# § 4 KSchG einfach erklärt: Wie schnell du gegen eine Kündigung klagen musst

Amtlicher Titel: Anrufung des Arbeitsgerichts  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/4/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 4 KSchG musst du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen, wenn du geltend machen willst, dass die Kündigung unwirksam ist.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Willst du geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund unwirksam ist, musst du beim Arbeitsgericht klagen. Dafür hast du 3 Wochen Zeit, nachdem dir die schriftliche Kündigung zugegangen ist – also bei dir angekommen ist. Mit der Klage beantragst du festzustellen, dass dein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Bei einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG beantragst du etwas anderes. Das ist eine Kündigung mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Du beantragst dann festzustellen, dass die Änderung deiner Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.
Hast du beim Betriebsrat Einspruch gegen die Kündigung eingelegt (§ 3 KSchG), sollst du der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen.
Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, beginnt die 3-Wochen-Frist erst, wenn die Behörde dir ihre Entscheidung bekannt gegeben hat.
Versäumst du die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine verspätete Klage noch zulassen (§ 5 KSchG).

**Original:** Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

## Darauf kommt es an

- Die Frist beträgt 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung – egal, aus welchem Grund du die Kündigung für unwirksam hältst.
- Auch wenn du beim Betriebsrat Einspruch eingelegt hast, musst du innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht klagen.
- Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, beginnt die Frist erst, wenn die Behörde dir ihre Entscheidung bekannt gegeben hat.

## Beispiel: Kündigung am Freitag im Briefkasten

Am Vormittag des 6. März 2026, einem Freitag, wirft die Post die schriftliche Kündigung von Mehmets Arbeitgeber in seinen Briefkasten. Mehmet hält die Kündigung für unwirksam. Um das geltend zu machen, muss er innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht klagen – also bis Freitag, 27. März 2026. Klagt er erst im April, hat er die Frist versäumt. Was dann gilt, regeln die §§ 5 bis 7 KSchG.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?**  
3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, beginnt die Frist erst, wenn die Behörde dir ihre Entscheidung bekannt gegeben hat.

**Gilt die 3-Wochen-Frist auch, wenn die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist?**  
Ja. § 4 Satz 1 KSchG erfasst Kündigungen, die sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sind. Auch dann musst du innerhalb von 3 Wochen klagen.

**Reicht ein Einspruch beim Betriebsrat statt einer Klage?**  
Nein. § 4 KSchG verlangt eine Klage beim Arbeitsgericht. Hast du Einspruch beim Betriebsrat eingelegt, sollst du dessen Stellungnahme der Klage beifügen.

## Begriffe

- **Zugang**: Die Kündigung ist zugegangen, sobald sie so bei dir angekommen ist, dass du sie unter normalen Umständen lesen kannst – etwa im Briefkasten.
- **sozial ungerechtfertigt**: Ohne einen der Gründe, die § 1 KSchG für eine Kündigung anerkennt.
- **Klage auf Feststellung**: Du verlangst vom Gericht, verbindlich festzustellen, dass dein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist.

## Verweise

- § 1 KSchG – Wann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist
- § 2 KSchG – Änderungskündigung
- § 3 KSchG – Einspruch beim Betriebsrat
- § 5 KSchG – Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage
- § 7 KSchG – Folge einer versäumten Frist: Die Kündigung gilt als von Anfang an wirksam
- § 23 KSchG – Die §§ 4 bis 7 KSchG gelten auch in kleinen Betrieben
- § 623 BGB – Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich sein

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).