# § 13 KSchG einfach erklärt: Fristlose und sittenwidrige Kündigung: was gilt

Amtlicher Titel: Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/13/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 13 KSchG musst du auch gegen eine außerordentliche Kündigung innerhalb von 3 Wochen klagen; ist sie unbegründet und die Fortsetzung unzumutbar, löst das Gericht auf deinen Antrag gegen Abfindung auf.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Regeln über das Recht, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, ändert dieses Gesetz nicht. Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Willst du geltend machen, dass eine außerordentliche Kündigung unwirksam ist, gelten aber § 4 Satz 1 und die §§ 5 bis 7 KSchG. Das heißt vor allem: Du musst innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, kann dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotzdem unzumutbar sein. Dann muss das Gericht auf deinen Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen. Einen Antrag deines Arbeitgebers sieht dieser Absatz nicht vor. Als Zeitpunkt der Auflösung legt das Gericht den Zeitpunkt fest, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Für die Höhe der Abfindung, die Anrechnung von anderem Verdienst und ein neues Arbeitsverhältnis gelten die §§ 10 bis 12 KSchG entsprechend.

**Original:** (1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, gelten § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 10 bis 12 KSchG entsprechend. Das heißt: Ist dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, kannst du beantragen, dass das Gericht es auflöst und deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilt. Als Zeitpunkt der Auflösung legt das Gericht nach § 9 Absatz 2 den Tag fest, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet hätte.

**Original:** (2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Ist eine Kündigung schon aus anderen Gründen unwirksam als denen aus § 1 Absatz 2 und 3 KSchG, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nicht. Ausgenommen sind die §§ 4 bis 7: Sie gelten auch dann. § 1 Absatz 2 und 3 betrifft die Frage, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Für eine Kündigung, die aus einem anderen Grund unwirksam ist, gilt also vor allem auch die 3-Wochen-Frist für die Klage.

**Original:** (3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

## Darauf kommt es an

- Auch gegen eine außerordentliche, etwa fristlose Kündigung musst du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klagen.
- Löst das Gericht nach einer unbegründeten außerordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis auf, endet es zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
- Die §§ 4 bis 7 KSchG mit der 3-Wochen-Frist gelten auch, wenn eine Kündigung aus anderen Gründen als fehlender sozialer Rechtfertigung unwirksam ist.

## Beispiel: Fristlose Kündigung: 3 Wochen für die Klage

Kai arbeitet als Koch in einem Restaurant. Am 4. September erhält er eine schriftliche fristlose Kündigung. Sein Arbeitgeber wirft ihm vor, Lebensmittel mitgenommen zu haben. Kai bestreitet das. Nach § 13 Absatz 1 KSchG muss er auch gegen diese außerordentliche Kündigung innerhalb von 3 Wochen klagen, also bis zum 25. September. Klagt er zu spät und lässt das Gericht die Klage nicht nach § 5 KSchG nachträglich zu, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie lange habe ich Zeit, gegen eine fristlose Kündigung zu klagen?**  
Auch bei einer außerordentlichen Kündigung gilt § 4 Satz 1 KSchG: Du musst innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG).

**Bekomme ich eine Abfindung, wenn die fristlose Kündigung unbegründet war?**  
Nur auf deinen Antrag und nur, wenn dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dann löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung (§ 13 Absatz 1 Satz 3 KSchG).

**Was gilt bei einer sittenwidrigen Kündigung?**  
Ist dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, kannst du beantragen, dass das Gericht es auflöst und deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilt. Dafür gelten § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 10 bis 12 KSchG entsprechend (§ 13 Absatz 2 KSchG).

## Begriffe

- **außerordentliche Kündigung**: Eine Kündigung aus wichtigem Grund, die nicht an die normale Kündigungsfrist gebunden ist – etwa eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB.
- **gute Sitten**: Grundlegende Regeln von Anstand und Moral. Ob eine Kündigung dagegen verstößt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- **nicht berührt**: Die Regeln gelten unverändert weiter; dieses Gesetz ändert an ihnen nichts.

## Verweise

- § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 4 KSchG – Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen
- § 5 KSchG – Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage
- § 7 KSchG – Die Kündigung gilt als wirksam, wenn nicht rechtzeitig geklagt wird
- § 9 KSchG – Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht
- § 10 KSchG – Höhe der Abfindung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).