# § 2 EntgFG einfach erklärt: Lohn an gesetzlichen Feiertagen

Amtlicher Titel: Entgeltzahlung an Feiertagen  
Gesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/entgfg/2/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 2 EntgFG muss der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, den Lohn zahlen, den der Arbeitnehmer ohne den Feiertag bekommen hätte.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Fällt deine Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, muss dein Arbeitgeber dich trotzdem bezahlen. Du bekommst den Lohn, den du ohne den Ausfall bekommen hättest. Bezahlt wird die Arbeitszeit, die gerade wegen des Feiertags ausfällt. Hättest du an dem Tag ohnehin nicht gearbeitet, fällt keine Arbeitszeit wegen des Feiertags aus.

**Original:** (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Manchmal fällt die Arbeit an einem Feiertag zugleich wegen Kurzarbeit aus. Wird an den anderen Tagen, die keine Feiertage sind, Kurzarbeitergeld gezahlt, gilt für den Feiertag: Die Arbeitszeit ist wegen des Feiertags ausgefallen. Für diesen Tag gilt dann Absatz 1 – zahlen muss also dein Arbeitgeber.

**Original:** (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Bleibst du am letzten Arbeitstag vor Feiertagen oder am ersten Arbeitstag danach unentschuldigt der Arbeit fern, bekommst du für diese Feiertage keinen Lohn. Was als Entschuldigung zählt, sagt § 2 EntgFG nicht.

**Original:** (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

## Darauf kommt es an

- Bezahlt wird die Arbeitszeit, die gerade wegen des Feiertags ausfällt.
- Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt fehlt, bekommt für diese Feiertage keinen Lohn.

## Beispiel: Der 1. Mai fällt auf einen Freitag

Sara arbeitet von Montag bis Freitag in einer Druckerei in Hannover. Der 1. Mai 2026 ist ein Freitag und ein gesetzlicher Feiertag. Sara arbeitet an diesem Tag nicht. Nach § 2 Absatz 1 EntgFG bekommt sie trotzdem den Lohn, den sie an diesem Freitag sonst verdient hätte. Wäre Sara am Donnerstag, dem 30. April, unentschuldigt nicht zur Arbeit gekommen, bekäme sie für den 1. Mai keinen Lohn (§ 2 Absatz 3 EntgFG).

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Werden Feiertage bezahlt?**  
Ja, wenn deine Arbeit wegen des Feiertags ausfällt. Nach § 2 Absatz 1 EntgFG muss dein Arbeitgeber dir dann den Lohn zahlen, den du ohne den Ausfall bekommen hättest.

**Bekomme ich Geld für einen Feiertag, an dem ich sowieso frei hätte?**  
§ 2 Absatz 1 EntgFG bezahlt Arbeitszeit, die wegen des Feiertags ausfällt. Hättest du an dem Tag ohnehin nicht gearbeitet, fällt keine Arbeitszeit wegen des Feiertags aus.

**Was passiert, wenn ich vor einem Feiertag unentschuldigt fehle?**  
Dann bekommst du nach § 2 Absatz 3 EntgFG für den Feiertag keinen Lohn. Das gilt auch, wenn du am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlst.

## Begriffe

- **gesetzlicher Feiertag**: Ein Feiertag, der durch Gesetz festgelegt ist, zum Beispiel der 1. Mai. Welche Tage das sind, regeln vor allem die Bundesländer.
- **unentschuldigt**: Ohne einen Grund, der das Fehlen entschuldigt.
- **Kurzarbeitergeld**: Geld von der Agentur für Arbeit, das einen Teil des Lohnausfalls bei Kurzarbeit ausgleicht.

## Verweise

- § 4 EntgFG – Krank an einem Feiertag: Die Höhe der Zahlung richtet sich dann nach § 2
- § 11 EntgFG – Feiertagsbezahlung in der Heimarbeit
- § 12 EntgFG – Von diesen Regeln darf nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).