# § 5 EntgFG einfach erklärt: Krankmeldung: Was du deinem Arbeitgeber sagen musst

Amtlicher Titel: Anzeige- und Nachweispflichten  
Gesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/entgfg/5/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 5 EntgFG müssen Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden; dauert sie länger als 3 Kalendertage, braucht es eine ärztliche Bescheinigung, die gesetzlich Versicherte nicht selbst vorlegen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bist du arbeitsunfähig, musst du das deinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Sag ihm auch, wie lange es voraussichtlich dauert. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Für die ärztliche Bescheinigung gilt:
- Dauert deine Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, musst du eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Darin stehen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer. Du musst sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorlegen.
- Dein Arbeitgeber darf die Bescheinigung auch früher verlangen.
- Bist du länger arbeitsunfähig als in der Bescheinigung angegeben, musst du eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen.
- Bist du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss auf der Bescheinigung ein Vermerk deines Arztes stehen: dass er der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung mit Befund und voraussichtlicher Dauer schickt.
Für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse gelten diese Regeln zur Bescheinigung nicht; für sie gilt Absatz 1a – mit Ausnahmen.

**Original:** (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

### Absatz 1a

**Einfach erklärt:** Bist du Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse, gelten für dich die Sätze 2 bis 5 aus Absatz 1 nicht. Du musst die ärztliche Bescheinigung deinem Arbeitgeber also nicht vorlegen. Stattdessen musst du zu denselben Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen, dass du arbeitsunfähig bist und wie lange voraussichtlich. Außerdem musst du dir eine ärztliche Bescheinigung darüber aushändigen lassen. Die Pflicht, dich unverzüglich bei deinem Arbeitgeber krankzumelden (Absatz 1 Satz 1), bleibt bestehen. Diese Sonderregel gilt nicht:
1. für Menschen mit einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und
2. wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
In diesen beiden Fällen gilt Absatz 1 vollständig.

**Original:** (1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und
2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bist du bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland, gilt Folgendes:
- Du musst deinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und deine Adresse am Aufenthaltsort mitteilen, und zwar auf dem schnellstmöglichen Weg. Die Kosten dafür trägt dein Arbeitgeber.
- Bist du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, musst du auch ihr die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als gemeldet, musst du der Krankenkasse mitteilen, wie lange sie voraussichtlich noch dauert.
- Die Krankenkassen können festlegen, dass du diese Meldungen auch bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger machen kannst.
- Der Vermerk des Arztes nach Absatz 1 Satz 5 ist hier nicht nötig.
- Kommst du arbeitsunfähig nach Deutschland zurück, musst du das deinem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich melden.

**Original:** (2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

## Darauf kommt es an

- Du musst deinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen – auch wenn du gesetzlich versichert bist.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, brauchst du spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung; dein Arbeitgeber darf sie auch früher verlangen.
- Gesetzlich Versicherte müssen die Bescheinigung nicht vorlegen, sondern sich aushändigen lassen; Ausnahmen stehen in Absatz 1a Satz 3.

## Beispiel: Krank ab Montag – was Ben tun muss

Ben arbeitet von Montag bis Freitag in einem Supermarkt in Erfurt und ist gesetzlich krankenversichert. Am Montag wird er krank. Er ruft gleich morgens seine Chefin an und sagt, dass er voraussichtlich bis Freitag ausfällt. Weil die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert, muss Ben sie spätestens am Donnerstag ärztlich feststellen lassen und sich eine Bescheinigung aushändigen lassen (§ 5 Absatz 1a EntgFG). Vorlegen muss er die Bescheinigung nicht.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Ab wann brauche ich eine Krankschreibung für den Arbeitgeber?**  
Nach § 5 Absatz 1 EntgFG, wenn deine Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert – spätestens am darauffolgenden Arbeitstag. Dein Arbeitgeber darf die Bescheinigung auch früher verlangen. Bist du gesetzlich versichert, musst du sie nicht vorlegen, sondern die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ärztlich feststellen lassen (Absatz 1a).

**Muss ich meinem Arbeitgeber noch den gelben Schein geben?**  
Wenn du gesetzlich krankenversichert bist, nein: Nach § 5 Absatz 1a EntgFG musst du die Bescheinigung nicht vorlegen. Du musst dich aber krankmelden, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen und dir eine Bescheinigung aushändigen lassen. Ausnahmen gelten für Minijobs in Privathaushalten und für Ärzte ohne Kassenzulassung.

**Was muss ich tun, wenn ich im Ausland krank werde?**  
Nach § 5 Absatz 2 EntgFG musst du deinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und deine Adresse auf dem schnellsten Weg mitteilen; die Kosten trägt er. Gesetzlich Versicherte müssen es auch der Krankenkasse melden. Kommst du arbeitsunfähig zurück, musst du das beiden unverzüglich mitteilen.

## Begriffe

- **Kalendertage**: Alle Tage des Kalenders, also auch Wochenenden und Feiertage – nicht nur Arbeitstage.
- **unverzüglich**: Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dir möglich und zumutbar ist.
- **vertragsärztliche Versorgung**: Die ärztliche Versorgung für gesetzlich Versicherte. Ärzte, die daran teilnehmen, rechnen mit den Krankenkassen ab.
- **geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten**: Ein Minijob in einem privaten Haushalt, zum Beispiel als Haushaltshilfe.

## Verweise

- § 3 EntgFG – Lohnfortzahlung bei Krankheit
- § 7 EntgFG – Der Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung verweigern, solange die Bescheinigung fehlt
- § 109 SGB IV – Wie der Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse abruft

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).