# § 19 KSchG einfach erklärt: Kurzarbeit während der Sperrfrist bei Massenentlassung

Amtlicher Titel: Zulässigkeit von Kurzarbeit  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/19/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 19 KSchG kann die Bundesagentur für Arbeit erlauben, dass ein Arbeitgeber bis zum Ende der Sperrfrist bei Massenentlassungen Kurzarbeit einführt; den Lohn darf er erst später entsprechend kürzen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt aus § 18 Absatz 1 und 2 KSchG nicht voll beschäftigen, kann die Bundesagentur für Arbeit ihm erlauben, für diese Zwischenzeit Kurzarbeit einzuführen. Gemeint ist die Zeit, bis angezeigte Entlassungen wirksam werden können.

**Original:** (1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bei Kurzarbeit darf dein Arbeitgeber deinen Lohn oder dein Gehalt entsprechend kürzen, wenn du mit verkürzter Arbeitszeit arbeitest. Die Kürzung wirkt aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dein Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Regeln enden würde – zum Beispiel nach Ablauf deiner Kündigungsfrist. Vorher wirkt die Kürzung nicht.

**Original:** (2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Regeln in Tarifverträgen zur Einführung, zum Umfang und zur Bezahlung von Kurzarbeit bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt. Sie gelten also weiter.

**Original:** (3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

## Darauf kommt es an

- Den Lohn darf der Arbeitgeber erst ab dem Zeitpunkt kürzen, zu dem das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen oder vereinbarten Regeln enden würde.

## Häufige Fragen

**Darf mein Arbeitgeber bei Kurzarbeit vor einer Massenentlassung sofort weniger zahlen?**  
Nach § 19 Absatz 2 KSchG wirkt die Kürzung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dein Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder vereinbarten Regeln enden würde. Ob du Kurzarbeitergeld bekommst, regelt § 19 nicht.

## Begriffe

- **Kurzarbeit**: Die Arbeitszeit wird vorübergehend verkürzt, weil nicht genug Arbeit da ist.
- **Tarifvertrag**: Ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband, der Arbeitsbedingungen regelt.

## Verweise

- § 18 KSchG – Sperrfrist nach der Anzeige einer Massenentlassung
- § 95 SGB III – Kurzarbeitergeld – davon handelt § 19 KSchG nicht

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).