# § 22 KSchG einfach erklärt: Saison- und Kampagne-Betriebe: Ausnahme bei Entlassungen

Amtlicher Titel: Ausnahmebetriebe  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/22/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 22 KSchG gelten die Regeln über anzeigepflichtige Entlassungen nicht für Entlassungen in Saison- und Kampagne-Betrieben, die durch deren Eigenart bedingt sind.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** In Saisonbetrieben und Kampagne-Betrieben gelten die Vorschriften dieses Abschnitts nicht für Entlassungen, die durch diese Eigenart des Betriebs bedingt sind. Dieser Abschnitt regelt die Anzeige von Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit (§§ 17 bis 22 KSchG).

**Original:** (1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird, sind keine Saison- oder Kampagne-Betriebe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf durch Rechtsverordnung festlegen, welche Betriebe als Saison- oder Kampagne-Betriebe im Sinne von Absatz 1 gelten.

**Original:** (2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.

## Darauf kommt es an

- Die Ausnahme gilt nur für Entlassungen, die gerade durch die Eigenart als Saison- oder Kampagne-Betrieb bedingt sind.

## Begriffe

- **Saisonbetrieb**: Ein Betrieb, in dem zu bestimmten Jahreszeiten regelmäßig deutlich mehr Arbeit anfällt als sonst, etwa ein Ausflugslokal mit viel Betrieb im Sommer.
- **Kampagne-Betrieb**: Ein Betrieb, der nur während eines Teils des Jahres arbeitet, etwa ein Werk, das nur in der Erntezeit Zuckerrüben verarbeitet.
- **Rechtsverordnung**: Eine Rechtsregel, die ein Ministerium aufgrund einer Erlaubnis in einem Gesetz erlässt.

## Verweise

- § 17 KSchG – Anzeige von Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).