# § 18 KSchG einfach erklärt: Sperrfrist nach der Anzeige einer Massenentlassung

Amtlicher Titel: Entlassungssperre  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/18/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam; sie kann die Frist auf bis zu 2 Monate verlängern.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Entlassungen, die nach § 17 KSchG angezeigt werden müssen, werden vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur wirksam, wenn die Agentur zustimmt. Sie kann die Zustimmung auch rückwirkend erteilen, bis zum Tag der Antragstellung.

**Original:** (1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, dass die Entlassungen erst nach Ablauf einer längeren Frist wirksam werden. Diese Frist darf höchstens 2 Monate ab Eingang der Anzeige betragen.

**Original:** (2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (3) (weggefallen)

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Führt der Arbeitgeber die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen durch, nachdem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig geworden sind, muss er sie erneut anzeigen. Das gilt, wenn die Voraussetzungen von § 17 Absatz 1 KSchG vorliegen.

**Original:** (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

## Darauf kommt es an

- Vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Anzeige werden die Entlassungen nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam.
- Werden die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt durchgeführt, ab dem sie zulässig sind, ist unter den Voraussetzungen von § 17 Absatz 1 KSchG eine neue Anzeige nötig.

## Häufige Fragen

**Wann werden Entlassungen nach einer Massenentlassungsanzeige wirksam?**  
Ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Anzeige. Die Agentur kann im Einzelfall bestimmen, dass die Frist bis zu 2 Monate dauert (§ 18 Absätze 1 und 2 KSchG).

## Begriffe

- **rückwirkend**: Mit Wirkung für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit – hier höchstens bis zum Tag der Antragstellung.

## Verweise

- § 17 KSchG – Welche Entlassungen angezeigt werden müssen
- § 19 KSchG – Kurzarbeit bis zum Ende der Sperrfrist
- § 20 KSchG – Wer in der Agentur für Arbeit über Zustimmung und Verlängerung entscheidet

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).