# § 11 KSchG einfach erklärt: Was auf den nachgezahlten Lohn angerechnet wird

Amtlicher Titel: Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/11/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 11 KSchG musst du dir, wenn dein Arbeitsverhältnis nach dem Urteil fortbesteht, anderen Verdienst und bestimmte Sozialleistungen auf den Lohn für die Zeit nach der Entlassung anrechnen lassen.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Das Gericht hat entschieden, dass dein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Auf den Lohn, den dir dein Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, musst du dir anrechnen lassen:
1. was du durch andere Arbeit verdient hast,
2. was du hättest verdienen können, wenn du nicht böswillig darauf verzichtet hättest, eine dir zumutbare Arbeit anzunehmen,
3. was du für die Zwischenzeit wegen deiner Arbeitslosigkeit an öffentlich-rechtlichen Leistungen bekommen hast – aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, als Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder als Sozialhilfe. Diese Beträge muss dein Arbeitgeber der Stelle erstatten, die sie gezahlt hat.
„Anrechnen“ heißt: Diese Beträge werden von dem Lohn abgezogen, den dein Arbeitgeber dir für diese Zeit schuldet.

**Original:** Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

## Darauf kommt es an

- Angerechnet wird auch Verdienst, den du hättest erzielen können, wenn du eine zumutbare Arbeit nicht böswillig abgelehnt hättest.
- Leistungen wegen Arbeitslosigkeit für die Zwischenzeit werden angerechnet; dein Arbeitgeber muss sie der Stelle erstatten, die sie gezahlt hat.

## Beispiel: Minijob und Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit

Daniel wird zum 31. März entlassen und klagt. Von April bis September bekommt er Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Im Juli verdient er 500 Euro mit einem Minijob. Im Oktober entscheidet das Gericht: Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Auf den Lohn, den sein Arbeitgeber ihm für April bis September schuldet, muss sich Daniel die 500 Euro und das Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Den Betrag des Arbeitslosengelds muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit erstatten.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wird das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?**  
Ja. Nach § 11 Nr. 3 KSchG werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zwischenzeit auf den Lohn angerechnet, den dir dein Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet. Dein Arbeitgeber muss diese Beträge der Stelle erstatten, die sie gezahlt hat.

**Wird mein Verdienst aus einem anderen Job angerechnet?**  
Ja. Was du durch andere Arbeit verdient hast, wird auf den Lohn für die Zeit nach der Entlassung angerechnet (§ 11 Nr. 1 KSchG).

**Muss ich mir auch Geld anrechnen lassen, das ich gar nicht verdient habe?**  
Ja, wenn du es hättest verdienen können und es böswillig unterlassen hast, eine dir zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Nr. 2 KSchG).

## Begriffe

- **anrechnen**: Ein Betrag wird von einem anderen abgezogen – hier von dem Lohn, den dein Arbeitgeber dir für die Zeit nach der Entlassung schuldet.
- **böswillig unterlassen**: Du verzichtest absichtlich auf eine zumutbare Arbeit. Was genau als böswillig gilt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- **zumutbare Arbeit**: Eine Arbeit, deren Annahme man von dir verlangen kann. Was zumutbar ist, entscheiden im Streit die Gerichte.
- **öffentlich-rechtliche Leistungen**: Geld von Behörden oder Sozialversicherungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld.

## Verweise

- § 12 KSchG – Neues Arbeitsverhältnis und Verweigerung der Rückkehr zum alten Arbeitgeber
- § 615 BGB – Lohn, wenn der Arbeitgeber die Arbeit nicht annimmt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).