# § 20 KSchG einfach erklärt: Wie die Agentur für Arbeit über Sperrfristen entscheidet

Amtlicher Titel: Entscheidungen der Agentur für Arbeit  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/20/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

§ 20 KSchG regelt, wer in der Agentur für Arbeit über Zustimmung und Verlängerung der Sperrfrist bei Massenentlassungen entscheidet und was dabei zu berücksichtigen ist.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Entscheidungen nach § 18 Absatz 1 und 2 KSchG trifft die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder ein Ausschuss. Die Geschäftsführung darf nur entscheiden, wenn weniger als 50 Arbeitnehmer entlassen werden sollen.

**Original:** (1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Den Vorsitz im Ausschuss hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung oder eine von ihnen beauftragte Person aus der Agentur. Dazu kommen je 2 Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften, die der Verwaltungsausschuss der Agentur benennt; der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

**Original:** (2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Vor der Entscheidung muss der Entscheidungsträger den Arbeitgeber und den Betriebsrat anhören. Vor allem diese beiden müssen ihm die Auskünfte geben, die er für die Beurteilung des Falls für nötig hält.

**Original:** (3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung von Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Der Entscheidungsträger muss die Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarkts berücksichtigen. Besonders achten muss er dabei auf den Wirtschaftszweig, zu dem der Betrieb gehört.

**Original:** (4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.

## Begriffe

- **Entscheidungsträger**: Die Stelle in der Agentur für Arbeit, die entscheidet – die Geschäftsführung oder der Ausschuss.

## Verweise

- § 18 KSchG – Sperrfrist nach der Anzeige einer Massenentlassung
- § 21 KSchG – Sonderzuständigkeit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).