# § 10 EntgFG einfach erklärt: Krankheitszuschlag für Menschen in Heimarbeit

Amtlicher Titel: Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit  
Gesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/entgfg/10/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 10 EntgFG haben Menschen in Heimarbeit zur Absicherung für den Krankheitsfall Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt – je nach Gruppe 3,4 oder 6,4 Prozent.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt. Zahlen muss ihn der Auftraggeber oder, wenn sie für einen Zwischenmeister arbeiten, dieser. Der Zuschlag beträgt:
1. 3,4 Prozent für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und für Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes,
2. 6,4 Prozent für Hausgewerbetreibende mit höchstens 2 fremden Hilfskräften und für Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes.
Gerechnet wird mit dem Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern, Beitrag zur Bundesagentur für Arbeit und Sozialversicherungsbeiträgen. Unkostenzuschlag und Zahlungen für Feiertage, Urlaub und Krankheit zählen nicht mit. Der Zuschlag nach Nummer 2 dient zugleich dazu, die Ansprüche der Menschen abzusichern, die diese Personen selbst beschäftigen.

**Original:** (1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Der Zuschlag beträgt

1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,
2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Zwischenmeister, die nach § 1 Absatz 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, können von ihrem Auftraggeber die Zuschläge nach Absatz 1 erstattet verlangen, die sie nachweislich zahlen müssen.

**Original:** (2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die Zuschläge nach Absatz 1 und 2 müssen gesondert in den Entgeltbeleg eingetragen werden.

**Original:** (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Für Heimarbeiter (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann ein Tarifvertrag bestimmen: Statt des Zuschlags nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bekommen sie die Leistungen, die Arbeitnehmern nach diesem Gesetz bei Arbeitsunfähigkeit zustehen. Bei der Berechnung zählt der Unkostenzuschlag dann nicht mit.

**Original:** (4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Für die Zuschläge nach Absatz 1 und 2 gelten die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend (Schutz des Entgelts). Für Zuschläge, die ein Zwischenmeister nach Absatz 1 schuldet, gilt außerdem § 21 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend. Für die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der Personen aus Absatz 1 Nummer 2 auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend.

**Original:** (5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

## Darauf kommt es an

- Der Zuschlag beträgt je nach Gruppe 3,4 oder 6,4 Prozent des Arbeitsentgelts vor Abzügen.
- Die Zuschläge müssen gesondert in den Entgeltbeleg eingetragen werden.

## Beispiel: Zuschlag für einen Heimarbeiter

Herr Okafor ist Heimarbeiter und verpackt zu Hause Kleinteile für eine Firma. In einem Monat verdient er 1.500 € Arbeitsentgelt – vor Abzug von Steuern und Beiträgen, ohne Unkostenzuschlag und ohne Zahlungen für Feiertage, Urlaub und Krankheit. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 EntgFG bekommt er dazu einen Zuschlag von 3,4 Prozent, also 51 €. Der Zuschlag muss gesondert im Entgeltbeleg stehen (Absatz 3).

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie sind Heimarbeiter bei Krankheit abgesichert?**  
Nach § 10 Absatz 1 EntgFG bekommen sie einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt, je nach Gruppe 3,4 oder 6,4 Prozent. Ein Tarifvertrag kann für Heimarbeiter bestimmen, dass sie stattdessen die Leistungen bekommen, die Arbeitnehmern bei Arbeitsunfähigkeit zustehen (Absatz 4).

**Wie hoch ist der Krankheitszuschlag in der Heimarbeit?**  
3,4 Prozent für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes. 6,4 Prozent für Hausgewerbetreibende mit höchstens 2 fremden Hilfskräften und Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b und c (§ 10 Absatz 1 EntgFG).

## Begriffe

- **Zwischenmeister**: Jemand, der Heimarbeit von einem Auftraggeber übernimmt und an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.
- **Hausgewerbetreibende**: Selbstständige, die in eigener Arbeitsstätte mit wenigen fremden Hilfskräften im Auftrag arbeiten. Genaueres regelt das Heimarbeitsgesetz.
- **fremde Hilfskräfte**: Arbeitnehmer, die ein Hausgewerbetreibender oder eine gleichgestellte Person selbst beschäftigt.
- **Unkostenzuschlag**: Ein Betrag für Kosten, die Menschen in Heimarbeit durch die Arbeit selbst entstehen. Er zählt beim Zuschlag nicht mit.
- **Entgeltbeleg**: Ein schriftlicher Nachweis über das gezahlte Arbeitsentgelt, ähnlich einer Lohnabrechnung.

## Verweise

- § 1 EntgFG – Das Gesetz regelt auch die Absicherung in der Heimarbeit
- § 11 EntgFG – Feiertagsbezahlung in der Heimarbeit
- § 12 EntgFG – Von diesen Regeln darf nicht zum Nachteil der berechtigten Personen abgewichen werden
- § 12 BUrlG – Urlaub in der Heimarbeit

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).