# § 24 KSchG einfach erklärt: Kündigungsschutz für Schiffs- und Flugzeugbesatzungen

Amtlicher Titel: Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/24/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 24 KSchG gilt der Kündigungsschutz auch für Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, mit Sonderregeln, etwa einer Klagefrist von 6 Wochen nach Dienstende bei Kündigung während der Fahrt eines Schiffs.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Der Erste und der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen. Dabei gelten die Besonderheiten aus den Absätzen 2 bis 4.

**Original:** (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Als Betrieb gelten jeweils alle Seeschiffe oder alle Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs zusammen. Bei einem Luftverkehrsbetrieb gelten alle seine Luftfahrzeuge zusammen als Betrieb.

**Original:** (2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Der allgemeine Kündigungsschutz setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 Absatz 1 KSchG). Dauert deine erste Reise als Besatzungsmitglied eines See- oder Binnenschiffs länger als 6 Monate, verlängert sich diese 6-Monats-Frist. Sie endet dann 3 Tage nach dem Ende dieser Reise.

**Original:** (3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes länger als sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die Klage nach § 4 KSchG musst du innerhalb von 3 Wochen erheben, nachdem dir die Kündigung an Land zugegangen ist. Bist du Besatzungsmitglied eines See- oder Binnenschiffs und erhältst die Kündigung während der Fahrt, hast du 6 Wochen nach deinem Dienstende an Bord Zeit. Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen gilt außerdem: Erhältst du die Kündigung, während du nach einem Piratenangriff oder einem bewaffneten Raubüberfall auf ein Schiff gefangen gehalten wirst (§ 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes), hast du 6 Wochen nach deiner Freilassung Zeit. Das gilt auch, wenn du während der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft gerätst. Nimmst du nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist erst mit deinem Dienstende an Bord. Diese Fristen ersetzen auch die 3-Wochen-Frist in § 5 Absatz 1 und § 6 KSchG.

**Original:** (4) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu erheben, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmitglied an Land zugegangen ist. Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes die Kündigung während der Fahrt des Schiffes zu, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem Dienstende an Bord zu erheben. Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes die Kündigung während einer Gefangenschaft aufgrund von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu oder gerät das Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmitglieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord. An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Der Dritte Abschnitt – die Regeln über anzeigepflichtige Entlassungen – gilt mit diesen Besonderheiten auch für die Besatzungen von Seeschiffen: Bei Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle des Betriebsrats der Seebetriebsrat, soweit die Schiffe nicht als Teil des Landbetriebs gelten. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung die Besatzung eines Seeschiffs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, geht die Anzeige an die Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

**Original:** (5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebetriebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fährt, so ist die Anzeige an die Behörde des Staates zu richten, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

## Darauf kommt es an

- Erhältst du die Kündigung als Besatzungsmitglied eines Schiffs während der Fahrt, hast du für die Klage 6 Wochen nach deinem Dienstende an Bord Zeit.
- Geht dir die Kündigung an Land zu, gilt die 3-Wochen-Frist ab diesem Zugang.

## Beispiel: Kündigung während der Fahrt

Jonas fährt als Matrose auf einem Containerschiff. Am 10. März erhält er an Bord, während der Fahrt, die Kündigung. Sein Dienst an Bord endet am 20. Mai. Nach § 24 Absatz 4 KSchG muss er die Klage innerhalb von 6 Wochen nach seinem Dienstende an Bord erheben, also bis zum 1. Juli.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie lange habe ich als Seemann Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?**  
Ging dir die Kündigung an Land zu, 3 Wochen. Ging sie dir als Besatzungsmitglied eines See- oder Binnenschiffs während der Fahrt zu, 6 Wochen nach deinem Dienstende an Bord (§ 24 Absatz 4 KSchG). Für Gefangenschaft nach einem Piratenangriff gelten eigene Fristen (Absatz 4 Satz 3).

## Begriffe

- **Besatzung**: Die Menschen, die an Bord eines Schiffs oder Flugzeugs arbeiten.
- **Seebetriebsrat**: Die Arbeitnehmervertretung für die Besatzungen der Seeschiffe eines Schifffahrtsunternehmens.
- **Flagge**: Das Zeichen dafür, zu welchem Staat ein Schiff gehört und wessen Recht an Bord gilt.

## Verweise

- § 1 KSchG – Kündigungsschutz erst nach mehr als 6 Monaten Arbeitsverhältnis
- § 4 KSchG – Klage gegen die Kündigung
- § 17 KSchG – Anzeige von Massenentlassungen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).