# § 4a EntgFG einfach erklärt: Darf das Weihnachtsgeld wegen Krankheit sinken?

Amtlicher Titel: Kürzung von Sondervergütungen  
Gesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/entgfg/4a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 4a EntgFG darf vereinbart werden, dass Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld bei Krankheit gekürzt werden – pro Krankheitstag um höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdiensts.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Manche Arbeitgeber zahlen zusätzlich zum laufenden Lohn Sondervergütungen, zum Beispiel Weihnachtsgeld. Du und dein Arbeitgeber dürft vereinbaren, dass solche Sondervergütungen gekürzt werden. Das ist auch für Zeiten erlaubt, in denen du wegen Krankheit arbeitsunfähig bist. Für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit darf die Kürzung aber höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts betragen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.

**Original:** Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

## Darauf kommt es an

- Eine Kürzung wegen Krankheit erlaubt § 4a EntgFG nur, wenn sie vereinbart ist.
- Pro Krankheitstag darf höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts abgezogen werden, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.

## Beispiel: Weihnachtsgeld nach 4 Krankheitstagen

Anna verdient im Jahresdurchschnitt 120 € pro Arbeitstag. Ihr Arbeitsvertrag sieht vor, dass ihr Weihnachtsgeld von 1.500 € für Krankheitstage gekürzt wird. In diesem Jahr war sie 4 Tage krank und arbeitsunfähig. Nach § 4a EntgFG darf pro Krankheitstag höchstens ein Viertel von 120 € abgezogen werden, also 30 €. Bei 4 Tagen sind das höchstens 120 €. Anna bekommt also mindestens 1.380 € Weihnachtsgeld.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf mein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen, weil ich krank war?**  
Ja, wenn das vereinbart ist. § 4a EntgFG erlaubt eine solche Vereinbarung auch für Krankheitszeiten. Pro Krankheitstag darf aber höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts abgezogen werden, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.

**Wie viel darf von einer Sonderzahlung pro Krankheitstag abgezogen werden?**  
Nach § 4a Satz 2 EntgFG höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.

## Begriffe

- **Sondervergütungen**: Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn zahlt, zum Beispiel Weihnachtsgeld.
- **laufendes Arbeitsentgelt**: Dein regelmäßiger Lohn, zum Beispiel dein Monatsgehalt.
- **Jahresdurchschnitt**: Der Durchschnittswert über ein ganzes Jahr.

## Verweise

- § 3 EntgFG – Lohnfortzahlung bei Krankheit
- § 4 EntgFG – Wie hoch der fortgezahlte laufende Lohn ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).