# § 1 KSchG einfach erklärt: Kündigungsschutz: welche Gründe eine Kündigung braucht

Amtlicher Titel: Sozial ungerechtfertigte Kündigungen  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/1/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 1 KSchG braucht eine Kündigung nach über 6 Monaten im Betrieb einen Grund in Person, Verhalten oder dringenden betrieblichen Erfordernissen – außer im Kleinbetrieb (§ 23); klagen muss man binnen 3 Wochen (§ 4).

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Besteht dein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate, schützt dich dieses Gesetz: Eine Kündigung ist dann unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Was das heißt, steht in Absatz 2. Ob das Gesetz für deinen Betrieb überhaupt gilt, hängt außerdem von der Größe des Betriebs ab; das regelt § 23 KSchG. Geltend machen musst du die Unwirksamkeit mit einer Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen (§ 4 KSchG).

**Original:** (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch einen dieser Gründe bedingt ist:
- Gründe, die in deiner Person liegen,
- Gründe, die in deinem Verhalten liegen, oder
- dringende betriebliche Erfordernisse, die deiner Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen.
Die Kündigung ist außerdem sozial ungerechtfertigt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt und die Arbeitnehmervertretung deshalb widersprochen hat:
1. In Betrieben des privaten Rechts:
a) Die Kündigung verstößt gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes, oder
b) du kannst an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterarbeiten.
Dazu muss der Betriebsrat der Kündigung aus einem dieser Gründe schriftlich widersprochen haben. Statt des Betriebsrats kann das auch eine andere dafür zuständige Vertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz sein. Der Widerspruch muss innerhalb der Frist aus § 102 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kommen.
2. In Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts:
a) Die Kündigung verstößt gegen eine Richtlinie über die Auswahl bei Kündigungen, oder
b) du kannst an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs am selben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterarbeiten.
Dazu muss die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Das zählt nicht, wenn die Stufenvertretung die Einwendungen in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle nicht aufrechterhalten hat.
Das Gleiche gilt, wenn du nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterarbeiten könntest und du damit einverstanden bist. Dein Arbeitgeber muss die Tatsachen beweisen, auf die er die Kündigung stützt.

**Original:** (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1. in Betrieben des privaten Rechts

a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts

a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Hat dein Arbeitgeber dir aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt, kann die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt sein. Das ist so, wenn er bei der Auswahl, wem er kündigt, diese Punkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat:
- wie lange du schon im Betrieb bist,
- dein Lebensalter,
- deine Unterhaltspflichten,
- eine Schwerbehinderung.
Auf dein Verlangen muss dein Arbeitgeber dir die Gründe für diese soziale Auswahl nennen. Nicht in die Auswahl gehören Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Gründe dafür können vor allem ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sein oder das Ziel, eine ausgewogene Personalstruktur des Betriebs zu sichern. Die Tatsachen, die zeigen, dass die soziale Auswahl fehlerhaft war, musst du beweisen.

**Original:** (3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder eine entsprechende Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen kann festlegen, wie stark die Punkte aus Absatz 3 im Verhältnis zueinander zählen. Dann kann ein Gericht diese Gewichtung nur darauf prüfen, ob sie grob fehlerhaft ist.

**Original:** (4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Für Kündigungen wegen einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt eine Sonderregel. Haben Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Interessenausgleich mit Namen festgelegt, wem der Arbeitgeber kündigen will, gilt: Das Gesetz vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist – solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Die soziale Auswahl kann ein Gericht dann nur auf grobe Fehler prüfen. Beides gilt nicht, soweit sich die Lage nach dem Abschluss des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Außerdem ersetzt der Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Absatz 3 Satz 2 KSchG. Diese Stellungnahme muss der Arbeitgeber sonst bei einer Massenentlassung seiner Anzeige an die Agentur für Arbeit beifügen.

**Original:** (5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

## Darauf kommt es an

- Den Schutz nach § 1 KSchG hast du erst, wenn dein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate ohne Unterbrechung besteht.
- Bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen kannst du verlangen, dass dein Arbeitgeber dir die Gründe für seine soziale Auswahl nennt.
- Die Tatsachen für den Kündigungsgrund muss dein Arbeitgeber beweisen; Fehler bei der sozialen Auswahl musst du beweisen.

## Beispiel: Sozialauswahl beim Stellenabbau

Eine Druckerei mit 40 Beschäftigten streicht eine von 2 gleichen Stellen in der Buchbinderei. Dort arbeiten Sabine (52, seit 20 Jahren im Betrieb, unterhaltspflichtig für 2 Kinder) und Kai (28, seit 3 Jahren im Betrieb, ohne Unterhaltspflichten). Besondere Gründe, Kai zu behalten, gibt es nicht. Trotzdem kündigt der Arbeitgeber Sabine. Damit hat er Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten nicht ausreichend berücksichtigt. Die Kündigung ist nach § 1 Absatz 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Um das geltend zu machen, muss Sabine innerhalb von 3 Wochen klagen (§ 4 KSchG).

_Ausgedachter Fall._

## So sehen es die Gerichte

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet seit den 1970er-Jahren: Kannst du auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterarbeiten, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt – auch wenn der Betriebsrat nicht widersprochen hat oder es keinen gibt.

## Häufige Fragen

**Ab wann habe ich Kündigungsschutz?**  
Nach § 1 Absatz 1 KSchG, wenn dein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate ohne Unterbrechung besteht. Ob das Gesetz für deinen Betrieb gilt, hängt außerdem von dessen Größe ab; das regelt § 23 KSchG, nicht § 1.

**Welche Kündigungsgründe erlaubt das Kündigungsschutzgesetz?**  
§ 1 Absatz 2 KSchG nennt Gründe in deiner Person, Gründe in deinem Verhalten und dringende betriebliche Erfordernisse. Liegt keiner davon vor, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam – vorausgesetzt, das Gesetz gilt für dich (Absatz 1 und § 23 KSchG). Die Klage dagegen musst du innerhalb von 3 Wochen erheben (§ 4 KSchG).

**Was ist die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung?**  
Kündigt dein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen, muss er bei der Auswahl Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Absatz 3 KSchG). Auf Verlangen muss er dir die Gründe für seine Auswahl nennen.

## Begriffe

- **sozial ungerechtfertigt**: Eine Kündigung ohne einen der Gründe, die § 1 Absatz 2 KSchG anerkennt; sie ist dann unwirksam.
- **dringende betriebliche Erfordernisse**: Gründe aus dem Betrieb, wegen derer ein Arbeitsplatz wegfällt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber die Arbeit anders organisiert.
- **soziale Auswahl**: Die Auswahl, wem bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen gekündigt wird; dabei zählen Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
- **Interessenausgleich**: Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob, wann und wie eine Betriebsänderung umgesetzt wird.
- **grobe Fehlerhaftigkeit**: Ein offensichtlicher, schwerer Fehler. Kleinere Ungenauigkeiten reichen dann nicht, um die Bewertung oder Auswahl anzugreifen.

## Verweise

- § 4 KSchG – 3-Wochen-Frist für die Klage gegen die Kündigung
- § 23 KSchG – Für welche Betriebe der Kündigungsschutz gilt (Betriebsgröße)
- § 17 KSchG – Anzeige bei Massenentlassungen
- § 95 BetrVG – Auswahlrichtlinien
- § 102 BetrVG – Anhörung und Widerspruch des Betriebsrats vor einer Kündigung
- § 111 BetrVG – Betriebsänderungen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).