# § 6 EntgFG einfach erklärt: Wenn ein anderer an deiner Arbeitsunfähigkeit schuld ist

Amtlicher Titel: Forderungsübergang bei Dritthaftung  
Gesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/entgfg/6/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 6 EntgFG geht der Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen einen Dritten wegen Verdienstausfalls auf den Arbeitgeber über, soweit dieser den Lohn fortgezahlt hat.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Manchmal ist ein anderer daran schuld, dass du arbeitsunfähig bist, zum Beispiel ein Autofahrer bei einem Unfall. Kannst du von diesem Dritten aufgrund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz für deinen Verdienstausfall verlangen, geht dieser Anspruch auf deinen Arbeitgeber über. Das gilt, soweit dein Arbeitgeber dir nach diesem Gesetz den Lohn weitergezahlt hat. Dazu zählen auch die Arbeitgeberbeiträge, die er darauf gezahlt hat: zur Bundesagentur für Arbeit, zur Sozialversicherung, zur Pflegeversicherung und zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Dein Arbeitgeber kann diesen Anspruch dann selbst gegen den Dritten geltend machen.

**Original:** (1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Du musst deinem Arbeitgeber unverzüglich die Angaben machen, die er braucht, um den Schadensersatz zu verlangen – zum Beispiel, wer den Unfall verursacht hat.

**Original:** (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Der Übergang des Anspruchs darf nicht zu deinem Nachteil geltend gemacht werden. Hast du gegen den Dritten noch eigene Ansprüche, etwa auf Schmerzensgeld, darf dein Arbeitgeber seinen übergegangenen Anspruch also nicht zu deinem Nachteil durchsetzen.

**Original:** (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

## Darauf kommt es an

- Du musst deinem Arbeitgeber unverzüglich die Angaben machen, die er braucht, um den Schadensersatz vom Dritten zu verlangen.
- Der Übergang des Anspruchs auf deinen Arbeitgeber darf nicht zu deinem Nachteil geltend gemacht werden.

## Beispiel: Unfall mit dem Fahrrad

Elif wird in ihrer Freizeit auf dem Fahrrad von einem Autofahrer angefahren, der allein schuld ist. Sie ist 4 Wochen arbeitsunfähig. Ihr Arbeitgeber zahlt ihr in dieser Zeit den Lohn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weiter. Elifs Anspruch gegen den Autofahrer auf Ersatz des Verdienstausfalls geht nach § 6 Absatz 1 EntgFG insoweit auf ihren Arbeitgeber über. Elif muss ihrem Arbeitgeber unverzüglich die nötigen Angaben machen, etwa Name und Kennzeichen des Autofahrers (Absatz 2).

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wer bekommt den Schadensersatz für meinen Verdienstausfall, wenn ein anderer an meinem Unfall schuld ist?**  
Soweit dein Arbeitgeber dir nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz den Lohn weitergezahlt hat, geht dein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 6 Absatz 1 EntgFG auf ihn über. Er kann ihn dann gegen den Verursacher geltend machen.

**Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wer den Unfall verursacht hat?**  
Ja, soweit er die Angaben braucht, um den Schadensersatz geltend zu machen. Nach § 6 Absatz 2 EntgFG musst du sie ihm unverzüglich machen.

## Begriffe

- **Forderungsübergang**: Ein Anspruch wechselt von einer Person zu einer anderen – hier von dir zu deinem Arbeitgeber.
- **Dritter**: Eine andere Person als du und dein Arbeitgeber, zum Beispiel ein Unfallgegner.
- **Schadensersatz**: Geld, mit dem jemand einen Schaden ausgleichen muss, für den er verantwortlich ist.
- **Verdienstausfall**: Das Geld, das du nicht verdienst, weil du nicht arbeiten kannst.

## Verweise

- § 3 EntgFG – Lohnfortzahlung bei Krankheit
- § 7 EntgFG – Der Arbeitgeber darf die Zahlung verweigern, wenn du den Übergang verhinderst

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).