# § 9 EntgFG einfach erklärt: Lohn weiter während Kur und Reha

Amtlicher Titel: Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation  
Gesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/entgfg/9/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 9 EntgFG zahlt der Arbeitgeber den Lohn auch während einer bewilligten oder ärztlich verordneten Kur oder Reha weiter – entsprechend den Regeln für Krankheit.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Kannst du wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht arbeiten, gelten die Regeln zur Lohnfortzahlung bei Krankheit entsprechend (§§ 3 bis 4a und 6 bis 8). Dein Arbeitgeber zahlt also auch während einer Kur oder Reha den Lohn weiter, nach § 3 bis zu 6 Wochen. Voraussetzung ist:
- Ein Sozialleistungsträger hat die Maßnahme bewilligt, zum Beispiel die gesetzliche Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung, und
- die Maßnahme findet in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation statt.
Bist du nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten diese Regeln, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Maßnahme verordnet hat. Sie muss dann in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder in einer vergleichbaren Einrichtung stattfinden.

**Original:** (1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Du musst deinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, wann die Maßnahme beginnt, wie lange sie voraussichtlich dauert und ob sie verlängert wird. Außerdem musst du ihm unverzüglich vorlegen:
a) eine Bescheinigung, dass ein Sozialleistungsträger die Maßnahme bewilligt hat (Fall von Absatz 1 Satz 1), oder
b) eine ärztliche Bescheinigung, dass die Maßnahme erforderlich ist (Fall von Absatz 1 Satz 2).

**Original:** (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unverzüglich vorzulegen.

## Darauf kommt es an

- Du musst deinem Arbeitgeber Beginn, voraussichtliche Dauer und eine Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitteilen.
- Du musst ihm unverzüglich die Bewilligung des Sozialleistungsträgers oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit vorlegen.
- Für die Lohnfortzahlung gelten die Regeln bei Krankheit entsprechend – also bis zu 6 Wochen.

## Beispiel: Drei Wochen Reha wegen Rückenproblemen

Petra arbeitet seit 8 Jahren als Pflegerin in einem Heim in Kassel. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihr wegen Rückenproblemen eine 3-wöchige Reha in einer Reha-Klinik. Wegen ihres Rückens war sie vorher nicht krankgeschrieben. Gleich nach dem Bescheid teilt Petra ihrem Arbeitgeber Beginn und Dauer mit und legt ihm die Bewilligung vor (§ 9 Absatz 2 EntgFG). Während der 3 Wochen zahlt ihr Arbeitgeber nach § 9 Absatz 1 EntgFG ihren Lohn weiter – entsprechend den Regeln für Krankheit.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich während einer Reha meinen Lohn weiter?**  
Ja, wenn ein Sozialleistungsträger wie die Rentenversicherung die Reha bewilligt hat und sie in einer Reha-Einrichtung stattfindet. Dann gelten nach § 9 Absatz 1 EntgFG die Regeln zur Lohnfortzahlung bei Krankheit entsprechend, also bis zu 6 Wochen.

**Was muss ich meinem Arbeitgeber vor einer Kur mitteilen?**  
Nach § 9 Absatz 2 EntgFG musst du ihm unverzüglich Beginn, voraussichtliche Dauer und eine Verlängerung der Maßnahme mitteilen. Außerdem musst du ihm unverzüglich die Bewilligung oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit vorlegen.

**Bekomme ich als Privatversicherter Lohnfortzahlung während einer Kur?**  
Ja, wenn du nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht gesetzlich rentenversichert bist und die Maßnahme ärztlich verordnet wurde. Sie muss in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung stattfinden (§ 9 Absatz 1 Satz 2 EntgFG). Dann gelten die Regeln zur Lohnfortzahlung bei Krankheit entsprechend.

## Begriffe

- **Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation**: Eine Behandlung wie eine Kur oder Reha. Sie soll einer Krankheit vorbeugen oder nach einer Krankheit helfen, wieder gesund und arbeitsfähig zu werden.
- **Sozialleistungsträger**: Eine Stelle, die Sozialleistungen erbringt, zum Beispiel die Rentenversicherung oder die Krankenkasse.
- **bewilligt**: Genehmigt: Der Sozialleistungsträger hat entschieden, dass du die Maßnahme bekommst.

## Verweise

- § 3 EntgFG – Lohnfortzahlung bei Krankheit bis zu 6 Wochen
- § 4 EntgFG – Wie hoch der fortgezahlte Lohn ist
- § 10 BUrlG – Kur und Reha zählen nicht als Urlaub, soweit der Lohn weitergezahlt wird

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).