# § 17 KSchG einfach erklärt: Massenentlassung: Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Amtlicher Titel: Anzeigepflicht  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/17/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 17 KSchG muss ein Arbeitgeber, der viele Beschäftigte innerhalb von 30 Tagen entlassen will, vorher den Betriebsrat schriftlich unterrichten, mit ihm beraten und die Entlassungen der Agentur für Arbeit anzeigen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit eine Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen so viele Arbeitnehmer entlässt:
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern: mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern: 10 Prozent der regelmäßig im Betrieb Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern: mindestens 30 Arbeitnehmer.
Als Entlassung zählen auch andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitgeber veranlasst hat – etwa ein Aufhebungsvertrag auf seine Veranlassung.

**Original:** (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Plant der Arbeitgeber solche anzeigepflichtigen Entlassungen, muss er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte geben. Er muss ihn schriftlich unterrichten, vor allem über:
1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2. die Zahl und die Berufsgruppen der Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen,
3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen stattfinden sollen,
5. die geplanten Kriterien dafür, wer entlassen wird,
6. die geplanten Kriterien für die Berechnung möglicher Abfindungen.
Arbeitgeber und Betriebsrat müssen vor allem beraten, wie sich Entlassungen vermeiden oder einschränken lassen und wie sich ihre Folgen mildern lassen.

**Original:** (2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Gleichzeitig muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Abschrift seiner Mitteilung an den Betriebsrat schicken. Sie muss mindestens die Angaben aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 muss er schriftlich erstatten und die Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen beifügen. Fehlt eine Stellungnahme des Betriebsrats, ist die Anzeige trotzdem wirksam, wenn der Arbeitgeber 2 Dinge tut: Er macht glaubhaft, dass er den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat. Und er legt den Stand der Beratungen dar. Die Anzeige muss enthalten: den Namen des Arbeitgebers, Sitz und Art des Betriebs, die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum der Entlassungen und die geplanten Kriterien für die Auswahl. Außerdem soll sie im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer enthalten. Diese Angaben dienen der Arbeitsvermittlung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige geben. Der Betriebsrat kann der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen schicken. Davon muss er dem Arbeitgeber eine Abschrift geben.

**Original:** (3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

### Absatz 3a

**Einfach erklärt:** Die Pflichten zu Auskunft, Beratung und Anzeige aus den Absätzen 1 bis 3 gelten auch, wenn ein Unternehmen, das den Arbeitgeber beherrscht, über die Entlassungen entschieden hat. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass dieses Unternehmen ihm die nötigen Auskünfte nicht gegeben hat.

**Original:** (3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt – diese Vorschrift ändert daran nichts. Fristlose Entlassungen zählen bei der Berechnung der Mindestzahlen aus Absatz 1 nicht mit.

**Original:** (4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten:
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das sie gesetzlich vertritt – etwa die Geschäftsführer einer GmbH,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag dazu berufen sind, sie zu vertreten,
3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, wenn sie selbstständig Arbeitnehmer einstellen oder entlassen dürfen.

**Original:** (5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

## Darauf kommt es an

- Die Anzeige muss erstattet werden, bevor der Arbeitgeber entlässt.
- Vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen, etwa Aufhebungsverträge, zählen als Entlassungen mit; fristlose Entlassungen zählen nicht mit.
- Ohne Stellungnahme des Betriebsrats ist die Anzeige nur wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vorher unterrichtet hat, und den Stand der Beratungen darlegt.

## Beispiel: 12 Kündigungen in einer Druckerei

Eine Druckerei hat in der Regel 100 Beschäftigte. Sie will innerhalb von 30 Kalendertagen 12 Beschäftigten kündigen. 12 sind mehr als 10 Prozent von 100. Nach § 17 Absatz 1 Nr. 2 KSchG sind die Entlassungen deshalb anzeigepflichtig. Die Druckerei muss vorher den Betriebsrat schriftlich unterrichten und mit ihm beraten. Und sie muss die Entlassungen der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen, bevor sie entlässt.

_Ausgedachter Fall._

## So sehen es die Gerichte

Der Europäische Gerichtshof hat 2005 entschieden, dass mit „Entlassung“ schon die Kündigungserklärung gemeint ist. Das Bundesarbeitsgericht folgt dem seit 2006. Die Anzeige muss also erstattet werden, bevor der Arbeitgeber die Kündigungen ausspricht.

## Häufige Fragen

**Ab wann muss eine Massenentlassung angezeigt werden?**  
Das hängt von der Betriebsgröße ab: bei in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern ab mehr als 5 Entlassungen, bei 60 bis unter 500 ab 10 Prozent oder mehr als 25, ab 500 ab mindestens 30 – jeweils innerhalb von 30 Kalendertagen (§ 17 Absatz 1 KSchG).

**Zählen Aufhebungsverträge bei einer Massenentlassung mit?**  
Ja, wenn der Arbeitgeber sie veranlasst hat. Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 KSchG stehen andere vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen des Arbeitsverhältnisses den Entlassungen gleich.

**Worüber muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Massenentlassung informieren?**  
Schriftlich vor allem über die Gründe, Zahl und Berufsgruppen der zu Entlassenden und der in der Regel Beschäftigten, den Zeitraum, die Auswahlkriterien und die Kriterien für mögliche Abfindungen (§ 17 Absatz 2 KSchG). Beide müssen beraten, wie sich Entlassungen vermeiden oder ihre Folgen mildern lassen.

## Begriffe

- **Anzeige**: Eine förmliche Mitteilung an eine Behörde – hier an die Agentur für Arbeit über geplante Entlassungen.
- **in der Regel**: Die Zahl der Beschäftigten, die für den Betrieb normalerweise typisch ist – nicht die Zahl an einem zufälligen Tag.
- **Berufsgruppen**: Gruppen von Beschäftigten mit ähnlichen Tätigkeiten, zum Beispiel Drucker, Bürokräfte oder Fahrer.
- **glaubhaft machen**: Zeigen, dass eine Angabe überwiegend wahrscheinlich stimmt; ein voller Beweis ist nicht nötig.
- **beherrschendes Unternehmen**: Ein Unternehmen, das über ein anderes bestimmen kann, etwa eine Konzernmutter über ihre Tochterfirma.

## Verweise

- § 18 KSchG – Wann angezeigte Entlassungen wirksam werden
- § 22 KSchG – Ausnahme für Saison- und Kampagne-Betriebe
- § 23 KSchG – Für welche Betriebe die Anzeigepflicht gilt
- § 1 KSchG – Ein Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats (Absatz 5)

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).