# § 2 KSchG einfach erklärt: Änderungskündigung: neue Bedingungen unter Vorbehalt

Amtlicher Titel: Änderungskündigung  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/2/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 2 KSchG kannst du eine Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist – innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens 3 Wochen nach Zugang.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn dein Arbeitgeber dir kündigt und dir im Zusammenhang damit anbietet, zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. Dann kannst du dieses Angebot unter einem Vorbehalt annehmen. Der Vorbehalt lautet: Die Änderung der Arbeitsbedingungen darf nicht sozial ungerechtfertigt sein. Maßstab dafür sind § 1 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2 KSchG. Dort geht es etwa um Gründe in deiner Person oder in deinem Verhalten, um dringende betriebliche Erfordernisse, um Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung und um die soziale Auswahl. Den Vorbehalt musst du deinem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist erklären. Spätestens musst du ihn aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Ist deine Kündigungsfrist kürzer als 3 Wochen, gilt also die Kündigungsfrist.

**Original:** Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

## Darauf kommt es an

- Den Vorbehalt musst du innerhalb der Kündigungsfrist erklären, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung.
- Mit dem Vorbehalt nimmst du die neuen Arbeitsbedingungen an, aber nur unter der Bedingung, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist.

## Beispiel: Versetzung in eine andere Filiale

Mehmet arbeitet als Verkäufer bei einer Bäckereikette in Leipzig. Am 10. Januar erhält er eine Kündigung zum 31. März. Zugleich bietet ihm sein Arbeitgeber an, ab dem 1. April in einer Filiale in Halle weiterzuarbeiten. Mehmet will seine Stelle nicht verlieren, hält die Versetzung aber für nicht gerechtfertigt. Am 20. Januar erklärt er seinem Arbeitgeber, dass er das Angebot unter dem Vorbehalt nach § 2 KSchG annimmt. Das ist innerhalb von 3 Wochen. Damit das Arbeitsgericht prüft, ob die Änderung sozial ungerechtfertigt ist, muss er nach § 4 Satz 2 KSchG außerdem bis zum 31. Januar klagen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was ist eine Änderungskündigung?**  
Dein Arbeitgeber kündigt dir und bietet dir zugleich an, zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. § 2 KSchG erlaubt dir, dieses Angebot unter Vorbehalt anzunehmen.

**Wie lange habe ich Zeit, eine Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen?**  
Du musst den Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist erklären, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 KSchG).

**Was bringt mir die Annahme unter Vorbehalt?**  
Du nimmst die geänderten Bedingungen an, behältst dir aber vor, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Wie das gerichtlich geprüft wird und was aus dem Urteil folgt, regelt § 2 nicht; das steht in § 4 Satz 2 und § 8 KSchG.

## Begriffe

- **Vorbehalt**: Eine Einschränkung deiner Zustimmung: Du nimmst das Angebot an, aber nur für den Fall, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist.
- **sozial ungerechtfertigt**: Nicht durch Gründe gedeckt, die § 1 KSchG anerkennt – etwa Gründe in deiner Person, in deinem Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse.
- **Zugang der Kündigung**: Der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung so bei dir ankommt, dass du sie zur Kenntnis nehmen kannst – etwa wenn sie in deinem Briefkasten liegt.

## Verweise

- § 1 KSchG – Maßstab, wann eine Kündigung oder Änderung sozial ungerechtfertigt ist
- § 4 KSchG – Klage gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen beim Arbeitsgericht
- § 7 KSchG – Der Vorbehalt erlischt, wenn du nicht rechtzeitig klagst
- § 8 KSchG – Folge, wenn das Gericht die Änderung für sozial ungerechtfertigt hält

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).