbaurecht","erklaerung":"Das Recht, auf einem fremden Grundstück ein eigenes Haus zu haben."},{"wort":"Nießbrauch","erklaerung":"Das Recht, eine fremde Sache zu nutzen, etwa ein Haus selbst zu bewohnen."},{"wort":"Wohnungsrecht","erklaerung":"Das im Grundbuch eingetragene Recht, in einer Wohnung in einem fremden Haus zu wohnen."},{"wort":"Duldung","erklaerung":"Eine Bescheinigung, dass eine ausreisepflichtige Person vorübergehend nicht abgeschoben wird."}],"fragen":[{"frage":"Wer hat Anspruch auf Wohngeld?","antwort":"§ 3 WoGG regelt, wer wohngeldberechtigt sein kann: beim Mietzuschuss, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt, beim Lastenzuschuss, wem der selbst genutzte Wohnraum gehört. Ob du tatsächlich Wohngeld bekommst, hängt zusätzlich von weiteren Vorschriften des Wohngeldgesetzes ab."},{"frage":"Bekomme ich Wohngeld, wenn ich im Heim lebe?","antwort":"Wer nicht nur vorübergehend in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Landesgesetze aufgenommen ist, ist nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG einem Mieter gleichgestellt. Du kannst also für den Mietzuschuss wohngeldberechtigt sein."},{"frage":"Können wir als Paar zwei Wohngeldanträge stellen?","antwort":"Nein. Gehört ihr zum selben Haushalt und erfüllt ihr beide die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung, ist nach § 3 Absatz 3 WoGG nur eine Person wohngeldberechtigt. Wer das ist, bestimmt ihr selbst."}],"verweise":[{"norm":"§ 5 WoGG","warum":"Wer zum Haushalt gehört"},{"norm":"§ 6 WoGG","warum":"Welche Haushaltsmitglieder bei der Berechnung zählen"},{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist, etwa beim Bezug von Grundsicherungsgeld"},{"norm":"§ 8 WoGG","warum":"Wie lange der Ausschluss dauert"},{"norm":"§ 2 AufenthG","warum":"Wer als Ausländer gilt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie wohnen zur Miete?\nDann können Sie Wohn-Geld beantragen.\nSie müssen selbst in der Wohnung wohnen.\nDieses Wohn-Geld heißt Miet-Zuschuss.\nIhnen gehört die Wohnung oder das Haus?\nDann können Sie auch Wohn-Geld beantragen.\nDieses Wohn-Geld heißt Lasten-Zuschuss.\nEs gibt Ausnahmen.\nAuch Menschen in einem Heim können Wohn-Geld beantragen.\nSie wohnen mit Ihrer Familie oder Ihrem Partner zusammen?\nDann darf nur eine Person von Ihnen das Wohn-Geld beantragen.\nSie bestimmen selbst, wer das ist.\nFür Menschen aus anderen Ländern gelten besondere Regeln.\nSie müssen sich in Deutschland aufhalten.\nUnd sie brauchen zum Beispiel einen Aufenthalts-Titel.","zweitpruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07","hinweise":["kurz, Abs. 3, wichtig und leicht: „mehrere im Haushalt“ bzw. „mit anderen Menschen in einem Haushalt“ ließ WG-Bewohner annehmen, nur einer von ihnen dürfe Wohngeld beantragen. Abs. 3 gilt nur für Haushaltsmitglieder im Sinne von § 5 WoGG (Partner, Verwandte), nicht für bloße Mitbewohner – präzisiert.","Abs. 1, 2, 4, 5 und Beispiel (Ehepaar → ein Antrag) geprüft – stimmen."]}},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"4","bezeichnung":"§ 4 WoGG","titel_amtlich":"Berechnungsgrößen des Wohngeldes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/4/","original":[{"nr":null,"text":"Das Wohngeld richtet sich nach\n\n1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),\n2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und\n3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)\nund ist nach § 19 zu berechnen."}],"erklaerung":{"nr":"4","titel_einfach":"Wovon die Höhe des Wohngeldes abhängt","kurz":"Nach § 4 WoGG hängt das Wohngeld von 3 Größen ab: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Mieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Wie hoch dein Wohngeld ist, hängt von 3 Dingen ab:\n1. wie viele Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden (§§ 5 bis 8 WoGG),\n2. welche Miete oder Belastung berücksichtigt wird (§§ 9 bis 12 WoGG) und\n3. wie hoch das Gesamteinkommen ist (§§ 13 bis 18 WoGG).\nBerechnet wird das Wohngeld nach § 19 WoGG."}],"beispiel":{"titel":"Was die Behörde für die Berechnung braucht","text":"Familie Novak aus Erfurt beantragt Wohngeld. Die Wohngeldbehörde braucht dafür 3 Angaben: wie viele Haushaltsmitglieder zählen, welche Miete zählt und wie hoch das Gesamteinkommen der Familie ist. Mit diesen 3 Werten berechnet sie das Wohngeld nach § 19 WoGG."},"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Belastung","erklaerung":"Die Kosten für selbst genutztes Eigentum, etwa Zinsen und Tilgung eines Kredits (genauer in § 10 WoGG)."},{"wort":"Gesamteinkommen","erklaerung":"Die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Beträge (§ 13 WoGG)."}],"fragen":[{"frage":"Wovon hängt die Höhe des Wohngeldes ab?","antwort":"Nach § 4 WoGG von 3 Größen: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen."},{"frage":"Wie wird Wohngeld berechnet?","antwort":"§ 4 WoGG nennt die 3 Größen, die in die Berechnung einfließen. Die eigentliche Berechnung steht in § 19 WoGG."}],"verweise":[{"norm":"§ 5 WoGG","warum":"Wer zum Haushalt gehört"},{"norm":"§ 9 WoGG","warum":"Was als Miete zählt"},{"norm":"§ 13 WoGG","warum":"Wie das Gesamteinkommen ermittelt wird"},{"norm":"§ 19 WoGG","warum":"Wie das Wohngeld berechnet wird"}],"praxis":null,"leicht":"Sie wollen Wohn-Geld beantragen.\nWie viel Wohn-Geld bekommen Sie?\nDas hängt von 3 Dingen ab.\nErstens: Wie viele Menschen gehören zu Ihrem Haushalt?\nZweitens: Wie hoch ist Ihre Miete?\nBei einer eigenen Wohnung zählen die Kosten dafür.\nDrittens: Wie hoch ist das Einkommen von Ihrem Haushalt?\nMit diesen 3 Angaben rechnet die Behörde.\nDann weiß sie, wie viel Wohn-Geld Sie bekommen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"5","bezeichnung":"§ 5 WoGG","titel_amtlich":"Haushaltsmitglieder","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/5/","original":[{"nr":"1","text":"Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer\n\n1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,\n2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,\n3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,\n4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,\n5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,\n6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist\nund mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist."},{"nr":"2","text":"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist."},{"nr":"3","text":"Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen."},{"nr":"4","text":"Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"5","titel_einfach":"Wer beim Wohngeld zum Haushalt gehört","kurz":"Nach § 5 WoGG gehören zum Haushalt die wohngeldberechtigte Person und eng verbundene Menschen wie Partner, bestimmte Verwandte und Pflegekinder, wenn sie dort mit ihr wohnen und leben.","relevanz":3,"fuer_wen":["Mieter","Eltern","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bist als wohngeldberechtigte Person Haushaltsmitglied, wenn die Wohnung, für die du Wohngeld beantragst, der Mittelpunkt deiner Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer\n1. als Ehegatte eines Haushaltsmitglieds nicht dauernd getrennt von ihm lebt,\n2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitglieds nicht dauernd getrennt von ihm lebt,\n3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass man bei vernünftiger Betrachtung annehmen muss: Beide wollen Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen,\n4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder in der Seitenlinie im 2. oder 3. Grad verwandt oder verschwägert ist,\n5. Pflegekind eines Haushaltsmitglieds ist, egal wie alt,\n6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitglieds ist.\nDazu muss diese Person mit dir in der Wohnung wohnen, für die Wohngeld beantragt wird. Und die Wohnung muss auch für sie der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sein."},{"nr":"2","einfach":"Den Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Absatz 1 Nr. 3), vermutet das Gesetz in bestimmten Fällen. Das ist so, wenn mindestens einer der Fälle aus § 7 Absatz 3a Nr. 1 bis 4 SGB II vorliegt. Danach wird es vermutet, wenn Partner\n1. länger als 1 Jahr zusammenleben,\n2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,\n3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder\n4. über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen dürfen."},{"nr":"3","einfach":"Ausländische Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen für die Wohngeldberechtigung nach § 3 Absatz 5 WoGG erfüllen."},{"nr":"4","einfach":"Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und betreuen sie ein Kind oder mehrere Kinder zu ungefähr gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Das gilt auch, wenn der kleinere Betreuungsanteil je Kind mindestens 1 Drittel beträgt. Ist bei mindestens 2 dieser Kinder der kleinere Betreuungsanteil geringer als 1 Drittel, ist beim Elternteil mit dem kleineren Anteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten diese Regeln entsprechend."}],"beispiel":{"titel":"Kind im Wechselmodell","text":"Anna und Tom leben seit 2 Jahren getrennt in eigenen Wohnungen in Köln. Ihr Sohn Ben ist abwechselnd eine Woche bei Anna und eine Woche bei Tom. Beide beantragen Wohngeld. Weil sie Ben zu gleichen Teilen betreuen, ist er nach § 5 Absatz 4 WoGG bei Anna und bei Tom Haushaltsmitglied."},"wichtig":["Ein Familienmitglied gehört nur dann zum Haushalt, wenn es mit dir in der Wohnung wohnt und die Wohnung auch sein Lebensmittelpunkt ist.","Bei dauerhaft getrennten Eltern ist ein Kind bei beiden Haushaltsmitglied, wenn der kleinere Betreuungsanteil mindestens 1 Drittel beträgt.","Lebt ihr als Paar länger als 1 Jahr zusammen, wird vermutet, dass ihr füreinander einsteht (§ 5 Absatz 2 WoGG mit § 7 Absatz 3a SGB II)."],"begriffe":[{"wort":"Mittelpunkt der Lebensbeziehungen","erklaerung":"Der Ort, an dem sich dein Leben hauptsächlich abspielt."},{"wort":"in gerader Linie verwandt","erklaerung":"Personen, die voneinander abstammen, etwa Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel."},{"wort":"Seitenlinie im 2. oder 3. Grad","erklaerung":"Verwandte, die nicht voneinander abstammen: Geschwister (2. Grad) sowie Onkel, Tanten, Nichten und Neffen (3. Grad)."},{"wort":"verschwägert","erklaerung":"Mit den Verwandten deines Ehe- oder Lebenspartners bist du verschwägert, zum Beispiel mit deinen Schwiegereltern."},{"wort":"vermuten","erklaerung":"Das Gesetz geht davon aus, dass etwas zutrifft, solange nichts anderes nachgewiesen ist."}],"fragen":[{"frage":"Wer zählt beim Wohngeld zum Haushalt?","antwort":"Nach § 5 WoGG du selbst als wohngeldberechtigte Person sowie zum Beispiel dein Ehe- oder Lebenspartner, ein Partner, mit dem du füreinander einstehst, bestimmte Verwandte und Verschwägerte, Pflegekinder und Pflegeeltern. Sie müssen mit dir in der Wohnung wohnen, und die Wohnung muss auch ihr Lebensmittelpunkt sein."},{"frage":"Zählt mein Kind beim Wohngeld bei beiden Eltern, wenn wir getrennt leben?","antwort":"Ja, wenn ihr auf Dauer getrennt lebt und euer Kind zu ungefähr gleichen Teilen betreut oder der kleinere Anteil mindestens 1 Drittel beträgt (§ 5 Absatz 4 WoGG). Ist bei mindestens 2 Kindern der kleinere Anteil geringer, zählt beim Elternteil mit dem kleineren Anteil nur das jüngste dieser Kinder."},{"frage":"Gehört mein Mitbewohner beim Wohngeld zum Haushalt?","antwort":"Nur, wenn er zu einer der Gruppen in § 5 Absatz 1 WoGG gehört, zum Beispiel als Partner, mit dem du füreinander einstehst, oder als Verwandter. Ein Mitbewohner ohne eine solche Beziehung ist kein Haushaltsmitglied."}],"verweise":[{"norm":"§ 3 WoGG","warum":"Wer wohngeldberechtigt ist, auch Regeln für ausländische Personen (Absatz 5)"},{"norm":"§ 6 WoGG","warum":"Welche Haushaltsmitglieder bei der Berechnung zählen"},{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Absatz 3a nennt die Fälle, in denen der Wille zum Füreinander-Einstehen vermutet wird"}],"praxis":null,"leicht":"Sie wollen Wohn-Geld beantragen.\nDann ist eine Frage wichtig:\nWer gehört zu Ihrem Haushalt?\nSie gehören selbst dazu.\nAuch Ihr Ehe-Partner gehört dazu.\nAuch Ihre Kinder und andere nahe Verwandte können dazu gehören.\nAuch Pflege-Kinder und Pflege-Eltern können dazu gehören.\nDiese Menschen müssen mit Ihnen in der Wohnung leben.\nDie Wohnung muss ihr Zuhause sein.\nEin Mitbewohner ohne enge Beziehung gehört nicht dazu.\nSie leben getrennt vom anderen Eltern-Teil?\nUnd Ihr Kind lebt bei Ihnen beiden?\nDann kann Ihr Kind bei beiden Eltern zum Haushalt gehören.\nDafür muss jeder mindestens ein Drittel der Betreuung übernehmen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"6","bezeichnung":"§ 6 WoGG","titel_amtlich":"Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/6/","original":[{"nr":"1","text":"Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder)."},{"nr":"2","text":"Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall\n\n1. die Wohnung aufgegeben wird,\n2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder\n3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird."}],"erklaerung":{"nr":"6","titel_einfach":"Welche Haushaltsmitglieder beim Wohngeld zählen","kurz":"Nach § 6 WoGG zählen bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich alle Haushaltsmitglieder; stirbt eines, bleibt die Personenzahl für 12 Monate nach dem Sterbemonat gleich.","relevanz":2,"fuer_wen":["Mieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bei der Berechnung des Wohngeldes zählen alle Haushaltsmitglieder. Sie heißen dann zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder. Ausnahmen regeln Absatz 2 sowie § 7 und § 8 WoGG, die den Ausschluss vom Wohngeld betreffen."},{"nr":"2","einfach":"Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ändert das für 12 Monate nach dem Sterbemonat nichts an der bisherigen Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Das gilt nicht mehr, wenn nach dem Todesfall\n1. die Wohnung aufgegeben wird,\n2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wieder mindestens so hoch ist wie vor dem Todesfall oder\n3. der Anteil des Verstorbenen an den Kosten der Unterkunft zumindest teilweise in einer Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG berücksichtigt wird, zum Beispiel im Grundsicherungsgeld."}],"beispiel":{"titel":"Nach dem Tod des Ehemanns","text":"Frau Krüger aus Bremen bekommt Wohngeld für sich und ihren Mann. Ihr Mann stirbt im März 2026. Nach § 6 Absatz 2 WoGG zählen bei der Wohngeldberechnung für die 12 Monate nach dem Sterbemonat, also von April 2026 bis März 2027, weiter 2 Haushaltsmitglieder. Gibt Frau Krüger in dieser Zeit die Wohnung auf, gilt das nicht mehr."},"wichtig":["Nach dem Tod eines Haushaltsmitglieds bleibt die Personenzahl für 12 Monate nach dem Sterbemonat unverändert – es sei denn, eine der Ausnahmen in Absatz 2 Satz 2 tritt ein."],"begriffe":[{"wort":"zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder","erklaerung":"Die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Wohngeldes mitgezählt werden."},{"wort":"Kosten der Unterkunft","erklaerung":"Die Kosten für die Wohnung, zum Beispiel die Miete."}],"fragen":[{"frage":"Was passiert mit dem Wohngeld, wenn mein Partner stirbt?","antwort":"Nach § 6 Absatz 2 WoGG bleibt die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder für 12 Monate nach dem Sterbemonat gleich. Das endet früher, wenn du zum Beispiel die Wohnung aufgibst. Ob sich das Wohngeld aus anderen Gründen ändert, etwa wegen des Einkommens, regelt § 6 WoGG nicht."},{"frage":"Zählen alle Haushaltsmitglieder beim Wohngeld?","antwort":"Grundsätzlich ja. Nach § 6 Absatz 1 WoGG zählen alle Haushaltsmitglieder, außer sie sind nach § 7 oder § 8 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen."}],"verweise":[{"norm":"§ 5 WoGG","warum":"Wer Haushaltsmitglied ist"},{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist"},{"norm":"§ 8 WoGG","warum":"Wie lange der Ausschluss dauert"}],"praxis":null,"leicht":"Beim Wohn-Geld zählen alle Menschen in Ihrem Haushalt.\nEs gibt Ausnahmen.\nManche Menschen bekommen schon andere Hilfe vom Staat.\nDann zählen sie manchmal nicht mit.\nEin Mensch aus Ihrem Haushalt stirbt?\nDann zählt er trotzdem noch 12 Monate lang mit.\nDie 12 Monate beginnen nach dem Monat, in dem er gestorben ist.\nIn manchen Fällen endet das früher.\nZum Beispiel: Sie ziehen aus der Wohnung aus."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"7","bezeichnung":"§ 7 WoGG","titel_amtlich":"Ausschluss vom Wohngeld","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/7/","original":[{"nr":"1","text":"Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von\n\n1. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,\n2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,\n3. (weggefallen)\n4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,\n5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,\n6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,\n7.\n\na) Leistungen zum Lebensunterhalt oder\nb) anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,\nnach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,\n8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder\n9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,\nwenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn\n\n1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder\n2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und\n\na) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder\nb) der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt."},{"nr":"2","text":"Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und\n\n1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,\n2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,\n3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,\n4. deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder\n5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.\nDer Ausschluss besteht nicht, wenn\n\n1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen."},{"nr":"3","text":"(weggefallen)"}],"erklaerung":{"nr":"7","titel_einfach":"Kein Wohngeld neben Grundsicherungsgeld und ähnlichen Hilfen","kurz":"Nach § 7 WoGG ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wer Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder bestimmte andere Sozialleistungen bekommt, bei denen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Du bist vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn du eine der folgenden Leistungen bekommst und bei ihrer Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden:\n1. Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem SGB II, auch wenn das Jobcenter es nach § 25 SGB II als Vorschuss auf Verletztengeld weiterzahlt,\n2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 SGB II, die als Zuschuss gezahlt werden,\n3. (weggefallen)\n4. Verletztengeld nach § 47 Absatz 2 SGB VII in Höhe des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II,\n5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,\n6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,\n7. Leistungen zum Lebensunterhalt oder andere Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem SGB XIV oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,\n8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder\n9. Leistungen nach dem SGB VIII in Haushalten, zu denen nur Personen gehören, die diese Leistungen bekommen.\nBei Nr. 4 kommt es darauf an, ob bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.\nDer Ausschluss gilt nicht, wenn\n1. diese Leistungen nur als Darlehen gezahlt werden oder\n2. Wohngeld deine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II, § 19 Absatz 1 und 2 SGB XII oder § 93 SGB XIV vermeiden oder beenden kann und\na) die Leistungen nach Nr. 1 bis 7 während des Verwaltungsverfahrens über Grund und Höhe noch nicht gezahlt worden sind oder\nb) die zuständige Stelle eine der Leistungen nach Nr. 1 bis 7 als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X erbringt."},{"nr":"2","einfach":"Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die selbst keine Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bekommen, deren Einkommen und Vermögen aber bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds berücksichtigt wurde. Das betrifft:\n1. Personen, die nach § 7 Absatz 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehören, auch bei Übergangs- oder Verletztengeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 berücksichtigt wurde,\n2. Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt wurde,\n3. Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 SGB XII bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 berücksichtigt wurde,\n4. Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 93 SGB XIV in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 SGB XII bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 berücksichtigt wurde, oder\n5. Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 berücksichtigt wurde.\nDer Ausschluss gilt nicht, wenn\n1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nur als Darlehen gezahlt werden oder\n2. die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen."},{"nr":"3","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."}],"beispiel":{"titel":"Grundsicherungsgeld mit Miete","text":"Sandra aus Kiel bekommt Grundsicherungsgeld, und zwar nicht als Darlehen. Das Jobcenter hat dabei ihre Miete als Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Sie beantragt zusätzlich Wohngeld. Auch mit Wohngeld bliebe sie hilfebedürftig. Damit greift keine Ausnahme aus Satz 3. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG ist Sandra vom Wohngeld ausgeschlossen."},"wichtig":["Der Ausschluss gilt nur, wenn bei der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.","Auch Haushaltsmitglieder ohne eigene Leistung können ausgeschlossen sein, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds berücksichtigt wurde.","Wird die Leistung nur als Darlehen gezahlt, gilt der Ausschluss nicht."],"begriffe":[{"wort":"Kosten der Unterkunft","erklaerung":"Die Kosten für die Wohnung, zum Beispiel die Miete, die bei der Berechnung einer Sozialleistung als Bedarf berücksichtigt werden."},{"wort":"Darlehen","erklaerung":"Geld, das du später zurückzahlen musst."},{"wort":"Hilfebedürftigkeit","erklaerung":"Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen decken."},{"wort":"nachrangig verpflichteter Leistungsträger","erklaerung":"Eine Stelle, die nur zahlen muss, weil eine vorrangig zuständige Stelle noch nicht gezahlt hat; sie kann sich das Geld nach § 104 SGB X erstatten lassen."},{"wort":"Bedarfsgemeinschaft","erklaerung":"Die Personen, die beim Grundsicherungsgeld zusammen betrachtet werden, etwa Partner und ihre Kinder im selben Haushalt (§ 7 Absatz 3 SGB II)."}],"fragen":[{"frage":"Kann ich Wohngeld und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?","antwort":"Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und wurden dabei Kosten der Unterkunft berücksichtigt, bist du nach § 7 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es zum Beispiel, wenn das Grundsicherungsgeld nur als Darlehen gezahlt wird."},{"frage":"Bin ich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn mein Partner Grundsicherungsgeld bekommt?","antwort":"Ja, wenn du nach § 7 Absatz 3 SGB II zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörst und dein Einkommen und Vermögen bei seinem Grundsicherungsgeld berücksichtigt wurde (§ 7 Absatz 2 WoGG). Das gilt nicht, wenn die Leistung nur als Darlehen gezahlt wird oder die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen."},{"frage":"Bekomme ich Wohngeld, wenn ich Grundsicherung im Alter bekomme?","antwort":"Nein, wenn bei deiner Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG). Ausnahmen nennt § 7 Absatz 1 Satz 3 WoGG."}],"verweise":[{"norm":"§ 8 WoGG","warum":"Wie lange der Ausschluss dauert und was bei einem Verzicht gilt"},{"norm":"§ 3 WoGG","warum":"Absatz 4: Auch wer ausgeschlossen ist, kann für andere Haushaltsmitglieder wohngeldberechtigt sein"},{"norm":"§ 11 WoGG","warum":"Absatz 3: Welcher Anteil der Miete zählt, wenn ein Haushaltsmitglied ausgeschlossen ist"},{"norm":"§ 7 SGB II","warum":"Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört"},{"norm":"§ 9 SGB II","warum":"Wann jemand hilfebedürftig ist"},{"norm":"§ 104 SGB X","warum":"Erstattung zwischen vorrangig und nachrangig verpflichteten Leistungsträgern"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Grundsicherungs-Geld?\nFrüher hieß das Bürger-Geld.\nDas Job-Center bezahlt dabei auch Ihre Miete?\nDann bekommen Sie kein Wohn-Geld.\nDas gilt auch für andere Hilfen vom Staat.\nZum Beispiel für die Grundsicherung im Alter.\nAuch für Ihren Partner kann das gelten.\nDas ist so, wenn das Job-Center sein Einkommen mitrechnet.\nEs gibt Ausnahmen.\nZum Beispiel: Sie bekommen die Hilfe nur als Darlehen.\nDarlehen heißt: Sie müssen das Geld zurückzahlen.\nEine andere Ausnahme: Das Wohn-Geld reicht, damit Sie keine andere Hilfe mehr brauchen.\nDann gelten aber noch weitere Bedingungen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"8","bezeichnung":"§ 8 WoGG","titel_amtlich":"Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/8/","original":[{"nr":"1","text":"Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\n\n1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten\n\na) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder\nb) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,\n\n2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten\n\na) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder\nb) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,\n\n3. bis zum Letzten\n\na) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder\nb) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.\n\nDer Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den\n\n1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,\n2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,\n3. der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,\n4. der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder\n5. die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird."},{"nr":"2","text":"Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"8","titel_einfach":"Wie lange der Ausschluss vom Wohngeld dauert","kurz":"Nach § 8 WoGG gilt der Ausschluss vom Wohngeld ab dem Monat, für den die andere Leistung beantragt oder bewilligt wird; er gilt als nicht erfolgt, etwa wenn sie abgelehnt wird oder man auf sie verzichtet.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 7 Absatz 1 WoGG besteht, solange das Verwaltungsverfahren über Grund und Höhe der anderen Leistung läuft. Ausnahmen regeln § 7 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG. Genauer gilt der Ausschluss\n1. nach dem Antrag auf die Leistung ab dem Ersten\na) des Monats, für den du sie beantragt hast, oder\nb) des nächsten Monats, wenn du sie nicht ab dem Monatsersten beantragt hast,\n2. nach der Bewilligung der Leistung ab dem Ersten\na) des Monats, für den sie bewilligt wird, oder\nb) des nächsten Monats, wenn sie nicht ab dem Monatsersten bewilligt wird,\n3. bis zum Letzten\na) des Monats, wenn die Leistung bis zum Monatsletzten bewilligt wird, oder\nb) des Vormonats, wenn sie nicht bis zum Monatsletzten bewilligt wird.\nDer Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den\n1. du den Antrag auf die Leistung zurücknimmst,\n2. die Leistung abgelehnt, versagt, entzogen oder nur als Darlehen gezahlt wird,\n3. der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder aufgehoben wird,\n4. der Anspruch auf die Leistung nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 SGB X ganz weggefallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 SGB X oder § 40a SGB II nachrangig ist oder\n5. die Leistung nachträglich vollständig erstattet wird, weil ein Anspruch auf eine andere Stelle übergegangen ist."},{"nr":"2","einfach":"Verzichtest du auf die Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG, um Wohngeld zu beantragen, gilt dein Ausschluss ab dem Zeitpunkt, an dem der Verzicht wirkt, als nicht erfolgt. § 46 Absatz 2 SGB I gilt in diesem Fall nicht. Diese Vorschrift regelt sonst, wann ein Verzicht auf Sozialleistungen unwirksam ist."}],"beispiel":{"titel":"Jobcenter lehnt den Antrag ab","text":"Jana aus Dresden beantragt im März Grundsicherungsgeld ab dem 1. März. Im Mai lehnt das Jobcenter den Antrag ab. Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG gilt ein Ausschluss vom Wohngeld für diesen Zeitraum dann als nicht erfolgt. Ihr Antrag auf Grundsicherungsgeld steht einem Wohngeld für diese Monate also nicht entgegen."},"wichtig":["Schon während das Verfahren über eine Leistung wie das Grundsicherungsgeld läuft, bist du in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen.","Wird die andere Leistung abgelehnt, versagt, entzogen oder nur als Darlehen gezahlt, gilt der Ausschluss für diesen Zeitraum als nicht erfolgt.","Verzichtest du auf die andere Leistung, um Wohngeld zu beantragen, entfällt der Ausschluss ab dem Zeitpunkt, an dem der Verzicht wirkt."],"begriffe":[{"wort":"Verwaltungsverfahren","erklaerung":"Das Verfahren bei der Behörde vom Antrag bis zur Entscheidung."},{"wort":"versagt","erklaerung":"Die Behörde lehnt eine Leistung ab, weil jemand nicht ausreichend mitgewirkt hat, zum Beispiel nötige Unterlagen fehlen."},{"wort":"Verzicht","erklaerung":"Du erklärst gegenüber der Behörde, dass du eine Leistung nicht haben willst."}],"fragen":[{"frage":"Darf ich auf Grundsicherungsgeld verzichten, um Wohngeld zu bekommen?","antwort":"§ 8 Absatz 2 WoGG regelt diesen Fall: Verzichtest du auf die Leistung, um Wohngeld zu beantragen, gilt dein Ausschluss vom Wohngeld ab dem Zeitpunkt, an dem der Verzicht wirkt, als nicht erfolgt. Ob du dann Wohngeld bekommst, hängt von den übrigen Voraussetzungen ab."},{"frage":"Ab wann bin ich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ich Grundsicherungsgeld beantrage?","antwort":"Nach § 8 Absatz 1 WoGG ab dem Ersten des Monats, für den du die Leistung beantragst. Beantragst du sie nicht ab dem Monatsersten, beginnt der Ausschluss am Ersten des nächsten Monats."},{"frage":"Was gilt beim Wohngeld, wenn das Jobcenter meinen Antrag ablehnt?","antwort":"Dann gilt der Ausschluss vom Wohngeld für diesen Zeitraum als nicht erfolgt (§ 8 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Welche Leistungen zum Ausschluss vom Wohngeld führen"},{"norm":"§ 46 SGB I","warum":"Verzicht auf Sozialleistungen; Absatz 2 regelt, wann ein Verzicht unwirksam ist"},{"norm":"§ 103 SGB X","warum":"Erstattung, wenn ein Anspruch nachträglich wegfällt"},{"norm":"§ 104 SGB X","warum":"Erstattung zwischen vorrangig und nachrangig verpflichteten Leistungsträgern"},{"norm":"§ 40a SGB II","warum":"Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen andere Sozialleistungsträger"}],"praxis":null,"leicht":"Sie beantragen Grundsicherungs-Geld?\nFrüher hieß das Bürger-Geld.\nDann bekommen Sie in dieser Zeit meistens kein Wohn-Geld.\nDas gilt ab dem Monat, für den Sie den Antrag stellen.\nDas Job-Center lehnt Ihren Antrag ab?\nDann gilt diese Regel für diese Zeit nicht.\nSie können auch auf das Grundsicherungs-Geld verzichten.\nVerzichten heißt: Sie sagen, dass Sie das Geld nicht wollen.\nDann können Sie Wohn-Geld beantragen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"9","bezeichnung":"§ 9 WoGG","titel_amtlich":"Miete","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/9/","original":[{"nr":"1","text":"Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen."},{"nr":"2","text":"Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:\n\n1. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,\n2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,\n3. die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,\n4. Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,\n5. Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.\nErgeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen."},{"nr":"3","text":"Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen."}],"erklaerung":{"nr":"9","titel_einfach":"Welche Miete beim Wohngeld zählt","kurz":"Nach § 9 WoGG zählt beim Wohngeld die vereinbarte Miete mit Umlagen wie Betriebskosten; Heizung, Warmwasser, Haushaltsstrom, Garage, Stellplatz und Zusatzleistungen bleiben außen vor.","relevanz":3,"fuer_wen":["Mieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Miete ist das Geld, das du mit deinem Vermieter für die Nutzung der Wohnung vereinbart hast. Das gilt für Mietverträge und ähnliche Nutzungsverhältnisse. Dazu gehören auch Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, zum Beispiel die Betriebskosten."},{"nr":"2","einfach":"Diese Kosten zählen nicht zur Miete:\n1. Heizkosten und Kosten für warmes Wasser,\n2. Kosten für Wärme und Warmwasser, die ein eigenständiges Unternehmen liefert, soweit sie den Kosten nach Nr. 1 entsprechen,\n3. Kosten für Haushaltsenergie, etwa Strom, soweit sie nicht unter Nr. 1 und 2 fallen,\n4. Geld für eine Garage oder einen Stellplatz für Fahrzeuge,\n5. Geld für Leistungen, die über das Wohnen hinausgehen, vor allem allgemeine Unterstützung wie die Vermittlung von Pflege oder Betreuung, Hilfe im Haushalt oder einen Notrufdienst.\nGehen diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder anderen Unterlagen hervor, werden Pauschbeträge abgezogen."},{"nr":"3","einfach":"Wohnst du im eigenen Haus mit mehr als 2 Wohnungen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG), gilt als Miete der Mietwert deiner Wohnung. Lebst du nicht nur vorübergehend in einem Heim (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG), gilt als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 WoGG."}],"beispiel":{"titel":"Was von der Warmmiete zählt","text":"Lea aus Hannover zahlt 520 Euro Kaltmiete, 110 Euro Vorauszahlung für Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasser, 80 Euro Heizkosten und 40 Euro für einen Stellplatz. Für das Wohngeld zählen nach § 9 WoGG als Miete die Kaltmiete und die Betriebskosten, zusammen 630 Euro. Heizkosten und Stellplatz bleiben außer Betracht. Wie viel davon höchstens berücksichtigt wird, regeln §§ 11 und 12 WoGG."},"wichtig":["Heizkosten, Warmwasser und Haushaltsstrom zählen nicht zur Miete im Sinne des Wohngeldes.","Stehen diese Kosten nicht im Mietvertrag oder in anderen Unterlagen, zieht die Behörde Pauschbeträge ab."],"begriffe":[{"wort":"Umlagen","erklaerung":"Kosten, die der Vermieter neben der Grundmiete auf dich umlegt, zum Beispiel Betriebskosten wie Wasser oder Müllabfuhr."},{"wort":"Haushaltsenergie","erklaerung":"Energie für den Haushalt, zum Beispiel Strom für Licht, Kochen und Geräte."},{"wort":"Pauschbeträge","erklaerung":"Feste Beträge, die abgezogen werden, wenn die tatsächlichen Kosten nicht bekannt sind."},{"wort":"Mietwert","erklaerung":"Der Betrag, den eine vergleichbare Wohnung als Miete kosten würde."}],"fragen":[{"frage":"Zählt beim Wohngeld die Warmmiete oder die Kaltmiete?","antwort":"Nach § 9 WoGG zählt die vereinbarte Miete mit Umlagen, also zum Beispiel mit den Betriebskosten. Heiz- und Warmwasserkosten bleiben außer Betracht."},{"frage":"Zählt die Garage beim Wohngeld zur Miete?","antwort":"Nein. Geld für eine Garage oder einen Stellplatz bleibt nach § 9 Absatz 2 Nr. 4 WoGG außer Betracht."},{"frage":"Zählen Stromkosten beim Wohngeld zur Miete?","antwort":"Nein. Kosten der Haushaltsenergie bleiben nach § 9 Absatz 2 Nr. 3 WoGG außer Betracht."}],"verweise":[{"norm":"§ 11 WoGG","warum":"Welcher Teil der Miete bei der Berechnung berücksichtigt wird"},{"norm":"§ 12 WoGG","warum":"Höchstbeträge, Entlastung bei den Heizkosten und Klimakomponente"},{"norm":"§ 3 WoGG","warum":"Wer Mietern gleichgestellt ist, etwa im eigenen Haus mit mehr als 2 Wohnungen oder im Heim"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen vielleicht Wohn-Geld.\nDann ist wichtig: Welche Miete zählt?\nEs zählt die Miete aus Ihrem Miet-Vertrag.\nAuch die Neben-Kosten zählen dazu.\nNeben-Kosten sind zum Beispiel Kosten für Wasser oder Müll.\nDie Heiz-Kosten zählen nicht dazu.\nDie Kosten für warmes Wasser zählen auch nicht dazu.\nAuch Strom zählt nicht dazu.\nAuch eine Garage zählt nicht dazu.\nManchmal stehen diese Kosten nicht im Miet-Vertrag.\nDann zieht die Behörde einen festen Betrag ab."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"10","bezeichnung":"§ 10 WoGG","titel_amtlich":"Belastung","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/10/","original":[{"nr":"1","text":"Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe."},{"nr":"2","text":"Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder übersteigt."}],"erklaerung":{"nr":"10","titel_einfach":"Welche Kosten beim Lastenzuschuss als Belastung zählen","kurz":"Nach § 10 WoGG ist die Belastung beim Lastenzuschuss die Summe der Kosten für Kapitaldienst und Bewirtschaftung des Wohnraums; die Wohngeldbehörde ermittelt sie in einer Wohngeld-Lastenberechnung.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung deines Wohnraums. Es zählen die Beträge, die vereinbart oder festgesetzt sind."},{"nr":"2","einfach":"Die Wohngeldbehörde (§ 24 Absatz 1 Satz 1 WoGG) ermittelt die Belastung in einer Wohngeld-Lastenberechnung. Sie kann auf eine vollständige Berechnung verzichten, wenn schon die Belastung aus Zinsen und Tilgung so hoch ist wie die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 WoGG, oder höher."}],"beispiel":{"titel":"Kredit fürs eigene Reihenhaus","text":"Familie Schulz wohnt in Paderborn im eigenen Reihenhaus. Sie zahlt jeden Monat Zinsen und Tilgung für den Kredit, mit dem sie das Haus gekauft hat. Dazu kommen laufende Kosten für das Haus. Sie beantragt Wohngeld als Lastenzuschuss. Die Wohngeldbehörde ermittelt die Belastung nach § 10 WoGG in einer Wohngeld-Lastenberechnung."},"wichtig":["Erreichen schon Zinsen und Tilgung die Summe aus Höchstbetrag und Klimakomponente, kann die Behörde auf eine vollständige Lastenberechnung verzichten."],"begriffe":[{"wort":"Kapitaldienst","erklaerung":"Zinsen und Tilgung für Kredite, mit denen du dein Haus oder deine Wohnung finanziert hast."},{"wort":"Bewirtschaftung","erklaerung":"Die laufenden Kosten für das Haus oder die Wohnung, zum Beispiel für Instandhaltung, Betriebskosten und Verwaltung."},{"wort":"Wohngeld-Lastenberechnung","erklaerung":"Die Aufstellung der Wohngeldbehörde, mit der sie deine Belastung ermittelt."},{"wort":"Tilgung","erklaerung":"Der Teil der Kreditrate, mit dem du die Schulden selbst zurückzahlst."}],"fragen":[{"frage":"Welche Kosten zählen beim Lastenzuschuss?","antwort":"Nach § 10 Absatz 1 WoGG zählen die Kosten für den Kapitaldienst, also etwa Zinsen und Tilgung, und für die Bewirtschaftung des Wohnraums. Maßgeblich sind die vereinbarten oder festgesetzten Beträge."},{"frage":"Wer berechnet die Belastung beim Lastenzuschuss?","antwort":"Die Wohngeldbehörde. Sie ermittelt die Belastung nach § 10 Absatz 2 WoGG in einer Wohngeld-Lastenberechnung."}],"verweise":[{"norm":"§ 3 WoGG","warum":"Wer für den Lastenzuschuss wohngeldberechtigt ist"},{"norm":"§ 11 WoGG","warum":"Welcher Teil der Belastung bei der Berechnung berücksichtigt wird"},{"norm":"§ 12 WoGG","warum":"Höchstbeträge und Klimakomponente"},{"norm":"§ 24 WoGG","warum":"Welche Behörde zuständig ist"}],"praxis":null,"leicht":"Ihnen gehört Ihre Wohnung oder Ihr Haus?\nDann können Sie einen Lasten-Zuschuss beantragen.\nDas ist eine Form von Wohn-Geld.\nDafür zählen Ihre Kosten für die Wohnung.\nDas sind zum Beispiel Zinsen für einen Kredit.\nAuch die Rück-Zahlung von dem Kredit zählt dazu.\nAuch laufende Kosten für das Haus zählen dazu.\nDie Wohngeld-Behörde rechnet diese Kosten aus."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"11","bezeichnung":"§ 11 WoGG","titel_amtlich":"Zu berücksichtigende Miete und Belastung","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/11/","original":[{"nr":"1","text":"Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus\n\n1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und\n2. dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6.\nIm Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen."},{"nr":"2","text":"Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,\n\n1. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;\n2. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;\n3. der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden Person die auf diese entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;\n4. der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, soweit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 erfasst sind;\n5. der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erhält."},{"nr":"3","text":"Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, der jeweils dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend."}],"erklaerung":{"nr":"11","titel_einfach":"Wie viel Miete beim Wohngeld berücksichtigt wird","kurz":"Nach § 11 WoGG zählt die Miete oder Belastung nur bis zum Höchstbetrag plus Klimakomponente; dazu kommt die Heizkosten-Entlastung, und bestimmte Anteile, etwa für untervermietete Räume, fallen weg.","relevanz":2,"fuer_wen":["Mieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Bei der Berechnung des Wohngeldes zählt die Summe aus\n1. der Miete oder Belastung nach § 9 oder § 10 WoGG, ohne die Anteile, die nach Absatz 2 oder 3 in dieser Reihenfolge wegfallen – aber höchstens bis zur Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 WoGG, und\n2. dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 WoGG.\nLebst du nicht nur vorübergehend in einem Heim (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG), zählt die Summe aus Höchstbetrag, Heizkosten-Entlastung und Klimakomponente."},{"nr":"2","einfach":"Von der Miete oder Belastung fallen in dieser Reihenfolge diese Anteile weg:\n1. der Anteil für Räume, die nur gewerblich oder beruflich genutzt werden,\n2. der Anteil für Räume, die du einer Person überlässt, die nicht zum Haushalt gehört – egal ob gegen Geld oder ohne; zahlt sie mehr, als auf diese Räume entfällt, wird ihre ganze Zahlung abgezogen,\n3. der Anteil, der auf eine mitwohnende Person entfällt, die nicht zum Haushalt gehört, aber dort ihren Lebensmittelpunkt hat und selbst nicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 WoGG wohngeldberechtigt ist; der Anteil richtet sich nach der Zahl aller Bewohner; zahlt sie mehr als ihren Anteil, wird ihre ganze Zahlung abgezogen,\n4. der Anteil, der durch öffentliche Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung gedeckt ist, zum Beispiel Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Landesgesetzen, soweit sie nicht unter § 14 Absatz 2 Nr. 30 WoGG fallen,\n5. der Anteil, den ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied für Miete oder Belastung von einer Person bekommt, die nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes dazu verpflichtet ist."},{"nr":"3","einfach":"Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, zählt nur der Teil der Miete oder Belastung, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an allen Haushaltsmitgliedern entspricht. Ebenso zählt dann vom Höchstbetrag, von der Heizkosten-Entlastung und von der Klimakomponente jeweils nur dieser Anteil. Welcher Höchstbetrag, welche Heizkosten-Entlastung und welche Klimakomponente gelten, richtet sich dabei nach der Zahl aller Haushaltsmitglieder."}],"beispiel":{"titel":"Ein Zimmer als Büro","text":"Kai aus Kassel mietet eine 3-Zimmer-Wohnung. Ein Zimmer nutzt er nur als Büro für seine selbstständige Arbeit. Er beantragt Wohngeld. Nach § 11 Absatz 2 Nr. 1 WoGG lässt die Wohngeldbehörde den Teil der Miete außer Betracht, der auf das Büro entfällt. Der Rest zählt höchstens bis zur Summe aus Höchstbetrag und Klimakomponente."},"wichtig":["Die Miete zählt nur bis zur Summe aus Höchstbetrag und Klimakomponente – was darüber liegt, wird nicht berücksichtigt.","Vermietest du einen Teil der Wohnung unter, fällt der Anteil für diese Räume weg; zahlt der Untermieter mehr, wird seine ganze Zahlung abgezogen.","Ist ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, zählt die Miete nur anteilig für die übrigen Haushaltsmitglieder."],"begriffe":[{"wort":"Höchstbetrag","erklaerung":"Der höchste Betrag an Miete oder Belastung, der beim Wohngeld berücksichtigt wird. Er hängt von Haushaltsgröße und Mietenstufe ab (§ 12 WoGG)."},{"wort":"Klimakomponente","erklaerung":"Ein fester Zuschlag zum Höchstbetrag, der von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängt (§ 12 Absatz 7 WoGG)."},{"wort":"Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten","erklaerung":"Ein fester Betrag, der je nach Haushaltsgröße zur Miete oder Belastung dazugerechnet wird (§ 12 Absatz 6 WoGG)."},{"wort":"Verpflichtung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes","erklaerung":"Jemand hat sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, den Lebensunterhalt einer ausländischen Person zu bezahlen."}],"fragen":[{"frage":"Wird beim Wohngeld die ganze Miete berücksichtigt?","antwort":"Nicht unbedingt. Nach § 11 Absatz 1 WoGG zählt die Miete nur bis zur Summe aus Höchstbetrag und Klimakomponente. Dazu kommt der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten."},{"frage":"Was gilt beim Wohngeld, wenn ein Haushaltsmitglied Grundsicherungsgeld bekommt?","antwort":"Ist es deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen, zählt nach § 11 Absatz 3 WoGG nur der Teil der Miete, der dem Anteil der übrigen Haushaltsmitglieder an allen Haushaltsmitgliedern entspricht. Dasselbe gilt für Höchstbetrag, Heizkosten-Entlastung und Klimakomponente."},{"frage":"Was gilt beim Wohngeld, wenn ich ein Zimmer untervermiete?","antwort":"Der Anteil der Miete für das untervermietete Zimmer bleibt nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 WoGG außer Betracht. Zahlt dein Untermieter mehr, als auf das Zimmer entfällt, wird seine ganze Zahlung abgezogen."}],"verweise":[{"norm":"§ 9 WoGG","warum":"Was als Miete zählt"},{"norm":"§ 10 WoGG","warum":"Was als Belastung zählt"},{"norm":"§ 12 WoGG","warum":"Höchstbeträge, Heizkosten-Entlastung und Klimakomponente"},{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist"},{"norm":"§ 14 WoGG","warum":"Jahreseinkommen; Absatz 2 Nr. 30 rechnet wiederkehrende Leistungen nach § 7 Absatz 1 WoGG zum Einkommen"}],"praxis":null,"leicht":"Beim Wohn-Geld zählt Ihre Miete.\nAber die Miete zählt nur bis zu einer Grenze.\nDiese Grenze heißt Höchst-Betrag.\nDazu kommt ein Betrag für die Heiz-Kosten.\nManche Teile der Miete zählen nicht.\nZum Beispiel: Sie nutzen ein Zimmer nur als Büro.\nOder Sie vermieten ein Zimmer an eine andere Person.\nDann zählt der Teil der Miete für dieses Zimmer nicht.\nIn Ihrem Haushalt bekommt jemand kein Wohn-Geld?\nZum Beispiel, weil er Grundsicherungs-Geld bekommt.\nFrüher hieß das Bürger-Geld.\nDann zählt nur ein Teil von der Miete."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"12","bezeichnung":"§ 12 WoGG","titel_amtlich":"Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/12/","original":[{"nr":"1","text":"Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1."},{"nr":"2","text":"Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1."},{"nr":"3","text":"Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit\n\n1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,\n2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.\nMaßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde."},{"nr":"4","text":"Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen."},{"nr":"4a","text":"Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden."},{"nr":"5","text":"Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:\n\n[Tabelle]\nMietenstufe | Mietenniveau\nI | niedriger als minus 15 Prozent\nII | minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent\nIII | minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent\nIV | 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent\nV | 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent\nVI | 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent\nVII | 35 Prozent und höher\n[/Tabelle]"},{"nr":"6","text":"Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:\n\n[Tabelle]\nAnzahlder zuberücksichtigenden Haushaltsmit-glieder | Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung in Euro | Betrag der dauerhaften Heiz-kostenkomponente in Euro | Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro\n1 | 14,40 | 96 | 110,40\n2 | 18,60 | 124 | 142,60\n3 | 22,20 | 148 | 170,20\n4 | 25,80 | 172 | 197,80\n5 | 29,40 | 196 | 225,40\nMehrbetragfür jedes weiterezu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 3,60 | 24 | 27,60\n[/Tabelle]"},{"nr":"7","text":"Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen:\n\n[Tabelle]\nAnzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Als Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro\n1 | 19,20\n2 | 24,80\n3 | 29,60\n4 | 34,40\n5 | 39,20\nMehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 4,80\n[/Tabelle]"}],"erklaerung":{"nr":"12","titel_einfach":"Höchstbeträge, Mietenstufen, Heizkosten und Klimazuschlag","kurz":"Nach § 12 WoGG richten sich die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Haushaltsgröße und Mietenstufe; dazu kommen feste Beträge zur Heizkosten-Entlastung und als Klimakomponente.","relevanz":2,"fuer_wen":["Mieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung richten sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe. Ausnahmen regelt § 11 Absatz 3 WoGG. Die Beträge stehen in Anlage 1 zum Wohngeldgesetz."},{"nr":"2","einfach":"Zu welcher Mietenstufe eine Gemeinde gehört, hängt von ihrem Mietenniveau ab. Gemeint ist das Mietenniveau der Wohnungen von Hauptmietern und von Personen, die zur mietähnlichen Nutzung berechtigt sind, wenn für diese Wohnungen Mietzuschuss gezahlt wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten in der Gemeinde vom Durchschnitt in ganz Deutschland. Dabei zählen nur Quadratmetermieten solcher Wohnungen."},{"nr":"3","einfach":"Das Statistische Bundesamt stellt das Mietenniveau fest:\n1. für Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern einzeln,\n2. für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und für gemeindefreie Gebiete zusammengefasst nach Kreisen.\nMaßgeblich ist die Einwohnerzahl, die nach § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde."},{"nr":"4","einfach":"Das Statistische Bundesamt stellt das Mietenniveau fest, wenn die Höchstbeträge angepasst werden oder sich die höchstens berücksichtigte Miete oder Belastung ähnlich grundlegend ändert. Grundlage sind 2 aufeinanderfolgende Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG). Für die Bevölkerungsstatistik gilt ein bundesweit einheitlicher Stichtag."},{"nr":"4a","einfach":"Für diese Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt: Baltrum, Borkum, Juist, Langeoog, Norderney, Spiekeroog, Wangerooge, Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr, Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee. Sie bekommen eine eigene gemeinsame Mietenstufe und in der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung „Inseln ohne Festlandanschluss“. Abweichend von Absatz 4 stellt das Statistische Bundesamt einmalig vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nur das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das der betroffenen Kreise fest. Grundlage sind die Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017. Die Anlage zur Wohngeldverordnung kann schon vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend geändert werden."},{"nr":"5","einfach":"Die Tabelle ordnet jeder der 7 Mietenstufen (I bis VII) einen Bereich des Mietenniveaus zu. Je weiter die Mieten über dem Bundesdurchschnitt liegen, desto höher ist die Stufe. Beispiele: Mietenstufe I gilt bei einem Mietenniveau niedriger als minus 15 Prozent. Mietenstufe VII gilt bei 35 Prozent und höher."},{"nr":"6","einfach":"Zur Entlastung bei den Heizkosten wird ein monatlicher Gesamtbetrag berücksichtigt. Er besteht aus einem Betrag wegen der CO2-Bepreisung und einer dauerhaften Heizkostenkomponente. Er richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder; Ausnahmen regelt § 11 Absatz 3 WoGG. Die Tabelle nennt die Beträge für 1 bis 5 Personen und einen Mehrbetrag für jede weitere Person. Beispiele: Für 1 Person beträgt der Gesamtbetrag 110,40 Euro (14,40 Euro wegen der CO2-Bepreisung und 96 Euro Heizkostenkomponente). Für 4 Personen sind es 197,80 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied über 5 Personen kommen 27,60 Euro dazu."},{"nr":"7","einfach":"Als Klimakomponente wird ein monatlicher Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 berücksichtigt. Er richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder; Ausnahmen regelt § 11 Absatz 3 WoGG. Beispiele aus der Tabelle: 19,20 Euro für 1 Person und 34,40 Euro für 4 Personen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied über 5 Personen kommen 4,80 Euro dazu."}],"beispiel":{"titel":"Familie mit 4 Personen","text":"Familie Demir aus Nürnberg hat 4 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder und beantragt Wohngeld. Nach § 12 Absatz 6 WoGG wird bei der Berechnung ein Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten von 197,80 Euro im Monat berücksichtigt. Zum Höchstbetrag für ihre Miete kommt nach Absatz 7 eine Klimakomponente von 34,40 Euro. Wie hoch der Höchstbetrag selbst ist, hängt von der Mietenstufe ihrer Gemeinde ab und steht in Anlage 1."},"wichtig":["Wie viel Miete höchstens zählt, hängt von der Mietenstufe deiner Gemeinde und der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ab.","Heizkosten-Entlastung und Klimakomponente werden bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt – sie sind keine eigenen Zahlungen."],"begriffe":[{"wort":"Mietenstufe","erklaerung":"Eine von 7 Stufen, die zeigt, wie hoch die Mieten in einer Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt sind."},{"wort":"Mietenniveau","erklaerung":"Um wie viel Prozent die Quadratmetermieten in einer Gemeinde im Schnitt vom Durchschnitt in ganz Deutschland abweichen."},{"wort":"Klimakomponente","erklaerung":"Ein fester monatlicher Zuschlag zu den Höchstbeträgen, der von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängt."},{"wort":"CO2-Bepreisung","erklaerung":"Ein Preis auf den Ausstoß von Kohlendioxid, der das Heizen mit Öl und Gas teurer macht."},{"wort":"Hauptmieter","erklaerung":"Wer eine Wohnung direkt vom Vermieter mietet – im Unterschied zum Untermieter."}],"fragen":[{"frage":"Was ist die Mietenstufe beim Wohngeld?","antwort":"Die Mietenstufe zeigt, wie hoch die Mieten in deiner Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt sind. Nach § 12 Absatz 5 WoGG gibt es 7 Stufen, von I (Mietenniveau niedriger als minus 15 Prozent) bis VII (35 Prozent und höher). Von der Stufe hängt der Höchstbetrag aus Anlage 1 ab."},{"frage":"Wie hoch ist die Heizkosten-Entlastung beim Wohngeld?","antwort":"Nach § 12 Absatz 6 WoGG beträgt der monatliche Gesamtbetrag zum Beispiel 110,40 Euro bei 1 Person und 197,80 Euro bei 4 Personen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied über 5 Personen kommen 27,60 Euro dazu."},{"frage":"Was ist die Klimakomponente beim Wohngeld?","antwort":"Ein monatlicher Zuschlag zu den Höchstbeträgen für Miete und Belastung. Nach § 12 Absatz 7 WoGG beträgt er zum Beispiel 19,20 Euro bei 1 Person und 34,40 Euro bei 4 Personen."}],"verweise":[{"norm":"§ 11 WoGG","warum":"Wie Höchstbetrag, Heizkosten-Entlastung und Klimakomponente in die zu berücksichtigende Miete eingehen"},{"norm":"Anlage 1 WoGG","warum":"Tabelle der Höchstbeträge nach Haushaltsgröße und Mietenstufe"},{"norm":"§ 1 WoGV","warum":"Die Anlage zu § 1 Absatz 3 ordnet die Gemeinden den Mietenstufen zu"},{"norm":"§ 36 WoGG","warum":"Wohngeldstatistik, auf der das Mietenniveau beruht"}],"praxis":null,"leicht":"Beim Wohn-Geld zählt Ihre Miete nur bis zu einer Grenze.\nDiese Grenze heißt Höchst-Betrag.\nDer Höchst-Betrag hängt von 2 Dingen ab.\nErstens: Wie viele Menschen zählen in Ihrem Haushalt?\nZweitens: Wie teuer sind die Mieten in Ihrem Ort?\nDafür gibt es 7 Miet-Stufen.\nStufe 1 heißt: Die Mieten sind viel niedriger als im Durchschnitt.\nStufe 7 heißt: Die Mieten sind viel höher als im Durchschnitt.\nZum Höchst-Betrag kommt ein Zuschlag dazu.\nDer Zuschlag heißt Klima-Komponente.\nAuch für die Heiz-Kosten gibt es einen festen Betrag.\nFür 1 Person sind das 110,40 Euro im Monat.\nDiese Beträge zählen bei der Berechnung von Ihrem Wohn-Geld mit."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"13","bezeichnung":"§ 13 WoGG","titel_amtlich":"Gesamteinkommen","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/13/","original":[{"nr":"1","text":"Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18)."},{"nr":"2","text":"Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens."}],"erklaerung":{"nr":"13","titel_einfach":"Welches Einkommen beim Wohngeld zählt","kurz":"Nach § 13 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich Freibeträgen und Unterhaltsabzügen; monatlich zählt ein Zwölftel davon.","relevanz":2,"fuer_wen":["Mieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon werden die Freibeträge (§§ 17 und 17a WoGG) und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) abgezogen."},{"nr":"2","einfach":"Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens."}],"beispiel":{"titel":"Paar mit zwei Einkommen","text":"Svenja und Paul aus Bielefeld beantragen Wohngeld. Nach § 14 WoGG hat Svenja ein Jahreseinkommen von 18.000 Euro und Paul eines von 6.000 Euro. Freibeträge oder Abzüge für Unterhalt fallen bei ihnen nicht an. Ihr Gesamteinkommen nach § 13 WoGG beträgt also 24.000 Euro. Ihr monatliches Gesamteinkommen ist ein Zwölftel davon: 2.000 Euro."},"wichtig":["Es zählt das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, nicht nur das der Person, die den Antrag stellt."],"begriffe":[{"wort":"Jahreseinkommen","erklaerung":"Das Einkommen eines Haushaltsmitglieds für ein Jahr, ermittelt nach § 14 WoGG."},{"wort":"Freibeträge","erklaerung":"Beträge, die vom Einkommen abgezogen werden, zum Beispiel für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder oder für Alleinerziehende (§§ 17 und 17a WoGG)."},{"wort":"Unterhaltsleistungen","erklaerung":"Geld, das jemand wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zahlt, zum Beispiel an ein Kind oder einen früheren Ehepartner (§ 18 WoGG)."}],"fragen":[{"frage":"Welches Einkommen zählt beim Wohngeld?","antwort":"Nach § 13 WoGG zählt das Gesamteinkommen: die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, abzüglich Freibeträgen und Abzugsbeträgen für Unterhalt. Was zum Jahreseinkommen gehört, regelt § 14 WoGG."},{"frage":"Wie wird das monatliche Einkommen beim Wohngeld berechnet?","antwort":"Nach § 13 Absatz 2 WoGG ist das monatliche Gesamteinkommen ein Zwölftel des Gesamteinkommens."}],"verweise":[{"norm":"§ 14 WoGG","warum":"Was zum Jahreseinkommen gehört"},{"norm":"§ 17 WoGG","warum":"Freibeträge"},{"norm":"§ 17a WoGG","warum":"Freibetrag für Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten"},{"norm":"§ 18 WoGG","warum":"Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen"}],"praxis":null,"leicht":"Beim Wohn-Geld zählt das Einkommen von Ihrem Haushalt.\nDie Behörde rechnet das Einkommen für ein Jahr aus.\nSie rechnet das Einkommen von allen Menschen zusammen.\nGemeint sind alle Menschen, die beim Wohn-Geld mitzählen.\nDann zieht die Behörde bestimmte Beträge ab.\nZum Beispiel Geld, das Sie für Unterhalt zahlen.\nDas Ergebnis heißt Gesamt-Einkommen.\nDie Behörde teilt das Gesamt-Einkommen durch 12.\nSo kommt sie auf das Einkommen für einen Monat."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"14","bezeichnung":"§ 14 WoGG","titel_amtlich":"Jahreseinkommen","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/14/","original":[{"nr":"1","text":"Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur\n\n1. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und\n2. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen.\nEin Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig."},{"nr":"2","text":"Zum Jahreseinkommen gehören:\n\n1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen;\n2. die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;\n3. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;\n4. die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien\n\na) Rentenabfindungen,\nb) Beitragserstattungen,\nc) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,\nd) Kapitalabfindungen,\ne) Ausgleichszahlungen;\n\n5. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien\n\na) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,\nb) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,\nc) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;\n\n6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;\n7. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes;\n8. die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien\n\na) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes,\nb) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,\nc) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,\nd) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,\nmit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes;\n9. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;\n10. die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes;\n11. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;\n12. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen;\n13. (weggefallen)\n14. die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;\n15. der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;\n16. die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge;\n17. der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;\n18. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;\n19. die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge\n\na) bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder\nb) bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;\ndies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;\n20.\n\na) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,\nb) die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,\nsoweit diese Leistungen nicht von § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes erfasst sind;\n21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;\n22. die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind;\n23. (weggefallen)\n24. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;\n25. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;\n26. die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist;\n27. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten\n\na) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,\nb) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,\nc) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,\nd) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,\ne) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,\nf) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;\n\n28. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;\n29. die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;\n30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme\n\na) der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,\nb) der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen,\nc) des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,\nd) der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder\ne) der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;\n\n31. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums."},{"nr":"3","text":"Zum Jahreseinkommen gehören nicht:\n\n1. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;\n2. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;\n3. Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind."}],"erklaerung":{"nr":"14","titel_einfach":"Welches Einkommen beim Wohngeld zählt","kurz":"Nach § 14 WoGG zählen zum Jahreseinkommen die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz und viele weitere Einnahmen, etwa Unterhaltsvorschuss, abzüglich der Pauschalen nach § 16 WoGG.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für das Wohngeld berechnet die Wohngeldbehörde ein Jahreseinkommen. Das macht sie für jedes Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt. Sie nimmt dafür alle positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das sind zum Beispiel Einkünfte aus einer Arbeitsstelle, aus einem Gewerbe, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung. Dazu kommen die Einnahmen aus Absatz 2. Davon zieht sie die Pauschalen für Steuern und Sozialversicherung nach § 16 WoGG ab. Was Absatz 3 nennt, zählt nicht mit.\nBei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit gilt § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG nicht (Investitionsabzugsbetrag). Ein solcher Abzug mindert dein Einkommen beim Wohngeld also nicht.\nLohn, den der Arbeitgeber pauschal versteuert, zählt nur in 2 Fällen:\n1. Sachzuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden;\n2. Arbeitslohn und Arbeitsentgelt, die nach § 40a EStG pauschal versteuert werden – zum Beispiel aus einem Minijob. Davon werden die Kosten abgezogen, die für diese Arbeit anfallen. Abgezogen wird aber höchstens so viel, wie diese Einnahmen betragen.\nVerluste aus einer anderen Einkunftsart dürfen nicht mit den Einkünften verrechnet werden. Das gilt auch für Verluste des Ehegatten, mit dem man zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird."},{"nr":"2","einfach":"Zum Jahreseinkommen gehören außerdem die folgenden Einnahmen. Viele davon sind steuerfrei, zählen beim Wohngeld aber trotzdem:\n1. der steuerfreie Teil von Versorgungsbezügen, etwa einer Pension (§ 19 Absatz 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b EStG);\n2. steuerfreie, vom Einkommen abhängige Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 6 EStG) für Menschen, die im Wehrdienst, im freiwilligen Wehrdienst, im Zivildienst oder im Bundesfreiwilligendienst geschädigt wurden, jeweils auch für ihre Hinterbliebenen, für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie für ihnen gleichgestellte Personen;\n3. bei Leibrenten der Teil, der über den steuerpflichtigen Anteil (Ertragsanteil oder Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG) hinausgeht; außerdem der steuerfreie Teil der gesetzlichen Rente, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht (§ 3 Nummer 14a EStG);\n4. diese steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 3 EStG: a) Rentenabfindungen, b) Beitragserstattungen, c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, d) Kapitalabfindungen, e) Ausgleichszahlungen;\n5. diese steuerfreien Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG): a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §§ 56 bis 62 SGB VII, b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach §§ 63 bis 71 SGB VII, c) Abfindungen nach §§ 75 bis 80 SGB VII;\n6. Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG; die Regeln in § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gelten daneben weiter;\n7. ausländische Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 EStG;\n8. die Hälfte dieser steuerfreien Leistungen (§ 3 Nr. 7 EStG): a) Unterhaltshilfe nach §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes; die Pflegezulage nach § 269 Absatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes zählt nicht;\n9. steuerfreie Krankentagegelder (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG);\n10. die Hälfte der steuerfreien Renten nach § 3 Absatz 2 des Anti-D-Hilfegesetzes (§ 3 Nr. 68 EStG);\n11. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG);\n12. die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 21 EStG;\n13. (weggefallen)\n14. steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung: Zuwendungen an eine Pensionskasse (§ 3 Nr. 56 EStG) und Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 EStG);\n15. der steuerfreie Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Absatz 9 EStG), soweit die Kapitalerträge – etwa Zinsen – 100 Euro übersteigen;\n16. Beträge aus erhöhten Absetzungen, soweit sie über die höchstmögliche Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG hinausgehen, und Beträge aus Sonderabschreibungen;\n17. der steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente (§ 3 Nr. 27 EStG) und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;\n18. steuerfreie Leistungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 60 EStG) an Arbeitnehmer im Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbau, im Braunkohlentiefbau und in der Eisen- und Stahlindustrie, die wegen Stilllegung, Einschränkung, Umstellung oder Rationalisierung gezahlt werden;\n19. Bezüge – zum Beispiel Unterhalt –, die dem Empfänger nach § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG steuerlich nicht zugerechnet werden – wenn sie von einer Person kommen, die nicht zum Haushalt gehört, oder von einer juristischen Person. Nicht dazu zählen: a) bis zu 6 540 Euro im Jahr, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft ausgegeben werden, die den Empfänger wegen seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI pflegt; b) insgesamt bis zu 480 Euro im Jahr von einer Person, die dem Empfänger gegenüber nicht vorrangig gesetzlich unterhaltspflichtig ist oder war, oder von einer juristischen Person. Das gilt entsprechend, wenn Unterhalt als Einmalbetrag statt laufend gezahlt wird;\n20. a) Unterhalt vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten – außer bis zu 6 540 Euro im Jahr, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft gezahlt werden, die den Empfänger wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI pflegt; b) Versorgungsleistungen, Leistungen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und Ausgleichsleistungen, die einen Versorgungsausgleich vermeiden sollen. Beides gilt nur, soweit diese Leistungen nicht schon nach § 22 Nummer 1a EStG erfasst sind;\n21. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;\n22. Geld von Personen, die nicht zum Haushalt gehören, mit dem die Miete oder Belastung bezahlt wird – soweit es nicht schon unter Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 19 oder Nummer 20 fällt;\n23. (weggefallen)\n24. bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen in einer Pflegefamilie (§ 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 oder § 35a Absatz 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 SGB VIII): die Hälfte der Pauschale für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung – als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;\n25. in denselben Fällen die Hälfte der Pauschale für die Kosten der Erziehung – als Einkommen der Pflegeperson;\n26. die Hälfte der steuerfreien Einnahmen (§ 3 Nr. 36 EStG) für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung oder Hilfen im Haushalt einer Person, die nicht zum Haushalt gehört;\n27. die Hälfte dieser Leistungen, wenn sie als Zuschuss gezahlt werden: a) BAföG – außer den Leistungen nach § 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Härteverordnung zum BAföG und außer dem Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG, b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit Nummer 28 nicht gilt, c) Stipendien, soweit Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 nicht gelten, d) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach SGB III, e) Beiträge zum Unterhaltsbedarf nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, f) Leistungen zum Lebensunterhalt während eines Praktikums oder einer betrieblichen Ausbildung im Sonderprogramm „Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa“;\n28. Graduiertenförderung, die als Zuschuss gezahlt wird;\n29. die Hälfte der steuerfreien Zuwendungen aus dem Fulbright-Abkommen (§ 3 Nr. 42 EStG);\n30. laufende Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG, zum Beispiel Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – auch wenn darin keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Nicht dazu zählen: a) darin enthaltene Kosten der Unterkunft, die nicht für die Wohnung gezahlt werden, für die Wohngeld beantragt wurde; b) Leistungen nach Nummer 24 oder 25; c) Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II, das ein Kind, das beim Wohngeld mitzählt, anteilig als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils bekommt; d) Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein Kind nach dem Dritten Kapitel SGB XII anteilig im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils bekommt; e) Leistungen in den Fällen von § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 WoGG, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;\n31. der Mietwert der selbst genutzten Wohnung bei Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG – also bei Menschen, die im eigenen Haus mit mehr als 2 Wohnungen wohnen."},{"nr":"3","einfach":"Diese Einnahmen gehören nicht zum Jahreseinkommen:\n1. Einkünfte daraus, dass du einen Teil der Wohnung vermietest oder verpachtest, für die du Wohngeld beantragst – zum Beispiel ein untervermietetes Zimmer;\n2. das Geld, das eine Person für das Mitwohnen zahlt, die im Sinne von § 11 Absatz 2 Nr. 3 WoGG mitwohnt – also jemand, der kein Haushaltsmitglied ist, aber dort lebt;\n3. Leistungen einer Person, die sich nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet hat, für den Lebensunterhalt aufzukommen – soweit diese Leistungen unter § 11 Absatz 2 Nr. 5 WoGG fallen.\nDafür bleibt in diesen Fällen nach § 11 Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5 WoGG ein Teil der Miete oder Belastung beim Wohngeld außer Betracht."}],"beispiel":{"titel":"Untervermietetes Zimmer","text":"Timo wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung in Bremen und beantragt Wohngeld. Ein Zimmer hat er für 300 Euro im Monat an eine Studentin untervermietet, die nicht zu seinem Haushalt gehört. Nach § 14 Absatz 3 Nr. 1 WoGG zählen die 300 Euro nicht zu Timos Jahreseinkommen. Dafür zieht die Behörde nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 WoGG den Teil der Miete ab, der auf das Zimmer entfällt. Sind die 300 Euro höher als dieser Teil, zieht sie die 300 Euro ab."},"wichtig":["Neben den Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz zählen viele weitere Einnahmen, zum Beispiel steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit oder Unterhaltsvorschuss.","Manche Leistungen zählen nur zur Hälfte, etwa BAföG als Zuschuss oder Stipendien.","Verluste aus einer Einkunftsart dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden."],"begriffe":[{"wort":"Jahreseinkommen","erklaerung":"Das Einkommen eines Haushaltsmitglieds für ein Jahr, so wie es § 14 WoGG für das Wohngeld bestimmt – nicht dasselbe wie das Einkommen im Steuerbescheid."},{"wort":"positive Einkünfte","erklaerung":"Einkünfte einer Einkunftsart, bei denen unter dem Strich ein Plus steht. Verluste aus einer anderen Einkunftsart mindern sie beim Wohngeld nicht."},{"wort":"zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied","erklaerung":"Ein Mitglied deines Haushalts, das bei der Berechnung des Wohngeldes mitzählt (§ 6 WoGG)."},{"wort":"Sparer-Pauschbetrag","erklaerung":"Ein Betrag, bis zu dem Kapitalerträge wie Zinsen steuerfrei bleiben (§ 20 Absatz 9 EStG)."},{"wort":"pauschal besteuert","erklaerung":"Die Lohnsteuer wird mit einem festen Satz berechnet und vom Arbeitgeber abgeführt – nicht nach deinen persönlichen Steuermerkmalen."}],"fragen":[{"frage":"Zählt Unterhaltsvorschuss beim Wohngeld als Einkommen?","antwort":"Ja. Nach § 14 Absatz 2 Nr. 21 WoGG gehören Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zum Jahreseinkommen."},{"frage":"Zählt BAföG beim Wohngeld zum Einkommen?","antwort":"Nach § 14 Absatz 2 Nr. 27 WoGG zählt BAföG, das als Zuschuss gezahlt wird, zur Hälfte. Ausgenommen sind bestimmte Härtefall-Zusatzleistungen und der Kinderbetreuungszuschlag. Ob du neben BAföG überhaupt Wohngeld bekommen kannst, regelt § 20 WoGG."},{"frage":"Zählt Geld aus Untervermietung beim Wohngeld als Einkommen?","antwort":"Nein, wenn du einen Teil der Wohnung untervermietest, für die du Wohngeld beantragst (§ 14 Absatz 3 Nr. 1 WoGG). Dafür bleibt nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 WoGG der Teil der Miete außer Betracht, der auf diesen Teil der Wohnung entfällt – ist die Untermiete höher, wird sie in voller Höhe abgezogen."}],"verweise":[{"norm":"§ 13 WoGG","warum":"Wie aus den Jahreseinkommen das Gesamteinkommen wird"},{"norm":"§ 15 WoGG","warum":"Welcher Zeitraum zählt und wie Einmalzahlungen verteilt werden"},{"norm":"§ 16 WoGG","warum":"Pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherung"},{"norm":"§ 11 WoGG","warum":"Welcher Teil der Miete beim Wohngeld zählt"},{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist"},{"norm":"§ 2 EStG","warum":"Welche Einkunftsarten es gibt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie möchten Wohngeld bekommen.\nDann prüft die Wohngeld-Behörde Ihr Einkommen.\nDie Behörde rechnet mit dem Einkommen für ein ganzes Jahr.\nDas heißt: Jahres-Einkommen.\nZum Einkommen zählt zum Beispiel Ihr Lohn.\nAuch anderes Geld kann zählen.\nEin Beispiel: Zuschläge für Nacht-Arbeit.\nEin anderes Beispiel: Unterhalts-Vorschuss für Ihr Kind.\nManches Geld zählt nur zur Hälfte.\nEin Beispiel: BAföG als Zuschuss.\nZuschuss heißt: Sie zahlen das Geld nicht zurück.\nVom Einkommen zieht die Behörde Beträge für Steuern und Versicherungen ab.\nSie vermieten ein Zimmer in Ihrer Wohnung?\nDiese Miete zählt nicht als Einkommen.\nDafür zählt ein Teil von Ihrer eigenen Miete nicht.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Abs. 1–3 stichprobenartig Nummer für Nummer abgeglichen; Beispiel und Frage Untervermietung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG (Mietanteil bzw. höhere Untermiete abziehen) nachgeprüft; keine Fehler gefunden."]}},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"15","bezeichnung":"§ 15 WoGG","titel_amtlich":"Ermittlung des Jahreseinkommens","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/15/","original":[{"nr":"1","text":"Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt."},{"nr":"2","text":"Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist."},{"nr":"3","text":"Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen."},{"nr":"4","text":"Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen."}],"erklaerung":{"nr":"15","titel_einfach":"Welches Einkommen fürs Wohngeld angesetzt wird","kurz":"Nach § 15 WoGG zählt beim Wohngeld das Einkommen, das bei Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist; Einmalzahlungen und Sonderzahlungen werden auf Monate verteilt.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Wohngeldbehörde rechnet mit dem Einkommen, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt deines Antrags zu erwarten ist. Dafür darf sie auch auf deine Verhältnisse vor dem Antrag schauen, zum Beispiel auf frühere Einnahmen. Die Regel in § 24 Absatz 2 WoGG gilt daneben weiter. Sie sagt unter anderem, wie mit Änderungen umgegangen wird, die zwischen Antrag und Bescheid eintreten."},{"nr":"2","einfach":"Manchmal bekommst du Einkommen nur einmal, aber für einen bestimmten Zeitraum. Dann rechnet die Wohngeldbehörde es diesem Zeitraum zu. Ist kein Zeitraum festgelegt oder vereinbart, verteilt sie das Geld: Je ein Zwölftel zählt in den 12 Monaten nach dem Monat, in dem du es bekommen hast. Hast du das Geld schon vor deinem Antrag bekommen, zählt es nur, wenn das höchstens 1 Jahr vor dem Antrag war."},{"nr":"3","einfach":"Für Sonderzuwendungen, Gratifikationen und ähnliche Bezüge und Vorteile gilt eine eigene Regel, wenn sie seltener als monatlich gezahlt werden. Ein Beispiel ist Weihnachtsgeld. Die Wohngeldbehörde rechnet solche Zahlungen zu je einem Zwölftel den Monaten im Bewilligungszeitraum zu. Das gilt, wenn du sie in den 12 Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums bekommst."},{"nr":"4","einfach":"Manchmal dauert der Bewilligungszeitraum nicht 12 Monate. Dann ermittelt die Wohngeldbehörde dein durchschnittliches Monatseinkommen, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Dabei gelten die Absätze 1 bis 3 und § 24 Absatz 2 WoGG. Dieses Monatseinkommen nimmt sie mal 12. Das Ergebnis gilt als dein Einkommen."}],"beispiel":{"titel":"Weihnachtsgeld im Bewilligungszeitraum","text":"Lena bekommt Wohngeld für März 2027 bis Februar 2028. Im November 2027 zahlt ihr Arbeitgeber ihr 1 200 Euro Weihnachtsgeld. Das ist eine Sonderzahlung, die seltener als monatlich kommt, und sie fließt in den 12 Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums. Nach § 15 Absatz 3 WoGG rechnet die Wohngeldbehörde deshalb jedem Monat im Bewilligungszeitraum ein Zwölftel zu, also 100 Euro."},"wichtig":["Es zählt das Einkommen, das für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist – nicht einfach das Einkommen des letzten Jahres.","Eine Einmalzahlung ohne festgelegten Zeitraum wird auf die 12 Monate nach dem Monat verteilt, in dem du sie bekommen hast.","Einmaliges Einkommen, das du mehr als 1 Jahr vor deinem Antrag bekommen hast, zählt nicht mehr."],"begriffe":[{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Die Zeit, für die dir Wohngeld bewilligt wird – in der Regel 12 Monate (§ 25 WoGG)."},{"wort":"einmaliges Einkommen","erklaerung":"Geld, das du nicht regelmäßig, sondern nur einmal bekommst."},{"wort":"Zuflussmonat","erklaerung":"Der Monat, in dem du das Geld tatsächlich bekommen hast."},{"wort":"Sonderzuwendungen","erklaerung":"Zusätzliche Zahlungen neben dem normalen Lohn, die seltener als monatlich kommen, zum Beispiel Weihnachtsgeld."}],"fragen":[{"frage":"Welches Einkommen zählt beim Wohngeldantrag?","antwort":"Nach § 15 Absatz 1 WoGG das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist – und zwar aus Sicht des Zeitpunkts, an dem du den Antrag stellst. Die Wohngeldbehörde darf dafür auch deine früheren Verhältnisse heranziehen."},{"frage":"Zählt Weihnachtsgeld beim Wohngeld?","antwort":"Sonderzahlungen, die seltener als monatlich kommen, zählen nach § 15 Absatz 3 WoGG, wenn du sie in den 12 Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums bekommst. Sie werden zu je einem Zwölftel auf die Monate im Bewilligungszeitraum verteilt."},{"frage":"Wie wird eine Einmalzahlung beim Wohngeld angerechnet?","antwort":"Ist sie für einen bestimmten Zeitraum gezahlt, zählt sie für diesen Zeitraum. Sonst wird sie zu je einem Zwölftel auf die 12 Monate nach dem Monat verteilt, in dem du sie bekommen hast. Kam sie vor deinem Antrag, zählt sie nur, wenn das höchstens 1 Jahr vorher war (§ 15 Absatz 2 WoGG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 14 WoGG","warum":"Was alles zum Jahreseinkommen gehört"},{"norm":"§ 24 WoGG","warum":"Wie Änderungen nach dem Antrag behandelt werden"},{"norm":"§ 25 WoGG","warum":"Wie lange der Bewilligungszeitraum dauert"}],"praxis":null,"leicht":"Sie beantragen Wohngeld.\nDann schätzt die Wohngeld-Behörde Ihr Einkommen.\nSie schätzt das Einkommen für die Zeit mit Wohngeld.\nDiese Zeit heißt: Bewilligungs-Zeitraum.\nDie Behörde darf sich dafür Ihr früheres Einkommen ansehen.\nManchmal bekommen Sie Geld nur einmal.\nIst dafür kein Zeitraum festgelegt?\nDann verteilt die Behörde das Geld auf 12 Monate.\nAuch Sonder-Zahlungen vom Arbeit-Geber zählen.\nDie Behörde verteilt sie auf die Monate mit Wohngeld.\nJeder Monat bekommt ein Zwölftel davon."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"16","bezeichnung":"§ 16 WoGG","titel_amtlich":"Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/16/","original":[{"nr":null,"text":"Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:\n\n1. Steuern vom Einkommen,\n2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,\n3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.\nSatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"16","titel_einfach":"Pauschalen für Steuern und Sozialabgaben beim Wohngeld","kurz":"Nach § 16 WoGG zieht die Wohngeldbehörde vom Einkommen je 10 Prozent ab, wenn Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Rentenversicherung zu zahlen sind.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Die Wohngeldbehörde nimmt den Betrag, der sich nach §§ 14 und 15 WoGG ergibt. Davon zieht sie jeweils 10 Prozent ab, wenn du im Bewilligungszeitraum voraussichtlich Folgendes zahlen musst:\n1. Steuern vom Einkommen,\n2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,\n3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.\nAbgezogen wird also ein fester Prozentsatz, nicht der Betrag, den du tatsächlich zahlst.\nZahlst du keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu einer öffentlichen oder privaten Versicherung oder einer ähnlichen Einrichtung? Dann gibt es die 10 Prozent für Nummer 2 oder 3 ebenfalls – wenn die Versicherung demselben Zweck dient wie die Pflichtbeiträge. Das gilt auch, wenn die Beiträge zugunsten eines Haushaltsmitglieds zu zahlen sind, das beim Wohngeld mitzählt.\nDiese beiden Regeln (Satz 2 und 3) gelten nicht, wenn jemand im Wesentlichen beitragsfrei abgesichert ist. Sie gelten auch nicht, wenn andere die Beiträge für die Absicherung zahlen müssen.\nBei einmaligem Einkommen, das nach § 15 Absatz 2 WoGG einem Zeitraum zugerechnet wird, gelten die Abzüge entsprechend in jedem Jahr, dem das Einkommen zugerechnet wird."}],"beispiel":{"titel":"Angestellte mit allen 3 Abzügen","text":"Sophie ist angestellt. Sie zahlt Lohnsteuer und Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Nach §§ 14 und 15 WoGG ergibt sich bei ihr ein Betrag von 24 000 Euro im Jahr. Nach § 16 WoGG zieht die Wohngeldbehörde 3-mal 10 Prozent ab, zusammen 30 Prozent, also 7 200 Euro. Es bleiben 16 800 Euro als Jahreseinkommen."},"wichtig":["Abgezogen werden pauschal je 10 Prozent für Steuern, für Kranken- und Pflegeversicherung und für Rentenversicherung – nicht die tatsächlich gezahlten Beträge.","Auch wer freiwillig oder privat versichert ist, kann die 10 Prozent bekommen, wenn die Versicherung demselben Zweck dient."],"begriffe":[{"wort":"Pflichtbeiträge","erklaerung":"Beiträge zur Sozialversicherung, die du zahlen musst, zum Beispiel als Arbeitnehmer zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung."},{"wort":"Steuern vom Einkommen","erklaerung":"Steuern, die auf das Einkommen erhoben werden, zum Beispiel die Lohnsteuer oder die Einkommensteuer."},{"wort":"beitragsfreie Sicherung","erklaerung":"Eine Absicherung, für die man selbst im Wesentlichen keine Beiträge zahlt."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel wird beim Wohngeld vom Einkommen abgezogen?","antwort":"Nach § 16 WoGG je 10 Prozent für Steuern vom Einkommen, für Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung – wenn sie im Bewilligungszeitraum zu zahlen sind. Je nach Fall sind das also 0, 10, 20 oder 30 Prozent."},{"frage":"Gibt es den Abzug beim Wohngeld auch, wenn ich privat versichert bin?","antwort":"Ja, wenn du laufende Beiträge zu einer öffentlichen oder privaten Versicherung zahlst, die demselben Zweck dient wie die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung oder Rentenversicherung (§ 16 Satz 2 WoGG). Das gilt nicht, wenn du im Wesentlichen beitragsfrei abgesichert bist oder andere die Beiträge zahlen müssen."}],"verweise":[{"norm":"§ 14 WoGG","warum":"Was zum Jahreseinkommen gehört"},{"norm":"§ 15 WoGG","warum":"Welches Einkommen angesetzt und wie Einmalzahlungen verteilt werden"}],"praxis":null,"leicht":"Sie beantragen Wohngeld.\nDann rechnet die Wohngeld-Behörde Ihr Einkommen aus.\nVon dem Einkommen zieht sie Beträge ab.\nZahlen Sie Steuern auf Ihr Einkommen?\nDann zieht die Behörde 10 Prozent ab.\nZahlen Sie Beiträge für die Kranken-Versicherung und die Pflege-Versicherung?\nDann zieht die Behörde noch einmal 10 Prozent ab.\nZahlen Sie Beiträge für die Renten-Versicherung?\nDann zieht die Behörde noch einmal 10 Prozent ab.\nDas sind höchstens 30 Prozent.\nAuch eine private Versicherung kann zählen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"17","bezeichnung":"§ 17 WoGG","titel_amtlich":"Freibeträge","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/17/","original":[{"nr":null,"text":"Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:\n\n1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung\n\na) von 100 oder\nb) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;\n\n2. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;\n3. 1 320 Euro, wenn\n\na) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und\nb) mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;\n\n4. ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist."}],"erklaerung":{"nr":"17","titel_einfach":"Freibeträge beim Wohngeld","kurz":"Nach § 17 WoGG werden vom Gesamteinkommen jährliche Freibeträge abgezogen, etwa 1 800 Euro bei bestimmten Schwerbehinderungen und 1 320 Euro, wenn jemand nur mit Kindern zusammenwohnt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Wenn die Wohngeldbehörde das Gesamteinkommen ermittelt, zieht sie diese Freibeträge pro Jahr ab:\n1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder b) von unter 100, wenn es pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI ist und gleichzeitig zu Hause, teilstationär oder in Kurzzeitpflege gepflegt wird;\n2. 750 Euro für jedes Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt und Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist oder einem solchen Opfer nach dem Bundesentschädigungsgesetz gleichgestellt ist;\n3. 1 320 Euro, wenn a) ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, nur mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnt und b) mindestens eines dieser Kinder unter 18 Jahre alt ist und für dieses Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird oder eine Leistung nach § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes;\n4. für jedes Kind eines Haushaltsmitglieds so viel, wie das Kind selbst mit Arbeit verdient, höchstens 1 200 Euro – wenn das Kind beim Wohngeld mitzählt und noch nicht 25 Jahre alt ist."}],"beispiel":{"titel":"Alleinerziehend mit jobbender Tochter","text":"Nadine lebt allein mit ihren Kindern Paul (10) und Mia (17) in Kiel. Für beide bekommt sie Kindergeld. Mia verdient mit einem Nebenjob 900 Euro im Jahr. Nach § 17 Nr. 3 WoGG zieht die Wohngeldbehörde 1 320 Euro vom Gesamteinkommen ab, weil Nadine nur mit Kindern zusammenwohnt. Nach § 17 Nr. 4 WoGG zieht sie zusätzlich 900 Euro für Mias Verdienst ab."},"wichtig":["Die Freibeträge sind Jahresbeträge und werden vom Gesamteinkommen abgezogen, nicht vom Wohngeld.","Den Freibetrag von 1 320 Euro gibt es nur, wenn außer der Person selbst nur Kinder in der Wohnung leben und mindestens ein Kind unter 18 ist, für das Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt wird.","Beim Freibetrag für Schwerbehinderung mit einem Grad unter 100 müssen Pflegebedürftigkeit und Pflege zu Hause, teilstationär oder in Kurzzeitpflege zusammenkommen."],"begriffe":[{"wort":"Freibetrag","erklaerung":"Ein Betrag, der vom Einkommen abgezogen wird. Dadurch zählt beim Wohngeld weniger Einkommen."},{"wort":"Grad der Behinderung","erklaerung":"Eine Zahl, die angibt, wie stark sich eine Behinderung auswirkt. Der höchste Grad ist 100."},{"wort":"teilstationäre Pflege","erklaerung":"Pflege in einer Einrichtung nur für einen Teil des Tages oder der Nacht, zum Beispiel in einer Tagespflege."},{"wort":"Kurzzeitpflege","erklaerung":"Pflege für eine begrenzte Zeit in einer stationären Pflegeeinrichtung."},{"wort":"Gesamteinkommen","erklaerung":"Die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, abzüglich Freibeträgen und Unterhalt (§ 13 WoGG)."}],"fragen":[{"frage":"Gibt es beim Wohngeld einen Freibetrag für Alleinerziehende?","antwort":"Ja. Nach § 17 Nr. 3 WoGG werden 1 320 Euro im Jahr abgezogen, wenn jemand nur mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnt. Mindestens ein Kind muss unter 18 sein, und für dieses Kind muss Kindergeld oder eine Leistung nach § 65 Absatz 1 Satz 1 EStG gezahlt werden."},{"frage":"Wie hoch ist der Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung?","antwort":"1 800 Euro im Jahr für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem Grad unter 100 gibt es ihn, wenn die Person pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI ist und zu Hause, teilstationär oder in Kurzzeitpflege gepflegt wird (§ 17 Nr. 1 WoGG)."},{"frage":"Zählt der Verdienst meines Kindes beim Wohngeld?","antwort":"§ 17 Nr. 4 WoGG zieht für jedes Kind, das beim Wohngeld mitzählt und unter 25 ist, einen Freibetrag in Höhe seines Verdienstes aus Arbeit ab – höchstens 1 200 Euro im Jahr. Was sonst zum Einkommen gehört, regelt § 14 WoGG."}],"verweise":[{"norm":"§ 13 WoGG","warum":"Wie das Gesamteinkommen berechnet wird"},{"norm":"§ 17a WoGG","warum":"Zusätzlicher Freibetrag für Menschen mit Grundrentenzeiten"},{"norm":"§ 18 WoGG","warum":"Abzüge für gezahlten Unterhalt"},{"norm":"§ 14 SGB XI","warum":"Wann jemand pflegebedürftig ist"}],"praxis":null,"leicht":"Beim Wohngeld zählt das Einkommen von Ihrem Haushalt.\nVon dem Einkommen zieht die Behörde manchmal Beträge ab.\nDiese Beträge heißen: Frei-Beträge.\nDann zählt weniger Einkommen.\nEin Beispiel: Sie haben eine schwere Behinderung.\nIhr Grad der Behinderung ist 100.\nDann zieht die Behörde 1.800 Euro im Jahr ab.\nEin anderes Beispiel: Sie wohnen nur mit Ihren Kindern zusammen.\nEin Kind ist jünger als 18 Jahre.\nSie bekommen für das Kind Kinder-Geld.\nDann zieht die Behörde 1.320 Euro im Jahr ab.\nIhr Kind ist jünger als 25 Jahre und verdient eigenes Geld mit Arbeit?\nDann zieht die Behörde auch dafür etwas ab.\nDas sind höchstens 1.200 Euro im Jahr."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"17a","bezeichnung":"§ 17a WoGG","titel_amtlich":"Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/17a/","original":[{"nr":"1","text":"Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag abzuziehen. Dieser beträgt 1 200 Euro vom jährlichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen Rente, höchstens jedoch ein mit zwölf zu multiplizierender Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."},{"nr":"2","text":"Absatz 1 gilt entsprechend für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in\n\n1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,\n2. einer Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand, oder\n3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist,\nerreicht haben. Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet."},{"nr":"3","text":"Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die Wohngeldbehörde erstmals durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger davon Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 im Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Die Entscheidung nach Satz 1 folgt der Entscheidung nach § 42c Absatz 1 nach. Die Wohngeldbehörde entscheidet über Wohngeldleistungen ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach Absatz 1 oder 2, solange sie nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger Kenntnis davon hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet von Amts wegen neu, wenn sie erstmals Kenntnis davon erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach Satz 1 oder 4 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Absatz 2."},{"nr":"4","text":"Wurde der Freibetrag bei der Wohngeldbewilligung bereits berücksichtigt, so werden im laufenden Bewilligungszeitraum Änderungen der Höhe des Freibetrages nach Absatz 1 oder 2 nur unter den Voraussetzungen des § 27 berücksichtigt."}],"erklaerung":{"nr":"17a","titel_einfach":"Freibetrag beim Wohngeld für Grundrentenzeiten","kurz":"Nach § 17a WoGG bleiben bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten 1 200 Euro der jährlichen gesetzlichen Rente plus 30 Prozent des Rests frei, bis zu einer Obergrenze.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Hast du mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI? Dann zieht die Wohngeldbehörde für dich einen Freibetrag vom Gesamteinkommen ab. Das gilt für jedes Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt und diese Voraussetzung erfüllt. Der Freibetrag pro Jahr beträgt 1 200 Euro deiner jährlichen gesetzlichen Rente. Dazu kommen 30 Prozent der Rente, die über diese 1 200 Euro hinausgeht. Höchstens beträgt der Freibetrag 12-mal die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII."},{"nr":"2","einfach":"Absatz 1 gilt entsprechend, wenn du mindestens 33 Jahre an Zeiten hast, die mit Grundrentenzeiten vergleichbar sind. Gemeint sind Zeiten\n1. mit Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,\n2. in einer Beschäftigung, in der du nach § 5 Absatz 1 SGB VI versicherungsfrei warst oder nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit warst, oder\n3. mit Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für bestimmte Berufe.\nDu kannst die 33 Jahre auch erreichen, indem du diese Zeiten und Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI zusammenrechnest. Gezählt wird nach Kalendermonaten: Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine vergleichbare Zeit angerechnet."},{"nr":"3","einfach":"Für Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2021 bewilligt wurde und dessen Bewilligungszeitraum zum Teil nach dem 31. Dezember 2020 liegt, gilt: Die Wohngeldbehörde entscheidet für die Zeit ab 1. Januar 2021 von Amts wegen neu. Das tut sie, wenn sie erstmals durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer Stelle nach Absatz 2 erfährt, dass die Voraussetzungen ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Das ist eine Ausnahme von § 41 Absatz 2 WoGG, nach dem es sonst beim bis dahin geltenden Recht bliebe. Diese Entscheidung kommt nach der Entscheidung nach § 42c Absatz 1 WoGG.\nAußerdem gilt: Solange die Wohngeldbehörde durch eine solche Mitteilung nichts von den Voraussetzungen weiß, entscheidet sie ohne den Freibetrag. Erfährt sie erstmals davon, entscheidet sie von Amts wegen neu – also von sich aus, ohne Antrag. Der Tag, an dem sie davon erfährt, gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne von § 24 Absatz 2 WoGG."},{"nr":"4","einfach":"Wurde der Freibetrag bei der Bewilligung schon berücksichtigt und ändert sich seine Höhe im laufenden Bewilligungszeitraum? Dann berücksichtigt die Wohngeldbehörde die Änderung nur unter den Voraussetzungen von § 27 WoGG."}],"beispiel":{"titel":"Freibetrag für eine kleine Rente","text":"Herr Becker hat 35 Jahre Grundrentenzeiten und bekommt 600 Euro gesetzliche Rente im Monat, also 7 200 Euro im Jahr. Nach § 17a Absatz 1 WoGG bleiben davon 1 200 Euro frei. Dazu kommen 30 Prozent der übrigen 6 000 Euro, also 1 800 Euro. Rechnerisch ergibt das einen Freibetrag von 3 000 Euro im Jahr. Liegt die Obergrenze – 12-mal die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 – niedriger, gilt die Obergrenze."},"wichtig":["Den Freibetrag gibt es nur mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten.","Die Wohngeldbehörde berücksichtigt den Freibetrag erst, wenn sie durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer Stelle nach Absatz 2 davon weiß."],"begriffe":[{"wort":"Grundrentenzeiten","erklaerung":"Bestimmte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die für den Zuschlag für langjährige Versicherung zählen (§ 76g Absatz 2 SGB VI)."},{"wort":"Regelbedarfsstufe 1","erklaerung":"Ein monatlicher Betrag aus der Anlage zu § 28 SGB XII (Sozialhilfe). Aus ihm ergibt sich die Obergrenze des Freibetrags."},{"wort":"von Amts wegen","erklaerung":"Die Behörde handelt von sich aus, ohne dass du einen Antrag stellen musst."}],"fragen":[{"frage":"Gibt es beim Wohngeld einen Freibetrag für die Grundrente?","antwort":"Ja, wenn du mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten hast. Dann bleiben 1 200 Euro deiner jährlichen gesetzlichen Rente und 30 Prozent des Rests frei, höchstens 12-mal die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (§ 17a WoGG)."},{"frage":"Muss ich den Grundrenten-Freibetrag beim Wohngeld beantragen?","antwort":"Einen eigenen Antrag für den Freibetrag nennt § 17a WoGG nicht. Nach Absatz 3 entscheidet die Wohngeldbehörde von Amts wegen neu, wenn sie erstmals von den Voraussetzungen erfährt. Solange ihr keine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer Stelle nach Absatz 2 vorliegt, entscheidet sie ohne den Freibetrag."}],"verweise":[{"norm":"§ 76g SGB VI","warum":"Was Grundrentenzeiten sind"},{"norm":"§ 28 SGB XII","warum":"Regelbedarfsstufen, aus denen sich die Obergrenze ergibt"},{"norm":"§ 27 WoGG","warum":"Wann Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum geändert wird"},{"norm":"§ 42c WoGG","warum":"Übergangsregel für Bewilligungen vor 2021"},{"norm":"§ 13 WoGG","warum":"Wie das Gesamteinkommen berechnet wird"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen eine gesetzliche Rente.\nVielleicht haben Sie mindestens 33 Jahre Grund-Renten-Zeiten.\nDas sind bestimmte Zeiten in der Renten-Versicherung.\nÄhnliche Zeiten zählen auch.\nDann gibt es beim Wohngeld einen Frei-Betrag.\nFrei-Betrag heißt: Ein Teil von Ihrer Rente zählt nicht als Einkommen.\n1.200 Euro im Jahr zählen nicht.\nVon dem Rest zählen 30 Prozent nicht.\nEs gibt eine Ober-Grenze.\nDie Wohngeld-Behörde braucht dafür eine Nachricht.\nDie Nachricht kommt zum Beispiel von der Renten-Versicherung.\nMit dieser Nachricht rechnet die Behörde den Frei-Betrag ein."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"18","bezeichnung":"§ 18 WoGG","titel_amtlich":"Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/18/","original":[{"nr":null,"text":"Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:\n\n1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;\n2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;\n3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;\n4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.\nLiegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen."}],"erklaerung":{"nr":"18","titel_einfach":"Gezahlter Unterhalt mindert das Einkommen beim Wohngeld","kurz":"Nach § 18 WoGG wird gesetzlicher Unterhalt, den du zahlst, vom Gesamteinkommen abgezogen: je nach Fall bis 3 000 oder 6 000 Euro im Jahr, mit Unterhaltstitel bis zum dort festgelegten Betrag.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Eltern"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Zahlst du Unterhalt, weil du gesetzlich dazu verpflichtet bist? Dann zieht die Wohngeldbehörde diese zu erwartenden Zahlungen vom Gesamteinkommen ab, und zwar:\n1. bis zu 3 000 Euro im Jahr für ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt und wegen einer Berufsausbildung woanders wohnt – soweit nicht Nummer 2 gilt;\n2. bis zu 3 000 Euro im Jahr für ein Kind, das nach § 5 Absatz 4 WoGG Haushaltsmitglied ist – also ein Kind getrennt lebender Eltern, das bei beiden Eltern zum Haushalt zählt, weil beide es zu annähernd gleichen Teilen oder mindestens zu einem Drittel betreuen. Abgezogen werden nur Zahlungen an das Kind als Haushaltsmitglied beim anderen Elternteil;\n3. bis zu 6 000 Euro im Jahr für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, der nicht zum Haushalt gehört;\n4. bis zu 3 000 Euro im Jahr für eine andere Person, die nicht zum Haushalt gehört.\nGibt es in diesen Fällen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, einen Unterhaltstitel oder einen Bescheid? Dann werden deine jährlichen Zahlungen bis zu dem Betrag abgezogen, der dort festgelegt ist."}],"beispiel":{"titel":"Unterhalt laut Gerichtsbeschluss","text":"Jan wohnt allein in Mainz und beantragt Wohngeld. Seine Tochter lebt bei ihrer Mutter und gehört nicht zu Jans Haushalt. Ein Gericht hat festgelegt, dass Jan ihr 400 Euro Unterhalt im Monat zahlen muss. Das sind 4 800 Euro im Jahr. Weil es einen Unterhaltstitel gibt, zieht die Wohngeldbehörde nach § 18 Satz 2 WoGG die gezahlten 4 800 Euro vom Gesamteinkommen ab – nicht nur die 3 000 Euro aus Nummer 4."},"wichtig":["Abgezogen wird nur Unterhalt, zu dem du gesetzlich verpflichtet bist.","Ohne Titel, notarielle Vereinbarung oder Bescheid gelten Höchstbeträge von 3 000 oder 6 000 Euro im Jahr."],"begriffe":[{"wort":"gesetzliche Unterhaltsverpflichtung","erklaerung":"Die Pflicht, für den Lebensunterhalt eines anderen zu zahlen, die sich aus dem Gesetz ergibt – etwa für das eigene Kind."},{"wort":"Unterhaltstitel","erklaerung":"Ein Dokument, mit dem Unterhalt durchgesetzt werden kann, zum Beispiel ein Gerichtsbeschluss."},{"wort":"notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung","erklaerung":"Eine Vereinbarung über den Unterhalt, die vor einem Notar geschlossen und von ihm beurkundet wurde."},{"wort":"dauernd getrennt lebend","erklaerung":"Eheleute oder Lebenspartner, die nicht nur kurz, sondern auf Dauer nicht mehr zusammenleben."}],"fragen":[{"frage":"Kann ich gezahlten Unterhalt beim Wohngeld abziehen?","antwort":"Ja, wenn du ihn aufgrund einer gesetzlichen Pflicht zahlst. § 18 WoGG nennt je nach Fall Höchstbeträge von 3 000 oder 6 000 Euro im Jahr. Gibt es einen Unterhaltstitel, eine notarielle Vereinbarung oder einen Bescheid, wird bis zu dem dort festgelegten Betrag abgezogen."},{"frage":"Wie viel Unterhalt für die Ex-Frau wird beim Wohngeld berücksichtigt?","antwort":"Für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der nicht zum Haushalt gehört, bis zu 6 000 Euro im Jahr (§ 18 Nr. 3 WoGG). Ist der Unterhalt in einem Titel, einer notariellen Vereinbarung oder einem Bescheid festgelegt, bis zu diesem Betrag."}],"verweise":[{"norm":"§ 13 WoGG","warum":"Wie das Gesamteinkommen berechnet wird"},{"norm":"§ 5 WoGG","warum":"Wer Haushaltsmitglied ist, auch bei Kindern getrennt lebender Eltern"}],"praxis":null,"leicht":"Sie zahlen Unterhalt für einen anderen Menschen.\nUnterhalt ist Geld für das Leben von diesem Menschen.\nZum Beispiel für Ihr Kind.\nDas Gesetz verpflichtet Sie dazu.\nDann zählt beim Wohngeld weniger Einkommen.\nDie Wohngeld-Behörde zieht den Unterhalt von Ihrem Einkommen ab.\nEs gibt Höchst-Beträge.\nFür ein Kind sind das bis zu 3.000 Euro im Jahr.\nFür einen früheren Ehe-Partner sind das bis zu 6.000 Euro im Jahr.\nDas gilt auch für einen Ehe-Partner, von dem Sie dauerhaft getrennt leben.\nVielleicht ist der Unterhalt festgelegt.\nZum Beispiel von einem Gericht.\nDann zieht die Behörde bis zu diesem Betrag ab."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"19","bezeichnung":"§ 19 WoGG","titel_amtlich":"Höhe des Wohngeldes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/19/","original":[{"nr":"1","text":"Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt\n[Tabelle]\n1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.\n[/Tabelle]\n„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2."},{"nr":"2","text":"Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt."},{"nr":"3","text":"Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung."}],"erklaerung":{"nr":"19","titel_einfach":"Wie hoch das Wohngeld ist: die Formel","kurz":"Nach § 19 WoGG wird das monatliche Wohngeld mit einer Formel aus zu berücksichtigender Miete, monatlichem Gesamteinkommen und Werten für die Haushaltsgröße aus Anlage 2 berechnet.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Für Haushalte mit bis zu 12 Mitgliedern, die beim Wohngeld mitzählen, berechnet die Wohngeldbehörde das monatliche Wohngeld mit dieser Formel:\n1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.\nDas Ergebnis ist noch nicht gerundet.\n„M“ ist die monatliche Miete oder Belastung in Euro, die beim Wohngeld zählt. Das ist nicht unbedingt deine tatsächliche Miete.\n„Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen deines Haushalts in Euro.\n„a“, „b“ und „c“ sind feste Werte. Sie hängen davon ab, wie viele Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mitzählen. Sie stehen in Anlage 2 zum Wohngeldgesetz. Für 1 Haushaltsmitglied ist dort zum Beispiel a = 0,04."},{"nr":"2","einfach":"Die einzelnen Rechenschritte und das Runden muss die Wohngeldbehörde in der Reihenfolge machen, die Anlage 3 zum Wohngeldgesetz vorgibt. Anlage 3 legt auch Mindestwerte für M und Y fest: Liegt ein Wert darunter, rechnet die Behörde mit dem Mindestwert."},{"nr":"3","einfach":"Zählen mehr als 12 Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mit, gibt es für das 13. und jedes weitere Mitglied 65 Euro mehr im Monat. Das Wohngeld darf dadurch aber höchstens so hoch werden wie die Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt."}],"beispiel":{"titel":"Wohngeld für eine Person","text":"Frau Schulz lebt allein. Ihre Miete, die beim Wohngeld zählt, beträgt 500 Euro (M). Ihr monatliches Gesamteinkommen beträgt 1 200 Euro (Y). Für 1 Haushaltsmitglied nennt Anlage 2: a = 0,04, b = 0,0004797, c = 0,0000408. Die Formel aus § 19 Absatz 1 WoGG ergibt ungerundet 121,2422 Euro. Nach den Rundungsregeln in Anlage 3 bekommt Frau Schulz 121 Euro Wohngeld im Monat."},"wichtig":["In die Formel geht nicht unbedingt die tatsächliche Miete ein, sondern die Miete oder Belastung, die nach §§ 9 bis 12 WoGG beim Wohngeld zählt.","Für Y zählt das monatliche Gesamteinkommen – also das Einkommen nach allen Abzügen und Freibeträgen, geteilt durch 12."],"begriffe":[{"wort":"Belastung","erklaerung":"Bei Wohneigentum die Kosten für Kredit und Bewirtschaftung der selbst genutzten Wohnung; sie ersetzt beim Lastenzuschuss die Miete (§ 10 WoGG)."},{"wort":"monatliches Gesamteinkommen","erklaerung":"Ein Zwölftel des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen (§ 13 WoGG)."},{"wort":"zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder","erklaerung":"Die Mitglieder deines Haushalts, die bei der Berechnung des Wohngeldes mitzählen (§ 6 WoGG)."}],"fragen":[{"frage":"Wie wird Wohngeld berechnet?","antwort":"Mit der Formel aus § 19 Absatz 1 WoGG: 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y). M ist die Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt, Y das monatliche Gesamteinkommen. Die Werte a, b und c stehen in Anlage 2, die Rechenschritte und das Runden in Anlage 3."},{"frage":"Wovon hängt die Höhe des Wohngeldes ab?","antwort":"Nach der Formel in § 19 WoGG von 3 Dingen: der Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt, dem monatlichen Gesamteinkommen und der Zahl der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen."}],"verweise":[{"norm":"Anlage 2 WoGG","warum":"Die Werte a, b und c für jede Haushaltsgröße"},{"norm":"Anlage 3 WoGG","warum":"Rechenschritte, Mindestwerte und Rundung"},{"norm":"§ 11 WoGG","warum":"Welche Miete oder Belastung beim Wohngeld zählt"},{"norm":"§ 13 WoGG","warum":"Wie das Gesamteinkommen berechnet wird"},{"norm":"§ 21 WoGG","warum":"Unter 10 Euro im Monat gibt es kein Wohngeld"}],"praxis":null,"leicht":"Die Wohngeld-Behörde rechnet Ihr Wohngeld mit einer Formel aus.\nIn der Formel stehen 3 wichtige Dinge.\nDas erste ist Ihre Miete.\nDie Behörde nimmt die Miete, die für das Wohngeld zählt.\nDas zweite ist das Einkommen von Ihrem Haushalt.\nDie Behörde nimmt das Einkommen für einen Monat.\nDas dritte ist die Zahl der Menschen in Ihrem Haushalt.\nFür jede Haushalts-Größe gibt es eigene Zahlen.\nDiese Zahlen stehen in einer Tabelle zum Gesetz.\nAm Ende rundet die Behörde auf volle Euro.","zweitpruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07","hinweise":["Formel, Anlage 2 (a = 0,04; b = 0,0004797; c = 0,0000408) und Anlage 3 (Mindestwerte 54/396, Rundung ab 0,50 Euro) selbst nachgerechnet: 121,2422 → 121 Euro. Korrekt."]}},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"20","bezeichnung":"§ 20 WoGG","titel_amtlich":"Gesetzeskonkurrenz","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/20/","original":[{"nr":"1","text":"(weggefallen)"},{"nr":"2","text":"Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:\n\n1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,\n2. Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder\n3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.\nSatz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"20","titel_einfach":"Kein Wohngeld, wenn allen BAföG zusteht","kurz":"Nach § 20 WoGG gibt es kein Wohngeld, wenn allen Haushaltsmitgliedern dem Grunde nach BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder ähnliche Ausbildungsförderung zusteht – außer sie wird nur als Darlehen gezahlt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Studierende/Schüler","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"2","einfach":"Du hast keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn allen Mitgliedern deines Haushalts eine dieser Leistungen dem Grunde nach zusteht – oder zustehen würde, wenn sie sie beantragen:\n1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),\n2. Leistungen nach § 56, § 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 SGB III, zum Beispiel Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, oder\n3. Leistungen zum Lebensunterhalt während eines Praktikums oder einer betrieblichen Ausbildung im Sonderprogramm „Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa“.\n„Dem Grunde nach“ heißt: Du erfüllst die Voraussetzungen der Förderung an sich. Das gilt auch dann, wenn du wegen der Höhe der Berechnung keinen Betrag bekommst.\nDer Ausschluss gilt nicht, wenn diese Leistungen nur als Darlehen gezahlt werden.\nBekommst du schon Wohngeld und beginnt die Ausbildung mitten im Bewilligungszeitraum? Dann zahlt die Wohngeldbehörde das Wohngeld bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter. Die Regeln in § 27 Absatz 2 und § 28 WoGG gelten aber weiter – zum Beispiel, wenn dein Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt."}],"beispiel":{"titel":"Student ohne BAföG-Betrag","text":"Mehmet studiert in Leipzig und wohnt allein. Er erfüllt die Voraussetzungen für BAföG an sich. Wegen des Einkommens seiner Eltern bekommt er aber keinen BAföG-Betrag. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 WoGG hat er trotzdem keinen Anspruch auf Wohngeld: Ihm steht BAföG dem Grunde nach zu, und er ist das einzige Mitglied seines Haushalts."},"wichtig":["Der Ausschluss gilt nur, wenn ALLE Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf eine der genannten Leistungen haben.","Es reicht, dass die Förderung dem Grunde nach zusteht – auch wenn wegen der Höhe der Berechnung nichts ausgezahlt wird.","Wird die Förderung nur als Darlehen gezahlt, gilt der Ausschluss nicht."],"begriffe":[{"wort":"dem Grunde nach","erklaerung":"Die Voraussetzungen einer Leistung sind an sich erfüllt – unabhängig davon, ob nach der Berechnung tatsächlich ein Betrag gezahlt wird."},{"wort":"Darlehen","erklaerung":"Geld, das man zurückzahlen muss."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Die Zeit, für die dir Wohngeld bewilligt wurde – in der Regel 12 Monate (§ 25 WoGG)."}],"fragen":[{"frage":"Bekomme ich als Student Wohngeld?","antwort":"Nicht, wenn allen Mitgliedern deines Haushalts BAföG dem Grunde nach zusteht oder zustehen würde – auch dann nicht, wenn du wegen der Höhe der Berechnung kein BAföG ausgezahlt bekommst (§ 20 Absatz 2 WoGG). Wohnt jemand in deinem Haushalt, dem keine dieser Leistungen zusteht, greift dieser Ausschluss nicht."},{"frage":"Was passiert mit dem Wohngeld, wenn ich eine Ausbildung anfange?","antwort":"Fällt der Beginn der Ausbildung in deinen laufenden Bewilligungszeitraum, wird das Wohngeld bis zu dessen Ende in gleicher Höhe weitergezahlt – auch wenn danach der Ausschluss nach § 20 Absatz 2 WoGG greift. Änderungen nach § 27 Absatz 2 und § 28 WoGG bleiben aber möglich."},{"frage":"Bekomme ich Wohngeld, wenn mein BAföG nur ein Darlehen ist?","antwort":"Der Ausschluss aus § 20 Absatz 2 WoGG gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gezahlt werden. Ob du Wohngeld bekommst, hängt dann von den übrigen Voraussetzungen ab."}],"verweise":[{"norm":"§ 27 WoGG","warum":"Wann Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum geändert wird"},{"norm":"§ 28 WoGG","warum":"Wann der Bewilligungsbescheid unwirksam wird"},{"norm":"§ 14 WoGG","warum":"BAföG als Zuschuss zählt zur Hälfte als Einkommen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie machen eine Ausbildung oder studieren.\nVielleicht können Sie dafür BAföG bekommen.\nOder eine ähnliche Förderung für die Ausbildung.\nAlle Menschen in Ihrem Haushalt können so eine Förderung bekommen?\nDann gibt es kein Wohngeld.\nDas gilt auch, wenn Sie nach der Berechnung kein BAföG-Geld bekommen.\nZum Beispiel wegen dem Einkommen von Ihren Eltern.\nEs gibt Ausnahmen.\nSie bekommen die Förderung nur als Darlehen?\nDann gilt diese Regel nicht.\nDarlehen heißt: Sie müssen das Geld zurückzahlen.\nIn Ihrem Haushalt lebt ein Mensch ohne Anspruch auf so eine Förderung?\nDann gilt diese Regel auch nicht."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"21","bezeichnung":"§ 21 WoGG","titel_amtlich":"Sonstige Gründe","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/21/","original":[{"nr":null,"text":"Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,\n\n1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,\n2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder\n3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens."}],"erklaerung":{"nr":"21","titel_einfach":"Wann es kein Wohngeld gibt: unter 10 Euro, Vermögen","kurz":"Nach § 21 WoGG gibt es kein Wohngeld, wenn es unter 10 Euro im Monat läge, wenn alle Haushaltsmitglieder ausgeschlossen sind oder soweit der Bezug missbräuchlich wäre, etwa wegen erheblichen Vermögens.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Du hast in diesen Fällen keinen Anspruch auf Wohngeld:\n1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro im Monat betragen würde,\n2. wenn alle Mitglieder deines Haushalts nach § 7 und § 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind – zum Beispiel, weil sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen, bei dem Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, oder\n3. soweit es missbräuchlich wäre, Wohngeld in Anspruch zu nehmen – vor allem, weil erhebliches Vermögen vorhanden ist.\nWas genau „erhebliches Vermögen“ ist, legt § 21 WoGG nicht fest."}],"beispiel":{"titel":"Berechnetes Wohngeld unter 10 Euro","text":"Jana beantragt Wohngeld. Die Wohngeldbehörde rechnet nach § 19 WoGG aus, dass ihr 8 Euro im Monat zustünden. Weil das weniger als 10 Euro sind, hat Jana nach § 21 Nr. 1 WoGG keinen Anspruch auf Wohngeld."},"wichtig":["Wohngeld unter 10 Euro im Monat wird nicht gezahlt.","Bei erheblichem Vermögen kann der Anspruch ganz oder teilweise entfallen; eine feste Grenze nennt § 21 WoGG nicht."],"begriffe":[{"wort":"missbräuchlich","erklaerung":"Wenn jemand Wohngeld in Anspruch nimmt, obwohl das dem Zweck des Wohngeldes widerspricht – das Gesetz nennt als Beispiel erhebliches Vermögen."},{"wort":"erhebliches Vermögen","erklaerung":"Größeres Vermögen wie Ersparnisse oder Wertgegenstände. Wo die Grenze liegt, sagt § 21 WoGG nicht."}],"fragen":[{"frage":"Wie viel Vermögen darf ich beim Wohngeld haben?","antwort":"§ 21 Nr. 3 WoGG sagt nur: Es gibt kein Wohngeld, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, vor allem wegen erheblichen Vermögens. Eine feste Grenze steht nicht im Gesetz."},{"frage":"Gibt es einen Mindestbetrag beim Wohngeld?","antwort":"Ja. Würde das Wohngeld weniger als 10 Euro im Monat betragen, besteht nach § 21 Nr. 1 WoGG kein Anspruch."},{"frage":"Bekomme ich Wohngeld, wenn ich Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekomme?","antwort":"Nicht, wenn alle Mitglieder deines Haushalts nach § 7 und § 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind (§ 21 Nr. 2 WoGG). Wer genau ausgeschlossen ist und welche Ausnahmen es gibt, regelt § 7 WoGG."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist"},{"norm":"§ 8 WoGG","warum":"Wie lange der Ausschluss dauert"},{"norm":"§ 19 WoGG","warum":"Wie die Höhe des Wohngeldes berechnet wird"},{"norm":"§ 23 WoGG","warum":"Auskunftspflichten bei einer Prüfung wegen Missbrauchs"}],"praxis":null,"leicht":"Manchmal gibt es kein Wohngeld.\nDie Wohngeld-Behörde rechnet Ihr Wohngeld aus.\nEs sind weniger als 10 Euro im Monat?\nDann bekommen Sie kein Wohngeld.\nAlle Menschen in Ihrem Haushalt bekommen Grund-Sicherungs-Geld?\nFrüher hieß das Bürgergeld.\nDann gibt es kein Wohngeld.\nEs gibt aber Ausnahmen.\nSie haben viel Vermögen?\nVermögen ist zum Beispiel Geld auf dem Spar-Konto.\nDann kann es sein: Sie bekommen kein Wohngeld."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"22","bezeichnung":"§ 22 WoGG","titel_amtlich":"Wohngeldantrag","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/22/","original":[{"nr":"1","text":"Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet."},{"nr":"2","text":"Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist."},{"nr":"3","text":"Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."},{"nr":"4","text":"Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2."},{"nr":"5","text":"§ 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"22","titel_einfach":"Wer Wohngeld beantragt und wann der Antrag zählt","kurz":"Nach § 22 WoGG gibt es Wohngeld nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person; ein früh gestellter Folgeantrag gilt als am Ersten des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Wohngeld gibt es nur, wenn die wohngeldberechtigte Person es beantragt."},{"nr":"2","einfach":"Manchmal erfüllen mehrere Personen in einem Haushalt die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung (§ 3 Absatz 3 WoGG). Dann ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt. Stellt eine dieser Personen den Antrag, wird vermutet: Die anderen Haushaltsmitglieder haben sie als wohngeldberechtigte Person bestimmt."},{"nr":"3","einfach":"Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann auch ein anderes Haushaltsmitglied einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG stellen – also einen Antrag auf mehr Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum. Dieses Haushaltsmitglied muss selbst die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 oder 2 WoGG erfüllen, also zum Beispiel die Wohnung gemietet haben und selbst nutzen. Die Regeln in § 3 Absatz 3 bis 5 WoGG gelten entsprechend."},{"nr":"4","einfach":"Du kannst einen Antrag für die Zeit nach deinem laufenden Bewilligungszeitraum stellen. Stellst du ihn früher als 2 Monate vor dem Ende dieses Zeitraums, gilt als Tag des Antrags der Erste des zweiten Monats vor dem Ende. Endet dein Bewilligungszeitraum zum Beispiel am 31. Dezember, gilt dann der 1. November als Antragstag. Das ist wichtig für § 24 Absatz 2 WoGG: Die Wohngeldbehörde legt die Verhältnisse im neuen Bewilligungszeitraum zugrunde, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind."},{"nr":"5","einfach":"Zwei allgemeine Regeln aus dem Sozialrecht gelten beim Wohngeld nicht:\n- § 65a SGB I – dort geht es um den Ersatz von Auslagen, wenn du auf Verlangen der Behörde persönlich erscheinst oder dich untersuchen lässt;\n- § 115 SGB X – dort geht es darum, dass Lohnansprüche gegen den Arbeitgeber auf die Behörde übergehen können."}],"beispiel":{"titel":"Folgeantrag sehr früh gestellt","text":"Ali bekommt Wohngeld bis zum 31. März 2027. Schon im Dezember 2026 stellt er den Antrag für die Zeit danach. Das ist früher als 2 Monate vor dem Ende seines Bewilligungszeitraums. Nach § 22 Absatz 4 WoGG gilt deshalb der 1. Februar 2027 als Zeitpunkt seines Antrags."},"wichtig":["Wohngeld gibt es nur auf Antrag.","Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung, ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt (§ 3 Absatz 3 WoGG)."],"begriffe":[{"wort":"wohngeldberechtigte Person","erklaerung":"Die Person, die nach § 3 WoGG Wohngeld für den Haushalt bekommen kann – etwa wer die Wohnung gemietet hat und selbst darin wohnt."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Die Zeit, für die dir Wohngeld bewilligt wird – in der Regel 12 Monate (§ 25 WoGG)."},{"wort":"vermutet","erklaerung":"Das Gesetz geht davon aus, dass etwas zutrifft, solange nichts anderes festgestellt wird."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich Wohngeld beantragen?","antwort":"Ja. Nach § 22 Absatz 1 WoGG gibt es Wohngeld nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person."},{"frage":"Was gilt, wenn ich den Wohngeld-Folgeantrag sehr früh stelle?","antwort":"Stellst du den Antrag für die Zeit nach deinem Bewilligungszeitraum früher als 2 Monate vor dessen Ende, gilt der Erste des zweiten Monats vor dem Ende als Antragstag (§ 22 Absatz 4 WoGG). Endet der Zeitraum am 31. Dezember, ist das der 1. November."},{"frage":"Wer darf den Wohngeldantrag stellen, wenn mehrere in der Wohnung wohnen?","antwort":"Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung, ist nur eine Person wohngeldberechtigt. Stellt eine von ihnen den Antrag, wird nach § 22 Absatz 2 WoGG vermutet, dass die anderen sie dazu bestimmt haben."}],"verweise":[{"norm":"§ 3 WoGG","warum":"Wer wohngeldberechtigt ist"},{"norm":"§ 24 WoGG","warum":"Welche Verhältnisse der Entscheidung zugrunde liegen"},{"norm":"§ 25 WoGG","warum":"Ab wann und wie lange Wohngeld bewilligt wird"},{"norm":"§ 27 WoGG","warum":"Antrag auf mehr Wohngeld bei Änderungen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie möchten Wohngeld bekommen.\nDann müssen Sie einen Antrag stellen.\nIn Ihrem Haushalt dürfen mehrere Menschen Wohngeld beantragen?\nDann stellt nur ein Mensch den Antrag für alle.\nSie bekommen schon Wohngeld?\nDann können Sie für die Zeit danach einen neuen Antrag stellen.\nSie stellen den neuen Antrag sehr früh?\nDann zählt ein späterer Tag als Antrags-Tag.\nDieser Tag ist 2 Monate vor dem Ende von Ihrem Wohngeld."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"23","bezeichnung":"§ 23 WoGG","titel_amtlich":"Auskunftspflicht","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/23/","original":[{"nr":"1","text":"Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:\n\n1. die Haushaltsmitglieder,\n2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und\n3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch\n\na) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,\nb) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,\nc) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und\nd) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,\ndie keine Haushaltsmitglieder sind.\nDie Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5). Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach § 22 und im Antrag nach § 27 Absatz 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind."},{"nr":"2","text":"Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben."},{"nr":"3","text":"Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert."},{"nr":"4","text":"Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld entstanden sind, sollen abweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu erstatten hat, erhoben werden."},{"nr":"5","text":"Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."}],"erklaerung":{"nr":"23","titel_einfach":"Wer der Wohngeldbehörde Auskunft geben muss","kurz":"Nach § 23 WoGG müssen Haushaltsmitglieder, Mitbewohner, Arbeitgeber und Vermieter der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft geben, soweit das für das Wohngeld nötig ist.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Vermieter","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Soweit es für das Wohngeld nötig ist, müssen diese Personen der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Verhältnisse geben, die für das Wohngeld wichtig sind:\n1. die Haushaltsmitglieder,\n2. andere Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person in der Wohnung wohnen, und\n3. wenn die Behörde nach § 21 Nr. 3 WoGG prüft, ob der Bezug missbräuchlich ist, und dafür einen Unterhaltsanspruch feststellen will, auch a) der Ehegatte oder Lebenspartner, b) der frühere Ehegatte oder frühere Lebenspartner, c) die Kinder und d) die Eltern der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen – jeweils nur, wenn sie selbst nicht zum Haushalt gehören.\nDie Haushaltsmitglieder müssen ihr Geschlecht angeben. Das Gesetz verweist dazu auf § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 WoGG (Datenabgleich) und § 35 Absatz 1 Nr. 5 WoGG (Wohngeldstatistik).\nDu als wohngeldberechtigte Person musst im Wohngeldantrag und im Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG alle Tatsachen angeben, die für das Wohngeld erheblich sind."},{"nr":"2","einfach":"Soweit es für das Wohngeld nötig ist, müssen die Arbeitgeber der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft geben. Das betrifft Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Arbeitsort und den Verdienst."},{"nr":"3","einfach":"Wer die Miete bekommt – meist der Vermieter –, muss der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft geben, soweit es für das Wohngeld nötig ist. Das betrifft die Höhe und Zusammensetzung der Miete und andere Umstände des Miet- oder Nutzungsverhältnisses."},{"nr":"4","einfach":"Um unrechtmäßigen Wohngeldbezug aufzudecken, gilt: Banken und andere Stellen, die Kapitalerträge auszahlen, müssen der Wohngeldbehörde mitteilen, wie hoch die Kapitalerträge waren. Das gilt, wenn ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, ihnen einen Freistellungsauftrag erteilt hat. § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X gilt entsprechend.\nDie Wohngeldbehörde darf so eine Auskunft nur verlangen, wenn beides zutrifft:\n- Aufgrund eines Datenabgleichs nach § 33 WoGG steht fest oder besteht der Verdacht, dass Wohngeld unrechtmäßig bezogen wurde oder wird.\n- Das Haushaltsmitglied wirkt nicht oder nicht vollständig daran mit, die Kapitalerträge zu ermitteln – auch wenn es dazu berechtigt ist, nicht mitzuwirken.\nDie Kosten für diese Auskünfte soll die Behörde von der Person verlangen, die Wohngeld erstatten muss. Das weicht von § 64 Absatz 1 SGB X ab, nach dem im Verfahren sonst keine Gebühren und Auslagen erhoben werden."},{"nr":"5","einfach":"Für alle, die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunft geben müssen, gelten § 60 und § 65 Absatz 1 und 3 SGB I entsprechend. Diese Vorschriften regeln die Pflicht, Tatsachen anzugeben, und ihre Grenzen – etwa, wann eine Auskunft unzumutbar ist oder verweigert werden darf."}],"beispiel":{"titel":"Behörde fragt beim Vermieter nach","text":"Sabine beantragt Wohngeld für ihre Wohnung in Erfurt. Aus ihren Unterlagen geht nicht klar hervor, wie sich ihre Miete zusammensetzt. Die Wohngeldbehörde fragt deshalb bei ihrem Vermieter Herrn Wagner nach. Nach § 23 Absatz 3 WoGG muss Herr Wagner Auskunft über die Höhe und Zusammensetzung der Miete geben, soweit die Behörde das für das Wohngeld braucht."},"wichtig":["Im Wohngeldantrag musst du alle Tatsachen angeben, die für das Wohngeld erheblich sind.","Auch dein Arbeitgeber und dein Vermieter müssen der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft geben, soweit das nötig ist."],"begriffe":[{"wort":"Freistellungsauftrag","erklaerung":"Ein Auftrag an die Bank, Kapitalerträge wie Zinsen bis zu einem bestimmten Betrag ohne Abzug von Steuern auszuzahlen."},{"wort":"Kapitalerträge","erklaerung":"Einnahmen aus Geldanlagen, zum Beispiel Zinsen oder Dividenden."},{"wort":"Datenabgleich","erklaerung":"Die Wohngeldbehörde vergleicht Daten mit anderen Stellen, um unrechtmäßigen Wohngeldbezug zu erkennen (§ 33 WoGG)."}],"fragen":[{"frage":"Darf die Wohngeldbehörde meinen Vermieter fragen?","antwort":"Ja. Nach § 23 Absatz 3 WoGG muss der Vermieter auf Verlangen Auskunft über Höhe und Zusammensetzung der Miete und andere Umstände des Mietverhältnisses geben, soweit das für das Wohngeld nötig ist."},{"frage":"Darf die Wohngeldbehörde meinen Arbeitgeber nach meinem Lohn fragen?","antwort":"Ja. Nach § 23 Absatz 2 WoGG muss dein Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Arbeitsort und den Verdienst geben, soweit das für das Wohngeld nötig ist."},{"frage":"Müssen meine Eltern beim Wohngeld Auskunft geben?","antwort":"Gehören sie zu deinem Haushalt, ja (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 WoGG). Gehören sie nicht dazu, nur wenn die Behörde nach § 21 Nr. 3 WoGG einen möglichen Missbrauch prüft und dafür einen Unterhaltsanspruch feststellen will."}],"verweise":[{"norm":"§ 21 WoGG","warum":"Kein Wohngeld bei missbräuchlicher Inanspruchnahme"},{"norm":"§ 33 WoGG","warum":"Datenabgleich zur Aufdeckung von unrechtmäßigem Bezug"},{"norm":"§ 60 SGB I","warum":"Pflicht, Tatsachen anzugeben und Änderungen mitzuteilen"},{"norm":"§ 65 SGB I","warum":"Grenzen der Mitwirkungspflichten"}],"praxis":null,"leicht":"Sie beantragen Wohngeld.\nDann braucht die Wohngeld-Behörde Informationen.\nSie müssen im Antrag alle wichtigen Dinge angeben.\nAuch die anderen Menschen in Ihrem Haushalt müssen Auskunft geben.\nDie Behörde darf auch Ihren Arbeit-Geber fragen.\nZum Beispiel nach Ihrem Lohn.\nDie Behörde darf auch Ihren Vermieter fragen.\nZum Beispiel nach der Höhe von der Miete.\nDie Behörde fragt nur nach Dingen für das Wohngeld."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"24","bezeichnung":"§ 24 WoGG","titel_amtlich":"Wohngeldbehörde und Entscheidung","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/24/","original":[{"nr":"1","text":"Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."},{"nr":"2","text":"Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend."},{"nr":"3","text":"Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht."},{"nr":"4","text":"Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind."},{"nr":"5","text":"Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für\n\n1. die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,\n2. die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie\n3. die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5."}],"erklaerung":{"nr":"24","titel_einfach":"Wer über Wohngeld entscheidet und worauf es ankommt","kurz":"Nach § 24 WoGG entscheidet die nach Landesrecht zuständige Wohngeldbehörde schriftlich über Wohngeld; maßgeblich sind die Verhältnisse, die bei Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten sind.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Welche Stelle für das Wohngeld zuständig ist, legt das jeweilige Bundesland fest. Die Landesregierung darf die Befugnis, diese Stellen zu bestimmen, auf die oberste Landesbehörde übertragen, die für das Wohngeldgesetz zuständig ist. Die so bestimmte Stelle heißt im Gesetz Wohngeldbehörde. § 69 SGB I gilt daneben weiter; er enthält eine Sonderregel für die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg."},{"nr":"2","einfach":"Die Wohngeldbehörde muss über deinen Antrag schriftlich entscheiden. Sie legt die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde, die zum Zeitpunkt deines Antrags zu erwarten sind.\nÄndert sich nach deinem Antrag und vor dem Bescheid etwas für den Bewilligungszeitraum, berücksichtigt sie das grundsätzlich nicht. Änderungen im Sinne von § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 WoGG soll sie aber berücksichtigen – zum Beispiel, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt oder niemand aus dem Haushalt die Wohnung mehr nutzt. Dasselbe gilt für Änderungen, die in dieser Zeit absehbar werden."},{"nr":"3","einfach":"Der Bewilligungsbescheid muss die Beträge nennen, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG genannt sind: die monatliche Miete oder Belastung und die Summe der monatlichen positiven Einkünfte und Einnahmen aller Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen. Er muss auf deine Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 3 und 4 sowie § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WoGG hinweisen.\nDer Bescheid soll außerdem 2 Hinweise enthalten: Du kannst für die Zeit nach dem Bewilligungszeitraum erneut einen Antrag stellen. Und die Behörde kann von sich aus neu entscheiden, sodass das Wohngeld wegfällt oder sinkt – auch dann, wenn du keine Mitteilungspflicht hast."},{"nr":"4","einfach":"Hat mindestens ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft? Dann kann die Behörde den Bescheid mit einer Auflage verbinden: Die Einkommensteuerbescheide für den Bewilligungszeitraum müssen ihr unverzüglich vorgelegt werden. So prüft sie, ob ein Fall von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG vorliegt – also ob das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent gestiegen ist."},{"nr":"5","einfach":"Ziehst du um und wird dadurch eine andere Wohngeldbehörde zuständig, bleibt die Behörde, die deinen Bescheid erlassen hat, für diese Aufgaben zuständig:\n1. einen Wohngeldbescheid aufzuheben,\n2. zu viel gezahltes Wohngeld zurückzufordern und\n3. dich nach § 28 Absatz 5 WoGG über die Unwirksamkeit des Bescheids zu unterrichten und auf die Antragsfrist hinzuweisen.\nDas weicht von § 44 Absatz 3 SGB X ab."}],"beispiel":{"titel":"Kleine Lohnerhöhung nach dem Antrag","text":"Petra stellt am 3. März ihren Wohngeldantrag. Im April bekommt sie überraschend 5 Prozent mehr Lohn. Das Gesamteinkommen ihres Haushalts steigt dadurch um weniger als 15 Prozent. Der Bescheid kommt im Mai. Die Erhöhung trat erst nach dem Antrag ein und ist keine Änderung im Sinne von § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG. Nach § 24 Absatz 2 WoGG berücksichtigt die Wohngeldbehörde sie deshalb grundsätzlich nicht."},"wichtig":["Maßgeblich sind die Verhältnisse, die zum Zeitpunkt deines Antrags für den Bewilligungszeitraum zu erwarten sind.","Im Bescheid stehen Miete und Einkommen, von denen die Behörde ausgeht – an diesen Beträgen messen sich später deine Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 3 WoGG."],"begriffe":[{"wort":"Bewilligungsbescheid","erklaerung":"Das Schreiben der Wohngeldbehörde, mit dem sie dir Wohngeld bewilligt."},{"wort":"Auflage","erklaerung":"Eine Pflicht, die die Behörde mit dem Bescheid verbindet – etwa Steuerbescheide vorzulegen."},{"wort":"Bekanntgabe","erklaerung":"Der Zeitpunkt, an dem dir der Bescheid zugeht."}],"fragen":[{"frage":"Muss der Wohngeldbescheid schriftlich sein?","antwort":"Ja. Nach § 24 Absatz 2 WoGG muss die Wohngeldbehörde über den Wohngeldantrag schriftlich entscheiden."},{"frage":"Was passiert, wenn sich nach dem Wohngeldantrag etwas ändert?","antwort":"Änderungen zwischen Antrag und Bescheid berücksichtigt die Wohngeldbehörde grundsätzlich nicht. Änderungen im Sinne von § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 WoGG soll sie aber berücksichtigen (§ 24 Absatz 2 WoGG)."},{"frage":"Welche Wohngeldbehörde ist nach einem Umzug zuständig?","antwort":"Wird nach dem Umzug eine andere Behörde zuständig, bleibt die alte Behörde nach § 24 Absatz 5 WoGG zuständig für die Aufhebung des Bescheids, die Rückforderung von zu viel gezahltem Wohngeld und die Unterrichtung nach § 28 Absatz 5 WoGG."}],"verweise":[{"norm":"§ 27 WoGG","warum":"Wann Wohngeld neu berechnet wird und welche Änderungen du melden musst"},{"norm":"§ 28 WoGG","warum":"Wann der Bescheid unwirksam wird"},{"norm":"§ 22 WoGG","warum":"Wohngeldantrag und Zeitpunkt der Antragstellung"},{"norm":"§ 69 SGB I","warum":"Sonderregel für die Stadtstaaten"},{"norm":"§ 44 SGB X","warum":"Rücknahme von Bescheiden; Absatz 3 regelt, welche Behörde zuständig ist"}],"praxis":null,"leicht":"Sie beantragen Wohngeld.\nDann entscheidet die Wohngeld-Behörde über Ihren Antrag.\nWelche Behörde das ist, bestimmt Ihr Bundes-Land.\nDie Behörde schickt Ihnen die Entscheidung schriftlich.\nDieses Schreiben heißt: Bescheid.\nDie Behörde schaut auf die Zeit mit Wohngeld.\nSie fragt: Was ist zum Tag vom Antrag zu erwarten?\nÄndert sich nach dem Antrag etwas, bevor der Bescheid kommt?\nDann zählt das in der Regel nicht.\nBestimmte große Änderungen zählen aber.\nZum Beispiel: Ihr Einkommen steigt um mehr als 15 Prozent.\nIm Bescheid stehen Ihre Miete und Ihr Einkommen.\nIm Bescheid steht auch: Diese Änderungen müssen Sie melden."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"25","bezeichnung":"§ 25 WoGG","titel_amtlich":"Bewilligungszeitraum","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/25/","original":[{"nr":"1","text":"Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden."},{"nr":"2","text":"Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats."},{"nr":"3","text":"Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt."},{"nr":"4","text":"Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der\n\n1. auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder\n2. auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.\nDer Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt."},{"nr":"5","text":"Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt."}],"erklaerung":{"nr":"25","titel_einfach":"Ab wann und wie lange es Wohngeld gibt","kurz":"Nach § 25 WoGG wird Wohngeld in der Regel für 12 Monate bewilligt, ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst; nach einer Ablehnung etwa durch das Jobcenter kann es früher beginnen.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Wohngeld soll für 12 Monate bewilligt werden. Die Wohngeldbehörde kann den Zeitraum aber verkürzen oder teilen. Bleiben deine Verhältnisse voraussichtlich gleich, kann sie ihn auf bis zu 24 Monate verlängern. Dabei richtet sie sich danach, wie sich die wichtigen Verhältnisse voraussichtlich entwickeln."},{"nr":"2","einfach":"Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem du den Wohngeldantrag gestellt hast. Liegen die Voraussetzungen für Wohngeld erst in einem späteren Monat vor, beginnt er am Ersten dieses späteren Monats."},{"nr":"3","einfach":"Hat zum Beispiel das Jobcenter eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG abgelehnt – etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? Dann beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, ab dem die Leistung abgelehnt wurde. Voraussetzung: Du stellst den Wohngeldantrag vor dem Ende des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem du von der Ablehnung erfahren hast. Das gilt entsprechend, wenn dein Ausschluss vom Wohngeld nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 WoGG als nicht erfolgt gilt – zum Beispiel, weil du deinen Antrag auf die andere Leistung zurückgenommen hast."},{"nr":"4","einfach":"Ist dein Wohngeldbescheid nach § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam geworden, weil ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen wurde? Dann beginnt der neue Bewilligungszeitraum – abweichend von Absatz 3 – frühestens am Ersten des Monats, ab dem der Bescheid unwirksam wurde. Voraussetzung ist, dass du den neuen Antrag vor dem Ende des Kalendermonats stellst, der folgt auf\n1. den Monat, in dem du erfahren hast, dass eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG abgelehnt wurde, oder\n2. den Monat, in dem du erfahren hast, dass der Bescheid unwirksam ist – wenn nur ein Teil der Haushaltsmitglieder nach § 7 WoGG ausgeschlossen ist.\nDer Ablehnung nach Nummer 1 stehen die Fälle von § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WoGG gleich.\nWird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG rückwirkend für alle Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, und nur für einen Teil des bisherigen Bewilligungszeitraums gezahlt, gilt: Der neue Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, ab dem diese Leistung nicht mehr gezahlt wird. Auch hier musst du den Antrag vor dem Ende des Kalendermonats stellen, der auf den Monat folgt, in dem du vom Ende dieser Leistung erfahren hast."},{"nr":"5","einfach":"Ist die Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt, rückwirkend um mehr als 10 Prozent gestiegen (§ 27 Absatz 1 Satz 2 WoGG)? Dann beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, ab dem die höhere Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird. Dafür musst du den Antrag vor dem Ende des Kalendermonats stellen, der auf den Monat folgt, in dem du von der Erhöhung erfahren hast."}],"beispiel":{"titel":"Antrag am Monatsende","text":"Sarah stellt ihren Wohngeldantrag am 28. Mai 2027. Die Voraussetzungen für Wohngeld liegen schon im Mai vor. Nach § 25 Absatz 2 WoGG beginnt ihr Bewilligungszeitraum am 1. Mai 2027. Bewilligt die Wohngeldbehörde wie im Regelfall 12 Monate, läuft er bis zum 30. April 2028."},"wichtig":["Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst – nicht rückwirkend für frühere Monate, außer in den Fällen der Absätze 3 bis 5.","Nach einer Ablehnung etwa durch das Jobcenter beginnt das Wohngeld nur dann früher, wenn du den Antrag vor dem Ende des Monats stellst, der auf den Monat folgt, in dem du von der Ablehnung erfahren hast."],"begriffe":[{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Die Zeit, für die dir Wohngeld bewilligt wird."},{"wort":"Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1","erklaerung":"Sozialleistungen, die Wohnkosten schon abdecken und deshalb vom Wohngeld ausschließen, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mit Unterkunftskosten."}],"fragen":[{"frage":"Ab wann bekomme ich Wohngeld?","antwort":"Ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, ab dem Ersten dieses späteren Monats (§ 25 Absatz 2 WoGG). Für einige Fälle, etwa nach einer Ablehnung durch das Jobcenter, gelten die Absätze 3 bis 5."},{"frage":"Wie lange wird Wohngeld bewilligt?","antwort":"Nach § 25 Absatz 1 WoGG soll Wohngeld für 12 Monate bewilligt werden. Die Behörde kann den Zeitraum verkürzen oder teilen und bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängern."},{"frage":"Das Jobcenter hat abgelehnt – bekomme ich rückwirkend Wohngeld?","antwort":"Wurde eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG abgelehnt, kann der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnen, ab dem die Leistung abgelehnt wurde. Dafür musst du den Wohngeldantrag vor dem Ende des Monats stellen, der auf den Monat folgt, in dem du von der Ablehnung erfahren hast (§ 25 Absatz 3 WoGG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Welche Leistungen vom Wohngeld ausschließen"},{"norm":"§ 8 WoGG","warum":"Wann ein Ausschluss als nicht erfolgt gilt"},{"norm":"§ 22 WoGG","warum":"Wohngeld gibt es nur auf Antrag"},{"norm":"§ 27 WoGG","warum":"Mehr Wohngeld bei rückwirkender Mieterhöhung"},{"norm":"§ 28 WoGG","warum":"Wann der Bescheid unwirksam wird"}],"praxis":null,"leicht":"Sie beantragen Wohngeld.\nDann bekommen Sie das Wohngeld ab dem Monat von Ihrem Antrag.\nEin Beispiel: Sie stellen den Antrag am 28. Mai.\nDann bekommen Sie Wohngeld ab dem 1. Mai.\nDas Wohngeld gibt es in der Regel für 12 Monate.\nManchmal ist die Zeit kürzer.\nManchmal ist die Zeit länger, bis zu 24 Monate.\nDas Jobcenter hat Ihren Antrag auf Grund-Sicherungs-Geld abgelehnt?\nFrüher hieß das Bürgergeld.\nDann kann das Wohngeld früher beginnen.\nDafür müssen Sie den Wohngeld-Antrag schnell stellen.\nSpätestens bis zum Ende vom nächsten Monat.\nGemeint ist der Monat, nachdem Sie von der Ablehnung erfahren haben."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"26","bezeichnung":"§ 26 WoGG","titel_amtlich":"Zahlung des Wohngeldes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/26/","original":[{"nr":"1","text":"Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten."},{"nr":"2","text":"Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, gilt (Geldinstitut), zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden."}],"erklaerung":{"nr":"26","titel_einfach":"Wie und an wen das Wohngeld gezahlt wird","kurz":"Nach § 26 WoGG wird Wohngeld monatlich im Voraus auf ein Konto gezahlt, grundsätzlich an die wohngeldberechtigte Person; mit ihrer schriftlichen Einwilligung auch direkt an den Vermieter.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Vermieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Wohngeldbehörde zahlt das Wohngeld an dich als wohngeldberechtigte Person. Mit deiner schriftlichen Einwilligung kann sie es auch an jemand anderen zahlen: an ein anderes Haushaltsmitglied oder an den, der die Miete bekommt – also zum Beispiel deinen Vermieter. Bist du nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG), kann sie es auch an den zuständigen Leistungsträger nach § 12 SGB I zahlen. Ist das im Einzelfall geboten, darf sie so auch ohne deine Einwilligung zahlen. Wann das geboten ist, sagt § 26 WoGG nicht näher. Zahlt die Behörde an eine andere Stelle, muss sie dich darüber informieren."},{"nr":"2","einfach":"Das Wohngeld wird jeden Monat im Voraus gezahlt. Es geht auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds bei einem Geldinstitut, für das die EU-Verordnung Nr. 260/2012 über Überweisungen und Lastschriften in Euro gilt. Hat niemand so ein Konto, kann die Behörde das Wohngeld an deinen Wohnsitz übermitteln. Die Kosten dafür soll sie vom Wohngeld abziehen."}],"beispiel":{"titel":"Wohngeld direkt an die Vermieterin","text":"Kevin bekommt Wohngeld für seine Wohnung in Rostock. Er möchte, dass das Geld direkt an seine Vermieterin geht. Er gibt der Wohngeldbehörde dazu seine schriftliche Einwilligung. Nach § 26 Absatz 1 WoGG darf die Behörde das Wohngeld dann an die Vermieterin überweisen. Sie muss Kevin darüber informieren."},"wichtig":["Wohngeld wird monatlich im Voraus gezahlt.","An deinen Vermieter darf die Behörde das Wohngeld mit deiner schriftlichen Einwilligung zahlen – oder ohne sie, wenn das im Einzelfall geboten ist."],"begriffe":[{"wort":"Einwilligung","erklaerung":"Deine vorherige Zustimmung – hier muss sie schriftlich sein."},{"wort":"Leistungsträger","erklaerung":"Eine Stelle, die Sozialleistungen erbringt, zum Beispiel ein Sozialamt (§ 12 SGB I)."},{"wort":"Geldinstitut","erklaerung":"Eine Bank oder Sparkasse, für die die EU-Regeln für Überweisungen und Lastschriften in Euro gelten."}],"fragen":[{"frage":"Kann das Wohngeld direkt an den Vermieter gezahlt werden?","antwort":"Ja. Nach § 26 Absatz 1 WoGG geht das mit deiner schriftlichen Einwilligung. Ist es im Einzelfall geboten, auch ohne sie. Die Behörde muss dich darüber informieren."},{"frage":"Wann wird Wohngeld ausgezahlt?","antwort":"Nach § 26 Absatz 2 WoGG monatlich im Voraus. Einen bestimmten Kalendertag nennt das Gesetz nicht."},{"frage":"Bekomme ich Wohngeld auch ohne Bankkonto?","antwort":"Hat kein Haushaltsmitglied ein passendes Konto, kann die Behörde das Wohngeld an deinen Wohnsitz übermitteln. Die Kosten dafür soll sie vom Wohngeld abziehen (§ 26 Absatz 2 WoGG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 3 WoGG","warum":"Wer wohngeldberechtigt ist, auch im Heim"},{"norm":"§ 12 SGB I","warum":"Welche Stellen Leistungsträger sind"}],"praxis":null,"leicht":"Die Wohngeld-Behörde zahlt Ihnen das Wohngeld.\nSie bekommen das Geld jeden Monat.\nSie bekommen das Geld für einen Monat schon im Voraus.\nDas Geld kommt auf ein Bank-Konto.\nSie möchten das Geld direkt an Ihren Vermieter geben?\nDann schreiben Sie das der Behörde.\nDann kann die Behörde das Geld an Ihren Vermieter zahlen.\nManchmal macht die Behörde das auch ohne Ihre Erlaubnis.\nDie Behörde sagt Ihnen dann Bescheid."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"26a","bezeichnung":"§ 26a WoGG","titel_amtlich":"Vorläufige Zahlung des Wohngeldes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/26a/","original":[{"nr":"1","text":"Eine vorläufige Zahlung des Wohngeldes kann erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Grundlage der vorläufigen Zahlung sind ausschließlich die für das Wohngeld maßgeblichen Berechnungsgrößen nach § 4."},{"nr":"2","text":"Die Entscheidung über die vorläufige Zahlung des Wohngeldes steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über Wohngeld. Der Bewilligungsbescheid muss den Hinweis enthalten, dass die Zahlung unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über Wohngeld und der möglichen Rückforderung von zu viel gezahltem Wohngeld erfolgt."},{"nr":"3","text":"Die endgültige Entscheidung über Wohngeld kann auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Weiterleistungsantrag erfolgen. Der Zeitpunkt der Antragstellung für die vorläufige Zahlung gilt auch als Zeitpunkt der Antragstellung für die endgültige Entscheidung über Wohngeld. Über den Wohngeldanspruch ist endgültig zu entscheiden, sofern die vorläufige Entscheidung nicht der endgültigen Entscheidung entspricht. Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine endgültige Entscheidung, gilt eine vorläufig bewilligte Zahlung als endgültig festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die wohngeldberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 4 eine endgültige Entscheidung beantragt oder wenn die Wohngeldbehörde Kenntnis von Tatsachen erlangt, dass der Wohngeldanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufige Zahlung besteht und sie über den Wohngeldanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntniserlangung von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Zahlung, endgültig entscheidet."},{"nr":"4","text":"Das vorläufig gezahlte Wohngeld ist auf das endgültig zu leistende Wohngeld anzurechnen. Übersteigt das vorläufig gezahlte das endgültig zu leistende Wohngeld, so ist der übersteigende Betrag zu erstatten. § 30a gilt entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"26a","titel_einfach":"Vorläufiges Wohngeld, wenn die Prüfung dauert","kurz":"Nach § 26a WoGG kann Wohngeld vorläufig gezahlt werden, wenn die Prüfung länger dauert und ein Anspruch wahrscheinlich ist; zu viel Gezahltes muss nach der endgültigen Entscheidung erstattet werden.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Wohngeldbehörde kann Wohngeld vorläufig zahlen. Dafür müssen 2 Dinge zutreffen: Es dauert voraussichtlich länger, deinen Anspruch festzustellen. Und es ist hinreichend wahrscheinlich, dass du Anspruch auf Wohngeld hast. Für die vorläufige Zahlung zählen nur die Berechnungsgrößen nach § 4 WoGG: die Zahl der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, die Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen."},{"nr":"2","einfach":"Die Entscheidung über die vorläufige Zahlung steht unter Vorbehalt. Das heißt: Später folgt eine endgültige Entscheidung über das Wohngeld. Der Bescheid muss darauf hinweisen, dass die Zahlung unter diesem Vorbehalt steht und zu viel gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden kann."},{"nr":"3","einfach":"Die endgültige Entscheidung kann die Behörde auch zusammen mit der Entscheidung über deinen Weiterleistungsantrag treffen. Der Tag deines Antrags auf die vorläufige Zahlung gilt auch als Tag des Antrags für die endgültige Entscheidung. Weicht die vorläufige Entscheidung von dem ab, was dir endgültig zusteht, muss die Behörde endgültig entscheiden.\nEntscheidet sie innerhalb von 1 Jahr nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nicht endgültig, gilt die vorläufige Zahlung als endgültig festgesetzt. Das gilt nicht in 2 Fällen:\n- Du beantragst innerhalb dieses Jahres selbst eine endgültige Entscheidung.\n- Die Behörde erfährt von Tatsachen, nach denen dir kein Wohngeld oder weniger als vorläufig gezahlt zusteht. Und sie entscheidet innerhalb von 1 Jahr, nachdem sie davon erfahren hat, endgültig – spätestens aber 10 Jahre, nachdem dir die vorläufige Zahlung bekannt gegeben wurde."},{"nr":"4","einfach":"Das vorläufig gezahlte Wohngeld wird auf das endgültige Wohngeld angerechnet. War die vorläufige Zahlung höher als das, was dir endgültig zusteht, musst du den Unterschied erstatten. § 30a WoGG über die Bagatellgrenze bei Rückforderungen gilt entsprechend. Die Erprobung dauert laut § 30a WoGG bis zum 31. Dezember 2024."}],"beispiel":{"titel":"Vorläufig zu viel bekommen","text":"Lukas ist selbständig. Sein Einkommen lässt sich bei der Antragstellung nur schwer feststellen. Die Wohngeldbehörde zahlt ihm deshalb von Januar bis Dezember 2027 vorläufig 180 Euro im Monat. Später entscheidet sie endgültig: Ihm stehen nur 150 Euro im Monat zu. Nach § 26a Absatz 4 WoGG muss Lukas den Unterschied von 30 Euro pro Monat erstatten, zusammen 360 Euro."},"wichtig":["Vorläufig gezahltes Wohngeld kann zurückgefordert werden, wenn dir endgültig weniger zusteht.","Entscheidet die Behörde innerhalb von 1 Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraums nicht endgültig, gilt die vorläufige Zahlung grundsätzlich als endgültig."],"begriffe":[{"wort":"vorläufige Zahlung","erklaerung":"Wohngeld, das schon gezahlt wird, bevor die Behörde den Anspruch abschließend geprüft hat."},{"wort":"Vorbehalt","erklaerung":"Die Entscheidung gilt nur unter der Bedingung, dass später noch endgültig entschieden wird."},{"wort":"Weiterleistungsantrag","erklaerung":"Der Antrag auf Wohngeld für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum."}],"fragen":[{"frage":"Kann Wohngeld vorläufig gezahlt werden?","antwort":"Ja. Nach § 26a Absatz 1 WoGG kann die Wohngeldbehörde Wohngeld vorläufig zahlen, wenn die Prüfung voraussichtlich länger dauert und ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist."},{"frage":"Muss ich vorläufig gezahltes Wohngeld zurückzahlen?","antwort":"Nur den Teil, um den die vorläufige Zahlung höher war als das Wohngeld, das dir endgültig zusteht (§ 26a Absatz 4 WoGG)."},{"frage":"Was passiert, wenn die Wohngeldbehörde nicht endgültig entscheidet?","antwort":"Ergeht innerhalb von 1 Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraums keine endgültige Entscheidung, gilt die vorläufige Zahlung als endgültig festgesetzt. Das gilt nicht, wenn du selbst eine endgültige Entscheidung beantragst oder die Behörde von Tatsachen erfährt, nach denen dir weniger zusteht, und dann fristgerecht entscheidet."}],"verweise":[{"norm":"§ 4 WoGG","warum":"Die Größen, nach denen sich das Wohngeld richtet"},{"norm":"§ 30a WoGG","warum":"Bagatellgrenze bei Rückforderungen"},{"norm":"§ 25 WoGG","warum":"Wie lange der Bewilligungszeitraum dauert"}],"praxis":null,"leicht":"Manchmal dauert die Prüfung von Ihrem Antrag lange.\nDann kann die Wohngeld-Behörde Ihnen schon vorher Wohngeld zahlen.\nDas heißt: vorläufiges Wohngeld.\nDafür muss es wahrscheinlich sein: Sie bekommen Wohngeld.\nSpäter entscheidet die Behörde endgültig.\nVielleicht haben Sie zu viel Geld bekommen.\nDann müssen Sie das zu viele Geld zurückzahlen.\nVielleicht entscheidet die Behörde lange nicht.\nNach 1 Jahr gilt das vorläufige Wohngeld dann als endgültig.\nDas Jahr beginnt nach dem Ende von Ihrer Zeit mit Wohngeld.\nEs gibt Ausnahmen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"27","bezeichnung":"§ 27 WoGG","titel_amtlich":"Änderung des Wohngeldes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/27/","original":[{"nr":"1","text":"Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum\n\n1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,\n2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder\n3. das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert\nund sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat."},{"nr":"2","text":"Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend\n\n1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,\n2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder\n3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht\nund dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht."},{"nr":"3","text":"Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend\n\n1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,\n2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder\n3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.\nDie zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen."},{"nr":"4","text":"Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig."}],"erklaerung":{"nr":"27","titel_einfach":"Wann sich das Wohngeld ändert und was du melden musst","kurz":"Nach § 27 WoGG gibt es auf Antrag mehr Wohngeld bei mehr als 10 Prozent höherer Miete oder weniger Einkommen; steigt das Einkommen um mehr als 15 Prozent, musst du das unverzüglich melden.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Auf deinen Antrag muss die Wohngeldbehörde das Wohngeld neu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum Folgendes ändert und dadurch das Wohngeld steigt:\n1. Es zählen mehr Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mit.\n2. Die Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt, steigt um mehr als 10 Prozent. Dabei wird der Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten herausgerechnet.\n3. Das Gesamteinkommen sinkt um mehr als 10 Prozent.\nIm Fall von Nummer 2 bekommst du das höhere Wohngeld auch rückwirkend, wenn die Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 10 Prozent gestiegen ist – frühestens aber ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums.\nNummer 3 gilt auch, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent sinkt, weil weniger Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mitzählen."},{"nr":"2","einfach":"Von sich aus muss die Wohngeldbehörde neu entscheiden und den Bewilligungsbescheid aufheben, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend Folgendes ändert und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sinkt:\n1. Es zählen weniger Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mit, aber mindestens noch eines. Die Sonderregel für Todesfälle in § 6 Absatz 2 WoGG gilt weiter.\n2. Die Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt, sinkt um mehr als 15 Prozent. Dabei wird der Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten herausgerechnet. § 6 Absatz 2 WoGG gilt weiter.\n3. Das Gesamteinkommen steigt um mehr als 15 Prozent.\nDie neue Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt der Änderung. Das ist bei Nummer 1 der Tag nach dem Auszug. Bei Nummer 2 ist es der Beginn des Zeitraums, für den die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent sinkt. Bei Nummer 3 ist es der Beginn des Zeitraums, für den du das höhere Einkommen bekommst. Fällt die Änderung nicht auf den Ersten eines Monats, gilt die neue Entscheidung ab dem Ersten des nächsten Monats.\nNummer 3 gilt auch, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt, weil mehr Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mitzählen.\nAls Zeitpunkt des Antrags im Sinne von § 24 Absatz 2 WoGG gilt der Tag, an dem die Behörde von der Änderung erfährt. Die Behörde muss innerhalb von 1 Jahr neu entscheiden, nachdem sie davon erfahren hat. Sie entscheidet auch dann neu, wenn du die Änderung nicht melden musstest."},{"nr":"3","einfach":"Du musst der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend Folgendes ändert:\n1. Es zählen weniger Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mit (§ 6 Absatz 1 WoGG), aber mindestens noch eines – oder mehr Haushaltsmitglieder sind nach § 7 und § 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen.\n2. Die monatliche Miete (§ 9 WoGG) oder Belastung (§ 10 WoGG) sinkt um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Betrag in deinem Bewilligungsbescheid.\n3. Die monatlichen positiven Einkünfte und Einnahmen nach § 14 Absatz 1 und 2 WoGG aller Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, steigen zusammen um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Betrag in deinem Bewilligungsbescheid. Das gilt auch, wenn der Betrag steigt, weil mehr Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mitzählen.\nDie Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, müssen dir Änderungen ihrer monatlichen Einkünfte und Einnahmen mitteilen."},{"nr":"4","einfach":"Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen auf einen schon abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen.\nWird eine Änderung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirkt sie auf frühere Bewilligungszeiträume zurück, darf die Behörde nach Absatz 2 höchstens für die 3 Jahre neu entscheiden, bevor du oder die anderen Haushaltsmitglieder von der Änderung erfahren haben. Wusstet ihr nur wegen grober Fahrlässigkeit nichts davon, zählt das so, als hättet ihr davon gewusst.\nHast du eine Änderung nach Absatz 2 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erfährt die Behörde deshalb erst nach dessen Ablauf davon, darf sie bis zu 10 Jahre seit der Änderung rückwirkend neu entscheiden."}],"beispiel":{"titel":"Gehaltserhöhung muss gemeldet werden","text":"Anna bekommt Wohngeld. In ihrem Bescheid stehen als Summe der monatlichen Einkünfte und Einnahmen ihres Haushalts 1 600 Euro. Ab Juni verdient sie dauerhaft mehr, die Summe steigt auf 1 900 Euro. Das sind fast 19 Prozent mehr. Nach § 27 Absatz 3 Nr. 3 WoGG muss Anna das der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen."},"wichtig":["Steigen eure Einkünfte und Einnahmen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Bescheid, musst du das unverzüglich melden.","Mehr Wohngeld wegen höherer Miete, weniger Einkommen oder mehr Haushaltsmitgliedern gibt es nur auf Antrag.","Hast du eine Änderung nicht gemeldet und erfährt die Behörde erst nach Ende des Bewilligungszeitraums davon, darf sie bis zu 10 Jahre seit der Änderung neu entscheiden."],"begriffe":[{"wort":"unverzüglich","erklaerung":"Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dir zumutbar möglich ist."},{"wort":"von Amts wegen","erklaerung":"Die Behörde handelt von sich aus, ohne dass du einen Antrag stellst."},{"wort":"nicht nur vorübergehend","erklaerung":"Die Änderung hält länger an und ist nicht bloß eine kurze Ausnahme."},{"wort":"Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten","erklaerung":"Ein Betrag, den das Wohngeldgesetz wegen der Heizkosten zur Miete oder Belastung hinzurechnet (§ 12 Absatz 6 WoGG)."},{"wort":"grobe Fahrlässigkeit","erklaerung":"Wenn man ganz naheliegende Dinge nicht beachtet, die jedem einleuchten müssten."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich eine Gehaltserhöhung beim Wohngeld melden?","antwort":"Ja, wenn dadurch die monatlichen Einkünfte und Einnahmen aller Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent über dem Betrag im Bescheid liegen. Dann musst du das unverzüglich mitteilen (§ 27 Absatz 3 Nr. 3 WoGG)."},{"frage":"Bekomme ich mehr Wohngeld, wenn meine Miete steigt?","antwort":"Auf Antrag, wenn die Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt, ohne den Heizkosten-Entlastungsbetrag um mehr als 10 Prozent steigt und dadurch das Wohngeld höher wird. Bei einer rückwirkenden Erhöhung gibt es das höhere Wohngeld auch rückwirkend, frühestens ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums (§ 27 Absatz 1 WoGG)."},{"frage":"Was passiert, wenn ich eine Änderung beim Wohngeld nicht gemeldet habe?","antwort":"Bei Änderungen nach § 27 Absatz 2 WoGG entscheidet die Behörde mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung neu. Erfährt sie davon erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, weil du die Änderung nicht mitgeteilt hast, darf sie bis zu 10 Jahre seit der Änderung rückwirkend neu entscheiden (§ 27 Absatz 4 WoGG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 6 WoGG","warum":"Sonderregel, wenn ein Haushaltsmitglied stirbt"},{"norm":"§ 12 WoGG","warum":"Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten"},{"norm":"§ 14 WoGG","warum":"Welche Einkünfte und Einnahmen zählen"},{"norm":"§ 24 WoGG","warum":"Welche Beträge im Bescheid stehen"},{"norm":"§ 25 WoGG","warum":"Beginn des neuen Bewilligungszeitraums bei rückwirkender Mieterhöhung"},{"norm":"§ 28 WoGG","warum":"Wann der Bescheid unwirksam wird, etwa bei Auszug"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Wohngeld.\nDann kann sich bei Ihnen etwas ändern.\nEin Beispiel: Ihre Miete steigt um mehr als 10 Prozent.\nOder: Ihr Einkommen sinkt um mehr als 10 Prozent.\nDann können Sie mehr Wohngeld beantragen.\nAndere Änderungen müssen Sie der Wohngeld-Behörde schnell sagen.\nEin Beispiel: Ihr Einkommen steigt um mehr als 15 Prozent.\nOder: Ihre Miete sinkt um mehr als 15 Prozent.\nOder: Ein Mensch aus Ihrem Haushalt zieht aus.\nDann rechnet die Behörde neu.\nVielleicht bekommen Sie dann weniger Wohngeld.\nSie haben eine Änderung nicht gesagt?\nDann kann die Behörde bis zu 10 Jahre zurück neu rechnen."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"28","bezeichnung":"§ 28 WoGG","titel_amtlich":"Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/28/","original":[{"nr":"1","text":"Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe."},{"nr":"2","text":"Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist."},{"nr":"3","text":"Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam."},{"nr":"4","text":"Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen."},{"nr":"5","text":"Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen."},{"nr":"6","text":"Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände."}],"erklaerung":{"nr":"28","titel_einfach":"Wann das Wohngeld endet: Auszug, Fehlverwendung, Ausschluss","kurz":"Nach § 28 WoGG wird der Wohngeldbescheid unwirksam, wenn niemand aus dem Haushalt die Wohnung mehr nutzt oder ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen wird; die Aufgabe der Wohnung musst du melden.","relevanz":3,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Nutzt kein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, die Wohnung mehr, wird dein Bewilligungsbescheid unwirksam. Das gilt ab dem Ersten des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr genutzt wird. Endet die Nutzung nicht am Ersten eines Monats, wird der Bescheid ab dem Ersten des nächsten Monats unwirksam. Du musst der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass die Wohnung nicht mehr genutzt wird. Ziehst du innerhalb desselben Heims in ein anderes Zimmer um, zählt das nicht als Aufgabe der Wohnung."},{"nr":"2","einfach":"Verwendest du das Wohngeld in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für die Miete oder Belastung, fällt dein Anspruch für diesen Monat weg. Das heißt im Gesetz zweckwidrige Verwendung. Die Behörde muss dann den Bewilligungsbescheid ab dem Ersten dieses Monats aufheben. Das gilt aber nur, wenn der Bescheid vor höchstens 10 Jahren bekannt gegeben wurde und die Behörde seit höchstens 1 Jahr von der zweckwidrigen Verwendung weiß.\nDiese Regeln gelten nicht, soweit dein Wohngeldanspruch nach §§ 51, 52 oder 54 SGB I aufgerechnet, verrechnet oder gepfändet wird. Sie gelten auch nicht, soweit der Anspruch auf einen Leistungsträger nach § 12 SGB I übergegangen ist."},{"nr":"3","einfach":"Wird ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, nach § 7 und § 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, wird dein Bewilligungsbescheid ab diesem Zeitpunkt unwirksam. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mit Unterkunftskosten bekommt. Nach § 8 Absatz 1 WoGG kann der Ausschluss schon mit dem Antrag auf eine solche Leistung beginnen. Gilt der Ausschluss später nach § 8 Absatz 1 Satz 3 WoGG als nicht erfolgt, bleibt der Bescheid trotzdem unwirksam."},{"nr":"4","einfach":"Du musst der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, ein Verfahren über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 oder 2 WoGG begonnen hat – zum Beispiel, weil es diese Leistung beantragt hat. Das gilt auch, wenn ein solches Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG bekommt. Die Haushaltsmitglieder müssen dir diese Tatsachen mitteilen."},{"nr":"5","einfach":"Die Wohngeldbehörde muss dich informieren, wenn dein Bewilligungsbescheid unwirksam geworden ist. Im Fall von Absatz 3 muss sie dich außerdem auf die Frist für einen neuen Antrag nach § 25 Absatz 4 WoGG hinweisen."},{"nr":"6","einfach":"Dein Wohngeldanspruch ändert sich nur aus den Gründen, die in § 17a Absatz 3, § 27, den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift, § 42a oder §§ 42b bis 44 WoGG genannt sind."}],"beispiel":{"titel":"Umzug Mitte des Monats","text":"Moritz bekommt Wohngeld für seine Wohnung in Dortmund. Er lebt allein und zieht am 15. Mai in eine andere Stadt. Ab dann nutzt niemand aus seinem Haushalt die Wohnung mehr. Weil das nicht am Ersten eines Monats passiert, wird sein Bewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 1 WoGG ab dem 1. Juni unwirksam. Moritz muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass er die Wohnung nicht mehr nutzt."},"wichtig":["Nutzt niemand aus deinem Haushalt die Wohnung mehr, etwa nach einem Auszug, wird der Bescheid unwirksam – das musst du der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.","Beantragt jemand aus deinem Haushalt zum Beispiel Grundsicherungsgeld, musst du das der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.","Verwendest du das Wohngeld in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für die Wohnkosten, fällt der Anspruch für diesen Monat weg."],"begriffe":[{"wort":"unwirksam","erklaerung":"Der Bescheid gilt ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr, ohne dass die Behörde ihn eigens aufheben muss."},{"wort":"zweckwidrige Verwendung","erklaerung":"Das Wohngeld wird in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für Miete oder Belastung verwendet."},{"wort":"unverzüglich","erklaerung":"Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dir zumutbar möglich ist."},{"wort":"Pfändung","erklaerung":"Ein Gläubiger lässt einen Anspruch oder Gegenstand mit staatlicher Hilfe beschlagnahmen, um seine Forderung einzutreiben."}],"fragen":[{"frage":"Was passiert mit meinem Wohngeld, wenn ich umziehe?","antwort":"Nutzt niemand aus deinem Haushalt, der beim Wohngeld mitzählt, die alte Wohnung mehr, wird der Bescheid unwirksam: ab dem Ersten des Monats, wenn die Nutzung an einem Ersten endet, sonst ab dem Ersten des nächsten Monats. Du musst das unverzüglich mitteilen (§ 28 Absatz 1 WoGG). Für die neue Wohnung gibt es Wohngeld nach § 22 WoGG nur auf Antrag."},{"frage":"Muss ich der Wohngeldbehörde melden, dass ich Grundsicherungsgeld beantragt habe?","antwort":"Ja. Nach § 28 Absatz 4 WoGG musst du unverzüglich mitteilen, wenn für ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, ein Verfahren über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 oder 2 WoGG begonnen hat. Dazu gehört Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)."},{"frage":"Was passiert, wenn ich das Wohngeld nicht für die Miete verwende?","antwort":"Verwendest du es in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für Miete oder Belastung, fällt der Anspruch für diesen Monat weg. Die Behörde muss den Bescheid dann ab diesem Monat aufheben, wenn er vor höchstens 10 Jahren bekannt gegeben wurde und sie seit höchstens 1 Jahr davon weiß (§ 28 Absatz 2 WoGG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Welche Leistungen vom Wohngeld ausschließen"},{"norm":"§ 8 WoGG","warum":"Dauer des Ausschlusses und wann er als nicht erfolgt gilt"},{"norm":"§ 25 WoGG","warum":"Frist für einen neuen Antrag nach Unwirksamkeit"},{"norm":"§ 27 WoGG","warum":"Weitere Gründe, aus denen sich das Wohngeld ändert"},{"norm":"§ 30 WoGG","warum":"Rückzahlung von Wohngeld nach einem Todesfall"},{"norm":"§ 51 SGB I","warum":"Aufrechnung gegen Sozialleistungen"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Wohngeld für Ihre Wohnung.\nSie ziehen aus der Wohnung aus?\nUnd niemand aus Ihrem Haushalt wohnt mehr dort?\nDann endet das Wohngeld für diese Wohnung.\nSie müssen der Wohngeld-Behörde schnell Bescheid sagen.\nFür eine neue Wohnung brauchen Sie einen neuen Antrag.\nEin Mensch aus Ihrem Haushalt beantragt Grund-Sicherungs-Geld?\nFrüher hieß das Bürgergeld.\nAuch das müssen Sie der Wohngeld-Behörde schnell sagen.\nDas Wohngeld ist für die Miete.\nSie geben das Wohngeld ganz oder größtenteils für andere Dinge aus?\nDann verlieren Sie das Wohngeld für diesen Monat."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"29","bezeichnung":"§ 29 WoGG","titel_amtlich":"Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/29/","original":[{"nr":"1","text":"Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner."},{"nr":"2","text":"Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen."},{"nr":"3","text":"Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2 die Aufrechnung zulässig ist."},{"nr":"4","text":"Die Wohngeldbehörde kann die Zahlung des Wohngeldes ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Annahme rechtfertigen, dass\n\n1. der Bewilligungsbescheid bei Erlass rechtswidrig war und die wohngeldberechtigte Person sich nach § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann oder\n2. die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 bis 3, vorliegen.\nSoweit die Kenntnis nicht auf Angaben der wohngeldberechtigten Person beruht, sind dieser unverzüglich die vorläufige Einstellung der Wohngeldzahlung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Wohngeldbehörde hat eine vorläufig eingestellte Wohngeldleistung unverzüglich nachzuzahlen, wenn nicht entweder der Bewilligungsbescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder nachträglich die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides festgestellt worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn die Wohngeldleistung zwischenzeitlich nach Maßgabe des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entzogen wurde."}],"erklaerung":{"nr":"29","titel_einfach":"Rückforderung: wer haftet, Verrechnung, Zahlungsstopp","kurz":"Nach § 29 WoGG haften volljährige, beim Wohngeld berücksichtigte Haushaltsmitglieder für Rückforderungen mit; die Behörde darf Rückforderungen voll mit Wohngeld aufrechnen und Zahlungen vorläufig einstellen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Musst du Wohngeld nach § 50 SGB X erstatten, haften neben dir auch die volljährigen Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wurden. Sie haften als Gesamtschuldner. Das heißt: Die Behörde kann den ganzen Betrag von jedem von ihnen verlangen, insgesamt aber nur einmal."},{"nr":"2","einfach":"Hat die Wohngeldbehörde einen Anspruch darauf, zu Unrecht gezahltes Wohngeld zurückzubekommen, darf sie ihn mit deinem Wohngeld aufrechnen – und zwar in voller Höhe. Nach § 51 Absatz 2 SGB I wäre sonst nur bis zur Hälfte erlaubt."},{"nr":"3","einfach":"Die Wohngeldbehörde darf auch Ansprüche eines anderen Leistungsträgers mit deinem Wohngeld verrechnen. Das geht in dem Umfang, in dem sie nach Absatz 2 selbst aufrechnen dürfte. Das weicht von § 52 SGB I ab."},{"nr":"4","einfach":"Die Wohngeldbehörde darf die Zahlung des Wohngeldes ohne Bescheid vorläufig ganz oder teilweise stoppen. Dafür muss sie von Tatsachen erfahren, die eine dieser Annahmen rechtfertigen:\n1. Der Bewilligungsbescheid war schon bei seinem Erlass rechtswidrig, und du kannst dich nach § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen – zum Beispiel, weil du vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hast.\n2. Die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG liegen vor, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, oder die Voraussetzungen von § 28 Absatz 1 bis 3 WoGG.\nHat die Behörde diese Tatsachen nicht von dir, muss sie dir den Zahlungsstopp und die Gründe unverzüglich mitteilen. Sie muss dir Gelegenheit geben, dich dazu zu äußern.\nDas einbehaltene Wohngeld muss die Behörde unverzüglich nachzahlen – außer innerhalb von 2 Monaten nach dem Stopp passiert eines davon: Der Bescheid wird für die Vergangenheit aufgehoben, oder es wird nachträglich festgestellt, dass er unwirksam ist. Die Pflicht zur Nachzahlung gilt nicht, wenn das Wohngeld inzwischen nach § 66 SGB I entzogen wurde, weil du nicht mitgewirkt hast."}],"beispiel":{"titel":"Rückforderung wird mit Wohngeld verrechnet","text":"Tarek muss 400 Euro zu Unrecht gezahltes Wohngeld zurückzahlen. Im neuen Bewilligungszeitraum stehen ihm 200 Euro Wohngeld im Monat zu. Nach § 29 Absatz 2 WoGG darf die Wohngeldbehörde die 400 Euro in voller Höhe mit seinem Wohngeld aufrechnen. Tut sie das, bekommt Tarek 2 Monate lang kein Wohngeld ausgezahlt."},"wichtig":["Für Wohngeld-Rückforderungen haften auch die volljährigen Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung berücksichtigt wurden.","Die Behörde darf Rückforderungen mit dem laufenden Wohngeld in voller Höhe aufrechnen, nicht nur bis zur Hälfte.","Stoppt die Behörde die Zahlung vorläufig, muss sie grundsätzlich nachzahlen, wenn sie den Bescheid nicht innerhalb von 2 Monaten aufhebt oder seine Unwirksamkeit feststellt."],"begriffe":[{"wort":"Gesamtschuldner","erklaerung":"Mehrere Personen schulden denselben Betrag. Die Behörde kann ihn von jeder ganz verlangen, bekommt ihn insgesamt aber nur einmal."},{"wort":"Aufrechnung","erklaerung":"Die Behörde zieht ihre Forderung gegen dich direkt von dem Geld ab, das sie dir schuldet."},{"wort":"Verrechnung","erklaerung":"Wie eine Aufrechnung, aber mit der Forderung einer anderen Stelle, die Sozialleistungen erbringt."},{"wort":"Vertrauensschutz","erklaerung":"Der Schutz davor, dass ein Bescheid zu deinem Nachteil zurückgenommen wird, weil du auf ihn vertrauen durftest."}],"fragen":[{"frage":"Darf die Wohngeldbehörde eine Rückforderung mit meinem Wohngeld verrechnen?","antwort":"Ja. Nach § 29 Absatz 2 WoGG darf sie Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlten Wohngeldes mit deinem Wohngeld aufrechnen, und zwar in voller Höhe."},{"frage":"Darf die Wohngeldbehörde mein Wohngeld ohne Bescheid stoppen?","antwort":"Ja, vorläufig, wenn sie von Tatsachen erfährt, die bestimmte Annahmen rechtfertigen – etwa dass der Bescheid rechtswidrig war und du dich nicht auf Vertrauensschutz berufen kannst. Hebt sie den Bescheid nicht innerhalb von 2 Monaten auf oder stellt seine Unwirksamkeit nicht fest, muss sie nachzahlen – außer das Wohngeld wurde inzwischen nach § 66 SGB I entzogen (§ 29 Absatz 4 WoGG)."},{"frage":"Haften meine Kinder für eine Wohngeld-Rückforderung?","antwort":"Volljährige Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wurden, haften nach § 29 Absatz 1 WoGG neben dir als Gesamtschuldner, wenn Wohngeld nach § 50 SGB X zu erstatten ist."}],"verweise":[{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen"},{"norm":"§ 51 SGB I","warum":"Allgemeine Regeln zur Aufrechnung"},{"norm":"§ 52 SGB I","warum":"Allgemeine Regeln zur Verrechnung"},{"norm":"§ 45 SGB X","warum":"Rücknahme rechtswidriger Bescheide und Vertrauensschutz"},{"norm":"§ 66 SGB I","warum":"Folgen fehlender Mitwirkung"},{"norm":"§ 27 WoGG","warum":"Neuentscheidung bei Änderungen"},{"norm":"§ 28 WoGG","warum":"Unwirksamkeit des Bescheids"}],"praxis":null,"leicht":"Manchmal bekommen Sie zu viel Wohngeld.\nDann müssen Sie das Geld zurückzahlen.\nAuch erwachsene Menschen aus Ihrem Haushalt müssen dafür einstehen.\nDas gilt, wenn die Behörde sie beim Wohngeld mitgerechnet hat.\nDie Wohngeld-Behörde darf das Geld von Ihrem Wohngeld abziehen.\nSie darf das ganze Wohngeld dafür nehmen.\nManchmal stoppt die Behörde das Wohngeld zuerst nur vorläufig.\nDie Behörde hat die Informationen dafür von anderen?\nDann muss sie Ihnen den Stopp und die Gründe sagen.\nSie dürfen dazu etwas sagen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"30","bezeichnung":"§ 30 WoGG","titel_amtlich":"Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/30/","original":[{"nr":"1","text":"Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit\n\n1. über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen, oder\n2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen hat.\nDas Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden."},{"nr":"2","text":"Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Ausnahme des Empfängers oder der Empfängerin der Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:\n\n1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang genommen haben,\n2. Personen, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde, und\n3. Personen, die über den entsprechenden Betrag verfügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben.\nDer Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, muss der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."},{"nr":"3","text":"Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsanspruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat."}],"erklaerung":{"nr":"30","titel_einfach":"Wohngeld nach einem Todesfall zurückzahlen","kurz":"Nach § 30 WoGG muss die Bank Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des letzten Haushaltsmitglieds überwiesen wurde, auf Rückforderung zurücküberweisen; sonst müssen Empfänger oder Verfügungsberechtigte es erstatten.","relevanz":2,"fuer_wen":["Alle","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Stirbt jemand und nutzt deshalb kein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, die Wohnung mehr, wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 1 Satz 1 WoGG unwirksam. Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod auf ein Bankkonto überwiesen wurde, gilt dann als unter Vorbehalt gezahlt. Fordert die überweisende Behörde oder die Wohngeldbehörde es als zu Unrecht gezahlt zurück, muss die Bank es zurücküberweisen.\nDie Bank muss nicht zurücküberweisen, soweit\n1. über den Betrag schon anders verfügt wurde, als die Rückforderung bei ihr einging – außer sie kann ihn aus einem Guthaben zurücküberweisen –, oder\n2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Vermieter oder sonst an den Empfänger der Miete überwiesen hat.\nDie Bank darf das überwiesene Wohngeld nicht nutzen, um eigene Forderungen zu begleichen."},{"nr":"2","einfach":"Ist der Bescheid wegen eines Todesfalls nach § 28 Absatz 1 Satz 1 WoGG unwirksam geworden und wurde trotzdem weiter Wohngeld gezahlt, müssen diese Personen den Betrag der Wohngeldbehörde erstatten:\n1. wer das Wohngeld direkt in Empfang genommen hat,\n2. wer den Betrag durch eine übliche Bankbuchung auf sein Konto weitergeleitet bekommen hat und\n3. wer über den Betrag verfügen durfte und eine übliche Bankbuchung zulasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hat.\nDer Vermieter oder sonstige Empfänger der Miete muss nichts erstatten.\nDie Behörde muss die Erstattung mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) verlangen. Hat eine Bank die Rücküberweisung abgelehnt, weil über den Betrag schon verfügt wurde, muss sie der Behörde auf Verlangen Name und Anschrift der Personen nach Nummer 2 und 3 nennen – und auch von neuen Kontoinhabern. Ein Anspruch nach § 50 SGB X bleibt daneben bestehen."},{"nr":"3","einfach":"Die Ansprüche auf Rücküberweisung und Erstattung verjähren 4 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde von der Überzahlung erfahren hat."}],"beispiel":{"titel":"Wohngeld nach dem Tod überwiesen","text":"Frau Klein lebte allein und bekam Wohngeld. Sie stirbt am 20. März. Nach § 28 Absatz 1 WoGG ist ihr Bescheid ab dem 1. April unwirksam. Das Wohngeld für April wird trotzdem auf ihr Konto überwiesen. Die Wohngeldbehörde fordert es von der Bank zurück. Auf dem Konto ist noch genug Guthaben. Nach § 30 Absatz 1 WoGG muss die Bank den Betrag deshalb zurücküberweisen."},"wichtig":["Wohngeld für die Zeit nach dem Tod gilt als unter Vorbehalt gezahlt und kann zurückgefordert werden.","Wer das Geld nach dem Tod abgehoben, weitergeleitet bekommen oder überwiesen hat, kann zur Erstattung verpflichtet sein.","Die Ansprüche verjähren 4 Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Behörde von der Überzahlung erfahren hat."],"begriffe":[{"wort":"unter Vorbehalt","erklaerung":"Die Zahlung ist nicht endgültig und kann zurückgefordert werden."},{"wort":"verfügungsberechtigt","erklaerung":"Berechtigt, über das Geld auf einem Konto zu bestimmen, etwa mit einer Kontovollmacht."},{"wort":"Verwaltungsakt","erklaerung":"Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde im Einzelfall, meist als Bescheid."},{"wort":"verjähren","erklaerung":"Nach Ablauf einer Frist kann ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden."}],"fragen":[{"frage":"Muss Wohngeld nach dem Tod zurückgezahlt werden?","antwort":"Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod auf ein Konto überwiesen wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt. Die Bank muss es auf Rückforderung zurücküberweisen, außer es wurde schon anders darüber verfügt und kein Guthaben ist da. Sonst müssen bestimmte Personen es erstatten, etwa wer es in Empfang genommen hat (§ 30 WoGG)."},{"frage":"Wie lange kann Wohngeld nach einem Todesfall zurückgefordert werden?","antwort":"Die Ansprüche auf Rücküberweisung und Erstattung verjähren 4 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde von der Überzahlung erfahren hat (§ 30 Absatz 3 WoGG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 28 WoGG","warum":"Wann der Bescheid unwirksam wird"},{"norm":"§ 50 SGB X","warum":"Allgemeine Pflicht, zu Unrecht erhaltene Leistungen zu erstatten"}],"praxis":null,"leicht":"Ein Mensch bekommt Wohngeld und stirbt.\nNiemand aus dem Haushalt wohnt mehr in der Wohnung.\nDann endet das Wohngeld.\nVielleicht kommt danach trotzdem noch Wohngeld auf das Konto.\nDieses Geld muss zurück an die Behörde.\nDie Behörde fragt zuerst die Bank.\nDie Bank muss das Geld zurück-überweisen.\nVielleicht hat jemand das Geld schon ausgegeben.\nDann muss vielleicht diese Person das Geld zurückzahlen.\nDie Behörde kann das Geld 4 Jahre lang zurückfordern.\nDie 4 Jahre beginnen nach dem Jahr, in dem die Behörde davon erfährt."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"30a","bezeichnung":"§ 30a WoGG","titel_amtlich":"Bagatellgrenze bei Rückforderungen","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/30a/","original":[{"nr":null,"text":"Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024."}],"erklaerung":{"nr":"30a","titel_einfach":"Erprobung: keine Rückforderung bis 50 Euro","kurz":"Nach § 30a WoGG verlangt die Wohngeldbehörde zur Erprobung überzahltes Wohngeld bis 50 Euro nicht zurück; die Erprobung dauert laut Gesetz bis zum 31. Dezember 2024.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Zur Erprobung einer Bagatellgrenze verlangt die Wohngeldbehörde zu viel gezahltes Wohngeld bis 50 Euro nicht zurück, wenn sie die Bewilligung aufgehoben oder die Unwirksamkeit eines Bescheids festgestellt hat. Das gilt auch bei Aufrechnung oder Verrechnung. Die Erprobung dauert laut Gesetz bis zum 31. Dezember 2024."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Bagatellgrenze","erklaerung":"Ein Betrag, bis zu dem eine Forderung als so gering gilt, dass sie nicht eingefordert wird."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 26a WoGG","warum":"Die Bagatellgrenze gilt auch bei vorläufig gezahltem Wohngeld entsprechend"},{"norm":"§ 29 WoGG","warum":"Aufrechnung und Verrechnung von Rückforderungen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"31","bezeichnung":"§ 31 WoGG","titel_amtlich":"Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/31/","original":[{"nr":null,"text":"Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"31","titel_einfach":"Wie weit Wohngeld rückwirkend nachgezahlt wird","kurz":"Nimmt die Wohngeldbehörde einen rechtswidrigen Bescheid, der dich benachteiligt hat, rückwirkend zurück, muss sie nach § 31 WoGG Wohngeld höchstens für 2 Jahre vor der Rücknahme nachzahlen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Manchmal stellt sich heraus: Ein Wohngeldbescheid war rechtswidrig – also falsch – und hat dich benachteiligt. Zum Beispiel hat die Wohngeldbehörde deinen Antrag zu Unrecht abgelehnt. Nimmt die Behörde so einen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, muss sie dir Wohngeld nachzahlen. Das gilt aber höchstens für 2 Jahre vor der Rücknahme. Im Übrigen gilt weiter § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Dort ist allgemein geregelt, wann eine Behörde einen falschen Bescheid zurücknehmen muss, der dich benachteiligt."}],"beispiel":{"titel":"Antrag zu Unrecht abgelehnt","text":"Ben beantragt im Januar 2024 Wohngeld. Die Behörde lehnt ab, weil sie sein Einkommen falsch berechnet hat. Richtig gerechnet hätte sie Wohngeld für Januar bis Dezember 2024 bewilligt. Am 1. Juli 2026 nimmt sie die Ablehnung für die Vergangenheit zurück. Nach § 31 WoGG muss sie höchstens für die 2 Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten, also ab 1. Juli 2024. Für Juli bis Dezember 2024 zahlt sie nach. Für Januar bis Juni 2024 muss sie nichts zahlen."},"wichtig":["Wohngeld wird nach einer Rücknahme höchstens für 2 Jahre vor der Rücknahme nachgezahlt."],"begriffe":[{"wort":"nicht begünstigender Wohngeldbescheid","erklaerung":"Ein Bescheid, der dir nichts gibt oder dich belastet – etwa eine Ablehnung deines Wohngeldantrags."},{"wort":"rechtswidrig","erklaerung":"Gegen das Gesetz – der Bescheid hätte so nicht ergehen dürfen."},{"wort":"Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit","erklaerung":"Die Behörde hebt ihren Bescheid auf, und zwar auch für die Zeit, die schon vorbei ist."}],"fragen":[{"frage":"Wie lange rückwirkend wird Wohngeld nachgezahlt, wenn der Bescheid falsch war?","antwort":"Nimmt die Wohngeldbehörde einen rechtswidrigen Bescheid, der dich benachteiligt hat, für die Vergangenheit zurück, zahlt sie nach § 31 WoGG höchstens für 2 Jahre vor der Rücknahme nach."},{"frage":"Gilt beim Wohngeld § 44 SGB X?","antwort":"Ja. § 31 WoGG begrenzt nur die Nachzahlung auf höchstens 2 Jahre vor der Rücknahme. Im Übrigen bleibt § 44 SGB X anwendbar."}],"verweise":[{"norm":"§ 44 SGB X","warum":"Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids, der dich benachteiligt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen einen Bescheid von der Wohngeld-Stelle.\nDer Bescheid ist falsch.\nSie bekommen darum kein Wohngeld oder zu wenig Wohngeld.\nDie Wohngeld-Stelle kann den falschen Bescheid zurück-nehmen.\nDann muss sie Ihnen Wohngeld nach-zahlen.\nSie zahlt aber höchstens für 2 Jahre nach.\nDie Wohngeld-Stelle rechnet von der Rück-nahme 2 Jahre zurück."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"32","bezeichnung":"§ 32 WoGG","titel_amtlich":"Erstattung des Wohngeldes durch den Bund","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/32/","original":[{"nr":null,"text":"Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten."}],"erklaerung":{"nr":"32","titel_einfach":"Der Bund zahlt den Ländern die Hälfte des Wohngeldes","kurz":"Nach § 32 WoGG erstattet der Bund jedem Land die Hälfte des Wohngeldes, das dieses Land nach dem Wohngeldgesetz gezahlt hat.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Hat ein Land Wohngeld nach diesem Gesetz gezahlt, muss der Bund dem Land die Hälfte davon erstatten."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[],"fragen":[],"verweise":[],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"33","bezeichnung":"§ 33 WoGG","titel_amtlich":"Datenabgleich","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/33/","original":[{"nr":"1","text":"Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen\n\n1. der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und\n2. der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechenden Gesetzen der Länder\ndiesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder und der Erteilung des Bescheides über die Ausgleichszahlung liegt."},{"nr":"1a","text":"(weggefallen)"},{"nr":"2","text":"Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich daraufhin überprüfen,\n\n1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag,\n2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes, insbesondere zu der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,\n3. ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,\n4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,\n5. ob, mit welchem Wohnungsstatus und von welchem Zeitpunkt an ein Haushaltsmitglied unter der Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird oder geleistet wird oder wurde, bei der Meldebehörde gemeldet ist oder nicht mehr gemeldet ist und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist,\n6. ob, für welche Zeiträume und bei welchem Arbeitgeber eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand und entsprechende Daten an die Datenstelle der Rentenversicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt worden sind,\n7. ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.\nRichtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig."},{"nr":"3","text":"Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur\n\n1. Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Geburtsname,\n2. Geburtsdatum, Geburtsort,\n3. Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde,\n4. Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohngeldempfangs,\n5. Zeitraum des Wohngeldempfangs und\n6. Geschlecht\nan die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie an die Meldebehörden übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeldbehörde oder der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle (zentralen Landesstelle) übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die betroffenen Personen sind von der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen."},{"nr":"4","text":"Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie die Meldebehörden führen den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten."},{"nr":"5","text":"Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen weiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle darf die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die übermittelnde Wohngeldbehörde zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen entsprechend."},{"nr":"6","text":"Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine zentrale Landesstelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."},{"nr":"7","text":"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat."}],"erklaerung":{"nr":"33","titel_einfach":"Wie die Wohngeldbehörde deine Daten abgleichen darf","kurz":"Nach § 33 WoGG darf die Wohngeldbehörde Haushaltsmitglieder regelmäßig per Datenabgleich prüfen, etwa auf andere Sozialleistungen, Jobs, Meldeadresse und Kapitalerträge.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Wohngeldbehörde muss bestimmten Behörden auf deren Verlangen mitteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld bekommt. Das sind:\n1. die Behörde, die die Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den Landesvorschriften dazu erhebt,\n2. die zuständige Behörde nach entsprechenden Gesetzen der Länder.\nEs geht um den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (oder nach den entsprechenden Landesgesetzen) und dem Bescheid über die Ausgleichszahlung."},{"nr":"1a","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."},{"nr":"2","einfach":"Die Wohngeldbehörde darf die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich überprüfen. So will sie verhindern oder aufdecken, dass jemand zu Unrecht Wohngeld bekommt. Sie darf dabei prüfen:\n1. ob und für welche Zeit jemand Leistungen nach § 7 Absatz 1 WoGG beantragt hat oder bekommt oder bekommen hat – zum Beispiel Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – oder ob ein Ausschlussgrund nach § 7 Absatz 2 oder 3 oder § 8 Absatz 1 WoGG vorliegt oder vorlag,\n2. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden – vor allem, wie hoch Kapitalerträge waren, für die ein Freistellungsauftrag erteilt wurde,\n3. ob und für welche Zeit jemand schon Wohngeld beantragt hat oder bekommt oder bekommen hat,\n4. ob und ab wann die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,\n5. ob, mit welchem Wohnungsstatus und seit wann ein Haushaltsmitglied unter der Adresse der Wohngeld-Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet ist oder nicht mehr gemeldet ist – und unter welcher neuen Adresse es gemeldet ist,\n6. ob, für welche Zeit und bei welchem Arbeitgeber eine Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) besteht oder bestand und ob die Daten dazu an die Datenstelle der Rentenversicherung und an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt wurden,\n7. ob, in welcher Höhe und für welche Zeit Leistungen der Renten- und Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt wurden.\nBetrifft die Prüfung einen Bewilligungszeitraum, der schon abgelaufen ist, ist sie bis 10 Jahre nach der Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheids erlaubt."},{"nr":"3","einfach":"Für den Datenabgleich dürfen nur diese Daten übermittelt werden:\n1. Familienname, Vornamen (der Rufname wird gekennzeichnet) und Geburtsname,\n2. Geburtsdatum und Geburtsort,\n3. die Adresse der Wohnung, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde,\n4. dass Wohngeld beantragt wurde und bezogen wird,\n5. für welchen Zeitraum Wohngeld bezogen wird,\n6. das Geschlecht.\nDie Daten gehen an die Behörden aus Absatz 1, an die Stellen aus Absatz 2 Nummer 2, 4, 6 und 7, an die Stellen, die für die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 zuständig sind, und an die Meldebehörden. Die Daten, die die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle übermittelt bekommt, dürfen nur für die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die zentrale Landesstelle ist die Stelle, die nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständig ist oder die die Landesregierung dafür bestimmt hat. Ergibt die Prüfung nichts Abweichendes, müssen die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht oder vernichtet werden. Die Wohngeldbehörde muss die betroffenen Personen auf die Datenübermittlung hinweisen."},{"nr":"4","einfach":"Den Abgleich führen die Stellen aus Absatz 2 Nummer 2, 4, 6 und 7, die Stellen, die für die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 zuständig sind, und die Meldebehörden durch. Ihre Feststellungen schicken sie an die Wohngeldbehörde oder an die zentrale Landesstelle – oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde. Die Daten und Datenträger, die sie für den Abgleich bekommen haben, müssen sie danach unverzüglich zurückgeben, löschen oder vernichten."},{"nr":"5","einfach":"Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 darf auch automatisiert laufen. Dafür dürfen die nötigen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch an die Datenstelle der Rentenversicherung gehen. Sie arbeitet dann als Vermittlungsstelle. Die Datenstelle darf diese Daten speichern, nutzen und an die Stellen aus Absatz 2 Nummer 2, 4, 6 und 7 weiterleiten, soweit das für den Abgleich nötig ist. Soweit nötig, darf sie dafür auch diese Daten nutzen: Daten, die ihr nach § 52 Absatz 1 und 2 SGB II und nach § 118 Absatz 2 SGB XII übermittelt wurden, die Stammsatzdatei nach § 150 SGB VI und ihr Dateisystem für die Prüfung bei Arbeitgebern nach § 28p Absatz 8 Satz 3 SGB IV. Die Datenstelle gleicht die Daten ab und schickt Feststellungen an die Wohngeldbehörde oder an die zentrale Landesstelle zurück – oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde. Die Daten, die sie dafür gespeichert hat, muss sie unverzüglich löschen, wenn die Abgleiche abgeschlossen sind. Leitet sie Daten an die Stellen aus Absatz 2 Nummer 2, 4, 6 und 7 weiter, gilt für diese Stellen Absatz 4 entsprechend."},{"nr":"6","einfach":"Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine zentrale Landesstelle für den Datenabgleich zu bestimmen, auf die oberste Landesbehörde übertragen, die für das Wohngeldgesetz zuständig ist. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Stadtstaaten-Klausel) bleibt unberührt."},{"nr":"7","einfach":"Die Landesregierungen dürfen per Rechtsverordnung die Einzelheiten und die Kosten des automatisierten Datenabgleichs regeln. Das gilt, solange und soweit die Bundesregierung das nicht selbst nach § 38 Nummer 3 WoGG geregelt hat."}],"beispiel":{"titel":"Minijob fällt beim Abgleich auf","text":"Lena bekommt Wohngeld. Ihre Wohngeldbehörde gleicht regelmäßig Daten ab. Dabei lässt sie unter anderem prüfen, ob für Lena bei einem Arbeitgeber ein Minijob gemeldet ist. Die zuständige Stelle stellt fest: Lena hat seit März einen Minijob. Diese Feststellung geht an die Wohngeldbehörde. Hätte der Abgleich nichts Abweichendes ergeben, hätten die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht werden müssen."},"wichtig":["Für einen schon abgelaufenen Bewilligungszeitraum ist der Datenabgleich bis 10 Jahre nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erlaubt.","Die Wohngeldbehörde muss dich darauf hinweisen, dass deine Daten für den Abgleich übermittelt werden.","Ergibt der Abgleich nichts Abweichendes, müssen die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht oder vernichtet werden."],"begriffe":[{"wort":"Datenabgleich","erklaerung":"Die Wohngeldbehörde lässt deine Angaben mit den Daten anderer Stellen vergleichen, etwa mit der Meldebehörde oder der Rentenversicherung."},{"wort":"Freistellungsauftrag","erklaerung":"Ein Auftrag an deine Bank, Kapitalerträge wie Zinsen bis zu einer bestimmten Grenze ohne Steuerabzug auszuzahlen."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den dir Wohngeld bewilligt wurde."},{"wort":"Ausgleichszahlung","erklaerung":"Eine Zahlung, die eine Behörde nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen oder nach Landesgesetzen von Wohnungsinhabern erhebt. Wer sie zahlen muss, regeln diese Gesetze."},{"wort":"zentrale Landesstelle","erklaerung":"Eine Stelle, die nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständig ist oder die die Landesregierung dafür bestimmt hat."}],"fragen":[{"frage":"Was prüft die Wohngeldbehörde beim Datenabgleich?","antwort":"Nach § 33 Absatz 2 WoGG zum Beispiel, ob Haushaltsmitglieder andere Sozialleistungen beantragt haben oder bekommen, schon Wohngeld beziehen, eine Beschäftigung oder einen Minijob haben, wo sie gemeldet sind und ob Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag gemeldet wurden. Außerdem prüft sie, ob das Arbeitslosengeld eingestellt wurde und ob Renten- oder Unfallversicherungsleistungen gezahlt wurden."},{"frage":"Wie lange zurück darf die Wohngeldbehörde meine Daten abgleichen?","antwort":"Für einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum bis 10 Jahre nach der Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheids (§ 33 Absatz 2 WoGG)."},{"frage":"Erfährt die Wohngeldbehörde von meinen Zinsen?","antwort":"Sie darf per Datenabgleich prüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden. Dazu gehört vor allem die Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt wurde."}],"verweise":[{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Welche Leistungen Wohngeld ausschließen"},{"norm":"§ 8 WoGG","warum":"Wie lange der Ausschluss vom Wohngeld dauert"},{"norm":"§ 38 WoGG","warum":"Die Bundesregierung darf den automatisierten Datenabgleich per Verordnung regeln"},{"norm":"§ 46 WoGG","warum":"Übergangsregel zu Absatz 2 Nummer 7"},{"norm":"§ 45d EStG","warum":"Meldungen über Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern"},{"norm":"§ 69 SGB I","warum":"Stadtstaaten-Klausel"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Wohngeld.\nDie Wohngeld-Stelle darf Ihre Daten prüfen.\nDas heißt: Daten-Abgleich.\nDie Wohngeld-Stelle fragt dafür bei anderen Stellen nach.\nZum Beispiel beim Melde-Amt.\nOder bei der Renten-Versicherung.\nSo sieht die Wohngeld-Stelle: Bekommen Sie noch andere Hilfe vom Staat?\nHaben Sie eine Arbeit oder einen Mini-Job?\nWohnen Sie noch in der Wohnung?\nDie Wohngeld-Stelle muss Ihnen sagen: Ihre Daten gehen an andere Stellen.\nDie Wohngeld-Stelle darf auch alte Zeiten prüfen.\nDas geht bis 10 Jahre nach dem Wohngeld-Bescheid."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"34","bezeichnung":"§ 34 WoGG","titel_amtlich":"Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/34/","original":[{"nr":"1","text":"Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen."},{"nr":"2","text":"Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35)."},{"nr":"3","text":"Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen."}],"erklaerung":{"nr":"34","titel_einfach":"Wofür es eine Wohngeldstatistik gibt","kurz":"Nach § 34 WoGG wird über Wohngeldanträge, Entscheidungen und die Verhältnisse der Haushalte eine Bundesstatistik geführt; die Wohngeldbehörden müssen dafür Auskunft geben.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Über Wohngeldanträge, Entscheidungen und die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Haushaltsmitglieder wird eine Bundesstatistik geführt. Sie dient zur Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Absatz 3 und 4 WoGG), zum Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39 WoGG) und dazu, die Wirkung des Gesetzes zu beurteilen und es weiterzuentwickeln."},{"nr":"2","einfach":"Die Wohngeldbehörden müssen für die Statistik Auskunft geben. Grundlage sind die Angaben der Personen, die nach § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG auskunftspflichtig sind, im Rahmen der Erhebungsmerkmale aus § 35 WoGG."},{"nr":"3","einfach":"Die wohngeldberechtigte Person muss darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten aus der Bearbeitung für die Wohngeldstatistik verwendet und nach § 36 Absatz 2 Satz 2 WoGG weitergegeben werden können."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Bundesstatistik","erklaerung":"Eine amtliche Statistik, die für ganz Deutschland nach einheitlichen Regeln geführt wird."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 35 WoGG","warum":"Welche Merkmale die Statistik erfasst"},{"norm":"§ 36 WoGG","warum":"Wann erhoben wird und wer die Daten bekommt"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"35","bezeichnung":"§ 35 WoGG","titel_amtlich":"Erhebungs- und Hilfsmerkmale","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/35/","original":[{"nr":"1","text":"Erhebungsmerkmale sind\n\n1. die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung;\n2. der Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes;\n3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes;\n4. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die\n\na) noch nicht 18 Jahre alt sind oder\nb) mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind;\nist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;\n5. das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;\n6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;\n7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben;\n8.\n\na) das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach den §§ 17, 17a und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;\nb) die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 für jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied;\nim Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal;\n9. das Datum der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung."},{"nr":"2","text":"Hilfsmerkmale sind:\n\n1. Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde;\n2. Wohngeldnummern; diese dürfen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf diese Verhältnisse zulassen.\nDie Wohngeldnummern sind zu löschen, sobald bei den statistischen Landesämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erstellung und Prüfung von Ergebnissen aus der Bestandsfortschreibung abgeschlossen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Absatz 1)."},{"nr":"3","text":"(weggefallen)"}],"erklaerung":{"nr":"35","titel_einfach":"Welche Daten die Wohngeldstatistik erfasst","kurz":"§ 35 WoGG legt fest, welche Angaben für die Wohngeldstatistik erhoben werden – etwa Haushaltsgröße, Miete, Einkommen, Mietenstufe und Höhe des Wohngeldes.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Erhoben werden: Art des Antrags und der Entscheidung, das gezahlte Wohngeld, Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums, Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes, Zahl, Geschlecht und Erwerbstätigkeit der Haushaltsmitglieder samt der Zahl der unter 18-Jährigen und der 18- bis 24-Jährigen, der berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung, die Wohnverhältnisse (Größe, Miete oder Belastung, Förderung, Gemeinde und Mietenstufe, Grund der Wohngeldberechtigung), Einkommen mit Frei- und Abzugsbeträgen sowie Datum der Berechnung und angewandte Gesetzesfassung. Ist ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, werden zusätzlich die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der Ausgeschlossenen, Wohnungsgröße und Miete nach Köpfen aufgeteilt und bei einer ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person die Art ihrer Leistung erfasst."},{"nr":"2","einfach":"Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Wohngeldbehörde sowie Wohngeldnummern, die keine Rückschlüsse auf persönliche Verhältnisse zulassen dürfen. Die Wohngeldnummern werden gelöscht, sobald die statistischen Landesämter ihre Prüfungen abgeschlossen haben, spätestens 5 Jahre nach der Erhebung."},{"nr":"3","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Erhebungsmerkmale","erklaerung":"Die Angaben, die für die Statistik ausgewertet werden."},{"wort":"Hilfsmerkmale","erklaerung":"Angaben, die nur für die Durchführung der Statistik gebraucht werden, etwa Wohngeldnummern, und später gelöscht werden."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 34 WoGG","warum":"Zweck der Wohngeldstatistik"},{"norm":"§ 36 WoGG","warum":"Erhebungszeitraum und Weitergabe der Daten"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"36","bezeichnung":"§ 36 WoGG","titel_amtlich":"Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/36/","original":[{"nr":"1","text":"Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchzuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:\n\n1. vierteljährlich\n\na) für den Erhebungszeitraum die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;\nb) für den vergleichbaren Erhebungszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten;\n\n2. jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr."},{"nr":"2","text":"Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Einzelangaben auch dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden ist, an dieses übermittelt werden. Dabei sind mehr als fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die Wohnraum gemeinsam bewohnen, in einer Gruppe zusammenzufassen. Bei der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit einzurichten, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden."},{"nr":"3","text":"(weggefallen)"}],"erklaerung":{"nr":"36","titel_einfach":"Wann die Daten für die Wohngeldstatistik erhoben werden","kurz":"Nach § 36 WoGG werden die Wohngelddaten vierteljährlich erhoben; die statistischen Landesämter liefern sie an das Statistische Bundesamt, dazu jährlich eine 25-Prozent-Stichprobe.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Angaben nach § 35 Absatz 1 WoGG werden vierteljährlich für das abgelaufene Quartal erhoben. Die statistischen Landesämter liefern dem Statistischen Bundesamt unverzüglich danach – oder zu dem Zeitpunkt, den eine Verordnung nach § 38 WoGG festlegt – vierteljährlich die Angaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (für das Vorjahresquartal die Angaben nach Nummer 1 und 3, ergänzt um rückwirkende Entscheidungen der folgenden 12 Monate) und jährlich die Angaben nach Nummer 3 bis 9 für Dezember (ergänzt um rückwirkende Entscheidungen des folgenden Quartals)."},{"nr":"2","einfach":"Einmal im Jahr bekommt das Statistische Bundesamt Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen; diese dürfen auch an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung gehen. Dort muss eine abgetrennte Stelle mit Amtsträgern oder besonders verpflichteten Personen die Daten nur für die Zwecke aus § 34 Absatz 1 WoGG nutzen, Haushalte mit mehr als 5 Mitgliedern werden zusammengefasst, und die Daten dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden."},{"nr":"3","einfach":"Dieser Absatz ist weggefallen."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Zusatzaufbereitungen","erklaerung":"Zusätzliche Auswertungen der Wohngelddaten über die regelmäßige Statistik hinaus."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 35 WoGG","warum":"Welche Angaben erhoben werden"},{"norm":"§ 38 WoGG","warum":"Verordnung der Bundesregierung, die den Liefertermin festlegen kann"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"37","bezeichnung":"§ 37 WoGG","titel_amtlich":"Bußgeld","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/37/","original":[{"nr":"1","text":"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n\n1. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,\n2. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder\n3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt."},{"nr":"2","text":"Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden."},{"nr":"3","text":"Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden."}],"erklaerung":{"nr":"37","titel_einfach":"Bußgeld bei falschen Angaben oder fehlenden Meldungen","kurz":"Wer beim Wohngeld vorsätzlich oder leichtfertig Auskünfte nicht oder falsch gibt oder Änderungen nicht meldet, handelt nach § 37 WoGG ordnungswidrig; das Bußgeld kann bis zu 2.000 Euro betragen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Vermieter","Arbeitgeber"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n1. eine Auskunft, die er nach § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 WoGG geben muss, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt – auskunftspflichtig sind dort auf Verlangen der Wohngeldbehörde zum Beispiel Haushaltsmitglieder, Mitbewohner, Arbeitgeber und wer die Miete bekommt,\n2. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 WoGG eine Angabe nicht richtig macht – also im Wohngeldantrag oder im Antrag auf Neubewilligung nach § 27 Absatz 1 WoGG etwas Falsches angibt –, oder\n3. eine Änderung, die für den Wohngeldanspruch wichtig ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Gemeint sind die Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG (auch in Verbindung mit Absatz 4) und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 WoGG – zum Beispiel, wenn die Einnahmen im Haushalt um mehr als 15 Prozent über den Betrag im Bewilligungsbescheid steigen, jemand auszieht oder die Wohnung nicht mehr genutzt wird."},{"nr":"2","einfach":"Für diese Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro verhängt werden."},{"nr":"3","einfach":"Zuständig für das Bußgeldverfahren ist die Wohngeldbehörde. Sie ist die Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."}],"beispiel":{"titel":"Gehaltserhöhung nicht gemeldet","text":"Marco lebt allein und bekommt seit Februar Wohngeld. Im Mai wechselt er den Job und verdient seitdem dauerhaft deutlich mehr. Seine Einnahmen liegen jetzt über 15 Prozent höher als der Betrag in seinem Bewilligungsbescheid. Nach § 27 Absatz 3 WoGG hätte er das der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen müssen. Er meldet es aber nicht. Hat Marco das vorsätzlich oder leichtfertig unterlassen, handelt er ordnungswidrig. Die Wohngeldbehörde kann dann eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro verhängen."},"wichtig":["Ein Bußgeld droht nicht nur bei Absicht, sondern auch bei Leichtfertigkeit – also wenn du grob nachlässig handelst.","Die Geldbuße kann bis zu 2.000 Euro betragen.","Auch Arbeitgeber und Vermieter können ein Bußgeld bekommen, wenn sie eine verlangte Auskunft nach § 23 WoGG vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät geben."],"begriffe":[{"wort":"Ordnungswidrigkeit","erklaerung":"Ein Verstoß gegen eine Regel, der keine Straftat ist, aber mit einer Geldbuße geahndet werden kann."},{"wort":"vorsätzlich","erklaerung":"Mit Wissen und Wollen – du weißt, was du tust, und willst es oder nimmst es in Kauf."},{"wort":"leichtfertig","erklaerung":"Besonders grob nachlässig – du übersiehst etwas, das jedem sofort einleuchten müsste."}],"fragen":[{"frage":"Was passiert, wenn ich Änderungen beim Wohngeld nicht melde?","antwort":"Wer eine Änderung, die für den Wohngeldanspruch wichtig ist, vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät mitteilt, handelt nach § 37 WoGG ordnungswidrig. Die Wohngeldbehörde kann eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro verhängen. Ob du außerdem Wohngeld zurückzahlen musst, regelt § 37 WoGG nicht."},{"frage":"Wie hoch ist das Bußgeld beim Wohngeld?","antwort":"Nach § 37 Absatz 2 WoGG bis zu 2.000 Euro."},{"frage":"Kann auch mein Vermieter ein Bußgeld bekommen?","antwort":"Ja. Wer die Miete bekommt, muss der Wohngeldbehörde auf Verlangen nach § 23 Absatz 3 WoGG Auskunft geben. Gibt er sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät, ist das nach § 37 WoGG eine Ordnungswidrigkeit."}],"verweise":[{"norm":"§ 23 WoGG","warum":"Wer der Wohngeldbehörde Auskunft geben muss"},{"norm":"§ 27 WoGG","warum":"Welche Änderungen du unverzüglich mitteilen musst"},{"norm":"§ 28 WoGG","warum":"Mitteilung, wenn die Wohnung nicht mehr genutzt wird oder andere Leistungen beantragt werden"},{"norm":"§ 36 OWiG","warum":"Welche Verwaltungsbehörde ein Bußgeld verhängt"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Wohngeld.\nManche Dinge müssen Sie der Wohngeld-Stelle sagen.\nZum Beispiel: Ihr Einkommen steigt um mehr als 15 Prozent.\nOder: Ein Mensch zieht aus Ihrer Wohnung aus.\nSie sagen das nicht oder zu spät?\nOder Sie machen falsche Angaben?\nDann kann die Wohngeld-Stelle ein Buß-Geld verlangen.\nBuß-Geld heißt: Sie müssen Geld bezahlen, weil Sie gegen eine Regel verstoßen haben.\nDas Buß-Geld kann bis zu 2.000 Euro hoch sein.\nDas gilt bei Absicht.\nDas gilt auch, wenn Sie sehr nachlässig sind."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"38","bezeichnung":"§ 38 WoGG","titel_amtlich":"Verordnungsermächtigung","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/38/","original":[{"nr":null,"text":"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n\n1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung\n\na) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und\nb) des Einkommens (§§ 13 bis 18)\nzu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;\n2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);\n3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben;\n4. die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung."}],"erklaerung":{"nr":"38","titel_einfach":"Was die Bundesregierung per Verordnung regeln darf","kurz":"Nach § 38 WoGG darf die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates per Verordnung Details zu Miete, Einkommen, Mietenstufen, Datenabgleich und zur Anpassung des Wohngeldes regeln.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Die Bundesregierung darf mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung:\n1. Näheres dazu regeln, wie die Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und das Einkommen (§§ 13 bis 18 WoGG) ermittelt werden – mit Pauschalen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist,\n2. die Mietenstufen der Gemeinden festlegen (§ 12 WoGG),\n3. die Einzelheiten und Kosten des automatisierten Datenabgleichs regeln (§ 33 WoGG), auch dass die Länder der Datenstelle die Kosten erstatten,\n4. nach einer Gesetzesänderung die Rechengrößen aus § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 WoGG zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortschreiben und die Anlagen 1 bis 3 ersetzen. Beschließt der Bundestag, die Höchstbeträge, die Mietenstufen oder die Höhe des Wohngeldes für ein solches Jahr selbst neu festzusetzen, hat sein Beschluss Vorrang."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Rechtsverordnung","erklaerung":"Eine Regelung, die die Regierung auf Grundlage eines Gesetzes selbst erlässt, ohne dass der Bundestag darüber abstimmt."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 12 WoGG","warum":"Höchstbeträge und Mietenstufen"},{"norm":"§ 33 WoGG","warum":"Datenabgleich"},{"norm":"§ 43 WoGG","warum":"Fortschreibung des Wohngeldes alle 2 Jahre"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"39","bezeichnung":"§ 39 WoGG","titel_amtlich":"Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/39/","original":[{"nr":"1","text":"Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Bis einschließlich 2025 fließen daneben auch die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017."},{"nr":"2","text":"Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren."},{"nr":"3","text":"Zum Zwecke der Evaluierung berichten die Länder nach Ablauf von zwei Jahren spätestens bis zum 31. März 2025 gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die maßgeblichen Kennzahlen der Experimentierklausel des § 30a."}],"erklaerung":{"nr":"39","titel_einfach":"Berichte der Bundesregierung über Wohngeld und Mieten","kurz":"Nach § 39 WoGG werden Höchstbeträge, Mietenstufen und Wohngeldhöhe alle 2 Jahre überprüft; die Bundesregierung berichtet dem Bundestag darüber und über den Wohnungsmarkt.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die Mietenstufen und die Höhe des Wohngeldes werden alle 2 Jahre überprüft. Dabei zählen die Entwicklung der Wohnkosten im Bund und in den Regionen, der Einkommen und der Lebenshaltungskosten. Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag alle 2 Jahre bis zum 30. Juni über diese Überprüfung, über die Umsetzung des Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten. Dabei fließen Daten der Länder zum Miet- und Wohnungsmarkt ein. Bis einschließlich 2025 fließen auch die Einschätzungen der Länder zur Heizkostenkomponente und zur Klimakomponente (§ 12 Absatz 6 und 7 WoGG) ein. Der erste erweiterte Bericht war bis zum 30. Juni 2017 fällig."},{"nr":"2","einfach":"Alle 4 Jahre berichtet die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30. Juni über die Lage der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft; der nächste Bericht war bis zum 30. Juni 2017 fällig. Fällt er in dasselbe Jahr wie der Bericht nach Absatz 1, werden beide zusammengefasst."},{"nr":"3","einfach":"Die Länder berichten dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nach 2 Jahren, spätestens bis zum 31. März 2025, über die wichtigsten Kennzahlen der Experimentierklausel aus § 30a WoGG."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Mietenstufe","erklaerung":"Eine von 7 Stufen, die zeigt, wie hoch die Mieten in einer Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt sind."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 12 WoGG","warum":"Höchstbeträge, Mietenstufen, Heizkosten- und Klimakomponente"},{"norm":"§ 30a WoGG","warum":"Experimentierklausel"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"40","bezeichnung":"§ 40 WoGG","titel_amtlich":"Einkommen bei anderen Sozialleistungen","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/40/","original":[{"nr":null,"text":"Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen."}],"erklaerung":{"nr":"40","titel_einfach":"Wohngeld zählt bei anderen Sozialleistungen nicht mit","kurz":"Ist die wohngeldberechtigte Person selbst vom Wohngeld ausgeschlossen, zählt das ihr bewilligte Wohngeld nach § 40 WoGG bei Sozialleistungen nicht als ihr Einkommen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Manchmal ist eine Person selbst vom Wohngeld ausgeschlossen – zum Beispiel, weil sie eine Leistung nach § 7 WoGG bekommt – und darf trotzdem für ihren Haushalt Wohngeld beantragen. Das ist nach § 3 Absatz 4 WoGG möglich, wenn sie mit mindestens einem Haushaltsmitglied zusammenwohnt, das beim Wohngeld berücksichtigt wird. Das Wohngeld, das ihr dann bewilligt wird, darf bei Sozialleistungen nicht als ihr Einkommen angerechnet werden."}],"beispiel":{"titel":"Mutter mit Grundsicherung, Sohn im Haushalt","text":"Frau Novak bekommt Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII; dabei werden ihre Wohnkosten berücksichtigt. Deshalb ist sie selbst vom Wohngeld ausgeschlossen. Ihr erwachsener Sohn Pavel wohnt bei ihr und wird beim Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt. Frau Novak beantragt als Mieterin Wohngeld, und die Wohngeldbehörde bewilligt es ihr. Nach § 40 WoGG darf dieses Wohngeld bei ihrer Grundsicherung nicht als ihr Einkommen angerechnet werden."},"wichtig":["Das Wohngeld zählt bei Sozialleistungen nicht als Einkommen der ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person."],"begriffe":[{"wort":"wohngeldberechtigte Person","erklaerung":"Die Person im Haushalt, die das Wohngeld beantragt und bekommt – bei Mietern meist die Person, die die Wohnung gemietet hat."},{"wort":"vom Wohngeld ausgeschlossen","erklaerung":"Die Person wird beim Wohngeld nicht mitgerechnet, etwa weil sie schon eine Leistung nach § 7 WoGG bekommt, bei der ihre Wohnkosten berücksichtigt werden."}],"fragen":[{"frage":"Wird Wohngeld auf die Grundsicherung angerechnet?","antwort":"§ 40 WoGG regelt einen Sonderfall: Bist du selbst vom Wohngeld ausgeschlossen, bekommst aber als wohngeldberechtigte Person Wohngeld für deinen Haushalt, zählt dieses Wohngeld bei Sozialleistungen nicht als dein Einkommen. Andere Fälle regelt § 40 WoGG nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 3 WoGG","warum":"Wer wohngeldberechtigt ist – auch trotz Ausschluss vom Wohngeld"},{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Welche Leistungen Wohngeld ausschließen"},{"norm":"§ 8 WoGG","warum":"Wie lange der Ausschluss vom Wohngeld dauert"}],"praxis":null,"leicht":"Vielleicht bekommen Sie schon eine andere Hilfe vom Staat.\nZum Beispiel Grund-Sicherung im Alter.\nDann bekommen Sie manchmal für sich selbst kein Wohngeld.\nVielleicht wohnen andere Menschen mit Ihnen zusammen.\nFür diese Menschen kann es Wohngeld geben.\nSie beantragen das Wohngeld.\nSie bekommen dann das Wohngeld.\nDieses Wohngeld zählt nicht als Ihr Einkommen.\nDas gilt bei anderen Hilfen vom Staat."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"41","bezeichnung":"§ 41 WoGG","titel_amtlich":"Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/41/","original":[{"nr":"1","text":"Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."},{"nr":"2","text":"Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts."}],"erklaerung":{"nr":"41","titel_einfach":"Welches Recht gilt, wenn sich das Wohngeldgesetz ändert","kurz":"Ändert sich das Wohngeldrecht, gilt nach § 41 WoGG für noch offene Anträge bis zur Änderung das alte und danach das neue Recht; bereits entschiedene Fälle bleiben beim alten Recht.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Ändert sich das Wohngeldgesetz oder die Wohngeldverordnung, bevor über einen Wohngeldantrag entschieden ist, gilt für die Zeit bis zur Änderung das alte Recht und danach das neue. Das gilt entsprechend für einen Antrag, der nach der Änderung gestellt wird, für einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG und für ein Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG, wenn der Bewilligungszeitraum schon vor der Änderung beginnt."},{"nr":"2","einfach":"Hat die Wohngeldbehörde schon vor der Änderung über einen Antrag entschieden, bleibt es für das Wohngeld aus diesem Antrag bei dem Recht, das bis zur Entscheidung galt."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den Wohngeld bewilligt wird."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 27 WoGG","warum":"Neuberechnung, wenn sich die Verhältnisse ändern"},{"norm":"§ 44 WoGG","warum":"Abweichende Regel bei der Anpassung des Wohngeldes alle 2 Jahre"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"42","bezeichnung":"§ 42 WoGG","titel_amtlich":"Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/42/","original":[{"nr":"1","text":"Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder in einem Verfahren nach § 29 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch nicht entschieden worden, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2008 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 bei diesem Wohngeld; § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 bleiben unberührt."},{"nr":"2","text":"Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums im Jahr 2009, ist von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezember 2008 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums unter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schriftlich neu zu entscheiden; ergibt sich kein höheres Wohngeld, verbleibt es bei dem bereits bewilligten Wohngeld. In den Fällen des Satzes 1 sind bei der Entscheidung abweichend von § 24 Abs. 2 die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum, für den über die Leistung des Wohngeldes rückwirkend neu zu entscheiden ist, zu Grunde zu legen. Die §§ 29 und 30 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Liegt das Ende des Bewilligungszeitraums, über den nach Satz 1 neu zu entscheiden ist, nach dem 31. März 2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung geleistet werden."},{"nr":"3","text":"Ist über einen nach dem 31. Dezember 2008 gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Abs. 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2009, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden."},{"nr":"4","text":"Wären bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 zu berücksichtigen, die in einem anderen Bescheid für denselben Wohnraum bereits als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder berücksichtigt worden sind, bleibt dieser andere Bescheid von der Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 unberührt. Bei der Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 ist das Wohngeld ohne die Haushaltsmitglieder nach Satz 1 und unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 zu berechnen. Die Fälle der Sätze 1 und 2 gelten als erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2."},{"nr":"5","text":"Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht erfüllen und keinen gemeinsamen Wohngeldbescheid erhalten haben, ist bei der Entscheidung nach Absatz 2 rückwirkend das Wohngeld gemeinsam zu berechnen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 erfüllt werden. Enden die Bewilligungszeiträume in den Fällen des Satzes 1 nicht gleichzeitig, ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 nach dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 6 einheitlich neu zu entscheiden. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende des zuerst ablaufenden Bewilligungszeitraums und dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums mehr als drei Monate, ist auf Antrag eine angemessene vorläufige Zahlung zu leisten."}],"erklaerung":{"nr":"42","titel_einfach":"Übergangsregeln zur Wohngeldreform 2009","kurz":"§ 42 WoGG regelt, wie über Wohngeld entschieden wird, wenn Antrag oder Bewilligungszeitraum in die Zeit um die Wohngeldreform zum 1. Januar 2009 fallen.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"War über einen Wohngeldantrag (oder einen Antrag beziehungsweise ein Verfahren nach § 29 des alten Wohngeldgesetzes) bis zum 31. Dezember 2008 noch nicht entschieden, gilt bis dahin das alte und danach das neue Recht. Wäre das Wohngeld ab 1. Januar 2009 niedriger als für Dezember 2008, bleibt es auch für den Rest des Bewilligungszeitraums beim Dezember-Betrag; § 24 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 WoGG gelten weiter."},{"nr":"2","einfach":"War Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt und lag ein Teil des Bewilligungszeitraums in 2009, entscheidet die Wohngeldbehörde nach dem Ende des Zeitraums von Amts wegen schriftlich neu für die Zeit ab 2009 nach neuem Recht und anhand der tatsächlichen Verhältnisse; ergibt sich kein höheres Wohngeld, bleibt es beim bewilligten Betrag. Die §§ 29 und 30 des alten Gesetzes und die §§ 27 und 28 WoGG gelten weiter; endet der Zeitraum nach dem 31. März 2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung geleistet werden."},{"nr":"3","einfach":"Für Anträge nach dem 31. Dezember 2008 (auch nach § 27 Absatz 1 WoGG oder in Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG), deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2009 beginnt, gilt Absatz 1 entsprechend."},{"nr":"4","einfach":"Wären bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 WoGG zu berücksichtigen, die schon in einem anderen Bescheid für dieselbe Wohnung als Familienmitglieder berücksichtigt sind, bleibt dieser andere Bescheid unberührt; das Wohngeld wird dann ohne sie und entsprechend § 11 Absatz 3 WoGG berechnet. Diese Fälle gelten als erhebliche Änderung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 WoGG."},{"nr":"5","einfach":"Für Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, die nach dem alten § 4 keinen gemeinsamen Bescheid hatten, wird das Wohngeld bei der Neuentscheidung nach Absatz 2 rückwirkend gemeinsam berechnet, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 Absatz 1 WoGG erfüllt sind. Enden die Bewilligungszeiträume nicht gleichzeitig, wird nach dem Ende des letzten einheitlich entschieden; liegen mehr als 3 Monate zwischen dem ersten und dem letzten Ende, gibt es auf Antrag eine angemessene vorläufige Zahlung."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"von Amts wegen","erklaerung":"Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 41 WoGG","warum":"Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"42a","bezeichnung":"§ 42a WoGG","titel_amtlich":"Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/42a/","original":[{"nr":"1","text":"Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12 und 16 Satz 1 bis 4 und § 19 dieses Gesetzes sowie die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung anzuwenden, alle anderen Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Ergibt sich bei der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld. Ist bei der Entscheidung nach Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen verändert hat oder das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird, so ist abweichend von § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Entscheidung nach Satz 1 nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 oder § 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums nach neuem Recht nach Maßgabe des Satzes 2 und danach vollständig nach neuem Recht zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Sätze 1 bis 5 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 dem Bewilligungsbescheid nach Satz 1 noch nachfolgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung, der auch vor dem 1. Januar 2016 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann."},{"nr":"2","text":"Ist bis zum 31. Dezember 2015 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauffolgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2016 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2015 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2016 bei diesem Wohngeld. Ist über einen nach dem 31. Dezember 2015 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2016, so sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt."},{"nr":"3","text":"In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes sind § 14 Absatz 2 Nummer 23 und § 20 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2."}],"erklaerung":{"nr":"42a","titel_einfach":"Übergangsregeln zur Wohngeldreform 2016","kurz":"§ 42a WoGG regelt, wie laufendes und beantragtes Wohngeld beim Übergang zur Wohngeldreform zum 1. Januar 2016 neu berechnet wird.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"War Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt und reichte der Bewilligungszeitraum über den 31. Dezember 2015 hinaus, entscheidet die Wohngeldbehörde abweichend von § 41 Absatz 2 WoGG von Amts wegen neu für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis zum Ende des Zeitraums. Dabei gelten die §§ 12, 16 Satz 1 bis 4 und 19 WoGG und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung ab 2016, sonst das alte Recht; ergibt sich kein höheres Wohngeld, bleibt es beim bewilligten Betrag. Hat die Behörde dabei Änderungen bei Haushaltsgröße, Miete oder Belastung, Einkommen oder eine zweckwidrige Verwendung übersehen, ist die Entscheidung nur rechtswidrig, wenn zugleich die Voraussetzungen von § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG vorliegen; im Übrigen gilt § 45 SGB X, und nach einer Rücknahme lebt der alte Bescheid wieder auf. Bei Anträgen nach § 27 Absatz 1 WoGG oder Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG gilt bis Ende 2015 altes Recht, danach bis zum Ende des Zeitraums neues Recht nach Satz 2 und anschließend ganz neues Recht. Der Bescheid muss auf diese Besonderheiten hinweisen, vor allem darauf, dass noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG folgen und das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung – der auch vor 2016 liegen kann – wegfallen oder sinken kann."},{"nr":"2","einfach":"War über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG bis zum 31. Dezember 2015 noch nicht entschieden, gilt bis dahin das alte und danach das neue Recht; wäre das Wohngeld ab 2016 niedriger als für Dezember 2015, bleibt es beim Dezember-Betrag. Das gilt entsprechend für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2015 gestellt werden, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2016 beginnt; § 24 Absatz 2 und § 27 WoGG gelten weiter."},{"nr":"3","einfach":"In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes gelten § 14 Absatz 2 Nummer 23 und § 20 Absatz 1 WoGG in der Fassung bis zum 31. Oktober 2015. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"von Amts wegen","erklaerung":"Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 41 WoGG","warum":"Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen"},{"norm":"§ 45 SGB X","warum":"Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"42b","bezeichnung":"§ 42b WoGG","titel_amtlich":"Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/42b/","original":[{"nr":"1","text":"Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12, 17 und 19 dieses Gesetzes und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Ergibt sich aus der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld."},{"nr":"2","text":"Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass\n\n1. sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat,\n2. das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird oder\n3. die Voraussetzungen für den erhöhten anrechnungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe a oder Nummer 20 Buchstabe a oder einen anrechnungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe b vorliegen,\nso ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt."},{"nr":"3","text":"Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem 1. Januar 2020 nach neuem Recht zu entscheiden."},{"nr":"4","text":"Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem 1. Januar 2020 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann."},{"nr":"5","text":"Ist bis zum 31. Dezember 2019 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauffolgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2020 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2019 zu bewilligende Wohngeld, so verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2020 bei diesem Wohngeld."},{"nr":"6","text":"Ist über einen nach dem 31. Dezember 2019 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2020, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"42b","titel_einfach":"Übergangsregeln zur Wohngeldstärkung 2020","kurz":"§ 42b WoGG regelt, wie laufendes und beantragtes Wohngeld beim Übergang zum Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 neu berechnet wird.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"War Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt und reichte der Bewilligungszeitraum über den 31. Dezember 2019 hinaus, entscheidet die Wohngeldbehörde abweichend von § 41 Absatz 2 WoGG von Amts wegen neu für die Zeit ab 1. Januar 2020 bis zum Ende des Zeitraums. Dabei gelten die §§ 12, 17 und 19 WoGG und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung ab 2020; ergibt sich kein höheres Wohngeld, bleibt es beim bewilligten Betrag."},{"nr":"2","einfach":"Hat die Behörde bei dieser Neuentscheidung nicht berücksichtigt, dass\n1. sich Haushaltsgröße, Miete oder Belastung oder Gesamteinkommen geändert haben,\n2. das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird oder\n3. die Voraussetzungen für bestimmte anrechnungsfreie Beträge nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 oder 20 WoGG vorliegen,\nist die Entscheidung nur rechtswidrig, wenn zugleich die Voraussetzungen von § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG vorliegen; im Übrigen gilt § 45 SGB X. Wird sie nach § 45 SGB X zurückgenommen, gilt wieder der bisherige Bescheid; §§ 27 und 28 WoGG gelten weiter."},{"nr":"3","einfach":"Muss bei so einem Wohngeld über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG neu entschieden werden, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das alte und ab dem 1. Januar 2020 das neue Recht."},{"nr":"4","einfach":"Der Bescheid über die Neuentscheidung muss auf diese Besonderheiten hinweisen – vor allem darauf, dass noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG oder eine Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG folgen und das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung, der auch vor 2020 liegen kann, wegfallen oder sinken kann."},{"nr":"5","einfach":"War über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht entschieden, gilt bis dahin das alte und danach das neue Recht. Wäre das Wohngeld ab 2020 niedriger als für Dezember 2019, bleibt es auch danach beim Dezember-Betrag."},{"nr":"6","einfach":"Absatz 5 gilt entsprechend für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2019 gestellt werden, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2020 beginnt. § 24 Absatz 2 und § 27 WoGG gelten weiter."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"von Amts wegen","erklaerung":"Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 41 WoGG","warum":"Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen"},{"norm":"§ 45 SGB X","warum":"Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"42c","bezeichnung":"§ 42c WoGG","titel_amtlich":"Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/42c/","original":[{"nr":"1","text":"Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11 und 12 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung anzuwenden."},{"nr":"2","text":"Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt."},{"nr":"3","text":"Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 nach dem bis dahin geltenden Recht und ab dem 1. Januar 2021 nach neuem Recht zu entscheiden."},{"nr":"4","text":"Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und dass ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem 1. Januar 2021 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann."},{"nr":"5","text":"Ist bis zum 31. Dezember 2020 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden."},{"nr":"6","text":"Ist über einen nach dem 31. Dezember 2020 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2021, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"42c","titel_einfach":"Übergangsregeln zur CO2-Heizkostenentlastung 2021","kurz":"§ 42c WoGG regelt, wie laufendes und beantragtes Wohngeld beim Übergang zur Heizkostenentlastung wegen der CO2-Bepreisung zum 1. Januar 2021 neu berechnet wird.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"War Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt und reichte der Bewilligungszeitraum über den 31. Dezember 2020 hinaus, entscheidet die Wohngeldbehörde abweichend von § 41 Absatz 2 WoGG von Amts wegen neu für die Zeit ab 1. Januar 2021 bis zum Ende des Zeitraums. Dabei gelten die §§ 11 und 12 WoGG in der Fassung ab 2021."},{"nr":"2","einfach":"Hat die Behörde dabei nicht berücksichtigt, dass sich Haushaltsgröße, Miete oder Belastung oder Gesamteinkommen geändert haben, ist die Entscheidung nur rechtswidrig, wenn zugleich die Voraussetzungen von § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG vorliegen; im Übrigen gilt § 45 SGB X. Wird sie nach § 45 SGB X zurückgenommen, gilt wieder der bisherige Bescheid; §§ 27 und 28 WoGG gelten weiter."},{"nr":"3","einfach":"Muss bei so einem Wohngeld über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG neu entschieden werden, gilt bis zum 31. Dezember 2020 das alte und ab dem 1. Januar 2021 das neue Recht."},{"nr":"4","einfach":"Der Bescheid über die Neuentscheidung muss auf diese Besonderheiten hinweisen – vor allem darauf, dass noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG oder eine Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG folgen kann und dass das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung, der auch vor 2021 liegen kann, wegfallen oder sinken kann."},{"nr":"5","einfach":"War über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht entschieden, gilt bis dahin das alte und danach das neue Recht."},{"nr":"6","einfach":"Absatz 5 gilt entsprechend für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2020 gestellt werden, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2021 beginnt. § 24 Absatz 2 und § 27 WoGG gelten weiter."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"von Amts wegen","erklaerung":"Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 41 WoGG","warum":"Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen"},{"norm":"§ 45 SGB X","warum":"Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"42d","bezeichnung":"§ 42d WoGG","titel_amtlich":"Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/42d/","original":[{"nr":"1","text":"Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2023 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2022, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11, 12 und 19 dieses Gesetzes und die sich aus der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ergebenden Mietenstufen anzuwenden. Ergibt sich aus der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld."},{"nr":"2","text":"Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat oder das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird, so ist die Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt."},{"nr":"3","text":"Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2023 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2022 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 nach dem bis dahin geltenden Recht und ab dem 1. Januar 2023 nach neuem Recht zu entscheiden."},{"nr":"4","text":"Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und dass ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem 1. Januar 2023 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann."},{"nr":"5","text":"Ist bis zum 31. Dezember 2022 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2023 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2022 zu bewilligende Wohngeld, so verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2023 bei dem für Dezember 2022 zu bewilligenden höheren Wohngeld."},{"nr":"6","text":"Ist über einen nach dem 31. Dezember 2022 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2023, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"42d","titel_einfach":"Übergangsregeln zum Wohngeld-Plus 2023","kurz":"§ 42d WoGG regelt, wie laufendes und beantragtes Wohngeld beim Übergang zum Wohngeld-Plus-Gesetz zum 1. Januar 2023 neu berechnet wird.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"War Wohngeld vor dem 1. Januar 2023 bewilligt und reichte der Bewilligungszeitraum über den 31. Dezember 2022 hinaus, entscheidet die Wohngeldbehörde abweichend von § 41 Absatz 2 WoGG von Amts wegen neu für die Zeit ab 1. Januar 2023 bis zum Ende des Zeitraums. Dabei gelten die §§ 11, 12 und 19 WoGG und die Mietenstufen aus der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung ab 2023; ergibt sich kein höheres Wohngeld, bleibt es beim bewilligten Betrag."},{"nr":"2","einfach":"Hat die Behörde dabei nicht berücksichtigt, dass sich Haushaltsgröße, Miete oder Belastung oder Gesamteinkommen geändert haben oder das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird, ist die Entscheidung nur rechtswidrig, wenn zugleich die Voraussetzungen von § 27 WoGG vorliegen; im Übrigen gilt § 45 SGB X. Wird sie nach § 45 SGB X zurückgenommen, gilt wieder der bisherige Bescheid; §§ 27 und 28 WoGG gelten weiter."},{"nr":"3","einfach":"Muss bei so einem Wohngeld über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG neu entschieden werden, gilt bis zum 31. Dezember 2022 das alte und ab dem 1. Januar 2023 das neue Recht."},{"nr":"4","einfach":"Der Bescheid über die Neuentscheidung muss auf diese Besonderheiten hinweisen – vor allem darauf, dass noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG oder eine Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG folgen kann und dass das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung, der auch vor 2023 liegen kann, wegfallen oder sinken kann."},{"nr":"5","einfach":"War über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG bis zum 31. Dezember 2022 noch nicht entschieden, gilt bis dahin das alte und danach das neue Recht. Wäre das Wohngeld ab 2023 niedriger als für Dezember 2022, bleibt es auch danach beim höheren Dezember-Betrag."},{"nr":"6","einfach":"Absatz 5 gilt entsprechend für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2023 beginnt. § 24 Absatz 2 und § 27 WoGG gelten weiter."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"von Amts wegen","erklaerung":"Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 41 WoGG","warum":"Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen"},{"norm":"§ 45 SGB X","warum":"Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"43","bezeichnung":"§ 43 WoGG","titel_amtlich":"Fortschreibung des Wohngeldes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/43/","original":[{"nr":"1","text":"Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres die folgenden Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 38 Nummer 4) fortgeschrieben:\n\n1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;\n2. die Werte für „b“ (Anlage 2) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;\n3. die Werte für „c“ (Anlage 2) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;\n4. die Werte für „M“ (Anlage 3) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;\n5. die Werte für „Y“ (Anlage 3) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;\n6. das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes.\nDie erste Fortschreibung der Werte für „M“ und „Y“ (Anlage 3) und des zusätzlichen Wohngeldes für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 erfolgt zum 1. Januar 2025."},{"nr":"2","text":"§ 12 Absatz 4 Satz 1 findet bei der Fortschreibung des Wohngeldes keine Anwendung."},{"nr":"3","text":"Für die Fortschreibung der Berechnungsgrößen maßgeblich ist die prozentuale Veränderung der Jahresdurchschnittswerte der in Absatz 1 genannten Indizes des zweiten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes gegenüber den jeweiligen Jahresdurchschnittswerten des vierten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung."},{"nr":"4","text":"Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1)."},{"nr":"5","text":"Die Werte für „b“ (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 verändert hat. Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für „b“ (Anlage 2)."},{"nr":"6","text":"Die Werte für „c“ (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 verändert hat. Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für „c“ (Anlage 2)."},{"nr":"7","text":"Die Werte für „M“ (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „M“ (Anlage 3)."},{"nr":"8","text":"Die Werte für „Y“ (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „Y“ (Anlage 3)."},{"nr":"9","text":"Der Wert für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 wird am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3."},{"nr":"10","text":"Für die Fortschreibungen nach dem 1. Januar 2025 gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"43","titel_einfach":"Wie das Wohngeld alle 2 Jahre angepasst wird","kurz":"Nach § 43 WoGG werden die Höchstbeträge für die Miete und weitere Rechengrößen des Wohngeldes ab 2025 alle 2 Jahre zum 1. Januar an die Entwicklung von Mieten und Preisen angepasst.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Hat der Gesetzgeber die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1 WoGG), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2 WoGG) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19 WoGG) durch eine Gesetzesänderung neu festgesetzt, passt die Bundesregierung danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres folgende Rechengrößen an. Das geschieht per Rechtsverordnung, der der Bundesrat zustimmen muss (§ 38 Nummer 4 WoGG):\n1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) – nach der Entwicklung der Bruttokaltmieten in Deutschland,\n2. die Werte „b“ der Wohngeld-Formel (Anlage 2) – nach der Entwicklung der Bruttokaltmieten,\n3. die Werte „c“ der Wohngeld-Formel (Anlage 2) – nach der Entwicklung der Verbraucherpreise,\n4. die Werte „M“ (Anlage 3) – nach der Entwicklung der Bruttokaltmieten,\n5. die Werte „Y“ (Anlage 3) – nach der Entwicklung der Verbraucherpreise,\n6. das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere Haushaltsmitglied (§ 19 Absatz 3 WoGG) – nach der Entwicklung der Verbraucherpreise.\nDie Bruttokaltmieten misst das Statistische Bundesamt mit dem Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex. Die Verbraucherpreise misst es mit dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Werte „M“ und „Y“ und das zusätzliche Wohngeld ab dem 13. Haushaltsmitglied werden zum 1. Januar 2025 zum ersten Mal angepasst."},{"nr":"2","einfach":"Nach § 12 Absatz 4 Satz 1 WoGG stellt das Statistische Bundesamt das Mietenniveau neu fest, wenn die Höchstbeträge angepasst werden. Bei der Fortschreibung nach diesem Paragrafen gilt das nicht."},{"nr":"3","einfach":"Entscheidend ist, um wie viel Prozent sich die Jahresdurchschnitte der Indizes aus Absatz 1 verändert haben. Verglichen wird das 2. Jahr vor der Anpassung mit dem 4. Jahr vor der Anpassung."},{"nr":"4","einfach":"Die Höchstbeträge in Anlage 1 steigen oder sinken am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz, um den sich der Mieten-Teilindex aus Absatz 1 Nummer 1 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Die neuen Beträge werden auf volle Euro gerundet: unter 0,50 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben."},{"nr":"5","einfach":"Die Werte „b“ in Anlage 2 werden am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar neu berechnet: Man multipliziert sie mit 100 und teilt sie durch die Summe aus 100 und dem Prozentsatz, um den sich der Mieten-Teilindex aus Absatz 1 Nummer 2 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Das Ergebnis wird auf die 7. Nachkommastelle abgerundet."},{"nr":"6","einfach":"Die Werte „c“ in Anlage 2 werden am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar neu berechnet: Man multipliziert sie mit 100 und teilt sie durch die Summe aus 100 und dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex aus Absatz 1 Nummer 3 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Das Ergebnis wird auf die 7. Nachkommastelle abgerundet."},{"nr":"7","einfach":"Die Werte „M“ in Anlage 3 steigen oder sinken am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz, um den sich der Mieten-Teilindex aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Die neuen Beträge werden auf volle Euro gerundet: unter 0,50 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben."},{"nr":"8","einfach":"Die Werte „Y“ in Anlage 3 steigen oder sinken am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Die neuen Beträge werden auf volle Euro gerundet: unter 0,50 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben."},{"nr":"9","einfach":"Das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere Haushaltsmitglied (§ 19 Absatz 3 WoGG) steigt oder sinkt am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Die neuen Beträge werden auf volle Euro gerundet: unter 0,50 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben."},{"nr":"10","einfach":"Für alle Anpassungen nach dem 1. Januar 2025 gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend."}],"beispiel":null,"wichtig":["Die Anpassung kommt am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar (§ 43 Absatz 4 bis 10 WoGG).","Die Beträge können bei der Anpassung steigen oder sinken – je nachdem, wie sich Mieten und Verbraucherpreise entwickelt haben."],"begriffe":[{"wort":"Fortschreibung","erklaerung":"Die regelmäßige Anpassung der Wohngeld-Beträge an die Entwicklung von Mieten und Preisen."},{"wort":"Bruttokaltmiete","erklaerung":"Die Miete ohne Heizkosten, aber mit den übrigen Nebenkosten."},{"wort":"Verbraucherpreisindex","erklaerung":"Eine Kennzahl des Statistischen Bundesamts, die zeigt, wie sich die Preise für den Lebensunterhalt in Deutschland entwickeln."}],"fragen":[{"frage":"Wann wird das Wohngeld angepasst?","antwort":"Nach § 43 WoGG werden die Höchstbeträge für die Miete und weitere Rechengrößen des Wohngeldes am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar angepasst."},{"frage":"Wonach richtet sich die Anpassung des Wohngeldes?","antwort":"Nach der Entwicklung der Bruttokaltmieten und der Verbraucherpreise, gemessen vom Statistischen Bundesamt. Verglichen werden die Jahresdurchschnitte des 2. Jahres vor der Anpassung mit denen des 4. Jahres vor der Anpassung (§ 43 Absatz 3 WoGG)."},{"frage":"Kann das Wohngeld bei der Anpassung auch sinken?","antwort":"Die Rechengrößen können nach § 43 WoGG steigen oder sinken – je nachdem, ob die maßgeblichen Indizes gestiegen oder gesunken sind. Wie sich das im Einzelfall auf dein Wohngeld auswirkt, regelt § 43 WoGG nicht."}],"verweise":[{"norm":"§ 12 WoGG","warum":"Höchstbeträge für Miete und Belastung und Mietenstufen"},{"norm":"§ 19 WoGG","warum":"Wohngeld-Formel mit den Werten aus den Anlagen 2 und 3"},{"norm":"§ 38 WoGG","warum":"Verordnung der Bundesregierung zur Fortschreibung"},{"norm":"§ 44 WoGG","warum":"Was mit laufendem Wohngeld bei einer Anpassung passiert"}],"praxis":null,"leicht":"Das Wohngeld bleibt nicht immer gleich.\nAlle 2 Jahre gibt es neue Beträge.\nDas passiert jeweils am 1. Januar.\nDas war zum Beispiel am 1. Januar 2025.\nDie Beträge richten sich nach den Mieten in Deutschland.\nSie richten sich auch nach den Preisen für das Leben.\nDiese Zahlen misst das Statistische Bundes-Amt.\nDie Beträge können steigen.\nDie Beträge können auch sinken."},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"44","bezeichnung":"§ 44 WoGG","titel_amtlich":"Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/44/","original":[{"nr":"1","text":"Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes (§ 43) bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom Inkrafttreten der Fortschreibung bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung sind die Berechnungsgrößen des Wohngeldes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in der ab dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung geltenden Fassung anzuwenden."},{"nr":"2","text":"Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt."},{"nr":"3","text":"Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem Inkrafttreten der Fortschreibung nach neuem Recht zu entscheiden."},{"nr":"4","text":"Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann."},{"nr":"5","text":"Ist bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt."}],"erklaerung":{"nr":"44","titel_einfach":"Laufendes Wohngeld wird nach der Anpassung neu berechnet","kurz":"Läuft dein Wohngeld bei einer Anpassung nach § 43 WoGG weiter, entscheidet die Wohngeldbehörde nach § 44 WoGG von sich aus für die restliche Zeit neu – mit den neuen Rechengrößen.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":"1","einfach":"Hast du Wohngeld schon vor einer Anpassung nach § 43 WoGG bewilligt bekommen und läuft dein Bewilligungszeitraum danach noch weiter? Dann entscheidet die Wohngeldbehörde von Amts wegen neu – also von sich aus, ohne Antrag. Die neue Entscheidung gilt für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Anpassung bis zum Ende deines bisherigen Bewilligungszeitraums. Dabei verwendet die Behörde die neuen Rechengrößen aus § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 WoGG, zum Beispiel die neuen Höchstbeträge für die Miete. Das ist eine Ausnahme von § 41 Absatz 2 WoGG, nach dem es sonst beim alten Recht bliebe."},{"nr":"2","einfach":"Vielleicht hat die Behörde bei dieser Neuentscheidung nicht berücksichtigt, dass sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, die Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat. Dann ist die Neuentscheidung nur rechtswidrig, wenn zugleich die Voraussetzungen von § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG vorliegen. Im Übrigen gilt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) weiter. Nimmt die Behörde die Neuentscheidung nach § 45 SGB X zurück, gilt wieder dein bisheriger Bewilligungsbescheid. Die §§ 27 und 28 WoGG gelten weiter."},{"nr":"3","einfach":"Hast du Wohngeld vor der Anpassung bewilligt bekommen, läuft der Bewilligungszeitraum danach weiter und muss die Behörde über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG neu entscheiden? Dann gilt für die Zeit bis zur Anpassung das alte Recht und ab der Anpassung das neue Recht."},{"nr":"4","einfach":"Im Bescheid über die Neuentscheidung nach Absatz 1 muss die Behörde auf die besonderen Grundlagen aus den Absätzen 1 und 2 hinweisen. Vor allem muss sie darauf hinweisen: Es kann noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG folgen oder eine Mitteilung, dass der Bescheid nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG unwirksam ist. Dann kann das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung deiner Verhältnisse wegfallen oder sinken – und dieser Zeitpunkt kann auch vor der Anpassung liegen."},{"nr":"5","einfach":"Ist über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG bis zur Anpassung noch nicht entschieden, gilt für die Zeit bis zur Anpassung das alte Recht und für die Zeit danach das neue Recht. Das gilt entsprechend, wenn über einen vor der Anpassung gestellten Wohngeldantrag zu entscheiden ist und der Bewilligungszeitraum vor der Anpassung beginnt. § 24 Absatz 2 und § 27 WoGG gelten weiter."}],"beispiel":{"titel":"Bewilligung läuft über den Stichtag","text":"Sabine bekommt Wohngeld für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025. Am 1. Januar 2025 tritt eine Anpassung nach § 43 WoGG in Kraft. Nach § 44 Absatz 1 WoGG entscheidet die Wohngeldbehörde von sich aus neu über Sabines Wohngeld für Januar bis Juni 2025. Dabei rechnet sie mit den neuen Höchstbeträgen und Werten. Einen Antrag muss Sabine dafür nicht stellen."},"wichtig":["Die Wohngeldbehörde entscheidet von Amts wegen neu – du musst dafür keinen Antrag stellen.","Auch nach der Neuentscheidung kann dein Wohngeld wegen geänderter Verhältnisse noch wegfallen oder sinken, sogar ab einem Zeitpunkt vor der Anpassung."],"begriffe":[{"wort":"von Amts wegen","erklaerung":"Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass du einen Antrag stellen musst."},{"wort":"Bewilligungszeitraum","erklaerung":"Der Zeitraum, für den dir Wohngeld bewilligt wurde."},{"wort":"Fortschreibung","erklaerung":"Die Anpassung der Wohngeld-Beträge alle 2 Jahre nach § 43 WoGG."}],"fragen":[{"frage":"Muss ich nach der Wohngeld-Anpassung einen neuen Antrag stellen?","antwort":"Für deinen laufenden Bewilligungszeitraum nicht. Nach § 44 Absatz 1 WoGG entscheidet die Wohngeldbehörde von sich aus neu – für die Zeit ab der Anpassung bis zum Ende deines Bewilligungszeitraums."},{"frage":"Kann mein Wohngeld nach der Neuberechnung noch wegfallen?","antwort":"Ja. Nach § 44 Absatz 4 WoGG kann noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG oder eine Mitteilung über die Unwirksamkeit des Bescheids folgen. Das Wohngeld kann dann ab dem Zeitpunkt der Änderung wegfallen oder sinken, auch wenn dieser vor der Anpassung liegt."}],"verweise":[{"norm":"§ 43 WoGG","warum":"Anpassung des Wohngeldes alle 2 Jahre"},{"norm":"§ 41 WoGG","warum":"Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen"},{"norm":"§ 27 WoGG","warum":"Neuberechnung bei geänderten Verhältnissen"},{"norm":"§ 28 WoGG","warum":"Wann der Bescheid unwirksam wird oder das Wohngeld wegfällt"},{"norm":"§ 45 SGB X","warum":"Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids"}],"praxis":null,"leicht":"Sie bekommen Wohngeld.\nAlle 2 Jahre gibt es neue Beträge für das Wohngeld.\nVielleicht läuft Ihr Wohngeld bei der Änderung noch weiter.\nDann rechnet die Wohngeld-Stelle Ihr Wohngeld neu aus.\nSie nimmt dafür die neuen Beträge.\nSie müssen dafür keinen Antrag stellen.\nDie neue Rechnung gilt bis zum Ende von Ihrem Bescheid.\nEs gibt aber noch etwas Wichtiges.\nVielleicht hat sich bei Ihnen etwas geändert.\nZum Beispiel Ihr Einkommen.\nDann kann Ihr Wohngeld trotzdem weniger werden oder wegfallen."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"45","bezeichnung":"§ 45 WoGG","titel_amtlich":"Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/45/","original":[{"nr":null,"text":"Personen, die\n\na) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder\nb) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,\nnach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend."}],"erklaerung":{"nr":"45","titel_einfach":"Kein Wohngeld bei bestimmten Hilfen nach dem alten BVG","kurz":"Nach § 45 WoGG ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wer bestimmte Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 31. Dezember 2023 bekommt, wenn darin Wohnkosten berücksichtigt sind.","relevanz":1,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Wer nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 31. Dezember 2023 (oder nach einem Gesetz, das es für anwendbar erklärt)\na) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder\nb) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,\nbekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei diesen Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 WoGG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[{"wort":"Kosten der Unterkunft","erklaerung":"Die Kosten für die Wohnung, etwa Miete, die bei der Berechnung einer Sozialleistung berücksichtigt werden."}],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 7 WoGG","warum":"Wer allgemein vom Wohngeld ausgeschlossen ist"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"46","bezeichnung":"§ 46 WoGG","titel_amtlich":"Übergangsregelung zu § 33","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/46/","original":[{"nr":null,"text":"Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet."}],"erklaerung":{"nr":"46","titel_einfach":"Übergangsregel zum Datenabgleich bei Renten","kurz":"Nach § 46 WoGG erfasst der Datenabgleich nach § 33 WoGG ab einem im Postaufgabenüberleitungsgesetz genannten Zeitpunkt auch Renten- und Unfallversicherungsleistungen, die das Vorgängerunternehmen gezahlt hat.","relevanz":1,"fuer_wen":["Jobcenter/Behörden"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Ab dem Zeitpunkt, den § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 nennt, umfasst der Datenabgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 WoGG auch Leistungen der Renten- und Unfallversicherung, die das Vorgängerunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt hat. Das Nachfolgeunternehmen nach dieser Vorschrift hat dabei die Rechte und Pflichten aus § 33 Absatz 3 bis 5 WoGG."}],"beispiel":null,"wichtig":[],"begriffe":[],"fragen":[],"verweise":[{"norm":"§ 33 WoGG","warum":"Datenabgleich durch die Wohngeldbehörde"}],"praxis":null,"leicht":null},"pruefung":{"status":"korrigiert","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"anlage-1","bezeichnung":"Anlage 1 WoGG","titel_amtlich":"(zu § 12 Absatz 1)","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/anlage-1/","original":[{"nr":null,"text":"(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 1 – 2)\n[Tabelle]\nAnzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Mietenstufe | Höchstbetrag in Euro\n1 | I | 361\n1 | II | 408\n1 | III | 456\n1 | IV | 511\n1 | V | 562\n1 | VI | 615\n1 | VII | 677\n2 | I | 437\n2 | II | 493\n2 | III | 551\n2 | IV | 619\n2 | V | 680\n2 | VI | 745\n2 | VII | 820\n3 | I | 521\n3 | II | 587\n3 | III | 657\n3 | IV | 737\n3 | V | 809\n3 | VI | 887\n3 | VII | 975\n4 | I | 608\n4 | II | 686\n4 | III | 766\n4 | IV | 858\n4 | V | 946\n4 | VI | 1 035\n4 | VII | 1 139\n5 | I | 694\n5 | II | 782\n5 | III | 875\n5 | IV | 982\n5 | V | 1 080\n5 | VI | 1 183\n5 | VII | 1 302\nMehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | I | 82\nMehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | II | 94\nMehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | III | 106\nMehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | IV | 119\nMehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | V | 129\nMehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | VI | 149\nMehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | VII | 163\n[/Tabelle]"}],"erklaerung":{"nr":"anlage-1","titel_einfach":"Höchstbeträge für die Miete beim Wohngeld","kurz":"Anlage 1 zum WoGG nennt die Höchstbeträge, bis zu denen Miete oder Belastung beim Wohngeld zählt – je nach Zahl der Haushaltsmitglieder und Mietenstufe I bis VII der Gemeinde.","relevanz":3,"fuer_wen":["Mieter","Leistungsberechtigte"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Diese Tabelle gehört zu § 12 Absatz 1 WoGG. Sie zeigt die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung. Das ist der Betrag, bis zu dem deine Miete bei der Berechnung des Wohngeldes höchstens berücksichtigt wird. Bei Eigentümern heißen die Wohnkosten „Belastung“; für sie gelten dieselben Höchstbeträge. So liest du die Tabelle:\n- Zähle die Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt werden. Die Tabelle hat Zeilen für 1 bis 5 Personen.\n- Finde die Mietenstufe deiner Gemeinde. Es gibt 7 Stufen, von I bis VII. Welche Stufe deine Gemeinde hat, steht in der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung.\n- Lies in der Zeile mit deiner Haushaltsgröße und deiner Mietenstufe den Höchstbetrag in Euro ab.\nZwei Werte aus der Tabelle: Für 1 Person in Mietenstufe I beträgt der Höchstbetrag 361 Euro. Für 4 Personen in Mietenstufe IV sind es 858 Euro. Je mehr Personen und je höher die Mietenstufe, desto höher ist in der Tabelle der Höchstbetrag. Werden mehr als 5 Haushaltsmitglieder berücksichtigt, kommt für jedes weitere ein Mehrbetrag hinzu. Auch dieser Mehrbetrag hängt von der Mietenstufe ab. Zum Höchstbetrag kommen nach § 11 und § 12 Absatz 6 und 7 WoGG noch ein Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente hinzu. Ist ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, zählt nach § 11 Absatz 3 WoGG nur ein Anteil des Höchstbetrags. Diese Fassung der Tabelle steht im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 314."}],"beispiel":{"titel":"Miete über dem Höchstbetrag","text":"Familie Schulz wohnt zu viert in einer Gemeinde mit Mietenstufe IV. Alle 4 werden beim Wohngeld berücksichtigt. Ihre Miete ohne Heizung, Warmwasser und Strom beträgt 950 Euro im Monat. In der Tabelle steht für 4 Haushaltsmitglieder und Mietenstufe IV der Höchstbetrag 858 Euro. Dazu kommt die Klimakomponente von 34,40 Euro (§ 12 Absatz 7 WoGG), zusammen 892,40 Euro. Ihre Miete liegt darüber. Bei der Berechnung zählen deshalb nur 892,40 Euro (§ 11 Absatz 1 WoGG). Dazu kommt der Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 WoGG."},"wichtig":["Der Höchstbetrag ist nicht das Wohngeld selbst, sondern die Grenze, bis zu der deine Miete oder Belastung bei der Berechnung zählt.","Für den Höchstbetrag zählen 2 Dinge: die Zahl der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt werden, und die Mietenstufe deiner Gemeinde.","Ab dem 6. Haushaltsmitglied kommt für jede weitere Person ein Mehrbetrag hinzu, der von der Mietenstufe abhängt."],"begriffe":[{"wort":"Höchstbetrag","erklaerung":"Der höchste Betrag, bis zu dem die Miete oder Belastung bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird."},{"wort":"Mietenstufe","erklaerung":"Eine von 7 Stufen (I bis VII), in die jede Gemeinde nach ihrem Mietenniveau eingeordnet ist; Stufe I steht für das niedrigste, Stufe VII für das höchste Mietenniveau."},{"wort":"zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder","erklaerung":"Die Menschen in deinem Haushalt, die bei der Berechnung des Wohngeldes mitgezählt werden; wer dazugehört, regeln die §§ 5 bis 8 WoGG."},{"wort":"Mehrbetrag","erklaerung":"Der Betrag, der für jedes weitere Haushaltsmitglied ab dem 6. zum Höchstbetrag für 5 Personen hinzukommt."}],"fragen":[{"frage":"Wie lese ich die Tabelle der Höchstbeträge beim Wohngeld?","antwort":"Suche die Zeile mit der Zahl der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt werden, und der Mietenstufe deiner Gemeinde. Dort steht der Höchstbetrag in Euro – zum Beispiel 361 Euro für 1 Person in Mietenstufe I."},{"frage":"Was bedeutet die Mietenstufe beim Wohngeld?","antwort":"Die Mietenstufe (I bis VII) zeigt, wie hoch die Mieten in deiner Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt sind (§ 12 WoGG). In Anlage 1 steigt der Höchstbetrag mit der Mietenstufe. Welche Stufe deine Gemeinde hat, steht in der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung."},{"frage":"Bekomme ich Wohngeld, wenn meine Miete über dem Höchstbetrag liegt?","antwort":"Anlage 1 legt nur fest, bis zu welchem Höchstbetrag die Miete berücksichtigt wird. Ein Ausschluss bei höherer Miete steht darin nicht; nach § 11 WoGG zählt die Miete dann nur bis zum Höchstbetrag plus Klimakomponente. Ob und wie viel Wohngeld du bekommst, hängt außerdem vom Einkommen ab (§ 19 WoGG)."}],"verweise":[{"norm":"§ 12 WoGG","warum":"Höchstbeträge, Mietenstufen, Heizkostenentlastung und Klimakomponente"},{"norm":"§ 11 WoGG","warum":"Welche Miete oder Belastung bei der Berechnung zählt"},{"norm":"§ 9 WoGG","warum":"Was beim Wohngeld als Miete gilt"},{"norm":"§ 6 WoGG","warum":"Welche Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden"},{"norm":"§ 19 WoGG","warum":"Wie das Wohngeld aus Miete und Einkommen berechnet wird"},{"norm":"§ 43 WoGG","warum":"Anpassung der Höchstbeträge alle 2 Jahre"}],"praxis":null,"leicht":"Das Wohngeld hilft Ihnen bei der Miete.\nDie Wohngeld-Stelle rechnet Ihre Miete aber nur bis zu einer Grenze.\nDiese Grenze heißt Höchst-Betrag.\nDie Tabelle zeigt die Höchst-Beträge.\nDer Höchst-Betrag hängt von 2 Dingen ab.\nErstens: Wie viele Menschen gehören zu Ihrem Haushalt?\nZweitens: Wie teuer sind die Mieten in Ihrem Ort?\nDafür gibt es 7 Miet-Stufen.\nDie Stufen heißen I bis VII.\nStufe I bedeutet: niedrige Mieten.\nStufe VII bedeutet: hohe Mieten.\nEin Beispiel: Sie wohnen allein in einem Ort mit Stufe I.\nDann ist der Höchst-Betrag 361 Euro.\nDazu kommen noch Zuschläge, zum Beispiel für die Heiz-Kosten."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"anlage-2","bezeichnung":"Anlage 2 WoGG","titel_amtlich":"(zu § 19 Absatz 1)","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/anlage-2/","original":[{"nr":null,"text":"(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3)"},{"nr":null,"text":"Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:\n[Tabelle]\n| 1 Haushalts- mitglied | 2 Haushalts- mitglieder | 3 Haushalts- mitglieder | 4 Haushalts- mitglieder | 5 Haushalts- mitglieder | 6 Haushalts- mitglieder\na | 4,000E-2 | 3,000E-2 | 2,000E-2 | 1,000E-2 | 0 | – 1,000E-2\nb | 4,797E-4 | 3,571E-4 | 2,917E-4 | 2,163E-4 | 1,907E-4 | 1,722E-4\nc | 4,080E-5 | 3,040E-5 | 2,450E-5 | 1,760E-5 | 1,720E-5 | 1,660E-5\n[/Tabelle]\n\n[Tabelle]\n| 7 Haushalts- mitglieder | 8 Haushalts- mitglieder | 9 Haushalts- mitglieder | 10 Haushalts- mitglieder | 11 Haushalts- mitglieder | 12 Haushalts- mitglieder\na | – 2,000E-2 | – 3,000E-2 | – 4,000E-2 | – 6,000E-2 | – 9,000E-2 | – 1,200E-1\nb | 1,592E-4 | 1,583E-4 | 1,376E-4 | 1,249E-4 | 1,141E-4 | 1,107E-4\nc | 1,650E-5 | 1,650E-5 | 1,660E-5 | 1,660E-5 | 1,960E-5 | 2,210E-5\n[/Tabelle]\n\n[Tabelle]\nHierbei bedeuten: | E-1 geteilt durch10, | | | | | | | |\n| | E-1 geteilt durch | 10, | E-1 geteilt durch | 10, | E-1 geteilt durch | 10, | E-1 geteilt durch | 10,\n| E-2 geteilt durch100, | | | | | | | |\n| | E-2 geteilt durch | 100, | E-2 geteilt durch | 100, | E-2 geteilt durch | 100, | E-2 geteilt durch | 100,\n| E-4 geteilt durch10 000, | | | | | | | |\n| | E-4 geteilt durch | 10 000, | E-4 geteilt durch | 10 000, | E-4 geteilt durch | 10 000, | E-4 geteilt durch | 10 000,\n| E-5 geteilt durch100 000. | | | | | | | |\n| | E-5 geteilt durch | 100 000. | E-5 geteilt durch | 100 000. | E-5 geteilt durch | 100 000. | E-5 geteilt durch | 100 000.\n[/Tabelle]"}],"erklaerung":{"nr":"anlage-2","titel_einfach":"Die Werte a, b und c für die Wohngeld-Formel","kurz":"Anlage 2 zum WoGG enthält die Werte „a“, „b“ und „c“, die je nach Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (1 bis 12) in die Wohngeld-Formel nach § 19 Absatz 1 WoGG eingesetzt werden.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Hier steht, wo diese Fassung der Anlage amtlich veröffentlicht wurde: im Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 314, Seite 3."},{"nr":null,"einfach":"Diese Anlage gehört zu § 19 Absatz 1 WoGG. Dort steht die Formel, mit der man das monatliche Wohngeld ausrechnet. In der Formel kommen die Werte „a“, „b“ und „c“ vor. Welche Werte gelten, hängt davon ab, wie viele Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind.\nDie Tabelle hat deshalb eine Spalte für jede Haushaltsgröße von 1 bis 12 Haushaltsmitgliedern. So liest du sie: Du suchst die Spalte mit der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Darin stehen untereinander die Werte für „a“, „b“ und „c“.\nDie Zahlen stehen in einer Kurzschreibweise. Das „E“ mit der Zahl dahinter sagt dir, wodurch du teilen musst:\n- E-1 heißt: geteilt durch 10.\n- E-2 heißt: geteilt durch 100.\n- E-4 heißt: geteilt durch 10 000.\n- E-5 heißt: geteilt durch 100 000.\nBeispiel: Bei 1 Haushaltsmitglied steht für „a“ der Wert 4,000E-2. Das bedeutet 4,000 geteilt durch 100, also 0,04. Bei 5 Haushaltsmitgliedern ist „a“ gleich 0. Ab 6 Haushaltsmitgliedern hat „a“ ein Minuszeichen, bei 6 Haushaltsmitgliedern steht dort zum Beispiel – 1,000E-2."}],"beispiel":{"titel":"Die Werte für einen Haushalt mit 3 Personen","text":"Familie Demir lebt zu dritt und beantragt Wohngeld. Alle 3 zählen als zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung nimmt man in Anlage 2 die Spalte „3 Haushaltsmitglieder“. Dort steht für „a“ der Wert 2,000E-2, also 0,02. Für „b“ steht 2,917E-4, also 0,0002917. Für „c“ steht 2,450E-5, also 0,0000245. Diese 3 Werte setzt man zusammen mit Miete und Einkommen in die Formel aus § 19 Absatz 1 WoGG ein."},"wichtig":["Welche Spalte gilt, richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.","Die Zahlen stehen in Kurzschreibweise: „E-2“ heißt zum Beispiel „geteilt durch 100“, „E-4“ heißt „geteilt durch 10 000“.","Die Tabelle reicht bis 12 Haushaltsmitglieder; was bei mehr Haushaltsmitgliedern gilt, steht in § 19 Absatz 3 WoGG."],"begriffe":[{"wort":"Haushaltsmitglieder","erklaerung":"Die Personen, die beim Wohngeld zum Haushalt zählen. Wer dazugehört und wer berücksichtigt wird, regeln §§ 5 und 6 WoGG."},{"wort":"E-2","erklaerung":"Kurzschreibweise für „geteilt durch 100“. Der Wert 3,000E-2 bedeutet also 3,000 geteilt durch 100, das ist 0,03."}],"fragen":[{"frage":"Was bedeuten a, b und c beim Wohngeld?","antwort":"Das sind feste Werte, die man in die Wohngeld-Formel nach § 19 Absatz 1 WoGG einsetzt. Sie unterscheiden sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und stehen in Anlage 2 WoGG."},{"frage":"Was bedeutet E-4 in der Wohngeld-Tabelle?","antwort":"E-4 heißt „geteilt durch 10 000“. Der Wert 4,797E-4 bedeutet also 4,797 geteilt durch 10 000, das ist 0,0004797."},{"frage":"Kann ich mit Anlage 2 mein Wohngeld ausrechnen?","antwort":"Nur zum Teil. Anlage 2 liefert die Werte „a“, „b“ und „c“. Dazu brauchst du die Formel aus § 19 Absatz 1 WoGG, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, das Gesamteinkommen und die Rechenschritte aus Anlage 3 WoGG."}],"verweise":[{"norm":"§ 19 WoGG","warum":"Die Formel für die Höhe des Wohngeldes, in die „a“, „b“ und „c“ eingesetzt werden"},{"norm":"Anlage 3 WoGG","warum":"Mindestwerte für Miete und Einkommen, Rechenschritte und Rundung"},{"norm":"§ 6 WoGG","warum":"Welche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind"},{"norm":"§ 43 WoGG","warum":"Wie die Werte für „b“ und „c“ alle 2 Jahre fortgeschrieben werden"}],"praxis":null,"leicht":"Sie möchten Wohngeld bekommen.\nFür das Wohngeld gibt es eine Rechen-Formel.\nIn der Formel stehen die Buchstaben a, b und c.\nFür jeden Buchstaben gibt es eine feste Zahl.\nDiese Zahlen stehen in einer Tabelle.\nDie Tabelle heißt Anlage 2.\nDie Zahlen hängen von der Größe von Ihrem Haushalt ab.\nHaushalt heißt hier: die Menschen, die beim Wohngeld mitzählen.\nFür jede Haushalts-Größe gibt es eine eigene Spalte.\nDie Tabelle geht von 1 Person bis 12 Personen.\nDie Zahlen sind sehr klein.\nDarum stehen sie in einer Kurz-Schreib-Weise da.\nEin Beispiel: E-2 bedeutet geteilt durch 100."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}},{"nr":"anlage-3","bezeichnung":"Anlage 3 WoGG","titel_amtlich":"(zu § 19 Absatz 2)","url":"https://gesetze-einfach.de/wogg/anlage-3/","original":[{"nr":null,"text":"(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3)"},{"nr":null,"text":"1. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:\n[Tabelle]\n| 1 Haushalts- mitglied | 2 Haushalts- mitglieder | 3 Haushalts- mitglieder | 4 Haushalts- mitglieder | 5 Haushalts- mitglieder | 6 Haushalts- mitglieder\nM | 54 | 67 | 79 | 92 | 103 | 103\nY | 396 | 679 | 906 | 1 132 | 1 358 | 1 585\n[/Tabelle]\n\n[Tabelle]\n| 7 Haushalts- mitglieder | 8 Haushalts- mitglieder | 9 Haushalts- mitglieder | 10 Haushalts- mitglieder | 11 Haushalts- mitglieder | 12 Haushalts- mitglieder\nM | 115 | 128 | 140 | 152 | 187 | 298\nY | 1 811 | 2 037 | 2 264 | 2 490 | 2 717 | 2 943\n[/Tabelle]\n\n2. Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:Berechnung der Dezimalzahlenz1 = a + b · M + c ∙ Y,z2 = z1 ∙ Y,z3 = M – z2,z4 = 1,15 ∙ z3.Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.\n3. Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden."}],"erklaerung":{"nr":"anlage-3","titel_einfach":"Wie das Wohngeld Schritt für Schritt berechnet wird","kurz":"Anlage 3 zum WoGG legt Mindestwerte für Miete oder Belastung („M“) und Einkommen („Y“) fest und beschreibt die 4 Rechenschritte und die Rundung, mit denen das monatliche Wohngeld berechnet wird.","relevanz":2,"fuer_wen":["Leistungsberechtigte","Mieter"],"absaetze":[{"nr":null,"einfach":"Hier steht, wo diese Fassung der Anlage amtlich veröffentlicht wurde: im Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 314, Seite 3."},{"nr":null,"einfach":"Diese Anlage gehört zu § 19 Absatz 2 WoGG. Sie legt fest, in welcher Reihenfolge man das Wohngeld ausrechnet und wie man rundet. Sie hat 3 Teile:\n1. Mindestwerte für „M“ und „Y“: „M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung, „Y“ das monatliche Gesamteinkommen, beides in Euro (§ 19 Absatz 1 WoGG). Liegt einer dieser Werte unter dem Wert in der Tabelle, setzt man stattdessen den Tabellenwert ein. Die Tabelle hat eine Spalte für jede Zahl von zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern von 1 bis 12. So steht bei 1 Haushaltsmitglied für „M“ der Wert 54 und für „Y“ der Wert 396. Bei 4 Haushaltsmitgliedern stehen dort 92 für „M“ und 1 132 für „Y“.\n2. Die Rechenschritte: Man setzt „a“, „b“ und „c“ aus Anlage 2 sowie „M“ und „Y“ in die Formel aus § 19 Absatz 1 WoGG ein. Dann rechnet man in 4 Schritten:\n- z1 = a + b · M + c · Y\n- z2 = z1 · Y\n- z3 = M – z2\n- z4 = 1,15 · z3\nDas Ergebnis ist das ungerundete monatliche Wohngeld. Alle Dezimalzahlen rechnet man als Festkommazahlen mit genau 10 Stellen nach dem Komma.\n3. Die Rundung: Am Ende rundet man das ungerundete monatliche Wohngeld auf volle Euro. Ist der Betrag hinter dem Komma kleiner als 0,50 Euro, rundet man auf den nächsten vollen Euro ab. Ab 0,50 Euro rundet man auf den nächsten vollen Euro auf."}],"beispiel":{"titel":"Mindestwert beim Einkommen","text":"Paul lebt allein und beantragt Wohngeld. Sein monatliches Gesamteinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes beträgt 300 Euro. In Anlage 3 steht für 1 Haushaltsmitglied bei „Y“ der Wert 396. Weil 300 Euro darunter liegen, setzt man bei der Berechnung für „Y“ nicht 300 Euro, sondern 396 Euro in die Formel ein."},"wichtig":["Liegt die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen unter dem Wert in der Tabelle, rechnet man mit dem Tabellenwert.","Alle Zwischenergebnisse rechnet man mit genau 10 Stellen nach dem Komma.","Das Ergebnis rundet man auf volle Euro: unter 0,50 Euro ab, ab 0,50 Euro auf."],"begriffe":[{"wort":"„M“ und „Y“","erklaerung":"„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung, „Y“ das monatliche Gesamteinkommen, beides in Euro (§ 19 Absatz 1 WoGG)."},{"wort":"Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen","erklaerung":"Zahlen, die man mit genau 10 Stellen hinter dem Komma schreibt und weiterrechnet."},{"wort":"ungerundetes monatliches Wohngeld","erklaerung":"Der Betrag, der nach den 4 Rechenschritten herauskommt, bevor man ihn auf volle Euro rundet."}],"fragen":[{"frage":"Wie wird Wohngeld gerundet?","antwort":"Nach Anlage 3 Nummer 3 WoGG rundet man das ungerundete monatliche Wohngeld auf volle Euro. Beträge unter 0,50 Euro rundet man ab, ab 0,50 Euro rundet man auf."},{"frage":"Mit welchem Einkommen rechnet die Wohngeld-Formel mindestens?","antwort":"Für das Gesamteinkommen „Y“ gibt es Mindestwerte in Anlage 3 WoGG. Liegt das Gesamteinkommen darunter, setzt man den Tabellenwert ein – bei 1 Haushaltsmitglied zum Beispiel 396, bei 2 Haushaltsmitgliedern 679."},{"frage":"Wie berechnet man Wohngeld?","antwort":"Man setzt „a“, „b“, „c“ aus Anlage 2 sowie Miete oder Belastung („M“) und Gesamteinkommen („Y“) in die Formel aus § 19 Absatz 1 WoGG ein und rechnet die 4 Schritte aus Anlage 3. Wie hoch „M“ und „Y“ im Einzelfall sind, regelt Anlage 3 nicht; das steht in anderen Vorschriften des WoGG."}],"verweise":[{"norm":"§ 19 WoGG","warum":"Die Formel für die Höhe des Wohngeldes; Absatz 2 verweist auf diese Anlage"},{"norm":"Anlage 2 WoGG","warum":"Die Werte „a“, „b“ und „c“ je nach Zahl der Haushaltsmitglieder"},{"norm":"§ 11 WoGG","warum":"Welche Miete oder Belastung berücksichtigt wird"},{"norm":"§ 13 WoGG","warum":"Was zum Gesamteinkommen zählt"},{"norm":"§ 43 WoGG","warum":"Wie die Werte für „M“ und „Y“ alle 2 Jahre fortgeschrieben werden"}],"praxis":null,"leicht":"Sie möchten Wohngeld bekommen.\nFür das Wohngeld gibt es eine Rechen-Formel.\nIn der Formel steht M für Ihre Miete.\nWohnen Sie in Ihrem eigenen Haus oder Ihrer eigenen Wohnung?\nDann steht M für Ihre Wohn-Kosten.\nY steht für das Einkommen im Monat, das beim Wohngeld zählt.\nFür M und Y gibt es Mindest-Werte.\nDie Mindest-Werte stehen in einer Tabelle.\nSie hängen von der Größe von Ihrem Haushalt ab.\nIst Ihr Wert kleiner als der Wert in der Tabelle?\nDann nimmt man den Wert aus der Tabelle.\nDie Rechnung hat 4 Schritte.\nAm Ende kommt ein Betrag in Euro heraus.\nDiesen Betrag rundet man auf volle Euro.\nUnter 50 Cent rundet man ab, ab 50 Cent rundet man auf."},"pruefung":{"status":"ok","datum":"2026-10-07"}}]}