# § 12 EntgFG einfach erklärt: Lohn bei Krankheit: Was kein Vertrag verschlechtern darf

Amtlicher Titel: Unabdingbarkeit  
Gesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/entgfg/12/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 12 EntgFG kann von den Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden; nur ein Tarifvertrag darf nach § 4 Absatz 4 die Berechnung der Höhe anders regeln.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt deinen Lohn an Feiertagen und bei Krankheit. Von diesen Regeln kann nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden – zum Beispiel nicht im Arbeitsvertrag. Den gleichen Schutz haben die Menschen in Heimarbeit, die nach § 10 einen Zuschlag für den Krankheitsfall bekommen. Es gibt eine Ausnahme: § 4 Absatz 4. Danach darf ein Tarifvertrag festlegen, nach welcher Grundlage die Höhe deines Lohns bei Krankheit berechnet wird. Im Bereich eines solchen Tarifvertrags können auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Tarifbindung vereinbaren, dass diese Regel gilt. Verboten ist nur eine Abweichung zu deinem Nachteil. Regeln, die für dich günstiger sind, verbietet § 12 nicht.

**Original:** Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

## Darauf kommt es an

- Eine Vereinbarung, die dich schlechter stellt als das Entgeltfortzahlungsgesetz, ändert deine Ansprüche nach diesem Gesetz nicht – abgesehen von § 4 Absatz 4.
- Die einzige Ausnahme: Ein Tarifvertrag darf eine andere Grundlage für die Berechnung der Höhe des Lohns bei Krankheit festlegen (§ 4 Absatz 4 EntgFG).

## Beispiel: Nur 2 Wochen Lohn bei Krankheit?

Jan arbeitet seit 2 Jahren in einer Druckerei. In seinem Arbeitsvertrag steht: „Bei Krankheit wird der Lohn nur 2 Wochen weitergezahlt.“ Im März ist Jan ohne eigenes Verschulden 4 Wochen krank. Nach § 3 EntgFG hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen. Die Klausel weicht zu seinem Nachteil davon ab. Nach § 12 EntgFG ist das nicht möglich. Es bleibt bei der Regel aus dem Gesetz: Jan hat Anspruch auf Lohn für alle 4 Wochen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann mein Arbeitsvertrag die Lohnfortzahlung bei Krankheit ausschließen?**  
Nein. Nach § 12 EntgFG kann von den Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden. Eine Ausnahme gilt nur für Tarifverträge nach § 4 Absatz 4, und auch dort nur für die Grundlage, nach der die Höhe berechnet wird.

**Darf ein Tarifvertrag bei Krankheit weniger Lohn vorsehen?**  
Nur im Rahmen von § 4 Absatz 4 EntgFG: Ein Tarifvertrag darf eine andere Grundlage für die Berechnung der Höhe festlegen. Von den übrigen Regeln des Gesetzes darf auch ein Tarifvertrag nicht zu deinem Nachteil abweichen.

**Darf mein Arbeitgeber mehr zahlen, als das Gesetz vorschreibt?**  
§ 12 EntgFG verbietet nur Abweichungen zu deinem Nachteil. Günstigere Regeln verbietet die Vorschrift nicht.

## Begriffe

- **Unabdingbarkeit**: Eine Regel ist unabdingbar, wenn man sie durch eine Vereinbarung nicht zum Nachteil der geschützten Person ändern kann.
- **zuungunsten**: Zu deinem Nachteil – also so, dass du weniger bekommst oder schlechter dastehst als nach dem Gesetz.

## Verweise

- § 4 EntgFG – Höhe der Entgeltfortzahlung; Absatz 4 erlaubt abweichende Regeln durch Tarifvertrag
- § 10 EntgFG – Zuschlag für den Krankheitsfall in der Heimarbeit
- § 2 EntgFG – Lohn an gesetzlichen Feiertagen
- § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).